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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung, 68. Jahrgang.
Bern, den 21. Juni 1916.
Band III.
Erscheint wöchentlich. Preis 10 K-anHen im Jahr, B Franken im Halbjahr, znzüglich ,,Nachnahme- and Posttestellangsgeiiiihr".
Einrückungsgebühr : 15 Rappen die Zeile oder deren Baum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli & Oie. in Bern.
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Bericht des
Bundesrates an die Bundesversammlung über das Schlachten, die Fleischschau und den Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren in der Schweiz im Jahre 1915 *).
(Vom 17. Juni 1916.)
I. Eidgenössische Massnahmen und Aufsicht, 1. Zufolge Art. 14 der Verordnung betreffend das Schlachten, die Fleischschau und den Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren vom 29. Januar 1909 darf Fleisch von Kälbern, die nicht mindestens 14 Tage alt sind, nicht als bankwürdig bezeichnet werden.
Unterm 19. Februar haben wir diese Bestimmung neuerdings ausser Kraft gesetzt und die untere Altersgrenze für Schlachtkälber allgemein auf 5 Wochen erhöht. Die Massregel war geboten zum Zwecke der Remontierung der Zucht- und Nutzviehbestände, der Steigerung der Fleischerzeugung für die Versorgung des Inlandes und der Unterstützung der inländischen Gerberei durch vergrösserte Zuführung von mittelschweren und schweren Kalbfellen für die Leder- und Schuhfabrikation.
Der im Herbst 1915 eingetretene Rückgang in der Milchproduktion hat uns alsdann im November gleichen Jahres veranlasst, die Anwendung dieses Beschlusses auf weibliche Kälber zu beschränken und Stierkälber von dessen Wirkung auszunehmen.
Damit sind alle widerstrebenden Interessen nach Möglichkeit berücksichtigt worden.
*) Nachtrag zum Geschäftsbericht des Bundesrates für 1915.
Bundesblatt 68. Jahrg. Bd. III.
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276 2. Nach Art. 19 der Instruktion für die Fleischschauer vom 29. Januar 1909 sind bei Rindern die Zunge, das Herz, die äussern und innern Kaumuskeln (letztere in V e r d a c h t s f ä l l e n unter Anlegung ergiebiger, parallel mit dem Unterkiefer verlaufender Schnitte), sowie bei der Schlachtung zutage tretenden Fleischteile auf Finnen zu untersuchen.
lu einzelnen Schlachthäusern wurde im Gegensatz zur meistverbreiteten Auffassung diese Bestimmung dahin ausgelegt, dass jedes Rind zum vornherein als finnenverdächtig betrachtet, und dass somit das Zerschneiden der Kaumuskeln zur regelmässigen Operation des Fleischschauers werden müsse.
Diese Interpretation ist nicht zutreffend. Die Bedeutung des Art. 19 ergibt sich aus seinem Zusammenhange mit den übrigen Bestimmungen des Kapitels II, Ziffer l, der genannten Instruktion.
Als allgemein verbindliche Wegleitung für die Vornahme der Fleischuntersuchung gelten vor allem die im Art. 17 umschriebenen Anordnungen ; nur wo die Besichtigung oder Durchtastung zur Ermittlung von Krankheitszuständen nicht ausreichen, sind die tieferen Schichten freizulegen, und erst, wenn alsdann sich Veränderungen zeigen, die zum Verdacht auf Krankheit Tjerechtigen, ist eine weitergehende Untersuchung und nötigenfalls das Anschneiden verdächtiger oder erkrankter Teile vorzunehmen. Aber selbst in diesem Fall hat sich der Fleischschauer noch an die Vorschrift des Art. 16, Alinea l, zu halten, wonach die zur Untersuchung notwendigen Schnitte nicht in grösserer Anzahl oder in grösserem Umfang ausgeführt werden dürfen, als zur Erreichung des Zweckes nötig ist.
Unter diesen Voraussetzungen hat alsdann die Untersuchung nach den in den Art. 18 bis 23 angegebenen Grundsätzen zu erfolgen. Im besonderen ist also der Art. 19 dahin zu verstehen, dass ebenso wie Lymphdrüsen (Art 18), Gelenke usw. bei Kälbern (Art. 20) nur bei Verdacht auf Erkrankung geschnitten werden dürfen, auch das Zerschneiden der Kaumuskeln bei Rindern nur dann zulässig ist, wenn die vorgängige allgemeine Untersuchung eines Tieres, und namentlich dessen Herz- oder Zwerchfellmuskulatur bestimmte Anhaltspunkte auf Finnenverdacht ergeben hat.
Wir'haben am 17. November sämtliche Kantonsregierungen eingeladen, ihre Organe der Fleischschau in diesem Sinn zu instruieren. Der Entscheid hat vorläufig provisorischen Charakter;
er bezweckt die Herbeiführung eines im ganzen Land einheitlichen Verfahrens, das ohne Beeinträchtigung der gesund'heitspolizeilichen Anforderungen den berechtigten Interessen der Gewerbe- und Konsumentenkreise Rechnung tragen soll.
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Im übrigen werden wir die Angelegenheit weiter verfolgen und dieselbe anhand der Erfahrungen anlässlich der in Aussicht genommenen Revision der Instruktion für die Fleischschauer endgültig erledigen.
3. Über die im letztjährigen Bericht erwähnten Rekurse gegen die Stadt Zürich betreffend die Gebührenordnung für die Fleischschau sind die nötigen Erhebungen durchgeführt worden.
Die Angelegenheit wird auf Anfang des nächsten Jahres spruchreif sein.
II. Kantonale Aufsicht.
1. Ernennung der Fleischschauer.
Die' Grenzbesetzung und die damit verbundene Einberufung von Fleischschauern zum Militärdienst brachten es mit sich, dass in vielen Fällen die Stellvertreter zu amten hatten. Nennenswerte Übelstände scheinen hieraus nirgends erwachsen zu sein.
Der Kanton Bern ist in 590 Fleischschaukreise eingeteilt und verfügt über 676 Laienfleischschauer- und Stellvertreter, die im Besitze des kantonalen Fähigkeitsausweises sind; von den Tierärzten sind 68 als Fleischschauer und 49 als Stellvertreter tätig.
Die in verschiedenen Kantonen im Berichtsjahr vorgenommenen Erneuerungswahlen der Fleischschauer und ihrer Stellvertreter erfolgten fast durchwegs im Sinne der Bestätigung (Luzern, Zug, St. Gallen). Im Kanton St. Gallen werden Tierärzte, die sich für das Amt eines Fleischschauers melden, ohne Anstand bevorzugt.
2. Instruktion der Fleischschauer.
Instruktionskurse für angehende Fleischschauer fanden statt: im Kanton Bern l Kurs in deutscher Sprache mit 20 Teilnehmern 1)
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Ausserdem wurden im Schlachthaus in Basel 8 militärische Kurse für Sanitätsoffiziere und Aspiranten abgehalten.
Für das Jahr 1916 ist in verschiedenen Kantonen die Abhaltung von Instruktions- und Wiederholungskursen in Aussicht genommen.
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3. Öffentliche Schlachthäuser und private Schiachtlokale.
Die kantonalen Berichte sprechen sich hierüber wie folgt aus : Z ü r i c h . Im Kanton bestehen gegenwärtig 50 öffentliche und 319 private Schlachtlokale. In bezug auf die öffentlichen Schlachtlokale ist zu erwähnen, dass verschiedene Gemeinden kleinere Schlachthäuser errichten, damit in diesen die Notschlachtungen und der Fleischverkauf der obligatorischen Viehversicherung vorgenommen werden können. Ein solches Vorgehen ist zu begrüssen und bietet gegenüber den Schlachtungen in den Tennen der betreffenden Viehbesitzer grosse Vorteile.
Im Schlachthof der Stadt Zürich sind die Schlachtungen im Jahre 1915 auf 55,970 Stück gesunken, gegenüber 64,304 Stück im Vorjahre und 71,062 Stück im Jahre 1910.
Der Rückgang betrifft namentlich die Kälber und Schweine, während das Grossvieh nur eine unbedeutende Abnahme zu verzeichnen hat. Diese Tatsache findet ihren Grund in einer Verminderung des Fleischkonsums infolge der Teuerung im allgemeinen und im speziellen, weil die Konsumenten dem im Preise niedrigen Rindfleisch gegenüber dem teuren Schweine- und Kalbfleisch den Vorzug geben.
Die Arbeiten für einen Neubau des Schlachthofes in Winterthur schreiten nur langsam vorwärts, nicht zum geringen Teil infolge der gegenwärtigen Zeitlage.
In den privaten Schlachtlokalen wird durch die zuständigen Aufsichtsorgane fortwährend auf Verbesserungen gedrungen, und fast ausnahmslos mit Erfolg.
B e r n . Die Zahl der öffentlichen Schlachthäuser hat im Jahr 1915 keine Vermehrung aufzuweisen. Was die privaten Schlachtlokale anbetrifft, so wurde für sieben neu erstellte die Bau- und Einrichtungsbewilligung nachgesucht und erteilt, teilweise aber unter verschiedenen Vorbehalten. Ein älteres Sehlachtlokal, das den jetzigen Vorschriften nicht entsprach, wurde von Amtes wegen geschlossen.
L uz e r n. Dieser Kanton verfügt über 4 öffentliche und 74 private Schlachtlokale. In den1 letztern ist die Beseitigung der Konfiskate eine ungenügende, und es werden gegenwärtig Mittel und Wege gesucht, um diesem Übelstand zu begegnen.
Uri. Öffentliche Schlacht- und Fleischverkaufslokale, die den Anforderungen des Gesetzes allseitig entsprechen, sind zurzeit nur in den grössern Gemeinden vorhanden. In den kleinern Ortschaften gibt-es nur. .entweder neu erstellte oder umgebaute und mit den unentbehrlichen Einrichtungen versehene private Schlachtund Fleischaufbewahrungslokale. Dieselben werden anlässlich der
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Eröffnung amtlich besichtigt und begutachtet; in einer Anzahl von Gemeinden sind erhebliche Verbesserungen eingetreten.
S c h w y z. Es bestehen zwei öffentliche Schlachthäuser ; Neubauten von solchen sind in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, weil die Metzger durchweg über private Schlachtlokale verfügen, die zwar nicht überall den gesetzlichen Anforderungen genügen ; namentlich die Abflussverhältnisse lassen zu wünschen übrig, weil die Wegleitung des Abwassers in fliessende Gewässer oder in Kanalisationen häufig nicht ausführbar ist. In bezug auf Ordnung und Reinlichkeit ist der Zustand mit wenigen Ausnahmen ein befriedigender. Während in normalen Zeiten die Klagen über Winkelmetzgerei, namentlich aus dem äussern Kantonsteil, sich regelmässig wiederholen, sind dieselben in diesem Jahr ganz'verstummt; der Grund liegt offenbar darin, dass von den Bauern sehr wenig Vieh geschlachtet wurde.
U n t e r w a i d e n ob dem Wald. Öffentliche Schlachthäuser bestehen in zwei Gemeinden ; in den übrigen befinden sich Privatschlachtlokale. Alle entsprechen den Vorschriften, sowohl mit Bezug auf Luft und Licht als auch bezüglich reichlichen Wasserzuflusses, Ordnung und Reinlichkeit. Allfällig zutage tretende Mängel werden jeweilen durch die vorgenommenen Inspektionen beseitigt.
U n t e r w a i d e n nid dem Wald. Die Verhältnisse sind unverändert geblieben ; die Zahl der Schlachtungen ist überall zurückgegangen, weshalb in den Lokalen keine wesentlichen Umänderungen oder Neueinrichtungen getroffen worden sind.
G la r u s. In den eingegangenen Berichten wird besonders hervorgehoben, dass Ordnung und Reinlichkeit in den Schlachtlokalitäten nichts zu wünschen übrig lassen.
S o l o t h u r n . Die privaten Schlacht- und Fleisch verkaufslokale, sowie die Geräte und Maschinen geben den mit der Aufsicht betrauten Kontrolltierärzten immer wieder Anlass zu Bemerkungen in bezug auf Einrichtung und insbesondere Reinlichkeit; mehrere Lokale sind daraufhin renoviert worden. In den ständigen besondern Freibanklokalen, die für diejenigen Gemeinden obligatorisch vorgeschrieben sind, in denen sich Berufsmetzger befinden, konnten noch nicht überall befriedigende Zustände geschaffen werden. Mancherorts werden solche Lokale nur selten benützt, weshalb verschiedene Gemeinden sich nicht entschliessen können, für dieselben grössere Aufwendungen zu machen. Die Bemühungen nach dieser Richtung werden fortgesetzt.
280 B a s e l - S t a d t . Es bestehen keine private Schlachtlokale mehr; alle gewerbsmässigen Schlachtungen finden für das ganze Kantonsgebiet im städtischen Schlachthof statt, dessen Platzverhältnisse mit Rücksicht auf den starken Rückgang der Schlachtungen den Anforderungen wieder genügen.
B a s e l - L a n d s c h a f t . Das einzige öffentliche Schlachthaus in Liestal diente mehrfach auch für militärische Schlachtungen; es gibt zu keinen Bemerkungen Veranlassung. Auch die Inspektion der privaten Schlachtlokale ergab nur unwesentliche Beanstandungen; dieselben weisen einen regelmässigen, wenn auch durch die Zeitverhältnisse bedingten verminderten Betrieb auf.
S c h a f f h a u s e n. In den städtischen Schlachtlokalen fanden keine baulichen Veränderungen statt; auch in den Landgemeinden begnügte man sich mit den nötigen Reparaturarbeiten. Ein Begehren um Eröffnung eines Lokals für den Verkauf von frischem Fleisch wurde abgewiesen, weil das Lokal den Anforderungen nicht entsprach.
A p p e n z e l l A.-Rh. Die Inspektionen ergaben neuerdings ein günstiges Resultat; aus einer ganzen Reihe von Gemeinden werden Verbesserungen gemeldet. Auch die Gelegenheitsmetzger müssen sich über das Vorhandensein der eigenen Schlachtlokalitäten ausweisen. An einem Orte ist es wiederholt vorgekommen, dass beim Auswerfen von Metzgereijauehe noch feste Bestandteile in verwestem Zustand ins Freie gelangten und besonders durch Hunde in die Häuser geschleppt wurden. Dem Übelstand ist dadurch abgeholfen worden, dass den Metzgern eigene Behälter für die festen Abfälle zugestellt wurden, die allwöchentlich abzuliefern sind; die Ortsgesundheitskommission sorgt für das Verscharren dieser Abfälle.
A p p e n z e l l I.-Rh. Die Ordnung im öffentlichen Schlachthaus wie auch in den privaten Schlachtlokalen wird durchweg als gut bezeichnet; ein mehrfach beanstandetes Schlachtlokal ist eingegangen.
St. G a l l e n . Die sanitarischen Verhältnisse in den vier öffentlichen Schlachthäusern des Kantons sind befriedigend; für dasjenige der Stadt St. Gallen sind verschiedene Verbesserungen in Aussicht genommen. Die Gemeinde St. Gallen plant die Erstellung einer Kadaververwertungsanstalt; es ist beabsichtigt, derselben auch die Konfiskate der umliegenden Gemeinden zuzuführen.
Die Einrichtungen in den privaten Schlachtlokalen lassen noch hin und wieder zu wünschen übrig; eine strenge Kontrolle über
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die Lokalitäten der Gelegenheitsmetzger ist angeordnet worden.
Die Führung einer Pferdeschlächterei neben einer Metzgerei für Tiere ändern Geschlechtes durch denselben Geschäftsinhaber wurde selbst bei Vorhandensein besonderer Räumlichkeiten untersagt.
A a r g a u . Die Reinlichkeit in verschiedenen privaten Schlachtlokalen liess zu wünschen übrig ; den Weisungen zur Abhülfe der bestehenden Übelstände wurde jeweilen sofort nachgelebt. Die Zahl der Schlachtungen ist gegenüber dem Jahr 1914 um 2765 zurückgegangen.
T - h u r g a u . Die an einigen grössern Orten gemachten Anläufe zur Erstellung öffentlicher Schlachthäuser sind infolge der ungünstigen Zeitverhältnisse erfolglos geblieben ; dieselben waren auch der Erstellung und bessern Einrichtung von Lokalen für Notsehlachtungen nicht förderlich. Das Schlachthaus in Frauenfeld genügt den Bedürfnissen nicht mehr ; einstweilen sind einzelne Mängel notdürftig gehoben worden; eine umfassende Abhülfe ist auf den Zeitpunkt der Wiederkehr normaler Verhältnisse in Aussicht genommen. Im ganzen Kanton wird ein weiterer Rückgang des Fleischkonsums festgestellt; dies betrifft namentlich auch den Konsum von Schweinefleisch.
Wal l i s. Angesichts der herrschenden ökonomischen Krisis konnten die Bemühungen zugunsten der Erstellung öffentlicher Schlachthäuser nicht mit dem wünschbaren Nachdruck fortgesetzt werden. Übelstände, die bei Anlass früherer Inspektionen aufgedeckt wurden, sind nunmehr durchweg beseitigt worden.
N e u e n b u r g . In 35 Gemeinden dieses Kantons befinden sich öffentliche Schlachthäuser; die kantonale Behörde ist sichtlich bemüht, diese Zahl zu vermehren, indem sie von dem zutreffenden Erfahrungsgrundsatz ausgeht, dass eine vollständige und zuverlässige Fleischschau nur in öffentlichen Anlagen leicht durchzuführen ist.
4. Die Tätigkeit der Fleischschauer.
Das Wirken der Fleischschauer wird neuerdings im allgemeinen günstig beurteilt, wenn auch, wie bei dieser weit verzweigten Organisation nicht anders zu erwarten ist, nach wie vor vereinzelte Fehler und Mängel zutage getreten sind. Verschiedenartige Auffassungen über die Bedeutung und den Zweck der Fleischschau, eine noch vielfach ungleiche Ausbildung und mancherorts ungenügende Entschädigung der Fleischschauer stehen einer gleichmässigen Durchführung der einschlägigen Vorschriften stets-
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fort hemmend im Weg. Nach dieser Richtung hin sind noch erhebliche Verbesserungen anzustreben.
Die Fleischschau in Basel hat u. a. dem Handel mit Fleischkonserven in luftdicht verschlossenen Büchsen besondere Aufmerksamkeit geschenkt, nachdem sich herausgestellt hatte, dass seit Kriegsausbruch viele grössere und kleinere Betriebe im Inland sich in vermehrtem Mass auf die Fabrikation von Büchsenfleischkonserven verlegt haben. Zahlreiche Untersuchungen im Laboratorium von in Verkaufslokalen und Lagerhäusern erhobenen Büchsenproben haben ergeben, dass manche derartige Produkte der an sie zu stellenden Hauptanforderung absoluten Keimfreiseins nicht entsprechen. In mehreren Fällen wurde der gesamte Lagerbestand bis nach erfolgter Nachsterilisierung und Nachkontrolle mit Beschlag belegt.
5. Zubereitungs-, Aufbewahrungs- und Verkaufslokale für Fleisch und Fleischwaren, Geräte und Maschinen.
Hierüber sprechen sich die kantonalen Berichte wie folgt aus : Z ü r i c h . Im ganzen Kanton befassten sich 628 Geschäfte mit dem Fleisch- und Fleischwarenvertrieb. Die Stadt Zürich verzeichnet eine Fleischhalle, 140 Fleisch- und Fleisch warenverkaufslokale (Metzgereien, 3 Pferdemetzgereien und 8 Kuttelverkaufsstellen). In diesen Lokalen sind in den letzten Jahren viele Verbesserungen angebracht worden. Überall entstehen Kühlanlagen mit modern ausgebauten Kühlhauseinrichtungen, und damit wird zum Wohle der Konsumenten eine rationelle Fleischkonservierung gewährleistet.
B e r n . Die amtlich angeordneten vierteljährlichen Inspektionen der Schlacht- und Fleischverkaufslokale, Salzereien, Fleischhackmaschinen, Wurstereien usw. haben auch dieses Jahr im allgemeinen ein günstiges Resultat ergeben. Die eingelaufenen Beschwerden der Fleischschauer haben Bezug auf unreinliche Metzgereibetriebe, auf defekte und unzweckmässige Lokalitäten, auf Benützung der Schlachtlokale als Wäschereien und als Aufbewahrungsraum für nicht zum Metzgereibetrieb gehörende Gegenstände.
L u z e r n . Die Lokale entsprechen bezüglich baulichen Verhältnissen und Einrichtungen, sowie hinsichtlich der Ordnung und Reinlichkeit meist allen an sie zu stellenden Anforderungen. Besonders befinden sich unter den 32 Fleischverkaufs- und 19
283 Fleischverarbeitungslokalen der Stadt Luzern eine grosse Anzahl eigentlicher Musterbetriebe. Dass in der Landschaft ab und zu bei den vorgenommenen Augenscheinen sich kleinere Mängel zeigen, liegt in der Natur der Sache und wird sich schwerlich ganz ausschalten lassen. Auch die Geräte und Maschinen, von denen letztere sich in grosser Zahl in Betrieb befinden, wurden meist in gutem Zustand angetroffen.
U r i . Die Schlachtungen für den eigenen Bedarf, die vornehmlich in die Herbstzeit fallen, erfolgen auch jetzt noch in den landwirtschaftlichen Betrieben häufig unter freiem Himmel oder dann- in Ställen, Remisen, Waschküchen usw. Maschinelle Betriebe und Kühlapparate sind nur in 5 Ortschaften vorhanden.
Die zur Verwendung gelangenden Werkzeuge und Gerätschaften entsprechen vorab bei den Metzgern den Vorschriften; bei den sogenannten Gelegenheitsmetzgern und in landwirtschaftlichen Betrieben, in den Berggemeinden und kleinen Ortschaften lassen sie bezüglich Qualität und richtiger Behandlung allerdings noch manches zu wünschen übrig. Immerhin haben auch hier die ständigen Mahnungen seitens der Aufsichtsbehörden zu einer erfreulichen Besserung der Verhältnisse geführt.
U n t e r w a i d e n o. d. W. Obwohl die Einrichtungen an einzelnen Orten nicht grosse Dimensionen aufweisen, dürfen sie doch durchweg als zweckentsprechend bezeichnet werden. Vor allem ist man allerorts bestrebt, die erforderliche Ordnung und Reinlichkeit walten zu lassen. Das gleiche darf im allgemeinen bezüglich der Geräte und Maschinen festgestellt werden. Gegen einzelne Unregelmässigkeiten ist verwarnend eingeschritten worden.
U n t e r w a i d e n n. d. W. Wenn auch in den Zubereitungs-, Aufbewahrungs- und Verkaufslokalen noch manches abänderungsund verbesserungsbedürftig ist, so sind doch sowohl die Einrichtungen als die Geräte und Maschinen im allgemeinen befriedigend.
Bei den vorherrschenden kleinen ländlichen Verhältnissen hält es oftmals schwer, sich buchstäblich an die Vorschriften zu halten.
G l a r u s und Z u g . Ordnung und Reinlichkeit lassen nichts zu wünschen übrig.
F r e i b u r g . Es wurden 72 Metzgereien und Wurstereien kontrolliert, von denen 9 Anlass zu Bemerkungen über den mangelhaften Zustand der Geräte und Maschinen gegeben haben.
B a s e l - S t a d t . Die Fleischschauer haben 46 bauliche Begutachtungen von neuerstellten, umgebauten oder in neuen Besitz übergegangenen Metzgereien, Fleisch- und Fleischwarenverkaufs-
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lokalen und 6547 Lokal- und Marktinspektionen ausgeführt. Dabei erfolgten 307 Beanstandungen : 125 wegen mangelhaften baulichen Verhältnissen, ungenügenden Einrichtungen, mangelhafter Besorgung von Maschinen und Geräten und wegen Unreinlichkeit, 19 wegen frischem Fleisch, 73 wegen Fleischwaren, 6 wegen Fischen, 26 wegen Konserven und 58 wegen Umgehung der Fleischschau.
Daraus resultierten 234 mündliche und 60 schriftliche Verwarnungen, ferner 13 Vorzeigungen.
Basel-Landschaft.
Alle Lokale wurden durchweg in Ordnung und in sauberem Zustande befunden; desgleichen Geräte und Maschinen, mit einigen wenigen Ausnahmen. In jedem, auch dem kleinsten Betrieb, sind wenigstens Eisschränke zur Aufbewahrung von Fleisch und Fleischwaren anzutreffen. In einem Fall wurde wegen Nichtbefolgung der amtlichen Warnungen die Fortsetzung des Metzgereibetriebes untersagt.
A p p e n z e l l A . - R h . In mehreren Fällen werden erhebliche bauliche Veränderungen und zweckmässige Neuerungen in den Metzgereilokalen, sowie Erstellung von Eiskellern und Kühlanlagen gemeldet.
A p p e n z e l l I.-Rh. Die Kontrolle gab zu wenig Verwarnungen Anlass ; die Maschinen namentlich sind durchwegs in sehr gutem Zustand, dagegen musste namentlich auf bessere Instandhaltung der Geräte, hauptsächlich der Messer, hingewirkt werden ; auch der Neuverzinnung dürfte mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden und die Verwendung von Makulatur als Einwickelpapier sollte allmählich ganz verschwinden.
St. G a l l e n . Sowohl seitens des kantonalen Lebensmittelinspektors, als auch der Gesundheitskommission und der Fleischschauer mussten häufige Beanstandungen wegen ungenügender Reinhaltung der Lokalitäten, der Maschinen und Geräte und damit neben vielen Verwarnungen auch einige Vorzeigungen erfolgen.
T h u r g a u . Andauernd wird für die Verbesserung der Lokale viel getan, namentlich für bessere Ausstattung der Verkaufslokale und für die Erstellung von Kühlanlagen. Die Qualität der feilgebotenen Ware und die Reinlichkeit in den Lokalen und der Geräte entspricht zwar nicht immer dem äussern Aussehen der Lokalitäten; doch scheint es im allgemeinen auch hinsieht-
285 lieh der Reinhaltung nicht übel bestellt zu sein. 4 Lokale sind als unreinlich beanstandet worden, in 3 Fällen wurden die Geräte als unrein und in 6 Fällen als nicht mehr brauchbar erklärt.
W a a d t . In diesem Kanton haben die Inspektionen keinen Anlass zu Aussetzungen gegeben.
W al li s verzeichnet zwei Klagen über mangelhafte Verkaufslokale 5 die Besitzer wurden bestraft und zur Hebung der Übelstände veranlasst.
N e u e n b u r g . Die zahlreich vorgenommenen Inspektionen haben überall befriedigende Resultate ergeben. In Chaux-deFonds allein wurden 1307 Kontrollbesuche gemacht, ohne dass daraus eine einzige Beschwerde abzuleiten gewesen wäre. Ende 1915 bestanden in dieser Ortschaft 30 Metzgereien, 4 Comestiblesmagazine und 143 Spezereihandlungen, welche berechtigt waren, frisches Fleisch oder Fleischwaren zu verkaufen.
G e n f . Es wurden 174 Eingaben betreffend die Neuöffnung, Übernahme oder Umwandlung von Lokalen geprüft, die für den Verkauf von Fleisch und Fleischwaren dienen sollten. In 54 Fällen entsprachen diese Lokale den Vorschriften, in 51 Fällen wurden solche diesen Vorschriften angepasst und 69 Gesuche mussten wegen ungenügender Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften abgewiesen werden.
6. Bei der Kontrolle des Verkehrs mit Fleisch und Fleischwaren bis jetzt gemachte Beobachtungen und Erfahrungen; Oberexpertisen und Bestrafungen.
Die Ausfertigung und Verwendung der Begleitscheine und Zeugnisse für Fleisch- und Fleischwarensendungen lässt noch immer vielerorts zu wünschen übrig; mit Verwarnungen, Bestrafungen und Bussen sucht man allerseits in diesem Gebiet Ordnung zu schaffen. Einzelne kantonale Berichte enthalten hierüber und über die verwandten Gebiete der Vollziehung interessante Aufschlüsse und mehrfache Anregungen, die der nähern Prüfung wert sind.
Z ü r i c h z. B. postuliert die gänzliche Abschaffung der Fleischschauzeugnisse für bankwürdiges Fleisch und allgemeine Verwendung der Begleitscheine auch bei ändern als den hierfür vorgesehenen Transportarten. Im Kanton L u z e r n sind die Fleischschauzeugnisse fast vollständig durch die Begleitscheine verdrängt worden ; dadurch wurde aber gleichzeitig das eingeführte
286 Fleisch vielfach der Nachkontrolle und der Prüfung auf Stempelung entzogen. Die örtlichen Verhältnisse im Kanton Uri Hessen es als notwendig erscheinen, beschränkte Bewilligungen zum Hausierhandel (Art. 23, Alinea 2, der Verordnung) zu erteilen. Die damit gemachten Erfahrungen sind nicht ungünstig, weil die Hausierer die aufgestellten Vorschriften beobachten und sich der amtlichen Kontrolle stets willig unterziehen. Der Bericht betont ausdrücklich, dass überhaupt die eidgenössischen Vorschriften sich bei der Bevölkerung des Kantons immer mehr einleben, was um so mehr Genugtuung bereite, als die Verordnung gegenüber der ehedem im Kanton Uri üblichen ausgedehnten Freiheit in Handel und Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren manche unbequeme und einschneidende Beschränkung enthalte. Im Kanton U n t e r w a i d e n ob dem W a l d hat das Institut der Fleischsehaukontrolle sich ebenfalls ziemlich eingelebt und zweifelsohne verschiedene Übelstände, die sich früher geltend gemacht haben, gehoben. Das in die Gemeinden des Kantons Zug eingeführte Fleisch wird nicht von allen Metzgern zur Kontrolle vorgewiesen, was zu verschiedenen Anständen Anlass gegeben hat. Von Landwirten werden im Winter oft freiwillige Schlachtungen vorgenommen, und das Fleisch wird alsdann in den betreffenden Gehöften verkauft, ohne dass hierfür zweckentsprechende Lokalitäten vorhanden sind. Die Metzger protestieren gegen dieses Verfahren.
Verschiedene Fleischschauer beklagen sich sodann darüber, dass das bedingt bankwürdige Fleisch oft zu teuer verkauft werde, ohne dass ihnen Mittel zur Verfügung stehen, um gegen diese Unzulässigkeit einschreiten zu können. Die Stadt F r e i b u r g hat im Jahr 1915 die Einfuhrgebühren für eingebrachtes Fleisch und Fleischwaren aufgehoben und damit gleichzeitig ,,auch auf die Abgabe der Zeugnisse und Begleitscheine verzichtet. Die Gemeinde wurde durch die kantonale Oberbehörde, gestützt auf die eidgenössischen Vorschriften, verhalten, trotz dem Gebührennachlass die eingehenden Sendungen kontrollieren zu lassen, die Abgabe der Begleitpapiere zu verlangen und dadurch dem Fleischinspektor die Führung der vorgeschriebenen Kontrolle (B) zu ermöglichen. Im Kanton B a s e l - S t a d t musste wiederholt die Beobachtung gemacht werden, dass es viele Händler beim Transport von Fleisch und Fleischwaren an
der nötigen Reinlichkeit fehlen lassen; Sendungen, in bedrucktes Zeitungspapier eingewickelt oder in Jutesäcke verpackt, unrein gehaltene Transportkörbe, Fleischwagen und Blachen mussten öfters beanstandet werden. In zwei Fällen, wo sich Basler Metzger geradezu unverantwortliche Unreinlichkeit beim Fleischtransport zuschulden
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kommen Hessen, kam es zu gerichtlichen Vorzeigungen. Wegen Versendens von Fleisch- und Fleischwaren ohne Fleischschauzeugnis oder Begleitschein erfolgten gegen hundert Beanstandungen.
Die fehlenden Begleitpapiere wurden jeweils durch die Fleischschau, unter Verwarnung, von den Versendern nachverlangt.
Umgehung der Fleischschau (Nachkontrolle) am Bestimmungsort ist immer noch ein häufiges Vorkommnis; nur durch intensive Ladenkontrolle und anhand der von den Bahnverwaltungen erhältlichen täglichen Einfuhrverzeichnisse lasse sich diesem Übelstand mit der Zeit abhelfen. Des fernem wurde konstatiert, dass diejenigen Händler, welche die Fleischschau wiederholt umgangen haben, ihre Sendungen mit Vorliebe durch die Post beziehen, weil die Fleischschaubehörde in diesen Fällen von der Ankunft der Sendungen nicht benachrichtigt werden kann. Die Fleischschauer des Kantons B a s e l - L a n d s c h a f t heben besonders die gute Qualität der inländischen Schlachtware hervor. Die Klagen über Nichtablieferung der Begleitscheine für eingeführte Waren dauerten auch in diesem Jahre noch an, haben sich indessen gegenüber früher doch vermindert. Im Kanton Appenzell A.-Rh.
musste in vereinzelten Fällen das Delikt des Mehlzusatzes in Würsten neuerdings bestätigt werden, eine Tatsache, ,,die nicht verwundern dürfe, weil ein Grossteil der Konsumenten einen bescheidenen Mehlzusatz noch immer gerne sehea. Trotzdem sind die Kontrollorgane bestrebt, auch in dieser Richtung den Vorschriften Nachachtung zu verschaffen. Die von einigen Gemeinden durchgeführte Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse, unter namentlicher Angabe der Fehlbaren, erweist sich immer mehr als vorzügliches Mittel zur Abhülfe und in manchen Fällen wirksamer als ganz erhebliche Geldbussen. A p p e n z e l l I.-Rh. hat die Frage des Hausierhandels geordnet; St. G a l l e n meldet neuerdings Unregelmässigkeiten hinsichtlich der Behandlung des bedingt bankwürdigen Fleisches; noch immer wird solches häufig der Kontrolle entzogen. Verschiedenen Geschäftsinhabern gegenüber wurde die fernere Abgabe von Begleitscheinheften verweigert. Die landwirtschafttreibenden Kreise des Kantons A a r g a u sind mit der in Art. 24 der Instruktion für die Fleischschauer gegebenen Definition der Notschlachtung nicht einverstanden. Die Viehbesitzer behaupten, sie seien auch
dann zu einer Notschlachtung gezwungen, wenn ihnen die Metzger und Händler, wie das nachgewiesenermassen geschehen sei, allzu niedrige Angebote machen. Erhebungen, die seitens der kantonalen Behörde gemacht wurden, haben die Tatsache ergeben, dass in vielen Fällen der Besitzer bei der selbst vorgenommenen
288 Schlachtung weit mehr löste, als das Metzgerangebot betrug, und zwar trotzdem das Kilogramm Fleisch weit unter dem laufenden Preis verkauft wurde. Die Metzgerschaft hingegen beruft sich auf den erwähnten Art. 24 und betrachtet die Schlachtung nicht erkrankter Tiere (Schweine ausgenommen) durch deren Besitzer als gewerbsmässiges Schlachten ; dies sei eine strafbare Handlung, wenn die staatlichen Organe das Schlachtlokal nicht genehmigt haben. Die kantonale Behörde ruft einer genauen Umschreibung der Begriffe ,,Notschlachtung" und ,,gewerbsmässiges Schlachten11.
Im Kanton T hu r g au sollen die Art. 30 und 44 der Verordnung und die hinsichtlich ihrer Handhabung von den Bundesinstanzen getroffenen Entscheidungen der Umgehung des Hausierverbotes Tür und Tor geöffnet haben. Die Fleischschauer und die Gesundheitskommissionen entschlagen sich vielerorts der ihnen lästigen Kontrolle der eingeführten Ware. Auch die missbräuchliche Verwendung der Begleitscheine und der zugehörigen Talons wiederholt sich immer wieder. Im fernem wird darüber geklagt, dass die Viehinspektoren, kantonale wie ausserkantonale, sich nicht daran gewöhnen, das Geschlecht der Kälber einzutragen, und dass dadurch die Vollziehung der Bundesratsbeschlüsse betreffend das Schlachtalter der Kälber erschwert werde.
Wir werden uns angelegen sein lassen, alle hier zutage getretenen Erscheinungen aufmerksam zu verfolgen und zu gelegener Zeit die verschiedenen Beobachtungen und Anregungen näher zu prüfen.
Die Vieh-, Fleisch- und Fleischwareneinfuhr aus dem Ausland, die Schlachtungen im Inland und damit im allgemeinen der Fleischkonsum haben neuerdings eine erhebliche Abnahme erfahren.
So sind die Schlachtungen von ausländischen Stieren gegenüber dem Jahr 1914 von 84 auf 2, Ochsen von 22,279 auf 2236, Kälbern von 17,879 auf 13,416, Schafen von 64,794 auf 506 und Pferden von 1778 auf 82 Stück zurückgegangen. Eine Ausnahme machen auch dieses Jahr einzig die Schlachtungen von ausländischen Schweinen, die von 23,998 auf 24,553 gestiegen sind.
Laut der schweizerischen Handelsstatistik betrug der Überschuss der Einfuhr über die Ausfuhr von ausländischem schaupflichtigem Fleisch und aus solchem hergestellten Fleischwaren im Jahre 1915 bloss 1,085,800 kg gegen 7,980,800 kg im Jahr 1914 und 15,859,100 kg im vorangehenden Jahr.
Das Fleisch inländischer Herkunft macht 95,99 % des Gesamtverbrauches aus gegenüber 85,4i °/o im Jahr 1914.
289 Offenbar mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten des Schiffstransportes, die Höhe der überseeischen Fleischpreise und den verminderten inländischen Fleischkonsum ist die Einfuhr von Gefrierfleisch vollständig unterblieben.
Der nach den Angaben der Fleischschaustatistik und der schweizerischen Handelsstatistik berechnete jährliche Verbrauch von fleischschaupflichtigem Fleisch auf den Kopf der Bevölkerung ist von 38,875 kg auf 34,779 kg und damit um 5,907 kg unter das Mittel der letzten fünf Jahre zurückgegangen. Die Gründe hierfür sind zu offensichtlich, als dass sie einer besondern Beleuchtung bedürfen.
Oberexpertisen wurden in sechs Fällen anbegehrt; alle fielen im Sinne der Bestätigung der erstinstanzlichen Urteile aus. Grobe Pflichtvernachlässigung von Fleischschauern und entsprechende Ahndung wird in fünf Fällen gemeldet. Wegen mangelhafter Ausfertigung von Fleischschauzeugnissen und Begleitscheinen melden die kantonalen Berichte gegen 150 Verwarnungen und Bestrafungen; Übertretungen von Gesetz und Verordnung sind nach den uns vorliegenden Angaben in 283 Fällen mit Geldbussen von Fr. 3 bis Fr. 500 bestraft worden. Gefängnisstrafe wurde in 8 Fällen verhängt.
Über die durch die Fleischschauer kontrollierten Schlachtungen, die Beurteilung des Fleisches, das Vorkommen der Tuberkulose bei den Schlachttieren, die Einfuhr von Schlachttieren und Fleisch, den Fleischverbrauch und die Fleischbeschaffung geben die nachstehenden Tabellen Aufschluss. Die Schlachtungen für die Truppen sind nach den Angaben des schweizerischen Armeekriegskommissariates in den Tabellen II, V und VI ebenfalls berücksichtigt worden.
Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.
B e r n , den 17. Juni
1916.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:
Decoppet.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schatzmann.
290
I, Übersicht der von der Fleischschau A. Geschlachtete Zahl der Schlachttiere Tiergattungen
Davon waren
ordnungsnotaus dem aus dem geInland Ausland Zusammen gemäss schlachtet geschlachtet
Stück Stück Stück Stück Stück Stiere 2 . 22,637 22,126 511 22,635 Ochsen .
16,251 18,887 2,636 18,374 513 Kühe . .
138,751 138,808 123,288 15,520 57 Rinder . .
. .
54,374 24 54,398 3,717 50,681 Kälber . . .
305,387 13,416 318,803 314,700 4,103 Schafe . . .
42,812 42,306 506 42,609 203 50,281 Ziegen .
. .
49,932 349 48,938 1,343 Schweine 323,750 24,553 348,303 345,656 2,647 Pferde .
. .
82 7,315 5,463 1,852 7,233 Zusammen 960,619 41,625 1,002.244 971,835 30,409 ') In dieser Tabelle sind die unter militärischer Fleischschau aus2 ) Einzelne Berichte enthalten die Anzahl der Tiere mit ungeniess3 ) Die mit Eutertuberkulose behafteten Tiere sind auch schon in einer enthalten.
B. Einfuhrsendungen von fieischschaupflichtigem Fleisch Aus dem Inland Ergebnis der Untersuchung
Fleischgattungen Zusammen
1. F r i s c h e s F l e i s c h .
Stierfleisch Ochsenfleisch . . . .
Rindfleisch " Kalbfleisch Schaffleisch . . . . .
Ziegenfleisch . . . .
Schweinefleisch. . . .
Pferdefleisch . . . .
Zusammen
kg 234,818 2,089,919 2,344,455 1,881,233 1,691,273 276,725 176,757 2,995,783 321,416 12,012,379
gesund
beanstandet
kg 234,014 2,086,307 2,314,518 1,877,570 1,688,888 276,421 176,262 2,991,960 313,404 11,959,344
kg 804 3,612 29,937 3,663 2,385 304 495 3,823 8,012
53,035
291 Tabelle I A.
ausgeführten Untersuchungen.
Tiere x ).
Ergebnisse der Fleischscliau.
Tierkörper beurteilt als bedingt unbankwürdig geniessbar
bankwürdig
den geschlachteten Tieren zeigten Einzelne VonErscheinungen der Tuberkulose Organe mussten ausgebeseitigt örtliche Euter3) breitete werden
Stück Stück Stück Stück Stück Stück ' 2) 22,267 312 58 2,844 1,932 83 267 63 2,692 18,557 1,238 47 123,579 13,253 1,976 23,712 39,333 1,297 4,310 1,950 414 5,112 2,530 9 52,034 264 3,625 847 7,596 1 101 314,331 1,346 20 92 2 91 9,510 42,701 3 17 894 431 150 48,956 1,127 54 2,550 470 "27,400 5,012 345,283 3 629 34 6,340 584 1,424 391 5 974,048 23,526 4,670 97,038 36,046 1,329 5,496 geführten Schlachtungen (siehe Tabelle II, Seite 294/295) nicht Inbegriffen, iaren Organen, andere die Anzahl der beseitigten Organe, der beiden ändern Kubriken (ausgebreitete oder örtliche Tuberkulose)
und aus solchem hergestellten Fleischwaren.
Zusammen
Ans dem Ausland .Ergebnis der Untersuchung Zusammen gesund
kg 77,228 149,766 105,828 39,449 · 241,260 80,627 25,292 21,882
kg 77,224 149,684 105,570 39,449 241,067 80,489 25,276 21,832
741,332
740,591
Bundesblatt.
Tabelle IB.
beanstandet
kg 4 82 258 193 138 16 50
741
68. Jahrg. Bd. III.
Ergebnis der Untersuchung Zusammen gesund
kg kg 311,238 312,046 2,235,991 2,239,685 2,450,283 2,420,088 1,917,019 1,920,682 1,929,955 1,932,533 356,910 357,352 202,049 201,538 3,013,792 3,017,665 313,404 321,416 12,753,711 12,699,935
beanstandet
kg 808 3,694 30,195 3,663 2,578 442 511 3,873 8,012 53,776
20
292 Ans dem Inland Ergebnis der Untersuchung
Fleischgattuiigen Zusammen
2. F l e i s c h w a r e n .
Konserven in Büchsen und anderen Gefässen Andere Fleischwaren . .
Zusammen Zusammenzug.
1. Frisches Fleisch . . .
2 . Fleischwaren . . . .
Zusammen
kg
gesund
beanstandet
kg
kg
2,176,382 1,457,417 3,633,799
2,175,115 1,455,448 3,630,563
1,267 1,969 3,236
12,012,379 3,633,799 15,646,178
11,959,344 3,630,563 15,589,907 |
53,035 3,236 56,271
C. Einfuhrsendungen von f eisch und Fleischwaren von Geflügel.
Aus dem Inland j
Ergebnis der Untersuchung
Fleiscligattnngen Zusammen
gesund
beanstandet
i 1. F r i s c h e s F l e i s c h .
1 Geflügel ' Fische Wildbret Andere Tiere oder Tierkörper Zusammen
kg 112,430 311,099 47,902
kg 112,385 310,609 47.686
kg
5,387 476,818
5,367 · 476.047
20 771
2. F l e i s c h w a r e n .
Konserven in Büchsen und anderen Gefässen Andere Fleischwaren Zusammen
59,216 9,937 69.163
58,830 9,937 68.767
386 386
Zusammenzug.
1. Frisches Fleisch . . .
2 . Fleischwaren . . . .
Zusammen
476.818 69,153 545,971
476,047 68,767 544,814
771 386 1,157
45 490 216
293 .
Znsammen
Aus dem Ausland Ergebnis der Untersuchung
Zusammen gesund
beanstandet
kg
kg
kg
370,196 393,849 764,045
368,645 393,365 762,010
741,332 764,045 1,505,377
740,591 762,010 1,502,601
Ergebnis der Untersuchung Zusammen
kg
beanstandet
kg
kg
2,543,760 1,848,813 4,392,573
2,818 2,453 5,271
741 12,753,711 12,699,935 2,035 4,397,844 4,392,573 2,776 17,151,555 17,092,508
53,776 5.271 59,047
1,551 484 2,035
2,546,578 1,851,266 4,397,844
gesund
Ta belle I C.
Fischen, Wildbret. Krusten- u. Weichtieren, Fröschen u. Schildkröten.
Aus dem Ausland
Zusammen
Ergebnis der Untersuchung Zusammen gesund kg
beanstandet
Ergebnis der Untersuchung Zusammen gesund
981 3,514 173
kg 950,563 732,991 104,242
kg 949,537 728,987 103,853
kg
beanstandet kg
838,133 421,892 56,340
kg 837,152 418,378 56,167
16,694 1,333,059
16,675 1,328,372
19 4,687
22,081 1,809,877
22,042 1,804,419
39 .5,458
401,032 7,708 408,740
400,907 7,708 408,615
125
459,737 17,645 477,382
511
125
460,248 17,645 477,893
1,333,059 408,740 1,741,799
1,328,372 408,615 1,736,987
4,687 125 4,812
1,809,877 477,893 2,287,770
1,804,419 477,382 2,281,801
5,458 511 5,969
1,026 4,004 389
511
294
Schlachtungen in Geschlachtete
Kantone Stiere
Ochsen
Stück
Stück
Kühe
Binder
Stück
Stück
11,220 5,917 2,054 190 1,019 91 105 966 522 805 2,762 1,095 1,630 1,286 738 138 4,726 1,078 5,560 4,355 1,365 2,405 692 2,294 1,385
1,788 726 137 349 22 37 171 156 224 787 521 434 569 688 35 3,996 470 947 1,763 428 665 80 392 371
5,365 808 149 235 81 4 7 296 50 202 142 1,915 360 640 199 14 1,528 921 1,286 609 1,132 1,489 100 690 665
14,209 23,508 9,064 1,124 2,506 685 771 1,258 2,851 4,078 4,218 11,015 4,133 1,577 4,329 685 12,768 3,240 7,744 5,049 4,465 8,008 2,491 3,315 5,717
Fleischschau geschlachtet1)
2,595
568
19,408
1,806
Zusammen
25,232
19,455
158,216
56,204
Zürich . . . .
Bern Luzern . . . .
Uri Schwyz . . . .
Obwalden .
Nidwaiden . . .
Grlarus . . . .
Zug Freiburg Solothurn .
Baseistadt .
Baselland . . .
Schaffhausen .
Appenzell A.-Rh. .
Appen/ell I.-Rh. .
St. Gallen . . .
G-raubünden Aargau . . . .
Thurgau Tessin . . . .
Waadt Wallis . . . .
Neuenburg .
Genf Unter militärischer
6,881
') Laut Mitteilung des Armeekriegskommissariates.
295 Tabelle II.
den Kantonen.
Tiere Kälber
Schafe
Ziegen
Schweine
Pferde
Zusammen
Stück
Stück
Stück
Stück
Stück
Stück
50,971 81,698 10,797 845 . 4,437 916 764 3,309 3,084 7,834 12,394 31,582 4,422 9,366 5,848 956 27,525 6,220 16,815 10,675 8,222 26,502 1,677 11,702 9,842
996 1,843 427 16 67 80 9 23 47 131 187 157 244 75 61 4 571 82 303 421 191 674 78 229 399
131,070 167,278 44,550 7,074 17,905 3,410 3,632 13,722 12,819 21,399 29,532 71,616 18,987 18,043 17,146 3,979 85,426 30,511 46,812 34,533 50,915 74,195 19,697 34,903 43,090
37,327
39,451 19,958 2,183 7,122 1,238 1,831 5,801 5,810 4,888 7,991 24,602 7,203 4,078 4,447 743 30,288 6,022 12,294 11,346 12,904 27,936 6,591 15,015 21,734
1,103 319,906
2,838 1,263 8,869 3,396 1,130 245 780 1,564 1,094 1,230 102 272 33 75 880 1,118 272 27 1,772 1,465 381 670 234 495 231 330 225 227 413 423 91 1,313 2,589 1,435 7,292 5,186 320 1,543 150 165 2,642 19,566 309 6,207 5,614 2,374 143 i,123 431 2,546
393
--
43,205 50,281
1,191
349,494
--
7,315
27,064 1,029,308
296
III. Zusammenstellung der FleischA. Einfuhr von fleischschaupflichtigem Fleisch Frische«
Kciutouc
Stierfleisch
kg Zürich . . . .
Bern . . . .
Luzern . . . .
Uri Schwyz . . . .
Qbwalden . . .
Nidwaiden . . .
Glarus . . . .
Zug Freiburg . . .
Solothurn . . .
Baselstadt . . .
Baselland . . .
Schaffhausen . .
Appenzell A.-Kh.
Appenzell I.-Kh.
St. Gallen . . .
Graubünden . .
Aargau . . . .
Thurgau . . .
Tessin . . . .
Waadt . . . .
Wallis . . . .
Neuenburg . .
Genf
50,146
Zusammen
77,228
26,907
-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- 175 -- -- -- -- -- --
Ochsenfleisch
kg
Kuhfleisch
kg
70,961
10,312
65
140 -- --
-- --' -- -- -- -- ·-- --.
--
5,033
--
988 -- -- 26,468
49
-- -- -- -- -- -- -- 313 -- -- -- -- -- --
Rindfleisch Kalbfleisch
kg 19,626
-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- 2,897 -- -- _ -- -- --
kg 79,458 5,955
-- -- -- -- -- -- -- -- -- 68,989 -- -- -- -- 4,492 -- -- -- --
Schaffleisch kg
20,617 13,397
-- -- -- -- -- -- -- -- -- 10,866 --
21,875
-- -- 1,692 2,809
-- -- --
2,022
2,020
33,510
2,152
447 459 680
400 -- 90,489
377 -- -- 14,529
67,335
-- -- 7,783
149,766 105,828
39,449
241,260
80,627
10,906 --.
200
-- --
-- --
14,731
--300
1,588
Laut der ,,schweizerischeii Handelsstatistik" b etrug die E infuhr von frischem Die Ausfuhr betrug . .
.
. . .
Überschuss der Einfuhr über die Ausfuhr
297 Tabelle III A.
einfuhr der Kantone aus dem Ausland.
und aus solchem hergestellten Fleischwaren.
Fleisch Ziegenfleisch
kg 161 -- -- --
Sehweine- Zusammen fleisch
kg -- 4,755
kg
kg 17,755 6,267
146
20,374 4,276
132
80
212
--
470
--
50 8
1,892 85,002
520 8 2,741 303,645 43,485 1,346
520 S 2,741 391,743 43,485 37,321
496
496 37,842 8,393 20,299 2,516 52,724 109,119 29,446 14,730 377,285 1,505,377
--
--
-- -- -- -- -- --
13,11.2
--·
--
-- -- --
.
160 91 -- -- -- -- -- -- 24,880
-- 44 -- -- 263 253 511
25,292
Zusammen
81,738 14,107 4,130
kg 228,042 24,312
--
--
Fleischwareii Andere WurstFleischZusammen waren waren
88,098 ' -- 35,975
--
40 998 485
849 218,643 43,445
348 11
kg 99,493
2,944
52,621 1,100 1,270 258,786
3,187 3,683 5,004 1,382 35,546 50,757 3,063 7,121 71,459
1,134 16,978 5,741 25,283 6,339 47,040
5,030 5,269 5,307 2,516 52,524 56,498 28,346 13,460 118,499
21r,882
741,332
370,186
393,859
764,045
32,812 3,124 14,992
--
200
1,853 1,586
303
Fleisch u.nd Flpisph waren dpr nh(rena.nnt pn Art
kg 327,535 44,686 4,276
·
'
212
1,629,100 543,300 1,085,800
298
III. Zusammenstellung der FleischB. Einfuhr von Fleisch und Fleischwaren von Geflügel, Fischen, Frisches Kantone
Zürich Bern Luzern Uri . .
Schwyz Obwalden .
Nidwaiden .
Glarus Zug Freiburg Solothurn Baselstadt Baselland Schaffhausen Appenzell A.-Rh. . . .
Appenzell I.-Rh. . . .
St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau . . . .
Tessin Waadt Wallis .
Neuenburg Genf Zusammen
Geflügel
Fische
kg 131,271 9,845 53,565
kg 109,718 12,834 25,597
370
1,380 596
Wildbret kg 3,154
Andere Tiere oder Tierkörper kg 2,725
142 15
126
8,413 120
11,327 4,693
5,674 5.601 445 75
319,935 450 15,355 291,196
114,682 380 10,082 126,295
11,035
2,634
325 41,669
30 11,305
838,133
421,892
56,340
16,694
Laut der ,,schweizerischen Handelssta tistik" bet rüg die Einfuhr von Die Ausfuhr betrug Überschuss der Einfuhr über die Aus fuhr
.
. . .
299 Tabelle III B.
einfuhr der Kantone aus dem Ausland.
Wildbret, Krusten- und Weichtieren, Fröschen und Schildkröten.
Fleischwaren
Fleisch Zusammen
kg 246,868 22,679 79,162
Konserven in Andere BUchsen und ändern Gelassen Fleischwaren
kg
kg
Zusammen Zusammen
kg
kg
8,222 8,544
255,090 31,223 79,162
60
170
168
9.425 168
1,920 738 9,425 8,722 120
8,222 8,544
--
1,750 738
110 9,425
8,554 120 17,001 10,294 445 75 -- 443,286 830 25,792 470,465
115,742 1,310 28,650 227,535
1,333,059
405,532
2,220 600
1,015 4,500 10 479 115,892 1,310 30,870 228,135
17,001 11,309 4,945 85 479 564,178 2,140 56,662 698,600
3,208
408,740
1,741,799
1,015 4,500
479
--
10
150
frischem Fleisc h und Fleisclnvaren der obge nannten Art
4,374,600 381,900 3,992,700
300
IV. VerhältnisAuf je 100 geschlachtete
Herkunft Tiergattuiigeu
inländische Stück
Notordnungsausgemässe schlachländische Schlachtung tung Stück
100
Stiere Ochsen
Schlachtung
.
.
Stück
Stück
97,74
2,26
86,04
13,96
Kühe
99,96
0,04
Rinder
99,90
0,04
Kälber
95,79
4,«
93,17 98,7i
Schafe
98,82
1,18
99,53
0,47
Ziegen
99,31
0,69
97,33
2,67
. . . .
92,95
7,05
99,24
0,76
.
.
98,83
1,12
74,68
25,82
Zusammen
95,84
4,16
96,96
3,04
Schweine Pferde
.
.
.
97,38
2,7S
88,74
11,26
6,83 1,29
') In dieser Tabelle sind die unter militärischer Fleischschau ) Die mit Eutertuberk ulose behafteten Tiere sind auch schon in kulose) enthalten.
2
301 Tabelle IV.
Berechnungen *).
fleischschaupflichtige Tiere kommen :
Tierkörper beurteilt als bankwürdig
bedingt bankwürdig
Stück
Stück
98,37 98,25
Tiere mit Erscheinungen der Tuberkulose
2 unörtliche Euter ) geniessbar
ausge- Zusammen breitete
Stück
Stück
Stück
Stück
Stück
1,38
0,25
8,53
--
0,37.
8,90
1,«
0,33
6,55
--
0,2«
6,80
88,95
9,62
1,43
17,21
0,94
3,13
21,28
95,66
3,58
0,76
4,66
0,49
5,14
98,60
1,14
0,86
0,42
--
0,03
0,45
99,74
0,21
0,05
0,21
97.,86
1,78
0,36
0,30
0,03
0,H
0,44
99,13
0,73
0,14
1,44
0,18
1,62
86,67
7,98
5,35
0,46
0,07
0,53
97,18
2,35
0,55
4,23
; o,«
3,60
0,21
0,J3
.erfolgten Schlachtungen (siehe Tabelle II, Seite 294/295) nicht inbegriffen.
einer der' beiden anderen Rubriken (ausgebreitete oder örtliche Tuber-
302 Tabelle F.
V. Verbrauch von fleischschaupflichtigem Fleisch und aus solchem hergestellten Fleischwaren in der Schweiz im Jahr 1915.
1. Fleisch von im Inland ausgeführten Schlachtungen.
DurchGeniessbare schnitts2 Tierkörper ') gewicht )
Tiergattungen
Stück 25,174 19,392 156,240 55,790 319,059 43,185 49,850 349,024 6,924
Stiere Ochsen Kühe Rinder Kälber Schafe Ziegen Schweine Pferde Zusammen
Gewonnenes Fleisch
kg 380 360 280 250 65 26 15 100 300
kg 9,566,120 6,981,120 43,747,200 13,947,500 20,738,835 1,122,810 747,750 34,902,400 2,077,200
1,024,638
Davon nachträglich beanst mdet (Tab. IB) Es gelangte zum Verbrauc h
133,830,935 56,271 133,774,664
.
2. Einfuhr von Fleisch und Fleischwaren obiger Art.
Überschuss der Einfuhr über die Ausfuhr laut der ,,Schweiz. Handelsstatistik" (Tab. III A) . . .
Davon nachträglich beanstandet (Tab. IB) . . .
Es gelangte zum Verbrauch
Zusammenzug.
Verbrauchtes Fleisch inländischer Schlachtung Verbrauchtes Einfuhrfleisch .Gesamtverbrauch
kg 1,085,800 2,776 1,083,024
kg .
Verbrauch auf den Kopf der Bevölkerung 3)
133,774,664 1,083,024 134,857,688 34,?79
') Hier sind auch die unter militärischer FleischBchau erfolgten Feldschlachtungen Inbegriffen.
2 ) Nach den Angaben der Schlachthofverwaltung in Bern.
3 ) Nach den Angaben des eidg. statistischen Bureaus betrug die mutmassliche Bevölkerungszahl der Schweiz auf Mitte 1915 3,877,500.
303 Tabelle VI.
VI, Übersicht über die Fleischbesehaffung im Jahr 1915.
(Fleisch und Fleischwaren von Tieren des Rindvieh-, Schaf-, Ziegen-, Schweine- und Pferdegeschlechtes.)
1. Fleisch inländischer Herkunft.
(Schlachtungen von inländischem Vieh.)
UngeZusammen niessbare Geniessbare DurchSchlachtTierTierkürper schnittstiere gewicht körper
Tiergattungen
Stiere .
Ochsen .
Kühe .
Rinder .
Kälber .
Schafe .
Ziegen .
Schweine Pferde .
.
.
.
.
.
.
.
Stück1)
Stück
Stück1)
·kg
25,230 16,819 158,159 56,180 306,490 42,699 49,932 324,941 7,233
58 53 1,969
25,172 16,766 156,190 55,767 305,679 42,681 49,504 324,504 6,846
380 360 280 250 65 26 15 100 300
413 811 18 428 437 3-87
Zusammen 987,683 4,574 983,109 Davon nachträglich beanstandet (Tab. Iß) Es gelangte zum Verbrauch 1
Gewonnenes Fleisch kg 9,565,360 6,035,760 43,733,200 13,941,750 19,869,135 1,109,706 742,560 32,450,400 2,053,800
129,501,671 56,271 129,445,400
) Hierin sind auch die unter militärischer Fleischschau erfolgteii Feldschlachtungen Inbegriffen.
304
2. Fleisch ausländischer Herkunft.
a. Im Inland ausgeführte SclilacMivngen von ausländischem Vieh.
UngeZusammen niessbare Geniessbare DurchSchlachtTierTierkörper schnittsgewicht tiere körper
Tiergaitungen
Stück Stiere Ochsen .
Kühe .
Rinder .
Kälber .
Schafe .
Ziegen .
Schweine Pferde .
.
.
.
.
.
2 2,636 57 24 13,416 506 349 24,553 82
Stück 0 10 7 1 36 2 3 33 4
Stück
2 2,626 50 23 13,380 504 346 24,520 78
kg 380 360 280 250 65 26 15 100 300
41,625 96 41,529 Zusammen Davon nachtr äglich bea nstandet (Tab. I B) Es gelangte zum Verbr.Mich
Gewonnenes Fleisch
kg 760 945,360 14,000 5,750 869,700 13,104
5,190 2,452,000 23,400 4,329,264
741
-
4,328,523
ö. Einfüllt<· von Fleiseli und Fleiscliwaren.
Überschuss de,r Einfuhr iiber die Ausfuhr laut der schweizeris eben Hanc elsstatistik (Tab. III A) Davon nachti äglich beanstandet (Tab. I B) . .
Es gelangte ,zum Verbnluch Dazu das vo n den Seh lachtungen herrührende Fleisch aussländischer Herkunft Gesamtiìerbrauch a n ausländischem Fleisch
1,085,800 2,035 1,083,765 4,328,523 5,412,288
Zusammenzug.
Fleisch inländisc;her Herku nft . .
Fleisch ausländi scher Herk unft .
Gesamtve rbrawch
129,445,400 kg = 5,412,288 ,, =
95,99 %
4,01 %
134,857,688 kg = 100 %
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Schlachten, die Fleischschau und den Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren in der Schweiz im Jahre 1915 *). (Vom 17.
Juni 1916.)
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1916
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
25
Cahier Numero Geschäftsnummer
664
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
21.06.1916
Date Data Seite
275-304
Page Pagina Ref. No
10 026 084
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