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Inserate.

Bekanntmachung eines

l.lrtheils de..... Handelsgerichts von Catania (Jtal.ien), betreffend Zahlungen in Papiergeld.

Der Bundesrath erhielt von einem in Sizilien etablirten schweizer xisehen Handelshause Mittheilung eines unterm 24. Januar 1868 vom Handelsgericht von Eatania gefällten Urtheils über eine den Handelsverkehr mit Jtalien interessirende Frage betreffend den Kurs des Vapiergeldes. Dieses Urtheil wurde in Jtalieu, auf Jnftanz des Präsidenten

des Handelsgerichts von Eatania , gedrukt und verosfentlicht , in der

Absicht , über die in diesem Urtheile enthaltene und vom nämlichen Gericht bereits zwei Male geltend gemachte, von andern Gerichtsbehörden jedoch bestrittene Doktrin eine definitive Losung seitens des Cassationshoses herbeizuführen.

Jm Hinblik aus die Wichtigkeit, welche die durch besagtes Urtheil berührten fragen für die kommerziellen Transaktiouen haben . sowie wegen der Oesfentlichkeit , welche demselben in Jtalien gegeben wurde ; und wiewol die von ihm geltend gemachten Doktrinen nicht die Kraft feststehender Rechtsgrundsäze erlangt haben, glaubte der Bundesrath, in seiner Simung vom 17. April 1868, dasselbe durch auszügliehe Ver-

ossentlichung im Bundesblatte zur Keuntniss des schweizerischen Bnblikums

bringen zu sollen.

175^ urtheil ^ ^a^el.^eri^ ^ ^ama ^om .^4. Januar 1.^.

E. ^ Dilg ... Eie. gegen Gebrüder Sgroi Genovese.

I. Aus dem Thatbestande erhellt. Unterm 11. Oktober 1867 wurden in Berlin zwei Wechsel von HH. Seissert .^ Eie. aus Gebrüder.

Sgroi Genovese in Eatania an die .^..rdre. des Hauses Dilg ^ Eie.

gezogen, der eine von 800 Franken in R a p o l e o n s d ^ o r , zahlbar auf 31. Oktober, der andere von Fr. 757. 50, e b e n f a l l s in R a p o l e o n s d ^ o r , zahlbar auf 31. Dezember. Die beiden Wechsel wurden zur Aeeeptation präsentirt und von den .Bezogenen .aeeeptirt. allein in Folge aufgetauchter Anstände über den Zahlungsmodus wurden die .Wechsel am 2. Januar 1868 proteftirt, indem die Trassaten sieh bereit erklärten, zu bezahlen , jedoch in Billets der Rationalbank, wahrend der Borteur die volle Bezahlung in Gold verlaugte.

Bei der Gerichtsverhandlung produzirten die Kläger ein Sehreiben, ohne Datum , der Gebrüder Sgroi Genovese , worin sie sieh über die Verspätung der Präsentation der Seissert^schen Wechsel beklagten und das Steigen des Kurses von 8 auf 11 ^ bemerklich machten. auch sich zur Baarzahlung bereit erklärten , wofern der Kurs auf 5 ^ reduzir..^

werde oder die Zahlung in Silbergeld stattfinden dürfe. -.-. Die Beklagten bestritten diesem Sehriststük jede rechtliehe Wirkung, zumal dasselbe ohne Datum sei.

Die Kläger stellten darauf ab, dass die Beklagten ihnen zur .^uittirung der beiden Wechsel 1557 ^ranken in Rapoleons.^or zu bezahlen.

haben , bei Zahlung. in Bapiergeld aber schuldig seien , den Unterschied zwischen dem Werth der Rapoleonsd'or und demjenigen des Papiergeldes nach dem Tageskurse zu vergüten. - Die Beklagten verlangten , daß.

sie von den klägerischen Forderungen freigesprochen werden und dass .

ihnen Akt von ihrem .Anerbieten gegeben werde, sofort 1557 ^ire in Papiergeld als Abtragung der 1557 Franken zu bezahlen.

l l. F r a g e : .,Kann unter der Herrschaft des Dekrets vom 1. Mai 1866, Rr. 2873, gelteud gemacht werden, dass die Bezahlung,

statt in ^ Vapiergeld , in Rapoleousd^or, als der in den Wechseln bezeichneten Münze, zu geschehen habe ..^

Hier ist in Betracht zu ziehen, dass zwar der Art. 1245 des Zivil-.

ges.^buehs , wornaeh der Gläubiger einer Geldsumme nicht angehalten werden kann, eine andere Sache als die ihm schuldige anzunehmen, .zur ^olge hat , dass der Schuldner nicht anders als in gesezlieh kursirender Metallmünze seine Schuldsumme abzahlen kann ; dass aber diese Bestimmung gegenwärtig durch die ausdrükliche Erklärung des Dekrets pom .1. Mai 1866 ausgehoben ist, welche den Zwangskurs des Vapier-

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geldes sanktionirt und in den Artikeln 3 und 7 wortlich besagt: ,,ung e a c h t e t j e d e r e n t g e g e n s t e h e n d e n Gesezesbestimmung o d e r V e r t r a g s s t i p u l a t i o n.^ Demnach gilt in Bezug auf das Bapiergeld, d. h. die Roten der Rationalbank, die ^reditseheine und die Bolizzen der Banken von Reapel

und Sizilien , dass dasselbe wechselseitig vom Gläubiger gegenüber dem Schuldner und umgekehrt, aus weichem Grunde und unter welchem Titel es immer sei, gleich baarem Gelde ^um Rennwerthe gegeben werden kann und angenommen werden muss. Es ist daher jedes Versprechen, mit baarem Gelde anstatt mit Vapiergeld Zahlung zu leisten, unverkindlich, indem eine solche Ausbediugung unstatthast ist und dem Ge-

seze, d. h. obigem Dekrete von 1866, zuwiderläuft (^ivilkodex^, Art. 12, 1119, 1122).

Hiebei kommt es nicht daraus an , ob die Verpflichtung vor oder nach dem Dekret von 1866 eingegangen wurde. Da es sich um eine die osseutliche Ordnung beschlagende Gesezesbestimmung handelt, so wird durch sie jede srühere oder spätere zuwiderlaufende Stipulation

als unstatthaft annullirt. Das Dekret von^1866 stellt das Bapiergeld in jeder Beziehung dem Metallgeld gleich ^ es vertritt das Geld zu seinem Rennwerthe , und es ist nicht zulässig , von dieser unbedingten Forschrift abzugehen.

Eben so wenig kann der Art. 228 des Haudelsgesezbuehs angerusen werden, dahin lautend . .,Der Wechsel muss in der von ihm bezeichne. ten Mün^e bezahlt werden.^ Denn diese Bestimmung ist uur die An-

wendung des Art. 1245 des Zivilkode^., und also wie diese durch das Dekret vom 1. Mai 1866 ausgehoben. Das Rämliche gilt von den Wechseln an Ordre (Haudelsko.^ 274, 228).

Endlich gestattet auch die Thatsache keinen andern Schluss, dass die .Wechsel den zu bezahlenden Werth in französischen ^ranken angeben ., denn das Münzs..stem von Jtalien und von Frankreich ist das nämliche und es hat die italienische Lira genau denselben Werth wie der sranzostsche Frane , welcher lettere in Jtalieu gesezlichen Kurs wie die italienische Lira hat.

IlI. F r a g e . ,,Kann unter der Herrschast des Dekrets vom 1. Mai 1866 der Schuldner, der seine Schuld in Papiergeld entrichtet, .angehalten werden, Agio zu befahlen .^

Da die Art. 3 und 7 des Dekrets von 1866 vorschreiben , dass die Roten der .Ratioualbank , die Kreditseheine und die Vollen der Banken von Reapel und von Sizilien gleich baarem Gelde ^u ihrem Rennwerthe zu geben und anzunehmen sind , und da demnach das papier Zwangskurs hat und dem Metallgelde gleichgestellt ist , so dass zwischen der Münze und dem Papier kein anderer Unterschied zu machen ist, als

^

.

^

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zwischen einer und der andern Münze : so findet kein Aufgeld statt, indem das Agio eben nur den Werth des Unterschieds repräseutirt. Die Zulassung eines Agio würde die Bauknoten auf ihren Standpunkt vor Erlass des Gesezes über den Zwangskurs zurülsühren und die Aufhebung des leztern involviren. ^Die Gerichte haben nicht zu untersuchen, ob die ökonomischen Folgen der Anwendung des Gesezes günstig oder

ungünstig seien , ihre ..^flicht ist . über die Beobachtung des Gesezes zu

wachen, und zu verhindern, dass dasselbe umgangen oder verlezt werde.

Es handelt sich hier um ein Ausuahmsgesez. um ein Gesez von öffentlichem Juteresse , dem das Brivatinteresse geopfert werden muss. --Man kann gegen die Anwendung dieses Gesezes nicht das Dekret vom

14. Juli 1866 (.^r. 3066) anrufen, welches verlangt, dass die Einfuhr^

zolle an die Zollbüreau^ in Metallgeld zu^ entrichten seien ; denn es ist dies nur eine Ausnahme sür einen Spezialsall, welche sich ebenfalls aus das Staatsinteresse stüzt. Ebenso wenig kann man zu Gunsten des

Agio die Handelsgebräuche und die ...usdrüklichen Stipulationen d..r

Brivatverträge geltend machen , denn es wäre dies dem Geseze zuwider, welches das Agio während des Zwangskurses des Papiergeldes a..sgehoben hat. Der Gebrauch kann nicht die Wirkung haben , das Gese^ auszuhebeu . und was die dem Geseze zuwiderlausenden Vereinbarungen

betrifft, so sind dieselben, wie oben bemerkt, ^.ull und nichtig.

IV. F r a g e . ,,Lässt das .Dekret von 1866 in Bezug aus die im Königreich zu leistenden Zahlungen eine Ausnahme zu Gunsten von Ausländern zu ...^ Da das Dekret keinen Unterschied macht zwischen den Versonen der Gläubiger .und der Schuldner, noch auch eine Ausnahme zn Gunsten der Ausländer ; da es sich um ein Gesez osfentlicher Ordnung handelt, das weder durch ausläudische Geseze , Erlasse oder Urtheile , noch durch Verträge mit einem Ausländer (Zivilkodex^, Art. 12) entkrästet werden kann , so mnss , ungeachtet die Verpflichtung vou einem Ausländer eingegangen wurde, die Klage aus Bezahlung in Gold oder aus eiue Ausgleiehuug durch Agio, wenn die Zahlung in Vapiergeld stattfindet, als unbegründet abgewiesen werden.

V. Frage: ,,Wie ist der vorliegende Fall bei Verneinung obiger Fragen zu entscheiden ^ Gemäss den vorhin ausgestellten Grundsäzen konnen die Beklagten ihre Verbindlichkeit erfüllen , indem sie in italienischen Liren und in Papiergeld die Anzahl Franken , welche aus den Wechseln als zahlbar in Rapoleonsd'or angegeben sind, bezahlen, und zwar ohne Agio.

Die unbedingte Aeeeptation der Wechsel kann den Beklagten nicht entgegengehalten werden , indem gemäss dem Geseze die Aeeeptation

nicht anders geschehen durste (Handelskodex^, Art. 211), und weil die ^unde.^bl..tt. .^ahra..XX. Bd. II.

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17^ Verpflichtung, in Rapoleonsd^or zu befahlen, durch das Inkrafttreten des Dekrets vom 1. Mai 1866 wirkungslos wurde. Ebenso wenig kann man gegen sie geltend machen ihre Unterschrift am ^usse des von den Klägern produzirten Briefes , indem es sich hier um eine dem mehrerwähnten Dekrete zuwiderlausende Vereinbarung handelt , welche demnach null und nichtig ist.

VI. F r a g e :

,,Wer hat die Brozesskosten zu tragen ^

Da die Kläger mit ihren Rechtsten unterliegen, so findet aus sie der Art. 370 der Zivilprozedur Anwendung.

Aus den obigen faktischen und rechtlichen Gründen erkennt das Gericht definitiv: Es sei.^.n die Kläger mit ihren Rechtsbegehren abgewiesen.

Den Beklagten wird Akt gegeben von ihrer Bereitwilligkeit, 1557 Lire als Abtragung der 1557 verlangten Franken zu bezahlen.

Die Kosten im Betrage von . . . haben die Kläger zu tragen.

Bekanntmachung.

Beilage fremder ....^..^sachen zu ^eitn^en.

Das ^ostdeparlemenl zeigk den ^erren ^eitungs^erlegern zu ihrem ^erhalten an , daß es folgende Instruktion an die schweizerischen ^ostbüreau^ erlassen hat .

,.^rt. 2 des Bundesgese^es ...om 25. .^uli 1.8.^2 ^ostamtsbla^ ^r. .^ nnter^ ,,sagt die Beilage ..fremder D r u c k s a c h e n . ^ zu Leitungen und andern periodischen ..Blattern der Schweiz, welche sich der schweizerischen internen Tare ...on ^ Wappen ,..für ^e ^ Gramme^ oder Brnchlheil diesel Gewicht erfreuen wollen.

^Da die Bedeutung de^ Aufdrucks . , , f r e m d e D r u c k s a c h e n ^ nicht klar ^genug erscheint und es schon oft vorgekommen ist, daß fremde Drucksachen zu ^el^ jungen als Beilagen zu diesen ^ersand.^ worden sind , so erlassen wir dießfalls ^folgende Bestimmungen, welche die ^ostbüreau- genau zu beobachten gehallen find.

,,Unler ^ f r e m d e n D r u c k s a c h e n , ^ welche nicht zu der Tax^e der abonni.^en ,,^eltungen versandt werden dürfen, sondern der Tax^e der gewo^nuchen Drucksachen ^unterliegen, sind ^erstanden.

a.

,,^llle Drucksachen, welche ^on einer andern Buchdruckerel als derjenigen der ,.^eitung selbst herrühren ^ l^. ,,alle Drucksachen, deren Format von denjenigen der Leitung selbst verschie^ ^,den ist.

.^

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^Ausnahmsweise konnen Drucksachen, welche nach I^itt. a und l^ hievor als ,,fremde Drucksachen^ betrachte^ werden sollen, gleichwohl zur Tar^e der abon^ ,,nirten Zeitungen angenommen werder, sofern aus ihrer ^atur oder ans dem Tex^te ,.der Zeitung unzweifelhaft hervorgeht, daß sie dieser Zeitung angehoren^ wie z. B.

,,Plane von .^riegsschaupla^en, Carlen, Zeichnungen .^e., welche ausschließlich nur ,,zur .^rläutexung des Textes der Zeitung dienen, Sendungen .^on Prämien an die ,,Abonnenien der .betreffenden Leitung.

,,Die Postbüreau^ haben darüber zu wachen, daß die Drucksachen, welche als ..Beilagen zu Leitungen unznläßig sind, mit der Tax^e der gewöhnlichen Drucksachen ,,belastet werden.

Bern, den 22. ApriI 18......

Das schweizerische ^.^^de^a^te.^en.t.

Bekanntmachung.

.^..^abe der ^ranlo^oni1erts zlt ...^ .^a^en.

..^ir bringen hiemil dem Publikum zur .^ennlniß, daß vom 1. ^ai nachsthin an bei allen schweizerischen Poststellen , sowie bei den von der Post^erwaltung bezeichneten ^rivatverkäufern, Brief^^rankoeouverts zu .^0 Wappen , kleines Format, bezogen werden konnen.

Bern, den 17. April 18...8.

Das eid^. ^.^de^a...^..^^.

Bekanntmachnug.

.^os^erlel^ mit ^en bereinigten Staaten .^olt Nordamerika.

Wir se^en hiemit das Publikum in .^enntniß, daß der schweizerische Bundes ralh beschlossen hat , vom 1. Mai 1^8 an die Ta^e für Drucksachen aller Art und für Waarenmuster, welche ^on der Schweiz nach den bereinigten Staaten in direkten Briespaketen (Basel.^ew^orl) versandt werden^ von .^0 auf 1.5 Wappen für ^e 4.^ Grammes oder einen Bruch^l^eil dieses Gewichts herabzusehen.

.^s wird demnach die ..Versendung mi^elst den direkten schweizerisch^amerikanischen Briespakelen auch für Drucksachen billiger sein als bei Benu^ung einer andern .^oute.

F r a n k r e i c h . 17 Wappen per 40 Grammes, mit Abrundung der Gesammttax^e auf volle 5 Wappen.

D e u t s c h l a n d ^ ^oln 40 Wappen bis .^0 Grammes.

Bremen oder Hamburg 20 Wappen per 1 Loth.

180 Pom obigen Zeitpunkte an konnen nun mittelst der Briespakete Basel^ew^.

^ork auch Korrespondenzen nach dritten Ländern stückweise über ^die bereinigten Staaten befordert werden, und zwar zu folgenden Bedingungen .

1. ^ach ^.mad.., ^en^r.inns.l.^ei^ und ^en^ch.^ttlau.^ : B r i e f e . Zwangssrankalur dis an die Ausgangsgröße der .bereinigten Staaten, zu 80 Wappen per 15 Grammes.

Z e i t u n g e n . ^wangsfrankatur bis an den Bestimmungsort, zu 40 Wappen

für fe 120 Grammes.

.Indexe D r u c k s a c h e n und W a a r e n m u s t e r . Zwangsfrankalur bis an den Bestimmungsort, zu 50 Wappen für ^e 120 Grammes.

.... ......^ ^t. ........^ ..^ ^l n t i It e n ,. , ^. Britisch .. ...^estmdien , ..^.ba nnd ...^exi.^, ^s.^in^alt l^l^n), Belize iBritis.^ ^ndnr..^,., ^.^stariea, ^natentala, Riearagna nnd ^.......n.. ^ nach Brasilien, den .^and^ich^Jnseln, nach ^luna nnd Japan : ^ B r i e f e . Zwangsfraakatur bis zum Landungshafen , zu 1.^0 Wappen per l5 Grammes.

L e i t u n g e n . Zwangsfrankalur bis zum Landungshafen, zu 40 Wappen für

^e 120 Grammes.

A n d e r e D r u c k s a c h e n und W a a r e n m u s t e r . ^wangsfrankatur bis zum Landungshasen, zu .^0 Wappen für fe 120 Grammes.

Sammlliche frankirten Briefpostgegenstände nach den obgenannlen Bestino mungsorten, ohne Brafilien, Venezuela, .^hina und Japan, werben in dle direkten Briefpakete Basel^ew^ork aufgenommen , wenn nicht aus einer ^otiz auf der Adreffe oder aus dem Betrage der Frankatur zu entnehmen ist, da^ der Versender die ^Leitung über Frankreich oder Deutschland wünscht. Die Korrespondenzen nach Brasilien, Venezuela, .^hina und Japan find dagegen nur dann in die direkten Briefpakele aufzunehmen , wenn die Leitung über die bereinigten Skalen ans^ drücklich auf der Adresse vorgeschrieben ist.

Bern, den 17. April 18.^8.

Das schweiz. ^^de^a^te.^ent.

^u^schreibun.^ von erledigten Stellen.

.^Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche schriftlich und pori^ f.eei zu geschehen haben, gute Leumundszengnisfe beizulegen im .^alle^sein^ ferner wird v^n ihnen gefordert, daß fie ihren ^ a m e n , und außer dem Wohnort auch den H e i m a t o r t deutlich angeben.^ .^ostkommis in Luzern.

Jahresbesoldung nach den Bestimmungen des

Bundesgesezes vom ....0. Juli 1858. Anmeldung bis zum .^ Mai 18.^.8 bei

der .^reispostdirektion Luzern.

181 1) B r i e f t r ä g e r in V i l l e n e u v e (Waadt). Jahresbefoldung Fr. 700.

Anmeldung bis zum 6. Mai 1868 bei der Kreispostdirektion Lausanne.

2) P ...sth al ter in .).. en a n (Bern). Jahresbesoldung Fr. 1400.

bis zum 6. Mai 1868 bei der Kreispostdirektion Neuenburg.

Anmeldung

3) Posthalter in Süs (Graubünden). Jahresbesoldung Fr. 444. Anmet..

dung bis zum 29. April 1868 bei der Kreispostdirektion Chur.

4) L a n d b r i e f l . r ä g e r in A u b o n n e (Waadt). Jahresbesoldung Fr. 700.

Anmeldung bis zum 29. April 1868 bei der Kreispostdirektion Lausanne.

5) B ü r e a u d i e n e r in G e n f .

Jahresbesoldung Fr. 1020.

Anmeldung

bis zum 2.). April 1868 bei der Kreispostdirektion Genf.

6) Posthalter und Briefträger in Hägend o r f (Basel -Landschaft). Jahresbesoldung Fr. 984.

Anmeldung bis zum April 1868 bei der 7) Posthalter undBriefträger in Höllstein 29......reispostdirektion (Basel-Landschaft). Jahresbesoldung Fr. 480.

Basel.

8) S t a d t b a n n b r i e f t r ä g e r in Basel. Jahres..

besoldung Fr. 948.

9) Postkommis in Pruntrut (Bern). Jahresbesoldung nach den Bestim..

mungen des Bundesgesezes vom ....0. Juli 1858. Anmeldung bis zum 29.

April 1868 bei der Kreispostdirektion Neuenburg.

10) F a h r p o s t f a k t o r in Bern. Jahresbesoldung Fr. 1020. Anmeldung bis zum 29. April 1868 bei der Kreispostdirektion Bern.

11) ........sthalter und B r i e f t r ä g e r in.Grvno.

Jahresbesoldung Fr. 720.

Anmeldung bis zum 29. April 1868 bei der Kreispostdirektion Bellenz.

1...) Z w ei T e l e g r a p h i s t e n auf dem.

Jahresbesoldung nach Maßgabe der BeHauptbüreau Genf.

stimmungen des Bundesgesezes vom 29.

13) T e l e g r a p h i s t auf dem Hauptbüreau Jänner 1863. Anmeldung bis zum Lausanne.

12. Mai . 1868 bei der Telegraphen14) T e l e g r a p h i s t auf dem Hauptbüreau inspektion in Lausanne.

^

Bivis.

15) Drei T e l e g r a p h i s t e n auf dem Hauptbüreau B a s e l .

Jahresbesoldung nach Maßgabe des 16) Z w e i T e l e g r a p h i s t e n auf dem Bundesgesezes vom 29. Jänner 1863.

Hauptbüreau L u z e r n .

Anmeldung bis zum 12. Mai 1868

17) Telegraphist auf dem Haupt-

der Telegraheninspektivn in Olten.

bureau Olten.

18) Vier Telegraphisten auf dem Hauptbüreau Zürich.

Jahresbesoldung nach Maßgabe des Bundesgesezes vom 29. Jänner 1863.

19) Telegraphist auf dem Hauptbüreau Anmeldung bis zum 12. Mai 1868 bei der Telegrapheninspeklion in Zürich.

Winterthur.

20) Telegraph i st auf dem Hauptbüreau S.. Gallen. Jahresbesoldung nach Maßgabe des Bundesgesezes vom 29. Jänner 1863. Anmeldung bis zum 12. Mai 1868 bei der Telegrapheninspeklion in St. Gallen.

1.^2 21) Telegraph istln Grono (Graubünden). Jahresbesoldung Fr. 120, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 4. Mai 18.^8 bel der Tele^ grapheninspektion in Bellenz.

22^ Telegraphist in Waldstatt .^Appenzell A. .^h.,.. ^ahresbesoldung Fr. 120.

nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 4. Mai 18^8 bei der Tele^ grapheninspeklion in St. Gallen.

23) Telegraphist in Wimmls.

24^ ,, , .^rlenbach.

,, .......eißenburg.

25..

2.^) 27) 28) 2.^)

., B ^l ti g en.

,, Z w e i si m m en.

^ahresbesoldung Fr. 120 , nebst .^e^ peschenpro.^iflon. Anmeldung bis zum .^0. Mai 18.^8 bei der Telegraphen^ inspeklion ln Bern.

,, ^enk.

,. S a a n e n.

.^0) Einnehmer der eidgenosstschen .^auplzollstätle lm großherzoglleh badisehen Bahnhose zu W a l d s h ut. .^ahresbesol^ung bis auf .^r. .^^00. Anmel^

dung bis zum .^0. April 18.^8 bei der ^olldire^ion in Basel.

.^1^ Telegraphist in Münster ^Luzern). ^ahresbesoldung .^r. 120, nebst Depeschen^roviston. Anmeldung bis zum 28. April 18^8 bei der Telegraphen^ inspection in Olten.

^ T e l e g r a p h ist in C o l l o g n h ^Genf,.

^ahresbesoldung Fr. 120, nebst

^ Depefchenprovisi^n. Anmeldung bis zum ^.. Mai 18.^8 bei der Telegraphen^ inspection in Lausanne.

.^^) TeIegraphist in ^ns ^Bern). .^ahresbesoldung Fr. 120, nebst Depeschen^ provision. Anmeldung bi.^ zum 28. April 18^.8 bei der Telegraphenlnspeklion in Bern.

.^4) Telegraphist in Cl^.^.^eau .I.^e^ .^Waad^.

..^ahresbesoldung ^r. 120 , nebst Depeschenprovi.^ sion.

.^^ Telegraphist in Sepe.^ ^Waadt). ^ahres^ besoldung .^r. 120, nebst Depeschenproviston.

3.^)

Anmeldung bis zum

4. Mai 18.^8 bei der Telegrapheninspektion in Lausanne.

T e l e g r a p h i s t in . ^ n t e r l a k e n ^Bern,.. Jahresbesoldung naeh den Be.^ stimmungen des Bundesgeseze^ vom 2^. Januar 18.^....,. nebst ^r. .150 sür einen Gehilfen und der provision für das .^er.^ragen der Depesehen. Anmel^

dung bis zum 28. April 18.^8 bei der Telegrapheninspekti^n in Bern.

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1868

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.04.1868

Date Data Seite

174-182

Page Pagina Ref. No

10 005 750

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