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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

640

Weisungen über die Pflicht der registrierten Vorsorgeeinrichtungen zur Auskunftserteilung an ihre Versicherten

vom 11. Mai 1988

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 64 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 ^ über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), erlässt folgende Weisungen: I

Allgemeines

II

Die Weisungen richten sich an die Aufsichtsbehörden nach Artikel 61 BVG.

12

Sie gelten für die im Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen.

13

Die Aufsichtsbehörden sorgen dafür, dass die registrierten Vorsorgeeinrichtungen: a. den Versicherten mindestens die Auskünfte in den unter Ziffer 2 erwähnten Bereichen erteilen; b. die Arbeitgeber anweisen, die Arbeitnehmer über deren Auskunftsrechte nach diesen Weisungen zu informieren.

14

Die Weisungen enthalten Minimalvorschriften. Die Aufsichtsbehörden können die Vorsorgeeinrichtungen jedoch anweisen, weitere Auskünfte zu erteilen.

2

Mindestauskünfte Die Vorsorgeeinrichtungen müssen ihren Versicherten auf Anfrage Auskunft erteilen:

21 211

Über die Vorsorgeeinrichtung, d.h. über: die juristische Form und die Organisationsstruktur sowie Angaben darüber, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers, um die Sammeleinrichtung einer Versicherungseinrichtung oder einer Bank oder um eine Gemeinschaftseinrichtung (z. B. eines Verbandes) handelt;

D SR 831.40 1988-289

641

Pflicht der Vorsorgeeinrichtungen zur Auskunftserteilung an ihre Versicherten

212

213 214

215 216

die Art der Risikodeckung, d.h. ob die Vorsorgeeinrichtung sämtliche Risiken (Alter, Tod und Invalidität) selber deckt oder ob diese ganz oder zum Teil einer Versicherungseinrichtung übertragen worden sind; die Wahl, Zusammensetzung und Organisation des paritätischen Organs; die Urkunde, Statuten und Réglemente und allenfalls den Anschlussvertrag sowie die Kollektivlebens- bzw. Ruckversicherungsverträge mit den Versicherungseinrichtungen; den Jahresbericht, die Jahresrechnung und den Bericht der Kontrollstelle; die Bezeichnung und Adresse der Kontrollstelle, des Experten und der zuständigen Aufsichtsbehörde.

22 221 222

Bei Eintritt eines Versicherungsfalles über die: Höhe und Berechnungsfaktoren des Vorsorgeanspmchs; Höhe und Berechnungsfaktoren der Minimalleistung gemäss BVG.

23

Bei Eintritt und unabhängig vom Eintritt eines Freizügigkeitsfalles über: die Höhe und Berechnungsfaktoren des Freizügigkeitsanspruchs; alle gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes.

231 232 24 241 242 243 244

Am Ende des Geschäftsjahres der Vorsorgeeinrichtung über die: Höhe des versicherten Lohnes; Höhe und die Berechnungsfaktoren des Arbeitnehmerbeitrages ; Höhe der Altersgutschriften nach Artikel 16 BVG und Stand des Altersguthabens gemäss Artikel 15 BVG; Höhe der Versicherungsleistungen im Falle von Tod oder Invalidität des Versicherten.

3

Datenschutz

31

Die Vorsorgeeinrichtung muss dem Versicherten alle Daten, die sie über seine Person verwaltet, auf Verlangen mitteilen.

32

Die Vorsorgeeinrichtung muss unrichtige oder unvollständige Daten berichtigen und unnütze oder unrechtmässig bearbeitete Daten vernichten.

642

Pflicht der Vorsorgeeinrichtungen zur Auskunftserteilung an ihre Versicherten

4

Form und Unentgeltlichkeit der Auskunft

41

Die Auskünfte müssen auf Verlangen schriftlich erteilt werden.

42

Die Auskünfte müssen allgemein verständlich sein.

43

Für Auskünfte werden keine Kosten erhoben.

5

Inkrafttreten Diese Weisungen treten am 11. Mai 1988 in Kraft.

11. Mai 1988

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Stich Der Bundeskanzler: Buser

643

Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG]) Auf die Verwaltungsbeschwerde vom 11. Februar 1988 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3 I.Mai 1988

644

Eidgenössisches Justiz-und Polizeidepartement Beschwerdedienst

Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 46 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978 [SR 961.01]) Das Bundesamt für Privatversicherungswesen hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom 17. Mai 1988 Tarifvorlage der - Alba Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft - Allianz Versicherungs AG - Alpina Versicherungs-Aktiengesellschaft - Basler Versicherungs-Gesellschaft - Berner Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft - Continentale Allgemeine Versicherungs-AG - Elvia Versicherungs-Gesellschaft - Europäische Reiseversicherungs AG - La Fribourgeoise Générale d'Assurances SA - La Genevoise Compagnie générale d'Assurances - Helvetia Schweizerische Feuerversicherungs-Gesellschaft - Helvetia-Unfall, Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft Zürich - Limmat Versicherungs-Gesellschaft - «La Neuchâteloise» Compagnie suisse d'assurances Générales - Nieuw Rotterdam Versicherungs-Gesellschaft - The Northern Assurance Company Limited - Patria Allgemeine Versicherungsgesellschaft - Phénix Compagnie d'assurances - «Schweiz» Allgemeine Versicherungs-Aktien-Gesellschaft - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft - Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft - La Suisse, Société d'assurance contre les accidents - L'Union des Assurances de Paris - IARD (UAP) - Union Suisse, compagnie Générale d'Assurances - «Vaudoise»-Assurances, Société d'assurance mutuelle - «Winterthur» Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft - «Zürich» Versicherungs-Gesellschaft für den Haftpflicht-Tarif für Flugmodelle.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und 645

deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung auf dem Bundesamt für Privatversicherungswesen, Güterstrasse 5, 3072 Ostermundigen, eingesehen werden.

31. Mai 1988

646

Bundesamt für Privatversicherungswesen

Zulassung zur Eichung von Wärme- und Warmwasserzählern

vom 5. Mai 1988

Aufgrund des Artikels 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen und nach Artikel 10 der Verordnung vom 17. Dezember 1984 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung) haben wir die nachstehend aufgeführten Bauarten zur Eichung zugelassen. Gegen diese ordentliche Zulassung können Betroffene binnen 30 Tagen seit der Eröffnung beim Eidgenössischen Amt für Messwesen, 3084 Wabern, schriftlich Einsprache erheben.

Fabrikant:

Wassermesserfabrik Andrae GmbH, Leonberg (D) Einstrahl-Flügelradzähler für Warmwasser Typ EV...

Fabrikant:

Gas- und Wassermesserfabrik Luzern AG, Luzern (CH) Einstrahl-Flügelradzähler für Warmwasser Typen MTW und MTWH.

Fabrikant:

Gas- und Wassermesserfabrik Luzern AG, Luzern (CH) Einstrahl-Flügelradzähler für Warmwasser Typ Unico.

Fabrikant:

Karl Adolf Zenner Wassermesserfabrik GmbH, Saarbrücken (D) Einstrahl-Flügelradzähler für Warmwasser Typ ETW.

Fabrikant:

Wassermesserfabrik Zürich AG, Zürich (CH) Hydraulischer Geber als Teilgerät eines Wärmezählers, EinstrahlFlügelradzähler Typ Taco.

Fabrikant:

ICM International Contrai Meter AB, Lidingö (S) Wärmerechner Typ R75 Taco mit dazugehörenden WiderstandsTemperaturfühlern Pt 100 als Teilgerät eines Wärmezählers.

Zugelassener hydraulischer Geber: System-Nummer ZW 109 Klasse 4

1988-314

647

Wärme- und Wasserzähler

Fabrikant:

Kieninger & Obergfell GmbH, St. Georgen (D) Wärmezähler als Kompaktgerät Typ Kundo G 02 mit dazugehörenden Widerstands-Temperaturfühlern Pt 1000 und magnetischinduktivem Durchflussgeber.

Klasse 4

Fabrikant:

1. Ergänzung

Société Industrielle de Sonceboz SA, Sonceboz (CH) Wärmerechner Typ Supercal Zusätzliche Widerstands-Temperaturfühler R 100 Zusätzlich zugelassener hydraulischer Geber: System-Nummer ZW 106 Klasse 4

Fabrikant:

I . Ergänzung

Walesch Elektronik, Effretikon

(CH)

Wärmerechner Typ Calorcounter Zusätzlich zugelassene hydraulische Geber: System-Nummern ZW 102, ZW 103, ZW 106 Klasse 4

5. Mai 1988

2541

648

Eidgenössisches Amt für Messwesen Der Direktor: Piller

Einnahmen der Zollverwaltung (in tausend Franken) Monat

Zölle

(Stand April 1988) Übrige Einnahmen

Total 1988

Total 1987

1988

Mehreinnahmen

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

Mindereinnahmen

267 469 289 096 348 008 339375

101 905 131 387 133 885 134720

369 374 420 483 481 893 474 094

368 508 380 801 443 022 458 938

39682 38871 15 156

--

1988 JanuarApril

1 243 948

501 896

1 745 844

--

94575

--

1987 JanuarApril

1 170 749

480 520

867

1 651 269

-- --

--

NB. Das Runden erfolgt aufgrund der genauen Einzelbeträge; kleine Differenzen bei den letzten Stellen sind deshalb möglich.

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Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) - Börsig AG, 5703 Erlenbach Druckerei, Ausrüsterei 20 M, 4 F 15. August 1988 bis auf weiteres (Erneuerung) - B. Braun-SSC AG, 6020 Emmenbrücke Fabrikation von Discofix-Hahnenbanksystemen in Sempach

8 F 9. Mai 1988 bis 31. Dezember 1988 - Mettler Apparatebau AG, 8730 Uznach Montageabteilung bis 10 M, bis 40 F, bis 10 J 2. Mai 1988 bis 6. Mai 1989 (Erneuerung) - Carl Stärkle-Moser AG, 9327 Tübach Offsetdruckerei und Stanzerei 8 M 23. Mai 1988 bis 25. Mai 1991 (Erneuerung) - Schüpach AG, 3400 Burgdorf verschiedene Betriebsteile bis 120 M, bis 20 F, bis 4 J 13. Juni 1988 bis auf weiteres (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) - R.J. Reynolds Tobacco AG, 6252 Dagmersellen Zigarettenfabrikation, 30 M, 60 F, 20 J 11. Juli 1988 bis auf weiteres (Erneuerung) - Lamprecht AG, 8050 Zürich Taucherei, Spritzerei, Montage 6 M, 6 F 4. Juli 1988 bis 6. Juli 1991 (Erneuerung) - Von Roll AG, 4563 Gerlafingen verschiedene Betriebsteile 100 M, 4 F 4. Januar 1988 bis 8. Januar 1994 (Erneuerung) - Laser-Work AG, 8422 Pfungen Laserbearbeitungsanlagen 6 M 11. Juli 1988 bis 13. Juli 1991 (Erneuerung) - Otto Steinmann & Co,AG, 5610 Wohlen Flechterei, Bandweberei, Spulerei und Zwirnerei 2 M, 12 F 4. Juli 1988 bis auf weiteres (Erneuerung)

650

- Zuckermühle Rupperswil AG, 5102 Rupperswil verschiedene Betriebsteile 4 M, 8 F 1. August 1988 bis 6. August 1994 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - Ringier AG, 4800 Zofingen Scanner 16 M, 2 F, 4 J 18. April 1988 bis 19. Januar 1991 (Aenderung) - Sika AG, 4132 Muttenz verschiedene Betriebsteile 8 M 9. Mai 1988 bis 3. Dezember 1988 (Aenderung) - WSI Wollspinnerei Interlaken AG, 3800 Interlaken verschiedene Betriebsteile 20 M, 40 F 4. April 1988 bis 6. April 1991 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - Kammgarnspinnerei Bürglen, 8575 Bürglen verschiedene Betriebsteile 80 F 31. Januar 1988 bis 2. Februar 1991 (Erneuerung) - Lamellen und Kupplungsbau August Häussermann GmbH, 9473 Garns verschiedene Betriebsteile 50 M, 6 F 4. Juli 1988 bis auf weiteres (Erneuerung): Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) - Von Roll AG, 4563 Gerlafingen verschiedene Betriebsteile bis 277 M 3. Januar 1988 bis 8. Januar 1994 (Erneuerung) - Vollmar & Schatzmann AG, 5600 Lenzburg Kartonfabrik bis 9 M 5. September 1988 bis auf weiteres (Erneuerung) - Ringier AG, 4800 Zofingen Scanner 4 M 18. April 1988 bis 19. Januar 1991 (Aenderung) - WSI Wollspinnerei Interlaken AG, 3800 Interlaken verschiedene Betriebsteile bis 30 M 4. April 1988 bis 6. April 1991 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - Schüpbach AG, 3400 Burgdorf verschiedene Betriebsteile bis 50 M 12. Juni ~1988 bis auf weiteres

(Erneuerung)

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- Schüpbach AG, 3400 Burgdorf Kontroll-Labor l M 12. Juni 1988 bis 29. Juni 1989 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - Bernische Grossmosterei Worb AG, 3076 Worb Abfüllerei und Brennerei bis 24 M 1. August 1988 bis 3. August 1991 (Erneuerung) Sonntagsarbeit (Art. 19 ArG) - Eugen Weilenmann AG, 8610 Uster Maschinensetzerei 3 M 1. Mai 1988 bis 6. Mai 1989 (Erneuerung) - Von Roll AG, 4563 Gerlafingen Vergüterei l M 3. Januar 1988 bis 8. Januar 1994

(Erneuerung)

- Tschudin & Heid AG, 4153 Reinach Kunststoff-Presserei und -Spritzerei l M 12. Juni 1988 bis auf weiteres (Erneuerung) - Ringier AG, 4800 Zofingen Scanner 4 M, l F 18. April 1988 bis 19. Januar 1991 (Aenderung) Ununterbrochener Betrieb (Art. 25 ArG) - Von Roll AG, 4563 Gerlafingen technische Dienste bis 32 M 3. Januar 1988 bis 8. Januar 1994 (Erneuerung) - Kammgarnspinnerei Bürglen, 8575 Bürglen verschiedene Betriebsteile 320 M 31. Januar 1988 bis 2.; Februar 1991 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche)

Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 29 45/28 58) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

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Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) - Candino Watch Co. AG, 4711 Herbetswil Uhrenfabrikation IM

12. Juni 1988 bis auf weiteres (Erneuerung) - Hasena-Holzwerk AG, 4448 Läufelfingen Schälerei, Abteilung Tischplattenfabrikation bis 24 M oder F 11. April 1988 bis 8. September 1990 (Aenderung) - Calanda Bräu, 7001 Chur Fassfüllerei, Lagerkeller / Filtration 6 M 7. Dezember 1987 bis auf weiteres (Erneuerung) - Meyerhans & Cie AG, 8570 Weinfelden Kraftfutterwerk 5 M 4. Januar 1988 bis 5. Januar 1991 Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. l ArG) - WAP AG, 9606 Bütschwil Automatendreherei und Bearbeitungszentren 14 M, 2 F 25. Januar 1988 bis 26. Januar 1991 (Erneuerung) - J. Wagner AG, 8540 Altstätten verschiedene Betriebsteile 22 M, 12 F 11. Juli 1988 bis auf weiteres

(Erneuerung)

- Pillinini & Co., 9000 St. Gallen Strumpffabrik 4 M, 4 F 4. Januar 1988 bis auf weiteres (Erneuerung) - Edy Sieber AG, 9443 Widnau Automatenstickerei 5 M, 7 F 21. März 1988 bis auf weiteres (Erneuerung) ; - Hallwag AG, 3001 Bern Ausrüsterei am Zentweg 11 bis 10 M, bis 10 F 4. April 1988 bis 7. Oktober 1989

(Aenderung)

653

- Martini Buchbindereimaschinenfabrik AG 8552 Felben-Wellhausen Fabrikation (Grossbearbeitungsmaschinen) 60 M 28. März 1988 bis 21. April 1990 (Aenderung) - Martini Buchbindereimaschinenfabrik AG 8552 Felben-Wellhausen Absägerei

:

4M

28. März 1988 bis 1. April 1989 - Dübi & Co., 3360 Herzogenbuchsee Polyesterabteilung 6 M 3. Oktober 1988 bis 5. Oktober 1991 (Erneuerung) - Weberei Artex AG, 9607 Mosnang Weberei 13 M, 8 F 7. Dezember 1987 bis auf weiteres (Erneuerung) - Conrad Kern AG, 8105 Regensdorf Schweisserei 3 M 9. Mai 1988 bis 11. Juni 1988 - Scintilla AG, 4501 Solothurn Teilefertigung und Montageabteilung in Zuchwil und Biberist 50 J 4. Juli 1988 bis 23. Juli 1988 Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) - Brauerei Schützengarten AG, 9004 St. Gallen Sudhaus, Mälzerei 4 M 24. April 1988 bis auf weiteres (Erneuerung) - Rolla AG Grenchen, 2540 Grenchen Kunststoffspritzerei bis 9 M 26. September 1988 bis 28. September 1991 (Erneuerung) - Hasena-Holzwerk AG, 4448 Läufelfingen Schälerei 3 M 11. April 1988 bis 8. September 1990 (Aenderung) - Calanda Bräu, 7001 Chur Sudhaus, Kühlhaus 6 M 6. Dezember 1987 bis auf weiteres (Erneuerung) - Weberei Artex AG, 9607 Mosnang Weberei

4

M

'

6. Dezember 1987 bis auf weiteres

654

(Erneuerung)

- Meyerhans & Cie AG, 8570 Weinfelden Mühle 4 M 4. Januar 1988 bis auf weiteres (Erneuerung) Sonntagsarbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG) - Candino Watch Co. AG, 4711 Herbetswil Uhrenfabrikation IM 12. Juni 1988 bis auf weiteres (Erneuerung) - Brauerei Schützengarten AG, 9004 St. Gallen Mälzerei, Gärkeller 3 M 24. April 1988 bis auf weiteres (Erneuerung) - Calanda, Bräu, 7001 Chur Regulierung Gärprozess, Kühl- und Heizanlagen 4 M 6. Dezember 1987 bis auf weiteres (Erneuerung) Ununterbrochener Betrieb Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 25 Abs. l ArG) - Sandoz AG, 4002 Basel Pharma-Biotechnologie 14 M 28. März 1988 bis 1. Juli 1989 (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 55 Absatz 2 ArG und Artikel 44 ff. VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschütz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 29 45/28 58) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

31. Mai 1988

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

655

Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Die Trägerorganisation für die höheren Fachprüfungen für Steuerexperten (Schweizerische Treuhand- und Revisionskammer, Schweizerischer Anwaltsverband, Konferenz Staatlicher Steuerbeamter, Schweizerischer Treuhänder-Verband) hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), den Entwurf zu einem Reglement über die höhere Fachprüfung für Steuerexperten eingereicht. Das vorgesehene Reglement soll das bisherige vom 8. Juli 1981 ablösen.

Der Verband Schweizerischer Sprengfachleute hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), die folgenden Reglementsentwürfe eingereicht: - Entwurf zu einem Reglement über die höhere Fachprüfung im Sprengwesen (diplomierter Sprengfachmann), - Entwurf zu einem Reglement über die Berufsprüfung im Sprengwesen (Sprengmeister mit eidgenössischem Fachausweis).

Interessenten können diese Entwürfe bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit; Abteilung Berufsbildung, Bundesgasse 8, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

31. Mai 1988

656

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Berufsbildung

Konzession für den European Business Channel (Konzession EBC)

vom l I.Mai 1988

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1987 ') über den Satellitenrundfunk, erteilt der Business Channel EBC AG, Wagistrasse 2, Postfach 260, 8952 Schlieren, folgende Konzession: I. Allgemeines Art. l Gegenstand Die Business Channel EBC AG (Veranstalterin) wird ermächtigt, ein Fernsehprogramm über einen Satelliten international zu veranstalten.

Art. 2 Ziele Der European Business Channel (EBC) soll im Rahmen seines Programmauftrages einen Beitrag zur freien Meinungsbildung der Zuschauerinnen und Zuschauer sowie zur Präsenz der Schweiz im Ausland leisten.

II. Programm Art. 3 Wirtschaftsinformationen Die EBC AG veranstaltet an den Werktagen ein Fernsehprogramm mit aktuellen Wirtschaftsinformationen aus der ganzen Welt in deutscher und englischer Sprache. Sie kann auch in französisch und italienisch senden.

Art. 4 Rahmen der Veranstaltung 1 Mindestens 70 Prozent der täglichen Sendezeit sind wirtschaftlichen Themen gewidmet.

2 Das Programm wird zwischen 1.00 und 16.00 Uhr MEZ ausgestrahlt. Die tägliche Sendezeit beträgt höchstens sechs Stunden.

3 Das Programm wird mindestens zu 50 Prozent von der Veranstalterin oder von Programmlieferanten mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz hergestellt.

!)

AS 1988 898

1988-279

657'

Konzession EBC

Art. 5 Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern 1 Die Übernahme vollständiger Programmteile anderer Veranstalter bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes (Departement).

2 Die Zusammenarbeit mit ausländischen Veranstaltern ist unzulässig, wenn der ausländische Veranstalter gegen das internationale Fernmelderecht verstösst oder mit der Zusammenarbeit der Bundesbeschluss über den Satellitenrundfunk umgangen werden soll.

Art. 6 Ansprüche Dritter Diese Konzession verleiht Dritten keinen Anspruch auf die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen.

III. Organisation Art. 7 Betriebsgesellschaft 'Die Veranstalterin konstituiert sich als Aktiengesellschaft gemäss Artikel 620 ff. OR 1 ) mit Sitz in der Schweiz.

2 Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Departementes.

Art. 8 Schweizerische Beherrschung , Zur Sicherung der schweizerischen Beherrschung müssen die Statuten folgende Anforderungen erfüllen: a. die Aktien müssen auf den Namen lauten; b. die Übertragbarkeit der Aktien ist so zu beschränken, dass Schweizer Bürger oder schweizerisch beherrschte juristische Personen mindestens die Hälfte des Kapitals und mindestens zwei Drittel der Stimmrechte besitzen; c. die Verteilung von Kapital und Stimmrechten muss jederzeit aus dem Aktienbuch ersichtlich sein; d. der Präsident und zwei Drittel des Verwaltungsrates, der Vorsitzende und zwei Drittel der Geschäftsleitung sowie ein Drittel der Redaktion müssen Schweizer Bürger sein.

Art. 9 Geschäftsordnung Die Geschäftsordnung regelt insbesondere die Aufgaben und die Verantwortlichkeit der leitenden Gesellschaftsorgane, der Geschäftsleitung, der Redaktion und des Leiters der Werbeakquisition.

» SR 220 658

Konzession EBC

IV. Finanzierung Art. 10 Werbung 1 Pro Sendestunde sind acht Minuten Werbung erlaubt.

2 Werbung für alkoholische Getränke, Tabak und Heilmittel der Listen A-D der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel ist verboten.

3 Andere als in Artikel 22 des Bundesbeschlusses über den Satellitenrundfunk vorgesehene, indirekte bezahlte Werbung ist verboten. Insbesondere darf der Veranstalter von einem Interessierten keine geldwerten Leistungen für die Verbreitung von Aussagen über Waren oder Dienstleistungen entgegennehmen. Er darf sich solche auch nicht zugunsten Dritter versprechen lassen.

V. Technik und Betriebspflicht Art. 11 Übertragungskanal und Überdeckungsfeld 1 Die Veranstalterin verbreitet ihre Programmsignale über den Transponder Nr. 7 des Fernmeldesatelliten ECS I F-1 auf der geostationären Orbitalposition 13° Ost. Der Kern des Überdeckungsfeldes liegt im zentralen Westeuropa.

2 Die Vereinbarung mit den PTT-Betrieben über die Verwendung eines Transponders muss im Einvernehmen mit anderen Konzessionären, die den Übertragungskanal nutzen, abgeschlossen werden.

3 Das Departement kann den Wechsel des Übertragungskanals bzw. des benutzten Fernmeldesatelliten genehmigen, soweit damit keine wesentlichen Änderungen des Überdeckungsfeldes verbunden sind.

Art. 12 Betriebspflicht 1 Der Betrieb darf nur mit Bewilligung des Departementes unterbrochen werden.

2 Die Konzession fällt dahin, wenn : a. die Veranstalterin den Sendebetrieb nicht innert eines Jahres nach der Erteilung der Konzession aufnimmt; b. der Betrieb während mehr als drei Monaten eingestellt wird.

VI. Beschwerdewesen und Aufsicht Art. 13 Beschwerdeorgan Beanstandungen des Publikums gegen ausgestrahlte Sendungen der EBC AG werden von der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen behandelt.

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Art. 14 Meldepflichten 1 Spätestens 30 Tage vor Aufnahme des Sendebetriebs orientiert die Veranstalterin das Departement über: a. die Kapitalbeteiligung der Aktionäre und ihr Stimmrecht; sind juristische Personen Aktionäre, sind deren Beherrschungsverhältnisse offenzulegen; b. die Zusammensetzung des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und der Redaktion ; c. die Geschäftsordnung; d. den Programmstrukturplan, den Namen des Programms und die Sprachen, in denen das Programm ausgestrahlt wird; e. die Werbetarife und Werbebedingungen; f. die programmliche Zusammenarbeit mit andern Veranstaltern und mit Programmlieferanten.

2 Ebenso orientiert die Veranstalterin das Departement über Änderungen in Punkten nach Absatz l mindestens 30 Tage zum voraus.

Art. 15 Jahresbericht und Rechnung 1 Die Veranstalterin stellt dem Departement jeweils auf den 30. April den Jahresbericht, die Bilanz und die Erfolgsrechnung zu.

2 Der Jahresbericht muss Auskunft geben über: a. den Programmstrukturplan und die Gesamtsendezeit; b. die Tätigkeit der Betriebsgesellschaft und ihrer Organe; c. Werbeeinnahmen, Kundenliste, Herkunft der Aufträge nach Staaten; d. Einnahmen aus Zuwendungen, Liste der Zuwendungen, Zuwendende nach Staaten ; e. die Ergebnisse der Rezipientenforschung; f. Stand und Entwicklung der Verbreitung des Programms; g. allfällige Programmbeanstandungen und deren Behandlung; h. Anzahl, Funktion und Nationalität der Beschäftigten.

VII. Schlussbestimmungen Art. 16 Aufnahme des Sendebetriebs Die Veranstalterin darf den Sendebetrieb erst aufnehmen, wenn das Departement die Statuten der EBC AG und das Reglement über die Zuwendungen (Art. 22 Abs. 5 Bundesbeschluss über den Satellitenrundfunk) genehmigt hat.

Art. 17 Nachträgliche Auflagen Soweit es die Durchsetzung des Bundesbeschlusses über den Satellitenrundfunk erfordert, kann das Departement diese Konzession mit nachträglichen Auflagen ergänzen, insbesondere hinsichtlich der schweizerischen Beherrschung der Veranstalterin oder hinsichtlich der Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern.

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Konzession EBC

Art. 18 Geltungsdauer Die Konzession gilt bis zum 30. April 1994. Auf Erneuerung der Konzession besteht kein Anspruch. - : .

11. Mai 1988

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Stich Der Bundeskanzler: Buser

2544

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Kontrolleurprüfung

Die nächste Prüfung für Kontrolleure findet in der Woche vom 10. bis 14. Oktober 1988 in Luzern statt.

Interessenten wollen sich beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Seefeldstrasse 301, Postfach, 8034 Zürich, bis spätestens am 31. August 1988 melden.

Dieser Anmeldung sind gemäss Artikel 5 der Verordnung über die Prüfung von Kontrolleuren für elektrische Hausinstallationen beizufügen: - ein Leumundszeugnis (nicht älter als drei Monate), - ein vom Bewerber verfasster Lebenslauf, - das Lehrabschlusszeugnis, - die Ausweise über die Tätigkeit im Hausinstallationsfach.

Verordnungen sowie Anmeldeformulare können beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat bezogen werden.

Wir machen besonders darauf aufmerksam, dass Kandidaten, die sich dieser Prüfung unterziehen wollen, gut vorbereitet sein müssen.

Für die schriftlichen Prüfungen können Formelbücher der Elektrotechnik und die Hausinstallationsvorschriften des SEV verwendet werden.

Teil 3: Internationale Normen, SEV 1000-3. 1985, 3. Ausgabe: Über diesen Teil werden vorläufig keine Fragen gestellt.

31. Mai 1988

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Eidgenössisches Starkstrominspektorat

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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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Bundesblatt

Dans

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In

Foglio federale

Jahr

1988

Année Anno Band

2

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21

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.05.1988

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640-662

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10 050 732

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