168 Der Gesezesentwurf (deutscher beschlagt bloss die Ordonnanz der Fusstrnppen. Der Bnndesrathsbeschluss vom 8. Brachmonat 1866 formirt aber auch bespannte Landwehr-Batterien, aus welche der neue Erlaß ebenfalls Bezug nehmen soll.

Mit diesen wenigen Bemerkungen beantragt Jhnen die kommission die Annahme des von ihr amendixten Gesezesentwurses.

B e r n , den 7/13. Dezember 1867.

Ramens der kommission : S Schwarz.

#ST#

III.

Bericht der ständeräthlichen Commission (Vom 16. Dezember 1867.)

A. Gesetzesentwurf betreffend die Bekleidung nnd Ausrüstung des Bundeheeres.

Die Anregungen der Frage über Vereinsaehnng der Bekleidung und Ausrüstung unserer Milizen treten in neuerer Zeit wiederholt zu Lage. So hat der Bundesrath bei der Gesetzesvorlage vom Jahr 1860 über diesen Gegenstand aus dieses Bedürsniss hingewiesen. Später h..t eine Konferenz der kantonalen Militärdirektoren im Februar 1865 die Angelegenheit berathen und eine sachbezügliehe Eingabe dem Bundesrath eingereicht. Jn neuester Zeit sodann hat unsere Ersparnisseommission diese Frage an die Hand genommen , und hat im Sinne der Vereinfachung der Bekleidung und Ausrüstung des Bundesheexes ihre Ansieht ausgesprochen.

Diese Anregungen werden unterstüzt durch die Erfahrungen der .legten Kriege, in Jtalien, Amerika und Deutsehland, und dnreh die

169 gewaltigen Fortschritte, die man auf dem Gebiete der Kriegswissenschaft in technischer und taktischer Beziehung gemacht hat , und wodurch die Prinzipien der Kriegführung von ehedem bedeutende Veränderungen erlitten haben.

Bei diesen Vereinfachungen mnss als leitendes Vrinzip aufgestellt werden: grossere Erleichterung und Bequemlichkeit des Soldaten , um dadurch einen möglichst hohen Grad der Beweglichkeit und Rasehheit in den Bewegungen zu erzielen, und sodann auch eine zweckmassige Reduktion der Dosten anzustreben. Wir müssen uns indessen hier gegen eine in dieser Hinsicht zu weit gehende Richtung anssprechen, ^welche dem Wehrmann einfach ein E i v i l - W e h r k i e i d geben will, wodurch das Gesällige einer dem Soldaten liebgewordenen Uniform

dahinfällt, und das überdies in sanitariseher und militärpolizeilicher Hinsieht unzulässig ist.

J.. diesem Sinne wird eine leichtere und bequemere Kopsbedeckung, die Abschassung der Ermel.veste bei Artillerie und Kavallerie, nnr ein ..l^aar Beinkleider für die Mannschaft der Fnsstruppen , Entfernung der Epauletten und Achselsehuppen, Wegsallen des Säbels bei den Gewehrtragenden , der Reiterpatrontasche . endlich auch der bequemere und schulende Wafsenrock.sur Eavallerie und Artillerie vorgeschlagen.

Wir werden bei den einzelnen Artikeln jeweilen den betreffenden Vorsehlag begründen, und es genügt hierum Allgemeinen die Bemerkung, dass die .kommission in der Annahme Dieser Vorschläge ein längst gefühltes Bedürsniss nnd einen wesentlichen Fortschritt in Bezng ans Er-

leichterung und Bequemlichkeit des W^hrmanns erblickt.

Was die Ersparnisse betrifft, die damit erzielt werden, so ergibt sich nach einer genauen Zusammenstellung aus Grund der üblichen Einheitspreise jährlich folgendes Resultat :

Kopfbedeckung

.

.

.

.

.

.

. Fr. 97,400

Ermelwesten (Artillerie und Kavallerie, mit Abrechnung

der Kosten eines Stallkittels) Hosen . . . . . .

.

.

,

Wegsallen des Lederbesatzes der Spezialwasfen .

Epauletteu der Ossiziere, welche jährlich brevetirt werden

,, 27,400 , 156,000 ,, ,,

2 l ,700 10,000

Reiterpatrontaschen . . . . . . . .

7,800 Wegsallen der kurzen .^äbel . . . . , , 10,000 ^umma Fr. 330,300 Hievon gehen ab : die Mehrkosten

des Waffenrockes

anstatt des Fracks bei der Artillerie und cavallerie ,, 5,600 bleibt Fr. 324,700

170 Wi.. wollen noch der Petitionen erwähnen . welche aus einent Theile der Westschweiz mit mehreren tausend .Unterschristen bedeckt an uns gelangt sind, und die sieh g^.gen eine Abänderung des gegenwärtigen Zustande^ erklären , weil die beständigen Abänderungen dem ...^rlt mifn.nre^ verderblich seien.

Wir dürfen von dem ..esprit militaire ^ der Westsehweiz so viel Patriotismus und Hingebung erwarten, dass eine Massreg..l, welche in der übrigen Schweiz aligemein als ein Fortschritt anerkannt wird, und der durch die Umstände als notwendig geboten erseheint, mit derjenigen patriotischen Gesinnung ausgenommen werde, welehe ein Blick auf das Gesammtinteresse des Vaterlandes jedem Schweizer einfloss.n mnss...^ Die kommission beantragt sür sämmtliche Artikel Zustimmung zu ^dem Beschlusse des Nationalraths.

Art. 1. Die Ersvarniss in der Kopfbedeckung gegenüber dem Käppi, Helm und Hut wird sich aus Fr. ^0,000 bis Fr. 100,000 belausen.

Bezüglich der Erse^nng des Käppis und des .^.elmes durch eine leichtere Kopfbedeckung, weil dieselbe zweckmässiger, b.^nemer und wohlfeiler ist, ist

man

so ziemlich allgemein

einverstanden.

Dagegen konnten sich

vielleicht Bedenken g..gen die Abschaffung des Hutes erheben, den man erst 1860 bei den Scharfschützen eing.sührt hat.

Der gegenwärtig bei den Scharsschützen reglemeutarische steife Fil^ hut hat sich als unpraktisch erwiesen :.

a. Jm Felde, weil bei aus den Tornister geschnalltem Mantel und namentlich, wenn noch ein Zelttu.h. getragen werden muss. der hintere Rand des Hutes hinderlieh ist, und denselben ans seiner

. . .age drängt.

b. im Quartier, weil derselbe ui.ht die B..^mlichkeit..n einer ^ldmü^. bietet, u..d immer durch .^iese lettere v.^anscht wird, wenn der Soldat sieh's b^neni ma^n und ansrnh.n will. Wenn man dann von der Einsuhrun^ des Hutes sür sä.nmtliche Manns.l^ast spre^.h^n wollte, so konnte dieses schon ans dem Grande nicht g^scheh...n, weil er in geschlossenen Gliedern beim ^nern hinderlich ist.

Wollte man aber den steisen Hut verwerfen und ein^u solchen von wei.h..m ^il^ einführen, so spricht dagegen, dass an.^h hier der oben unter Lin. a berührte Uebelstand eintrifft. Sodann wir^ der weiche Hut bald dissormirt sein , und in den ...lugen unserer Milizen bald als ein unschones .Objekt verpönt und verhasst werden.

Es spricht serner dagegen , dass sowohl der steise als der weiche Hut um viel mehr als die ^.älste teurer zu stehen kommen , als die

neue leichtere Feldmütze. Jm Allgemeinen ist die Abs.hassung des

Hutes bei den Schäden eine Eonse^nenz des G.undsa^es der Uniformität der ganzen Armee, von welcher ohne Roth nicht abg .gangen

17t werden soll. Wenn man der Kavallerie ihren Helm nimmt, so ist kein Grund vorhanden , nicht auch für die Schützen eine ganz gleiche Kopsbedecknng einzuführen.

Auch ist es nicht klug, ein Elitenkorps vor dem Feinde durch eine besondere Kopfbedeckung aus grosser Ferne sichtbar zu machen.

Es wird über die Form im Gesetze selbst nichts. Bestimmtes festgesetzt. weil man nicht präjudiziren wollte, u.id ..^eii man füglich diesel Detail den Untersuchungen und dem Entscheide des Bundesrath... an-

heimstellen d.^rs.

Art. 2 Der Wasfeurock wird auch bei der Artillerie und Eavallerie statt des Frackes einführt. Derselbe , durch das Gesetz von 1860 einführt, ist jetzt bei ^en Truppen ein allgemein beliebt .s Kleid geworden, schützt den Korper besser als der ^rack und trägt auch dnrch seinen weiten Schnitt der Korperentwicklung Rechnung.

Wenn man den Grundsatz der Unisormit.it bei der Armee einführen will, so spricht kein einiger Grund dagegen, dass die Vortheil^ dieses Kleides anch allen Wasse..gattungen zu .......heil werden sollen.

Wenn übrigens die Abschassung der Epauletten durchgeführt wird, so ist über den Frack das Urtheil schon gesprochen, indem dann Niemand dieses unbe.^.eme und unschone Kleid noch länger beibehalten wird.

Eine Ersparuiss und Erleichterung liegt sodann in der Abschassung der Ermelwest^. sür den effektiven Dienst und die Ersetzung derselben bei der Cavallerie und dem ^rain durch einen praktischen Stalll^ittel.

Art. 3. Es wird nur e i n Baar Beinkleider sür die Mannschast der Fusstrnppen vorgeschrieben. Der Soldat mu^ bezüglich aus ^as zn tragende Gewicht so viel moglieh erleichtert werben, insoweit dadur.1^ demselben ni.^ht ein wesentlicher Rachtheil erwachst.

Die Zweckmäßigkeit der vorgeschlagenen Renerung beruht aus den Ersahrungen der letzten Kriege in Jtalien, Amerika und Deutschland.

und es hat sieh als besser bewährt, einen ^orrath von Beinkleidern in deu Mag^iuen aufzubewahren, als dieselben der Mannschast auf.^uladen.

Jndessen ist die Auschassnng eines zweiten Vaars dem freien Willen der Kautone anh^imgestellt.

^Dass die ^arb.^ bei den Stäben, der Artillerie und Cavallerie eisengrau sein soll, beruht aus praktischen Gründen, indem diese ^arb.. beim Reiten weit weniger leidet, als die blaugraue.

Art. 4. Die doppelte Fnssb^kleidung wird bloss sür den effektiven Dienst vorgesehrieben. Hiedurch wird der Mann in Friedens^iten von vielen unuotl..igen Black^reien befreit. Wenn kein Feldzng bevorsteht.

172 s... wird der Mann nicht e^tra ein neues Vaar Schuhe machen lassen; so sehen wir bei den Jnspektionen, dass in dieser Sache eine lächerliche Eomodie gespielt wird , indem der eine die Sehnhe seiner Frau oder.

Schwester vorzeigt, der andere ein Vaar entlehnte Schuhe vorweist, die er sosort nach dem Dienst dem Eigentümer wieder zustellt. Tritt dann ein effektiver Dienst ein, so wird die Mannschaft sich das zweite ^aar sosort anschaffen, oder es kann ihr bald nachgesendet werden.

Es bleibt den Kantonen unbenommen, ein zweites Baar Eamasehen ^on Drillich zn beschaffen , welche gut kleiden und das andere Baar Tueheamasehen schonen.

Art. 5. Die Epauletten, Achselschnppen, Schärpen und Schleisen werden durch einfachere Unterscheidungszeichen ersetzt.

Hier handelt es sich um Abschassung von unbequemen und unpraktischen Unterscheidungszeichen, bei den Truppen und bei den Ossigieren.

Ueber die Unbequemlichkeit und Unzweckmässigkeit der Epauletten kann im Ernst kein Zweisei mehr obwalten. ^ Beim Tragen des Mantels,

.beim Liegen, beim Hineinschlüpsen in das Zelt sind dieselben hinderlich

und lästig. Wenn man selbe dann nothgedrungen abgelegt hat, so ^edars man fremder Hülse, nm sie wieder aufzulegen. Zudem dienen dieselben als ein glänzendes , von weit h ...... sichtbares Auszeichnungsmerkmal dem Feinde als eine willkommene Zielseheibe. .^udem ist dieser Gegenstand bekanntlich eine thenre Waare. . Wir tonnen die in einer Gegend der Schweiz verbreitete Ansieht,^ dass die Epauletten ein Ehrenzeichen sur den Osfi^er seien, um so weniger theilen, als die Erfahrung beweist , dass dieselben vor dem Kampfe in der Regel abgelegt werden.

Es

sprechen also aneh hier

alle Gründe für Abschaffung

nutzlosen und schädlichen .Ln^usartikels.

dieses

Art. 6. Der kurze Säbel sällt bei allen Gewehrtragenden weg.

Es ist dieses namentlich wenn der Soldat im Besitze des neuen Hinterladers mit Bajonnet ist, ein durchaus überflüssiges Werkzeug,

und die Abschassung ist sowohl in Hinsicht aus die Erleichterung des Gewichts als ans Ersparniss zu empsehlen. Die Ersparnisse in dieser Hinsicht betragen die Summe von eirea Fr. 11,000 jährlich.

Die Bewaffnung des Traius soll durch das Reglement bestimmt werden ; iudem der vor zwei Jahren eingeführte Reitersäbel sich im Dienste als unpraktisch g.^eigt .^at. Wenn man die Rekrutirung der Trainmannsehast erleichtern will, so geschieht dieses nicht durch Ben^assnung mit dem Reitersäbel, sondern durch Erhohu..g der Besoldung.

17.^ Art. 7. Die Reiterpatrontasche ist abgeschafft. Dieses ist ein .durchaus unpraktis.^er, überflüssiger und kostspieliger Ansrüstungsg.genstand, der in der Wirklichkeit niemals als Behälter der Batronen ge.-

dient hat.

Man wollte es dem Bundesrath überlassen, zn bestimmen, welche Vorrichtungen zur Ausbewahrung der Batronen am zweckmässigsten anzubringen seien.

Art. 8. Die Uebergangsbestimmung enthalt den .^rundsat^ , daß diese Abänderungen nur bei neuen Anschaffungen verbindlich sind, und dass die bisherigen Ausrüstungs^egenstände, so lange sie brauchbar find, ^als zulässig erachtet werden.

Auch konnen andere Ausrüstungsgegenstände , die für struktionsdienst entbehrlieh sind, magazinirt werden.

Was

den Jn-

die Ossiziere betrifft, so scheint es zweckmässig, dass mit der

Erlassung der bezüglichen Vollziehungsv.rordnung für sämmtliche Osst^iere der Besehlnss in Krast trete.

Art. 9. Enthält den üblichen Vollziehungsaustr..^ an den Bundesrath.

l^. ...^ese^^entninrf t. ber die Bekleidung und ^...rustun^ der ^.and^ehr.

Gemäss .^rt. 19, Litt. b der Bundesverfassung hat der Bund ^ Zeiten der Gefahr auch über die Landwehr zu verfügen, und die gleiche Bestimmung enthält auch die eidgenossische Militärorganisation, welche in dieser Hinsicht in mehreren Artikeln noch weitere Bestimmungen enthält.

Schon unterm 5. Juni 1860 ^Gese^sammlung Bd. Vl, Seite 5l4) wurde vom Bundesrath eine Verordnung erlassen, welche unter An^erm

in Art. 15 als Minimum fordert, dass die Mannschaft mit möglichst

uniformer .^opfbedecknng und Oberkleidung versehen sei, sowie mit einem Tornister oder Waidtasche , u.n darin .^ie notwendigsten ^eldesfekten und Vorräthe anzubringen. Rebstdem wnrden vo.n Bundesrath namentlieh bezüglich der noch mangelnden notwendigen ^apüte wiederholte Mahnungen erlassen, welche theilweise erfüllt wnrden, ..heilweise unbe^ rücksichtigt geblieben sind.

174 Wenn der Bund in Zeiten der ^esahr über die Landwehr, als ...inen Theil der schweizerischen Armee verfügen kann . so folgt hieraus

mit Rothwendigkeit auch das Recht des Bundes , über die unerläßlich im Felde notwendige Bekleidung und Ausrüstung V.rsügungen treffen ^u konnen.

Art. 1. Ueberlässt im Allgemeinen die Bestimmung über Bekleidung und Ausrüstung den Kantonen , verlangt aber , dass die Mannfchast mit gleichmässiger Kopfbedeckung , sowie namentlich mit einem .^aput (Mantel) u..d einem Tornister (Mantelsack) versehen . sei. Es ist unnothig , das Zweckmäss^ge und Rothwend^e dieser Bestimmung näher zu begründen. Jm Weitern soll die Korpsausrüstung die gleiche ..ein, wie beim Bundesheer.

Art. 2.

Ueberbindet die Vollziehung dem Bundesrath.

B e r n , den 15/16. Dezember 1867.

Der Berichterstatter der Eommission: .^l. ^e^er, Ständerath.

Ständeräthliehe Militärkommission.

Herren ^

A. O. ..Ie^li, ln ^t. Gallen.

A. Jeck^r. in Seewen .^S^t^^urn,.

.^ug. Borel, ^euenburg.

.^. Seßl^. Biel.

.^l.^r. St.^er, ln .^uzern.

^

.

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III. Bericht der ständeräthlichen Kommission (Vom 16. Dezember 1867.)

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