658 # S T #

6 7 5

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des am 11./12. März 1916 vom Volke angenommenen "Verfassungsgesetzcs des Kantons Genf betreffend Verlängerung der Amtsdauer der Gerichtsbeamten.

(Vom 19. Mai 1916.)

Das Verfassungsgesetz des Kantons Genf vom 6. März 1909 betreffend die Wahl der Gerichtsbeamten bestimmt in Art. l folgendes : ,,Art. 1. Les magistrats de l'Ordre judiciaire (à Texeptiou des juges prud'hommes) sont élus tous les six ans, dans le mois d'avril, par l'ensemble des électeurs réunis au Conseil général.

Ils entrent en fonctions le 1er juin suivant.1* Die erste allgemeine Wahl der Geriòhtabeamten des Kantons Genf gestützt auf dieses Gesetz fand gemäss der Übergangsbestimmung dos Art. 10 desselben im April 1910 auf eine sechsjährige Amtsdauer statt. Diese läuft mithin am 31. Mai dieses Jahres ab, und es hätten im vergangenen April die Neuwahlen für eine weitere sechsjährige Amtsdauer stattfinden sollen. Mit Rücksicht jedoch auf ein beim Grossen Rat des Kantons Genf eingebrachtes Gesetzesprojekt über die Einführung eines Handelsgerichts, sowie auf die in Aussicht genommene Reform der Gerichtsorganisation und des Zivilprozesses legte der Staatsrat dem Grossen Rat den Entwurf eines Verfassungsgesetzes vor, das die Verlängerung der laufenden Amtsperiode um zwei Jahre, bis 31. Mai 1918 vorsieht. Bei den auf diesen Zeitpunkt abzuhaltenden Neuwahlen sollen alsdann die durch die genannten Reformen bedingten Veränderungen im G-eriehtspersonal, die sonst voraussichtlich während der neuen sechsjährigen Amtsperiode ein-

659

getreten wären, berücksichtigt werden. Der Grosse Rat stimmte der Vorlage am 5. Februar 1916 zu, und in der Abstimmung vom 11. und 12. März 1916 wurde sie auch vom Genfer Volk mit 3333 gegen 291 Stimmen angenommen.

Das aus einem einzigen Artikel bestehende Gesetz ist betitelt ,,Loi constitutionnelle prorogeant les fonctions des magistrats de Tordre judiciaire" und lautet: ,,Article unique. -- En dérogation à l'article premier de la loi organique concernant l'élection cantonale dea magistrats de l'Ordre judiciaire, du 6 mars 1909, les magistrats en fonctions le 31 mai 1916 resteront en charge pendant deux ans, soit jusqu'au 31 mai 1918."

Mit Schreiben vom 14. März dieses Jahres sucht der Staatsrat des Kantons Genf um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung nach.

Das Gesetz, das Bestandteil des Verfaseungsrechtes des Kantons Genf bildet und mithin gemitss Art. 6 der Bundesverfassung der Gewährleistung des Bundes bedarf, hat nur vorübergehende Bedeutung; es bezweckt die ausnahmsweise einmalige Verlängerung der verfassungsmäßigen Amtsdauer der kantonalen Gerichtsbeamten. Es ist ohne weiteres klar, dass dieser Erlass nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält. Es liegt daher kein Grund vor, die Gewährleistung nicht zu erteilen.

Wir beantragen Ihnen die Annahme des beigefügten Beschlussesentwurfs.

B e r n , den 19. Mai 1916.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,, Der Bundespräside.nt:

Decoppet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft i Schatzmann.

660

(Entwurf.)

B un Bundesbeschluss 1 u ss betreffend

die Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Genf betreffend Verlängerung der Amtsdauer der Gerichtsbeamten.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 19. Mai 1916 über das am 11./12. März 1916 vom Volke angenommene Verfassungsgesetz des Kantons Genf betreffend Verlängerung der Amtsdauer der Gerichtsbeamten; in Erwägung, dass dieses Gesetz nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält ; ,in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Dem am 11./12. März 1916 vom Volke angenommenen Verfassungsgesetz des Kantons Genf betreffend Verlängerung der Amtsdauer der Gerichtsbeamten wird die Gewährleistung des Bundes erteilt. . ..

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des am 11./12. März 1916 vom Volke angenommenen Verfassungsgesetzes des Kantons Genf betreffend Verlängerung der Amtsdauer der Gerichtsbeamten. (Vom 19. Mai 1916.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1916

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

21

Cahier Numero Geschäftsnummer

675

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.05.1916

Date Data Seite

658-660

Page Pagina Ref. No

10 026 049

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.