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Bericht über die 1987 an der 74. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz angenommenen Übereinkommen und Empfehlungen

und Botschaft zum Übereinkommen (Nr. 163) über die soziale Betreuung der Seeleute auf See und im Hafen vom 24. August 1988

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wie es Artikel 19 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) verlangt, erstatten wir Ihnen Bericht über die an der 74. (seerechtlichen) Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz angenommenen Übereinkommen und Empfehlungen und bitten Sie, davon Kenntnis zu nehmen.

Gleichzeitig unterbreiten wir Ihnen eine Botschaft zur Genehmigung des Übereinkommens (Nr. 163) über die soziale Betreuung der Seeleute auf See und im Hafen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

24. August 1988

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Stich Der Bundeskanzler: Buser

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Übersicht Dieser Bericht besteht aus fünf Teilen. Nach einer kurzen Einleitung ist der zweite Teil, in Form einer Botschaft, dem Übereinkommen (Nr. 163) und der Empfehlung (Nr. 173) über die soziale Betreuung der Seeleute auf See und im Hafen gewidmet.

Im dritten bis fünften Teil erfolgt eine Analyse der schweizerischen Haltung zum Übereinkommen (Nr. 164) über den Gesundheitsschutz und die medizinische Betreuung der Seeleute, zum Übereinkommen (Nr. 165) über die soziale Sicherheit der Seeleute (Neufassung) und schliesslich zum revidierten Übereinkommen (Nr. 166) und der Empfehlung (Nr. 174) über die Heimschaffung der Seeleute.

Durch die Revision zweier Empfehlungen von 1936 und 1970 soll mit dem Übereinkommen Nr. 163 den neuen Erfordernissen entsprochen werden, die sich im Bereich der sozialen Betreuung der Seeleute infolge der Entwicklung der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen ergeben. Die im Übereinkommen aufgestellten Anforderungen an Massnahmen und Einrichtungen sind an Bord der Schiffe unter Schweizerflagge erfüllt. Wir können Ihnen deshalb die Genehmigung des Übereinkommens Nr. 163 beantragen.

Das Übereinkommen Nr. 164 bezweckt, den Gesundheitsschutz der Seeleute und ihre medizinische Betreuung in einer Art und Weise sicherzustellen, wie sie im allgemeinen den Arbeitnehmern an Land zukommen. Wir können uns zwar den Zielsetzungen dieses Übereinkommens anschliessen, stellen jedoch fest, dass dessen Anwendung unser Land in Anbetracht seiner Infrastruktur im Bereich der Hochseeschiffahrt und zufolge des zu technischen Charakters des Übereinkommens vor Schwierigkeiten stellen würde. Wir sind daher nicht in der Lage, Ihnen seine Genehmigung zu beantragen.

Dasselbe gilt für das Übereinkommen Nr. 165 über die soziale Sicherheit der Seeleute. Dieses bezweckt, Normen im Bereiche der sozialen Sicherheit für die Seeleute zu schaffen, die ihnen einen Mindestschutz garantieren sollen. Um den Anforderungen des Übereinkommens Nr. 165 zu entsprechen, müsste die schweizerische Sozialgesetzgebung zahlreichen Änderungen unterzogen werden. Wir können Ihnen deshalb die Ratifikation dieses Übereinkommens nicht empfehlen.

Das Übereinkommen Nr. 166 gewährleistet den Seeleuten in den von ihm aufgezählten Fällen einen Anspruch auf Heimschaffung. Dabei trägt es den Entwicklungen Rechnung, die seit der 1926
erfolgten Genehmigung eines gleichnamigen Übereinkommens (Nr. 23) in der Seeschiffahrt stattgefunden haben. Wie die Prüfung des Übereinkommens Nr. 166 gezeigt hat, gehen bestimmte Vorschriften weit über die entsprechenden Regelungen im geltenden Recht der Schweiz hinaus. Sie können angesichts der gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage der Seeschiffahrt den Unternehmen, die Schiffe unter S.chweizerßagge betreiben, nicht auferlegt werden.

Wir können Ihnen daher auch dieses Übereinkommen nicht zur Genehmigung empfehlen.

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Bericht und Botschaft 1

Einleitung

Gemäss Artikel 19 Absätze 5 und 6 der Verfassung der IAO müssen die Mitgliedstaaten ihrem Parlament die von der Konferenz angenommenen internationalen Arbeitsübereinkommen und -empfehlungen unterbreiten. Für diese Unterbreitung ist ihnen eine Frist von einem Jahr nach Abschluss jeder Tagung der Konferenz gesetzt. Die Frist kann um höchstens sechs Monate verlängert werden.

Der vorliegende Bericht bzw. unsere Botschaft behandelt die nachfolgend aufgeführten Übereinkommen und Empfehlungen: - Übereinkommen Nr. 163 und Empfehlung Nr. 173 über die soziale Betreuung der Seeleute auf See und im Hafen - Übereinkommen Nr. 164 über den Gesundheitsschutz und die medizinische Betreuung der Seeleute - Übereinkommen Nr. 165 über die soziale Sicherheit der Seeleute (Neufassung) - Übereinkommen Nr. 166 (Neufassung) und Empfehlung Nr. 174 über die Heimschaffung der Seeleute.

Wir beantragen Ihnen, das Übereinkommen (Nr. 163) über die soziale Betreuung der Seeleute auf See und im Hafen zu genehmigen und unterbreiten Ihnen zu diesem Zweck den Entwurf eines Bundesbeschlusses.

Die Texte der vorerwähnten Übereinkommen und Empfehlungen befinden sich im Anhang zu diesem Bericht bzw. der Botschaft.

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Botschaft betreffend das Übereinkommen (Nr. 163) über die soziale Betreuung der Seeleute auf See und im Hafen (Anhang 1)

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Allgemeiner Teil

Mit Fragen der sozialen Betreuung von Seeleuten haben sich bisher einzig zwei Empfehlungen der IAO befasst. eine betreffend die Aufenthaltsverhältnisse der Schiffsleute in den Häfen aus dem Jahr 1936 und eine betreffend die soziale Betreuung der Seeleute aus dem Jahr 1970. Das vorliegende Übereinkommen geht auf einen Entschluss der 62. Tagung (Seeschiffahrtstagung) der Internationalen Arbeitskonferenz im Jahr 1976 zurück, in der die Ausarbeitung eines wirksameren Instruments zur Lösung der Probleme der sozialen Betreuung von Seeleuten angeregt wurde. Nachdem im Dreigliedrigen Unterausschuss für die soziale Betreuung der Seeleute des Paritätischen Seeschiffahrtsausschusses die bestehenden Bedürfnisse und die Art der erforderlichen Massnahmen eingehend abgeklärt worden waren, hat der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes an seiner 234. Tagung beschlossen, die Frage der sozialen Betreuung von Seeleuten auf See und im Hafen in die Tagesordnung der 74. Tagung (Seeschiffahrtstagung) der Internationalen Arbeitskonferenz aufzunehmen.

28 Bundesblatt. 140. Jahrgang. Bd. III

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Das .von der Konferenz angenommene Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaateh, darauf zu achten, dass sowohl in den Häfen als auch an Bord geeignete Sozialeinrichtungen und -dienste für Seeleute bereitgestellt und die erforderlichen Vorkehrungen für deren Finanzierung getroffen werden. Die Regierungen haben ebenso darauf zu achten, dass diese Einrichtungen und [Dienste in geeigneten Häfen für alle Seeleute ohne Diskriminierung bereitgestellt werden. Zur Förderung der sozialen Betreuung der Seeleute sieht das Übereinkommen schliesslich eine Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten ;sowie zwischen den interessierten Parteien vor.

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Besonderer Teil

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Erläuterung der Bestimmungen und Haltung der Schweiz bezüglich des Übereinkommens

Nach dem Wortlaut des Übereinkommens Nr. 163 sollen die Sozialeinrichtungen und -dienste für die Seeleute sowohl in den Häfen wie auch auf den unter Flagge der Vertragsstaaten fahrenden Schiffen bereitgestellt werden. Da die Schweiz als Binnenland über keine Seehäfen verfügt, gilt unser Hauptaugenmerk den Bestimmungen, die sich mit der Bereitstellung der Sozialeinrichtungen und -dienste an Bord der Schiffe befassen. In dieser Beziehung stellt das Übereinkommen eine Art Bestandesaufnahme der heute auf Schiffen üblichen Sozial- und Erholungseinrichtungen dar. Wir erachten die verlangten Mindestanforderungen als dem Standard einer modernen Handelsflotte angemessen.

Die in der Schweiz registrierten Schiffe erfüllen denn auch grösstenteils bereits heute die im Übereinkommen Nr. 163 formulierten Anforderungen. Auf Gesetzesebene hat die Ratifikation des Übereinkommens Nr. 163 nur eine Anpassung geringfügiger Punkte von Teil IV des zweiten Abschnitts der Seeschiffahrtsverordnung vom 20. November 1956 (SR 747.301) zur Folge. , Das vierzehn Artikel umfassende Übereinkommen enthält die wesentlichen Grundsätze, während sich die Einzelheiten bezüglich Anwendung des Übereinkommens in der Empfehlung befinden.

Im einzelnen geben die Bestimmungen des Übereinkommens im Hinblick auf die, Verhältnisse in unserem Land zu folgenden Bemerkungen Anlass : Der erste Artikel befasst sich mit Begriffsbestimmungen und dem Anwendungsbereich des Übereinkommens. Einerseits wird der Ausdruck «Seeleute» definiert und andererseits der Begriff «Sozialeinrichtungen und -dienste». Hinsichtlich der Festlegung des Anwendungsbereichs ist das Übereinkommen insofern flexibel ausgestattet, als es den Entscheid, ob die Bestimmungen der Konvention auch auf die gewerbliche Fischerei zur See Anwendung finden sollen, dem Ermessen der Vertragsstaaten überlässt.

Artikel 2 enthält eine grundsätzliche Verpflichtung der Vertragsstaaten sicherzustellen, dass sich an Bord und in den Häfen angemessene Sozialeinrichtungen und -dienste für Seeleute befinden. Die Vertragsstaaten haben gleichzeitig darauf zu achten, dass die Finanzierung der bereitgestellten Sozialeinrichtungen und -dienste sichergestellt ist. Der zweite Teil der Empfehlung Nr. 173 präzi630

siert, dass die Bestimmungen über die Finanzierung einzig die Sozialeinrichtungen und -dienste in den Häfen betreffen (Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, Abgaben oder andere Sonderbeiträge der Seeschiffahrt, freiwillige Beiträge .der Reeder, der Seeleute oder ihrer Verbände, freiwillige Beiträge aus anderen Quellen): Der dritte Teil der Empfehlung Nr. 173, der sich auf die Sozialeinrichtungen und -dienste auf See bezieht, enthält dagegen keine Bestimmung über die Finanzierung solcher Einrichtungen und Dienste. Trotzdem sind diese Einrichtungen und Dienste auf den neueren unter Schweizer Flagge fahrenden Schiffen in der Regel vorhanden. Für ältere Schiffe können solche Einrichtungen nur in Betracht gezogen werden, soweit dies möglich und angemessen ist.

Wir können daher den Artikel des Übereinkommens annehmen.

Die Artikels und 4 garantieren allen Seeleuten, die sich in Häfen oder auf Schiffen von Vertragsstaaten aufhalten, die Benützung der bereitgestellten Sozialeinrichtungen und Sozialdienste. Aus diesen Bestimmungen ergeben sich für unser Land keine besonderen Probleme.

Nach dem Wortlaut von Artikels sind die Sozialeinrichtungen und -dienste häufig zu überprüfen. Weder das Übereinkommen noch die Empfehlung legen allerdings den Zeitraum zwischen den jeweiligen Kontrollen fest. In der Praxis finden die vom Schweizerischen Seeschiffahrtsamt an Bord von Schiffen unter Schweizer Flagge durchgeführten Kontrollen etwa alle fünf Jahre statt. Diese Häufigkeit dürfte den Anforderungen des Übereinkommens nicht genügen. Da sich die vorerwähnten Kontrollen ausschliesslich auf Probleme des Alltags an Bord und in den Häfen erstrecken, können sie indessen ohne besonderes technisches Fachwissen vorgenommen werden. In diesem Sinn sieht denn auch die Empfehlung Nr. 173 vor, dass die Überwachung der Sozialeinrichtungen und -dienste auch unter Mitwirkung der repräsentativen Verbände der Reeder und der Seeleute erfolgen soll. Praktisch werden die Kontrollen bereits heute in Zusammenarbeit mit den Seeleuten und ihren Verbänden durchgeführt, weshalb wir die Verpflichtungen nach Artikel 5 des Übereinkommens annehmen können.

Nach Artikel 6 verpflichten sich die Vertragsstaaten zusammenzuarbeiten, um die Anwendung des Übereinkommens sicherzustellen. Die Empfehlung Nr. 173 zählt die im Rahmen dieser zwischenstaatlichen
Zusammenarbeit zu treffenden Massnahmen auf. So sollten zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten Vereinbarungen über die Zusammenlegung der Mittel und die gemeinsame Bereitstellung von Sozialeinrichtungen in grösseren Häfen vorgesehen werden. Zudem wird die Veranstaltung von internationalen Sportwettkämpfen oder von Seminaren für Seeleute angeregt.

Die Artikel 7-J4 enthalten die üblichen Schlussbestimmungen, auf die an dieser Stelle nicht besonders einzugehen ist.

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Haltung bezüglich der Empfehlung

Die Empfehlung Nr. 173 hat keinen rechtlich bindenden Charakter und muss deshalb auch nicht ratifiziert werden. Sie ist jedoch insofern von gewissem Interesse, als sie konkrete Anhaltspunkte über den Anwendungsbereich des auf 631

Grundsätze beschränkten Übereinkommens gibt. Aus den bereits erwähnten Gründen richten wir das Hauptaugenmerk auf Teil III der Empfehlung, der sich mit den Sozialeinrichtungen und -diensten auf See befasst und einzelne Bestimmungen des Übereinkommens präzisiert. So wird unter anderem verlangt, dass an Bord elektronische Medien, Sportgeräte, Bücher oder Möglichkeiten zu handwerklicher Betätigung für alle Seeleute zugänglich sind. Zudem sollte den Seeleuten etwa eine Fernsprechverbindung zu günstigen Tarifen angeboten werden, oder es sollten Massnahmen getroffen werden, damit die in die Häfen einlaufenden Seeleute ihre Verwandten und Freunde möglichst ohne Formalitäten an Bord empfangen können. Aus den bei der Besprechung von Artikel 2 bereits erwähnten Gründen werden in diesem Teil der Empfehlung keine Vorkehrungen für die Finanzierung bestimmter Einrichtungen verlangt.

Der letzte Teil der Empfehlung regt die Förderung von Sparrücklagen und die Erleichterung der Überweisung von Heuerbeträgen an. Für Seeleute unter Schweizer Flagge bringt dieser Teil der Empfehlung keine wesentlichen Neuerungen, zielen doch die betreffenden Anregungen kaum über die derzeit bestehenden Möglichkeiten hinaus.

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Schlussfolgerungen

Wie oben dargelegt, entsprechen die Einrichtungen und Dienste an Bord von Schiffen unter Schweizer Flagge den Anforderungen des Übereinkommens Nr. 163. Einer Ratifikation des Übereinkommens steht daher nichts entgegen.

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Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Ratifikation des Übereinkommens Nr. 163 wird für den Bund weder besondere finanzielle noch personelle Auswirkungen haben.

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Rechtsgrundlagen

Die Verfassungsmässigkeit des Bundesbeschlusses, mit dem das Übereinkommen genehmigt wird, stützt sich auf Artikel 8 der Bundesverfassung, welcher dem Bund die Kompetenz einräumt, internationale Abkommen abzuschliessen.

Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Genehmigung von Staatsverträgen ergibt sich aus Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung. Das Übereinkommen Nr. 163 kann gemäss seinem Artikel 9 nach Ablauf von zehn Jahren seit Inkrafttreten sowie anschliessend jeweils nach Ablauf von weiteren zehn Jahren gekündigt werden. Das Übereinkommen sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Ebensowenig wird eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung im Sinne von Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe c der Bundesverfassung herbeigeführt, da das Übereinkommen nicht unmittelbar anwendbar ist. Das Übereinkommen (Nr. 163) unterliegt somit nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung.

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Übereinkommen (Nr. 164) über den Gesundheitsschutz und die medizinische Betreuung der Seeleute (Anhang 2)

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Allgemeiner Teil

Der Gesundheitsschutz und die medizinische Betreuung der Seeleute werden auf internationaler Ebene durch folgende Übereinkommen der IAO, welche die Schweiz nicht ratifiziert hat, garantiert: Übereinkommen (Nr. 73) über die ärztliche Untersuchung der Schiffsleute (1946),, Übereinkommen (Nr. 92) über die Quartierräume der Schiffsbesatzungen (revidiert) ,(1949), Übereinkommen (Nr. 133) über die Quartierräume für Schiffsbesatzungen (Ergänzungsbestimmungen) (1970), sowie das Übereinkommen (Nr. 134) über die Unfallverhütung (von Seeleuten) (1970).

Das vorliegende Übereinkommen tritt ergänzend neben die oben erwähnten Übereinkommen. Es wurde vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes an seiner 234. Tagung aufgrund des Verhandlungsberichtes der Vorbereitenden Technischen Seeschiffahrtskonferenz geprüft und der Internationalen Arbeitskonferenz anlässlich ihrer 74. Tagung (Seeschiffahrtstagung) zur Annahme unterbreitet. Das Übereinkommen Nr. 164 sieht weitreichende Massnahmen vor, welche den Seeleuten einen Gesundheitsschutz und medizinische Betreuung im selben Ausmass wie den Arbeitnehmern an Land garantieren. Es sichert den Seeleuten das Recht auf ärztliche Untersuchung in den angelaufenen Häfen zu und betont die Notwendigkeit. Programme zur Förderung der Gesundheitserziehung und des Gesundheitsschutzes zu entwickeln. Zudem wird je nach Grosse des Schiffes eine minimale medizinische Versorgung vorgeschrieben.

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Besonderer Teil

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Erläuterung der Bestimmungen und Haltung der Schweiz bezüglich des Übereinkommens

Wir können uns mit den grundsätzlichen Zielen des Übereinkommens einverstanden erklären, doch bietet die Anwendung einzelner Bestimmungen gewisse Schwierigkeiten, auf die nachfolgend im konkreten Zusammenhang eingegangen wird. Aus diesem Grund hat der Chef der schweizerischen Delegation anlässlich der Verabschiedung des Übereinkommens durch die Konferenz folgende Erklärung abgegeben: «Die Schweiz hat dem Übereinkommensentwurf zugestimmt, weil sie sich den von der IAO in diesem Bereich verfolgten Zielen vollumfänglich anschliessen kann. Nach einer ersten Analyse des Übereinkommens sieht sich meine Regierung indessen gezwungen, einige Vorbehalte anzubringen (...). Nach unserem Dafürhalten sind einige Bestimmungen des Übereinkommens zu technisch und zu detailliert ausgefallen; dabei denken wir insbesondere an die ärztliche Beratung über Satellit, an die im Rahmen der Berufsausbildung zu erteilenden medizinischen Lehrgänge, an die Krankenräume, an die Statistiken im Zusammenhang mit Berufskrankheiten usw., die meinem Land bei der Anwendung des 633

Übereinkommens Schwierigkeiten bereiten könnten. Die Schweiz ist ein Binnenland und ihre Infrastruktur in bezug auf die Seeschiffahrt entspricht dieser besonderen geographischen Lage. Es liegt mir daran zu betonen, dass die schweizerische Regierung trotz der geäusserten Zurückhaltung im konkreten Fall der bisherigen Tradition in diesem Bereich treu bleiben wird und ihre Anstrengungen zur Aufrechterhaltung und Förderung des bestmöglichen Gesundheitsschutzes und der sozialen Betreuung der auf schweizerischen Schiffen beschäftigten Seeleute fortsetzen wird.» Das Übereinkommen Nr. 164 umfasst 13 Artikel, welche die wesentlichen Grundsätze enthalten, und acht weitere Artikel mit den üblichen Schlussbestimmungen.

Artikel l legt den Anwendungsbereich des Übereinkommens fest und definiert den Ausdruck «Seeleute». Die Vertragsstaaten haben die Möglichkeit zu beschliessen, dass sie die Bestimmungen des Übereinkommens auf die gewerbliche Fischerei zur See anwenden wollen.

Artikel 2 zählt die rechtlichen Möglichkeiten der Staaten zur Durchführung des vorliegenden Übereinkommens auf.

Artikel 3 verpflichtet die Staaten, im Rahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung Bestimmungen über die Verantwortlichkeit des Reeders im sanitären Bereich vorzusehen. Sowohl das Bundesgesetz über die Seeschiffahrt unter Schweizer Flagge (Art. 63, 150 und 151) als auch die Vollzugsverordnung enthalten für den Reeder entsprechende Vorschriften und Bestimmungen für den Fall, dass diese Vorschriften nicht eingehalten werden.

Artikel 4 umschreibt die durch innerstaatliche Anordnungen sicherzustellenden Massnahmen für den Gesundheitsschutz der Seeleute. Ziel dieser Massnahmen soll eine möglichst weitgehende Gleichstellung der Seeleute mit den Arbeitnehmern an Land im Bereich des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung sein. In diesem Zusammenhang haben die Vertragsstaaten zu gewährleisten, dass den Seeleuten Gesundheitsschutz und medizinische Betreuung kostenlos gewährt werden. Zudem haben sie im Sinne vorbeugender Massnahmen auch der Entwicklung von Programmen zur Gesundheitsförderung und Gesundheitserziehung besondere Beachtung zu schenken.

, , Seeleute auf schweizerischen Schiffen sind heute obligatorisch gegen Krankheit und Unfall versichert; diese Regelung genügt somit den Anforderungen des Übereinkommens. In bezug
auf die zu entwickelnden Programme zur Gesundheitsförderung und Gesundheitserziehung hingegen verfügt die Schweiz nicht über die nötige Infrastruktur und die Erfahrungen, um die Anforderungen des Übereinkommens zu erfüllen. Die Entwicklung von Programmen zur Gesundheitsförderung und Gesundheitserziehung für Seeleute, die auf Schweizer Schiffen arbeiten, hätte im Vergleich zum relativ beschränkten Kreis von, allfälligen Nutzniessern dieser Massnahmen unverhältnismässige Kosten zur .Folge. Seeleute auf schweizerischen Schiffen können, wenn sie sich im Bereich der Gesundheit und der Gesundheitserziehung weiterbilden wollen, im Ausland abgehaltene Kurse besuchen. Die Schweiz ist von daher nicht in der Lage, die Gesamtheit der in Artikel 4 enthaltenen Verpflichtungen zu akzeptieren.

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Die Artikel 5 und 6 befassen sich in sehr detaillierter Weise mit Fragen im Zusammenhang mit Schiffsapotheke und ärztlichem Leitfaden, die sich an Bord jedes Schiffes befinden müssen. Das Schweizerische Seeschiffahrtsamt könnte sich in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde im Rahmen der Seeschiffahrt unter Schweizer Flagge verpflichten, Kreisschreiben betreffend den Inhalt der Schiffsapotheke und das an Bord aufzubewahrende medizinische Material zu erlassen,1 welche den internationalen Empfehlungen in diesem Bereich Rechnung tragen.

Artikel 7 verlangt, dass eine funk- oder satellitenfunkärztliche Betreuung den Schiffen auf See zu jeder Tages- und Nachtzeit zur Verfügung steht. Zudem hat die zuständige Stelle dafür zu sorgen, dass die mit dieser medizinischen Beratung betrauten Ärzte eine geeignete Ausbildung erhalten und über die Verhältnisse an Bord von Schiffen informiert sind. Während Spitäler in Hafenstädten zweifellos über entsprechend ausgebildetes Personal verfügen, würde die Anwendung dieser Bestimmung in der Schweiz Massnahmen erfordern, deren Kosten in Anbetracht des damit verbundenen Nutzens und der Bedürfnisse unseres Landes unverhältnismässig wären. Dieser Artikel kann daher von der Schweiz nicht akzeptiert werden.

Artikel S schreibt für alle Schiffe mit mehr als 100 Seeleuten an Bord obligatorisch einen Arzt als Besatzungsmitglied vor. Diese Bestimmung findet für unser Land zur Zeit nicht Anwendung, weil die heute unter Schweizer Flagge fahrenden Schiffe allesamt weniger Seeleute an Bord haben. Für sie kommt einzig Artikel 9 zum tragen, demzufolge ein besonders ausgebildetes Besatzungsmitglied für die normale medizinische Betreuung an Bord zuständig ist. Der Begriff «normale medizinische Betreuung» wird ausserordentlich weit gefasst, werden doch darunter etwa auch intravenöse Therapien verstanden. Artikel 9 fordert gleichzeitig, dass die Seeleute Ausbildungskurse sowie Kurse zur Erhaltung und Verbesserung der erlangten Kenntnisse absolvieren; solche Kurse können in der Schweiz mangels entsprechender Infrastruktur nicht durchgeführt werden. Wie im gesamten Bereich der Ausbildung von Seeleuten muss unser Land insofern auf das Kursangebot ausländischer Schiffahrtsschulen abstellen, als diese Ausbildungskurse anbieten, die den Anforderungen des Übereinkommens entsprechen. Aufgrund der
vorstehenden Ausführungen können wir die aus Artikel 9 resultierenden Verpflichtungen nicht annehmen.

Nach Artikel 11 haben Schiffe ab einer gewissen Grosse einen zweckmässig eingerichteten Krankenraum aufzuweisen. Artikel 12 verpflichtet die zuständige Verwaltungsstelle, ein einheitlich gestaltetes ärztliches Berichtsformular für Seeleute festzulegen, das einen möglichst reibungslosen Austausch von medizinischen Angaben ermöglichen soll. Angestrebt wird demnach ein standardisiertes ärztliches Berichtsformular, so dass die Schaffung eines schweizerischen Formulars wenig sinnvoll wäre; auch hier ist somit die Entwicklung im Ausland und besonders bei den grossen Seefahrtsnationen abzuwarten. Artikel 13 schliesslich enthält eine Absichtserklärung der Vertragsstaaten, in verschiedenen ausdrücklich aufgeführten Bereichen des Gesundheitsschutzes der Seeleute und ihrer medizinischen Betreuung an Bord zusammenzuarbeiten.

Die Artikel 14-21 enthalten die üblichen Schlussbestimmungen, auf die an dieser Stelle nicht besonders einzugehen ist.

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Schlussfolgerungen

Auch eine eingehende Beurteilung des Übereinkommens Nr. 164 zeigt, dass die vom Chef der schweizerischen Delegation anlässlich der Annahme dieses Instrumentes geäusserten Vorbehalte bestehen bleiben. Das Übereinkommen enthält zahlreiche Bestimmungen, die nur von Seeschiffahrtsnationen angewendet werden können, die über die entsprechende Infrastruktur und Erfahrung verfügen. Die von der Schweiz getroffenen Massnahmen zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung der Seeleute entsprechen zwar nicht vollumfänglich den Anforderungen des Übereinkommens, sind jedoch im Verhältnis zur Grosse unserer Flotte angemessen. Für ein Binnenland erscheint die Ratifikation des Übereinkommens Nr. 164 nicht angezeigt. Der Bundesrat wird gleichwohl darauf achten, dass alle Bemühungen zur Erhaltung und Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Betreuung der, Seeleute auf Schweizer Schiffen unternommen werden.

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Übereinkommen Nr. 165 über die Soziale Sicherheit der Seeleute (Neufassung) (Anhang 3)

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Allgemeiner Teil

Auf ihrer ,62. Tagung (Seeschiffahrtstagung, 1976) hat die Internationale Arbeitskonferenz einen Entschluss gefasst, welcher der Frage der sozialen Sicherheit von Seeleuten auf Schiffen galt, die nicht unter der Flagge ihres Heimatlandes fahren (einschliesslich Gefälligkeitsflaggen). Dieser Entschluss verlangt eine Untersuchung über den Umfang der nationalen Gesetzgebungen in diesem Bereich. Aufgrund dieser Untersuchung stellte der Paritätische Seeschiffahrtsausschuss fest, dass die verhältnismässig geringe Anzahl von Ratifikationen und die begrenzte wie, unterschiedliche Durchführung der vorhandenen Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Seeleute einen nur unzureichenden Schutz dieses Personenkreises gebracht hätten, weshalb neue Normen in' diesem Bereich von allen Ländern unterstützt werden sollten. Gestützt darauf nahm der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes die Frage des sozialen Schutzes der Seeleute in die Tagesordnung der 74. Tagung (Seeschiffahrtstagung) der Internationalen Arbeitskonferenz auf. Eine Vorbereitende Technische Konferenz erarbeitete einen ersten Entwurf für ein entsprechendes Übereinkommen, der anlässlich der 74. Tagung (Seeschiffahrtstagung, 1987) der Internationalen Arbeitskonferenz eingehend geprüft und als Übereinkommen Nr. 165 angenommen wurde.

Dieses jüngste Instrument über die soziale Sicherheit der Seeleute bringt, eine Neufassung des Übereinkommens (Nr. 56) über die Krankenversicherung der Schiffsleute (1936) sowie des Übereinkommens (Nr. 70) über die Soziale Sicherheit der Schiffsleute (1946). Die Schweiz hat die beiden Übereinkommen nicht ratifiziert.

Zielsetzung des Übereinkommens Nr. 165 ist die Gewährleistung eines minimalen Schutzes im Bereich der sozialen Sicherheit für Seeleute, insbesondere wenn diese Personen nicht auf Schiffen ihres Heimatlandes fahren.

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Besonderer Teil

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Erläuterung der Bestimmungen und Haltung der Schweiz zum Übereinkommen

Um zu prüfen, ob schweizerischerseits die Voraussetzungen für eine Ratifikation des Übereinkommens Nr. 165 gegeben sind, werden den internationalen Bestimmungen einerseits das schweizerische Seeschiffahrtsgesetz vom 23. September 1953 (SSG; SR 747.30) und anderseits die für die einzelnen Versicherungszweige massgebenden Gesetze, insbesondere das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) gegenübergestellt.

Das Übereinkommen Nr. 165 ist in sechs Teile gegliedert und enthält insgesamt 45 Artikel, wovon sich die wichtigsten in den Teilen II (gewährleisteter Schutz), III (Verpflichtungen des Reeders) und IV (Schutz der ausländischen oder Wanderseeleute) finden.

Teil I (Art. 1-6) enthält die allgemeinen Bestimmungen betreffend die im Übereinkommen verwendeten Begriffe, den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich sowie die Ratifizierung.

Für die Begriffsbestimmungen in Artikel l braucht es keine zusätzlichen Erklärungen.

Nach Artikel 2 gilt das Übereinkommen für alle in Artikel l bezeichneten Personen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, sowie für deren Unterhaltsberechtigte und Hinterbliebene. Inwieweit das Übereinkommen auch auf die gewerbliche Seefischerei anzuwenden ist, hängt vom jeweiligen Mitgliedstaat ab.

Artikel 3 bezieht das Übereinkommen auf die klassischen neuen Leistungsbereiche der sozialen Sicherheit, wie sie sich in anderen internationalen Instrumenten finden. Um ratifizieren zu können, hat sich das betreffende Mitglied, für welches die Bestimmungen gelten sollen, zu verpflichten, in mindestens drei Bereichen ein international anerkanntes Niveau des Schutzes zu gewähren. Überdies muss mindestens einer der ratifizierten Bereiche die Leistungen bei Arbeitslosigkeit, bei Alter, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, bei Invalidität oder an Hinterbliebene betreffen.

Gemäss Artikel 4-6 hat iedes Mitglied bei der Ratifizierung anzugeben, für welche Bereiche und bei jedem Bereich in welchem Umfang die Verpflichtung erfolgt. Die spätere Übernahme weiterer Bereiche oder höherer Verpflichtungen ist jederzeit möglich.

Teil II (Art. 7-12) beschreibt den Umfang des durch
das Übereinkommen zu gewährleistenden Schutzes.

Gemäss Artikel 7 ist jedes Mitglied verpflichtet, den Seeleuten, die auf den unter seiner Flagge fahrenden Schiffen beschäftigt werden, in bezug auf alle vom Übereinkommen erfassten Leistungsbereiche, für die es eine Gesetzgebung aufweist, einen ebenso guten Schutz zu gewähren wie den Arbeitnehmern an Land.

Die schweizerische Gesetzgebung erfüllt diese Anforderung nur teilweise.

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Im Bereiche der Familienzulagen erhalten alle auf Schweizer Schiffen beschäftigten Seeleute den gleichen Schutz wie in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmer. Bei der Rentenversicherung (AHV/IV) gilt diese Gleichbehandlung für alle auf Schweizer Schiffen beschäftigten Schweizer und Ausländer, soweit letztere ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Der vom Bundesrat genehmigte Mustervertrag für die Versicherung von Schiffsbesatzungen in der Seeschiffahrt (Anhang III zur Seeschiffahrtsverordnung vom 20. Nov. 1956; SR 747.301) bringt dagegen für die Kranken- und Unfallversicherung keine völlige Gleichbehandlung. Die darin vorgesehenen Leistungen, die mit denjenigen des:Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Krankenversicherung (KUVG,; SR 832.10) und des Bundesgesetzes Vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) verglichen werden müssen, entsprechen weder; dem Umfange noch der Höhe nach den an Versicherte in der Schweiz gewährten Leistungen. So sind die Besatzungen von Seeschiffen nur gegen Berufsunfälle versichert; die Heilungskosten im Falle von Krankheit werden nur bis zu einem bestimmten Betrag übernommen, und das Krankengeld ist auf längstens 180 Tage beschränkt. Der Mustervertrag erwähnt auch nicht allfällige Leistungen für den Fall der Mutterschaft von weiblichen Seeleuten. Es ist indessen anzunehmen, dass dieses Risiko in der Praxis durch die schweizerische Krankenversicherung mitabgedeckt wird. Auch bei der Arbeitslosenversicherung kann der Versicherungsschutz nur beschränkt gewährt werden. Für .die Entrichtung von Arbeitslosentaggeldern werden nämlich der Wohnsitz und die Vermittlungsfähigkeit in der Schweiz vorausgesetzt. In Anbetracht der obgenannten Bemerkungen ist die Schweiz nicht in der Lage, die Verpflichtungen von Artikel 7 zu erfüllen.

Artikel 8 verpflichtet jene Länder, die den Schutz der Seeleute ganz oder teilweise im Rahmen eines Sondersystems gewähren, Massnahmen zur Koordinierung dieser Sondersysteme mit dem allgemeinen System in dem Sinne vorzusehen, dass Ansprüche von Personen, die das System wechseln, gewahrt bleiben.

Im Bereich der Rentenversicherung (AHV/IV) ergeben sich aufgrund dieser Bestimmung keine Anwendungsprobleme, da schweizerischerseits kein SonderRentensystem für Seeleute besteht. Im Bereich der Krankenversicherung hingegen könnte uns Artikel
8 verpflichten, Bestimmungen vorzusehen, die den Übertritt von einer Versicherung nach Mustervertrag in eine normale Versicherung nach KUVG regeln. .

; · Bei der Ratifikation ist für jeden ratifizierten Leistungszweig gesondert anzugeben, ob die vom Übereinkommen auferlegten Verpflichtungen im Umfange der sogenannten «Mindestnormen» (Art. 9) oder «höheren Normen» (Art. 11) übernommen werden. Damit ist zu entscheiden, ob der Anspruch von Seeleuten und gegebenenfalls von ihren Unterhaltsberechtigten auf die einzelnen Leistungen der sozialen Sicherheit bezüglich der .gedeckten Versicherungsfälle, .der Anspruchsvoraussetzungen, des Leistungsumfangs und der Leistungsdauer ebenso günstig sein soll wie im Übereinkommen Nr. 102 über Soziale Sicherheit (Mindestnormen, 1952). Wenn der Staat sich hingegen für einen weiterreichenden Schutz entscheidet, sollen die Seeleute Anspruch auf Leistungen haben, die mindestens so gut sind wie diejenigen des Übereinkommens Nr. 103 über den Mutterschutz (Neufassung, 1952), Nr. 121 über Leistungen bei Arbeitsunfällen 638

und Berufskrankheiten (1964), Nr. 128 über Leistungen bei Invalidität, Alter und an Hinterbliebene (1967) und Nr. 130 über ärztliche Betreuung und Krankengeld ,(1969).

Die Schweiz konnte bisher von den erwähnten Übereinkommen am 18. Oktober bzw. 13..September 1977 nur Nr. 102 und Nr. 128 teilweise ratifizieren, d. h. sie hat sich verpflichtet, im Bereiche Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie bei den Familienleistungen den Mindestnormen des Übereinkommens Nr. 102 zu genügen. Für die Leistungen bei Invalidität, Alter und an Hinterbliebene hat sich die Schweiz entschieden, einen den höheren Normen des Übereinkommens Nr. 128 entsprechenden Schutz zu gewährleisten (vgl. Botschaft vom 17. Nov. 1976 betreffend drei Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation und des Europarates über soziale Sicherheit; BB1 1976111 1317). Insbesondere wegen des Fehlens einer allgemeinen Versicherungspflicht in der Kranken- und Mutterschaftsversicherung sowie wegen des Nichtexports von Leistungen der Arbeitslosenversicherung war die Schweiz jedoch bisher nicht in der Lage, für diese Leistungsbereiche internationale Verpflichtungen einzugehen.

Für die Seeleute wurde in der Schweiz im Rahmen des Seeschiffahrtsgesetzes (Art. 84 ff.) eine Sonderregelung im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung geschaffen.

Diese schliesst den Betrieb der Seeschiffahrt grundsätzlich von der obligatorischen Unfallversicherung aus, verpflichtet indessen den Reeder, seine Schiffsleute bei einer zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherungsgesellschaft gegen Berufsunfälle und Krankheit zu versichern. Die Versicherung hat nach einem vom Bundesrat genehmigten Mustervertrag zu erfolgen. Fehlt dieser Versicherungsschutz, so haftet der Reeder, auch wenn ihn kein Verschulden für den Schaden trifft, mindestens im Umfang der Versicherungsleistungen gemäss Mustervertrag. Wie bereits früher im Zusammenhang mit Artikel 7 ausgeführt, genügt der im Mustervertrag vorgesehene Schutz im Falle von Unfall oder Krankheit den internationalen Anforderungen nicht. Wir sind daher nicht in der Lage, den Artikeln 9 und 11 zu entsprechen.

Die Artikel 10 und 12 sehen vor, dass bei bestimmten Leistungszweigen auch freiwillige Versicherungssysteme für den nach Artikel 9 oder ,11 zu gewährleistenden Schutz der Seeleute berücksichtigt
werden können, sofern eine Reihe von Bedingungen erfüllt sind. Die Bestimmungen sind für die Schweiz ohne Bedeutung, da Seeleute, soweit sie der schweizerischen Gesetzgebung unterstellt sind, durch eine obligatorische Versicherung gedeckt werden.

Teil III.(Art. 13-15) behandelt die Verpflichtungen der Reeder,in Fällen, in denen Leistungen der sozialen Sicherheit fehlen oder in denen diese nicht gewährt werden können, weil sich die Seeleute auf See befinden oder weil sie an Land gesetzt werden.

Artikel 13 verpflichtet den Reeder, Seeleuten, die wegen ihres Zustandes ärztliche Betreuung an Bord benötigen oder in einem fremden Land zurückgelassen werden, in bestimmtem Umfange ausser der ärztlichen Betreuung auch Unterkunft und Verpflegung oder Heimschaffung zu gewährleisten. Für die Schweiz findet sich eine ähnliche Verpflichtung im Seeschiffahrtsgesetz, die jedoch bezüglich Umfang den Erfordernissen des Übereinkommens nicht ganz entspricht 639

(vgl. Art. 7-9 des Mustervertrages für die Versicherung von Schiffsbesatzungen in der Seeschiffahrt).

Die Artikel 14 und 15 geben Seeleuten, die aufgrund ihres Zustandes in einem fremden Staat zurückgelassen oder im Wohnsitz- bzw. Flaggenstaat an Land gesetzt werden, für eine gewisse Dauer (mindestens aber zwölf Wochen) Anspruch auf die volle Heuer, sofern und solange sie keine Geldleistung aus der Sozialversicherung des zuständigen Staates beziehen. Aus diesen Bestimmungen würden sich für die schweizerischen Reeder unseres Erachtens keine neuen Belastungen ergeben, sieht doch der Mustervertrag bereits vor, ;dass der Seemann für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit ein Taggeld von 100 Prozent des ausfallenden Tagesverdienstes erhält; im Falle von Krankheit wird ihm dieses Taggeld während längstens 180 Tagen gewährt.

Teil IV (Art. 16-29) regelt den Schutz der ausländischen oder Wanderseeleute.

Dieser Teil gilt gemäss Artikel 16 für jene Seeleute (und gegebenenfalls deren Unterhaltsberechtigte und Hinterbliebene), die der Gesetzgebung eines oder mehrerer Mitglieder unterstehen oder unterstanden und zwar bezüglich jedes der neun vom Übereinkommen erfassten Leistungsbereiche, für den solche Mitglieder eine Gesetzgebung für Seeleute aufweisen.

Artikel 17 bef asst sich mit der anwendbaren Gesetzgebung und hat zum Ziele, Gesetzeskonflikte zu vermeiden, die sich entweder aus einem fehlenden Versicherungsschutz oder aus Doppelversicherungen ergeben. Danach ist nur eine Gesetzgebung anwendbar und zwar grundsätzlich entweder diejenige des Landes, unter dessen Flagge das Schiff fährt, oder diejenige des Landes, in dessen Hoheitsgebiet der Seemann wohnt. Die beteiligten Mitglieder können zudem zugunsten der in Betracht fallenden Personen weitere Regeln vereinbaren.

Bei der Wahl des massgebenden Kriteriums stellt sich schweizerischerseits insofern ein Problem, als die Renten- und die Arbeitslosenversicherung ausländische Seeleute im allgemeinen nur bei Wohnsitz in der Schweiz versichert, während für die Kranken- und Unfallversicherung nach dem Seeschiffahrtsgesetz das Flaggenkriterium angewandt wird. Wollte man in unserem Land für alle Versicherungszweige das gleiche Prinzip anwenden, so würde dies eine grundsätzliche Neukonzeption des einen oder anderen Gesetzes nach sich ziehen! Wir können uns deshalb der
von Artikel 17 des Übereinkommens vorgesehenen Lösung nicht anschliessen.

Auch Artikel 18 verpflichtet jedes Mitglied, ausländische Seeleute oder Seeleute, die als Flüchtlinge oder Staatenlose im Ausland wohnen, hinsichtlich der Erfassung als auch des Leistungsanspruches in seiner Gesetzgebung gleich zu behandeln wie die eigenen Staatsangehörigen. Diese Gleichbehandlung darf nur dann an die Bedingung des Wohnsitzes im Inland geknüpft sein, wenn diese Bedingung auch für die eigenen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedes besteht.

Diese vorbehaltlose Gleichstellung ist schweizerischerseits im Bereiche der Kranken- und Unfallversicherung bereits durch das Seeschiffahrtsgesetz > verwirklicht. Bei den anderen Versicherungszweigen bestehen dagegen teils bedeutende Diskriminierungen im Sinne der hier zu prüfenden Bestimmungen. In der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sind zwar alle auf einem 640

schweizerischen Schiff beschäftigten Schweizer Bürger versichert, Ausländer dagegen nur, wenn sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Während der Schweizer Seemann die ordentlichen Leistungen im allgemeinen auch im Ausland beziehen kann, werden diese dem Ausländer - unter erschwerten Bedingungen - nur in der Schweiz gewährt. Durch den Abschluss von Sozialversicherungsabkommen wurde auf dem Wege einer möglichst weitgehenden Gleichbehandlung der obligatorische Versicherungsschutz den Angehörigen (und damit auch den Seeleuten) gewisser Vertragsstaaten, ungeachtet des Wohnsitzes und die Auszahlung schweizerischer Renten zumindest in den Heimatstaat zugestanden.

Demgegenüber können Leistungen der Arbeitslosenversicherung wegen des Leistungsexportverbotes in keiner Weise an arbeitslose Personen mit Wohnsitz im Ausland entrichtet werden. Im Bereiche der Familienzulagen sieht der für die Seeschiffahrt geltende Gesamtarbeitsvertrag vor, dass die auf Schweizer Schiffen beschäftigten Ausländer unter den gleichen Bedingungen wie Schweizer die (kantonalen) Familienzulagen erhalten, auch wenn ihre Kinder im Ausland wohnen.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass unser Land nicht in der Lage ist, die nach Artikel 18 erforderliche Gleichbehandlung in vollem Umfange zu gewähren.

Artikel 19 gestattet den Mitgliedern, im Falle von Leistungen, die nicht auf Beiträgen beruhen, von der Gleichbehandlung abzuweichen, indem die Gewährung von der Zurücklegung einer Mindestwohndauer im betreffenden Staat abhängig gemacht wird. Diese beträgt je nach Leistungsart sechs Monate (Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Mutterschaft), fünf Jahre (Leistungen bei Invalidität und an Hinterbliebene) oder zehn Jahre (Leistungen bei Alter).

Auch hier entspricht die schweizerische Gesetzgebung im Bereiche der Rentenversicherung nicht den Anforderungen von Artikel 19. Ausländer haben nämlich auch bei Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich keinen Anspruch auf die ausserordentlichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten. Durch Abkommen wurde allerdings den Angehörigen der meisten Vertragsstaaten der Anspruch eingeräumt, wenn diese eine Mindestwohndauer in der Schweiz von fünf bzw. zehn Jahren nachweisen können.

Nach Artikel 20 hat die Gesetzgebung jedes Mitglieds in bezug auf die in den Artikeln 13 und 15 enthaltenen
Reederverpflichtungen allen Seeleuten ungeachtet ihres Wohnortes Gleichbehandlung zu gewähren. Dies ist beim schweizerischen Seeschiffahrtsgesetz der Fall.

Die Artikel 21-23 befassen sich mit der Beteiligung an zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen über soziale Sicherheit. Jedes Mitglied ist angehalten, sich um die Teilnahme an solchen Instrumenten zu bemühen, die der Wahrung der Anwartschaften von Wanderseeleuten dienen. Auch inhaltlich werden gewisse Mindestanforderungen an diese vertraglichen Regelungen gestellt.

Obschon das Übereinkommen den Abschluss von Verträgen bzw. die Beteiligung an multilateralen Instrumenten nicht zwingend vorschreibt, besteht doch ein gewisser Druck diesbezüglich. Dies könnte Probleme für die Schweiz bringen, ist ihr doch für eine Ausweitung ihres bilateralen Vertragsnetzes auf ausser641

europäische Staaten aus unterschiedlichsten Gründen Zurückhaltung auferlegt.

Im übrigen ist zu bedenken, dass ein Abkommen kaum nur auf die beiderseitigen Seeleute beschränkt werden könnte. Wir können uns diesen Bestimmungen deshalb nicht anschliessen.

, .

.

, · Artikel 24 enthält eine allgemeine Pflicht zur Zahlung aller Geldleistungen und Renten unabhängig vom Wohnort des Empfängers. Bei Leistungen, die nicht auf Beiträgen beruhen, haben die beteiligten Mitglieder die Voraussetzungen für die Auslandszahlung zu vereinbaren. Wie wir bereits im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen ausgeführt haben, entspricht die schweizerische Gesetzgebung auch in diesem Punkte nicht den Anforderungen des Übereinkommens.

Die Artikel 26 und 2 7 richten sich an jene Mitgliedstaaten, welche die Übereinkommen Nr. 118 über die Gleichbehandlung (Soziale Sicherheit), 1962 und Nr. 157 über die Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit, 1982 ratifiziert haben. Die Schweiz hat diese Übereinkommen nicht ratifiziert.

Nach Artikel28 findet Teil IV keine Anwendung auf die,Fürsorge.

Artikel 29 gestattet den Mitgliedern, durch Abschluss von besonderen Vereinbarungen im Rahmen der zwischen ihnen bestehenden zwei-, oder mehrseitigen Verträge von den in den Artikeln 16-25 und in Artikel 27 enthaltenen Verpflichtungen abzuweichen, sofern dadurch die Rechte und Pflichten anderer Mitglieder nicht beeinträchtigt und ein ebenso guter Schutz der ausländischen oder Wanderseeleute gewährleistet wird.

Teil V (Art. 30-35) gibt einige Rechts- und Verwaltungsgarantien, die, sich auch in der schweizerischen Gesetzgebung finden.

Artikel 30 hält fest, dass jeder Person die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegeben sein soll, falls eine Leistung abgelehnt oder ihre Art, ihr Umfang, ihr Betrag oder ihre Qualität strittig ist.

Zu diesem Rechtsmittel kommt das Recht auf Beschwerde im Zusammenhang mit der ärztlichen Betreuung durch eine einem Parlament verantwortliche Regierungsstelle (Art. 31). Auch für, eine rasche und nicht kostspielige Beilegung von Streitigkeiten über 'die Verpflichtungen der Reeder ist zu sorgen (Art. 32)..

Die Artikel 33 und 35 auferlegen den Mitgliedern eine allgemeine Verantwortung bezüglich der Leistungsgewährung und des einwandfreien Funktionierens von Einrichtungen und Diensten, die bei der Durchführung des
Übereinkommens mitwirken. , Schließlich enthält Teil VI (Art. 36-45) noch die üblichen Schlussbestimmungen, auf deren eingehende Erläuterung an dieser Stelle verzichtet wird.

422

Schlussfolgerungen

Das Übereinkommen Nr. 165 gehört zu den internationalen Instrumenten mit programmatischem Charakter. Mit der Ratifizierung verpflichtet sich daher ein Staat, alle ihm möglichen Massnahmen zu treffen, um die im Übereinkommen enthaltenen Zielsetzungen zu erreichen. Als Voraussetzung der Annahme sollte daher der klare politische Wille vorhanden sein, die Ziele des Übereinkommens vollumfänglich zu verfolgen. .

642

Die einlässliche Prüfung der Übereinkommensbestimmungen hat gezeigt, dass die Schweiz heute noch nicht in der Lage ist, dieses Instrument zu ratifizieren ohne gleichzeitig bedeutende Änderungen ihrer Gesetzgebung vorzunehmen.

Da sie sich aber durchaus mit dessen Zielsetzungen einverstanden erklären kann, hat die Schweiz bei der Schlussabstimmung für die Annahme des Übereinkommens Nr. 165 gestimmt. Gleichzeitig gab aber der schweizerische Regierungsvertreter in einer Erklärung seinen Vorbehalt bezüglich Ratifikation zum Ausdruck.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen verzichten wir darauf, Ihnen das Übereinkommen Nr. 165 zur Genehmigung zu unterbreiten.

5

Übereinkommen (Nr. 166) über die Heinischaffung der Seeleute (Neufassung) (Anhang 4)

51

Allgemeiner Teil

Das Übereinkommen (Nr. 166) über die Heimschaffung der Seeleute ändert das Übereinkommen Nr. 23 aus dem Jahre 1926 ab, das am 21. April 1960 von der Schweiz ratifiziert wurde.

Eine Änderung des Übereinkommens von 1926 erschien insbesondere deshalb angezeigt, weil dieses den zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen in der Seeschiffahrt nicht mehr vollauf gerecht werden konnte. Erwähnt seien etwa die starke Zunahme der Beschäftigung ausländischer Seeleute oder die Verbesserung der für die Heimschaffung zur Verfügung stehenden Verkehrsmittel.

Die ersten Beratungen über die Neufassung des Übereinkommens Nr. 23 gehen auf Verhandlungen der Vorbereitenden Technischen: Seeschiffahrtskonferenz vom Mai 1986 in Genf zurück. Gestützt auf diese Vorberatungen hat der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes in seiner 234. Tagung vom November 1986 beschlossen, : die Frage der Neufassung des Übereinkommens (Nr. 23) über die Heimschaffung der Schiffsleute und der dazugehörenden Empfehlung (Nr. 27) betreffend die Heimschaffung der Schiffsführer und Schiffslehrlinge in die Tagesordnung der 74. Tagung (Seeschiffahrtstagung) der Internationalen Arbeitskonferenz aufzunehmen.

52

Besonderer Teil

521

Erläuterung der Bestimmungen und Haltung der Schweiz bezüglich des Übereinkommens

Verglichen mit dem Übereinkommen Nr. 23 führt das Übereinkommen Nr. 166 zu einem Ausbau der Möglichkeiten für die Heimschaffung von Seeleuten.

Das Übereinkommen gliedert sich in sechs Teile und enthält zwölf Artikel mit grundlegenden Vorschriften sowie die üblichen Schlussbestimmungen.

Der erste Teil (Art. 1) befasst sich mit dem Anwendungsbereich des Übereinkommens und den Begriffsbestimmungen. Der Anwendungsbereich wird dabei 643

gegenüber dem Übereinkommen Nr. 23 ausgedehnt. So können etwa die Bestimmungen des Übereinkommens unter gewissen Umständen nunmehr auch auf die gewerbliche Fischerei zur See angewendet werden.

Der zweite Teil (Art. 2) präzisiert die Bedingungen, unter denen die Seeleute Anspruch auf Heimschaffung haben und stellt in diesem Zusammenhang einen detaillierten Katalog auf. Die wesentlichste Neuerung gegenüber dem Übereinkommen Nr. 23 sowie gegenüber dem schweizerischen Recht (Art. 82 und ' 83 des Seeschiffahrtsgesetzes) besteht darin, dass der Seemann auch dann Anspruch auf Heimschaffung hat, wenn er den Arbeitsvertrag selbst kündigt. Zudem legt das Übereinkommen in einem solchen Fall keine : Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses fest, vor dessen Ablauf ein selbst kündigender Seemann keinen Anspruch auf Heimschaffung hat.

Im weiteren entsteht dem Seemann bei zeitlich unbefristetem Arbeitsverhältnis nach einer durch nationale Gesetzgebung oder Gesamtarbeitsvertag festzulegenden Höchstdauer (unter zwölf Monaten) ebenfalls ein Anspruch auf Heimschaffung. Dabei handelt es sich nicht um einen klassischen Heimschaffungsfall, sondern eher um eine Urlaubsregelung, entsteht doch der Heimschaffungsanspruch ohne Abbruch des Arbeitsverhältnisses. Diese Bestimmung wurde auf Wunsch von Vertretern aus Drittweltstaaten aufgenommen; oftmals treten Staatsangehörige aus solchen Ländern nämlich in unbefristete Arbeitsverhältnisse, meist unter fremder Flagge ein, ohne auch nach über zwölfmonatiger Beschäftigung an Bord einen Anspruch auf Heimschaffung zu erhalten. Aufgrund dieser Darlegungen ist es uns nicht möglich, Artikel 2 anzunehmen.

Der dritte Teil (Art. 3) befasst sich mit den Bestimmungsorten für die Heimschaffung.

Nach dem Wortlaut des Übereinkommens Nr. 23 galt die Heimschaffung als vollzogen, wenn der Seemann in seiner Heimat, im Anheuerungshafen oder in einem benachbarten Hafen oder im Ausreisehafen des Schiffes an Land gesetzt wurde. Das neue1 Übereinkommen sieht dagegen vor, dass als Bestimmungsorte für die Heimschaffung der Wohnort, ein vom Gesamtarbeitsvertrag bestimmter Ort, der Ort wo der Heuervertrag abgeschlossen worden ist oder ein im Einvernehmen festgelegter Ort gelten. Die wesentliche Änderung gegenüber dem Übereinkommen von 1926 besteht darin, dass die Wahl des Bestimmungsortes für die Heimschaffung
nicht mehr dem Reeder, sondern dem Seemann überlassen wird. Dies steht im Widerspruch zu Artikel 82 Absatz l des Seeschiffahrtsgesetzes, wonach für die Heimschaffung der Anheuerungshafen massgebend ist.

Wir sind deshalb nicht in der Lage, Artikel 3 zu akzeptieren.

Der vierte Teil (Art. 4 und 5) enthält Bestimmungen über die zu treffenden Vorkehrungen zur Heimschaffung. Dabei wird als Normalfall die Heimschaffung auf dem Luftweg angenommen, während nach dem alten Übereinkommen der Reeder seiner Heimschaffungspflicht etwa auch dadurch nachkommen konnte, dass er dem Seemann eine angemessene Beschäftigung an Bord eines Schiffes verschaffte, das nach einem der vorgesehenen Bestimmungsorte fuhr. Zu den vom Reeder während der Heimschaffung zu bezahlenden Kosten gehören nach Übereinkommen Nr. 166 neben den bereits bisher zu übernehmenden Kosten für Beförderung, Unterkunft und Verpflegung namentlich auch die Heuer und 644

Zulagen sowie allfällige Auslagen für medizinische Behandlung. .Angesichts der im heutigen Zeitpunkt kritischen Wirtschaftslage in der Seeschiffahrt lassen sich die vom Reeder aufgrund des vorliegenden Übereinkommens zusätzlich zu übernehmenden Verpflichtungen kaum rechtfertigen. Wir können deshalb im jetzigen Zeitpunkt den sich aus Artikel 4 ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommen.

Artikel 5 sieht vor, dass der Flaggenstaat die Heimschaffung organisieren muss, wenn der Reeder seine diesbezüglichen Pflichten vernachlässigt. Das Rückgriffsrecht auf den kostenpflichtigen Reeder bleibt ihm dabei selbstverständlich unbenommen. Diese Regelung ist für Schiffe unter Schweizer Flagge bereits heute geltendes Recht (Art. 82 Abs. 3 des Seeschiffahrtsgesetzes). Das Recht des Heimatstaats eines, Seemanns, diesen unter Vorbehalt des Rückgriffs auf den Flaggenstaat heimschaffen zu können, ist für die Schweiz nur von geringer praktischer Bedeutung, ist doch die Zahl der unter fremder Flagge fahrenden schweizerischen Seeleute nicht sehr hoch. Artikel 5 stellt deshalb für unser Land keine Schwierigkeiten dar.

Die in Teil V (Art. 6-21) zusammengefassten anderen Bestimmungen beziehen sich etwa auf die dem Seemann zur Verfügung zu stellenden Reisedokumente, auf das Verbot, die Reisezeit für die Heimschaffung als Ferien anzurechnen, auf die Kontrolle der Einhaltung sowie auf die Bekanntmachung der Bestimmungen des Übereinkommens bei den Seeleuten. Gemäss dem Wortlaut von Artikel 8 wird die Heimschaffungspflicht als erfüllt angesehen, wenn der Seemann an einem der vorgesehenen Bestimmungsorte angekommen ist. Im Zeichen grösserer Flexibilität können in nationalen Gesetzen oder Gesamtarbeitsverträgen auch Fristen festgesetzt werden, nach deren Ablauf die Heimschaffung als vollzogen gilt.

Der sechste Teil ist den üblichen Schlussbestimmungen gewidmet, auf die an dieser Stelle nicht besonders einzugehen ist.

522

Haltung bezüglich der Empfehlung

Die Empfehlung Nr. 174 hat keinen rechtlich bindenden Charakter und es stellt sich daher auch nicht die Frage einer allfälligen Ratifikation. Inhaltlich erschöpft sich die Empfehlung in einem Aufruf an die Vertragsstaaten, von der in Artikel 5 aufgeführten Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Heimschaffung eigener Staatsangehöriger oder sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhaltender Seeleute in all jenen Fällen selber vorzunehmen, wo weder Reeder noch Flaggenstaat dafür aufkommen. Der Staat, welcher die Heimschaffung organisiert, hat die Möglichkeit bezüglich der Heimschaffungskosten auf den Staat zurückzugreifen, in welchem das Schiff eingetragen ist.

Aus den im Zusammenhang mit Artikel 5 dargelegten Gründen wird die Empfehlung Nr. 174 für die Schweiz kaum von grosser praktischer Bedeutung sein.

645

523

Schlussfolgerungen

Zur Zeit sind in unserem Land noch nicht sämtliche sich aus dem Übereinkommen Nr.: 166 ergebenden Anforderungen erfüllt. Einzelne Bestimmungen gehen zudem beträchtlich weiter als das Seeschiffahrtsgesetz. Insbesondere die Heimschaffung von Seeleuten, die ihren Arbeitsvertrag selbst auflösen sowie die Möglichkeit der Seeleute,,den Bestimmungsort für die Heimschaffung selbst zu wählen, sind Elemente des Übereinkommens, die nicht mit unserer derzeit geltenden rechtlichen Ordnung übereinstimmen und grundlegende Anpassungen unserer Gesetzgebung erfordern würden.

, , Die wirtschaftliche Lage der internationalen Seeschiffahrt erlaubt es derzeit nicht, die mit Schiffen unter Schweizer Flagge operierenden Unternehmen gemäss dem.; Übereinkommen zu verpflichten.

In Anbetracht der gemachten Ausführungen, scheint es uns nicht angezeigt, diesem Übereinkommen beizutreteh. Wir verzichten deshalb zurzeit darauf, ihnen das Übereinkommen Nr. 166 über die Heimschaffung der Seeleute zur Genehmigung zu unterbreiten.

2696

646

Bundesbeschluss betreffend das Übereinkommen (Nr. 163) über die soziale Betreuung der Seeleute auf See und im Hafen

Entwurf

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. August 1988]), beschliesst:

Art. l 1 Das Übereinkommen (Nr. 163) über die soziale Betreuung der Seeleute auf See und im Hafen, das von der Internationalen Arbeitskonferenz vom 8. Oktober 1987 an ihrer 74. Tagung angenommen wurde, wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Übereinkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

2696

D BB1 1988 III 627

:

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:

Anhang l

Übereinkommen Nr. 163 Übersetzung^ über die soziale Betreuung der Seeleute auf See und im Hafen

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 24. September 1987 zu ihrer vierundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist, verweist auf die Bestimmungen der Empfehlung betreffend die Aufenthaltsverhältnisse der Schiffsleute in den Häfen, 1936, und der Empfehlung betreffend die soziale Betreuung der Seeleute, 1970, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die soziale Betreuung der Seeleute auf See und im Hafen, eine Frage, die den zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 8! Oktober 1987, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die soziale Betreuung der Seeleute, 1987, bezeichnet wird.

Artikel l 1. Im Sinne dieses Übereinkommens a) bedeutet der Ausdruck «Seeleute» alle Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Seeschiffes beschäftigt sind, gleich ob in öffentlichem oder privatem Eigentum, wobei Kriegsschiffe ausgenommen sind; b) bedeutet der Ausdruck «Sozialeinrichtungen und -dienste» Sozial-, Kultur-, Erholungs- und Informationseinrichtungen und -dienste.

2. Jedes Mitglied hat durch die innerstaatliche Gesetzgebung nach Beratung mit den repräsentativen Verbänden der Reeder und der Seeleute zu bestimmen, welche in seinem Hoheitsgebiet eingetragenen Schiffe als Seeschiffe im Sinne der die Sozialeinrichtungen und -dienste an Bord betreffenden Bestimmungen dieses Übereinkommens anzusehen sind.

') Übersetzung des französischen Originaltextes.

648

Soziale Betreuung der Seeleute auf See und im Hafen

3. Die zuständige Stelle hat die Bestimmungen dieses Übereinkommens, soweit sie dies nach Beratung mit den repräsentativen Verbänden der Reeder von Fischereifahrzeugen und der Fischer als praktisch möglich erachtet, auf die gewerbliche Seefischerei anzuwenden.

Artikel 2 1. Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, verpflichtet sich, darauf zu achten, dass angemessene Sozialeinrichtungen und -dienste für Seeleute sowohl in den Häfen als auch an Bord bereitgestellt werden.

2. Jedes Mitglied hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Vorkehrungen für die Finanzierung der gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens bereitgestellten Sozialeinrichtungen und -dienste getroffen werden.

Artikel 3 1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, darauf zu achten, dass Sozialeinrichtungen und -dienste in geeigneten Häfen des Landes für alle Seeleute, ungeachtet der Staatsangehörigkeit, der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses, der politischen Meinung oder der sozialen Herkunft und ungeachtet des Staates, in dem das Schiff, auf dem sie beschäftigt sind, eingetragen ist, bereitgestellt werden.

2. Jedes Mitglied hat nach Beratung mit den repräsentativen Verbänden der Reeder und der Seeleute zu bestimmen, welche Häfen im Sinne, dieses Artikels als geeignet anzusehen sind.

Artikel 4 Jedes Mitglied verpflichtet sich, darauf zu achten, dass die Sozialeinrichtungen und -dienste auf allen Seeschiffen, gleich ob in öffentlichem oder privatem Eigentum, die in seinem Hoheitsgebiet eingetragen sind, für alle Seeleute an Bord zugänglich sind.

Artikel 5 Die Sozialeinrichtungen und -dienste sind häufig zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie den Bedürfnissen der Seeleute unter Berücksichtigung technischer, betrieblicher und sonstiger Entwicklungen in der Seeschiffahrt entsprechen.

Artikel 6 Jedes Mitglied verpflichtet sich, a) mit anderen Mitgliedern zusammenzuarbeiten, um die Anwendung dieses Übereinkommens sicherzustellen ;

649

Soziale Betreuung der Seeleute auf See und im Hafen

b) dafür zu sorgen, dass die an der Förderung der sozialen Betreuung der Seeleute auf See und im Hafen beteiligten und interessierten Parteien zusammenarbeiten.

Artikel 7

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikels 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

· · . , - · . · ' , 2. Es tritt, zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Artikel 9

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen eines Jahres nach Ablauf der in Absatz l genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf von zehn Jahren nach Massgabe dieses, Artikels kündigen.

Artikel 10

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

650

Soziale Betreuung der Seeleute auf See und im Hafen

Artikel 11 Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

Artikel 12 Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 13 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz1 oder teilweise neufasst, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt folgendes: a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des Artikels 9 ohne weiteres die Wirkung einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens, sofern das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 14 Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise verbindlich.

Es folgen die Unterschriften

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651

Empfehlung Nr. 173 betreffend die soziale Betreuung der Seeleute auf See und im Hafen

Übersetzung1)

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 24. September 1987 zu ihrer vierundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist, i verweist auf die Bestimmungen'der Empfehlung betreffend die Aufenthaltsverhältnisse der Schiffsleute in den Häfen, 1936, und der Empfehlung betreffend die soziale Betreuung der Seeleute, 1970, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die soziale Betreuung der Seeleute auf See und im Hafen, eine Frage, die den zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über die soziale Betreuung der Seeleute, 1987, erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 8. Oktober 1987, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die soziale Betreuung der Seeleute, 1987, bezeichnet wird.

I. Allgemeines 1. Im Sinne dieser Empfehlung a) bedeutet der Ausdruck «Seeleute» alle Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Seeschiffes beschäftigt sind, gleich ob in öffentlichem oder privatem Eigentum, wobei Kriegsschiffe ausgenommen sind; b) bedeutet der Ausdruck «Sozialeinrichtungen und -dienste» Sozial-, Kultur-, Erholungs- und Informationseinrichtungen und -dienste.

2. Die zuständige Stelle sollte die Bestimmungen dieser Empfehlung, soweit sie dies nach Beratung mit den repräsentativen Verbänden der Reeder von Fischereifahrzeugen und der Fischer als praktisch möglich erachtet, auf die gewerbliche Seefischerei anwenden.

') Übersetzung des französischen Originaltextes.

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Soziale Betreuung der Seeleute auf See und im Hafen

3. (1) Die Mitglieder sollten Massnahmen treffen, um dafür zu sorgen, dass angemessene Sozialeinrichtungen und -dienste für Seeleute sowohl in den Häfen als auch an Bord bereitgestellt werden und dass den Seeleuten ein angemessener Schutz bei der Ausübung ihres Berufs gewährleistet wird.

(2) Bei der Durchführung dieser Massnahmen sollten die Mitglieder die speziellen Bedürfnisse der Seeleute in bezug auf ihre Sicherheit, Gesundheit und Freizeitgestaltung berücksichtigen, vor allem wenn'sie sich im Ausland aufhalten und wenn sie sich in Kriegsgebiete begeben.

4. Die Vorkehrungen für die Überwachung der Sozialeinrichtungen und -dienste sollten die Beteiligung der repräsentativen Verbände der Reeder und der Seeleute einschliessen.

5. Die gemäss dieser Empfehlung bereitgestellten Sozialeinrichtungen und -dienste sollten allen Seeleuten zur Verfügung stehen, ungeachtet der Staatsangehörigkeit, der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses, der politischen Meinung oder der sozialen Herkunft und .ungeachtet des Staates, in dem das Schiff, auf dem sie beschäftigt sind, eingetragen ist.

6. Die Mitglieder sollten bei der Förderung der sozialen Betreuung der Seeleute auf See und im Hafen zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit sollte folgendes umfassen: a) Beratungen zwischen den zuständigen Stellen mit dem Ziel, Sozialeinrichtungen und -dienste für Seeleute sowohl in den Häfen als auch an Bord bereitzustellen oder bestehende Einrichtungen und Dienste zu verbessern; b) Vereinbarungen über die Zusammenlegung der Mittel und die gemeinsame Bereitstellung von Sozialeinrichtungen in grösseren Häfen, um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden; c) die Veranstaltung von internationalen Sportwettkämpfen und die Ermutigung der Seeleute zu sportlicher Betätigung; d) die Veranstaltung internationaler Seminare über die Frage der sozialen Betreuung der Seeleute auf See und im Hafen.

II. Sozialeinrichtungen und -dienste in den Häfen 7. (1) Die Mitglieder sollten die erforderlichen Sozialeinrichtungen und -dienste in geeigneten Häfen des Landes bereitstellen oder für deren Bereitstellung sorgen.

(2) Die Mitglieder sollten sich mit den repräsentativen Verbänden der Reeder und der Seeleute bei der Bestimmung der geeigneten Häfen beraten.

(3) Die Sozialeinrichtungen und -dienste sollten häufig überprüft
werden, um sicherzustellen, dass sie den Bedürfnissen der Seeleute unter Berücksichtigung technischer, betrieblicher und sonstiger Entwicklungen in der Seeschiffahrt entsprechen.

653

Soziale Betreuung der Seeleute auf See und im Hafen

8. (1) Die Sozialeinrichtungen und -dienste sollten gemäss den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten durch eine oder mehrere der folgenden Institutionen bereitgestellt werden: a) die Behörden; , > :!

b) die Verbände der Reeder und der Seeleute aufgrund von Gesamtarbeitsverträgen oder anderen Vereinbarungen zwischen ihnen; c) freiwillige Organisationen.

(2) Es sollten Massnahmen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass je nach Notwendigkeit in den Sozialeinrichtungen und -diensten für Seeleute rieben freiwilligen Mitarbeitern fachkundiges Personal vollzeitig beschäftigt wird.

9. (1) Es sollten, je nach den Umständen auf Hafen-, regionaler oder gesamtstaatlicher Ebene, Sozialbeiräte eingerichtet werden, zu deren Aufgaben es gehören sollte, .

a) zu prüfen, ob die bestehenden Sozialeinrichtungen angemessen sind, und festzustellen, ob weitere Einrichtungen bereitgestellt oder unzureichend genutzte Einrichtungen aufgegeben werden sollten; b) die für die Bereitstellung von Sozialeinrichtungen Verantwortlichen i zu unterstützen und zu beraten und die Koordinierung zwischen ihnen sicherzustellen.

(2) Den Sozialbeiräten sollten Vertreter der Verbände der Reeder und der Seeleute, der zuständigen Stellen und gegebenenfalls von freiwilligen Organisationen und Organen der sozialen Betreuung angehören.

'.

(3) Soweit angebracht, sollten die Konsuln der Seeschiffahrtsstaaten und die örtlichen Vertreter ausländischer Sozialorganisationen mit den in den Häfen tätigen, den regionalen und den gesamtstaatlichen Sozialbeiräteh gemäss der innerstaatlichen Gesetzgebung zusammenarbeiten.

10. (1) Die Mitglieder sollten darauf achten, dass eine ausreichende und regelmassige finanzielle Unterstützung für die Sozialeinrichtungen und -dienste für Seeleute bereitgestellt wird.

(2) Im Einklang mit den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten sollte diese finanzielle Unterstützung aus. einer oder mehreren der folgenden Quellen bereitgestellt werden: a) Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln; b) Abgaben oder anderen Sonderbeiträgen der Seeschiffahrt; c) freiwilligen Beiträgen der Reeder, der Seeleute oder ihrer Verbände ; d) freiwilligen Beiträgen aus anderen Quellen.

(3) Soweit Steuern, Abgaben und Sonderbeiträge für die soziale Betreuung erhoben werden, sollten sie nur für die vorgesehenen Zwecke
verwendet werden.

11. Für Seeleute geeignete Hotels oder Heime sollten dort zur Verfügung stehen, wo ein entsprechender Bedarf besteht. Diese Hotels oder Heime sollten in geeigneter Weise überprüft werden, die Preise sollten angemessen sein, und es 654

Soziale Betreuung der Seeleute auf See und im Hafen

sollten, soweit notwendig und möglich, Vorkehrungen für die Unterbringung der Familien von Seeleuten getroffen werden.

12. (1) Erforderliche Sozial- und Erholungseinrichtungen sollten in den Häfen geschaffen oder ausgebaut werden. Hierzu sollten gehören: a) Versammlungs- und Erholungsräume je nach Bedarf; b) Sporteinrichtungen und andere Einrichtungen im Freien, auch für Wettbewerbe; c) Bildungseinrichtungen; d) gegebenenfalls Einrichtungen für die Religionsausübung und für die per; sönliche Beratung.

(2) Diese Einrichtungen können bereitgestellt werden, indem Seeleuten entsprechend ihren Bedürfnissen für die Allgemeinheit bestimmte Einrichtungen zugänglich gemacht werden.

13. Müssen für zahlreiche Seeleute verschiedener Staatsangehörigkeit Einrichtungen wie Hotels, Klubs und Sportanlagen in einem bestimmten Hafen bereitgestellt werden, so sollten die zuständigen Stellen oder Organe der Herkunftsländer der Seeleute und der Flaggenstaaten sowie die betreffenden internationalen Vereinigungen mit den zuständigen Stellen oder Organe des Landes, in dem der Hafen liegt, und untereinander beratend zusammenarbeiten, um ihre Mittel zusammenzulegen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden.

14. (1) Die Seeleute sollten über die öffentlichen Einrichtungen in Anlaufhäfen - insbesondere Verkehrsmittel, Sozial-, Unterhaltungs- und Bildungseinrichtungen sowie Andachtsstätten - und über eigens für Seeleute geschaffene Einrichtungen informiert werden.

(2) Die Mittel zur Verbreitung solcher Informationen könnten umfassen: a) die Verteilung an Land und, vorbehaltlich der Zustimmung des Kapitäns, an Bord von Broschüren in den geeignetsten Sprachen mit genauen Auskünften über die Einrichtungen, die den Seeleuten im Aufenthaltshafen oder im nächsten Anlaufhafen zur Verfügung stehen; diese Broschüren sollten auch einen Plan des Stadtgebiets und des Hafens enthalten; b) die Errichtung von Auskunftsstellen in den grösseren Häfen, die für die Seeleute leicht zugänglich sein und über ein Personal verfügen sollten, das imstande ist, unmittelbar alle zweckdienlichen Auskünfte und Ratschläge zu erteilen.

15. Angemessene Beförderungsmittel zu massigen Preisen sollten zu jeder vernünftigen Zeit zur Verfügung stehen, falls dies erforderlich ist, damit die Seeleute sich von günstig gelegenen Orten im Hafenbereich in das Stadtgebiet begeben können.

16. Es sollten alle geeigneten Massnahmen getroffen werden, um die Seeleute bei Ankunft im Hafen aufzuklären über:

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Soziale Betreuung der Seeleute auf, See und im Hafen

a) die besonderen Gefahren und Krankheiten, denen sie ausgesetzt sein können, und die Mittel zu ihrer Vermeidung; b) die Notwendigkeit einer raschen ärztlichen Behandlung im Krankheitsfall und die hierfür zur Verfügung stehenden nächsten Einrichtungen ; c) die Gefahren, die mit dem Genuss von Rauschgiften und Alkohol verbunden sind.

17. Es sollten Massnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass Seeleuten im Hafen folgendes zugänglich ist: a) ambulante Behandlung im Krankheitsfall und bei Unfällen ; b) die Aufnahme in ein Krankenhaus, falls erforderlich; c) zahnärztliche Behandlung, insbesondere in Notfällen.

18. Die zuständigen Stellen sollten alle geeigneten Massnahmen treffen, um die Reeder und die Seeleute bei der Ankunft im Hafen über besondere Gesetze und Gebräuche aufzuklären, deren Verletzung ihre Freiheit gefährden kann.

19. Die zuständigen Stellen sollten die Hafenbereiche und die Hafenzufahrtsstrassen mit ausreichender Beleuchtung und Beschilderung versehen und dort regelmässige Streifen durchführen lassen, um den Schutz der Seeleute zu gewährleisten.

20. (1) Zum Schutz ausländischer Seeleute sollten Massnahmen getroffen werden, um a) den Zugang zu ihren Konsuln, b) eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Konsuln und den kommunalen oder nationalen Behörden zu erleichtern.

(2) Wenn ein Seemann aus irgendeinem Grund im Hoheitsgebiet eines Mitglieds festgenommen wird, so sollte die zuständige Stelle auf sein Verlangen den Flaggenstaat und den Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Seemann besitzt, unverzüglich unterrichten. Die zuständige Stelle sollte den Seemann unverzüglich über sein Recht unterrichten, ein solches Verlangen zu äussern. Der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Seemann besitzt, sollte unverzüglich die Angehörigen des Seemanns benachrichtigen. Falls ein Seemann inhaftiert wird, sollte das Mitglied es Konsularbeamten dieser Staaten gestatten, den Seemann unverzüglich aufzusuchen und ihn danach regelmässig zu besuchen, solange er inhaftiert ist.

(3) Der Fall eines festgenommenen Seemanns sollte unverzüglich nach den Grundsätzen eines ordnungsgemässeri Verfahrens behandelt werden, und der Flaggenstaat sowie der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der festgenommene Seemann besitzt, sollten laufend über alle Entwicklungen unterrichtet werden.

21. (1), Seeleute, die in ausländischen Häfen zurückgelassen worden sind, sollten bis zu ihrer Heimschaffung jede mögliche praktische Unterstützung erhalten.

656

Soziale Betreuung der Seeleute auf See und im Hafen

(2) Falls sich die Heimschaffung der Seeleute verzögert, sollte die zuständige Stelle dafür sorgen, dass der konsularische oder örtliche Vertreter des Flaggenstaates unverzüglich unterrichtet wird.

22. Die Mitglieder sollten, sofern erforderlich, Massnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Seeleute vor Überfällen und anderen ungesetzlichen Handlungen sicher sind, während sich die Schiffe in ihren Hoheitsgewässern und insbesondere im Hafenzufahrtsbereich befinden.

III. Sozialeinrichtungen und -dienste auf See 23. (1) Für die Seeleute sollten Sozialeinrichtungen und -annehmlichkeiten an Bord bereitgestellt werden. Soweit möglich, sollten solche Einrichtungen folgendes umfassen: a) Fernsehen und Empfang von Rundfunkprogrammen; b) Vorführung von Filmen oder Videofilmen, deren Vorrat für die Dauer der Reise ausreichend sein und, falls erforderlich, in angemessenen Zeitabständen erneuert werden sollte; c) Sportgeräte, einschliesslich Körperertüchtigungsgeräten, Tischspielen, Deckspielen; d) soweit möglich, Schwimmgelegenheiten; e) eine Bibliothek mit berufsbildenden und anderen Büchern, deren Bestand für die Dauer der Reise ausreichend sein und in angemessenen Zeitabständen erneuert werden sollte ; f) Gelegenheit zu handwerklicher Betätigung zur Entspannung.

(2) Soweit dies möglich und angebracht ist und nicht mit nationalen, religiösen und sozialen Gepflogenheiten im Widerspruch steht, sollte die Einrichtung von Schiffsbars für Seeleute in Erwägung gezogen werden.

24. Die Programme zur beruflichen Ausbildung von Seeleuten sollten gegebenenfalls einen Unterricht und Informationen über Fragen umfassen, die das persönliche Wohl der Seeleute, einschliesslich allgemeiner Gesundheitsgefahren, betreffen.

25. (1) Es sollte Zugang zu Schiff-Land-Fernsprechverbindungen, soweit vorhanden, gewährt werden, und die Gebühren für die Benutzung dieses Dienstes sollten angemessen sein.

(2) Es sollte alles getan werden, um sicherzustellen, dass die Post der Seeleute möglichst verlässlich und rasch zugestellt wird. Ferner sollte angestrebt werden, dass Seeleute kein Nachporto zu zahlen haben, wenn ihre Post aus Gründen, die sich ihrem Einfluss entziehen, umadressiert werden muss.

26. (1) Sofern es möglich und vertretbar ist. sollten vorbehaltlich etwaiger innerstaatlicher oder internationaler Rechtsvorschriften Massnahmen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass Seeleute rasch die Erlaubnis erhalten, bei 657

Soziale Betreuung der Seeleute auf: See und im Hafen

Hafenaufenthalten ihre Ehegatten, Verwandten und Freunde an Bord zu empfangen.

' .

· (2) Sofern dies durchführbar und vertretbar ist, sollte die Möglichkeit geprüft werden, es den Seeleuten zu gestatten, sich gelegentlich von ihren Ehegatten auf Fahrten begleiten zu lassen. Die Ehegatten sollten gegen Unfall und Krankheit ausreichend versichert sein; der Reeder sollte den Seeleuten beim Abschluss einer solchen Versicherung in jeder Weise behilflich sein.

27. Die Verantwortlichen in den Häfen und an Bord sollten sich bemühen, nach der Ankunft des Schiffes im Hafen den Seeleuten so rasch wie möglich Landgang zu ermöglichen.

IV. Sparrücklagen und Überweisung von Heuerbeträgen 28. Um den Seeleuten das Sparen und die Überweisung ihrer Ersparnisse an ihre Familien zu erleichtern: a) sollte ein einfaches, rasches und sicheres Verfahren, unter Mitwirkung der Konsuln oder anderer zuständiger Stellen, Kapitäne, Vertreter der Reeder oder zuverlässiger Finanzinstitute, eingeführt werden mit dem Ziel, den Seeleuten, insbesondere jenen, die sich im Ausland aufhalten oder auf Schiffen beschäftigt sind, die in einem anderen,als ihrem eigenen Land eingetragen sind, die Hinterlegung oder Überweisung der Heuer oder eines Teiles davon zu ermöglichen ; b) sollte ein Verfahren eingerichtet oder allgemein eingeführt werden, das es den Seeleuten ermöglicht, auf ihren Wunsch bei der Anheuerung oder während der Reise die regelmässige Überweisung eines Teiles der Heuer an ihre Familien sicherzustellen; c) sollten die entsprechenden Beträge rechtzeitig und unmittelbar an die von dem Seemann benannte Person oder benannten Personen überwiesen werden; d) sollten Anstrengungen unternommen werden, um für eine unabhängige Bestätigung zu sorgen, dass die Heuerbeträge der Seeleute tatsächlich an die benannte Person oder die benannten Personen überwiesen worden sind.

Es folgen die Unterschriften

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658

Anhang 2

Übereinkommen Nr. 164 Übersetzung^ über den Gesundheitsschutz und die medizinische Betreuung der Seeleute

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 24. September 1987 zu ihrer vierundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist, .

.

· verweist auf die Bestimmungen des Übereinkommens über die ärztliche Untersuchung der Schiffsleute, 1946, des Übereinkommens über die 'Quartierräume der Schiffsbesâtzungen (Neufassung), 1949, des Übereinkommens über die Quartierräume der Schiffsbesatzungen (zusätzliche Bestimmungen), 1970, der Empfehlung betreffend Schiffsapotheken, 1958, der Empfehlung betreffend die ärztliche Beratung auf See, 1958, und des Übereinkommens und der Empfehlung über die Unfallverhütung (Seeleute), 1970, verweist auf die Bestimmungen des internationalen Übereinkommens über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, 1978, in bezug auf die Ausbildung in medizinischer Hilfe bei Unfällen oder Krankheiten, wie sie an Bord vorkommen können, stellt fest, dass es für den Erfolg der Massnahmen im Bereich des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung der Seeleute wichtig ist, dass die Internationale Arbeitsorganisation, die Internationale Seeschiffahrtsorganisation und die Weltgesundheitsorganisation auf ihren jeweiligen Gebieten eng zusammenarbeiten, ; stellt fest, dass die nachstehenden Normen infolgedessen mit Unterstützung der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation und der Weltgesundheitsorganisation ausgearbeitet worden sind und dass die Absicht besteht, die Zusammenarbeit mit ihnen bei der Anwendung dieser Normen fortzusetzen, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Gesundheitsschutz und die ärztliche Betreuung der Seeleute, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 8. Oktober 1987, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Gesundheitsschutz und die medizinische Betreuung der Seeleute, 1987, bezeichnet wird.

Übersetzung des französischen Originaltextes.

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Gesundheitsschutz und medizinische Betreuung der Seeleute

Artikel l 1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Seeschiffe, gleich ob in öffentlichem oder privatem Eigentum, die im Gebiet eines Mitglieds, für das das Übereinkommen in Kraft ist, eingetragen sind und die gewöhnlich in der gewerblichen Seeschiffahrt verwendet werden.

2. Die zuständige Stelle hat die Bestimmungen dieses Übereinkommens, soweit sie dies nach Beratung mit den repräsentativen Verbänden der Reeder von Fischereifahrzeugen und der Fischer als praktisch möglich erachtet, auf die gewerbliche Seefischerei anzuwenden.

3. Im Zweifelsfall hat die zuständige Stelle nach Beratung mit den in Betracht kommenden Verbänden der Reeder der Seeleute und der Fischer zu entscheiden, ob Schiffe in der gewerblichen Seeschiffahrt oder in der gewerblichen Seefischerei im Sinne dieses Übereinkommens verwendet werden.

4. Als «Seeleute» im Sinne dieses Übereinkommens gelten alle Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Seeschiffes beschäftigt sind, für das dieses Übereinkommen gilt.

Artikel 2 Dieses Übereinkommen ist durch die innerstaatliche Gesetzgebung, durch Gesamtarbeitsverträge, betriebliche Regelungen, Schiedssprüche oder gerichtliche Entscheidungen oder auf eine andere den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Weise durchzuführen.

Artikel 3 Jedes Mitglied hat durch die innerstaatliche Gesetzgebung vorzusehen, dass die Reeder für angemessene sanitäre und hygienische Verhältnisse auf den Schiffen verantwortlich sind.

\ Artikel 4 Jedes Mitglied hat dafür zu sorgen, dass Massnahmen für den Gesundheitsschutz und die medizinische Betreuung der Seeleute an Bord festgelegt werden, die a) sicherstellen, dass alle allgemeinen Bestimmungen über den Gesundheitsschutz bei der Arbeit und über die medizinische Betreuung, die für den Seemannsberuf von Belang sind, sowie alle die Arbeit an Bord betreffenden besonderen Bestimmungen auf die Seeleute angewendet werden; b) darauf abzielen, Seeleuten soweit wie möglich einen Gesundheitsschutz und eine medizinische Betreuung zu gewährleisten, wie sie im allgemeinen den Arbeitnehmern an Land zur Verfügung stehen; c) den Seeleuten das Recht sichern, in den Anlaufhäfen unverzüglich einen Arzt aufzusuchen, soweit dies möglich ist;

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Gesundheitsschutz und medizinische Betreuung der Seeleute

d) gewährleisten, dass gemäss der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis Seeleuten, die in einem Heuerverhältnis stehen, medizinische Betreuung und Gesundheitsschutz kostenlos gewährt werden: · e) nicht auf die Behandlung kranker oder verletzter Seeleute beschränkt sind, sondern auch vorbeugende Massnahmen umfassen und der Entwicklung von Programmen zur Gesundheitsförderung und zur Gesundheitserziehung besondere Beachtung schenken, damit die Seeleute selbst aktiv zur Verminderung der Häufigkeit von Krankheiten beitragen können, die unter ihnen auftreten.

Artikel 5 1. Für jedes Schiff, für das dieses Übereinkommen gilt, ist die Mitführung einer Schiffsapotheke vorzuschreiben.

2. Der Inhalt der Schiffsapotheke und die mitgeführte medizinische Ausrüstung sind von der zuständigen Stelle unter Berücksichtigung von Faktoren wie Art des Schiffes, Zahl der an Bord befindlichen Personen sowie, Art, Ziel und Dauer der Reisen vorzuschreiben.

3. Bei der Annahme oder Überprüfung der innerstaatlichen Vorschriften über den Inhalt der Schiffsapotheke und die mitgeführte medizinische Ausrüstung hat die zuständige Stelle die einschlägigen internationalen Empfehlungen wie die neueste Ausgabe des Internationalen ärztlichen Leitfadens für Schiffe und des Verzeichnisses wesentlicher Arzneimittel, die von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlicht worden sind, sowie die Fortschritte in den medizinischen Kenntnissen und in den anerkannten Behandlungsmethoden zu berücksichtigen.

4. Die Schiffsapotheke und ihr Inhalt sowie die mitgeführte medizinische Ausrüstung sind ordnungsgemäss instand zu halten und in regelmässigen Zeitabständen, die zwölf Monate nicht überschreiten dürfen, durch verantwortliche Personen zu überprüfen, die von der zuständigen Stelle bezeichnet werden; diese haben dafür zu sorgen, dass die Verfalldaten und die Aufbewahrungsbedingungen aller Arzneimittel kontrolliert werden.

5. Die zuständige Stelle hat dafür zu sorgen, dass der Inhalt der Schiffsapotheke in einem Verzeichnis erfasst und mit Etiketten versehen wird, auf denen zusätzlich zu den Markennamen die Gattungsbezeichhungen, die Verfalldaten und die Aufbewahrungsbedingungen anzugeben sind, und dass er dem auf innerstaatlicher Ebene verwendeten ärztlichen Leitfaden entspricht.

6. Die zuständige Stelle hat sicherzustellen, dass in den Fällen, in denen eine als gefährlich klassifizierte Fracht nicht in die neueste Ausgabe der von der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation veröffentlichten Richtlinien für medizinische Erste Hilfe bei Unfällen durch gefährliche Güter aufgenommen worden ist, dem Kapitän, den Seeleuten und anderen beteiligten Personen die notwendigen Informationen über die Art der Stoffe, die damit verbundenen Risiken, 29 Bundesblatt. WO.Jahrgang. Bd.III

661

Gesundheitsschutz und medizinische Betreuung der Seeleute

die erforderlichen persönlichen Schutzmittel, die einschlägigen medizinischen Verfahren und die speziellen Gegenmittel verfügbar gemacht werden. Solche spezielle Gegenmittel und persönliche Schutzmittel müssen bei der Beförderung gefährlicher Güter stets an Bord mitgeführt werden.

7. In dringenden Fällen und wenn ein einem Seemann von qualifiziertem ärztlichen Personal verschriebenes Arzneimittel in der Schiffsapotheke nicht vorhanden ist, hat der Reeder alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um dieses so bald wie möglich zu beschaffen.

Artikel 6 1. Für jedes Schiff, für das dieses Übereinkommen gilt, ist die Mitführung eines von der zuständigen Stelle angenommenen ärztlichen Leitfadens für Schiffe vorzuschreiben.

2. Der ärztliche Leitfaden hat die Verwendung des Inhalts der Schiffsapotheke zu erläutern und muss so gestaltet sein, dass auch Personen, die keine .Ärzte sind, in die Lage versetzt werden, Kranke oder Verletzte an Bord mit oder ohne funk- oder satellitenfunkärztliche Beratung zu betreuen.

3. Bei der Annahme oder Überprüfung des auf innerstaatlicher Ebene verwendeten ärztlichen Leitfadens für Schiffe hat die zuständige Stelle die einschlägigen internationalen Empfehlungen zu berücksichtigen, einschliesslich der neuesten Ausgabe des Internationalen ärztlichen Leitfadens für Schiffe und der Richtlinien für medizinische Erste Hilfe bei Unfällen durch gefährliche Güter.

Artikel 7 1. Die zuständige Stelle hat durch vorsorgliche Massnahmen sicherzustellen, dass eine funk- oder satellitenfunkärztliche Beratung, einschliesslich fachärztlicher Beratung, den Schiffen auf See zu jeder Tages- oder Nachtzeit zur Verfügung steht.

: 2. Eine solche ärztliche Beratung, einschliesslich der Übertragung ärztlicher Mitteilungen über Funk oder Satellitenfunk zwischen einem Schiff und den Ratgebenden an Land, hat allen Schiffen, ungeachtet des Gebiets, in dem sie eingetragen sind, unentgeltlich zur Verfügung zu stehen.

3. Um sicherzustellen, dass die für die funk- oder satellitenfunkärztliche Beratung zur Verfügung stehenden Einrichtungen optimal genutzt werden, a) haben alle mit Funkanlagen ausgestatteten Schiffe, für die dieses Übereinkommen gilt, ein vollständiges Verzeichnis der Funkstationen mitzuführen, über die eine ärztliche Beratung erhältlich ist; b) haben alle mit einem Satellitenfunksystem
ausgestatteten Schiffe, für die dieses Übereinkommen gilt, ein vollständiges Verzeichnis der Küsten-Bodenstationen mitzuführen, über die eine ärztliche Beratung erhältlich ist; c) sind die Verzeichnisse auf dem neuesten Stand zu halten und von dem den Funkdienst versehenden Besatzungsmitglied aufzubewahren.

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Gesundheitsschutz und medizinische Betreuung der Seeleute

4. Die Seeleute an Bord, die funk- oder satellitenfunkärztliche ißeratung anfordern, sind im Gebrauch des ärztlichen Leitfadens für Schiffe und des medizinischen Abschnitts der neuesten Ausgabe des von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation veröffentlichten Internationalen Signalbuchs zu unterweisen, um sie in die Lage zu versetzen, die von dem befragten Arzt benötigten Angaben sowie den erteilten Rat zu verstehen.

5. Die zuständige Stelle hat dafür zu sorgen, dass die Ärzte, die ärztliche Beratung gemäss diesem Artikel erteilen, eine geeignete Ausbildung erhalten und über die Verhältnisse an Bord von Schiffen unterrichtet sind.

Artikel 8 1. Alle Schiffe mit 100 oder mehr Seeleuten an Bord, für die dieses Übereinkommen gilt und die gewöhnlich zu internationalen Reisen mit einer Fahrtdauer von mehr als drei Tagen verwendet werden, haben einen Arzt als Mitglied der Besatzung mitzuführen, der für die ärztliche Betreuung verantwortlich ist.

2. Die innerstaatliche Gesetzgebung hat zu bestimmen, welche sonstigen Schiffe einen Arzt als Mitglied der Besatzung mitführen müssen, wobei unter anderem Faktoren wie die Dauer, die Art und die Umstände der Reise und die Zahl der Seeleute an Bord zu berücksichtigen sind.

Artikel 9 1. Alle Schiffe, für die dieses Übereinkommen gilt und die keinen Arzt mitführen, haben eine oder mehrere näher bezeichnete Personen als Besatzungsmitglieder mitzuführen, denen im Rahmen ihrer normalen Pflichten die medizinische Betreuung und die Verabreichung von Arzneimitteln obliegt.

2. Die für die medizinische Betreuung an Bord zuständigen Personen, die keine Ärzte sind, müssen einen von der zuständigen Stelle anerkannten Lehrgang für die theoretische und praktische Ausbildung in medizinischen Kenntnissen und Fertigkeiten erfolgreich abgeschlossen haben. Dieser Lehrgang hat folgendes zu umfassen: a) für Schiffe mit einem Brutto-Raumgehalt von weniger als 1600 Tonnen, die normalerweise qualifizierte ärztliche Betreuung und medizinische Einrichtungen innerhalb von acht Stunden erreichen können, eine Grundausbildung, die die betreffenden Personen in die Lage versetzt, wirksame Sofortmassnahmen bei Unfällen oder Krankheiten zu treffen, wie sie an Bord vorkommen können, und von funk- oder satellitenfunkärztlicher Beratung Gebrauch zu machen; b) für alle anderen Schiffe eine
weitergehende medizinische Ausbildung, einschliesslich einer praktischen Ausbildung auf der Notfall-XUnfallstation eines Krankenhauses, soweit dies möglich ist, und eine Ausbildung in Lebensrettungstechniken wie intravenöse Therapie, die die betreffenden Per663

Gesundheitsschutz und medizinische Betreuung der Seeleute

sonen in die Lage versetzt, sich wirksam an koordinierten Programmen der medizinischen Hilfe für Schiffe auf See zu beteiligen und Kranken oder Verletzten eine ausreichende medizinische Betreuung während der Zeit zu gewährleisten, in der sie wahrscheinlich an Bord bleiben. Wenn möglich, ist diese Ausbildung unter der Aufsicht eines Arztes zu erteilen, der über eine gründliche Kenntnis und ein gründliches Verständnis der medizinischen Probleme und Begleitumstände des Seemannsberufs verfügt, einschliesslich Fachkenntnissen auf dem Gebiet der ärztlichen Betreuung über Funk oder Satellitenfunk.

3. Die in diesem Artikel erwähnten Lehrgänge müssen auf dem Inhalt der neuesten Ausgabe des Internationalen ärztlichen Leitfadens für Schiffe, der Richtlinien für medizinische Erste Hilfe bei Unfällen durch gefährliche Güter, des von der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation veröffentlichten Leitfadens - Internationale Richtlinien für die Seeschiffahrtsausbildung und des medizinischen Abschnitts des Internationalen Signalbuchs sowie ähnlicher innerstaatlicher Leitfäden beruhen.

4. Die in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Personen und alle anderen von der zuständigen Stelle bestimmten Seeleute müssen ungefähr alle fünf Jahre einen Fortbildungslehrgang absolvieren, damit sie ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erhalten und verbessern und mit neuen Entwicklungen Schritt halten können.

5. Alle Seeleute müssen während ihrer Berufsausbildung für die Seeschiffahrt in den Sofortmassnahmen unterwiesen werden, die bei Unfällen oder sonstigen medizinischen Notfällen an Bord zu treffen sind.

6. Neben der Person oder den Personen, die für die medizinische Betreuung an Bord zuständig sind, müssen ein näher bezeichnetes Besatzungsmitglied ,oder näher bezeichnete Besatzungsmitglieder eine Grundausbildung in medizinischer Betreuung erhalten, um in der Lage zu sein, bei Unfällen oder Krankheiten, wie sie an Bord vorkommen können, wirksame Sofortmassnahmen zu treffen.

Artikel 10 Alle Schiffe, für die dieses Übereinkommen gilt, haben anderen Schiffen auf deren Wunsch jede mögliche medizinische Hilfe zu leisten, soweit dies praktisch durchführbar ist.

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Artikel!!

1. Auf jedem Schiff mit einem Brutto-Raumgehalt von 500 oder mehr Tonnen mit 15 oder mehr Seeleuten an Bord und einer Reisedauer von mehr als drei Tagen ist ein gesonderter Krankenraum vorzusehen. Für Küstenschiffe kann die zuständige Stelle Abweichungen von dieser Bestimmung zulassen.

, 2. Auf jedem Schiff mit einem Brutto-Raumgehalt zwischen 200 und 500 Ton664

Gesundheitsschutz und medizinische Betreuung der Seeleute

nen und auf, Schleppern ist .dieser Artikel anzuwenden, soweit dies tunlich und durchführbar ist.

3. Dieser Artikel gilt nicht für Segelschiffe.

4. Der Krankenram muss so gelegen sein, dass er leicht zugänglich ist und die Kranken bequem untergebracht und bei jeder Witterung angemessen gepflegt werden können.

5. Der Krankenraum muss so beschaffen sein, dass Konsultationen und die Gewährung medizinischer Erster Hilfe erleichtert werden.

6. Zugang, Betten, Beleuchtung, Lüftung. Heizung und Wasserversorgung müssen so angeordnet sein, dass die Bequemlichkeit der Kranken gewährleistet und ihre Behandlung erleichtert wird.

7. Die zuständige Stelle hat die Zahl der im Krankenraum vorzusehenden Betten festzusetzen.

8. Toiletten für den ausschliesslichen Gebrauch der Kranken sind im Krankenraum oder in unmittelbarer Nähe vorzusehen.

9. Der Krankenraum darf nur zu medizinischen Zwecken verwendet werden.

Artikel 12 1. Die zuständige Stelle hat ein einheitliches ärztliches Berichtsformular für Seeleute festzulegen, das den Schiffsärzten. Kapitänen oder für die medizinische Betreuung an Bord zuständigen Personen sowie den Krankenhäusern oder Ärzten an Land als Muster dienen soll.

2. Das Formular ist so zu gestalten, dass der Austausch von medizinischen und verwandten Angaben über einzelne Seeleute zwischen Schiff und Land bei Erkrankungen oder Unfällen erleichtert wird.

3. Die in dem ärztlichen Berichtsformular enthaltenen Angaben sind vertraulich zu behandeln und ausschliesslich zu dem Zweck zu verwenden, die Behandlung der Seeleute zu erleichtern.

Artikel 13 1. Die Mitglieder, für die dieses Übereinkommen in Kraft ist, haben bei der Förderung des Gesundheitsschutzes der Seeleute und ihrer medizinischen Betreuung an Bord zusammenzuarbeiten.

2. Diese Zusammenarbeit könnte sich auf folgendes erstrecken: a) Entwicklung und Koordinierung von Such- und Rettungsmassnahmen und Veranlassung sofortiger ärztlicher Hilfe und Evakuierung auf See für Schwerkranke oder Schwerverletzte an Bord von Schiffen unter anderem durch Systeme zur regelmässigen Meldung der Schiffsposition, Rettungsleitstellen und Hubschraubernotdienste gemäss den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens über den Such- und Rettungsdienst auf 665

Gesundheitsschutz und medizinische Betreuung der Seeleute

b)

c)

d) e)

f)

g)

h)

i)

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k)

666

See, 1979, und dem Handbuch «Suche und Rettung» für Handelsschiffe und dem IMO-Handbuch «Suche und Rettung» die von der Internationa^ len Seeschiffahrtsorganisation ausgearbeitet worden sind; bestmögliche Nutzung der Fischereifahrzeuge, die einen Arzt mitführen, und der auf See stationierten Schiffe, die Krankenräume und Rettungseinrichtungen bereitstellen können; Aufstellung und Führung eines internationalen Verzeichnisses von Ärzten und Einrichtungen für die ärztliche Betreuung, die weltweit für die ärztliche Notversorgung von Seeleuten zur Verfügung stehen; Ausschiffung von Seeleuten im Hafen zwecks Notbehandlung; Heimschaffung von Seeleuten, die im Ausland in ein Krankenhaus eingeliefert worden sind, sobald dies möglich ist, gemäss dem ärztlichen Rat der behandelnden Ärzte unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse des Seemanns; Vorkehrungen für die persönliche Unterstützung von Seeleuten während der Heimschaffung gemäss dem ärztlichen Rat der behandelnden Ärzte unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse des Seemanns ; Bemühungen zur Einrichtung von Gesundheitszentren für Seeleute mit der Aufgabe : i) Untersuchungen über den Gesundheitszustand, die medizinische Behandlung und die vorbeugende gesundheitliche Betreuung von Seeleuten durchzuführen; ii) das ärztliche Personal und das Personal von Gesundheitsdiensten in Schiffahrtsmedizin auszubilden; Erhebung und Auswertung von Statistiken über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und Todesfälle von Seeleuten und ihre Eingliederung in das bestehende innerstaatliche System von Statistiken über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und Todesfälle anderer Arbeitnehmergruppen unter Abstimmung mit diesem System; Organisierung des internationalen Austauschs von technischen Informationen, Ausbildungsmaterial und Personal sowie internationaler Ausbildungslehrgänge, Seminare und Arbeitsgruppen; Bereitstellung besonderer Gesundheits- und medizinischer Dienste zur Behandlung und Vorbeugung für alle Seeleute in den Häfen oder Ermöglichung ihres Zugangs zu den allgemeinen Gesundheits-, medizinischen und Rehabilitationsdiensten; Veranlassung der Überführung der Leichname oder der Asche verstorbener Seeleute in das Heimatland gemäss den Wünschen der nächsten Angehörigen, sobald dies möglich ist.

Gesundheitsschutz und medizinische Betreuung der Seeleute

3. Die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung der Seeleute hat auf zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften oder auf Konsultationen zwischen den Mitgliedern zu beruhen.

Artikel 14 Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 15 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt,, zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Artikel 16 1. Jedes'Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen eines Jahres nach Ablauf der in Absatz l genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 17 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

667

Gesundheitsschutz und medizinische Betreuung der Seeleute

Artikel 18 Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigun-

Artikel 19 Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 20 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neufasst, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt folgendes: a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des Artikels 16 ohne weiteres die Wirkung einer sofortigen Kündigung .des vorliegenden Übereinkommens, sofern das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 21 Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise verbindlich.

Es folgen die Unterschriften

2696

668

Anhang 3

Übereinkommen Nr. 165 Übersetzung1^ über die Soziale Sicherheit der Seeleute (Neufassung)

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 24. September 1987 zu ihrer vierundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den sozialen Schutz der Seeleute, einschliesslich jener auf Schiffen, die nicht die Flagge ihres Landes führen, eine Frage, die den dritten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens zur Neufassung des Übereinkommens über die Krankenversicherung der Schiffsleute, 1936. und des Übereinkommens über die Soziale Sicherheit der Schiffsleute, 1946, erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 9. Oktober 1987, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Seeleute (Neufassung). 1987, bezeichnet wird.

Teil I. Allgemeine Bestimmungen Artikel l In diesem Übereinkommen a) bedeutet der Ausdruck «Mitglied» jedes durch das Übereinkommen gebundene Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation; b) umfasst der Ausdruck «Gesetzgebung» alle Gesetze und Verordnungen sowie die satzungsmässigen Bestimmungen auf dem Gebiet ,,der Sozialen Sicherheit; c) bedeutet der Ausdruck «Seeleute» Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Seeschiffes beschäftigt sind,, das der gewerbsmässigen Beförderung von Fracht oder von Fahrgästen dient, zu anderen gewerblichen Zwecken verwendet wird oder ein Seeschlepper ist, mit Ausnahme von Personen, die beschäftigt sind auf

'' Übersetzung des französischen Originaltextes.

669

Soziale Sicherheit der Seeleute

d) e)

f)

g) h) i)

j)

k)

1)

i) Kleinfahrzeugen, einschliesslich Segelschiffen mit oder ohne Hilfsmotoren; ii) Fahrzeugen wie schwimmenden Bohr- und Förderinseln, soweit sie nicht zur Schiffahrt verwendet werden; die Entscheidung, welche Fahrzeuge und Einrichtungen unter die Bestimmungen der Unterabsätze i) und ii) fallen, ist von der zuständigen Stelle jedes Mitglieds in Beratung mit den massgebenden Verbänden der Reeder und der Seeleute zu treffen; ist der Ausdruck «Unterhaltsberechtigte» im Sinne der innerstaatlichen Gesetzgebung zu verstehen; bedeutet der Ausdruck «Hinterbliebene» die Personen, die in der Gesetzgebung, nach der Leistungen gewährt werden, als solche bestimmt oder anerkannt sind; werden nach dieser Gesetzgebung Personen nur unter der Voraussetzung als Hinterbliebene bestimmt oder anerkannt, dass sie mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt dieser Personen überwiegend vom Verstorbenen bestritten worden ist; bedeutet der Ausdruck «zuständiges Mitglied» das Mitglied, nach dessen Gesetzgebung die betreffende Person einen Anspruch auf Leistungen geltend machen kann; bedeutet der Ausdruck «wohnen» den gewöhnlichen Aufenthalt; bedeutet der Ausdruck «sich aufhalten» den vorübergehenden Aufenthalt; bedeutet der Ausdruck «Heimschaffung» die Beförderung an einen Ort, nach dem der Seemann gemäss den auf ihn anwendbaren Gesetzen und Verordnungen oder Gesamtarbeitsverträgen einen Anspruch auf Rückbeförderung hat; bezieht sich der Ausdruck «nicht auf Beiträgen beruhend» auf Leistungen, deren Gewährung weder von einer unmittelbaren finanziellen Beteiligung der geschützten Personen oder ihres Arbeitgebers noch von einer bestimmten Dauer der Erwerbstätigkeit abhängt; hat der Ausdruck «Flüchtling» die gleiche Bedeutung wie in Artikel l des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 und in Artikel l Absatz 2 des Protokolls betreffend die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967; hat der Ausdruck «Staatenloser» die gleiche Bedeutung wie in Artikel l des Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954.

Artikel!

1. Das Übereinkommen gilt für alle Seeleute und gegebenenfalls für ihre Unterhaltsberechtigten und ihre Hinterbliebenen.

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Soziale Sicherheit der Seeleute

2. Die zuständige Stelle hat die Bestimmungen dieses Übereinkommens, soweit sie dies nach Beratung mit den repräsentativen Verbänden der Reeder von Fischereifahrzeugen und der Fischer als praktisch möglich erachtet, auf die gewerbliche Seefischerei anzuwenden.

Artikel 3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen des Artikels 9 oder des Artikels 11 für mindestens drei der folgenden Zweige der Sozialen Sicherheit zu erfüllen: a) ärztliche Betreuung; b) Krankengeld; c) Leistungen bei Arbeitslosigkeit; d) Leistungen bei Alter; e) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten; f) Familienleistungen; g) Leistungen bei Mutterschaft; h) Leistungen bei Invalidität; i) Leistungen an Hinterbliebene; darunter mindestens einer der in den Buchstaben c), d), e), h) und i) genannten Zweige.

Artikel 4 Jedes Mitglied hat zum Zeitpunkt seiner Ratifizierung anzugeben, für welche der in Artikel 3 genannten Zweige es die Verpflichtungen des Artikels 9 oder des Artikels 11 übernimmt, und hat für jeden der genannten Zweige gesondert anzugeben, ob es sich verpflichtet, die Mindestnormen des Artikels 9 oder die höheren Normen des Artikels 11 auf diesen Zweig anzuwenden.

Artikel 5 Jedes Mitglied kann in der Folge dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes mitteilen, dass es mit Wirkung vom Zeitpunkt der Mitteilung an die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für einen oder mehrere der in Artikel 3 genannten Zweige übernimmt, die es zum Zeitpunkt seiner Ratifizierung nicht bereits angegeben hatte, wobei es für jeden dieser Zweige gesondert anzugeben hat, ob es, sich verpflichtet, die Mindestnormen des Artikels 9 oder die höheren Normen des Artikels 11 auf diesen Zweig anzuwenden.

Artikel 6 Ein Mitglied kann in der Folge durch eine Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes, die vom Zeitpunkt der Mitteilung an wirksam wird, die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 9 durch diejenige der Be-

671

Soziale Sicherheit der Seeleute

Stimmungen des Artikels 11 für jeden Zweig ersetzen, für den es die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen übernommen hat.

Teil II. Gewährleisteter Schutz Allgemeine Normen

Artikel?

Die Gesetzgebung jedes Mitglieds hat Seeleuten, auf die die Gesetzgebung dieses Mitglieds anwendbar ist, in bezug auf jeden der in Artikel 3 genannten Zweige der Sozialen Sicherheit, für den es eine Gesetzgebung hat, einen nicht weniger günstigen Schutz durch die Soziale Sicherheit als den Arbeitnehmern an Land zu gewährleisten.

>

Artikels Die beteiligten Systeme haben Vorkehrungen für die. Wahrung der Anwartschaften von Personen zu treffen, die aus dem Pflichtsystem der Sozialen Sicherheit eines Mitglieds für Seeleute ausgeschieden sind und unter ein gleichwertiges System dieses Mitglieds für Arbeitnehmer an Land fallen oder umgekehrt.

Mindestnormen Artikel 9 Hat sich ein Mitglied verpflichtet, die Bestimmungen dieses Artikels auf einen der Zweige der Sozialen Sicherheit anzuwenden, so haben die Seeleute sowie gegebenenfalls ihre Unterhaltsberechtigten und ihre Hinterbliebenen, die durch die Gesetzgebung dieses Mitglieds geschützt sind, Anspruch auf Leistungen der Sozialen Sicherheit, die in bezug auf die gedeckten Fälle, die Anspruchsvoraussetzungen, ihren Umfang und ihre Dauer nicht weniger günstig sind als diejenigen, die in den folgenden Bestimmungen des Übereinkommens über Soziale Sicherheit (Mindestnormen), 1952, für den betreffenden Zweig vorgesehen sind, nämlich: a) für ärztliche Betreuung in den Artikeln 8, 10 (Absätze l, 2 und 3), 11: und 12 (Absatz 1); , : b) für Krankengeld in den Artikeln 14, 16 (in Verbindung mit Artikel 65, 66 oder 67), 17 und 18 (Absatz 1); c) für Leistungen bei Arbeitslosigkeit in den Artikeln 20, 22 (in Verbindung mit Artikel 65, 66 oder 67), 23 und 24; d) für Leistungen bei Alter in den Artikeln 26, 28 (in Verbindung mit Artikel 65, 66 oder 67), 29 und 30; e) für Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in den Artikeln 32, 672

Soziale Sicherheit der Seeleute

f) g) h) i)

34 (Absätze l, 2 und 4), 35, 36 (in Verbindung mit Artikel 65 oder 66) und 38; · für Familienleistungen in den Artikeln 40, 42, 43, 44 (gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 66) und 45 ; für Leistungen bei Mutterschaft in, den Artikeln 47, 49 (Absätze l, 2 und 3), 50 (in Verbindung mit Artikel 65 oder 66), 51 und 52; für Leistungen bei Invalidität in den Artikeln 54, 56,(in Verbindung mit Artikel 65, 66 oder 67), 57 und 58; für Leistungen an Hinterbliebene in den Artikeln 60, 62 (in Verbindung mit Artikel 65, 66 oder 67), 63 und 64.

Artikel 10 Für die Anwendung der Bestimmungen der Buchstaben a), b), c), d), g) (in bezug auf ärztliche Betreuung), h) oder i) des Artikels 9 kann ein Mitglied den durch eine Versicherung gewährten Schutz auch dann berücksichtigen, wenn diese Versicherung nach der innerstaatlichen Gesetzgebung für die Seeleute zwar keine Pflichtversicherung ist, aber a) behördlich überwacht ; oder nach vorgeschriebenen Normen gemeinsam von Reedern und Seeleuten verwaltet wird; b) einen namhaften Teil der Seeleute umfasst, deren Verdienst denjenigen eines Facharbeiters nicht übersteigt; c) in Verbindung mit anderen Formen des Schutzes, sofern dies angebracht ist, den diesbezüglichen Bestimmungen des Übereinkommens über Soziale Sicherheit (Mindestnormen), 1952, entspricht.

Höhere Normen Artikel 11

Hat sich ein Mitglied verpflichtet, die Bestimmungen dieses Artikels auf einen der Zweige der Sozialen Sicherheit anzuwenden, so haben die : Seeleute sowie gegebenenfalls ihre Unterhaltsberechtigten und ihre Hinterbliebenen, die durch die Gesetzgebung dieses Mitglieds geschützt sind, Anspruch auf Leistungen der Sozialen Sicherheit, die in bezug auf die gedeckten Fälle, die Anspruchsvoraussetzungen, ihren Umfang und ihre Dauer nicht weniger günstig sind als diejenigen, die vorgesehen sind a) für ärztliche Betreuung in den Artikeln 7 Buchstaabe a), 8, 9, 13, 15, 16 und 17 des Übereinkommens über ärztliche Betreuung und Krankengeld, 1969; b) für Krankengeld in den Artikeln 7 Buchstabe b), 18. 21 (in Verbindung mit Artikel 22, 23 oder 24), 25 und 26 (Absätze l und 3) des Übereinkommens über ärztliche Betreuung und Krankengeld, 1969; : c) für Leistungen bei Alter in den Artikeln 15, 17 (in Verbindung mit Artikel 26, 27 oder 28), 18, 19 und 29 (Absatz 1) des Übereinkommens über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene^ 1967; 673

Soziale Sicherheil der Seeleute

d) für Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in den Artikeln 6, 9 (Absatz 2 und Absatz 3 (einleitender Satz)), 10, 13 (in Verbindung mit Artikel 19 oder 20), 14 (in Verbindung mit Artikel 19 oder 20), 15 (Absatz 1), 16, 17, 18 (Absätze l und 2) (in Verbindung mit Artikel 19 oder 20) und 21 (Absatz 1) des Übereinkommens über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964; e) für Leistungen bei Mutterschaft in den Artikeln 3 und 4 des Übereinkommens über den Mutterschutz (Neufassung), 1952; f) für Leistungen bei Invalidität in den Artikeln 8, 10 (in Verbindung mit Artikel 26, 27 oder 28), 11, 12, 13 und 29 (Absatz 1) des Übereinkommens über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene, 1967; g) für Leistungen an Hinterbliebene in den Artikeln 21, 23 (in Verbindung mit Artikel 26, 27 oder 28), 24, 25 und 29 (Absatz 1) des Übereinkommens über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene, 1967; h) für Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Familienleistungen in jedem künftigen Übereinkommen, das höhere Normen als die in Artikel 9 Buchstaben c) und f) aufgeführten festlegt, die die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, nach seinem Inkrafttreten, mittels eines Protokolls, das sie im Rahmen einer besonderen, in ihre Tagesordnung aufgenommenen Seeschiffahrtsfrage angenommen hat, für die Zwecke dieses Buchstabens als anwendbar anerkannt hat.

Artikel 12 Für die Anwendung der Bestimmungen der Buchstaben &),, b), c), e) (in bezug auf ärztliche Betreuung), f), g) oder h) (Leistungen bei Arbeitslosigkeit) des Artikels 11 kann ein Mitglied den durch eine Versicherung gewährten Schutz auch dann berücksichtigen, wenn diese Versicherung nach der innerstaatlichen Gesetzgebung für die Seeleute zwar keine Pflichtversicherung ist, aber a) behördlich überwacht oder nach vorgeschriebenen Normen gemeinsam von Reedern und Seeleuten verwaltet wird; b) einen namhaften Teil der Seeleute umfasst, deren Verdienst denjenigen eines Facharbeiters nicht übersteigt; c) in Verbindung mit anderen Formen des Schutzes, sofern dies angebracht ist, den Bestimmungen der in den vorstehenden Buchstaben des Artikels 11 erwähnten Übereinkommen entspricht.

Teil III. Verpflichtungen des Reeders Artikel 13 Der Reeder ist zu verpflichten, Seeleuten, deren Zustand ärztliche Betreuung an Bord erforderlich macht oder die aufgrund ihres Zustandes im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als des zuständigen Mitglieds zurückgelassen werden, folgendes zu gewährleisten: 674

Soziale Sicherheit der Seeleute

a) angemessene und ausreichende ärztliche Betreuung bis zu ihrer Genesung oder bis zu ihrer Heimschaffung, je nachdem, welches dieser Ereignisse zuerst eintritt; b) Unterkunft und Verpflegung, bis sie eine geeignete Beschäftigung erhalten können oder bis sie heimgeschafft werden, je nachdem, welches dieser Ereignisse zuerst eintritt; c) Heimschaffung.

Artikel 14

Seeleute, die aufgrund ihres Zustandes im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als des zuständigen Mitglieds zurückgelassen werden, haben weiterhin Anspruch auf die volle Heuer (ohne Anrechnung von Prämien) vom Zeitpunkt ihrer Ausschiffung, bis ihnen eine geeignete Beschäftigung angeboten wird oder bis sie heimgeschafft werden oder bis zum Ablauf einer durch die innerstaatlichen Gesetze oder Verordnungen dieses Mitglieds oder durch Gesamtarbeitsvertrag festgesetzten Zeitspanne, deren Dauer nicht weniger als zwölf Wochen betragen darf, je nachdem, welches dieser Ereignisse zuerst eintritt. Von dem Zeitpunkt an, ab dem die betreffenden Seeleute Anspruch auf Geldleistungen nach der Gesetzgebung des zuständigen Mitglieds haben, ist der Reeder nicht mehr zur Zahlung der Heuer verpflichtet.

Artikel 15

Seeleute, die aufgrund ihres Zustandes heimgeschafft oder im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitglieds an Land gesetzt werden, haben weiterhin Anspruch auf die volle Heuer (ohne Anrechnung von Prämien) vom Zeitpunkt ihrer Heimschaffung oder Ausschiffung bis zu ihrer Genesung oder bis zum Ablauf einer durch die innerstaatlichen Gesetze oder Verordnungen dieses Mitglieds oder durch Gesamtarbeitsvertrag festgesetzten Zeitspanne, deren Dauer nicht weniger als zwölf Wochen betragen darf, je nachdem, welches dieser Ereignisse zuerst eintritt. Die Zeit, in der Heuern aufgrund von Artikel 14 gezahlt wurden, ist von dieser Zeitspanne abzuziehen. Von dem Zeitpunkt an, ab dem die betreffenden Seeleute Anspruch auf Geldleistungen nach der Gesetzgebung des zuständigen Mitglieds haben, ist der Reeder nicht mehr zur Zahlung der Heuer verpflichtet.

Teil IV. Schutz der ausländischen oder Wanderseeleute Artikel 16

Die folgenden Bestimmungen finden Anwendung auf Seeleute, für die die Gesetzgebung eines oder mehrerer Mitglieder gilt oder galt, sowie gegebenenfalls auf ihre Unterhaltsberechtigten und ihre Hinterbliebenen, in bezug auf jeden in 675

Soziale Sicherheit der Seeleute

Artikels genannten Zweig der .Sozialen Sicherheit, für den solche Mitglieder eine auf Seeleute anwendbare Gesetzgebung haben.. ' ' Artikel 17

Um Gesetzeskonflikte und die unerwünschten Folgen zu vermeiden, die sich für die betreffenden Personen entweder infolge mangelnden Schutzes oder infolge des ungerechtfertigten Zusammentreffens von Beiträgen oder sonstigen Verbindlichkeiten oder von Leistungen ergeben könnten, ist die auf die Seeleute anwendbare Gesetzgebung von den betreffenden Mitgliedern wie folgt zu bestimmen: a) für Seeleute hat die Gesetzgebung nur eines Mitglieds zu gelten; b) diese Gesetzgebung hat grundsätzlich , - die Gesetzgebung des Mitglieds zu sein, unter dessen Flagge das Schiff fährt, oder > , , - die Gesetzgebung des Mitglieds, in dessen Hoheitsgebiet der Seemann wohnt; c) unbeschadet der Bestimmungen in den vorstehenden Unterabsätzen können die betreffenden Mitglieder zugunsten der in Betracht kommenden Personen einvernehmlich weitere Regeln betreffend die auf Seeleute anwendbare Gesetzgebung bestimmen.

: Artikel 18

Seeleute, für die die Gesetzgebung eines Mitglieds gilt und die Staatsangehörige eines anderen Mitglieds sind oder als Flüchtlinge oder Staatenlose im Hoheitsgebiet eines Mitglieds wohnen, haben sowohl hinsichtlich des Versicherungsschutzes als auch hinsichtlich des Leistungsanspruchs die gleichen Rechte und Pflichten nach dieser Gesetzgebung wie die Staatsangehörigen des erstgenannten Mitglieds. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten, ohne dass daran die Bedingung geknüpft wird, dass, sie im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitglieds, wohnen, wenn seine Staatsangehörigen ohne eine solche Bedingung geschützt sind. Das gleiche, gilt hinsichtlich des Leistungsanspruchs gegebenenfalls für die Unterhaltsberechtigten der Seeleute und für ihre Hinterbliebenen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.

Artikel 19

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 18 kann die Gewährung von nicht auf Beiträgen beruhenden Leistungen davon abhängig gemacht werden, dass der Empfänger oder, im Falle von Leistungen an Hinterbliebene, dass der Verstorbene im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitglieds während eines Zeitraums gewohnt hat,' der, höchstens festgesetzt werden darf auf , : a) sechs Monate unmittelbar vor der Antragstellung im Falle von Leistungen bei Arbeitslosigkeit und von Leistungen bei Mutterschaft; 676

Soziale Sicherheit der Seeleute

b) fünf aufeinanderfolgende, der Antragstellung beziehungsweise dem Zeitpunkt des Todes unmittelbar vorangehende Jahre im Falle von Leistungen bei Invalidität beziehungsweise von Leistungen an Hinterbliebene ; c) zehn Jahre zwischen dem 18. Lebensjahr und dem Rentenalter, wobei verlangt werden kann, dass fünf Jahre der Antragstellung unmittelbar vorangingen, im Falle von Leistungen bei Alter.

Artikel 20

Die Gesetze und Verordnungen jedes Mitglieds über die in den Artikeln 13 bis 15 festgelegten Verpflichtungen des Reeders haben den Seeleuten Gleichbehandlung ungeachtet ihres Wohnorts zu gewährleisten.

Artikel 21

Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, zusammen mit jedem anderen interessierten Mitglied an Systemen für die Wahrung der Anwartschaften in bezug auf jeden in Artikel 3 genannten Zweig der Sozialen Sicherheit, für den jedes dieser Mitglieder eine Gesetzgebung hat, und zugunsten der Personen, für die als Seeleute nacheinander oder abwechselnd die Gesetzgebung der genannten Mitglieder galt, teilzunehmen.

Artikel 22

Die in Artikeln genannten Systeme für die Wahrung der Anwartschaften haben, soweit erforderlich, die Zusammenrechnung der nach der Gesetzgebung der betreffenden Mitglieder gegebenenfalls zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten für den Erwerb, die Wahrung oder das Wiederaufleben der Leistungsansprüche sowie gegebenenfalls für die Berechnung der Leistungen vorzusehen.

Artikel 23

Die in Artikel 21 genannten Systeme für die Wahrung der Anwartschaften haben das Verfahren für die Gewährung der Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene sowie gegebenenfalls die Verteilung der damit verbundenen Lasten zu bestimmen.

Artikel 24

Jedes Mitglied hat die Zahlung von Geldleistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene, von Renten aufgrund von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie von Sterbegeldern, auf die nach seiner Gesetzgebung Anspruch besteht, an Empfänger zu gewährleisten, die Staatsangehörige eines Mitglieds oder Flüchtlinge oder Staatenlose sind, unabhängig von ihrem Wohnort, vorbehaltlich der Massnahmen, die erforderlichenfalls zu diesem Zweck einver30 Bundesblatt. 140.Jahrgang. Bd. III

677

Soziale Sicherheit der Seeleute

nehmlich zwischen den Mitgliedern oder mit den betreffenden Staaten zu treffen sind.

Artikel 25

Bei nicht auf Beiträgen beruhenden Leistungen, haben die betreff enden, Mitglieder ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 24 einvernehmlich die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen die Erbringung dieser Leistungen an Empfänger zu gewährleisten ist, die ausserhalb des Hoheitsgebiets des zuständigen Mitglieds wohnen.

Artikel 26

Ein Mitglied, das die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über die Gleichbehandlung (Soziale Sicherheit), 1962, für einen oder mehrere der Zweige der Sozialen Sicherheit übernommen hat, auf die in Artikel 24, Bezug genommen wird, aber nicht diejenigen aus dem Übereinkommen über die Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit, 1982, kann in bezug auf jeden Zweig, für den es die Verpflichtungen aus dem erstgenannten Übereinkommen übernommen hat, von den Bestimmungen des Artikels 24 abweichen und statt dessen die Bestimmungen des Artikels 5 des genannten Übereinkommens anwenden.

Artikel 27

Die betreffenden Mitglieder haben sich zu bemühen, an Systemen für die Wahrung der nach ihrer Gesetzgebung erworbenen Leistungsansprüche, in bezug auf jeden der folgenden Zweige der Sozialen Sicherheit teilzunehmen, für den jedes dieser Mitglieder eine auf Seeleute anwendbare Gesetzgebung hat: ärztliche Betreuung, Krankengeld, Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten mit Ausnahme der Renten und Sterbegelder, Familienleistungen und Leistungen bei Mutterschaft. Die Systeme haben die Erbringung dieser Leistungen an Personen zu gewährleisten, die im Hoheitsgebiet eines dieser Mitglieder, jedoch nicht in dem des zuständigen Mitglieds wohnen oder sich dort aufhalten, und zwar unter den Voraussetzungen und innerhalb der Grenzen, die von den betreffenden Mitgliedern einvernehmlich festzulegen sind.

Artikel 28

Die Bestimmungen dieses Teils finden auf die Fürsorge keine Anwendung.

Artikel 29

Die Mitglieder können durch besondere, im Rahmen der zwischen ihnen bestehenden zwei- oder mehrseitigen Übereinkünfte zu treffende Vereinbarungen 678

Soziale Sicherheit der Seeleute

von den Bestimmungen der Artikel 16 bis 25 und des Artikels 27 unter der Bedingung abweichen, dass diese die Rechte und Pflichten anderer Mitglieder nicht beeinträchtigen und den Schutz der ausländischen oder Wanderseeleute in Angelegenheiten der Sozialen Sicherheit insgesamt mindestens so günstig wie in diesen Artikeln regeln.

Teil V. Rechts- und Verwaltungsgarantien Artikel 30 Jeder betroffenen Person ist das Recht einzuräumen, ein Rechtsmittel einzulegen, falls die Leistung abgelehnt oder ihre Art, ihr Umfang, ihr Betrag oder ihre Qualität strittig ist.

Artikel 31 Obliegt die Verwaltung der ärztlichen Betreuung einer einem Parlament verantwortlichen Regierungsstelle, so ist jeder betroffenen Person neben dem in Artikel 30 vorgesehenen Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels das Recht einzuräumen, eine Beschwerde über die Ablehnung der ärztlichen Betreuung oder die Qualität der erhaltenen Betreuung der zuständigen Stelle zur Prüfung zu unterbreiten.

Artikel 32 Jedes Mitglied hat Vorkehrungen zu treffen, um eine rasche und kostengünstige Beilegung von Streitigkeiten zu gewährleisten, zu denen die in den Artikeln 13 bis 15 festgelegten Verpflichtungen des Reeders Anlass geben können.

Artikel 33 Die Mitglieder haben die allgemeine Verantwortung für die ordnungsgemässe Erbringung der in Anwendung dieses Übereinkommens vorgesehenen Leistungen zu übernehmen und alle hierfür erforderlichen Massnahmen zu treffen.

Artikel 34 Die Mitglieder haben die allgemeine Verantwortung für die einwandfreie Verwaltung der Einrichtungen und Dienste zu übernehmen, die bei der Durchführung dieses Übereinkommens mitwirken.

Artikel 35 Wird die Verwaltung nicht von einer nach Weisungen der Behörden tätigen Einrichtung oder von einer einem Parlament verantwortlichen Regierungsstelle wahrgenommen, so

679

Soziale Sicherheit der Seeleute

a) sind unter durch die innerstaatliche Gesetzgebung vorgeschriebenen Voraussetzungen Vertreter der geschützten Seeleute an der Verwaltung zu beteiligen; : b) hat die innerstaatliche Gesetzgebung gegebenenfalls die Mitwirkung von Vertretern der Reeder vorzusehen; c) kann die innerstaatliche Gesetzgebung auch die Mitwirkung von Vertretern der Behörden vorsehen.

Teil VI. Schlussbestimmungen Artikel 36 Durch dieses Übereinkommen werden das Übereinkommen über die Krankenversicherung der Schiffsleute, 1936, und das Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Schiffsleute, 1946, neugefasst.

Artikels?

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 38 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen ist.

2. Es tritt, zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen worden sind, in Kraft.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Artikel 39 Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es gemäss den ; Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation auf die ausserhalb des Mutterlandes gelegenen Gebiete anzuwenden, für deren internationale Beziehungen es verantwortlich ist, Artikel 40 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die

680

Soziale Sicherheit der Seeleute

Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen eines Jahres nach Ablauf der in Absatz l genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 41 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Artikel 42 Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und KündigungenArtikel 43 Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 44 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neufasst, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt folgendes: a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des Artikels 40 ohne weiteres die Wirkung einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens, sofern das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

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Soziale Sicherheit der Seeleute

2. In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 45 Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise verbindlich.

Es folgen die Unterschriften

2696

682

Anhang 4

Übereinkommen Nr. 166 Übersetzung^ über die Heimschaffung der Seeleute (Neufassung)

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 24. September 1987 zu ihrer vierundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist, stellt fest, dass es die seit der Annahme des Übereinkommens über die Heimschaffung der Schiffsleute, 1926, und der Empfehlung betreffend die Heimschaffung der Schiffsführer und Schiffslehrlinge, 1926, in der Seeschiffahrt eingetretenen Entwicklungen erforderlich machen, das Übereinkommen unter Einbeziehung der entsprechenden Teile der Empfehlung neuzufassen, stellt ferner fest, dass durch die innerstaatliche Gesetzgebung und Praxis erhebliche Fortschritte bei der Heimschaffung der Seeleute in verschiedenen Fällen erzielt worden sind, die durch das Übereinkommen über die Heimschaffung der Schiffsleute, 1926, nicht erfasst sind, ist der Auffassung, dass in Anbetracht der weitverbreiteten Zunahme der Beschäftigung ausländischer Seeleute in der Seeschiffahrt weitere Massnahmen mittels einer neuen internationalen Urkunde in bezug auf bestimmte zusätzliche Aspekte der Heimschaffung der Seeleute infolgedessen wünschenswert wären, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Neufassung des Übereinkommens (Nr. 23) über die Heimschaffung der Schiffsleute, 1926, und der Empfehlung (Nr. 27) betreffend die Heimschaffung der Schiffsführer und Schiffslehrlinge, 1926, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 9. Oktober 1987, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Heimschaffung der Seeleute (Neufassung), 1987, bezeichnet wird.

Übersetzung des französischen Originaltextes.

683

Heimschaffung der Seeleute

Teil I. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel l 1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Seeschiffe, gleich ob in öffentlichem oder privatem Eigentum, die im Hoheitsgebiet eines Mitglieds, für das das Übereinkommen in Kraft ist, eingetragen sind und die gewöhnlich in der gewerblichen Seeschiffahrt verwendet werden, sowie für die Reeder und die Seeleute solcher Schiffe.

2. Die zuständige Stelle hat die Bestimmungen dieses Übereinkommens, soweit sie dies nach Beratung mit den repräsentativen Verbänden der Reeder von Fischereifahrzeugen und der Fischer als praktisch möglich erachtet, auf die gewerbliche Seefischerei anzuwenden.

3. Im. Zweifelsfall hat die zuständige Stelle nach Beratung mit den in Betracht kommenden Verbänden der Reeder, der Seeleute und der Fischer zu entscheiden, ob Schiffe in der gewerblichen Seeschiffahrt oder in der gewerblichen Seefischerei im Sinne dieses Übereinkommens verwendet werden.

4. Als «Seemann» im Sinne dieses Übereinkommens gilt jede Person, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Seeschiffes beschäftigt ist, für das dieses Übereinkommen gilt.

Teil II. Ansprüche Artikel!

1. Ein Seemann hat in den folgenden Fällen Anspruch auf Heimschaffung: a) wenn ein für eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Reise abgeschlossenes Arbeitsverhältnis im Ausland endet; b) nach Ablauf der Kündigungsfrist gemäss den allgemeinen Bestimmungen oder denjenigen des Heuervertrags oder Arbeitsvertrags des Seemanns; c) falls eine Krankheit oder ein Unfall oder ein anderer medizinischer Grund die Heimschaffung des Seemanns erforderlich macht und er aus ärztlicher Sicht reisetauglich ist;' d) im Falle eines Schiffbruchs; e) falls der Reeder wegen Konkurs, Veräusserung des Schiffes, Änderung der Schiffseintragung oder aus irgendeinem ähnlichen Grund nicht mehr in der Lage ist, seine gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen als Arbeitgeber des Seemanns zu erfüllen; f) falls ein Schiff nach einem Kriegsgebiet im Sinne der innerstaatlichen Gesetzgebung oder der Gesamtarbeitsverträge unterwegs ist, in das sich der Seemann nicht begeben will; g) falls das Arbeitsverhältnis gemäss einem Schiedsspruch oder einem Gesamtarbeitsvertrag beendigt oder unterbrochen wird oder das Arbeitsverhältnis aus irgendeinem anderen ähnlichen Grund beendigt wird.

i 684

Heimschaffung der Seeleute

2. Die innerstaatliche Gesetzgebung oder die Gesamtarbeitsverträge haben die Höchstdauer der Dienstzeiten an Bord vorzuschreiben, nach denen ein Seemann Anspruch auf Heimschaffung hat; diese Zeiten müssen weniger als zwölf Monate betragen. Bei der Festlegung der Höchstzeiten ist den Faktoren Rechnung zu tragen, die sich auf die Arbeitsumwelt der Seeleute auswirken. Jedes Mitglied hat sich, wenn möglich, zu bemühen, diese Zeiten unter Berücksichtigung technologischer Veränderungen und Entwicklungen zu verkürzen, und kann sich dabei von einschlägigen Empfehlungen des Paritätischen Seeschifffahrtsausschusses leiten lassen.

Teil III. Bestimmungsort Artikel 3

1. Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, hat durch die innerstaatliche Gesetzgebung die Bestimmungsorte vorzuschreiben, nach denen Seeleute heimgeschafft werden können.

2. Zu den so vorgeschriebenen Bestimmungsorten haben der Ort, an dem der Seemann sich bereit erklärt hat, das Arbeitsverhältnis einzugehen, der durch Gesamtarbeitsvertrag festgesetzte Ort, das Land des Wohnorts des Seemanns oder jeder andere zum Zeitpunkt der Anheuerung einvernehmlich vereinbarte Ort zu gehören. Der Seemann hat das Recht, aus den vorgeschriebenen Bestimmungsorten den Ort auszuwählen, nach dem er heimgeschafft werden soll.

Teil IV. Vorkehrungen für die Heinischaffung Artikel 4

1. Der Reeder hat dafür verantwortlich zu sein, Vorkehrungen für die Heimschaffung mit geeigneten und schnellen Mitteln zu treffen. Die Beförderung hat normalerweise auf dem Luftweg zu erfolgen.

2. Die Kosten der Heimschaffung sind vom Reeder zu tragen.

3. Ist die Heimschaffung eines Seemanns deshalb erfolgt, weil er gemäss der innerstaatlichen Gesetzgebung oder gemäss den Gesamtarbeitsverträgen einer schweren Verletzung seiner beruflichen Pflichten für schuldig befunden worden ist, so beeinträchtigt keine Bestimmung dieses Übereinkommens das Recht, von dem Seemann die Erstattung der Heimschaffungskosten oder eines Teils davon gemäss der innerstaatlichen Gesetzgebung oder gemäss den Gesamtarbeitsverträgen zu fordern.

4. Die vom Reeder zu tragenden Kosten haben folgendes zu umfassen: a) -die Beförderung zu dem gemäss Artikel 3 für die Heimschaffung ausgewählten Bestimmungsort; b) die Unterbringung und Verpflegung des Seemanns in der Zeit vom Verlas685

Heimschaffung der Seeleute

sen des Schiffes bis zu seiner Ankunft am Bestimmungsort der Heimschaffung; c) die Heuern und Zulagen des Seemanns in der Zeit vom Verlassen des Schiffes bis zu seiner Ankunft am Bestimmungsort der Heimschaffung, falls dies durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder die Gesamtarbeitsverträge vorgesehen ist; .

d) die Beförderung von 30 kg persönlichem Gepäck des Seemanns bis zum Bestimmungsort der Heimschaffung; e) ärztliche Behandlung, falls erforderlich, bis der Seemann aus ärztlicher Sicht in der Lage ist, zu dem Bestimmungsort der Heimschaffung zu reisen.

5. Der Reeder darf von dem Seemann zu Beginn seiner Beschäftigung keine Vorauszahlung zur Deckung der Heimschaffungskosten verlangen, und er darf die Heimschaffungskosten nicht von den Heuern oder sonstigen Ansprüchen des Seemanns abziehen, ausser unter den in Absatz 3 vorgesehenen Umständen.

6. Die innerstaatliche Gesetzgebung darf in keiner Weise das Recht des Reeders beeinträchtigen, sich die Kosten für die Heimschaffung von Seeleuten, die nicht von ihm beschäftigt werden, von deren Arbeitgeber erstatten zu lassen.

Artikels Unterlässt es ein Reeder, Vorkehrungen für die Heimschaffung eines Seemanns zu treffen, der Anspruch auf Heimschaffung hat, oder die Kosten seiner Heimschaffung zu tragen, a) hat die zuständige Stelle des Mitglieds, in dessen Hoheitsgebiet das Schiff eingetragen ist, die Heimschaffung des betreffenden Seemanns zu veranlassen und die entsprechenden Kosten zu tragen; unterlässt sie dies, kann der Staat, aus dessen Hoheitsgebiet der Seemann heimgeschafft werden soll, oder der Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, seine Heimschaffung veranlassen und sich die Kosten von dem Mitglied erstatten lassen, in dessen Hoheitsgebiet das Schiff eingetragen ist; b) kann sich das Mitglied, in dessen Hoheitsgebiet das Schiff eingetragen ist, die ihm im Zusammenhang mit der Heimschaffung des Seemanns entstandenen Kosten von dem Reeder erstatten lassen; c) dürfen die Kosten der Heimschaffung in keinem Fall zu Lasten des Seemanns gehen, ausser unter den in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Umständen.

Teil V. Sonstige Vorkehrungen Artikel 6 Seeleute, die heimgeschafft werden sollen, müssen in der Lage sein, ihren Pass und ihre sonstigen Ausweispapiere für die Zwecke der Heimschaffung zu erhalten.

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Heimschaffung der Seeleute

Artikel 7 Die Wartezeit bis zur Heimschaffung und die Dauer der Heimschaffungsreise dürfen nicht von dem dem Seemann zustehenden bezahlten Urlaub abgezogen werden.

Artikel 8 Die Heimschaffung eines Seemanns gilt als vollzogen, wenn er an einem gemäss Artikel 3 vorgeschriebenen Bestimmungsort angelangt ist oder wenn der Seemann seinen Anspruch auf Heimschaffung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder durch die Gesamtarbeitsverträge festzusetzen ist, geltend macht.

Artikel 9 Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind, soweit sie nicht durch Gesamtarbeitsverträge oder auf eine andere den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Art und Weise durchgeführt werden, durch die innerstaatliche Gesetzgebung durchzuführen.

Artikel 10 Jedes Mitglied hat die Heimschaffung von Seeleuten, die auf Schiffen Dienst tun, die seine Häfen anlaufen oder seine Hoheits- oder Binnengewässer durchfahren, sowie ihre Ersetzung an Bord zu erleichtern.

Artikel 11 Die zuständige Stelle jedes Mitglieds hat durch eine angemessene Aufsicht dafür zu sorgen, dass die Reeder der in seinem Hoheitsgebiet eingetragenen Schiffe die Bestimmungen des Übereinkommens einhalten, und hat dem Internationalen Arbeitsamt einschlägige Informationen zu übermitteln.

Artikel!!

Der Wortlaut dieses Übereinkommens hat den Besatzungsmitgliedern jedes Schiffes, das im Hoheitsgebiet eines Mitglieds eingetragen ist, für das es in Kraft ist, in einer geeigneten Sprache zugänglich zu sein.

Teil VI. Schlussbestimmungen Artikel 13 Durch dieses .Übereinkommen wird das Übereinkommen über die Heimschaffung der Schiffsleute, 1926, neugefasst.

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Heimschaffung der Seeleute

Artikel 14

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 15

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen ist.

2. Es tritt, zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen worden sind, in Kraft.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Artikel 16

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann ,es nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen; Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam.

, , · 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat .und binnen eines Jahres nach Ablauf der in Absatz l genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 17

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Artikel 18

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Mass688

Heimschaffung der Seeleute

gäbe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

Artikel 19 Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 20 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neufasst, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt folgendes: a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des Artikels 16 ohne weiteres die Wirkung'einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens, sofern das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 21 Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise verbindlich.

Es folge?} die Unterschriften

2696

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Empfehlung Nr. 174

Übersetzung1

betreffend die Heimschaffung der Seeleute

Die Allgenleine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 24. September 1987 zu ihrer vierundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Neufassung des Übereinkommens (Nr. 23) über die Heimschaffung der Schiffsleute,, 1926, und der Empfehlung (Nr. 27) betreffend die Heimschaffung der Schiffsführer und Schiffslehrlinge, 1926, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form einer internationalen Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über die Heimschaffung der Seeleute (Neufassung), 1987, erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 9. Oktober 1987, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Heimschaffung der Seeleute, 1987, bezeichnet wird.

Wenn ein Seemann Anspruch auf Heimschaffung gemäss den Bestimmungen des Übereinkommens über die Heimschaffung der Seeleute (Neufassung), 1987, hat, aber weder der Reeder noch das Mitglied, in dessen Hoheitsgebiet das Schiff eingetragen ist, seiner gemäss dem Übereinkommen bestehenden Verpflichtung zur Veranlassung der Heimschaffung und zur Übernahme der entsprechenden Kosten nachkommt, sollte der Staat, aus dessen Hoheitsgebiet der Seemann heimgeschafft werden soll, oder der Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, seine Heimschaffung veranlassen und sich gemäss Artikel 5 Buchstabe a) des Übereinkommens die Kosten von dem Staat erstatten lassen, in dessen Hoheitsgebiet das Schiff eingetragen ist.

Es folgen die Unterschriften

2696

'' Übersetzung des französischen Originaltextes.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht über die 1987 an der 74. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz angenommenen Übereinkommen und Empfehlungen und Botschaft zum Übereinkommen (Nr. 163) über die soziale Betreuung der Seeleute auf See und im Hafen vom 24. August 1988

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1988

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

88.059

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.10.1988

Date Data Seite

627-690

Page Pagina Ref. No

10 050 844

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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

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