Ablauf der Referendumsfrist: 11. April 1988

Bundesbeschluss über den Satellitenrundfunk # S T #

vom 18. Dezember 1987

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 36 und 55bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. Dezember 1985i\ beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffe Art. l Geltungsbereich Dieser Beschluss regelt: a. die Veranstaltung von Radio- und Fernsehprogrammen sowie vergleichbaren Formen des Rundfunks mittels Satelliten; b. die Übernahme von Radio- und Fernsehprogrammen sowie vergleichbaren Formen des Rundfunks, die mittels Satelliten verbreitet werden.

Art. 2 Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes gilt als: a: Veranstalter: wer Programme schafft oder zusammenstellt und verbreiten lässt; . · .

b. Übernahme: das zeitgleiche, vollständige und inhaltlich unveränderte Empfangen und Weiterleiten von Programmen durch Gemeinschaftsantenneri; und Rundfunksendeanlagen.

2. Abschnitt: Inhalt der Programme und Pflichten des Veranstalters Art. 3 Grundsätze der Information 1 Ereignisse sind in den Programmen sachgerecht darzustellen.

2 Insbesondere hat die Berichterstattung der Wahrheit zu entsprechen und haben Berichterstattung und Kommentar der journalistischen Fairness zu genügen.

3 Meinungen müssen als solche erkennbar sein.

» BEI 1986 1421 1988-29

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Die Vielfalt der Ansichten ist angemessen zum Ausdruck zu bringen.

Art. 4 Unzulässige Sendungen Unzulässig sind Sendungen, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die öffentliche Sittlichkeit zu gefährden, oder die eine verrohende Wirkung haben.

Art. 5 Verbreitungspflichten ' Der Veranstalter ist verpflichtet: a. zur Wahrung wichtiger gesamtschweizerischer Interessen behördliche Alarmmeldungen und dringliche polizeiliche Bekanntmachungen unverzüglich zu verbreiten; b. die Öffentlichkeit über Erlasse zu informieren, die nach Artikel 7 des Publikationsgesetzes vom 21. März 19861' durch ausserordentliche Veröffentlichung bekanntgemacht werden.

2 Für solche Sendungen ist die Behörde verantwortlich, die sie veranlasst.

Art. 6 Exklusivverträge 1 Veranstalter, die mit Dritten Verträge für die exklusive Wiedergabe von öffentlichen Ereignissen in ihren Programmen abschliessen, müssen: a. die Zulassung anderer Veranstalter und Kommunikationsmittel dulden, welche über das Ereignis berichten wollen, oder b. Veranstaltern Teile ihrer Wiedergabe nach deren Wahl zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung stellen.

2 Schliesst ein Veranstalter einen Exklusivvertrag für die Wiedergabe öffentlicher Ereignisse von gesamtschweizerischem Interesse ab, so muss er diese der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zu angemessenen Bedingungen vollständig für die Wiedergabe zur Verfügung stellen.

3 Der Bundesrat kann weitere Arten von Exklusivverträgen oder Geschäftspraktiken einschränken oder untersagen, soweit sie bestimmte Veranstalter oder andere Kommunikationsmittel in ihrer Tätigkeit wesentlich beeinträchtigen.

3. Abschnitt : Konzession im allgemeinen Art. 7 Konzessionspflicht 1 Die Veranstaltung von Radio- und Fernsehprogrammen sowie vergleichbaren Formen des Rundfunks mittels Rundfunksatellit bedarf einer Rundfunksatellitenkonzession des Bundesrates.

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Die Veranstaltung von Radio- und Fernsehprogrammen sowie vergleichbaren Formen des Rundfunks mittels Fernmeldesatellit bedarf einer Fernmeldesatellitenkonzession des Bundesrates.

3 Vorbehalten bleibt die Genehmigung der Bundesversammlung nach Artikel 13 Absatz 3 und nach Artikel 25 Absatz 4.

4 Niemand hat Anspruch auf eine Konzession.

Art. 8 Dauer und Erlöschen 1 Die Konzession wird auf'bestimmte Zeit erteilt.

2 Sie erlischt bei Verzicht durch den Konzessionär, bei Widerruf nach Artikel 11 oder bei Ablauf ihrer Dauer.

Art. 9 Wirtschaftlicher Übergang 1 Der gesamte oder teilweise wirtschaftliche Übergang der Konzession ist nur mit Genehmigung der Konzessionsbehörde zulässig; diese wird erteilt, wenn die Voraussetzungen der Konzessionserteilung weiterhin erfüllt bleiben.

2 Als teilweiser wirtschaftlicher Übergang gilt die Übernahme von Teilen des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und gegebenenfalls des Partizipationsscheinkapitals oder von Stimmrechten durch andere oder neue Beteiligte, wenn danach für die Konzessionsbehörde keine Gewissheit mehr besteht, dass die Voraussetzungen der Konzessionserteilung noch gegeben sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn mehr als 20 Prozent des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und gegebenenfalls des Partizipationsscheinkapitals oder der Stimmrechte übernommen wurden.

3 Sollen nur einzelne Rechte und Pflichten auf einen Dritten übertragen werden, so bedürfen die darüber abgeschlossenen Vereinbarungen der Genehmigung durch die Konzessionsbehörde.

4 Der Bundesrat legt die Meldepflichten des Konzessionärs fest.

Art. 10 Änderung 1 Wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich geändert haben und zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen eine Änderung der Konzession notwendig ist, kann das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (Departement) einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer ändern.

2 Der Konzessionär hat im Rahmen der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie Anspruch auf volle Entschädigung.

3 Auf Antrag des Konzessionärs kann der Bundesrat einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer ändern, wenn die beantragte Änderung den Voraussetzungen der Konzessionserteilung entspricht.

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Art. 11 Einschränkung, Suspendierung und Widerruf '· 1 Die Konzession kann eingeschränkt, suspendiert oder widerrufen werden: a. wenn der Konzessionär sie durch unvollständige oder unrichtige Angaben erwirkt hat; b. bei schwerer oder wiederholter Zuwiderhandlung des Konzessionärs gegen diesen Beschluss, seine Vollzugsvorschriften oder die Bestimmungen der Konzession; c. wenn die Voraussetzungen der Erteilung der Konzession dahingefallen sind; d. wenn wichtige Landesinteressen es erfordern; e. wenn es zur Einhaltung der Grundsätze der schweizerischen Medienordnung erforderlich ist; f. wenn der Konzessionär den Betrieb ein Jahr, nachdem die technische Durchführung gewährleistet ist, nicht aufnimmt.

2 Der Konzessionär hat im Rahmen der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie Anspruch auf volle Entschädigung: a. für Massnahmen nach Absatz l Buchstabe c, soweit der Bund für das Dahinfallen der Voraussetzungen einzustehen hat; '.

b. für Massnahmen nach Absatz l Buchstabe d, sofern der Konzessionär den Eintritt der Gründe, die sie erforderlich machen, nicht verschuldet oder mitverschuldet hat.

2. Kapitel : Veranstaltung mittels Rundfunksatellit 1. Abschnitt: Ziele Art. 12 1 Die Veranstaltung von Radio- und Fernsehprogrammen mittels Rundfunksatellit soll einen Beitrag leisten: a. zur kulturellen Entfaltung, freien Meinungsbildung und Unterhaltung der Zuhörer und Zuschauer, unter angemessener Rücksichtnahme auf die sprachliche Vielfalt; b. zur Förderung des schweizerischen Kulturschaffens; c. zur Förderung der Beziehungen zu den im ausländischen Empfangsgebiet lebenden Schweizern; d. zur Präsenz der Schweiz im Ausland, zur Völkerverständigung und zum internationalen Kulturaustausch.

2 Das Programmangebot eines Veranstalters kann sich im Rahmen der Konzession darauf beschränken, nur einen Teil dieser Beiträge zu leisten.

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2. Abschnitt: Konzession Art. 13 Voraussetzungen der Konzessionserteilung 1 Die Konzession kann erteilt werden, wenn: , .

a. das Projekt dazu beiträgt, dass die Ziele nach Artikel 12 insgesamt erreicht werden können; b. der Bewerber eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz ist, die nach dem Kapital mindestens zur Hälfte und nach den Stimmen mindestens zu zwei Dritteln schweizerisch beherrscht ist; c. der Bewerber für die Einhaltung des anwendbaren Rechts, namentlich dieses Beschlusses und der Konzession, Gewähr bietet; d. der Bewerber glaubhaft macht, dass er die erforderlichen Investitionen finanzieren kann, und die Vermutung besteht, dass auch der Betrieb finanziell gesichert ist; e. das Projekt zu keiner unmittelbaren Präjudizierung des Radio- und Fernsehgesetzes führt.

2 Wird eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz ausschliesslich Programme für ein internationales Publikum,veranstalten, so kann der Bundesrat die in Absatz l Buchstabe b verlangten Anforderungen an die ; schweizerische Beherrschung lockern.

3 Konzessionen, die keine Verschlüsselung der Programme vorschreiben oder den Inhalt der Programme nicht beschränken und vornehmlich die Versorgung der Schweiz oder einzelner Sprachregionen bezwecken, unterliegen der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Diese kann Änderungen verlangen.

Art. 14 Vorzugskriterien MUSS unter Bewerbern, welche die Voraussetzungen der Konzessionserteilung erfüllen, ausgewählt werden, so gibt der Bundesrat jenen den Vorzug, die: a. in stärkerem Mass zur vielfältigen und freien Meinungsbildung und zur Förderung des schweizerischen Kulturschaffens beizutragen vorsehen; b. unter Berücksichtigung anderer Tätigkeiten und Beteiligungen die geringere Gefahr einer publizistischen Vormachtstellung bedeuten; c. Veranstaltungen in verschiedenen oder möglichst allen Amtssprachen vorsehen; d. einen höheren Anteil an Programmteilen vorsehen, die einen Bezug zur Schweiz haben; e. ihre Produktionseinrichtungen in der Schweiz haben werden oder einen stärkeren Anteil an Programmteilen zu verbreiten beabsichtigen, die in der Schweiz produziert werden; f. sich zu einer stärkeren Berücksichtigung der einheimischen Film- und Programmproduktion verpflichten; ' g. die Verwirklichungsaussichten ihrer Vorhaben im Sinne der Buchstaben a und c-f besser belegt haben.

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Art. 15 Inhalt der Konzession 1 Die Konzession bestimmt oder hält fest: a. den Träger der Konzession; b. den Gegenstand und die Dauer der Konzession; c. den Übertragungskanal oder die Übertragungskanäle; d. das Überdeckungsfeld; e. die Orbitalposition; f. Art und zeitlichen Rahmen des Programms oder der vergleichbaren Form des Rundfunks; g. die Finanzierung im einzelnen; h. die Organisation im einzelnen; i. die Betriebspflicht und den Betriebsbeginn; k. Auflagen im Zusammenhang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz; 1. den Mindestanteil schweizerischer audiovisueller Produktionen.

2 Der Bundesrat kann weitere Bestimmungen in die Konzession aufnehmen, die zum Vollzug dieses Beschlusses, insbesondere zur Verwirklichung der Ziele nach Artikel 12, notwendig sind, namentlich über a. den Anteil ausländischer Personal- und Kapitalbeteiligung und der ausländischen Stimmen in der General- oder Gesellschafterversammlurig; b. die Berücksichtigung und Förderung schweizerischen Kulturschaffens, unter Beachtung der Marktabhängigkeit des Veranstalters; c. die Berücksichtigung von Rechtsnormen ausländischer Staaten im Empfangsgebiet; d. die Beschränkung der programmlichen Zusammenarbeit unter Veranstaltern.

Art. 16 Inkrafttreten der Konzession Der Bundesrat setzt die Konzession in Kraft, und zwar frühestens nachdem der Veranstalter den PTT-Betrieben die Garantie nach Artikel 20 geleistet hat.

3. Abschnitt: Organisation Art. 17 Anforderungen und Auflagen Der Konzessionär muss durch eine geeignete Organisation dafür sorgen, dass dieser Beschluss, seine Vollzugsvorschriften und die Konzession eingehalten werden können.

2 Er erlässt eine Geschäftsordnung, aus der die Aufgabenverteilung und die Verantwortlichkeiten ersichtlich sind.

3 Der Bundesrat kann verlangen, dass ein Konzessionär ein repräsentatives Konsultativorgan für Programmfragen einsetzt.

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Art. 18 Behördliche Mitwirkung bei Ernennungen 1 Erteilt der Bundesrat eine einzige Konzession oder für die schweizerischen Sprachregionen je nur eine Konzession, so unterliegt die Ernennung des Verwaltungsrates und gegebenenfalls der geschäftsführenden Organe seiner Genehmigung.

2 Der Bundesrat kann seine Befugnis nach Absatz l auf das Departement übertragen.

4, Abschnitt: Übertragungstechnische Einrichtungen ; Versicherungspflicht Art. 19 Übertragungstechnische Einrichtungen 1 Sofern der Konzessionär nicht einen ausländischen Satelliten benutzt, erstellen und betreiben die PTT-Betriebe unter Anhörung des Konzessionärs die übertragungstechnischen Einrichtungen und stellen sie dem Veranstalter im Abonnement zur Verfügung.

2 Der Veranstalter hat den PTT-Betrieben sämtliche Betriebs- und Kapitalkosten angemessen abzugelten.

3 Im Rahmen der Absätze l und 2 können nach Anhörung der PTT-Betriebe Einzelheiten der Übertragungstechnik und der Kostenabgeltung in der Konzession geregelt werden; solche Regelungen sind für die PTT-Betriebe verbindlich.

Art. 20 Finanzielle Garantie 1 Für PTT-Leistungen, welche das übliche Unternehmerrisiko übersteigen, hat der Veranstalter eine Garantie zu leisten.

2 Der Bundesrat legt den Garantiebetrag nach Absatz l fest und regelt die Einzelheiten der Garantieleistung.

Art. 21 Versictierungspflicht Der Veranstalter ist verpflichtet, zur Deckung der Kosten, die dem Bund aufgrund seiner weltraumrechtlichen Haftung entstehen können, eine Versicherung oder einen vergleichbaren Vertrag abzuschliessen. Der Umfang wird durch das Departement bestimmt.

5. Abschnitt : Finanzierung Art. 22 Zuwendungen 1 Der Veranstalter muss über Zuwendungen Dritter auf Anfrage hin Auskunft erteilen.

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Werden Sendungen oder Sendereihen ganz oder teilweise durch Zuwendungen finanziert, müssen der Spender und allfällige Bedingungen, die er hinsichtlich des Inhalts einer Sendung gestellt hat, am Anfang und am Schluss der Sendung genannt werden.

3 In solchen Sendungen darf keine Werbung getrieben und dürfen keine Aussagen über Waren und Dienstleistungen, an deren Absatz der Spender finanziell interessiert ist, verbreitet werden.

4 Sendungen und Sendereihen im Zusammenhang mit der Ausübung politischer Rechte in Bund, Kantonen und Gemeinden dürfen nicht durch Zuwendung finanziert werden.

5 Der Veranstalter erlässt über Sendungen und Sendereihen, die ganz oder teilweise durch Zuwendungen finanziert werden, ein Reglement, das er der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorlegt.

6 Der Bundesrat kann weitere Bestimmungen über Zuwendungen erlassen, soweit dies zum Vollzug dieses Beschlusses erforderlich ist.

Art. 23 Werbung 1 Werbesendungen müssen von andern Sendungen getrennt und klar gekennzeichnet werden.

2 In sich geschlossene Sendungen dürfen durch Werbung nicht unterbrochen werden. Bei Übertragung von Anlässen, die durch Pausen unterbrochen werden, sind Werbesendungen in den Pausen erlaubt.

3 Ständige Programmitarbeiter des Veranstalters dürfen in seinen Werbesendungen nicht mitwirken.

4 Artikel 4 ist anwendbar.

Art. 24 Werbeverbote und Werbezeitbeschränkungen 1 Der Bundesrat trägt durch Werbeverbote den Bedürfnissen der Gesundheitspolitik Rechnung und beachtet dabei die bestehenden Bestimmungen über die Werbung für Alkohol, Tabak und Heilmittel.

2 Unzulässig sind: ' a. Politische und religiöse Propaganda; b. Werbesendungen, die sich die natürliche Leichtgläubigkeit der Kinder oder den Mangel an Erfahrung von Jugendlichen zunutze machen oder deren Anhänglichkeitsgefühl missbrauchen; c. Werbesendungen an Sonn- und allgemeinen Feiertagen.

3 Der Bundesrat kann zum Schutz der wirtschaftlichen Existenzgrundlagen der Presse, der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) sowie des Lokalrundfunks die Werbung über Rundfunksatelliten zeitlich begrenzen und bestimmte Produkte und Dienstleistungen von der Werbung über Rundfunksa74

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telliten ausschliessen. Er stellt dabei schweizerische und ausländische Werbeauftraggeber gleich.

3. Kapitel: Veranstaltung mittels Fernmeldesatellit Art. 25 Konzessionserteiluhg ' 1 Die Fernmeldesatelliten-Konzession wird grundsätzlich nach Massgabe der Bestimmungen des 2. Kapitels erteilt; ausgenommen bleiben die Artikel 19-21.

2 Auf Programme, welche die Versorgung einer schweizerischen Region bezwekken, kann der Bundesrat zusätzlich Vorschriften der für solche Programme bestimmten Konzessionsordnung anwenden.

3 Für Programme mit beschränktem Inhalt und für einen begrenzten Empfängerkreis kann der Bundesrat die Voraussetzungen der Konzessionserteilung (Art. 13) und die behördliche Mitwirkung bei Ernennungen (Art. 18) lockern.

4 Konzessionen, die keine Verschlüsselung der Programme vorschreiben oder den Inhalt der Programme nicht beschränken und vornehmlich die Versorgung der Schweiz oder einzelner' Sprachregionen bezwecken, unterliegen der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Diese kann Änderungen verlangen.

Art. 26 Voraussetzung des Inkrafttretens Die Konzession tritt in Kraft, nachdem das Departement eine Vereinbarung zwischen den PTT-Betrieben und dem Konzessionär über die Nutzung des Fernmeldesatelliten genehmigt hat.

4. Kapitel: Übernahme von Satellitenprogrammen Art. 27 Schweizerische Programme Inhaber einer Gemeinschaftsantennenkonzession oder einer entsprechenden Rundfunksendekonzession der PTT-Betriebe dürfen Programme, die aufgrund einer schweizerischen Konzession mittels Satelliten verbreitet werden, übernehmen. Vorbehalten bleiben die nach schweizerischem und internationalem Fernmelderecht notwendigen Bewilligungen der PTT-Betriebe.

Art. 28 Ausländische Programme 1 Die Übernahme von Programmen, die aufgrund einer ausländischen Konzession mittels Satelliten verbreitet werden, bedarf einer Bewilligung des Departementes.

2 Das Departement erteilt die Bewilligung, wenn keine wichtigen Landesinteressen entgegenstehen und: a. die Anforderungen des schweizerischen und internationalen Fernmelderechts nach Feststellung der PTT-Betriebe erfüllt sind; 75

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b. das Programm die wesentlichen schweizerischen Vorschriften über die Rundfunkwerbung einhält; c. das Programm nicht gegen Artikel 4 dieses Beschlusses verstösst; d. ein für die Schweiz gestaltetes Programm nicht zur Umgehung dieses Beschlusses im Ausland veranstaltet wird.

3 Das Departement kann die Bewilligung verweigern, wenn der Staat, nach dessen Recht ein Programm konzessioniert ist, die Übernahme von Programmen, die nach schweizerischem Recht konzessioniert sind, auf seinem Staatsgebiet nicht zulässt.

5. Kapitel: Aufsicht, Beschwerdewesen und Sanktionen Art. 29 Aufsicht 1 Das Departement führt die Aufsicht.

2 Hat ein Veranstalter nach Ansicht der Aufsichtsbehörde Artikel 3 oder 4 oder eine Programmbestimmung der Konzession verletzt, so kann sie die entsprechende Sendung bei der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen beanstanden, sofern nicht die Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz l des Bundesbeschlusses vom 7. Oktober 1983 l j über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vorliegen.

Art. 30 Auskunfts- und Berichterstattungspflicht 1 Das Departement kann von den Konzessionären und Übernehmern alle Auskünfte und Unterlagen verlangen, die es zur Ausübung der Aufsicht benötigt.

2 Es erlässt Weisungen über die regelmässige Berichterstattung der Konzessionäre und Übernehmer.

Art. 31 Beschwerdewesen 1 Der Konzessionär bestellt in der Regel ein Organ, das Beanstandungen des Publikums gegen ausgestrahlte Sendungen behandelt; der Bundesrat kann ihn von dieser Verpflichtung befreien, wenn anzunehmen ist, dass sich daraus keine untragbare Mehrbelastung der unabhängigen Beschwerdeinstanz ergibt.

2 Entscheide dieses Organs können nach dem Bundesbeschluss vom 7. Oktober 19831( über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen an die unabhängige Beschwerdeinstanz weitergezogen werden.

3 Der Veranstalter ist nach Artikel 20 des Bundesbeschlusses über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen zur Aufzeichnung und Aufbewahrung seiner Sendungen sowie zur Auskunft verpflichtet.

i) SR 784.45 76

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Ein Veranstalter mit ausländischer Beteiligung gilt als schweizerischer Veranstalter im Sinne von Artikel l des Bundesbeschlusses über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen.

Art. 32 Widerhandlungen 1 Wer der Auskunfts- und Berichterstattungspflicht (Art. 30) nicht oder nur teilweise oder verspätet nachkommt oder dabei falsche Angaben macht, wird mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann die zuständige Behörde von der Bestrafung absehen.

2 Wer wiederholt oder in schwerwiegender Weise die Programmbestimmungen dieses Beschlusses oder der Konzession verletzt, wird, soweit nicht Tatbestände des Schweizerischen Strafgesetzbuches1) oder des Militärstrafgesetzes2) erfüllt sind, mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.

3 Wer durch falsche Angaben den Ausgang eines Konzessionserteilungs- oder Konzessionsänderungsverfahrens zu seinen Gunsten beeinflusst, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, sofern nicht Artikel 14 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht3) anwendbar ist.

Art. 33 Ordnungswidrigkeiten Wer auf andere Weise trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels eine Bestimmung- dieses Beschlusses, seiner Ausführungsbestimmungen, der Konzession oder eine gestützt darauf erlassene Verfügung missachtet, wird mit Ordnungsbusse von höchstens 2000 Franken bestraft.

Art. 34 Zuständige Behörde Untersuchungs- und Entscheidbehörde im Sinne des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht3) ist das Departement.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 35

Vollzug

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Der Bundesrat vollzieht diesen Beschluss.

Widerruf, Suspendierung und Änderung begünstigender Verfügungen sowie Verfügungen über Entschädigungen erfolgen durch das Departement.

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1 2 3

) SR 311.0

) SR 321.0 > SR 313.0

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Art. 36 Internationale Zusammenarbeit Der Bundesrat kann, um die internationale Zusammenarbeit im Geltungsbereich dieses Beschlusses zu fördern, mit ausländischen Staaten völkerrechtliche Verträge abschliessen.

Art. 37 Änderung bisherigen Rechts Der Bundesbeschluss vom 7. Oktober 1983'' über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert: Art. 16 Zuständiges Organ des Veranstalters Beanstandungen von Sendungen von Veranstaltern, die dafür ein zuständiges Organ eingesetzt haben, werden von der Beschwerdeinstanz behandelt, wenn dieses vorgängig Stellung genommen hat.

Art. 38 Übergangsbestimmung Dieser Beschluss greift nicht in Rechte von Konzessionären ein, die sie vor seinem Inkrafttreten erworben haben.

Art. 39 Referendum Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

' Art. 40 Inkrafttreten und Geltungsdauer Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Der Beschluss gilt bis zum Inkrafttreten eines Radio- und Fernsehgesetzes, längstens aber sechs Jahre.

Ständerat, 18. Dezember 1987 Der Präsident: Masoni Die Sekretärin: Huber

Datum der Veröffentlichung: 12. Januar 1988') Ablauf der Referendumsfrist: 11. April 1988

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') SR 784.45 > BB1 1988 I 67

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Nationalrat, 18. Dezember 1987 Der Präsident: Reichling Der Protokollführer: Anliker

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über den Satellitenrundfunk vom 18. Dezember 1987

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Jahr

1988

Année Anno Band

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01

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.01.1988

Date Data Seite

67-78

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10 050 585

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