Ablauf der Referendumsfrist: 11. April 1988

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht

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(IPRG)

vom 18. Dezember 1987

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten und auf Artikel 64 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. November 1982!), beschliesst:

I.Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen I.Abschnitt: Geltungsbereich Art. l 1

Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: a. die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden; b. das anzuwendende Recht; c. die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; d. den Konkurs und den Nachlassvertrag; e. die Schiedsgerichtsbarkeit.

2

Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.

2. Abschnitt: Zuständigkeit Art. 2

i. im allgemeinen

Sieht dieses Gesetz keine besondere Zuständigkeit vor, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz des Beklagten zuständig.

" BB1 1983 I 263

Internationales Privatrecht. BG

Art. 3 ii. Noizusiändlgke "

Sieht dieses Gesetz keine Zuständigkeit in der Schweiz vor und ist ein Verfahren im Ausland nicht möglich oder unzumutbar, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort zuständig, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist.

Art. 4 HI. Arrestprosequierung

Sieht dieses Gesetz keine andere Zuständigkeit in der Schweiz vor, j,ann ^jg j(jage auf Pfosequierung des Arrestes am schweizerischen Arrestort erhoben werden.

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Art. 5 iv. Gerichts-

stands\ standsverembarung

v. Einlassung

vi. SchiedsVereinbarung

' Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit

^ker vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig.

2 Die Gerichtsstandsvereinbarung ist unwirksam, wenn einer Partei ein Gerichtsstand des schweizerischen Rechts missbräuchlich entzogen wird.

3 Das vereinbarte Gericht darf seine Zuständigkeit nicht ablehnen: a. wenn eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung im Kanton des vereinbarten Gerichts hat, oder b. wenn nach diesem Gesetz auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden ist.

Art. 6 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten, begründet die vorbehaltlose Einlassung die Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen Gerichtes, sofern dieses nach Artikel 5 Absatz 3 seine Zuständigkeit nicht ablehnen kann.

Art. 7 Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene schweizerische Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn:

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a. der Beklagte habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen; b. das Gericht stelle fest, die Schiedsvereinbarung sei hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar, oder c. das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für die der im Schiedsverfahren Beklagte offensichtlich einzustehen hat.

Art. 8 vu. Widerklage Das Gericht, bei dem die Hauptklage hängig ist, beurteilt auch die Widerklage, sofern zwischen Haupt- und Widerklage ein sachlicher Zusammenhang besteht.

Art. 9 vin. Rechtsiangig-eti

' Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.

2

Zur Feststellung, wann eine Klage in der Schweiz hängig gemacht worden ist, ist der Zeitpunkt der ersten, für die Klageeinleitung notwendigen Verfahrenshandlung massgebend. Als solche genügt die Einleitung des Sühneverfahrens.

3

Das schweizerische Gericht weist die Klage zurück, sobald ihm eine ausländische Entscheidung vorgelegt wird, die in der Schweiz anerkannt werden kann.

Art. 10 ix. vorsorgliche Die schweizerischen Gerichte oder Behörden können vorsorgliche Maßnahmen Massnahmen treffen, auch wenn sie für die Entscheidung in der Sache selbst nicht zuständig sind.

Art. 11 x. RechtshilfeHandlungen

' Rechtshilfehandlungen werden in der Schweiz nach dem Recht ^ j^antons durchgeführt, in dem sie vorgenommen werden.

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Auf Begehren der ersuchenden Behörde können auch ausländische Verfahrensformen angewendet oder berücksichtigt werden, wenn es für die Durchsetzung eines Rechtsanspruchs im Ausland notwendig ist und nicht wichtige Gründe auf Seiten des Betroffenen entgegenstehen.

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3

Die schweizerischen Gerichte oder Behörden können Urkunden nach einer Form des ausländischen Rechts ausstellen oder einem Gesuchsteller die eidesstattliche Erklärung abnehmen, wenn eine Form nach schweizerischem Recht im Ausland nicht anerkannt wird und deshalb ein schützenswerter Rechtsanspruch dort nicht durchgesetzt werden könnte.

Art. 12

xi. Fristen

Hat eine Person im Ausland vor schweizerischen Gerichten oder Behörden eine Frist zu wahren, so genügt es für die Wahrung von Fristen, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung eintrifft.

3. Abschnitt: Anwendbares Recht

Art. 13 i. Umfang der Die Verweisung dieses Gesetzes auf ein ausländisches Recht umVerweisung cassl ^ Bestimmungen, die nach diesem Recht auf den Sachverhalt anwendbar sind. Die Anwendbarkeit einer Bestimmung des ausländischen Rechts ist nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass ihr ein öffentlichrechtlicher Charakter zugeschrieben wird.

Art. 14

n. Rück- und Verweisung

' Sieht das anwendbare Recht eine Rückverweisung auf das schweizerische Recht oder eine Weiterverweisung auf ein anderes ausländisches Recht vor, so ist sie zu beachten, wenn dieses Gesetz sie vorsieht.

2 In Fragen des Personen- oder Familienstandes ist die Rückverweisung auf das schweizerische Recht zu beachten.

Art. 15

in. Ausnahmeallse

' Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht.

2 Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn eine Rechtswahl vorliegt.

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Art. 16 IV. Fesislellung auskindischen Rechis

1

Der Inhalt des anzuwendenden auslandischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermogensrechtlichen Anspriichen kann der Nachweis den Parteien iiberbunden werden.

2 Ist der Inhalt des anzuwendenden auslandischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisch.es Recht anzuwenden.

Art. 17

V. Vorbehaltskiauscl

Die Anwendung von Bestimmungen eines auslandischen Rechts ist ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis ftihren wiirde, das mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist.

Art. 18

VI. Zwingende Anwendung des schweizerischen Rechts

Vorbehalten bleiben Bestimmungen des schweizerischen Rechts, die wegen ihres besonderen Zweckes, unabhangig von dem durch dieses Gesetz bezeichneten Recht. zwingend anzuwenden sind.

Art. 19

VII. Berucksichligung zwingender Bestimmungen eines ausländisehen Rechts

1 Anstelle des Rechts, das durch dieses Gesetz bezeichnet wird, kann die Bestimmung eines andern Rechts, die zwingend angewandt sein will, beriicksichtigt werden, wenn nach schweizerischer Rechtsauffassung schutzenswerte und offensichtlich uberwiegende Interessen einer Partei es gebieten und der Sachverhalt mit jenem Recht einen engen Zusammenhang aufweist.

2 Ob eine solche Bestimmung zu beriicksichtigen ist, beurteilt sich nach ihrem Zweck und den daraus sich ergebenden Folgen fur eine nach schweizerischer Rechtsauffassung sachgerechte Entscheidung.

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4. Abschnitt: Wohnsitz, Sitz und Staatsangehorigkeit

I. Wohnsitz, gewohnlicher Aufenthalt und Niederlassung einer naturlichen Person

Art. 20 1 Im Sinne dieses Gesetzes hat eine naturliche Person: a. ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalt; b. ihren gewohnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie wahrend langerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist; c. ihre Niederlassung in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer geschaftlichen Tatigkeit befindet.

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Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar.

Art. 21

n. SÌLZ und Niederlassung von

in. Staatsangehongkeii

' Bei Gesellschaften gilt der Sitz als Wohnsitz.

Als Sitz einer Gesellschaft gilt der in den Statuten oder im Gesellschaftsvertrag bezeichnete Ort. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt als Sitz der Ort, an dem die Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird.

3 Die Niederlassung einer Gesellschaft befindet sich in dem Staat, in, dem sie ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

2

Art. 22 Die Staatsangehörigkeit einer natürlichen Person bestimmt sich ^^ ^m Recnt jes Staates, zu dem die Staatsangehörigkeit in Frage steht.

Art. 23 iv. Mehrfache ' Besitzt eine Person neben der schweizerischen eine andere Slaal, sumisangehörigStaatgangehörigkeit, so ist für die Begründung eines Heimatgekeil richtsstandes ausschliesslich die schweizerische Staatsangehörigkeit massgebend.

2 Besitzt eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, für die Bestimmung des anwendbaren Rechts die Angehörigkeit zu dem Staat massgebend, mit dem die Person am engsten verbunden ist.

3 Ist die Staatsangehörigkeit einer Person Voraussetzung für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in der Schweiz, so genügt die Beachtung einer ihrer Staatsangehörigkeiten.

Art. 24 v staatenlose ' Eine Person gilt als staatenlos, wenn ihr diese Eigenschaft im und Flüchtlinge g;^ des New Yorker Übereinkommens vom 28. September 19541* über die Rechtsstellung der Staatenlosen zukommt oder wenn ihre Beziehung zum Heimatstaat so gelockert ist, dass dies einer Staatenlosigkeit gleichkommt.

') SR 0.142.40 10

Internationales Privatrecht. BG

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Eine Person gilt als Flüchtling, wenn ihr diese Eigenschaft im Sinne des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979]) zukommt.

3 Ist dieses Gesetz auf Staatenlose oder Flüchtlinge anzuwenden, so gilt der Wohnsitz an Stelle der Staatsangehörigkeit.

5. Abschnitt: Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen Art. 25

i. Anerkennung Eine ausländische Entscheidung wird in der Schweiz anerkannt: i. Grundsatz a wenn d^ Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war; b. wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist, und c. wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Artikel 27 vorliegt.

Art. 26

2. Zuständigkeit Die Zuständigkeit ausländischer Behörden ist begründet: a Behörden1*" - wenn eine Bestimmung dieses Gesetzes sie vorsieht oder, falls eine solche fehlt, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Urteilsstaat hatte ; b. wenn in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Parteien sich durch eine nach diesem Gesetz gültige Vereinbarung der Zuständigkeit der Behörde unterworfen haben, welche die Entscheidung getroffen hat; c. wenn sich der Beklagte in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit vorbehaltlos auf den Rechtsstreit eingelassen hat; d. wenn im Falle einer Widerklage die Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, für die Hauptklage zuständig war und zwischen Haupt- und Widerklage ein sachlicher Zusammenhang besteht.

3. Verweigerungsgrunde

Art. 27 ' Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.

» SR 142.31

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Internationales Privatrecht. BG 2

Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist: a. dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen; b. dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist; c. dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann.

3 Im übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.

n. VollStreckung

in. Verfahren

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Art. 28 Eine nach den Artikeln 25-27 anerkannte Entscheidung wird auf Begehren der interessierten Partei für vollstreckbar erklärt.

Art. 29 ' Das Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung ist an die zuständige Behörde des Kantons zu richten, in dem die ausländische Entscheidung geltend gemacht wird. Dem Begehren sind beizulegen: a. eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung; b. eine Bestätigung, dass gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder dass sie endgültig ist, und c. im Falle eines Abwesenheitsurteils eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass die unterlegene Partei gehörig und so rechtzeitig geladen worden ist, dass sie die Möglichkeit gehabt hatte, sich zu verteidigen.

2 Im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren ist die Partei, die sich dem Begehren widersetzt, anzuhören; sie kann ihre Beweismittel geltend machen.

3 Wird eine Entscheidung vorfrageweise geltend gemacht, so kann die angerufene Behörde selber über die Anerkennung entscheiden.

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IV. Gerichllicher Vergleich

Art. 30 Die Artikel 25-29 gelten auch fur den gerichtlichen Vergleich, sofern er in dem Staat, in dem er abgeschlossen worden ist, einer gerichtlichen Entscheidung gleichgestellt wird.

Art. 31

V. Freiwillige Gerichtsbarkeit

Die Artikel 25-29 gelten sinngemass fur die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung oder einer Urkunde der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Art. 32

VI. Eintragung in die Zivilstandsregister

1

Eine auslandische Entscheidung oder Urkunde fiber den Zivilstand wird aufgrund einer Verfiigung der kantonalen Aufsichtsbehorde in die Zivilstandsregister eingetragen.

2 Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 25-27 erfullt sind.

3 Die betroffenen Personen sind vor der Eintragung anzuhoren, wenn nicht feststeht, dass im auslandischen Urteilsstaat die verfahrensmassigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind.

2. Kapitel: Natiirliche Personen

I. Grundsalz

Art. 33 1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so sind fur personenrechtliche Verhaltnisse die schweizerischen Gerichte oder Behorden am Wohnsitz zustandig; sie wenden das Recht am Wohnsitz an.

2 Fur Ansprilche aus Personlichkeitsverletzung gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes iiber unerlaubte Handlungen (Art. 129 ff.).

Art. 34

II. Rechtsfahigkeit

1

Die Rechtsfahigkeit untersteht schweizerischem Recht.

Beginn und Ende der Personlichkeit unterstehen dem Recht des Rechtsverhaltnisses, das die Rechtsfahigkeit voraussetzt.

2

Art. 35 III. Handfungsfahigkeit 1. Grundsatz

Die Handlungsfahigkeit untersteht dem Recht am Wohnsitz. Bin Wechsel des Wohnsitzes beruhrt die einmal erworbene Handlungsfahigkeit nicht.

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Art. 36

2. Verkehrsschütz

1

Wer ein Rechtsgeschäft vorgenommen hat, obwohl er nach dem Recht an seinem Wohnsitz handlungsunfähig war, kann sich auf seine Handlungsunfähigkeit nicht berufen, wenn er nach, dem Recht des Staates, in dem er das Rechtsgeschäft vorgenommen hat, handlungsfähig gewesen wäre, es sei denn, die andere Partei habe seine Handlungsunfähigkeit gekannt oder hätte sie kennen müssen.

2 Diese Bestimmung ist auf familien- und erbrechtliche Rechtsgeschäfte sowie auf Rechtsgeschäfte über dingliche Rechte an Grundstücken nicht anwendbar.

Art. 37

iv. Name I.Grundsatz

' Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.

2 Eine Person kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht.

Art. 38

2. Namensänderung

' Für eine Namensänderung sind die schweizerischen Behörden Wohnsitz des Gesuchstellers zuständig.

&m 2

Ein Schweizer Bürger ohne Wohnsitz in der Schweiz kann bei der Behörde seines Heimatkantons eine Namensänderung verlangen.

3 Voraussetzungen und Wirkungen der Namensänderung unterstehen schweizerischem Recht.

Art. 39

3. NamensAusland 8 TM

Eine im Ausland erfolgte Namensänderung wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Wohnsitz- oder im Heimatstaat des Gesuchstellers gültig ist.

Art. 40

4. Eintragung in Der Name wird nach den schweizerischen Grundsätzen über die reaisieV'Slands Registerführung in die Zivilstandsregister eingetragen.

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Art. 41

v. Verschollen- ' Für die Verschollenerklärung sind die schweizerischen Gerichte !!kzus"ftndiakeit °der Behörden am letzten bekannten Wohnsitz der verschwundeund anwendbares Rechi

nen

2

p erson zuständig.

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Die schweizerischen Gerichte oder Behörden sind überdies für eine Verschollenerklärung zuständig, wenn hierfür ein schützenswertes Interesse besteht.

3

Voraussetzungen und Wirkungen der Verschollenerklärung unterstehen schweizerischem Recht.

Art. 42

2. Verschollen- Eine im Ausland ausgesprochene Verschollen- oder Todeserklärung im Au'sfan'd m ng wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des letzten bekannten Wohnsitzes oder im Heimatstaat der verschwundenen Person ergangen ist.

3. Kapitel : Eherecht 1. Abschnitt: Eheschliessung

Art. 43 i. Zuständigkeil ' Die schweizerischen Behörden sind für die Eheschliessung zu: ständig, wenn die Braut oder der Bräutigam in der Schweiz Wohnsitz oder das Schweizer Bürgerrecht hat.

2 Ausländischen Brautleuten ohne Wohnsitz in der Schweiz kann durch die zuständige Behörde die Eheschliessung in der Schweiz auch bewilligt werden, wenn die Ehe im Wohnsitz- oder im Heimatstaat beider Brautleute anerkannt wird.

3 Die Bewilligung darf nicht allein deshalb verweigert werden, weil eine in der Schweiz ausgesprochene oder anerkannte Scheidung im Ausland nicht anerkannt wird.

Art. 44 n. Anwendbares ' Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Eheschliessung in Recht der Schweiz unterstehen schweizerischem Recht.

2

Sind die Voraussetzungen nach schweizerischem Recht nicht erfüllt, so kann die Ehe zwischen Ausländern geschlossen werden, wenn sie den Voraussetzungen des Heimatrechts eines der Brautleute entspricht.

3

Die Form der Eheschliessung in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht.

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Art. 45 III. Eheschliessung im Ausland

1

Eine im Ausland giiltig geschlossene Ehe wird in der Schweiz anerkannt.

2 Sind Braut oder Brautigam Schweizer Burger oder haben beide Wohnsitz in der Schweiz, so wird die im Ausland geschlossene Ehe anerkannt, wenn der Abschluss nicht in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt worden ist, Nichtigkeitsgriinde des schweizerischen Rechts zu umgehen.

2. Abschnitt: Wirkungen der Ehe im allgemeinen

1. Zuslandigkeil 1. GrundsaLz

2. Heimatzustandigkeit

II. Anwendbares Recht 1. Grundsatz

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Art. 46 Fur Klagen oder Massnahmen betreffend die ehelichen Rechte und Pflichten sind die schweizerischen Gerichte oder Behorden am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am gewohnlichen Aufenthalt eines der Ehegatten zustandig.

Art. 47 Haben die Ehegatten weder Wohnsitz noch gewohnliehen Aufenthalt in der Schweiz und ist einer von ihnen Schweizer Burger, so sind fur Klagen oder Massnahmen betreffend die ehelichen Rechte und Pflichten die Gerichte oder Behorden am Heimatort zustandig, wenn es unmoglich oder unzumutbar ist, die Klage oder das Begehren am Wohnsitz oder am gewohnlichen Aufenthalt eines der Ehegatten zu erheben.

Art. 48 1 Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben.

2 Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, so unterstehen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Wohnsitzstaates, mil dem der Sachverhalt in engerem Zusammenhang steht.

3 Sind nach Artikel 47 die schweizerischen Gerichte oder Behorden am Heimatort zustandig, so wenden sie schweizerisches Recht an.

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Art. 49

2. UnterhaltspflicKt

Für die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten gilt das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973» über das auf die Unterhaltspflichten anzuwendende Recht.

Art. 50

in. Ausland!durfgeEnnodeT Massnahmen

Ausländische Entscheidungen oder Massnahmen über die eheliRechte und Pflichten werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes eines der Ehegatten ergangen sind.

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3. Abschnitt : Ehegüterrecht Art. 51

i. Zuständigkeit Für Klagen oder Massnahmen betreffend die güterrechtlichen Verhältnisse sind zuständig: a. für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Falle des Todes eines Ehegatten die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die für die erbrechtliche Auseinandersetzung zuständig sind (Art. 86-89); b. für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Falle einer gerichtlichen Auflösung oder Trennung der Ehe die schweizerischen Gerichte, die hierfür zuständig sind (Art. 59, 60, 63, 64); c. in den übrigen Fällen die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die für Klagen oder Massnahmen betreffend die Wirkungen der Ehe zuständig sind (Art. 46, 47).

Art. 52

n. Anwendbares ' Die güterrechtlichen Verhältnisse unterstehen dem von den EheÄtswahi galten gewählten Recht.

a. Grundsatz 2 DJe Begatten können wählen zwischen dem Recht des Staates, in dem beide ihren Wohnsitz haben oder nach der Eheschliessung haben werden, und dem Recht eines ihrer Heimatstaaten. Artikel 23 Absatz 2 ist nicht anwendbar.

b. Modalitäten

Art. 53 ' Die Rechtswahl muss schriftlich vereinbart sein oder sich eindeutig aus dem Ehevertrag ergeben. Im übrigen untersteht sie dem gewählten Recht.

') SR 0.211.213.01

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Die Rechtswahl kann jederzeit getroffen oder geändert werden.

Wird sie nach Abschluss der Ehe getroffen, so wirkt sie, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, auf den Zeitpunkt der Eheschliessung zurück.

3

Das gewählte Recht bleibt anwendbar, bis die Ehegatten ein anderes Recht wählen oder die Rechtswahl aufheben.

Art. 54 2. Fehlen emer ' Haben die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen, so unterstehen *eGra7dsatz die güterrechtlichen Verhältnisse: a. dem Recht des Staates, in dem beide gleichzeitig ihren Wohnsitz haben, oder, wenn dies nicht der Fall ist, b. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten zuletzt gleichzeitig ihren Wohnsitz hatten.

2 Hatten die Ehegatten nie gleichzeitig Wohnsitz im gleichen Staat, so ist ihr gemeinsames Heimatrecht anwendbar.

3 Hatten die Ehegatten nie gleichzeitig Wohnsitz im gleichen Staat und haben sie auch keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so gilt die Gütertrennung des schweizerischen Rechts.

Art. 55 b. Wandelbar- ' Verlegen die Ehegatten ihren Wohnsitz von einem Staat in einen keit und Ruckkeit und an(jeren; so jst
1 Der Wohnsitzwechsel hat keine Wirkung auf das anzuwendende Recht, wenn die Parteien die Weitergeltung des früheren Rechts schriftlich vereinbart haben oder wenn zwischen ihnen ein Ehevertrag besteht.

3. Form des Ehevertrages

Art. 56 Der Ehevertrag ist formgültig, wenn er dem auf den Ehevertrag anwendbaren Recht oder dem Recht am Abschlussort entspricht.

Art. 57

4. RechtsmiUMtten

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' Die Wirkungen des Güterstandes auf das Rechtsverhältnis zwisehen einem Ehegatten und einem Dritten unterstehen dem Recht des Staates, in dem dieser Ehegatte im Zeitpunkt der Entstehung des Rechtsverhältnisses seinen Wohnsitz hat.

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Hat der Dritte im Zeitpunkt der Entstehung des Rechtsverhältnisses das Recht, dem die güterrechtlichen Verhältnisse unterstanden, gekannt oder hätte er es kennen müssen, so ist dieses anzuwenden.

Art. 58 HL,Ausland!dünget'50'1"'"

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Ausländische Entscheidungen über güterrechtliche Verhältnisse werden in der Schweiz anerkannt: a. wenn sie im Wohnsitzstaat des beklagten Ehegatten ergangen sind oder wenn sie dort anerkannt werden; b. wenn sie im Wohnsitzstaat des klagenden Ehegatten ergangen sind oder dort anerkannt werden, vorausgesetzt, der beklagte Ehegatte hatte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz; c. wenn sie im Staat, dessen Recht nach diesem Gesetz anwendbar ist, ergangen sind oder wenn sie dort anerkannt werden, oder d. wenn sie Grundstücke betreffen und am Ort der gelegenen Sache ergangen sind oder dort anerkannt werden.

2

:

Für Entscheidungen über güterrechtliche Verhältnisse, die im Zusammenhang mit Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft oder infolge Tod, Nichtigerklärung, Scheidung oder Tren.nung ergangen sind, richtet sich die Anerkennung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über das Ehe-, Ehescheidungs- oder Erbrecht (Art. 50, 65 und 96).

4. Abschnitt: Scheidung und Trennung

Art. 59 1. Zuständigkeit Für Klagen auf Scheidung oder Trennung sind zuständig: t. Grundsatz a die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten; : , .

b. die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Klägers, wenn dieser sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder wenn er Schweizer Bürger ist.

Art. 60

2. Heimatzusum ig eu

Haben die Ehegatten keinen Wohnsitz in der Schweiz und ist eiihnen Schweizer Bürger, so sind die Gerichte am Heimatort für Klagen auf Scheidung oder Trennung der Ehe zuständig, wenn es unmöglich oder unzumutbar ist, die Klage am Wohnsitz eines der Ehegatten zu erheben.

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Art. 61

ii. Anwendbares ' Scheidung und Trennung unterstehen schweizerischem Recht.

2 Haben die Ehegatten eine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit und hat nur einer von ihnen Wohnsitz in der Schweiz, so ist ihr gemeinsames Heimatrecht anzuwenden.

3 Ist die Scheidung nach dem gemeinsamen ausländischen Heimatrecht nicht oder nur unter ausserordentlich strengen Bedingungen zulässig, so ist schweizerisches Recht anzuwenden, wenn einer der Ehegatten auch Schweizer Bürger ist oder sich seit zwei Jahren in der Schweiz aufhält.

4 Sind nach Artikel 60 die schweizerischen Gerichte am Heimatort zuständig, so wenden sie schweizerisches Recht an.

Recht

Art. 62

in. Vorsorgliche ' Das schweizerische Gericht, bei dem eine Scheidungs- oder Massnahmen Trennungsklage hängig ist, kann vorsorgliche Massnahmen treffen, sofern seine Unzuständigkeit zur Beurteilung der Klage nicht offensichtlich ist oder nicht rechtskräftig festgestellt wurde.

2 Die vorsorglichen Massnahmen unterstehen schweizerischem Recht.

3 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 49), die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 82 und 83) und den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.

Art. 63

iv. Nebenfolgen ' Die für Klagen auf Scheidung oder Trennung zuständigen schweizerischen Gerichte sind auch für die Regelung der Nebenfolgen zuständig.

2 Die Nebenfolgen der Scheidung oder Trennung unterstehen dem auf die Scheidung anzuwendenden Recht. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 37-40), die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 49), das eheliche Güterrecht (Art. 52-57), die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 82 und 83) und den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.

Art. 64

v. Ergänzung ' Die schweizerischen Gerichte sind für Klagen auf Ergänzung rangeinerdEm- 0<^eT Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung oder scheidung (jjg Trennung zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben oder wenn sie nach Artikel 59 oder 60 zuständig sind. Die Be20

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Stimmungen dieses Gesetzes über den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.

2 Die Ergänzung oder Abänderung eines Trennungs- oder Scheidungsurteils untersteht dem auf die Scheidung anwendbaren Recht. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 37-40), die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 49), das eheliche Güterrecht (Art. 52-57), die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 82 und 83) und den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.

Art. 65

vi. Ausland;sehe Ent sehe Entscheidüngen

' Ausländische Entscheidungen über die Scheidung oder Trennung jn jg,- Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder im Heimatstaat eines Ehegatten ergangen sind oder wenn sie in einem dieser Staaten anerkannt werden.

2 Ist jedoch die Entscheidung in einem Staat ergangen, dem kein oder nur der klagende Ehegatte angehört, so wird sie in der Schweiz nur anerkannt: a. wenn im Zeitpunkt der Klageeinleitung wenigstens ein Ehegatte in diesem Staat Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte und der beklagte Ehegatte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte; b. wenn der beklagte Ehegatte sich der Zuständigkeit des ausländischen Gerichts vorbehaltlos unterworfen hat, oder c. wenn der beklagte Ehegatte mit der Anerkennung der Entscheidung in der Schweiz einverstanden ist.

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4. Kapitel : Kindesrecht 1. Abschnitt: Entstehung des Kindesverhältnisses durch Abstammung Art. 66

1. Zuständigkeit Für Klagen auf Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhält. run satz nisses smd (jje schweizerischen Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder am Wohnsitz der Mutter oder des Vaters zuständig.

Art. 67

2. Heimatzustandigkeit

Haben die Eltern keinen Wohnsitz und das Kind keinen gewöhnli^^ Auferrthart in der Schweiz, so sind die Gerichte am schweizerischen Heimatort der Mutter oder des Vaters für Klagen auf Fest21

Internationales Privatrecht. BG

Stellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses zuständig, wenn es unmöglich oder unzumutbar ist, die Klage am Wohnsitz der Mutter oder des Vaters oder am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zu erheben.

Art. 68

n. Anwendbares ' Die Entstehung des Kindesverhältnisses sowie dessen FeststelLe&'undsatz lung °^eT Anfechtung unterstehen dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes.

2 Haben jedoch weder die Mutter noch der Vater Wohnsitz im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes, besitzen aber die Eltern und das Kind die gleiche Staatsangehörigkeit, so ist ihr gemeinsames Heimatrecht anzuwenden.

Art. 69

2. Massgebiicber ' Für die Bestimmung des auf die Entstehung, Feststellung oder .eitpun t Anfechtung des Kindesverhältnisses anwendbaren Rechts ist der Zeitpunkt der Geburt massgebend.

2 Bei gerichtlicher Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses ist jedoch der Zeitpunkt der Klageerhebung massgebend, wenn ein überwiegendes Interesse des Kindes es erfordert.

Art. 70

in. Ausland!du'nege^n'SChel

Ausländische Entscheidungen betreffend die Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes, in dessen Heimatstaat oder im Wohnsitz- oder im Heimatstaat der Mutter oder des Vaters ergangen sind.

2. Abschnitt: Anerkennung

Art. 71 i. Zuständigkeit ' Für die Entgegennahme der Anerkennung sind die schweizerischen Behörden am Geburtsort oder am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, sowie die Behörden am Wohnsitz oder am Heimatort der Mutter oder des Vaters zuständig.

2 Erfolgt die Anerkennung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, in dem die Abstammung rechtserheblich ist, so kann auch der mit der Klage befasste Richter die Anerkennung entgegennehmen.

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3

Für die Anfechtung der Anerkennung sind die gleichen Gerichte zuständig wie für die Feststellung oder, Anfechtung des Kindesverhältnisses (Art. 66 und 67).

Art. 72

n. Anwendbares ' Die Anerkennung in der Schweiz kann nach dem Recht am geRechl wohnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters erfolgen. Massgebend ist der Zeitpunkt der Anerkennung.

2

Die Form der Anerkennung in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht.

3

Die Anfechtung der Anerkennung untersteht schweizerischem Recht.

Art. 73

in. Ausländische ' Die im Ausland erfolgte Anerkennung eines Kindes wird in der und^Anfech1-8 Schweiz anerkannt, wenn sie nach dem Recht am gewöhnlichen tung der Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht Anerkennung

am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters gültig ist.

2

Ausländische Entscheidungen über die Anfechtung einer Anerkennung werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie in einem der in Absatz l genannten Staaten ergangen sind.

Art. 74

iv. Legitimation Für die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Legitimation gilt Artikel 73 sinngemäss.

3. Abschnitt: Adoption Art. 75 i. Zuständigkeit ' Die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz der . mn satz adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten sind zuständig, die Adoption auszusprechen.

2

Für die Anfechtung der Adoption sind die gleichen Gerichte zuständig wie für die Feststellung oder die Anfechtung des Kindesverhältnisses (Art. 66 und 67).

23

Internationales Privatrecht. BG

2. Heimat- 1 zustan ig en

Art. 76 Haben die adoptierende, Person oder die adoptierenden Ehegatten Deinen Wohnsitz in der Schweiz und ist einer von ihnen Schweizer Bürger, so sind die Gerichte oder Behörden am Heimatort für die Adoption zuständig, wenn es unmöglich oder unzumutbar ist, die Adoption an ihrem Wohnsitz durchzuführen.

Art. 77 n. Anwendbares ' Die Voraussetzungen der Adoption in der Schweiz unterstehen Recht schweizerischem Recht.

2 Zeigt sich, dass eine Adoption im Wohnsitz- oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten nicht anerkannt und dem Kind daraus ein schwerwiegender Nachteil erwachsen würde, so berücksichtigt die Behörde auch die Voraussetzungen des Rechts des betreffenden Staates. Erscheint die Anerkennung auch dann nicht als gesichert, so darf die Adoption nicht ausgesprochen werden.

3 Die Anfechtung einer in der Schweiz ausgesprochenen Adoption untersteht schweizerischem Recht. Eine im Ausland ausgesprochene Adoption kann in der Schweiz nur angefochten werden, wenn auch ein Anfechtungsgrund nach schweizerischem Recht vorliegt.

Art. 78 m. Ausland!- ' Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, nerf uncUhnïi- wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adopche Akte tierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind.

2 Ausländische Adoptionen oder ähnliche Akte, die von einem Kindesverhältnis im Sinne des schweizerischen Rechts wesentlich abweichende Wirkungen haben, werden in der Schweiz nur mit den Wirkungen anerkannt, die ihnen im Staat der Begründung zukommen.

4. Abschnitt: Wirkungen des Kindesverhältnisses

Art. 79 i. Zuständigkeit ' Für Klagen betreffend die Beziehungen zwischen Eltern und i. Grundsatz K j ndj jnsbesondere betreffend den Unterhalt des Kindes, sind die schweizerischen Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, am gewöhnlichen Aufenthalt des beklagten Elternteils zuständig.

24

Internationales Privatrecht. BG

2

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 33, 37-40), den Schutz Minderjähriger (Art. 85) und das Erbrecht (Art. 86-89) sind vorbehalten.

Art. 80 2 HeimatZuständigkeit

Hat weder das Kind noch der beklagte Elternteil Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz und ist einer von ihnen Schweizer Bürger, so sind die Gerichte am Heimatort zuständig.

Art. 81 3. Ansprüche Driuer

Die nach Artikel 79 und 80 zuständigen schweizerischen Gerichte entscheiden ebenfalls: a. über Ansprüche von Behörden, die für den Unterhalt des Kindes Vorschuss geleistet haben; b. über Ansprüche der Mutter auf Unterhalt und Ersatz der durch die Geburt entstandenen Kosten.

Art. 82 ti. Anwendbares ' Die Beziehungen zwischen Eltern und Kind unterstehen dem ^Grundsatz Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes.

2

Haben jedoch weder die Mutter noch der Vater Wohnsitz im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes, besitzen aber die Eltern und das Kind die gleiche Staatsangehörigkeit, so ist ihr gemeinsames Heimatrecht anzuwenden.

3

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 33, 37-40), den Schutz Minderjähriger (Art. 85) und das Erbrecht (Art. 90-95) sind vorbehalten.

Art. 83 2. Unterhaltspflichl

' Für die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kind gilt das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 » über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht.

2

Soweit das Übereinkommen die Ansprüche der Mutter auf Unterhalt und Ersatz der durch die Geburt entstandenen Kosten nicht regelt, gilt es sinngemäss.

Art. 84 m. Ausland!dïngèn"1801TM"

' Ausländische Entscheidungen betreffend die Beziehungen zwisehen Eltern und Kind werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie

» SR 0.211.213.01

25

Internationales Privatrecht. BG

im Staat ergangen sind, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder der beklagte Elternteil seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 39), den Schutz Minderjähriger (Art. 85) und das Erbrecht (Art. 96) sind vorbehalten.

S.Kapitel: Vormundschaft und andere Schutzmassnahmen Art. 85 1 Für den Schutz von Minderjährigen gilt in bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, das anwendbare Recht und die Anerkennung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 ') über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen.

2 Das Übereinkommen gilt sinngemäss für Volljährige oder für Personen, die nur nach schweizerischem Recht minderjährig sind, sowie für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem der Vertragsstaaten haben.

-1 Die schweizerischen Gerichte oder Behörden sind ausserdem zuständig, wenn es für den Schutz einer Person oder deren Vermögen unerlässlich ist.

6. Kapitel: Erbrecht Art. 86 i. Zuständigkeit ' Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten i. Grundsatz ^^ ^ schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig.

2 Vorbehalten ist die Zuständigkeit des Staates, der für Grundstücke auf seinem Gebiet die ausschliessliche Zuständigkeit vorsieht.

2. Heimatzusian igten

Art. 87 ' War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am

') SR 0.211.231.01 26

I niernationales Privatrecht. BG

Heimatort zuständig, soweit sich die'ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst.

2 Sie sind stets zuständig, wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hat. Artikel 86 Absatz 2 ist vorbehalten.

3. Zuständigkeit oeLsenerTsache

4. sichernde Massnahmen

Art. 88 War der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland, so s nc i ' die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort der gelegenen Sache für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, soweit sich die ausländischen Behörden damit nicht befassen.

2 Befindet sich Vermögen an mehreren Orten, so sind die zuerst angerufenen schweizerischen Gerichte oder Behörden zuständig.

:

Art. 89 .

Hinterlässt der Erblasser mit letztem Wohnsitz im Ausland Vermöggn jn ^ schweiZ) so or dnen die schweizerischen Behörden am Ort der gelegenen Sache die zum einstweiligen Schutz der Vermögenswerte notwendigen Massnahmen an.

Art. 90

n. Anwendbares ' Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz i letzter untersteht schweizerischem Recht.

Wohnsitz in der ., ~.

.

,.. , , . , , , .

....

,7 ~ .

Schweiz Ein Auslander kann jedoch durch1 letztwillige Verfugung oder Erbvertrag den Nachlass einem seiner Heimatrechte unterstellen.

Diese Unterstellung fällt dahin, wenn er im Zeitpunkt des Todes diesem Staat nicht mehr angehört hat oder wenn er Schweizer Bürger geworden ist.

Art. 91 l

2. Letzter Wohn- Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.

2 Soweit nach Artikel 87 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig sind, untersteht der Nachlass eines Schweizers mit letztem Wohnsitz im Ausland schweizerischem Recht, es sei denn, der Erblasser habe in der letztwilligen Verfü27

Internationales Privatrecht. BG

gung oder im Erbvertrag ausdrficklich das Recht an seinem letzten Wohnsitz vorbehalten.

Art. 92 3. Umfang des ErbstaLuLs und Nachlassabwicklung

1

Das auf den Nachlass anwendbare Recht bestimmt, was zum Nachlass gehort, wer in welchem Umfang daran berechtigt ist, wer die Schulden des Nachlasses tragt, welche Rechtsbehelfe und Massnahmen zulassig sind und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden konnen.

2 Die Durchfuhrung der einzelnen Massnahmen richtet sich nach dem Recht am Ort der zustandigen Behorde. Diesem Recht unterstehen namentlich die sichernden Massnahmen und die Nachlassabwicklung mil Einschluss der Willensvollstreckung.

Art. 93

4. Form

1

Fur die Form der letztwilligen Verfiigung gilt das Haager Ubereinkommen vom 5. Oktober 1961J) fiber das auf die Form letztwilliger Verfugungen anwendbare Recht.

2 Dieses Ubereinkommen gilt sinngemass auch fur die Form anderer Verfugungen von Todes wegen.

Art. 94

5. Verfiigllngslahigkeil

Eine Person kann von Todes wegen verffigen, wenn sie im Zeitpunkt der Verfugung nach dem Recht am Wohnsitz oder am gewohnlichen Aufenthalt oder nach dem Recht eines ihrer Heimatstaaten verfugungsfahig ist.

Art. 95 1

6. Erbvertrage Der Erbvertrag untersteht dem Recht und gegenseitige Verfugungen von sers zur Zeit des Vertragsabschlusses.

Todes wegen 2

am Wohnsitz des Erblas-

Unterstellt ein Erblasser im Vertrag den ganzen Nachlass seinem Heimatrecht, so tritt dieses an die Stelle des Wohnsitzrechts.

3 Gegenseitige Verfugungen von Todes wegen mussen dem Wohnsitzrecht jedes Verfugenden oder dem von ihnen gewahlten gemeinsamen Heimatrecht entsprechen.

4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes fiber die Form und die Verffigungsfahigkeit (Art. 93 und 94).

'> SR 0.211.312.1

28

Internationales Privatrecht. BG

Art. 96

in Ausland;- ' Ausländische Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden, die dïnge^Mass" den Nachlass betreffen, sowie Rechte aus einem im Ausland eröffnahmen, Urkun- cten Nachlass werden in der Schweiz anerkannt: den und Rechte n a. wenn sie im Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder im Staat, dessen Recht er gewählt hat, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie in einem dieser Staaten anerkannt werden, oder b. wenn sie Grundstücke betreffen und in dem Staat, in dem sie liegen, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie dort anerkannt werden.

2

Beansprucht ein Staat für die in seinem Gebiet liegenden Grundstücke des Erblassers die ausschliessliche Zuständigkeit, so werden nur dessen Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden anerkannt.

3

Sichernde Massnahmen des Staates, in dem Vermögen des Erblassers liegt, werden in der Schweiz anerkannt.

7. Kapitel : Sachenrecht Art. 97

i. Zuständigkeit Für Klagen betreffend dingliche Rechte an Grundstücken in der Grundstücke Schweiz
Art. 98

2. Bewegliche Sachen

' Für Klagen betreffend dingliche Rechte an beweglichen Sachen ^^ ^g scnwe j zer j sc h en Gerichte am .Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten zuständig.

2

Hat der Beklagte in der Schweiz weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so sind die schweizerischen Gerichte am Ort der gelegenen Sache zuständig.

Art. 99

n. Anwendbares ' Dingliche Rechte an Grundstücken unterstehen dem Recht am ^Grundstücke Ort der gelegenen Sache.

2 Für Ansprüche aus Immissionen, die von einem Grundstück ausgehen, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über unerlaubte Handlungen (Art. 138).

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Internationales Privatrecht. BG

Art. 100

2. Bewegliche Sachen Sachen a. Grundsatz

' Erwerb und Verlust dinglicher Rechte an beweglichen Sachen unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Sache im Zeitpunkt des Vorgangs, aus dem der Erwerb oder der Verlust hergeleitet wird, liegt.

·2 Inhalt und Ausübung dinglicher Rechte an beweglichen Sachen unterstehen dem Recht am Ort der gelegenen Sache.

Art. 101

b. Sachen im Tianslt

Rechtsgeschäftlicher Erwerb und Verlust dinglicher Rechte an Sachen im Transit unterstehen dem Recht des Bestimmungsstaates.

Art. 102

c. Sachen, die gelange^'TM6'2

' Gelangt eine bewegliche Sache in die Schweiz und ist der Erwerb Verlust eines dinglichen Rechts an ihr nicht bereits im Ausland erfolgt, so gelten die im Ausland eingetretenen Vorgänge als in der Schweiz erfolgt.

oder der

2

Gelangt eine bewegliche Sache in die Schweiz und ist an ihr im Ausland ein Eigentumsvorbehalt gültig begründet worden, der den Anforderungen des schweizerischen Rechts nicht genügt, so bleibt der Eigentumsvorbehalt in der Schweiz noch während drei Monaten gültig.

3 Dem gutgläubigen Dritten kann der Bestand eines solchen Eigentumsvorbehalts nicht entgegengehalten werden.

Art. 103

d. Eigentums- Der Eigentumsvorbehalt an einer zur Ausfuhr bestimmten bewegSacnerTdie'aus- lichen Sache untersteht dem Recht des Bestimmungsstaates.

geführt werden

Art. 104

e. Rechtswahl

!

Die Parteien können den Erwerb und den Verlust dinglicher Rechte an beweglichen Sachen dem Recht des Abgangs- oder des Bestimmungsstaates oder dem Recht unterstellen, dem das zugrundeliegende Rechtsgeschäft untersteht.

2

30

Die Rechtswahl kann Dritten nicht entgegengehalten werden.

Internationales Privatrecht. BG

Art. 105 3. Besondere ^verpfänduns von Perdermi-

gen. Wertpapieren und anderen en und Rechten

' Die Verpfändung von Forderungen, Wertpapieren und anderen Rechten untersteht dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl kann Dritten nicht entgegengehalten werden.

pen]t eine Rechtswahl, so untersteht die Verpfändung von Forderungen und Wertpapieren dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Pfandgläubigers; die Verpfändung anderer Rechte untersteht dem auf diese anwendbaren Recht.

2

3

Dem Schuldner kann nur das Recht entgegengehalten werden, dem das verpfändete Recht untersteht.

Art. 106 b. Warenpapiere ' Das in einem Warenpapier bezeichnete Recht bestimmt, ob das Papier die Ware vertritt. Ist im Papier kein Recht bezeichnet, so gilt das Recht des Staates, in: dem der Aussteller seine Niederlassung hat.

1

Vertritt ein Papier die Ware, so unterstehen die dinglichen Rechte am Papier und an der Ware dem Recht, das auf das Warenpapier als bewegliche Sache anwendbar ist.

3

Machen verschiedene Parteien dingliche Rechte an der Ware geltend, die einen unmittelbar, die anderen aufgrund eines Warenpapiers, so entscheidet über den Vorrang das auf die Ware selbst anwendbare Recht.

Art. 107 c. Transportmiltel

Die Bestimmungen anderer Gesetze über dingliche Rechte an Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Transportmitteln sind vorbehalten.

Art. 108 m. Ausland!dungen ltSC le '~

' Ausländische Entscheidungen über dingliche Rechte an Grundstücken werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat, in dem sie liegen, ergangen sind oder wenn sie dort anerkannt werden.

- Ausländische Entscheidungen über dingliche Rechte an beweglichen Sachen werden in der Schweiz anerkannt: a. wenn sie im Staat ergangen sind, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat; b. wenn sie im Staat, in dem die Sache liegt, ergangen sind, sofern der Beklagte dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte,

31

Internationales Privatrecht. BG

oder c. wenn sie im Staat ergangen sind, in dem sich der vereinbarte Gerichtsstand befindet.

8. Kapitel: Immaterialgüterrecht

Art. 109 i. Zuständigkeit ' Für Klagen betreffend Immaterialgüterrechte sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Fehlt ein solcher, so sind die schweizerischen Gerichte am Ort zuständig, wo der Schutz beansprucht wird. Ausgenommen sind Klagen betreffend die Gültigkeit oder die Eintragung von Immaterialgüterrechten im Ausland.

2

Können mehrere Beklagte in der Schweiz belangt werden und stützen sich die Ansprüche im wesentlichen auf die gleichen Tatsachen und Rechtsgründe, so kann bei jedem zuständigen Richter gegen alle geklagt werden; der zuerst angerufene Richter ist ausschliesslich zuständig.

3

Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so sind für Klagen betreffend die Gültigkeit oder die Eintragung von Immaterialgüterrechten in der Schweiz die schweizerischen Gerichte am Geschäftssitz des im Register eingetragenen Vertreters oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am Sitz der schweizerischen Registerbehörde zuständig.

Art. 110

n. Anwendbares ' Immaterialgüterrechte unterstehen dem Recht des Staates, für ecl1 den der Schutz der Immaterialgüter beansprucht wird.

2

Für Ansprüche aus Verletzung von Immaterialgüterrechten können die Parteien nach Eintritt des schädigenden Ereignisses stets vereinbaren, dass das Recht am Gerichtsort anzuwenden ist.

3

Verträge über Immaterialgüterrechte unterstehen den Bestimmungen dieses Gesetzes über das auf obligationenrechtliche Verträge anzuwendende Recht (Art. 122).

Art. 111

in. Ausland!dunegeErchei"

32

' Ausländische Entscheidungen betreffend Immaterialgüterrechte werden in der Schweiz anerkannt: a. wenn sie im Staat ergangen sind,, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hatte, oder

Internationales Privatrecht. BG

b. wenn sie im Staat .ergangen sind, für den der Schutz der Immaterialgüter beansprucht wird, und der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz hat.

2 Ausländische Entscheidungen betreffend Gültigkeit oder Eintragung von Immaterialgüterrechten werden nur anerkannt, wenn sie im Staat ergangen sind, für den der Schutz beansprucht wird, oder wenn sie dort anerkannt werden.

9. Kapitel: Obligationenrecht 1. Abschnitt: Verträge Art. 112

1. Zuständigkeit ' Für Klagen aus Vertrag sind die schweizerischen Gerichte am . run sau Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständig.

2 Für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz sind überdies die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig.

Art. 113

2. Erfüllungsort Hat der Beklagte weder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, noch eine Niederlassung in der Schweiz, ist aber die Leistung in der Schweiz zu erbringen, so kann beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort geklagt werden.

Art. 114

3. Verträge mit ' Für die Klagen eines Konsumenten aus einem Vertrag, der den Konsumenten Voraussetzungen von Artikel 120 Absatz l entspricht, sind nach Wahl des Konsumenten die schweizerischen Gerichte zuständig: a. am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt des Konsumenten, oder b. am Wohnsitz des Anbieters oder, wenn ein solcher fehlt, an dessen gewöhnlichem Aufenthalt.

2 Der Konsument kann nicht zum voraus auf den Gerichtsstand an seinem Wohnsitz oder an seinem gewöhnlichen Aufenthalt verzichten.

Art. 115 4. Arbeitsvertrage

ì

Für Klagen aus Arbeitsvertrag sind die schweizerischen Gerichte ^ojjnsjtz des Beklagten oder am Ort zuständig, wo der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet.

am

2 Bundesblatt. 140. Jahrgang. Bd. I

33

Internationales Privatrecht. BG

2

Fur Klagen des Arbeitnehmers sind iiberdies die schweizerischen Gerichte an seinem Wohnsitz oder an seinem gewohnlichen Aufenthalt zustandig.

Art. 116 1

Der Vertrag untersteht dem von den Parteien II. Anwendbares Recht 2 1. Ira allgemeiDie Rechtswahl muss ausdriicklich sein oder nen dem Vertrag oder aus den Umstanden ergeben.

a. Rechtswahl

gewahlten Recht.

sich eindeutig aus Im tibrigen unter-

steht sie dem gewahlten Recht.

3 Die Rechtswahl kann jederzeit getroffen oder geandert werden.

Wird sie nach Vertragsabschluss getroffen oder geandert, so wirkt sie auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zuruck. Die Rechte Dritter sind vorbehalten.

Art. 117 b. Fehlen einer Rechtswahl

1

Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhangt.

2 Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soil, ihren gewohnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tatigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet.

3 Als charakteristische Leistung gilt namentlich: a. bei Verausserungsvertragen die Leistung, des Verausserers; b. bei Gebrauchsuberlassungsvertragen die Leistung der Partei, die eine Sache oder ein Recht zum Gebrauch iiberlasst; c. bei Auftrag, Werkvertrag und ahnlichen Dienstleistungsvertragen die Dienstleistung; d. bei Verwahrungsvertragen die Leistung des Verwahrers; e. bei Garantie- oder Biirgschaftsvertragen die Leistung des Garanten oder des Burgen.

Art. 118

2. Im besonderen a. Kauf beweglicher korperlicher Sachen

1

Fur den Kauf beweglicher korperlicher Sachen gilt das Haager Ubereinkommen vom 15. Juni 1955!) betreffend das auf Internationale Kaufvertrage uber bewegliche korperliche Sachen anzuwendende Recht.

2 Artikel 120 ist vorbehalten.

D SR 0.221.211.4

34

Internationales Privatrecht. BG

Art. 119 b. Grundstücke ' Verträge über Grundstücke oder deren Gebrauch unterstehen dem Recht des Staates, in dem sich die Grundstücke befinden.

2 Eine Rechtswahl ist zulässig.

3 Die Form untersteht dem Recht des Staates, in dem sich das Grundstück befindet, es sei denn, dieses Recht lasse die Anwendung eines anderen Rechts zu. Für ein Grundstück in der Schweiz richtet sich die Form nach schweizerischem Recht.

Art. 120

c. Verträge mit ' Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für den Konsumenten persönlichen oder familiären Gebrauch des Konsumenten bestimmt sind und nicht im Zusammenhang mit der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Konsumenten stehen, unterstehen dem Recht des Staates, in dem der Konsument seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat: a. wenn der Anbieter die Bestellung in diesem Staat entgegengenommen hat; b. wenn in diesem Staat dem Vertragsabschluss ein Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und der Konsument in diesem Staat die zum Vertragsabschluss erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat, oder c. wenn der Anbieter den Konsumenten veranlasst hat, sich ins Ausland zu begeben und seine Bestellung dort abzugeben.

2 Eine Rechtswahl ist ausgeschlossen.

Art. 121 d. Arbejisvertrage

' Der Arbeitsvertrag untersteht dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet.

2

Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich in mehreren Staaten, so untersteht der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung oder, wenn eine solche fehlt, der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Arbeitgebers befindet.

3

Die Parteien können den Arbeitsvertrag dem Recht des Staates unterstellen, in dem der Arbeitnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in dem der Arbeitgeber seine Niederlassung, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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Internationales Privatrecht. BG

e. Vertrage iiber Immaterialguterrechte

3. Gemeinsame Bestimmungen a. Schweigen auf einen Antrag

b. Form

c. Erfullungsund Untersuchungsmodalitaten.

d. Stellvertretung

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Art. 122 1 Vertrage iiber Immaterialguterrechte unterstehen dem Recht des Staates, in dem derjenige, der das Immaterialguterrecht ubertragt oder die Benutzung an ihm einraumt, seinen gewohnlichen Aufenthalt hat.

2 Eine'Rechtswahl ist zulassig.

3 Vertrage zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern uber Rechte an Immaterialgutern, die der Arbeitnehmer im Rahmen der Erfullung des Arbeitsvertrages geschaffen hat, unterstehen dem auf den Arbeitsvertrag anwendbaren Recht.

Art. 123 Schweigt eine Partei auf einen Antrag zum Abschluss eines Vertrages, so kann sie sich fur die Wirkungen des Schweigens auf das Recht des Staates berufen, in dem sie ihren gewohnlichen Aufenthalt hat.

Art. 124 1 Der Vertrag ist formgiiltig, wenn er dem auf den Vertrag anwendbaren Recht oder dem Recht am Abschlussort entspricht.

2 Befinden sich die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in verschiedenen Staaten, so genilgt es, wenn die Form dem Recht eines dieser Staaten entspricht.

3 Schreibt das auf den Vertrag anwendbare Recht die Beachtung einer Form zum Schutz einer Partei vor, so richtet sich die Formgiiltigkeit ausschliesslich nach diesem Recht, es sei denn, dieses lasse die Anwendung eines anderen Rechts zu.

Art. 125 Erfullungs- und Untersuchungsmodalitaten unterstehen dem Recht des Staates, in dem sie tatsachlich erfolgen.

Art. 126 1 Bei rechtsgeschaftlicher Vertretung untersteht das Verhaltnis zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter dem auf ihren Vertrag anwendbaren Recht.

2 Die Voraussetzungen, unter denen eine Handlung des Vertreters den Vertretenen gegeniiber dem Dritten verpflichtet, unterstehen dem Recht des Staates, in dem der Vertreter seine Niederlassung hat oder, wenn eine solche fehlt oder fur den Dritten nicht er-

Internationales Privatrecht. BG

kennbar ist, dem Recht des Staates, in dem der Vertreter im Einzelfall hauptsächlich handelt.

3 Steht der Vertreter in einem Arbeitsverhältnis zum Vertretenen und besitzt er keine eigene Geschäftsniederlassung, so befindet sich der Ort seiner Niederlassung am Sitz des Vertretenen.

4 Das nach Absatz 2 anwendbare Recht gilt auch für das Verhältnis zwischen dem nicht ermächtigten Vertreter und dem Dritten.

2. Abschnitt: Ungerechtfertigte Bereicherung Art. 127 i. Zuständigkeit Für Klagen aus ungerechtfertigter Bereicherung sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthalt oder am Ort seiner Niederlassung zuständig.

Art. 128 u. Anwendbares ' Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung unterstehen dem Recht Recht, dem das bestehende oder das vermeintliche Rechtsverhältnis unterstellt ist, aufgrund dessen die Bereicherung stattgefunden hat.

2 Besteht kein Rechtsverhältnis, so unterstehen die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Recht des Staates, in dem die Bereicherung eingetreten ist; die Parteien können vereinbaren, dass das Recht am Gerichtsort anzuwenden ist

3. Abschnitt: Unerlaubte Handlungen Art. 129

. Zuständigkeit ' Für Klagen aus unerlaubter Handlung sind die schweizerischen . iun sau Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthalt oder am Ort seiner Niederlassung zuständig.

2 Hat der Beklagte weder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, noch eine Niederlassung in der Schweiz, so kann beim schweizeri: sehen Gericht am Handlungs- oder am Erfolgsort geklagt werden.

3 Können mehrere Beklagte in der Schweiz belangt werden und stützen sich die Ansprüche im wesentlichen auf die gleichen Tatsachen und Rechtsgründe, so kann bei jedem zuständigen Richter gegen alle geklagt werden; der zuerst angerufene Richter ist ausschliesslich zuständig.

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Art. 130 2. im besonderen

' Ist durch eine Kernanlage oder beim Transport von Kernmaterialien Schaden verursacht worden, so sind die schweizerischen Gerichte des Ortes zuständig, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.

2

Kann dieser Ort nicht ermittelt werden, so sind: a. wenn der Inhaber einer Kernanlage haftet, die schweizerischen Gerichte des Ortes zuständig, in dem die Kernanlage gelegen ist; b. wenn der Inhaber einer Transportbewilligung haftet, die schweizerischen Gerichte des Ortes zuständig, an dem der Inhaber der Transportbewilligung seinen Wohnsitz oder sein Gerichtsdomizil hat.

Art. 131

3. Unmittelbares Für Klagen aufgrund eines unmittelbaren Forderungsrechts gegen Forderungsiecht den Haftpflichtversicherer sind die schweizerischen Gerichte am Ort der Niederlassung des Versicherers oder diejenigen am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig.

Art. 132

ii. Anwendbares Die Parteien können nach Eintritt des schädigenden Ereignisses ec 1. Im' allgemei- stets vereinbaren, dass das Recht am Gerichtsort anzuwenden ist.

nen a. RechtswabI

Art. 133

b. Fehlen einer ' Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen AufentRechtswahi j^ ;m gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht dieses Staates.

2 Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Tritt der Erfolg nicht in dem Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erfolg eintritt, wenn der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste.

3

Wird durch eine unerlaubte Handlung ein zwischen Schädiger und Geschädigtem bestehendes Rechtsverhältnis verletzt, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung, ungeachtet der Absätze l und 2, dem Recht, dem das vorbestehende Rechtsverhältnis unterstellt ist.

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Art. 134 2. Im besonderen a. Slrassenverkehrsunfalle

Fur Anspriiche aus Strassenverkehrsunfallen gilt das Haager Ubereinkommen vom 4. Mai 1971!) iiber das auf Strassenverkehrsunfalle anwendbare Recht.

Art. 135

b. Produktemangel

1

Anspriiche aus Mangeln oder mangelhafter Beschreibung eines Produktes unterstehen nach Wahl des Geschadigten: a. dem Recht des Staates, in dem der Schadiger seine Niederlassung oder, wenn eine solche fehlt, seinen gewohnlichen Aufenthalt hat, oder b. dem Recht des Staates, in dem das Produkt erworben worden ist, sofern der Schadiger nicht nachweist, dass es in diesem Staat ohne sein Einverstandnis in den Handel gelangt ist.

2 Unterstehen Anspriiche aus Mangeln oder mangelhafter Beschreibung eines Produktes auslandischem Recht, so konnen in der Schweiz keine weitergehenden Leistungen zugesprochen werden, als nach schweizerischem Recht fur einen solchen Schaden zuzusprechen waren.

Art. 136

c. Unlauterer Wettbewerb

d. Wetlbewerbsbehinderung

1

Anspriiche aus unlauterem Wettbewerb unterstehen dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet.

2 Richtet sich die Rechtsverletzung ausschliesslich gegen betriebliche Interessen des Geschadigten, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sich die betroffene Niederlassung befindet.

3 Artikel 133 Absatz 3 ist vorbehalten.

Art. 137 1 Anspruche aus Wettbewerbsbehinderung Unterstehen dem Recht des Staates, auf dessen Markt der Geschadigte von der Behinderung unmittelbar betroffen ist.

2 Unterstehen Anspruche aus Wettbewerbsbehinderung auslandischem Recht, so konnen in der Schweiz keine weitergehenden Leistungen zugesprochen werden als nach schweizerischem Recht fiir eine unzulassige Wettbewerbsbehinderung zuzusprechen waren.

') SR 0.741.31

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Art. 138

e. Immissionen

Ansprüche aus schädigenden Einwirkungen, die von einem Grundstück ausgehen, unterstehen nach Wahl des Geschädigten dem Recht des Staates, in dem das Grundstück liegt, oder dem Recht des Staates, in dem der Erfolg einer Einwirkung eintritt.

Art. 139

f. Persönlich- ' Ansprüche aus Verletzung der Persönlichkeit durch Medien, inskeitsverietzung Besondere durch,Presse, Radio, Fernsehen oder durch andere Informationsmittel in der Öffentlichkeit unterstehen nach Wahl des Geschädigten: a. dem Recht des Staates, in dem der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste; b. dem Recht des Staates, in dem der Urheber der Verletzung seine Niederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder c. dem Recht des Staates, in dem der Erfolg der verletzenden Handlung eintritt, sofern der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste.

2 Das Gegendarstellungsrecht gegenüber periodisch erscheinenden Medien richtet sich ausschliesslich nach dem Recht des Staates, in dem das Druckerzeugnis erschienen ist oder von dem aus die Radio- oder Fernsehsendung verbreitet wurde.

Art. 140

3. Besondere TMehrfadfe" Haftpfiichtige

Sind mehrere Personen an einer unerlaubten Handlung beteiligt, J ede von ihnen das anwendbare Recht gesondert zu bestimmen, unabhängig von der Art ihrer Beteiligung.

so ist fur

Art. 141

b. Unmittelbares Der Geschädigte kann seinen Anspruch direkt gegen den Versi-, Forderungsrecht cherer dgs Haftpflichtigen geltend machen, wenn das auf die unerlaubte Handlung oder auf den Versicherungsvertrag anwendbare Recht es vorsieht.

Art. 142

4, Geiiungsbereich

40

' Das auf die unerlaubte Handlung anwendbare Recht bestimmt insbesondere die Deliktsfähigkeit, die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung sowie die Person des Haftpflichtigen.

2 Sicherheits- und Verhaltensvorschriften am Ort der Handlung sind zu berücksichtigen.

Internationales Privatrecht. BG

4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen Art. 143 i. Mehrheit von Hat der Gläubiger Ansprüche gegen mehrere Schuldner, so unter?°AUnspriiche stehen die Rechtsfolgen daraus dem Recht, dem das Rechtsvergegen mehrere hältnis zwischen dem Gläubiger und dem in Anspruch genommeSchuldner .

K 6 nen Schuldner unterstellt ist.

Art. 144 2. Rückgriff Schuldnern

' Ein .Schuldner kann auf einen anderen Schuldner unmittelbar oder durch Eintritt in die Rechtsstellung des Gläubigers insoweit Rückgriff nehmen, als es die Rechte zulassen, denen die entsprechenden Schulden unterstehen.

2

Die Durchführung des Rückgriffs untersteht dem gleichen Recht wie die Schuld des Rückgriffsverpflichteten. Fragen, die nur das Verhältnis zwischen Gläubiger und Rückgriffsberechtigtem betreffen, unterstehen dem Recht, das auf die Schuld des Rückgriffsberechtigten anwendbar ist.

3

Ob einer Einrichtung, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ein - Rückgriffsrecht zusteht, bestimmt sich nach dem auf diese Ein: richtung anwendbaren Recht. Für die Zulässigkeit und die Durchführung des Rückgriffes gelten die Absätze l und 2.

Art. 145 n. Übergang ' Die Abtretung einer Forderung durch Vertrag untersteht dem ^Abtretung""8 von den Parteien gewählten Recht oder, wenn ein solches fehlt, durch Vertrag dem auf (jje Forderung anzuwendenden Recht. Die Rechtswahl ist gegenüber dem Schuldner ohne dessen Zustimmung unwirksam.

2

Für die Abtretung einer Forderung des Arbeitnehmers ist die Rechtswahl nur insoweit wirksam, als Artikel 121 Absatz 3 sie für den Arbeitsvertrag zulässt.

3

Die Form der Abtretung untersteht ausschliesslich dem auf den Abtretungsvertrag anwendbaren Recht.

4

Fragen, die nur das Verhältnis zwischen den Parteien des Abtretungsvertrages betreffen, unterstehen dem Recht, welches auf das der Abtretung zugrundeliegende Rechtsverhältnis anwendbar ist.

Art. 146 2. Übergang kraft Gesetzes

' Der Übergang einer Forderung kraft Gesetzes untersteht dem Rscfa fos zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses zwischen altem

41

Internationales Privatrecht. BG

und neuem Gläubiger oder, wenn ein solches fehlt, dem Recht der Forderung.

2 Vorbehalten sind die Bestimmungen des Rechts der Forderung, die den Schuldner schützen.

Art. 147

in. Währung

l

Was unter einer Währung zu verstehen ist, bestimmt das Recht des Staates, dessen Währung in 'Frage steht.

2 Die Wirkungen einer Währung auf die Höhe einer Schuld unterstehen dem Recht, das auf die Schuld anwendbar ist.

3 In welcher Währung zu zahlen ist, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem die Zahlung zu erfolgen hat.

Art. 148

iv. Verjährung ' Verjährung und Erlöschen einer Forderung unterstehen dem auf einderEForSderunng die Forderung anwendbaren Recht.

2 Bei der Verrechnung untersteht das Erlöschen dem Recht der Forderung, deren Tilgung mit der Verrechnung bezweckt ist.

3 Die Neuerung, der Erlass- und der Verrechnungsvertrag richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über das auf Verträge anwendbare Recht (Art. 116 ff.).

5. Abschnitt: Ausländische Entscheidungen

Art. 149 1 Ausländische Entscheidungen über obligationenrechtliche Ansprüche werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat ergangen sind: a. in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hatte, oder b. in dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und die Ansprüche mit einer Tätigkeit an diesem Ort zusammenhängen.

2 Eine ausländische Entscheidung wird ferner anerkannt: a. wenn sie eine vertragliche Leistung betrifft, im Staat der Erfüllung dieser Leistung ergangen ist und der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte; b. wenn sie Ansprüche aus Verträgen mit Konsumenten betrifft und am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt des Konsumenten ergangen ist, und die Voraussetzungen von Artikel 120 Absatz l .erfüllt sind; 42

Internationales Privatrecht. BG

c. wenn sie Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag betrifft, am Arbeits- oder Betriebsort ergangen ist und der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte; d. wenn sie Ansprüche aus dem Betrieb einer Niederlassung betrifft und am Sitz dieser Niederlassung ergangen ist; e. wenn sie Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung betrifft, am Handlungs- oder am Erfolgsort ergangen ist und der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte, oder f. wenn sie Ansprüche aus unerlaubter Handlung betrifft, am Handlungs- oder am Erfolgsort ergangen ist und der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte.

10. Kapitel : Gesellschaftsrecht Art. 150

i. Begriffe

' Als Gesellschaften im Sinne dieses Gesetzes gelten organisierte Personenzusammenschlüsse und organisierte Vermögenseinheiten.

2 Für einfache Gesellschaften, die sich keine Organisation gegeben haben, gilt das auf Verträge anwendbare Recht (Art. 116 ff.).

Art. 151

n. Zuständigkeit ' In gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen i. Grundsatz Gerichte am S j tz
2 Für Klagen gegen einen Gesellschafter oder gegen eine aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit haftende Person sind auch die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten zuständig.

3 Für Klagen aus Verantwortlichkeit infolge öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen sind ausserdem die schweizerischen Gerichte am Ausgabeort zuständig. Diese Zuständigkeit kann durch eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht ausgeschlossen werden.

Art. 152

2. Haftung für Für Klagen gegen die nach Artikel 159 haftenden Personen oder Geschäften gegen die ausländische Gesellschaft, für die sie handeln, sind zuständig: 43

Internationales Privatrecht. BG

a. die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten, oder b. die schweizerischen Gerichte am Ort, an dem die Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird.

Art. 153

3. Schutzmassnahmen

Für Massnahmen zum Schutze des in der Schweiz gelegenen Vervon Gesellschaften mit Sitz im Ausland sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort des zu schützenden Vermögenswertes zuständig.

m ög e ns

Art. 154

in. Anwendi"Grundratz

' Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben.

2 Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird.

Art. 155

2. Umfang

44

Unter Vorbehalt der Artikel 156-161 bestimmt das auf die Gesellschaft anwendbare Recht insbesondere: a. die Rechtsnatur; b. die Entstehung und den Untergang; c. die Rechts- und Handlungsfähigkeit; d. den Namen oder die Firma; e. die Organisation; f. die internen Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern; g. die Haftung aus Verletzung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften; h. die Haftung für ihre Schulden; i. die Vertretung der aufgrund ihrer Organisation handelnden Personen.

Internationales Privatrecht. BG

Art. 156 IV. Sonderanknupfungen 1. Anspriiche aus offentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen

Anspriiche aus offentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen aufgrund von Prospekten, Zirkularen und ahnlichen Bekanntmachungen konnen nach dem auf die Gesellschaft anwendbaren Recht Oder nach dem Recht des Staates geltend gemacht werden, in dem die Ausgabe erfolgt ist.

Art. 157

2. Namens- und Firmenschutz

3. Beschrankung der Vertretungsbefugnis

1

Wird in der Schweiz der Name oder die Firma einer im schweizerischen Handelsregister eingetragenen Gesellschaft verletzt, so richtet sich deren Schutz nach schweizerischem Recht.

2 Ist eine Gesellschaft nicht im schweizerischen Handelsregister eingetragen, so richtet sich der Schutz ihres Namens oder ihrer Firma nach dem auf den unlauteren Wettbewerb (Art. 136) oder nach dem auf die Personlichkeitsverletzung anwendbaren Recht (Art. 132, 133 und 139).

Art. 158 Eine Gesellschaft kann sich nicht auf die Beschrankung der Vertretungsbefugnis eines Organs oder eines Vertreters berufen, die dem Recht des Staates des gewohnlichen Aufenthalts oder der Niederlassung der anderen Partei unbekannt ist, es sei denn, die andere Partei habe diese Beschrankung gekannt oder hatte sie kennen mussen.

Art. 159

4. Haftung fur auslandische Gesellschaften

Werden die Geschafte einer Gesellschaft, die nach auslandischem Recht gegriindet worden ist, in der Schweiz oder von der Schweiz aus gefuhrt, so untersteht die Haftung der fur sie handelnden Personen schweizerischem Recht.

Art. 160

V. Zweigniederlassung ausljindischer Gesellschaften in der Schweiz

1 Eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland kann in der Schweiz eine Zweigniederlassung haben. Diese untersteht schweizerischem Recht.

2 Die Vertretungsmacht einer solchen Zweigniederlassung richtet sich nach schweizerischem Recht. Mindestens eine zur Vertretung befugte Person muss in der Schweiz Wohnsitz haben und im Handelsregister eingetragen sein.

3 Der Bundesrat erlasst die naheren Vorschriften uber die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister.

45

Internationales Privatrecht. BG

Art. 161 vi. Verlegung ' Eine ausländische Gesellschaft kann sich ohne Liquidation und der Gesellscha" N g der Gesellschaft eU run( j un g (jem schweizerischen Recht unterstellen, wenn das vom Ausland in die Schweiz ausländische Recht es gestattet, die Gesellschaft die Voraussetzungen des ausländischen Rechts erfüllt und die Anpassung an eine schweizerische Rechtsform möglich ist.

2

Der Bundesrat kann die Unterstellung unter das schweizerische Recht auch ohne Berücksichtigung des ausländischen Rechts zulassen, insbesondere wenn erhebliche schweizerische Interessen es erfordern.

Art. 162 2. Massgebiicher ' Eine Gesellschaft, die nach schweizerischem Recht eintragungsZeitpunkt pflichtig ist, untersteht schweizerischem Recht, sobald sie nachweist, dass sie den Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit in die Schweiz verlegt und sich dem schweizerischen Recht angepasst hat.

2

Eine Gesellschaft, die nach schweizerischem Recht nicht eintragungspflichtig ist, untersteht dem schweizerischen Recht, sobald der Wille, dem schweizerischen Recht zu unterstehen, deutlich erkennbar ist, eine genügende Beziehung zur Schweiz besteht und die Anpassung an das schweizerische Recht erfolgt ist.

3 Eine Kapitalgesellschaft hat vor der Eintragung durch einen Revisionsbericht einer vom Bundesrat hierzu ermächtigten Revisionsstelle nachzuweisen, dass ihr Grundkapital nach schweizerischem Recht gedeckt ist.

Art. 163 vu. Verlegung ' Eine schweizerische Gesellschaft kann sich ohne Liquidation vontetchweiz und Neugründung ausländischem Recht unterstellen, wenn sie ins Ausland nachweist: 1. Grundsalz ·

a. dass die Voraussetzungen nach schweizerischem Recht erfüllt sind; b. dass sie nach ausländischem Recht fortbesteht, und c. dass sie unter Hinweis auf die bevorstehende Änderung des Gesellschaftsstatuts ihre Gläubiger öffentlich zur Anmeldung bestehender Ansprüche aufgefordert hat.

2

Die Bestimmungen über vorsorgliche Schutzmassnahmen im Falle internationaler Konflikte im Sinne von Artikel 61 des Bundesgesetzes vom S.Oktober 1982'> über die wirtschaftliche Landesversorgung sind vorbehalten.

') SR 531 46

Internationales Privatrecht. BG

Art. 164

2. schulden der ' Eine im schweizerischen Handelsregister eingetragene GesellGcseiischaft scna ft kann nur gelöscht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Gläubiger befriedigt oder ihre Forderungen sichergestellt sind, oder wenn die Gläubiger mit der Löschung einverstanden sind.

2 Bis die Gläubiger befriedigt oder ihre Forderungen sichergestellt sind, kann die Gesellschaft für diese in der Schweiz betrieben werden.

Art. 165 vin. Ausiändi- ' Ausländische Entscheidungen über gesellschaftsrechtliche Andimgra''5'*61" Sprüche werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat ergangen sind: a. in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, oder wenn sie dort anerkannt werden und der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte, oder , b. in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

2 Ausländische Entscheidungen über Ansprüche aus öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen aufgrund von Prospekten, Zirkularen und ähnlichen Bekanntmachungen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat ergangen sind, in dem der Ausgabeort der Beteiligungspapiere oder Anleihen liegt und der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte.

11. Kapitel: Konkurs und Nachlassvertrag

Art. 166 i. Anerkennung ' Ein ausländisches Konkursdekret, das am Wohnsitz des Schuldners ergangen ist, wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung oder eines Konkursgläubigers anerkannt: a. wenn das Dekret im Staat, in dem es ergangen ist, vollstreckbar ist; b. wenn kein Verweigerungsgrund nach Artikel 27 vorliegt, und c. wenn der Staat, in dem das Dekret ergangen ist, Gegenrecht hält.

2 Hat der Schuldner eine Zweigniederlassung in der Schweiz, so ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz l des Bundesgesetzes über 47

Internationales Privatrecht. BG

Schuldbetreibung und Konkurs1) bis zur Rechtskraft des Kollokationsplanes nach Artikel 172 dieses Gesetzes zulässig.

Art. 167 n. Verfahren ' Ein Antrag auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets i. Zuständigkeit ist an ^ zuständige Gericht am Ort des Vermögens in der Schweiz zu richten. Artikel 29 ist sinngemäss anwendbar.

2 Befindet sich Vermögen an mehreren Orten, so ist das zuerst angerufene Gericht zuständig.

3 Forderungen des Gemeinschuldners gelten als dort gelegen, wo der Schuldner des Gemeinschuldners seinen Wohnsitz hat.

2. sichernde Massnahmen

i. Veröffentiichuns

in. Rechtsf i°'fm"aUgemei-

nen

D SR 281.1

48

Art. 168 Sobald die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets beantragt ist, kann das Gericht auf Begehren des Antragstellers die sichernden Massnahmen nach den Artikeln 162-165 und 170 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 1 ' anordnen.

Art. 169 Die Entscheidung über die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets wird veröffentlicht.

2 Diese Entscheidung wird dem Betreibungsamt, dem Konkursamt, dem Grundbuchamt und dem Handelsregister am Ort des Vermögens sowie gegebenenfalls dem Bundesamt für geistiges Eigentum mitgeteilt. Das Gleiche gilt für den Abschluss und die Einstellung des Konkursverfahrens sowie für den Widerruf des Konkurses.

1

Art. 170 ' Die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets zieht, sowe ü dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, für das in der Schweiz gelegene Vermögen des Schuldners die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich.

2 Die Fristen nach schweizerischem Recht beginnen mit der Veröffentlichung der Entscheidung über die Anerkennung.

3 Es wird weder eine Gläubigerversammlung noch ein Gläubigerausschuss gebildet.

Internationales Privatrecht. BG

Art. 171 2. Anfechtungs- Die Anfechtungsklage untersteht den Artikeln 285-292 des BunkiE18e desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs1'. Sie kann auch durch die ausländische Konkursverwaltung oder durch einen dazu berechtigten Konkursgläubiger erhoben werden.

Art. 172 3. Kollokations- ' In den Kollokationsplan werden nur aufgenommen: plan a. die pfandversicherten Forderungen nach Artikel 219 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs '), und b. die nichtpfandversicherten Forderungen gemäss Artikel 219 Absatz 4 (1.-4. Klasse) des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz.

2 Zur Kollokationsklage nach Artikel 250 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sind nur Gläubiger nach Absatz l berechtigt.

3 Ist ein Gläubiger in einem ausländischen Verfahren, das mit dem Konkurs in Zusammenhang steht, teilweise befriedigt worden, so ist dieser Teil nach Abzug der ihm entstandenen Kosten im schweizerischen Verfahren auf die Konkursdividende anzurechnen.

Art. 173 4. Verteilung ' Bleibt nach Befriedigung der Gläubiger gemäss Artikel 172 Aba. Anerkenn 118 satz des^ausiändTM l dieses Gesetzes ein Überschuss, so wird dieser der ausländides ausländi sehen Kollo] schen Kolloka- sehen Konkursverwaltung oder den berechtigten Konkursgläubitionsplanes gern zur Verfügung gestellt.

2 Der Überschuss darf erst zur Verfügung gestellt werden, wenn der ausländische Kollokationsplan anerkannt worden ist.

3 Für die Anerkennung des ausländischen Kollokationsplanes ist das schweizerische Gericht zuständig, welches das ausländische Konkursdekret anerkannt hat. Es überprüft insbesondere, ob die Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz im ausländischen Kollokationsplan angemessen berücksichtigt worden sind. Diese Gläubiger werden angehört.

Art. 174 b. Nichtanerken- Wird der ausländische Kollokationsplan nicht anerkannt, so ist ìàndlchen KOI- ein Überschuss an die Gläubiger mit Wohnsitz in der Schweiz der J

lokationsplanes l

> SR 281.1

49

Internationales Privatrecht. BG

funften Klasse gemass Artikel 219 Absatz4 des Bundesgesetzes ilber Schuldbetreibung und Konkurs1' zu verteilen.

2 Das Gleiche gilt, wenn der Kollokationsplan nicht innert der vom Richter angesetzten Frist zur Anerkennung vorgelegt wird.

IV. Anerkennung auslandischer Nachlassvertrage und ahnlicher Verfahren

Art. 175 Eine von der zustandigen auslandischen Behorde ausgesprochene Genehmigung eines Nachlassvertrages oder eines ahnlichen Verfahrens wird in der Schweiz anerkannt. Die Artikel 166-170 gelten sinngemass. Die Glaubiger mit Wohnsitz in der Schweiz werden angehort.

12. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit Art. 176 I. Gellungsbereich.

Sitz des SchiedsgenchLs

II. Schiedsfahigkeit

' Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten fur Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern beim Abschluss der Schiedsvereinbarung wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewohnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hatte.

2 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht, wenn die Parteien schriftlich die Anwendung dieses Kapitels ausgeschlossen und die ausschliessliche Anwendung der kantonalen Bestimmungen ilber die Schiedsgerichtsbarkeit vereinbart haben.

3 Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien oder der von ihnen benannten Schiedsgerichtsinstitution, andernfalls yon den Schiedsrichtern bezeichnet.

Art. 177 1 Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder vermogensrechtliche Anspruch sein.

2 1st eine Partei ein Staat, ein staatlich beherrschtes Unternehmen oder eine staatlich kontrollierte Organisation, so kann sie nicht unter Berufung auf ihr eigenes Recht ihre Parteifahigkeit im Schiedsverfahren oder die Schiedsfahigkeit einer Streitsache in Frage stellen, die Gegenstand der Schiedsvereinbarung ist.

Art. 178

III. Schiedsvereinbarung

» SR 281.1 50

1 Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Ubermittlung zu er-

Internationales Privatrecht. BG

folgen, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht.

2 Die Schiedsvereinbarung ist im übrigen gültig, wenn sie dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren oder dem schweizerischen Recht entspricht.

3 Gegen eine Schiedsvereinbarung kann nicht eingewendet werden, der Hauptvertrag sei ungültig oder die Schiedsvereinbarung beziehe sich auf einen noch nicht entstandenen Streit.

Art. 179

iv. Schiedsf e Besteiiung

' Die Schiedsrichter werden gemäss der Vereinbarung der Parteien ernannt, abberufen oder ersetzt.

2 Fehlt eine solche Vereinbarung, so kann der Richter am Sitz des Schiedsgerichts angerufen werden; er wendet sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Ernennung, Abberufung oder Ersetzung von Schiedsrichtern an.

3 Ist ein staatlicher Richter mit der Ernennung eines Schiedsrichters betraut, so muss er diesem Begehren stattgeben, es sei denn, eine summarische Prüfung ergebe, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung besteht.

Art. 180

2. Ablehnung n'ciueS*'"18"

' Ein Schiedsrichter kann abgelehnt werden: a wenn er mcnt den von den Parteien vereinbarten Anforderungen entspricht; b. wenn ein in der von den Parteien vereinbarten Verfahrensordnung enthaltener Ablehnungsgrund vorliegt, oder c. wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Unabhängigkeit geben.

2 Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie ernannt hat oder an dessen Ernennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, von denen sie erst nach dessen Ernennung Kenntnis erhalten hat. Vom Ablehnungsgrund ist dem Schiedsgericht sowie der anderen Partei unverzüglich Mitteilung zu machen.

3 Soweit die Parteien das Ablehnungsverfahren nicht geregelt haben, entscheidet im Bestreitungsfalle der Richter am Sitz des Schiedsgerichts endgültig.

51

Internationales Privatrecht. BG

Art. 181

v. Rechtshangigkeit

Das Schiedsverfahren ist hängig, sobald eine Partei mit einem Rechtsbegehren den oder die in der Schiedsvereinbarung bezeichneten Schiedsrichter anruft oder, wenn die Vereinbarung keinen Schiedsrichter bezeichnet, sobald eine Partei das Verfahren zur Bildung des Schiedsgerichts einleitet.

Art. 182

vi. Verfahren i. Grundsatz

' Die Parteien können das schiedsrichterliche Verfahren selber j^^ Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln; sie können es auch einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.

Q(jer

2

Haben die Parteien das Verfahren nicht selber geregelt, so wird dieses, soweit nötig, vom Schiedsgericht festgelegt, sei es direkt, sei es durch Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung.

3

Unabhängig vom gewählten Verfahren muss das Schiedsgericht in allen Fällen die Gleichbehandlung der Parteien sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren gewährleisten.

Art. 183

2. vorsorgliche Maßnahmen 6

' Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorsorgliche oder sichernde Massnahmen anordnen.

2

Unterzieht sich der Betroffene nicht freiwillig der angeordneten Massnahme, so kann das Schiedsgericht den staatlichen Richter um Mitwirkung ersuchen; dieser wendet sein eigenes Recht an.

3

Das Schiedsgericht oder der staatliche Richter können die Anordnung vorsorglicher oder sichernder Massnahmen von der Leistung angemessener Sicherheiten abhängig machen.

Art. 184

3. Beweis-1 aufnähme

52

' Das Schiedsgericht nimmt die Beweise selber ab.

2

Ist für die Durchführung des Beweisverfahrens staatliche Rechtshilfe erforderlich, so kann das Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichtes den staatlichen Richter am Sitz des Schiedsgerichtes um Mitwirkung ersuchen; dieser wendet sein eigenes Recht an.

Internationales Privatrecht. BG

Art. 185 4. Weitere Mitwirkung des staatlichen Richters

VII. Zustandigkeil

VIII. Sachenlscheid 1. Anwendbares Recbt

1st eine weitere Mitwirkung des staatlichen Richters erforderlich, so 1st der Richter am Sitz des Schiedsgerichts zustandig.

Art. 186 1 Das Schiedsgericht entscheidet selbst iiber seine Zustandigkeit.

2 Die Einrede der Unzustandigkeit ist v'or der Einlassung auf die Hauptsache zu erheben.

3 Das Schiedsgericht entscheidet tiber seine Zustandigkeit in der Regel durch Vorentscheid.

Art. 187 1 Das Schiedsgericht entscheidet die Streitsache nach dem von den Parteien gewahlten Recht oder, bei Fehlen einer Rechtswahl, nach dem Recht, mit dem die Streitsache am engsten zusammenhangt.

2 Die Parteien konnen das Schiedsgericht ermachtigen, nach Billigkeit zu entscheiden.

Art. 188

2. Teilentscheid

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht Teilentscheide treffen.

Art. 189 3. Schiedsentschei'd

1

Der Entscheid ergeht nach dem Verfahren und in der Form, welche die Parteien vereinbart haben.

2 Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird er rhit Stimmenmehrheit gefallt oder, falls sich keine Stimmenmehrheit ergibt, durch den Prasidenten des Schiedsgerichts. Der Entscheid ist schriftlich abzufassen, zu begriinden, zu datieren und zu unterzeichnen. Es gentigt die Unterschrift des Prasidenten.

Art. 190 1 Mit der Eroffnung ist der Entscheid endgiiltig.

Der Entscheid kann nur angefochten werden: a. wenn der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; b. wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht fur zustandig oder unzustandig erklart hat;

IX. Endtiltigkeit, Anfechtung 2 1. Grundsatz

53

Internationales Privatrecht. BG

c. wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; d. wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; e. wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.

3

Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.

Art. 191

2. Beschwerdemstanz

' Einzige Beschwerdeinstanz ist das schweizerische Bundesgericht.

j-jag yerfa}jren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege1' betreffend staatsrechtliche Beschwerde.

2

Die Parteien können vereinbaren, dass anstelle des Bundesgerichtes der Richter am Sitz des Schiedsgerichtes entscheidet; dessen Entscheid ist endgültig. Die Kantone bezeichnen hierfür eine einzige Instanz.

Art. 192 J

x. Verzicht Hat keine der Parteien Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder auf Rechtsmittel ejne Njecjeriassung m (jer Schweiz, so können sie durch eine ausdrückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren schriftlichen Übereinkunft die Anfechtung der Schiedsentscheide vollständig ausschliessen ; sie können auch nur einzelne Anfechtungsgründe gemäss Artikel 190 Absatz 2 ausschliessen.

2

Haben die Parteien eine Anfechtung der Entscheide vollständig ausgeschlossen und sollen die Entscheide in der Schweiz vollstreckt werden, so gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 19582) über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sinngemäss.

Art. 193

xi. vollstreckschehiiguns

' Jede Partei kann auf ihre Kosten beim schweizerischen Gericht Sitz des Schiedsgerichts eine Ausfertigung des Entscheides hinterlegen.

am

2

Auf Antrag einer Partei stellt das Gericht eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus.

>> SR 173.110

2

> SR 0.277.12

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Internationales Privatrecht. BG

3

Auf Antrag einer Partei bescheinigt das Schiedsgericht, dass der Schiedsspruch nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ergangen ist; eine solche Bescheinigung ist der gerichtlichen Hinterlegung gleichwertig.

Art. 194

xii. Ausiändisprüchehieds"

Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 » über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.

13. Kapitel: Schiiissbestimmungen 1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung des geltenden Bundesrechts Art. 195

Die Aufhebung und Änderung des geltenden Bundesrechts stehen im Anhang; dieser ist Bestandteil des Gesetzes.

2. Abschnitt : Übergangsbestimmungen Art. 196

i. Nichtrückwirkung

' Die rechtlichen Wirkungen von Sachverhalten oder Rechtsvorgangen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden und abgeschlossen sind, beurteilen sich nach bisherigem Recht.

2 Die rechtlichen Wirkungen von Sachverhalten oder Rechtsvorgängen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden, aber auf Dauer angelegt sind, beurteilen sich nach bisherigem Recht. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes richtet sich die Wirkung nach neuem Recht.

Art. 197

n. Übergangs- ' Für Klagen oder Begehren, die beim Inkrafttreten dieses Geset'i^Zuständigkeit zes hängig sind, bleiben die angerufenen schweizerischen Gerichte oder Behörden zuständig, auch wenn nach diesem Gesetz ihre Zuständigkeit nicht mehr begründet ist.

2 Klagen oder Begehren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von schweizerischen Gerichten oder Behörden mangels Zuständig') SR 0.277.12

55

Internationales Privatrecht. BG

keit zurückgewiesen wurden, können nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erneut erhoben werden, wenn nach diesem Gesetz eine Zuständigkeit begründet ist und der Rechtsanspruch noch geltend gemacht werden kann.

Art. 198

2. Anwendbares Für Klagen oder Begehren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Reoht in erster Instanz hängig sind, bestimmt sich das anwendbare Recht nach diesem Gesetz.

Art. 199

3. Anerkennung Für Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung ausländischer Vollstreckung Entscheide, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, ausländischer richten sich die Voraussetzungen der Anerkennung oder VollstrekEntscheidungen kung nach diesem Gesetz.

3. Abschnitt : Referendum und Inkrafttreten Art. 200 1 2

56

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Internationales Privatrecht. BG

!

Anhang

Aufhebung und Anderung des geltenden Bundesrechts I. Aufhebung des geltenden Bundesrechts Es werden aufgehoben: a. das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891!) betreffend die zivilrechtlichen Verhaltnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter; b. Artikel 418ft Absatz2 des Obligationenrechts2); c. Artikel 14 der Schluss- und Ubergangsbestimmungen zum Obligationenrecht2'; d. Artikel 85 des Bundesgesetzes liber den Strassenverkehr 3 '; e. Artikel 30 des Bundesgesetzes vom 26. September 18904) betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen; f. Artikel 14 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 30. Marz 19005) betreffend die gewerblichen Muster und Modelle; g. Artikel 41 Absatz 2 des Sortenschutzgesetzes vom 20. Marz 1975 6>.

. .

II. Anderung des geltenden Bundesrechts 1. Bundesgesetz fiber die Organisation der Bundesrechtspflege 7 '

Berufungsgriinde a. Bundesrecht

b. auslandisches Recht

" > 3 > 4 > 2

Art. 43 Randtitel und Abs. 7 1 Mit Berufung kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf Verletzung des Bundesrechts mit Einschluss der durch den Bund abgeschlossenen volkerrechtlichen Vertrage.

Wegen Verletzung verfassungsmassiger Rechte der Burger 1st die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten.

Art. 43a 1 Mit Berufung kann auch geltend gemacht werden: a. der angefochtene Entscheid habe nicht auslandisches Recht angewendet, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; b. der angefochtene Entscheid habe zu Unrecht festgestellt, die Ermittlung des auslandischen Rechts sei nicht moglich.

BS 2 737; : AS 1972 2819. 1977 237 SR 220 SR 741.01 SR 232.11

5 > SR 232.12 <·> SR 232.16 " SR 173.110

57

Internationales Privatrecht. BG 2

Bei nicht vermogensrechtlichen Zivilstreitigkeiten kann ausserdem geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid wende das auslandische Recht nicht richtig an.

Art. 48 Abs. l'"s Anfe.chtbare Entscheide a. Endentscheide

b. Zwischenentscheide uber Zustandigkeit

1bis Ausgenommen ist em nach Artikel 191 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987'> uber das Internationale Privatrecht ergangener kantonaler Entscheid.

Art. 49 1 Gegen selbstandige Vor- und Zwischenentscheide der in Artikel 48 Absatze 1 und 2 bezeichneten Instanzen uber die Zustandigkeit ist wegen Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften uber die sachliche, die ortliche oder die internationale Zustandigkeit die Berufung zulassig.

2 Ausgenommen ist ein nach Artikel 191 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987") iiber das Internationale Privatrecht ergangener Entscheid eines kantonalen Gerichts.

3 Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Artikel 59 der Bundesverfassung ist vorbehalten.

Art. 50 Abs. lbls

c. andere Zwischenentscheide

lbis

Ausgenommen ist ein nach Artikel 191 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 '> uber das Internationale Privatrecht ergangener kantonaler Entscheid.

Art. 55 Abs. 1 Bst. c c. die Begrundung der Antrage. Sie soil kurz darlegen, welche Bundesrechtssatze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Ausfuhrungen, die sich gegen die tatsachlichen Feststellungen richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel, sowie Erorterungen uber die Verletzung kantonalen Rechts sind unzulassig.

Art. 60 Abs. 1 Bst, c c. den angefochtenen Entscheid aufheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz zuruckweisen, " AS ...

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Internationales Privatrecht. BG

wenn die von ihr ganz oder teilweise nach eidgenössischen Gesetzen entschiedene Streitsache ausschliesslich nach kantonalem Recht zu beurteilen ist.

Art. 61 Abs. l 1 Die Berufungsschrift wird dem Berufungsbeklagten mitgeteilt; dieser ist befugt, innert 30 Tagen eine kurz gefasste Antwort einzureichen. Artikel 55 Absatz l Buchstaben a und d finden entsprechende Anwendung. Neue Begehren, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel, sowie Ausführungen zur Würdigung des Beweisergebnisses und über die Verletzung kantonalen Rechts sind unzulässig.

Art. 68 Abs. l und lbis 1 In Zivilsachen, die nicht nach den Artikeln 44-46 der Berufung unterliegen, ist gegen letztinstanzliche Entscheide kantonaler Behörden Nichtigkeitsbeschwerde zulässig: a. wenn statt des massgebenden eidgenössischen Rechts kantonales Recht angewendet worden ist; b. wenn statt des massgebenden eidgenössischen Rechts ausländisches Recht angewendet worden ist oder umgekehrt; c. wenn nicht das ausländische Recht angewendet worden ist, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; d. wenn das nach schweizerischem internationalem Privatrecht anwendbare ausländische Recht nicht oder nicht genügend sorgfältig ermittelt worden ist; e. wegen Verletzung von Vorschriften des eidgenössischen Rechtes mit Einschluss der durch den Bund abgeschlossenen Staatsverträge über die sachliche, die örtliche oder die internationale Zuständigkeit der Behörden. Vorbehalten bleibt die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Artikel 59 der Bundesverfassung.

Ibis Ausgenommen ist ein nach Artikel 191 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987'' über das Internationale Privatrecht ergangener kantonaler Entscheid.

Art. 85 c. Beschwerden gegen Urteile von Schiedsgerichten nach Artikel 190 ff. des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 ^ über das Internationale Privatrecht.

" AS ...

2 > SR 232.14

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Internationales Privatrecht. BG

2. Bundesgesetz vom 25. Juni 1954:) betreffend die Erfindungspatente

Art. 75 Abs. l Bst. b b. für Klagen Dritter gegen den Patentbewerber oder den Patentinhaber, der Richter am Wohnsitz des Beklagten.

3. Bundesgesetz,über den Bundeszivilprozess2)

Art. 2 Abs. 2 2 Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes in der Schweiz bindet das Bundesgericht nicht; es kann die Klage von Amtes wegen zurückweisen. Hat jedoch eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung in der Schweiz oder ist nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden, so ist das Bundesgericht zur Annahme der Klage verpflichtet.

Ständerat, 18. Dezember 1987 Der Präsident: Masoni Die Sekretärin: Huber

Datum der Veröffentlichung: 12. Januar 19883> Ablauf der Referendumsfrist: l I.April 1988

8854

') SR 232.14 > SR 273

2 3

> BB1 T988 I 5

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Nationalrat, 18. Dezember 1987 Der Präsident: Reichling Der Protokollführer: Anliker

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987

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1988

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01

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12.01.1988

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