# S T #

88.050

Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Island

vom 17. August 1988

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, mit dem Antrag auf Zustimmung unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das am 3. Juni 1988 unterzeichnete Abkommen mit Island zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

17. August 1988

8-477

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Stich Der Bundeskanzler: Buser

519

Übersicht Die im Jahre 1983 auf isländisches Begehren hin aufgenommenen Doppelbesteuerungsverhandlungen konnten bereits ein Jahr später mit der Paraphierung eines Einkommen- und Vermögensteuerabkommens abgeschlossen werden, verfolgt doch Island eine ähnliche Abkommenspolitik wie die Schweiz.

Das unterzeichnete Abkommen folgt denn auch sowohl in materieller wie in formeller Hinsicht weitgehend dem OECD-Musterabkommen von 1977 und schweizerischer Vertragspraxis.

Im Vernehmlassungsverfahren stimmten die Kantone und interessierten Wirtschaftskreise dem Abkommen zu.

520

Botschaft l

Vorgeschichte

Im Bestreben, vermehrt ausländische Investitionen anzuziehen, baut Island unter anderem auch ein Netz von Doppelbesteuerungsabkommen auf. Im Jahre 1983 ersuchten die isländischen Behörden um Aufnahme von Doppelbesteuerungsverhandlungen mit der Schweiz. Trotz der verhältnismässig bescheidenen schweizerischen Interessen in Island (immerhin ist eine schweizerische Unternehmung zurzeit der bedeutendste ausländische Investor in Island), konnte sich die Schweiz diesem Begehren nicht verschliessen, da Island auch Mitglied der OECD und der EFTA ist und eine ähnliche Abkommenspolitik wie die Schweiz verfolgt.

Den ersten, im Juni 1983 in Bern geführten Gesprächen, folgten im Juli 1984 in Reykjavik Vertragsverhandlungen, die mit der Paraphierung eines Einkommenund Vermögensteuerabkommens abgeschlossen werden konnten. Der paraphierte Text fand im Vernehmlassungsverfahren die breite Zustimmung der Kantone und der interessierten Wirtschaftsverbände. Das Abkommen wurde am 3. Juni 1988 in Bern unterzeichnet.

2

Bemerkungen zu den Bestimmungen des Abkommens

Der Bundesrat hat in der Botschaft vom 13. Juli 1965 zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Schweden die Bestimmungen des OECD-Musterabkommens von 1963 eingehend erläutert (BB1 1965 II 701). Dieses Musterabkommen wurde in der Folge überarbeitet; im April 1977 gab der OECD-Rat eine revidierte Fassung mit einer neuen Empfehlung heraus. Die Neuerungen wurden in unserer Botschaft vom 11. Januar 1978 zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Grossbritannien (BB1 1978 l 209) eingehend erörtert. Die folgenden Erläuterungen beschränken sich daher darauf, die wichtigeren Abweichungen vom OECD-Text und die Besonderheiten des vorliegenden Abkommens darzustellen.

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern Auf isländischer Seite umfasst der Steuerkatalog die nationale und kommunale Einkommensteuer (national and municipal income tax) sowie die nationale Vermögensteuer (national capital tax), auf schweizerischer Seite die Einkommenund Vermögensteuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden; die schweizerische Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen fällt dagegen nicht unter den Geltungsbereich des Abkommens.

Artikel 4 Ansässige Personen Als ansässige Personen gelten auch die nach dem innerstaatlichen Recht eines der Vertragsstaaten errichteten oder organisierten Personengesellschaften.

521

Artikel 5 Betriebstätte Dieser Artikel folgt der entsprechenden Bestimmung des OECD-Musterabkommens von 1977; eine Bauausführung oder Montage begründet nur dann eine Betriebstätte, wenn deren Dauer zwölf Monate übersteigt.

Artikel 10 Dividenden Der Quellenstaat kann im Beteiligungsverhältnis eine Steuer von 5 Prozent, in allen anderen Fällen eine solche von 15 Prozent erheben.

Das isländische Recht weist indessen zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung die Besonderheit auf, wonach 50 Prozent der erklärten Dividenden bei der ausschüttenden Gesellschaft vom steuerbaren Reingewinn in Abzug gebracht werden können. Dieser Abzug darf jedoch 5 Prozent des nominellen Gesellschaftskapitals nicht übersteigen. Der Abkommensentwurf trägt diesem Umstand insoweit Rechnung, als Island in Abweichung von der allgemeinen Regel im Beteiligungsverhältnis eine Quellensteuer von 15 Prozent erheben darf, aber nur auf dem Dividendenbetrag, der tatsächlich in Abzug gebracht werden konnte.

Artikeln und 12 Zinsen und Lizenzgebühren Zinsen und Lizenzgebühren können nur im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden.

Artikel 23 Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Beide Staaten wenden die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an. In bezug auf die an der Quelle erhobenen Steuern von Dividenden wird Island die schweizerische Verrechnungssteuer anrechnen und die Schweiz für die isländische Steuer die pauschale Steueranrechnung gewähren.

Artikel 26 Austausch von Informationen In Übereinstimmung mit der schweizerischen Abkommenspolitik gegenüber OECD-Staaten sieht dieser Artikel vor, dass nur diejenigen Auskünfte ausgetauscht werden können, die für die richtige Anwendung des Abkommens notwendig sind.

3

Finanzielle Auswirkungen

In einem Doppelbesteuerungsabkommen verzichten beide Staaten auf gewisse Steuereinnahmen. Für die Schweiz ergeben sich Einbussen insbesondere dadurch, dass den in Island ansässigen Personen die auf Dividenden erhobene Verrechnungssteuer teilweise erstattet werden muss. Da die isländischen Investitionen in der Schweiz gering sind, dürfte diesen Einbussen kaum grosse Bedeutung zukommen. Dagegen wird die durch Bundesratsbeschluss vom 22. April 1967 eingeführte pauschale Steueranrechnung die schweizerischen Fisci belasten, können doch in der Schweiz ansässige Steuerpflichtige die auf Dividenden verbleibende isländische Sockelsteuer zur Anrechnung bringen.

Diese Möglichkeit besteht indessen unter sämtlichen, seit 1965 von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen.

522

4

Verfassungsmässigkeit

Verfassungsgrundlage dieses Abkommens bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, der dem Bund die Befugnis erteilt, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung (BV) für die Genehmigung des Abkommens zuständig. Das Abkommen ist zwar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Das Abkommen sieht weder den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor, noch bringt es eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung. Der Bundesbeschluss unterliegt daher nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89, Absatz 3 BV.

5

Schlussfolgerungen

Das vorliegende Abkommen entspricht weitgehend dem OECD-Musterabkommen und schweizerischer Abkommenspraxis.

Die vereinbarten Lösungen, insbesondere auch hinsichtlich der Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, sind sehr günstig. Das Abkommen verbessert die Rechtsgrundlage für bestehende und künftige schweizerische Investitionen in Island und dürfte ganz allgemein günstige Voraussetzungen zur Entwicklung des gegenseitigen Wirtschaftsverkehrs schaffen.

2693

523

Bundesbeschluss über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Island

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. August 1988'*, beschliesst:

Art. l 1

Das am 3. Juni 1988 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Island zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird genehmigt.

: 2

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

2693

» BB1 1988 III 519

524

Abkommen

Originaltext

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Island zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Island vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen.

haben folgendes vereinbart:

Artikel l

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.

2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle ordentlichen und ausserordentlichen Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden.

3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere a) in Island : i) die staatliche Einkommensteuer; ii) die staatliche Vermögensteuer; und iii) die kommunale Einkommensteuer (im folgenden als «isländische Steuer» bezeichnet).

b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern i) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte); und 23 Bundesblatt. 140-Jahrgang. Bd.III

525

Doppelbesteuerung

ii) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögehsteile) (im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).

4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

5. Das Abkommen gilt nicht für die an der Quelle erhobene eidgenössische Verrechnungssteuer von Lotteriegewinnen.

Artikels Allgemeine Begriffsbestimmungen , .

1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, a) bedeutet der Ausdruck «Island» die Republik Island und, wenn im geographischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet Islands sowie das an die Hoheitsgewässer Islands angrenzende und steuerrechtlich als Inland bezeichnete Gebiet, in dem Island in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht seine Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben darf; b) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft; c) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; d) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; e) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und.«Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; f) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang Island oder die Schweiz; g) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; h) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: i) in Island den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter;

526

Doppelbesteuerung

ii) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter.

2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Artikel 4 Ansässige Person 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst eine nach dem Recht eines der Vertrags Staaten errichtete oder organisierte Personengesellschaft.

2. Ist nach Absatz l eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes: a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen) ; b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

3. Ist nach Absatz l eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikels .Betriebstätte 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

527

Doppelbesteuerung

2. Der Ausdruck «Betriebstätte» umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a-e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

5. Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 - für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze l und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.

6. Ein
Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

528

Doppelbesteuerung

7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertrags Staats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

3. Absatz l gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

4. Die Absätze l und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

Artikel 7 Unternehmensgewinne 1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

529

Doppelbesteuerung

3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungsund allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

5. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

6. Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt 1. Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

2. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

3. Absatz l gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Artikel 9 Verbundene Unternehmen Wenn a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder ; b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem
Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden 530

Doppelbesteuerung

sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen' die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Artikel 10 Dividenden 1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen: a) 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

3. Solange nach isländischem Recht Dividendenzahlungen einer in Island ansässigen Gesellschaft vom steuerbaren Gewinn dieser Gesellschaft abgezogen oder als Betriebsverlust vorgetragen werden können, dürfen, ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 Buchstabe a, Dividenden, die eine solche Gesellschaft an eine in der Schweiz ansässige Person bezahlt, auch in Island gemäss isländischem Recht besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, 15 Prozent auf dem Teil der Dividenden, der vom Reingewinn der Gesellschaft abgezogen oder als Betriebsverlust vorgetragen werden kann, nicht übersteigen.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie die in den Absätzen 2 und 3 enthaltenen Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

5. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

6. Die Absätze l, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch

531

Doppelbesteuerung

eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

7. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Artikel 11 Zinsen 1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert werden.

2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

3. Absatz l ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

4. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere
Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet.

In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

532

Doppelbesteuerung

Artikel 12 Lizenzgebühren 1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert werden.

2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

3. Absatz l ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

4. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen 1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat
hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

3. Gewinne aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das 533

Doppelbesteuerung

dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

4. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen l, 2 und 3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.

>

Artikel 14 Selbständige Arbeit 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere/die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Artikel 15 Unselbständige Arbeit 1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort'ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

2. Ungeachtet des Absatzes l können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält, und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, iti dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

534

Doppelbesteuerung

Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17 Künstler und Sportler 1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten; Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden, i .

· 2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel?, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

Artikel 18 Ruhegehälter Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 19 Öffentlicher Dienst 1. a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden'und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat 535

Doppelbesteuerung

oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, .können nur in diesem Staat besteuert werden, b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

3. Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

Artikel 20 Studenten Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt^ sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.

Artikel 21 Andere Einkünfte 1. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Absatz l ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser, Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

Artikel 22 Vermögen 1. Unbewegliches Vermögen im Sinne, des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im, anderen Staat besteuert werden.

'.

536

Doppelbesteuerung

3. Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung 1. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat, vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; dieser Staat kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden, wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.

2. Bezieht eine in Island ansässige Person Dividenden, die nach Artikel 10 in der Schweiz besteuert werden können, so rechnet Island auf die vom Einkommen zu erhebende isländische Steuer die in der Schweiz nach diesem Abkommen bezahlte Steuer an. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.

3. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Artikel 10 in Island besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht: a) in der Anrechnung der nach Artikel 10 in Island erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Dividenden entfällt; oder b) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer: oder c) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Island erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden.

Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen
Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.

4. Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Island ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.

537

Doppelbesteuerung

Artikel 24 Gleichbehandlung 1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels l auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

2. Der Ausdruck «Staatsangehörige» bedeutet a) natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen ; b) juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind.

3. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -Vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

4. Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 12 Absatz 4 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat .ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat, ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.

5. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten
Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

6. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

:

538

Doppelbesteuerung

Artikel 25 Verständigungsverfahren 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz l erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist.

2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht., Artikel 26 Informationsaustausch 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden unter sich diejenigen (gemäss den Steuergesetzgebungen der Vertragsstaaten im Rahmen der normalen Verwaltungspraxis erhältlichen) Auskünfte austauschen, die notwendig sind für die Durchführung dieses Abkommens mit Bezug auf die Gegenstand dieses Abkommens bildenden Steuern. Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft soll geheimgehalten und niemandem zugänglich gemacht werden, der sich nicht mit der Veranlagung oder dem Bezug der Gegenstand dieses Abkommens bildenden Steuern befasst. Auskünfte, die irgendein Handels- oder Bank-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren
würden, dürfen nicht ausgetauscht werden.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf keinen Fall dahin ausgelegt werden, dass sie einem der Vertragsstaaten die Verpflichtung auferlegen, Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von seinen Vorschriften oder von seiner Verwaltungspraxis abweichen, oder die seiner Souveränität, Sicherheit oder dem Ordre public widersprechen, oder Angaben zu vermitteln, die nicht aufgrund seiner eigenen und aufgrund der Gesetzgebung des ersuchenden Staates beschafft werden können.

539

Doppelbesteuerung

Artikel 27 Diplomaten und Konsularbeamte 1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

2. Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder Beamten und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten für die Zwecke der Steuern vom Einkommen oder Vermögen als ansässig gelten.

Artikel 28 Inkrafttreten 1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Reykjavik ausgetauscht.

2. Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres beginnen.

Artikel 29 Kündigung Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.

In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Bern am 3. Juni 1988 im Doppel in deutscher, isländischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. In Zweifelsfällen ist der englische Wortlaut massgebend.

Für den Schweizerischen Bundesrat: R. Felber 2693

540

Für die Regierung der Republik Island: P. A. Tryggvason

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Island vom 17. August 1988

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1988

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

38

Cahier Numero Geschäftsnummer

88.050

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.09.1988

Date Data Seite

519-540

Page Pagina Ref. No

10 050 837

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.