Ablauf der Referendumsfrist:

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11. April 1988

Schweizerisches Strafgesetzbuch

Änderung vom 18. Dezember 1987

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 1. Mai 19851}, beschliesst:

I Das Schweizerische Strafgesetzbuch 2 ' wird wie folgt geändert: Art. 161

Ausnützen vertraSer Tatsachen

1. Wer als Mitglied des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung, der Revisionsstelle oder als Beauftragter einer Aktiengesellschaft oder einer sie beherrschenden oder von ihr abhängigen Gesellschaft, als Mitglied einer Behörde oder als Beamter, oder als Hilfsperson einer der vorgenannten Personen, sich oder einem andern einen Vermögensvorteil verschafft, indem er die Kenntnis einer vertraulichen Tatsache, deren Bekanntwerden den Kurs von in der Schweiz börslich oder vorbörslich gehandelten Aktien, andern Wertschriften oder entsprechenden Bucheffekten der Gesellschaft oder von Optionen auf solche in voraussehbarer Weise erheblich beeinflussen wird, ausnützt oder diese Tatsache einem Dritten zur Kenntnis bringt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2. Wer eine solche Tatsache von einer der in Ziffer l genannten Personen unmittelbar oder mittelbar mitgeteilt erhält und sich oder einem andern durch Ausnützen dieser Mitteilung einen Vermögensvorteil verschafft, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft.

') BB1 1985 II 69 > SR 311.0

2

Strafgesetzbuch

3. Als Tatsache im Sinne der Ziffern l und 2 gilt eine bevorstehende Emission neuer Beteiligungsrechte, eine Unternehmensverbindung oder ein ähnlicher Sachverhalt von vergleichbarer Tragweite.

4. Ist die Verbindung zweier Aktiengesellschaften geplant, so gelten die Ziffern 1-3 für beide Gesellschaften.

5. Die Ziffern 1-4 sind sinngemäss anwendbar, wenn die Ausnützung der Kenntnis einer vertraulichen Tatsache Anteilscheine, andere Wertschriften, Bucheffekten oder entsprechende Optionen einer Genossenschaft oder einer ausländischen Gesellschaft betrifft.

II 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 18. Dezember 1987 Der Präsident: Masoni Die Sekretärin: Huber

Datum der Veröffentlichung: 12. Januar 1988" Ablauf der Referendumsfrist: 11. April 1988

0563

') BEI 1988 I 3

Nationalrat, 18. Dezember 1987 Der Präsident: Reichling Der Protokollführer: Anliker

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Schweizerisches Strafgesetzbuch Änderung vom 18. Dezember 1987

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Jahr

1988

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

01

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.01.1988

Date Data Seite

3-4

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10 050 581

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