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Schweizerisches Bundesblatt.

XX. Jahrgang. ll.

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Nr. 28.

18. Juni 1868.

Pflichtenheft (Konzessionsakt) für

die Eisenbahnen des Kantons Wallis.

I. Titet..

Dauer, R u lla u f und Erlöschung der Konzession.

Art. 1. Die Konzession, auf welche gegenwärtiges Vfliehtenhest Anwendung findet, umsasst die Eisenbahnen .

1) Vom Hafen von Bouveret am Genser-See nach Sitten (ko...zedirt am 11. Januar 1853 dem Herrn Grasen Adrian de la V a l e t t e ) , ratifiât am 22. Januar 1853 vom Grossen Rath des Kantons Wallis und unterm 1/2. Febrnar von der Bundesversammlung .

2) Von Bitten bis an die italienische Grenze , mit der Befngniss, bei Brieg stehen zu bleiben , und von Bouveret bis zur Grenze von Ehablais (konzedirt dem Rämliehen am 29. Rovember 1854) , ratifizirt am 4. Dezember vom Grossen Rath von Wallis und unterm 20/21. Dezembex von der Bundesversammlung.

Da die Streke von Bouveret nach Sitten bereits im Betriebe ist, so sind die folgenden Bestimmungen, soweit sie das Traeé betreffen, auf dieselbe nicht anwendbar.

Art. 2. Die Dauer der Konzession bleibt festgesezt anf 99 Jahre, vom 29. November 1854 an gerechnet , gemäss den Bestimmungen des Art. 1 des vom Grossen Rath des Kantons Wallis unterm 4. Dezember

1854 ratisizirten Konzessionsaktes.

BundesbIatt. Jahrg. XX. Bd. II.

47

630 Art. 3. ^aeh Ablauf dieses Zeitraums w.rd die Konzession erneuert werden, aus Grund einer dann^umal abzuschließenden Uebereinkunst, wofern inzwischen nicht von dem im folgenden Artikel vorgesehenen Rükkaufsrechte Gebrauch gemacht sein wird.

Art. 4. Wird von der Eidgenossenschaft nicht von ihrem Rükkanfsrechte Gebrauch gemacht oder erklärt, davon gebrauch machen zu wollen, so ist der Kanton Wallis berechtigt, die Eisenbahn sammt ^ugehorigem Material, Gebäuden und Vorräthen zurük^ukausen, u^.d zwar nach Verslnss des 30., 45., 60., 75., 90. und 9..). Jahres, von dem dnrch ob^en Art. 2 festgesetzten Ta^e an gerechnet , sowie mit dem Beding , dass der Gesellsehast fünf Jahre zum Voraus die Absicht zum Rükk..us notiert werde.

Konnen sich .die Barteieu über die zu leistende Entschädigungssumme nicht verständigen , so wird dieselbe dur..h ein Schiedsgericht festgesetzt, welches in der von dem nachfolgenden Art. 57 angegebenen Weise zusammenzusezeu ist.

Art. 5. Für die Ausmalung der zu leistenden Entschädigung gelten sollende Bestimmungen :

... Jm Falle des Rül^uses im 30., 45. oder 60. Jahre ist der 25sache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen 10 Jahre , die dem Zeitpunkte ^ in welchem der Kanton Wauis den Rükkans erklärt, unmittelbar vorangehen . im ^alle des Rükkauses im 75. Jahre der 22^.. sache, und im ^alle des Rük^fes im 90. Jahre der 20saehe Werth dieses Reinertrages ^u bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung , .^ass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen dars. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens ^ummeu, welche aus Absehreibun.^srechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden , in Ab^ng ^.. bringen.

b. Jm ^alle des Rükkauses im 99. Jahre ist die muthmassliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben ^..m Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung ^u befahlen. ..

c. ^ie Bahn sammt ^ugehor ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkaus ersolgen mag, in vollkommeu befriedigeudem ^ustand dem Kanton Wallis abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden , so ist ein verhältnismäßiger Betrag von der Rükkausssumme in Ab^ug ^n bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen mochten. sind dureh das oben erwähute Schiedsgericht auszutrageu.

.

631

Art. 6. Hat die Gesellschaft die Arbeiten innerhalb der im Art. 15 festgesezten Frist noch nicht begonnen, so erlischt die Konzession von Rechts wegen , ohne dass eine vorgängige Notifikation oder Aufforderung stattzusinden hätte.

Jn diesem Falle wird die Summe von 250,000 ^ranken , welche

gemäss Art. 56 als Kaution zu erlegen ist, Eigenthum des Kantons und verbleibt der Staatskasse.

Axt. 7. Sollte die Gesellschaft innert dem durch Art. 15 festgesezten Zeitraume die Arbeiten nicht vollendet haben . sollte sie überhaupt die verschiedenen, ihr durch gegenwärtiges Laftenhest auserlegten Verpflichtungen nicht erfüllen , so hat diess ihr Dahinfallen (Kou^essionsverwirl.una.) zur Folge, und es wird sowohl für die Fortsezung und Vollendung der Arbeiten als sür die Vollziehung der von der Gesellschaft übernommenen andern VerKindlichkeiten durch das Mittel einer Adjudication gesorgt, welche aus Grund einer Versteigerung der ausgeführten Arbeiten, der Materiaivorräthe und der bereits dem Betriebe übergebenen Theile der Eisenbahn zu eroffnen ist.

^Die Angebote dürfen nuter den Steigerungsansaz herabgehen.

Die neue Gesellschaft hat sich den Bestimmungen des gegenwärtigen Vflichteuhestes zu unterziehen, und es wird die evineirte Gesellschaft von ihr den ^reis empfangen, welchen die neue Adjudikation sestgesezt haben wird.

Der Theil der Kautionssumme, welcher noch nicht erstattet sein wird,

fällt dem Staate als Eigeuthnm zu.

Führt die eröffnete Versteigerung zu keinem Resultat, so wird, nach Verfluss von drei Monaten , eine zweite aus den nämlichen Grundlagen versucht , bleibt auch dieser zweite Versuch resultatlos , so verwirkt die Gesellschaft definitiv alle Rechte, und es werden alsdann die ausgeführten Arbeiten, die Materialvorräthe und die bereits dem Betriebe übergebeuen Theile der Eisenbahn sammt Zubehor dem Staate anheimfallen.

Art. 8. Sollte der Betrieb der Eisenbahn ganz oder theilroeise unterbrochen werden, so wird der ^taat sofort ans Kosten und auf Gefahr der Gesellschaft die zur Sicherung des Dienstes erforderlichen Mass^ regeln trefsen.

Wenn die Gesellschaft , gesezlich repräsentirt , in d^n ersten sechs Monaten nach der Organisation des provisorischen Dienstes sich nicht gehörig .ausweist, dass fie im Stande ist, den Betrieb aufzunehmen und sort^use^en , und wenn sie .hn nicht wirklich aufgenommen hat , so kann ihr Dahiusall .^déchéance) von den Staatsgewalten ausgesprochen werden. Geschieht dies, so wird die Eisenbahn mit allem Zubehor zur^ ^Versteigerung gebracht und dabei nach Vorsehrist des vorhergehenden Artikels verfahren.

^ 632 Art. 9. Die Bestimmungen der drei vorigen Artikel finden keine Anwendung und die Konzessionsperwirkung hat nicht Blaz zu greifen : in dem Falle, wo die Konzessionäre durch gehorig konstatirte Umstände einer hohern Macht an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen verhindert würden.

Art. 10. Der S.z der Gesellschaft ist in ^.

^ Die Gesellschaft nimmt sofort, durch einen Bevollmächtigten , Dom^il in Sitten ^ sie ist der Gesezgebung des Kantons Wallis unterworfen.

und steht für alle Akte im Umfang des Kantonsgebiets unter der gewohnlichen Gerichtsbarkeit für Eivii- oder Administratipsachen.

Art. 11. Für alle Fragen betreffend den Ban oder Betrieb, oder die von den Behorden erlassenen Vorsehristen , hat sieh die Gesellschaft im Wallis durch einen Hauptagenten ^) vertreten zu lassen, der mit den erforderlichen Vollmachten ausgerüstet ist , um von sich aus im Ramen der Gesellschaft zu handeln.

Art. 12 ^). Die Gesellschaft hat bei Beste lluug ihres Rathes mindestens ^drei Schweizerbürger in denselben aufzunehmen , von denen zwei vom Kanton Wallis bezeichnet werden.

Art. 13. Die Statuten der Gesellschaft werden von den neuen Konzessionären redigirt und müssen alle vom gegenwärtigen Bfliehtenheft vorgeschriebenen Verpflichtungen enthalten , sie sind daher der Regierung von Wallis zur Genehmigung zu unterstellen. Ein Doppel soll in das Kantonsarehiv niedergelegt werden.

Jede künftige Abänderung dieser Statuten ist vorgängig dem Staatsrath zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 14. Der Kanton Wallis hat den Bau und Betrieb der konzedirten Eisenbahn als ein gemeinnüziges Unternehmen erklärt.

Alle einschlägigen gesezliehen Bestimmungen über Strassenbau, insbesondere so weit sie sich auf Expropriation beziehen, kommen auch dieser Gesellschaft zu gute , unbeschadet der durch die Buudesgeseze über Ex^ propriation zu Gunsten gemeiunüziger. Werke vorgehaltenen Vortheile, und es stehen der Gesellschaft ersorderl^ehenfalls alle Rechte zu , welche die Geseze und Reglemente der Kantonalverwaltung selbst, für die Staatsarbeiten, einräumen. Bei auftauchenden Anständen über die Ausübung

dieses Re.hts wird der Staatsrath unweiterzüglich absprechen.

^) Siehe unten.

-^

633

^l. Titel.

Traeé ..n^ .^an.

Art. 15.^) Die Arbeiten müssen von den Erwerbern der Eisenbahn in der Frist von .sechs Monaten, vom Datum der Besizantretung an gerechnet, begonnen werden.

Es sollen beendigt und dem Betriebe übergeben sein :

1) Die Sektion Sitten^Siders , in einem Jahre^ 2) Die Sektion Siders-Lenk , in zwei Jahren ,

3) Die Sektion Leuk-Visp., in drei Jahren ^ 4) Die Sektion Visp^Brieg, in vier Jahren, vom Zeitpunkte der Besizantretung der Erwerber an gerechnet.

5) Die Sektion Bouveret-St. Gingolph wird in der Weise von der Erosfnung der Eisenbahn von Thonon nach St. Gingolph abhängig gemacht, dass diese Sektion dem Vnblikum spätestens sechs Monate nach

Jubetriebsezung der bei St. Gingolph ausmündenden Ehablais - Linie

übergeben werden soll.

Art. l 6. Vor Beginn der Arbeiten ^hat die Gesellschaft das Brojekt über das Traee und die Werke, sei es vollständig oder theilweise, wie es von ihrem Jngenieur sestgesezt sein wird, der Regieruug zur Genehmigung vorzulegen. Die von der frühern Gesellschaft eingesandten und bereits von der Regierung gutgeheissenen Vrojekte und Bläne sind und bleiben jedoch genehmigt.

Au den einmal genehmigten Brojekten kann ohne Einwilligung des Staatsraths keine wesentliche Aenderuug mehr vorgenommen werden.

Art. 17. Bei der Bodeuerwerbung ist auf die Einrichtung zweier Schienenwege Rüksicht zu nehmen . dagegen brauchen die Kuustarbeiten, die Terrassements, die Auffüllnugeu ^rembl^is) und Tuunelnur sur e i n e n Schienenweg hergestellt zu werden, mit Vorbehalt einer gewissen Anzahl

Ausweichgeleise.

Art. 18. Die Anzahl, Ausdehnung und Blaeirung der Ausweich-

stellen ^re.^ d^v1t.e..rient.) , der Waaren - Stationen und .^Bahnhose werden aus die Vorschläge der Gesellschaft nach einer speziellen Brüfung von der Regieruug bestimmt.

Die Gesellsehast ist gehalten , bevor sie irgend eine Aussührungsarbeit beginnt, der Regierung das Vrojekt über bie besagten Ausweichstellen vorzulegen.

Art. 19. Die Gesellschaft hat binnen möglichst kurzer ^rist alle Bahuhose und Stationen von Bouveret nach Bitten , so^ie alle ab-

634 sehliessliehen Arbeiten für den im Betrieb befindlichen Theil der Bahn nebst Zubehor zu vollenden.

Der definitive Bahnhof von Martigu.... aus der jez.gen Linie soll fo nahe als moglich an die Stadt verlegt werden.

Die Blazbestimmung ist dem Staatsrath ^ur Genehmigung vor^.legen. .

Art. 20.

Wo nicht loyale Hindernisse entgegenstehen, deren Würdigung Sache der Regierung ist , hat die Eisenbahn , beim Zusammentreffen mit den kantonalen Strasseu, entweder über oder unter denselben durch^upassiren. Bei Vizinalstrassen , Feld- und Brivatwegen dürfen dagegen Riveau^Krenznn^en stattfinden.

Art. 21. Die Brojekte über Werke zum Behnfe von über oder unter dem Riveau anzubringenden Uebergangen sind der Regierung vorzulegen, welche ihre Oesfn..ng, die Hohe unter dem Schlusssteiu und die Breite und Hohe der Brustwehren bestimmen wird , wenn es nicht bereits geschehen ist. Die Oeffnnng darf in keinem ^.alle geringer als ^ drei Meter und starker als sieben Meter sein. Für die gewolbten Wasserleitungen soll die Hohe unter dem Schlußstein, von. Boden der Strasse an gerechnet, fünf Meter betragen.

Art. 22. Wo kantonale oder .....^inal-^trassen, Feld- oder Br.oatWege von der Eisenbahn im Riveau gekreuzt werden, sollen die ^.chienen .ohne irgend welche Erhohung oder Vertiefung aus der Oberfläche dieser Strassen gelegt werden, und zwar in der Weise, dass der .Verkehr der Fuhrwerke dadurch nicht gehemmt wird.

Die Niveaukreuzung der Eisenbahn und der Strasse.. darf unter keinen. geringern Winkel als von 45 Graden stattfinden.

Jeder Rivean-Durehgang ist mit .^ehrauken zu versehen . überdies ist, wo die Regierung dies für angemesseu erachtet , ein Waehthäusehen anzubringen.

Die Gesellschaft hat die Typenprojekte über diese Sehranken der Regierung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 23. Die Gesellschaft ist gehalten, den Abfluss aller Gewässer wieder herzustellen und ^u sichern , deren .....aus durch die betreffenden Arbeiten aufgehalteu, gehemmt oder modif^irt werden sollte.

Art. .24.

Stosst mau auf Gewässer, auf deueu geflosst wird, so ist die Gesellsehast gehalten, alle Vorkehrungen^ zu treffen uud alle Kosten zu bezahlen , welche erforderlich sind , damit das ^lossgeschäft während der Aussührung der Eisenbahnarbeiten weder Hemmung noch Unterbrechung erleide.

..^

635

Beim Zusammentreffen mit kantonalen Straßen und andern öffentliehen Wegen find durch die Vorsorge und auf Kosten der Gesellschaft provisorische Wege und Brüken herzustellen, überall wo dies zur Vermeidung einer Unterbrechung oder Hemmung des Verkehrs für nöthig erachtet wird.

Bevor die bestehenden Kommunikationen unterbrochen werden dürfen, haben die Jngenieure der Regierung zu konstatiren , ob die provisorischen

Werl^e genügende Solidität bieten und ob sie geeignet seien, den Verkehrsdienst zu sichern.

Die Regierung wird eine Frist ansehe.. für die Ausführung der znr Herstellung der unterbrochenen Verbindungen bestimmten definitiven Arbeiten.

Art. 25. Die G.sellschaft hat bei Ausführung der Werke nur Materialien von guter Qualität ^u verwenden und alle Regeln der Kunst einzuhalten, um einen vollkommen soliden Bau zu erzielen.

Alle zur Uebersehreitung von Gewässern und osseutlichen oder VrivatWegen erforderlichen Wasserleitungen, Durchlässe, Brüken und Viadukte sind in Mauerwerk oder Eisen ..uszusühren . vorbehalten die Ausnahmssälle, welche von der Regierung gestattet werden mogen.

Art. 26. Die B^hngeleise sind in solider Weise so zu erstellen, dass sie zur Ausnahme eines Materials geeignet sind, wie solches aus den andern Eisenbahnen für ähnliche Dienstbedürsnisse verwendet wird ;

mit Vorbehalt der durch das Gebire.sgefälle und die Rat^.r des Landes nothig gemachten Modifikationen.

Art. 27. Der Staat vervollständigt die von ihm übernommene Beschaffung von Boden für das Bahngeleise, die Blatesorm der Bahn, die Böschungen, Banguetten und anstossenden ^eitengräben., die Wachthäuschen, die Bahnhose und Stationen , anf eine Streke von zwanzig Kilometern.

Art. 28. Die Gesellschaft verpflichtet sich, im Tra^ zwischen der Soufte und Visp die mit der Rhone parallel lausende Linie anzunehmen, im Jnteresse der Bennzung der vom ...Staate für die Rhone-Korrektion und Eindämmung ausgeführteu Terrasfemeuts. .

Sie hat den so benuzten Boden und die Terrassements nach Expertenspruch zu bezahlen, ohne dass jedoch die Ausgabe ^) hoher sein dars als diejenige, welche sie auf jedem andern Traeé zu bestreiten hätte.

Art. 2..). Die Gesellschast ist .gehalten, bei den Rhone-Zugängen die von den Staatsingenieuren für nothig erklärten Arbeiten ^) a..^n^) Siehe^nnten.

636 führen und denselben eine hinlängliche Oeffnung zu geben, um die^ Eolmatage zu erleichtern. Ebenso soll sie überall wo es angeht ihre.

Materialgewinnungsgruben eolmatiren.

Art. 30.

Die Eisenbahn soll von den Usergrnndstüken dnrch^ Zännungen oder andere Sehranken abgeschlossen werden . die Art und Anordnung Dieser Abschliessung sind von der Regierung , aus Vorschlag der Gesellschaft, zu genehmigen.

Art. 31. Alle Grundftüke , welche erforderlich .sind zur Erstellung der Eisenbahn nebst Dependenzen , zur Ableitung der Eommunikationswege und der deplaeirten Gewässer, und überhaupt sur die Ausführung der Arbeiten aller Art, welche durch diese Erstellung benothigl. werden mochten, werden von der konzessionirten Gesellschaft gekaust und bezahlt, mit Ausnahme der gemäss Art. 27 von der Regierung zu beschasfeuden.

Grundstüke.

Die

Entschädigungen sür vorübergehende Okkupation oder sur Be-

sehädigung von Grundstüken . sür bewirkte Stokung , Modifikation oder^ ^erstornng von Etablissements ^mes), uud sür jeden aus den Arbeiten erwachsenden Schaden. sind von der Gesellsehast zu tragen und auszuzahlen.

Art. 32. Der Staat übernimmt die Verpflichtung , sür eine genane Rachachtuug der Geseze über Eindämmung der Rhone, der Flüsse^

und Gebirgsgewässer läugs. der Eisenbahnlinie zum Zweke der Sicherung^ des Bahudienstes zu sorgen.

..l^. ^itel.

Ta.ren und B^in^nisfe betreffend den Transport ...on .Weisenden und haaren.

^rt. 33. Die Gesellschast verpflichtet sieh zur Herstellung eines.

genügenden und regelmäßigen Dienstes sür wenigstens drei tägliche Bersonenzüge aus der ganzen konzedirten Linie, hin und zurük. Den Bersonenzügen ist eine mittlere Schnelligkeit von 35 Kilometer per Stunde zu gebeu, aller Zwischenaufenthalt inbegrisfen , den genaschten (Bersonenund Waaren-) Zügen eine solche von wenigstens 25 Kilometer , sür diese hat eiue Breisermässigung einzutreten. Jn der ungünstigen Jahres^ zeit kann die Gesellschast die gemischten Züge mit den Bersonen^ügen vereinigen, wobei aber für die Waaren die Ermässigung der gemischten Züge beizubehalten ist. Jeder Bersonenzug muss mit einer solchen Anzahl Wägen versehen sein , dass alle sich stellenden Reisenden ausgenommen .werden konnen.

637

Art. 34. Die Eisenbahugesellschaft verpflichtet sich, entweder selbst, ....om Hafen von Bouveret aus, den Jnsluenzdienst aus dem penser See zu besorgen, oder jeder andern Dampsschisssahrtsgesellschaft die Besorgung desselben zu überlassen.

Art. 35. Das Maximum der Tarife der Gesellschaft sür den Transport von Verfonen , Vieh und Waaren ist folgendermassen festgesezt:

Schnellzüge.

.^ür 1 ^...meter.

.^eise^e.

Erste K l a s s e : ^edekte und garnirte Wägen, mit ausgepolsterten Rüklelmen und Sizen , mit Glaeen verschlossen .

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.

Z w e i t e K l a s s e : Gedekte Wagen, mit Glaeen verschlossen und mit gepolsterten Sizen .

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.

D r i t t e Klasse: Gedekte und verflossene Wägen, mit

Bänken

.

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.l 2 Eent.

08

,,

. 06 ,,

Z ü g e mit v e r r i n g e r t e r Schnelligkeit.

.^eife^e.

Dritte K l a s s e . Gedekte und verschlossene Wägen, mit Bänken

.

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.

0 4

,,

.^i^er.

Kinder unter zwei Jahren zahlen nichts, wenn sie mitgenommen werden und keinen besondern Blaz okkupiren.

Kinder von 2-10 Jahren bezahlen in allen Klassen einen halben Vlaz.

Kinder über 10 Jahren bezahlen die volle Vla^-Ta^e.

per Stük.

.

^ .

Bserde und Maulesel .

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Ochsen, Kühe, Stiere .

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Kälber, Schweine, Hunde .

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.

Hammel, Schafe, Lämmer und Ziegen .

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.

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.

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.

. 1 5 Eent.

10 ,, 04 ,, . 02 ,,

haaren.

Für die Waaren werden vier Klassen gebildet: Erste Klasse: Modelirtes Gusseisen, bearbeitetes Eisen und Blei, Kupfer und andere Metalle, bearbeitet oder nicht, Essig und fremde Weine, geistige Getränke , Oel , Baumwollen - und Wollenwaaren,

638 ^er Tonne und per .Kilometer.

^uker, Kaffee, Spezereiwaaren , Kolonialwaaren und M..nnsakturgege..stände .

.

.

. 1 8 Eent.

Z w e i t e K l a s s e : Jnländische Weine, Getraide , Korn, Mehl , Käse , Butter , Stroh , Heu , Kalk und G^ps, ^eim, Holzkohlen , Brennholz . Stangen, Sparren, Bretter, Bohlen, Zimmerholz, Marmor-

bloke, .^.....dersteine, Erdpech, Asphalt, Roheisen,

Eisen in Barren oder in Blatten, Blei u. s. w.

D r i t t e K l a s s e : ^alz, Kalk- und ^pssteine, Torf, Mühl^ stein, Kiesel, Sand, Thouerde, Ziegeln,^ Ziegelsteine , Schiefer , Bflastersteine und Materialien aller Art für den Bau und die Aufbesserung der Strafen, rohes Er^ .

.

.

.

^.

V i e r t e K l a s s e : Steinkohlen, Kohlenblende, Dünger und

..

16

,,

14

,,

. 12 ,,

Der Taris der Waaren steigt aus das Doppelte , wenn dieselben auf Verlangen der Versender mit Schnellzügen versendet werden.

.^a.^en.

.

Vierrädrige Wägen , mit nur einem Siz (banquette) i m Jnuern .

.

.

.

.

.

.

.

Vierrädrige Wägen , mit ^wei oder mehr Sizen .

^er Slük und per Kilometer.

3 0 Eent.

36 ,,

Art. 36. Die in vorstehenden Tarisen angesehen Transportpreise sind nicht anzuwenden: 1) Auf .Lebensmittel und Gegenstände , die weniger als einen Kubikmeter messen und uicht zweihundert Kilogramm wiegen , 2) aus Gold und Silber in Barren , auf geprägtes oder verarbeitetes Gold und Silber , aus Oueksilber und Blatina , sowie auf Jnwelen , Edelsteine und andere Kostbarkeiten ; 3) im Allgemeinen aus alle Bakete uud Eolli, die einzeln weniger als vierzig Kilogramm wiegen.

Jedoch sind die im Taris bestimmten Trausportpreise aus alle Bakete und Eolli anwendbar (auch wo diese besouders verpakt sind), wenn sie zu Sendungen gehoreu, welche zusammen über 40 Kilogramme wiegen und Gegenstände enthalten, welche von einer und derselben Berson an eine und dieselbe Berson übermittelt werden.

^Der Tar^bezug geschieht nach der Anzahl durchlaufener Kilometer.

Jeder angefangene Kilometer wird voll berechnet.

Eine geringere Entfernung als sechs Kilometer wird für sechs Kilometer berechnet.

^

639 Das Gewicht der Tonne betragt tausend Kilogramm.

Sowohl für die größere als die kleinere. Schnelligkeit zählen die Bruchtheile nur nach hundertstels Tonnen oder je 10 Kilogramm. So wird jedes ..Gewicht zwischen Rull und 10 Kilogramm als 10 Kilogramm, zwischen 10 und 20 Kilogramm als 20 Kilogramm tax^rt .e.

Art. 37. Die im Tarif nicht namhast aufgeführten Thiere, Lebens^ mittel, Waaren, Effekten und Gegenstände aller Art werden in Bezug auf ihre Taxirung in diejenigen Klassen eingereiht, mit denen sie am meisten Analogie haben.

Art. 38. Die im Tarif festsetzten Transportpreise finden keine Anwendung a...s eine unteilbare Masse von mehr als 3000 Kilogramm

Gewicht.^ Es darf die Gesellschaft sieh jedoch nicht weigern, untheilbare

Massen von 3000 bis 5000 Kilogramm zu befördern .^ nur Frachtpreise in diesem Falle um die Hälfte erhöht.

werden die

Die Gesellschaft kann nicht angehalten werden, untheilbare Massen von mehr als 5000 Kilogramm zu befördern. Sollte sie gleichwohl eine solche Sendung übernehmen, so hat sie die nämliche Vergünstigung wenigstens während des Zeitraums von drei Monaten allen für eine solche sich Meldenden zu gewähren.

Art. 3.). ^) Falls die Gesellschaft sich veranlagt sieht , sei es für die ganze Bahnlinie, sei es bloss für einzelne Streken, mit den Tarnen, zu deren Bez...g sie berechtigt ist , in bedingter oder unbedingter Weise unter die tarifmäßigen Ansähe heranzugehen , so kounen die ermäßigten T.^.en nicht vor Versluss von wenigstens drei Monaten. so weit es sich uni ^ersone.. handelt, und von einem Jahre für die Waaren , wieder erhoht werden.

Jede von der Gesellsehast beantragte Tarisänderuug muss vom Staatsrath gntgeheisseu und dem ^Bublil.um mindestens vierzehn Tage vor der Jnkraftsez..ug derselben zur Kenntniss gebracht werden.

Jeder ^ondervertrag, durch welchen einem oder mehrern Absendern eine Herabsezung ans den genehmigten Tarifen gewährt würde , ist förmlich untersagt.

Doch findet diese Bestimmuug keine Anwendung auf die Verträge, welche zwischen der Regierung und der Gesellschast im Interesse öffent^ licher Dienste geschlossen werden mochten , oder aus die Ermässigungen oder Ta^nachlasse , welche die Gesellschast den Dürftigen gewähren

sollte.

Art. 40. Lässt sich die Gesellschaft mit benachbarten Eisenbahngesellschasten .ans niedrigere Tarisbedingnisse ^ Siehe unten.

als

diejenigen gegenwärtig

640 ger Konzession ein, so hat die von ihr eingegangene Reduktion aueh aus den Taris für die nämliche^ Gegenstände im Kanton Wallis in Anwendung zu kommen.

Art. 41. Eilgüter ^m.^rch^.ndises de .^nde vne.^e ou de vitesse acceleri sind mit dem ersten nach der Bestimmungsstation abgehenden ..l^rsonenzug zu besordern , wosern die Waareu drei Stunden vor Abgang desselben ausgegeben werden.

Sie sind dem Adressaten binnen zwei Stunden nach der Ankunft de.^ uämiicheu Train aus dem Bahuhos zur Versügung zu stellen.

Waarensendungen mit geringer Schnelligkeit sind ein Tag nach Zustellung der Waaren auszuführen ; oder in zwei Tagen , wenn die Aufgabe der Waaren unmittelbar vor einem Feiertage stattfindet.

Die Eolli werden ein Tag nachdem sie effektiv im Bahnhof ange-

langt sind, den .Adressaten zugestellt.

Art. 42. Jede Waarene^pedition wird , wenn der Versender es verlaugt, durch einen Frachtbrief konstatirt, wovon ein Exemplar sür die Gesellschaft und das andere für den Verseuder bestimmt ist. Verlangt der Verseuder keinen Frachtbrief , so ist die Gesellschaft gehalten , ihm einen Empsangschein auszustellen mit Angabe des Jnhalts und des Gewichts der Eolli , des Gesammt-^rachtausazes und der Frist, in welcher

die Speditiou bewerkstelligt werden soll.

^V. Titel.

l^e^alt und betrieb.

Art. 43. Die Eisenbahn und alle Depeudenzen sind stetssort in gutem Zustande und so zu unterhalten , dass der Verkehr auf ^ ihnen immer sicher und leicht ist.

Art. 44. Die Gesellschast ist gehalten, überall wo es das Bedürfniss erfordert , eine geeignete Anzahl Wächter auszustellen zum Behufe der Sicherung des Uebergangs der Züge über die Bahn, ^sowie des gewohnliehen Verkehrs auf den Bunkten , wo die Eisenbahn von den Strafen und Wegen im Riveau übersehritten wird.

Art. 45. Die Maschinen müssen nach den . besten Modellen konstruirt sein und allen von der Regierung vorgeschriebenen oder vorzusehreibenden Bedingungen in Bezng auf die Fortbewegung solcher Masehinen entsprechen.

Ebenso müssen die Versonenwägeu nach den besten Modellen verfertigt sein und allen festgesezten oder noch fest^.se^enden Bedingungen

641 betreffend die zum Reisendentransport aus den Eisenbahnen Wagen Genüge leisten.

bestimmten

Die zum Rollmaterial gehörenden Lokomotiven , Tenders , Wägen aller Art , Vlattform-Wägen , sind stetsfort ^in gutem Zustand zu erhalten.

Art. 46. Die innere Volizei aus der Bahn , in den Bahnhösen und Stationen kommt der Gesellschaft zu ; die allgemeine Ueberwachung des Betriebs und de.... Bahnpolizei ist jedoch dem Staate vorbehalten.

Es sollen., durch öffentliche Verwaltungs-Reglemente , ^ welche nach Anhören der .Gesellschaft zu erlassen sind, die ersorderlichen Vorkehrungen zur Sicherung der Bolizei und des Betriebs der Eisenbahn , sowie zur Erhaltung der dazu gehörigen Werke getroffen werden.

Art. 47. ^) Die Gesellschaft ist gehalten, wenigstens zwei Drittel des anzustellenden Personals aus den .Angehörigen des Kantons Wallis zu nehmen.

Art. 48. Die .mit Aufrechthaltung und Vollziehung der Bahnpolizei betrauten Angestellten .der Gesellschaft haben leicht erkennbare Unterscheidungszeichen zu tragen. Sie werden in üblicher Weise be-

eidigt.

V. Tttet.

Verschiedene Bestimmungen.

Art. 49. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Züge der Eisenbahn den Militärbehörden zum Transporte der Truppen und des Kriegsmaterials, und zwar gegen Bezahlung der .^älfte des niedrigsten Ansazes,

zur Verfügung zu stellen.

Gleiches gilt von der Beorderung der im Dienste, eorpsweise oder einzeln, reisenden Militärs. Die diessällige Berechtigung ist durch ein den Agenten der Gesellschaft vorzuweisendes Dieustordnungsbillet zu konstatiren.

. Art. 50. Die mit der Jnspektion, der Kontrolle und der Ueberwachung der Eisenbahn betrauten Beamten oder Agenten sind in den Wägen der Gesellschaft unentgeltlich zu befördern.

Art. 51. Der Kanton Wallis begibt sieh der Besugniss , .Linien oder Abzweigungen , welche Konkurrenz machen könnten , zu konzessioniren.

^) Siehe unten.

642 Art. 52. Die aus gegenwärtiger Konzession herrührenden Grnndbedungen, sowie alle Bauten, welche die Konzessionäre daselbst für den Bahndienst erstellen mochten . sind sür die Dauer der Konzession von jeder Grundsteuer befreit.

Art.

53.

Alljährlich ist , nach der ..Generalversammlung , ein ein-

lässlicher Bericht über die Ergebnisse der Konzession und des Betriebs abzustatten.

Art. 54. ^) Es sollen bei der Gesellschaft ein oder mehrere speziell mit der Ueberwachung der Gesehäste der Gesellschaft betaute Jnspel.toren oder Kommissäre augestellt werden, sür Alles, was nicht in die Kompetenz der Staatsingenienre fäl.lt.

Art. 55. Die Kosten der Besichtigung, Ueberwachung und Kollaudation der Arbeiten und diejenigen der Betriebskonto..^ sind von der Gesellschaft zu tragen. Jn diesen Kosten ^ist inbegriffen der Gehalt der im vorigen Artikel erwähnten Juspektoren oder Kommissäre.

^ur Bestreitung ^dieser Kosten hat die Gesellschaft alljährlich au die Kantonskasse die Summe von sechszig Franken sür jeden konzedirten Kilometer der Bahn einzuzahlen. ^ür die noch nicht dem Betrieb übergebenen Sektionen wird dieser Betrag jedoch auf 25 ^ranken per Kilometer reduzirt.

Bezahlt die Gesellschaft ob.ige Summen zu den sestgesezi.en Zeitpunkten nicht, so wird der Betrag wie bei offentliehen Steuern erhoben.

Art. 56. Als Garantie sür die Vollziehung gegenwärtiger Bestimmungen haben die Konzessionäre eine Kaution von 250,000 Franken in Baar, oder in Staatseffekten oder Handelsvaloren, die der Staatsrath genehm findet, zu leisten.

Diese Summe wird der Gesellsehast in künsteln und naeh Verhältniss des Vorrükens der Arbeiten ^urükerstattet. Das le^te Füuftel wird erst naeh gänzlicher Vollendung der Arbeiten rükbezahlt.

Baarsummen werden zu (jährlich) 4 .^ verzinst. ^ Art. 57. Streitigkeiten , die. wegen der Vollziehung des gegenwärl.igen Vertrags in Bezug anf die dem Kauton Wallis oder der Ge.^ sells..hast auserlegten Verpflichtungen entstehen sollten , werden definitiv

durch ein Schiedsgericht ansgetragen.

Um dieses Gerieht zu^ bilden, bezeichnet jede Vartei zwei Schieds-

richter, und diese vier Schiedsrichter wähleu einen Obmann. Konnen sich die Schiedsrichter über^die Versoü des Obmanns nicht vereinigen, so macht der Bundesrath einen Dreiervorsehlag, aus welchem der Kläger .^ Siehe unten.

643 und der .Beklagte je einen von den Vorgeschlagenen zu streichen hat.

Der Uebrigbleibende ist alsdann Obmann des Schiedsgerichtes.

Unterlässt eine Vartei die Bezeichnung der ihr zutreffenden Schiedsrichter, so geschieht diese Bezeichnung durch den Bundesrath.

Art. 58.

..gegenwärtiges Bflichtenheft tritt an die Stelle der Konzessionsakte vom 11. Januar 1853 und vom 29. November 1854, welche hiermit ausgehoben sind.

Art. 59. Es finden aus das gegenwärtig der^enehmigung des Grossen Raths unterstellte Bflichtenhest die Bestimmungen des Bundesgesezes vom 28. Juli 1852 über die Eisenbahnen ihre Anwendung.

Also beschlossen vom Staatsrath, am 6. Februar .. 866.

Der Präsident des Staatsraths:

(L. .^.)

.^ttet.

Der Staatssekretär: E. B a r b e r i n i .

Also ratifiât im Grossen Rath zu Sitten, am 17. Februar

(L. .^

Der Präsident des Grossen Raths : ^ermatten.

Der Sekretär : ^. L. R o t e n .

1866.

^44

Der S t a a t s r a t h des Kantons Wallis, Rach Einsicht eines Gesuchs des Hrn. Grafen de la Valette, namens der neuen Gesellschaft der internationalen L^ae d'lt.^.e über den

Simplon, vom 6. April 18.^7, bezwekend Modifikation der Artikel 10, 11, 12, 15, 28, 29, 39, 47 und 54 des Bflichteuhests vom 6. Fe-

bruar 1866, betretend den Verkauf der Aktiven der Faillite der Eisenbahn der L.^ne d'lt^he,

beschliesst folgende Redaktion der vorgenannten Artikel: Art.

10.

Der Siz der Gesellschaft ist in Sitten.

Die Gesellsehast nimmt sofort , durch einen oder mehrere Bevoll-

mächtigte , Domizil in Sitten ^ sie ist der Gesezgebung des Kautons Wallis unterworfen und steht für alle Akte im Umsang des Kantonsgebiets unter der gewohnlichen Gerichtsbarkeit sur Eivil- oder Administrativsaehen.

Art. 11. ^ür alle.Fragen betreffend den Bau oder Betrieb, oder die von den Behorden erlassenen Vorschriften , hat sich die Gesellschaft im Wallis durch einen oder mehrere Agenten vertreten zu lassen, welche mit den erforderlichen Vollmachten ausgerüstet sind , um von sich aus im Ramen der Gesellsehast zu handeln.

Art. 12. Die Gesellschast hat bei Bestel......g ihres Rathes mindestens zwei Schweizer in denselben aufzunehmen^).

Art. 15. Die Arbeiten müssen von den Erwerbern der Eisenbahn in der ^rist von sechs Monaten , vom Dalnm der Besizantretung an gerechnet, begonnen werden.

Es sollen beendigt und dem Betriebe übergeben sein : 1) 2) 3) 4)

Die Sektion ^itten^Siders, in einem Jahre , Die Sektion Siders^euk, in ^vei Jahren; Die Sektion Leul^Visp, iu drei Jahren , Die Sektion Visp^Brieg , in vier Jahren , vom Zeitpunkte der Besizantretung der Erwerber an gerechnet.

Der ^taat wird jedoch in Bezug aus diese Sektion Rüksicht nehmen ans die allfällig durch den künftigen Simplonübergang bedingten Anforderungen.

Siehe unt^n.

645 5) Die Sektion Bouveret-St. Gingolph wird in der Weise von der Erosfnung dex Eisenbahn von Thonon nach St. Gingolph al..^ hängig gemacht, dass diese Sektion dem Publikum spätestens sechs Monate nach Jn betrieb sezung der bei St. Gingolph ausmündenden Ehablais-Linie übergeben werden soll.

Art. 28. Die Gesellschast verpflichtet sich, im Traeé zwischen der ^Sonste und Visp die mit der Rhone parallel laufende Linie anzunehmen, im Jnteresse der Benuzung der vom Staate für die Rhone-Korrektion und Eindämmung ausgeführten Terrassements.

Sie hat den so benuzten Boden und die Terrassements nach Expertenspruch ^u bezahlen , ohne dass jedoch die aus dieser Klausel resultirende .Ausgabe höher sein darf als diejenige , welche^ sie aus jedem andern Txaeé zu bestreiten hätte.

Art. 29. Die Gesellschaft ist gehalten , bei den Rhone-Zngängen die von den Staatsingenieuren für nothig erklärten, durch den Bau dex Eisenbahn erheischten Arbeiten auszuführen, und denselben eine hinlängliche Oefsnung zu geben, um die Eolmatage zu erleichtern. Ebenso soll sie überall wo es angeht ihre Materialgewinnungsgruben (chambres .d'emprunt) eolmatiren.

Art. 39. Falls die Gesellschaft sich peranlasst sieht, sei es für die ganze Bahnlinie, sei es bloss sür einzelne Streken, mit den Tarnen, zu deren Bezug sie berechtigt ist, in bedingter oder unbedingter Weise unter die tarismässigen Ansähe herabzugehen, so konnen die ermässigten Tax^en nicht vor Verfluss von wenigstens drei Monaten , so weit es sieh um Personen handelt, und von sechs Monaten sur die Waaren, wieder erhoht werden.

Jede von der Gesellsehast beantragte Tarisänderung muss vom Staatsrath gutgeheissen und dem Vublikum mindestens vierzehn Tage vor der Jnkrastse^ung derselben zur Kenntniss gebracht werden.

Jeder Sondervertrag, dnrch welchen einem oder mehrexn Absendern eine Herabsezung aus den genehmigten Tarifen gewährt würde, ist sörm-

lich untersagt.

Doch findet diese Bestimmung keine Anwendung aus die Verträge, welche ^wischen der Regierung und der Gesellsehast im Jnteresse öfsentlicher Dienste geschlossen werden mochten , oder auf die Ermässigungen oder Tax^naehlasse, welche die Gesellschaft den Dürftigen oder den Vergnügungszügen gewähren sollte.

Art. 47. Die Gesellschaft ist gehalten, wenigstens zwei Drittel des aus der schweizerischen ^treke anzustellenden Personals aus den Zugehörigen des Kantons Wallis zu nehmen.

Bund^b^. ..^ahrg.XX. Bd. II.

.

48

646 .^lrt. 54. Es sollen bei der Gesellschaft ein oder mehrere speziell mit der Ueberwachung der Gesehäfte der Gesellschaft betraute Jnspektoren oder Kommissäre angestellt werden, soweit es sich um die Eisenbahn im Wal.lis handelt und für Alles, was nicht in die Kompetenz der Staatsingenienre. fällt.

So beschlossen vom Staatsrath, in Sitten, am 7. Juni 1867.

Der Präsident des Staatsraths :

.^..tet.

^ Der Staatssekretär: E. Barberini.

Der Trosse R a t h des K a n t o n s Wallis, hat porstehende Abänderungen ratifizirt, ausgenommen diejenige von Art. 12, dessen Redaktion wie folgt modifizirt und festgestellt wird : Art. 12. Die Gesellsehast hat bei Bestellung ihres Rathes mindestens zwei Schweizer in denselben aufzunehmen , von denen der ein...

aus den Bürgern von Wallis gewählt werden mnss.

So beschlossen vom Grossen Rathe , in Sitten , den 23. Ropem-

ber 1867.

Der Präsident des Grossen Raths: (L.

.

.

.

.

.

)

...^ermatten.

Der Sekretär: L. L. R o t e n .

^ o t e . Die vorstehende Konzession lst vom Bundesrath. infolge der lhm von der Bundesversammlung am 2.^. Dezember 18.^7 erteilten .^rmächllgung, am 15. ^al

18.^8 genehmigt worden. (Siehe eidg. .^esezsammlung, Bd. IX, S. 2.^2 u. .^.^9.)

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Pflichtenheft (Konzessionsakt) für die Eisenbahnen des Kantons Wallis.

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1868

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2

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28

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18.06.1868

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629-646

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10 005 796

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