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Parlamentarische Initiative Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Revision Stellungnahme des Bundesrates vom 7. März 1988
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen unsere Stellungnahme zu Bericht und Antrag der Kommission des Ständerates vom 19. Februar 1988, welche eine Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorschlägt.
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Ausgangslage
Im revidierten UWG, das am 19. Dezember 1986 von den beiden Räten gutgeheissen wurde und am 1. März 1988 in Kraft getreten ist (AS 1988 223), sind Bestimmungen enthalten, die historisch gesehen mit dem am 4. Dezember 1986 abgelehnten Konsumkreditgesetz (KKG) verknüpft sind. Mit seiner Initiative vom 17. Juli 1987 beantragt Ständerat Schönenberger, das UWG sei dem negativen Entscheid zum KKG anzupassen (Amtl. Bull. S 1987 558 ff.). Die vorberatende Kommission Ihres Rates kommt mehrheitlich ebenfalls zu diesem Schluss und schlägt im ausgearbeiteten Entwurf vor, Artikel 3 Buchstabe l UWG gänzlich und in den Artikeln 3 Buchstabe m und 4 Buchstabe d UWG den Begriff «Kleinkreditvertrag» zu streichen. Eine Minderheit Ihrer Kommission beantragt Nichteintreten auf die Initiative.
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Stellungnahme des Bundesrates
Aus historischer Sicht ist die Verknüpfung der kleinkreditbezogenen Bestimmungen im UWG mit dem KKG unbestritten. Der Anstoss, die Kleinkreditgeschäfte auch präzisen lauterkeitsrechtlichen Kriterien zu unterstellen, ging von der Konsumkreditrevision aus, die eine Teilrevision des UWG vorsah. Bei der einige Jahre später in Angriff genommenen Totalrevision des UWG wurden allerdings die hier interessierenden Bestimmungen in die Totalrevisionsvorlage integriert, womit sie eine gewisse Eigenständigkeit erhielten. Wir sind der Ansicht, dass die in Frage stehenden Bestimmungen im UWG belassen werden sollten. Dies aus folgenden Gründen: 1. Die kleinkreditbezogenen Bestimmungen im UWG sind lauterkeitsrechtlich begründet. Sie fordern von der Kleinkreditwerbung und von den Kleinkreditvertragsformularen eine gewisse Transparenz. Sie berühren des638
1988-191
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
halb den Bereich, der dem Vertragsschluss vorausgeht, und bieten dem Kiemkreditnehmer keinen Sozialschutz, wie ihn das KKG anstrebte.
2. Die kleinkreditbezogenen Bestimmungen im UWG sind nicht von einer parallelen obligationenrechtlichen Regelung des Kleinkreditvertrages abhängig. Zwar fehlt es damit an einer rechtlichen Definition des Kleinkredites. Doch enthält das UWG eine ganze Reihe von Begriffen (wie Waren, Leistungen, Geschäftsverhältnisse, Einstandspreis, Werbung, aggressive Verkaufsmethoden usw.), die nicht definiert sind und deshalb im Einzelfall auslegungsbedürftig sein können. Wir erachten es auch nicht als geeignet, den Begriff in einer Verordnung zu klären, da sich die Frage der Begriffsbestimmung auch in anderen Fällen stellt.
3. Kleinkreditgeschäfte sind - das wird auch von Ihrer Kommission und dem Initianten anerkannt - dem UWG bereits aufgrund der Generalklausel unterstellt, da das UWG die gesamte Wirtschaft anspricht und damit jegliche Wirtschaftswerbung erfasst. Auch in diesem Fall kommt der Richter nicht um eine Definition des Kleinkredites herum. Die Auslegungsbedürftigkeit ist in diesem Falle aber noch grösser, da der Richter nicht nur den Begriff bestimmen, sondern zusätzlich von sich aus Kriterien einer lauteren Kiemkreditwerbung und transparenter Vertragsformulare entwickeln muss.
4. Die Missstände im Kleinkreditwesen sind - wie das auch Ihre Kommission festgestellt hat - nach wie vor gross. Die fraglichen UWG-Bestimmungen zwingen die Kleinkreditanbieter wenigstens zu lauterer und transparenter Werbung, klaren Preisangaben und sauberen Vertragsformularen.
In Abwägung des Für und Wider sind diese Bestimmungen dem Wettbewerb und der Wirtschaft nur dienlich, da sie klare Linien aufzeigen und somit der Rechtssicherheit dienen.
5. Im übrigen sei daran erinnert, dass bei diesen wie auch bei den übrigen Lauterkeitstatbeständen der Staat nicht von sich aus aktiv wird. Die Kontrolle des lauteren Wettbewerbs ist den Privaten überlassen.
Aus diesen Gründen, aber auch um die Kontinuität seiner Politik zu wahren, die darin bestanden hat, das Kleinkreditwesen einer rechtlichen Ordnung zuzuführen, beantragt Ihnen der Bundesrat, die parlamentarische Initiative abzulehnen und die fraglichen Bestimmungen im UWG zu belassen.
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
7. März 1988
Im Namen des Schweizerischen Btmdesrates Der Bundespräsident: Stich Der Bundeskanzler: Buser
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Parlamentarische Initiative Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Revision Stellungnahme des Bundesrates vom 7. März 1988
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Jahr
1988
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
21
Cahier Numero Geschäftsnummer
87.226
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
31.05.1988
Date Data Seite
638-639
Page Pagina Ref. No
10 050 731
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