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Schweizerisches Bundesblatt.

XX. Jahrgang. lll.

Nr. 41.

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12. September 1868.

Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend den mit Oesterreich abgeschlossenen Handelsvertrag.

(Vom 21. August 1868.)

Tit..

Jn der ersten Halste des Jahres 1865, also kurze Zeit vor dem Jnkrasttreten des Handelsvertrages mit Frankreich, und nachdem eine Verständigung mit dem deutschen Zollverein und Jtalien, sieh gegenseitig vorläufig wie die meistbegünstigte Ration zu behandeln , in naher Aussicht stand, wurde dem Bundesrath das von Oesterreich dem Reichs-

rathe vorgelegte Brockt eines Zolltarifs nebst Vollziehungsgesez mitgetheilt.

Jn diesem lezteren steht ein Artikel (12), der bestimmt, das,. die

Produkte derjenigen Staaten, welche Oesterreich in Zollsachen nicht ^

die meistbegünstigte Ration behandeln, bei ihrer Einsuhr in die kaiserlich-königlichen Staaten eine Zuschlagstaxe von durchgängig 40 Vrozenten des tarifgemässen Ansazes zu entrichten haben sollen.

Um die mit einer solchen Zuschlagsgebühr verbundenen Raehtheile für unsere Exportartikel wo moglich zn verhüten, liessen wir durch uuseren Geschäftsträger in Wien bei der dortigen Regierung die Anfrage stellen, ob sie nicht geneigt wäre , durch den Austausch von einfachen

Erklärungen sich gegenseitig den Genuss der den meistbegünstigten Rationen zugesicherten Vortheile einzuräumen.

Bundesblatt. Jahrg.XX. Bd. III.

21

252 Unterm 6. Juni 1865 theilte der schweizerische Geschäststräger dem Bundesrathe mit, dass der Antrag des Ministers des Auswärtigen in Wien aus Entsprechung im Ministerratl. nicht angenommen worden sei , besonders seien die Fachmänner dagegen gewesen, schon ^ damals, wo die Kammern den neuen Zolltarif noch nicht zu Ende berathen hatten, .ein neues Uebereinkommen mit ei^.em anderen Staate zu^ treffen. ^ie Minister besorgten mit einem Autrag ans Zustimmung zu nnserm Vorschlage im Abgeordnetenhause dermalen nicht durchzudringen. dagegen wurde unserem Geschäftsträger versichert, dass das Zustandekommen dieser Sache nur eine ^rage der Zeit sei . dass wenn einmal der neue Zolltaris ins .Leben getreten sei, man dem hierseitigen. Vorschlage sich geneigter zeigen werde.

Ans ei..e im November gleichen Jahres wiederholte Anfrage gab Oesterreich nnserm Geschäftsträger neuerdings ausschiebende Antwort, auch diesmal unter Anerkennung ^er Vortheile einer erweiterten HandelsVerbindung mit der Schwe^. -^er nene ^.olltaris Oesterreiehs sei aber so unklar, dass er zu Verhandlungen mit anderen Staaten keine Basis bilde, fo dass dergleichen Verhandlungen mit grosster Vorsicht geführt werden müssten, wenn die Jndustrie nicht tief darnnter leiden solle. Es wnrde jedoch die Hoffnung ausgesprochen, dass die ^ache in nicht all^uferner ^eit an die Hand geuommen werden konne.

.Jm Frühjahr l 866 traten die bekannten Kriegsereignisse zwischen Brenssen und Oesterxeich ein, die natürlich jeden Gedanken an den Beginn der fraglichen Unterhandlungen ausschlofseu.

Mit dem 1. Januar 1867 trat dann . der neue österreichische Zolltarif ins Leben , der zu Gunsten der mit Oestexreich im Vertragsverhältniss stehenden Staaten sehr wesentliche Erleichterungen stipulirt.

Wir beauftragten bereits im Beginne des Jahres 1867 unseren Geschäftsträger in Wien, bei der k. k. Regierung die ersor.^erlicheu Erklärungeu abzugeben und dahin zu wirken, ^ass die Verhandlungen über den Abschluss eines Handelsvertrages beforderliehst beginnen können.

Unmittelbar darauf liefen

verschiedene Meldungen

ein,

die den

Entschluss Oesterreiehs nnttheilten, mit der Schweiz über Absehlnss eines Handelsvertrages in Unterhandlung zu treten. mit dem Beifügen, dass es^ genügen konnte, wenn zwischen Wien und ..^...ern die Erklärung ausgetauscht würde , sich gegenseitig die Vortheile der meistbegünstigten Ration einzuräumen, wobei aber die kaiserliehe Regierung bereit sei, Wünsche und Anträge über Erleichterungen ini Grenzverkehr entgegen zu nehmen. .^er Bundesrath antwortete hieraus, er sei damit einverstauden, in der zu treffenden Vereinbarung sich ans mogliehst einfache Erk.äruugeu in Handels- und Zollsachen sich gegenseitig wie die meistbegünstigten Staaten ^u behandeln, mit einigen Bestimmungen über Er-

253 leichterungen im Grenzverkehre zu beschranken.

^er schweizerische Geschäftsträger werde mit den erforderlichen Justruktiouen versehen werden , um die daherigeu Unterhandlungen in Wien moglichst bald pflegen zu konnen.

^ie Form der zu treffenden Vereinbarung werde durch die in dieselbe aufzunehmenden Vunkte bedingt sein.

.gleichzeitig ersuchten wir die betreffenden Gren^Kanto..sregierungen um beforderliche Mittheilung ihrer allfälligen Wünsche. Reben den daherigen Antworten langten auch einzelne Begehren von privaten ein.

daraufhin ertheilten wir, unter Benuzung dieser Eingaben, uuterm .....15. April 1867 uuserm Geschäftsträger Vollmacht uud einlassliche Justruktio.. zum Beginn der Unterhandlung, die, mehrmals fuspeudirt, endlich am 14. Jnli 1868 znm Abschluß des Vertrages führte, den wir Jhnen, Tit., hie.nit vorzulegen die Ehre haben. ^er Bundesrath erlaubt sich, noch sollende Mittheilungen damit zu verbinden.

^ie Schweiz hatte bis je^t mit Oesterreich keinen Handelsvertrag.

Jhre Produkte unterliegen also bei ihrer Einsuhr in je.ne Staaten den allgemeinen . ^ollansäzen.

Rach^em nun Oesterreich mit mehreren Staaten von industrieller Bedeutung Verträge abgeschlossen und erheblich.

reduzirte Konventionaltarife vereinbart hat, so ist klar, dass die schweiArischen Erzeugnisse in ^esterreich, gegenüber denjenigen der begünstigten Staaten, in so entschiedenen Rachtheil kommen müssen, dass ihre Konkurxen^fäl,igkeit ernstlich in ^rage steht.

^u genauerer ^rientirung haben wir eine vergleichende Zusammenstelluug der allgemeinen und Kouveutional-^arifsä^e sur diejenigen ^lrtikel anfertigen lassen, bei denen die Schweiz ein Jnteresse hat. ^iese Zusammenstellung liegt als Beilagen a und b diesem Berichte bei. ^ ^lns derselben wird man sich überzeugen konnen , wie sehr die schweizerische Jndustrie bei dem ^lbschluss dieses Vertrages betheiligt ist.

Wir machen aufmerksam, dass namentlich sur Käse und Wein, sowie für die Erzeugnisse der Beiden-, Wollen-, Leinen, Baumwolleu-, ...^trohund Eisenindustrie sehr wesentliche Zollerleichterungen durch den Konventionaltarif geboten sind.

Jn Bezng ans den Standpunkt, den die Schweiz bei Handelsvertrag^^Unterhandlungen einzunehmen hat, besteht häufig die Ansicht, mau sollte für unsere hauptsächlichsten Exportartikel spezielle Zollermässiguugeu zu erhalten
suche... Ein solches Vorgehen hätte aber auch von unserem eigenen .^tandpuukte aus seine grossen Schwierigkeiten. ^ie Zustimmung ...es Mitkontrahirenden zu solchen Konzessionen selbst vorausgese^t (was immerhin je nach der Ratur des betresfeuden Waaren^.

artitels mehr oder weniger Schwierigkeiten finden dürfte), würde dies von unserer Seite solche Zugeständnisse resp. Ermässigungen in unserem Zolltarif bedingen, die wir unter keinen Umständen zugeben konnten.

^er .^...und liegt in nnserm Zollsystem.

254 Staaten, die ^dem Schnellstem huldigen, bewegen stch in der Feststellung ihrer Zollsäze, also auch bei dem Abschlnss von Handelsvertragen, nach ganz andern Faktoren als wir.

Während jene die Rohstoffe zum grössern Theile ga.nz zollfrei oder nur zu änsserst massigen Ansähen eingehen lassen, dagegen die Fabrikate mit unverhältnissmässig hohen Rollen belegen, besteuern wir hingegen alles in relativ sehr massigem Umfange, weil wir im Allgemeinen dem Brinzip des Freihandels huldigen und desshalb die die Grenze überschreit tenden Artikel bloss in so weit mit Zollen belasten, als unsere StaatsBedürfnisse es erfordern, ohne dabei weiter aus den Schuz der einheimi......

schen Produktion Rüksicht zu nehmen,^ als dass der Einheimische nicht ungünstiger gestellt wird als der Fremde. Wir bieten also mit andern Worten durch unsere .liberalen Zolleinrichtungen ^ dem Ausländer bereits das aus sreien Stüken, was wir von andern Staaten nur aus dem Wege des Vertragsabschlusses erlangen können.

Spezielle ^ Zollermässigungen nur höchst beschränkte zugestehen.

können wir desshalb keine oder Die Stellung der Schweiz bei der-

artigen Unterhandlungen ist mithin ungleich schwieriger, als dies bei

Staaten der Fall ist, die das Schu^olls.^stem haben, wo besondere Zollermässigungen viel eher konvenh.en können.

Da wjr im Ganzen mit unsern ^olleinrichtungen gut fahren, so wird im Ernste auch Riemand wünschen, dass wir ein^g des erwähnten Umstandes wegen ein anderes, dem Schu^ollwesen näher stehendes Zolls^stem einführen.

Unter solchen Verhältnissen ist mithin die Stellung der Schweiz die, von andern Staaten im Wesentlichen die Gleichstellung mit der meistbegünstigten Ration zu erlangen zu suchen.

Wenn wir aus fremdem Markte mit unsern Erzeugnissen denjenigen anderer Länder hinsichtlich der Zollverhältnisse gleichstehen , so soll der dem sreien Verkehr huldigende Schweizer in der Regel auch konkurrenzsähig sein können.

^.lus diesen Gründen haben wir das Anerbieten der k. k. oster-

reiehischen Regierung, sich gegenseitig die Vortheile der meistbegünstigten

Ration zugestehen, angenommen, weil dadurch unsern Erzeugnissen der Zutritt in den österreichischen Zollverband, bisher beinahe unmöglich gee wesen, sehr wesentlich erleichtert wird. Em Blik aus die oben erwähnten Beilagen a nnd h genügt , nm sich zu überzeugen , welche Vortheile unserer Jndustrie daraus zufliegen müssen. Dadurch treten wir in den Mitgenuss aller derjenigen Zollermässigungen, die Oesterreich an Frankreich, an den deutschen Zollverein, an Jtalien u. a. m. gemacht hat, welche zum Theil sehr bedeutend sind.

Wir dürsen hier nicht unerwähnt lassen , dass man im Vorarlbergischen einem Vertrag mit der Schweiz nicht günstig gestimmt ist.

255 Namentlich dort als Jndustrielle niedergelassene Schweizer machten eine bedeutende Opposition, und hauptsächlich deren Einfluss dürste es zugeschrieben werden, dass die Handelskammer in Feldkirch pon vornherein einen Vertrag mit der Schweiz als durchaus überflüssig nnd schäd-

lich bezeichnete.

Wir werden später aus diese Bestrebung zurükkommen bei Behandlung des Veredlungsverkehrs, der die Verhandlungen ungemein erschwerte und hinhielt.

^ie eingegangenen Betitionen um Erleichterung sür Schweizerweine n.nd andere landwirtschaftliche Erzeugnisse haben wir mittelst wiederholter Jnstruktionen an unsern Bevollmächtigten geltend machen lassen, und wenn in dieser Begehung nicht Alles erreicht worden ist, was hierseits verlangt wurde, so können wir Jhnen, Tit., die bestimmteste Versieherung geben, dass wed^r von uns, noch von unserm Bevollmächtigten etwas versäumt worden ist.

Oesterreich hat

kurz nach einander

seinen Einsuhrzoll ^ auf Wein

erheblich herabgese^t: Zuerst aus fl. t0 - Fr. 25 auf fl. 6 .^ Fr. 15,^ und znlezt ans fl. 4 resp. Fr. 10, und dies infolge Handelsverträgen mit Frankreich und dem deutschen Zollverein. ^iese beiden Mitkontraheuten (besonders Frankreich) sezten allen ihren Einfluss daran,^ besterreich zu einer^ weitergehenden Reduktion des Weinzolies zu bewegen, allein umsonst. Frankreich brachte es troz allen seinen Anstrengungen und Gegenleistungen bloss zu einer Reduktion bis aus Fr. 15. erst der Zollverein erreichte endlieh eine ^.erabs..zung auf fl. 4 oder ^r. 10, die freilich nun auch jenem und ebenso aueh uns zu gut kommt, wenn der vorliegende Vertrag genehmigt wird.

Weuu es also Frankreich uud dem deutschen Zollvereen nicht möglich war, Oesterreich zu einer weitern Reduktion des Weinzolles zu bringen, so wär.^ jedes weitere Beharren .unsererseits auf dieser Forderung ohne ^lnssicht auf Erfolg geblieben , denn was ^esterreich uns gewährte, hätte es auch den übrigen Staaten einräumen müssen , mit denen es in Vertragsverhältnissen steht, daher seine kategorische Erklarung, es wolle an seinem Vertragstarife nichts ändern.

So sehr wir bedauern , in dieser Frage kein güustigeres Resultat erzielt zu haben, und so sehr wir zugeben müssen, dass bei einem Einsuhrzoll von ^r. 10 per Rentner der Export von Schweizerweiuen nach Oesterreich kaum eine Zukunft haben kann, so glaubten wir dennoch, im Jnteresse unseres Landes zu handeln, wenn wir nicht länger an einem Begehren festhielten, das wiederholt als unerreichbar erklärt worden war und nur noch dazu dienen konnte, auch die andern für uns in Aussicht stehenden Vortheile zu kompromittiren.

Unter solchen .Verhältnissen hielten wir es daher für vollkommen überflüssig, einen Experten nach Wien zu senden, um die landwirth-

256 schastlichen Juteressen besonders ^u wahren. Rach so bestimmt abge^ebenen Erklärungen von Seite der osterreichischen Regierung .var die ^age der Dinge eine so einfache, dass jede weitexe Eroberung darüber vollkommen nu^los gewesen wäre. Jmmerhiu machen wir aufmerksam, dass iusofern einige bezügliche Vortheile erlangt werden, ^als für friste Trauben gänzliche Zollfreiheit , sur ^Weiumaische aber ein ermässigter ^ollsa^ ^ugestanden wird.

Der Veredlungsverkehr Schwierigkeiten dar.

bot zu

einer Verständigung

wesentliche

Wir stellten uns bei Ertheilnng unserer Jnstrnktion aus denj.^nige.^ Standpunkt, .der in dieser Hinsicht bei Verabredung des Stuttgarter Vertrags-Eutwurf...s mit dem deutsehen Zollverein Anno^1865 eingenommeu worden war, und wollten also den Veredluugsverkehr ^iemlieh uubeschränkt freigeben. Damit stiesseu wir aber bei ^esterreich auf Widerstand. Bereits weiter oben haben wir berührt. wie im Vorarlberg niedergelassene schweizerische Fabrikanten die Handelskammer in Fel^kixch bestimmen konnten, ^sich in dieser Frage energisch gegen jede weitere Ausdehnung aufzusprechen , ein Vorgehen, das sogar im Reiehsrathe und in vielen andern österreichischen Handelskammern seinen Wiederhall gesunden und einen schädlichen Einfluß im Handelsministerium in Wien geübt h^ben soll. Die Vorarlberger behaupteten , dass mit der ^reigebnng des Veredlungsverkehrs. namentlich im Weben, Färben, Bedrukeu und Appretireu, ihre dortigen Etablissemeute durch die schwererisehe .Konkurrenz erdrükt würden ; diese ^rage also sür Vorarlberg eine Lebensfrage bilde und sie ^ezwun^en waren , einem Vertrage, der die Veredlung freigebe, die entschiedenste Opposition im Reiehsrathe entgegen zu sezen. Dieser auch von andern Seiten unterstü^e Widerstand bewirkte bei der k. k. Regierung eine Weigerung, .^.s uusern ^or- ^ schlag einzugehen , wodurch es nun allerdings Oesterxeiehern unmöglich wird, ihre Erzeugnisse iu der Sehwei^ ausrüsten resp. färben, druken oder appretireu ^u lassen. Dagegen erhielten wir die Zusicheruug, wie sie im Sehlußproto^oll^ als Erläuterung ^uni Art. 3 des Vertrages ent-

halten ist, dass d^e ^....r ^eit des Vertragsabschlusses faktisch bestehenden

Zoll- und Verkehxsexiei^.hterungen läugs der Grenze während der Dauer des Vertrages unter den bestehenden Bedingungen ausrecht erhalten und möglichst ausgedehnt werden sollen.

Dadurch ist den damaligen Bedürfnissen sür uusere. Juduftrie so ziemlich Genüge geleistet. Die einheimischen Hände genügen nicht für die .Anfertigung der ^tikereieu, welche die schweizerische Baumwolliudustrie ^u lieseru hat , und deschalb werden ^um ...^heil auch vorarlbergische und deutsche Arbeiter damit betraut, die ihre Arbeit ^H..use verrichten. Welche Bedeutung dieser Verkehr hat, mag daraus entuommeu werden, dass von ...^r Schweig aus jährlich ungefähr zwei Millionen

257 Franken an Arbeitslöhnen dasür an die vorarlbergische Bevölkerung be^ahlt werden.

Jm. nämlichen Falle sind einige Etablissemente, die im Vorarlberg zu gewissen Arten von Zeugen weben lassen müssen.

Für beide Manipulationen besteht sowohl bei uns als auch in Oesterreich Zollsreiheit ; dagegen unterliegt dieser Verkehr einer Kontrole.

Wenn wir nun anch lieber vollkommene Freigebung des^ Veredlungsverkehret gesehen hätten,^ so müssen wir uns mit dem begnügen, was

bisher faktisch bestand, das uns für die Ankunft doch vertragsmässig Zugesichert ist.

Rach diesen allgemeinen Bemerkungen wollen wir noch eine nähere Erläuterung folgen lassen über d e n V e r t r a g .

Art. 1 desselben stipulirt die gegenseitige ..^leichbehandlung aus .dem Fnsse der meistbegünstigten Ration.

Die Ausnahmen Litt. .^ und h sind der ^Art, dass kaum etwas dagegen eingewendet werden könnte , da dieselben in der Ratur der Sache begründet sind. Da überdies bezüglich des ..^renzverkehrs spezielle Bestimmungen vereinbart find (Art. 3), so dürsen wir hinsichtlich dieses Gegenstandes vollständig beruhigt sein. Das gegenseitige Versprechen, keine Ein-, Aus- oder Dnrchsuhrverbote zu erlassen, kann hingegen uuter Umständen für uns sehr werthpoll sein.

Artikel 2 sichert die .gegenseitige Befreiung vom Durehgaugszolle, sowie überhaupt die Behandlung der meistbegünstigten Rat.ion hinsichtlich der Durchfuhr zu.

Wir wollten anfänglich das Aufgeben des Durchfuhrzolles ^ noch nicht zugeben. weil ^ir diese .Konzession bei dem Al^schluss des Handelsvertrages mit dem deutscheu Zollverein ver.oertheu wollten. Da aber Oesterreieh grosso. Werth darauf sezte, diese Konzession zn erhalten und andererseits der deutsche Zollverein, ungeachtet die lezten Vertragsverhandlungen zu keinen^ definitiven Abschluss gesührt haben, uns dennoch die in neuester Zeit zwischen ihm und Oesterreich vereinbarten ^ollermässi^ gnngen auch zu gut kommen ^lassen zu wollen erklärt hat,. so wollten wir schließlich nicht länger an einer Gebühr festhalten, deren Abschassung, als auch in unserm eigenen Jnteresse liegend, schon längst beal.^ sichtlgt war. Das Fallenlassen des Durchfuhrzolles wird nun um so mehr Bedürsniss, als durch die Erstellung von direkten Bahnverbindung gen über den Brenner und Mout..Eenis nach Jtalieu unser Transitverkehr von und nach diesem Lande sehr bedroht wird. Es ist klar, dass diese Erleichterung auch den andern Staaten z.. gnt kommt, welche m.t uns ^in Vertragsverhältnissen stehen.

258 Der jährliche Aussall durste sieh ungefähr auf Fr. 45,000 belaufen^), allein umgekehrt bringt^ diese Erleichterung dem Lande Vortheile, welche diesen Werth weit überwiegen.

Der Bundesrath gibt sieh daher der Hoffnung hin, die gegebenden Räthe werden dieses Opser gerechtfertigt finden.

Der Art. 3 betrat die Erleichterungen im ..^renzverkehr. Derselbe enthält bl.oss die grundsäzliche Zusage,. im Detail aber verweist er auf Anlage A. Wir werden daher bei den Erläuterungen zu dieser Anlage auf die einzelnen Vunkte näher eintreten.

Die Artikel 4 und 5 handeln von den Konsumogebühren der Kan- .^ tone. Dieselben lauten ihrem Jnhalte nach, . wie die entsprechenden Artikel im schweizerisch-sranzosischen Vertrag, wie diejenigen im Stutt^ garter-Entwurf von 1865 und wie in dem mit Jtalien abgeschlossenen Vertrage . hingegen haben wir für Art. 5 eine veränderte Redaktion vorgeschlagen, die von Oesterreieh nach vorausgegangenen Erläuterungen .

Zugegeben worden ist. Ueberdies siehert eine daherige Bestimmung im Schlussprotokoll den Kantonen den dermaligen Bezug ihrer bisherigen Konsumogebühren aus Getränken positiv zu.

Raehdem es sich nämlich bei. den lezthin abgebrochenen Vertragsunterhandlungen in Berlin ge^ei^t hatte, dass die Redaktion der ent^ sprechenden ^ Art. 9 und 10 des schweizerisch-sranzosischen Vertrages so ausgelegt werden wollte, dass sur sranzosisehes resp. deutsches Bier keine hohere Kantonalkonsumogebühr gefordert werden dürfe, als für solches schweizerischen Ursprungs, mussten wir im ^Hinblik aus die ganz positive Bestimmung des Art. 32 der Bundesverfassung, welche eiuen Unterschied ^u Gunsten des schweizerischen Bieres verlangt, eine andere Re-

daktion wählen, welche über den wirklichen Sinn des sraglichen Artikels keinen Zweifel liess.

Der wirkliehe Jnhalt des Artikels ist desswegen kein anderer . auch Frankreich fasst ihn auf wie wir ; hingegen glaubten wir es sür passend, sobald einmal Zweisel erhoben worden. bei solgenden Verträgen^ die Redaktion präziser bestimmen zu sollen.

Es freut uns, dass die ofterreichische Regierung in dieser Beziehung ein wirklieh freundschastliehe Gesinnungen beweisendes Entgegenkommen an den Tag gelegt hat.

Ueber den Art. 6 haben wir zu berichten, dass derselbe im Allgemeinen den Bestimmungen des Axt. 26 des sranzosisehen Verrages entspricht, sich aber nieht nur mit der Besreiung von Vatenttax^en begnügt, sondern , wie bereits der Stuttgarter-Entwurs , die Enthebung von ^ Bel der in Iezter Zeit eingetretenen Verminderung des Verkehrs über die ^llpenpäsfe darf der kündige Ausfall nicht mehr s.^ h...eh angeschlagen werden.

25^ ,,irgend einer Abgabe dasür^ zusichert unter dem Vorbehalt des ^achweises, dass die Betreffenden in demjenigen Staate, wo sie ihren Wohnsiz haben, die gesezlichen Abgaben sür das von ihnen betriebene Geschäft entrichten. Da diese Fassung noch liberaler ist als die mit Frankreich vereinbarte, so glauben wir, derselben ohne Anstand beistimmen zu sollen, da sie für unsere nach dem Ausland gehenden Geschäftsleute von unbedingt tem Vortheil sein muss. Diese Bestimmung kommt übrigens auch im Vertrag zwischen Oesterreich und dem deutschen Zollverein vor, und ebenso war ein analoger Artikel bei den legten Unterhandlungen mit dem deutschen Zollverein bereits vereinbart.

Bezüglich des Art. 7 haben wir nichts weiteres zu bemerken. Die.

acht Jahre wurden desshalb bestimmt, weil aus den Auslaus dieses Ter..

mins die von Oesterreich mit andern Staaten abgeschlossenen Verträge zu Ende gehen und es aus diesen Zeitpunkt gegenüber allen seinen MitKontrahenten freie Hand zu haben wünscht, ein Begehren. gegen das wir nichts einwenden konnten.

Erläuterungen b e t r e f f e n d die Anlage A.

Hinsichtlich der im Art. 3 des Vertrages grundsäzlich zugestandenen Erleichterungen sür den Grenz- uud Marktverkehr haben sich die Bevollmächtigten im Besondern verständigt und die daherigen Ergebnisse in einer Anlage A zum Art. 3 näher bezeichnet.

Diese 1) 2) 3)

besondern Verkehrserleichterungen betresseu.

deu Greu^verkehr, den Marktverkehr und den Veredlungsverkehr.

1) Hinsichtlich des G r e u z v e r k e h r s werden eine Menge Gegenstande, die für die Landwirthschaft von erheblicher Bedeutung stnd, theils ganz unbedingt, theils in beschränkten Quantitäten zollfrei erklärt (vide Art. 1 bis 4 der Anlage A), insofern die betreffenden .Objekte sich in einem Greuzra.^on von hochsteus ^wei Stundeu vou der Grenze berechnet be-

wegen. Ein grosser Theil dieser Gegenstände ist bei uns bereits allge-

mein zollfrei erklärt, und dasselbe ist der ^all mit ...^esterreich.

Wir glaubten indessen nichts desto weniger, diese Zollerleichteruug im Vertrag ausnehmen zu sollen, um unserer Greu^bevolkeruug diese Erleichternugen aus alle Fälle hin ^u sichern. Der daherige Zollausfall ist nicht erheblich, während die vereinbarte Erleichterung sür unsere Grenzbewohner, die ohnehin unter deu Zollverhältnissen ungleich mehr leiden als die Binnengegenden, von grosser Bedeutung ist.

Art. 6 erweitert die Zeit sür die Rheinsähren in der Weise, dass die Benuzung des ersten,. resp. legten Eisenbahnzuges im .Rheinthal nun-

mehr sür beide Rheinuser ermoglicht ist, was bis dahin nicht der Fall war und ost klagen hervorries, die nun dahiusallen. Dies^ Erleichterung ist bereits vorläufig in Wirksamkeit gesezt worden.

260 Art. 7. gestattet den bisher nur in hochft beschrankter Weise erlaubt gewesenen Verkehr zwischen verschiedenen Theilen von Bünden mit der nur vom T^rol her zugäuglichen bündnerischen Thalsehast Samnau...

Die Bewohner der l.eztern waren bisher in Bezng auf diejenigen Artikel, die auf der genannten Streke nicht trausitiren dursten, in misslicher Lage, denn sie kouuteu dieselben nur beziehen, wenn sie die österreichischen Eiusuhrgebühren entrichteten. Durch die Bestimmung im Axt. 7 der Anlage A fällt dieser Uebelstaud dahin, weil die Durchfuhr ans jener

Streke für alle .^..üter aus den. Eugadin in Zukunft gestattet ist. Um-

gekehrt gestattet dagegeu die Schweig auch den Trausitverkehr von Jschgl durch Samuaun nach Spiess.

Analoge Vorteile bieten die Artikel 8 und .. der Aulage ^ sur das bündnerische Münsterthal. bezüglich ihres Verkehrs mit dem Engadin.

Für diese .^renzgegendeu sind diese ^erkehrserleichterungen eine grosse Wohlthal.. Dadurch erst wird sich der bisher unbedeutende ..Verkehr zwischen .diesen Thalsehasten gegenseitig heben nud die Greuzbevolkeru.^en einander näher bringen.

Der Art. 10 der Anlagen ermächtigt das k. k. Zollamt in Martinsbruk, die Konsumogebühren sofort und ohne weitere Umstände zurükzuvergüteu für .^..üter, welche nach dem Engadin ansgesührt werden, während bisher jedesmal ein Spe^algesnch aus Stempelpapier an die betreffende Oberbehorde gerichtet werden musste, um znr Rükvergütung zu gelangen. Auch diese Verlrags...es..immu..g wird vo^u dortigen Bublil.um gerne entgegengenommen werden.

2) Betretend den M a r k t v e r k e h r gestattet der Art. 5 unter Liu. a den ^ollsreien Verkehr für Waaren, inelusive Muster, die aus Markte oder Zollniederlagen gebracht und unverkauft zurükgesührt werdeu, und uuter Lnl. h ist für Vieh, das a..s Märkte oder Weiden gebracht wird, Zollfreiheit zugestanden.

...^chwei^eriseherseits sind ^iese Erleichterungen unsern Rachbarn laugst gestattet, und auch in ^estexreieh bestand faktisch dieselbe bereits. Gleichwohl hielten wir für besser, auch diese gegenseitige Konzession durch deu Vertrag zu sichern.

3) Endlich gewährt der nämliche Art. 5, Lnt. c und d für einige wenige Artikel den Veredlungsverkehr, der hauptsächlich der .^andwirthschaft zu gut kommt. Ueberdies ist noch das Umgiessen von Gloken und Buehdrukerlettern, das Stroh zum flechten, Wachs ^um Bleichen und

Seidenabsälle zum Hecheln zollfrei zugegeben, alles Begünstigungen, die

auch der Juduftrie Vorschub leisten und beiderseitig konveuiren.

Erlä ut eruugeu über das Sch luss protokoll.

Zu genauerer Ausleguug einzelner Vertragsartikel haben sich die beidseitigen Bevollmächtigten in einem besondern Schlussprotokoll über

261 mehrere Bunkte geeinigt , die dadurch ihre definitive Losung erhalten.

So wird .darin von Oesterreich ....xklart, dass der vorliegende Vertrag auf das mit ihm zol.lvereinte Fürftenthum L i eh ten stein ebenfalls Auwen.^ dung finde.

.Hinsichtlich des Art. 3 des Vertrages gibt das .^chlussprotokoll die

Znsichernng, dass die zur Zeit des Vertragsschlusses faktisch bestehenden Zollverkehrserleichterungen längs der Grenze während der ^auer des Vertrags ausrecht erhalten und w o möglich a u s g e d e h n t w e r d e n s o l l e n . Jm Leitern bestimmt das Protokoll in Erläuterung des Art. 5 des Vertrages, dass die .^onsumogebühren der Kantone so erhoben werden sollen. wie sie in der Anlage F ^um sch^eizerisch^sran^sischen Vertrage angegeben sind. dadurch ist jeder ^veisel beseitigt, und es haben die Cantone die Garantie, dass ihre daherigen Rechte in keiner Weise geschmälert werben konnen.

Es bestimmt das Protokoll ferner die nähern Kontrolmassregeln, welche bei den durch die Anlage ..^ vereinbarten Grenzverkehrserleichterungen angewendet werden sollen, und schließlich stellt es die formulare fest für die Gewerbelegitimationskarten, die jeder .Handelsreisende als Ausweis vorweisen mnss, weun er ^ie ihm im Vertrage ^..gesicherten Vortheile geniessen will.

^iese sämmtlichen Bestimmungen des Schlussprotokolls sind eine natürliche ..^ons.^n^ der entsprechenden .^ertragsartil.el , über deren Tragweite und Anwendnng jedenfalls eine genauere Verständigung um

so nothiger ist, als alle dergleichen Details nicht in den Vertrag selbst

gehoren.

Jn Zusammenfassung des Angebrachten halten wir dafür, es liege im wohlverstandenen Juteresse der .^hw.^. diesen Vertrag zu genehmigeu^. ^ureh denselben wird die ^ehwei^ in Oesterreich den meiste begünstigten Nationen gleichgestellt, während sie dermalen noch nach dem

durchschnittlich 40.^ hohern allgemeinen Zolltarifs behandelt w.rd.

^er bisherige Verkehr zwischen der ^^weiz und .......Österreich war^ zwar ^in s^hr ausgedehnter ; allein es ist eiue bekannte, immer wiederkehrende Erfahrung, dass der Verkehr ^uuimmt, je mehr mau denselben erleichtert. ^ie l^ish^rigeu Handelsbeziehungen zu Oesterreich konnten nicht gross sein, weil dessen Zollgebühren für viele Artikel die Ratur von Prohibitivzolles hatten, mithin uusere Erzeugnisse von vornherein vom dortigen Markt serne hielten. Jmmerhin machen die Zolldisseren^en zwischen dem allgemeinen und dem Konventionaltarif auf uuseru bisher nach ^esterreich versaudteu Produkten eine jährliche Summe, resp. Er^ sparniss aus vou fl. 130,0.^1. 90 oder ^r. 325,229. 75,^ die wir in Zukunft bei gleicher Verkehrsausdehnung weniger zu zahlen haben. Jn Wirklichkeit aber muss der Ru^en bedeutend grosser sein, weil .ohne Zweifel der daherige Verkehr, resp. Absa^ nach einem Vertragsabschlnsse erheblich stärker sein wird. dadurch erklärt sich das ^rängen des

262 Handelsstandes nach dem Abschluß eines Vertrages mit Oesterreich, dessen Handelsbeziehungen mit der Schweiz sich natürlich auch in umgekehrter Richtung steigern werden. Der Vortheil für beide Länder ist einleuchtend. (Siehe Beilagen a, b und c.)

Den herwärtigen Ausfall in den Zolleinnahmen berechnen wir nach

der beiliegenden Tabelle d aus Fr. 151,536, weil die an Oesterreich gewährten Erleichterungen nach den bestehenden Verträgen auch unsern übrigen Rachbarn zugestanden werden müssen , allein auch hier wird die Zunahme des Verkehres wohlthätig aus die Solleinnahmen einwirken und den berechneten Ausfall erheblich reduziren.

Wenn auch der vorliegende Vertrag nicht alle diejenigen Begehren

vollständig besriedigt.^ die beim Beginn der Unterhandlungen hierseits

geltend gemacht worden sind, so lieg.. darin denn doch kein Grund, auch auf die übrigen damit erreichten Vortheile zu verzichten.

Aus diesen Gründen glaubt der Bundesrath, Jhnen, Tit., die Genehmigung des porliegenden Handelsvertrages mit Oesterreich beantragen zu sollen. Wir empfehlen Jhnen, Tit., desshalb die Annahme folgenden Entwurfes eines Bundesbesehlusses : Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschast, nach Einsicht des vom 14. Juli 1868 datirten, zwischen der schweizerischen Eidgenossenschast und den ^ Staatsgebieten Seiner kaiserlichkoniglich-apostolisehen Majestät abgeschlossenen Handelsvertrages,

und nach Einsicht der Botschaft des Bundesrathes vom 2i. August 1868, .

.

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:

1. Der genannte Vertrag vom 14. Juli dieses Jahres, sowie die demselben beigefügte Anlage A nebst dem ....^..hlussprototoll, werden ihrem ganzen Jnhalte nach genehmigt.

2. Der Bundesrath ist mit der Auswechslung der Ratifikationen

und der Vollziehung beaustragt.

Bern, den 21. August 1868.

Jm Ramen des schweif. Bundesrathes,

Der Bund.espräsident: .

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.

.

^ .

^ .

D u b s .

Der Kanzler der Eidgenossensehast :

^

^e^,.

263

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Handelsvertrag zwischen

der schweizerischen Eidgenossenschaft und Oesterreich.

(Vom 14. Juli 1868.)

Die schweizerische Eidgenossenschaft auf der einen Seite und Seine kaiserliche und königlich-apostolische Majestät auf der andern Seite, von dem Wunsche beseelt, die zwischen ihren beiderseitigen Staaten und Bedungen bestehenden Handelsbeziehungen wechselseitig zu erleichtern und auszudehnen , haben beschlossen , einen Vertrag zu diesem Zweke einzugehen und haben zu Jhren Bevollmächtigten ernannt, nämlich : Der Schweizerische Bundesrath .

den Herrn Dr. Johann Jakob v o n T schu d i , seinen träger,

Geschäfts-

und

Seine kaiserliche nnd königlich-apasslische Majestät. .

den Herrn Friedrich Ferdinand Freiherrn v o n B e u st , Allerhöchst Jhren geheimen Rath, Reichskanzler und Minister des Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten, Grosskxeuz des St. Stephan-

und des Leopold-Ordens ; welche nach gegenseitiger Mittheilung ihxex in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmuchten dte nachstehenden Artikel vereinbart und abgeschlossen haben .

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend den mit Oesterreich abgeschlossenen Handelsvertrag. (Vom 21. August 1868.)

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Foglio federale

Jahr

1868

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

41

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.09.1868

Date Data Seite

251-263

Page Pagina Ref. No

10 005 902

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