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88.062

Botschaft über die inländische Zuckerwirtschaft

vom 19. Oktober 1988

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zum Bundesbeschluss über die inländische Zuckerwirtschaft mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

19. Oktober 1988

1988-551

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Stich Der Bundeskanzler: Buser

50 Bundesblatt. MO.Jahrgang. Bd.III

1169

Übersicht Der Bundesbeschluss vom 23. März 1979 über die inländische Zuckerwirtschaft (Zuckerbeschluss) ist noch bis zum 30. September 1989 gültig. Aus diesem Grunde ist auf den 1. Oktober 1989 eine neue gesetzliche Grundlage für die inländische Zuckerwirtschaft zu schaffen. Diese wird seit 1959 durch Bundesbeschlüsse geregelt, die ursprünglich auf fünf, seit 1979 aber auf zehn Jahre befristet sind.

Mit der Überweisung der Motionen Thévoz und Gerber in der Sommersession 1983 wurde bereits zu einem verhältnismässig frühen Zeitpunkt eine Änderung des Zuckerbeschlusses 1979 gefordert. In diesen Motionen wurde der Bundesrat ersucht, eine Änderung des Zuckerbeschlusses 1979 vorzulegen mit dem Ziel, eine schrittweise Erhöhung der Zuckerrübenmenge zum vollen Preis von höchstens 850 000 auf l 000 000 t zu ermöglichen. Gleichzeitig sollte der Bund, gemäss den Richtlinien der Regierungspolitik 1983-1987, bei der Finanzierung der Zuckerwirtschaft entlastet werden.

Schliesslich hätte der Bundesrat ermächtigt werden sollen, die Abgabe auf importiertem Zucker anteilsmässig auch auf bestimmten Einfuhren von zuckerhaltigen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten unterstellt sind, zu erheben.

Gegen die vom Parlament beschlossene vorzeitige Änderung des Zuckerbeschlusses wurde das Referendum ergriffen, das im September 1986 vom Volk gutgeheissen wurde. Somit ist der Zuckerbeschluss 1979 weiterhin unverändert bis 1989 gültig.

Zur Vorbereitung eines neuen Bundesbeschlusses setzte das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) auf Ende 1986 eine Expertenkommission ein. Diese hat das Ergebnis ihrer Arbeiten im August 1987 in einem Bericht festgehalten.

Vorgeschlagen wird ein auf zehn Jahre befristeter Bundesbeschluss, in dem vorgesehen werden soll, - den inländischen Zuckerrübenanbau auf eine Höchstmenge von 850 0001 zu beschränken und diese Menge vorrangig auf bäuerliche Familienbetriebe zu verteilen, - die Höhe der Abgaben nicht mehr zu begrenzen, sondern auf die zu erwartende Negativ-Differenz auszurichten, - die Produzentenbeiträge nach der abgelieferten Menge zu staffeln, - die zuckerhaltigen Verarbeitungserzeugnisse nötigenfalls mit der Abgabe zu belasten, - bei Inkrafttreten des Beschlusses
bestehende Vorschüsse des Bundes zur Dekkung früherer Negativ-Differenzen während der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses abzutragen.

Im übrigen knüpft der Vorschlag zu einem neuen Bundesbeschluss eng an die bestehende Ordnung an. So soll vor allem am Prinzip der gemeinsamen Verlustdekkung durch Bund, Konsumenten und Produzenten festgehalten werden.

1170

Botschaft I II

Allgemeiner Teil Ausgangslage

Der Bundesbeschluss vom 23. März 1979 über die inländische Zuckerwirtschaft (Zuckerbeschluss 1979; SR 916.114.1) gilt bis zum 30. September 1989. Die inländische Zuckerwirtschaft muss demnach auf den 1. Oktober 1989 neu geregelt werden.

Eine Änderung des Zuckerbeschlusses 1979 wurde allerdings bereits am 21. Juni 1985 von den eidgenössischen Räten beschlossen. Diese wurde unter ariderem durch die Überweisung der Motionen Thévoz (81.451) und Gerber (81.459) in der Sommersession 1983 ausgelöst. In .diesen Motionen wurde der Bundesrat ersucht, eine schrittweise Erhöhung der Zuckerrübenmenge von höchstens 850 000 auf l 000 000 t zu ermöglichen. Darüber hinaus sollte die Bundesleistung zur Finanzierung der inländischen Zuckerwirtschaft, wie im Anschlussprogramm 1984 zur linearen Beitragskürzung (BB1 1984 I 1253) vorgesehen, deutlich abgebaut werden. Und schliesslich sollten zuckerhaltige Verarbeitungsprodukte, die nicht dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 (SR 632.111.72) über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten unterstellt sind, nötigenfalls mit der Abgabe zu Gunsten der inländischen Zuckerwirtschaft belastet werden können.

Gegen diesen Beschluss ist das Referendum mit 252 607 Unterschriften zustande gekommen. In der dadurch notwendig gewordenen Volksabstimmung vom 28. September 1986 wurde der Beschluss der eidgenössischen Räte mit 884 965 Nein gegen 550 054 Ja verworfen.

Das Referendum wurde vom Migros-Genossenschafts-Bund ergriffen und insbesondere aus Konsumentenkreisen unterstützt. Begründet wurde die Ablehnung vor allem mit dem Hinweis auf einen unnötigen Ausbau der inländischen Zuckerproduktion, weil damit eine Verteuerung des Zuckers einhergehe. Eine zusätzliche Produktion sei auch aus Gründen der Versorgung in Zeiten gestörter Zufuhren nicht notwendig. Abgelehnt wurde aber auch eine «auf dem Buckel der Konsumenten ausgetragene» Entlastung des Bundes.

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Entwicklung der schweizerischen Zuckerwirtschaft

Die Entwicklung der inländischen Zuckerwirtschaft zwischen 1974 und 1983 ist in der Botschaft vom 29. August 1984 über die Änderung des Bundesbeschlusses über die inländische Zuckerwirtschaft (BEI 1984 II 1398) einlässlich dargestellt worden. Diese Zahlen werden in den nachfolgenden Tabellen durch die Angaben für die Jahre 1984-1987 ergänzt, verglichen mit den jeweiligen Fünfjahresdurchschnitten 1974-1978 und 1979-1983.

Zur Darstellung kommt vorerst das Ausmass der Inlandproduktion, absolut und im Verhältnis zum Verbrauch. Sodann sind einige Angaben über die Aufteilung

1171

der vom Bundesrat bewilligten Menge auf die einzelnen Betriebe zu machen.

Das ist wichtig für die Beurteilung der Frage, wie weit beim Abschluss der Anbauverträge bäuerliche Familienbetriebe besonders berücksichtigt werden. Und schliesslich interessiert uns die Entwicklung der Einstandspreise für Importzukker, weil sich diese direkt auf die Höhe der zur Finanzierung der inländischen Zuckerwirtschaft notwendigen Mittel auswirken.

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Produktion und Verbrauch

Im Zuckerbeschluss 1979 wurde die vorher auf höchstens 700 0001 beschränkte Übernahmemenge zum vollen Preis auf 850 000 t erhöht. Diese Höchstmenge wurde vom Bundesrat erstmals für den Anbau 1983 bewilligt. Das war aufgrund der preislichen Situation anfangs der achtziger Jahre möglich (vgl. Ziff. 114).

Tabelle l

Bewilligte Menge und Inlandanbau Jahr

1974-1978 1979-1983 1984 1985 1986 1987 :)

Vom Bundesrat für

Inlandanbau

zum vollen Preis festgelegte Grenze in 1000 t

Abgelieferte Menge t

615 748 850 850 850 .850

552 725 805 120 859712 790 122 762 294 824 804

· Anbaufläche ha

11 625 14 307 15 157 14961 13 843 !>' 15008

Reduzierte Fläche wegen Wurzelbrand und Vernässung im Frühling.

Wie in Tabelle l gezeigt wird, sind im Mittel der Jahre 1979-1983 805 120 t von einer Anbaufläche von 14 307 ha abgeliefert worden. Das entspricht einem Ertrag von 563 dt pro Hektare. Obwohl die Höchstmenge von 850 0001 vom Bundesrat auch für die folgenden Jahre freigegeben worden ist, sank die abgelieferte Menge bereits 1985 und dann noch deutlicher 1986 unter die Grenze von 800 000 t. Überdurchschnittlich hohe Zuckergehalte führten aber zu einer Zukkermenge, die etwa 50 Prozent des Nettoverbrauchs betrug.

1172

Verbrauch und Inlandproduktion Jahr

Tabelle 2

Verbrauch an Weisszucker (Ausstoss)

NettoInlandVerbrauch produktion nach Abzug der Exporte

t

t

1974-1978

254 861

236 709

1979-1983

263 407 265 838 269 082 274 494 766661

239 058 239510 241 827 240 849 232 453

...

...

1984 1985 1986 1987

...

Prozentualer Anteil der Inlandproduktion am

%

NettoVerbrauch %

75928

29,79

32,08

110555

41,97

46,25

120 943 127 726 118491 112838

45,49 47,46 43,17 42,31

50,49 52,81 49,20 48,54

t

Ausstoss

Die Zahlen über den Verbrauch an Weisszucker (Ausstoss) und den Nettoverbrauch nach Abzug der Exporte zeigen, dass der Verbrauch im Inland seit Jahren bei etwa 240 0001 liegt. Demgegenüber wird heute mehr Zucker in Form von Verarbeitungserzeugnissen exportiert als früher.

Im Inland produziert wird etwa die Hälfte des Nettoverbrauchs (nach Abzug der Exporte); bezogen auf den effektiven Verbrauch (Ausstoss) beträgt der Anteil der inländischen Produktion knapp 45 Prozent.

113

Struktur des Inlandanbaues

Die Landwirtschaft möchte seit Jahren mehr Zuckerrüben anbauen. Das hängt zusammen mit der angespannten Marktsituation bei den tierischen Produkten.

Zur Entlastung soll die offene Ackerfläche ausgedehnt werden. Diese ist denn auch von 1978-1987 von rund 267 000 auf 293 000 ha angestiegen. Im landwirtschaftlichen Produktionsprogramm für die Jahre 1986-1990 ist bis Ende der achtziger Jahre eine offene Ackerfläche von 305 000 ha vorgesehen.

Tabelle 3

Anzahl Pflanzer sowie Anbaufläche und abgelieferte Menge Jahr

Anzahl Pflanzer

1974_1978 1979-1983

....

1984 1985 1986 1987

Anbaufläche pro Pflanzer

Abgelieferte Menge in Dezitonnen

a

pro Pflanzer

pro ha

7511

154,8

735,9

475

8183

174,8

983,9

563

8614 8504 8170') 8390

175,9 175,9 169,4 178,8

998,0 929,1 933,0 983,0

567 528 551 550

Witlerungsbedingte Totalausfälle.

1173

In Tabelle 3 wird gezeigt, dass die zunehmende Gesamtmenge zu Beginn der achtziger Jahre auf eine immer grösser werdende Anzahl Pflanzer verteilt wurde. Auch die Anbaufläche pro Pflanzer hat gegenüber der zweiten Hälfte der siebziger Jahre noch zugenommen, liegt aber mit rund 175 a deutlich im Bereich der bäuerlichen Familienbetriebe.

Verteilung der vertraglichen Gesamtmenge 1987 (Anbauverträge) Vertragsmenge

Pflanzer

t

Anzahl

bis 100 101-300 301-700 über 700

5825 2420 205 15

...

...

Total

8465

Tabelle 4

Total Rübenmen)Ì«

% 68 8

286 2,4 02 100

t

358 500 386 000 87500 18 000 850000

»/0

422 454 103 21 100

Tabelle 4 ist zu entnehmen, dass 97,4 Prozent der Pflanzer mit einer Ablieferungsmenge bis zu 300t 87,6 Prozent der gesamten Rübenmenge zugeteilt erhielten. Diese Betriebe können von der Grosse her eindeutig in die Kategorie der bäuerlichen Familienbetriebe eingereiht werden. Aber auch bei den;restlichen 220 Betrieben dürfte es sich in der Mehrheit der Fälle um derartige Einheiten handeln.

114

Finanzielle Aufwendungen

Die finanziellen Aufwendungen für die inländische Zuckerwirtschaft sind direkt abhängig von den Einstandspreisen für Importware. Die Preissituation an der Grenze in den siebziger und achtziger Jahren, einschliesslich Zoll, Grenzspesen und Abgaben ist in der Grafik (Preise für Weisszucker) dargestellt. Dem auffallenden Preiszerfall zwischen 1975 und 1978 folgte unmittelbar eine - wenn auch gegenüber 1974 bescheidenere - Hausseperiode. In der Folge haben sich die Preise auf einem recht tiefen Niveau bewegt, weil in den letzten Jahren weltweit mehr Zucker produziert als konsumiert worden ist.

Aufgrund dieser Preissituation waren denn auch die Grenzabgaben recht unterschiedlich. Diese sind in Anhang l dargestellt. Die Abgaben an der Grenze bestehen aus dem Garantiefondsbeitrag zur Deckung der Pflichtlagerkosten sowie den Importabgaben gemäss Zuckerbeschluss. Dazu kommen jeweilen der Zoll von 22 Franken und die Grenzspesen von 1.50 Franken pro Dezitonne.

Die sinkenden Preise für Importzucker führten naturgemäss zu einer grösseren Negativ-Differenz zwischen dessen Einstandspreis und den Gestehungskosten für Inlandzucker. Diese Differenz wird gedeckt durch einen Vorwegbeitrag des Bundes und sodann aus einem zusätzlichen Bundesbeitrag, der Importabgabe und dem entsprechenden Mehrerlös für die Inlandproduktion sowie dem Kostenbeitrag der Zuckerrübenpflanzer. Dazu kommen noch allfällige Zinserträgnisse. Genügen die auf diese Weise aufgebrachten Mittel nicht zur Deckung der

1174

gesamten Negativ-Differenz, weil der zusätzliche Bundesbeitrag, die Importabgabe, und der Kostenbeitrag im Zuckerbeschluss beschränkt sind, so ist der ungedeckte Saldo durch den Bund zu bevorschussen. Diese Vorschüsse sind jedoch grundsätzlich im folgenden Jahr zurückzuzahlen. Wenn das nicht möglich ist, müssen sie neu bevorschusst werden.

Preise für Weisszucker Franko verzollt einschliesslich Grenzspesen Fr./dt

150

100

50 1970

1975

1980

1985

1987

1175

Anhang 2 kann entnommen werden, dass die Negativ-Differenzen seit dem Zukkerjahr 1980/81 mit rund 8 Millionen Franken auf rund 107 Millionen Franken im Zuckerjahr 1986/87 angestiegen sind. Bevorschusst werden musste ein ungedeckter Saldo erstmals im Jahre 1984/85 und Ende 1986/87 betrug der Vorschuss insgesamt 74,5 Millionen Franken. Die Herabsetzung des Zuckerrübenpreises von 15.50 Franken auf 14.50 Franken, Basis 16 Prozent Zuckergehalt, sowie die ausnahmsweise Erhöhung der Importabgabe um 50 Prozent, das heisst von 17 Franken auf 25.50 Franken per 100kg Kristallzucker, lassen erwarten, dass der Vorschuss des Bundes im Zuckerjahr 1987/88 nicht mehr ansteigen wird.

Der Zuckerbeschluss 1979 geht von einer oberen Grenze zur Deckung allfälliger Negativ-Differenzen von etwa 75 Millionen Franken aus. Die Aufstellung in Anhang 2 zeigt, dass im Mittel der letzten sieben Jahre jährlich rund 72 Millionen Franken aufgebracht werden mussten. Weil aber in Zeiten hoher Weltmarktpreise - und damit geringer Negativ-Differenzen - die Abschöpfung zusätzlicher Mittel nicht möglich war, konnten die hohen Negativ-Differenzen der letzten Jahre durch die zur Verfügung stehenden Mittel nicht mehr voll gedeckt werden.

12

Ergebnisse des Vorverfahrens

121

Expertenkommission für eine neue Zuckerordnung

Für die Vorbereitung des neuen Zuckerbeschlusses 1989 ernannte das EVD auf Ende 1986 eine Expertenkommission unter dem Vorsitz von Ing.-Agr.

J.-C1. Piot, Direktor des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW). Dieser Expertenkommission «Zuckerbeschluss» gehörten gemäss Verfügung des EVD vom 9. Dezember 1986 folgende Mitglieder an: Piot Jean-Claude

Direktor des Bundesamtes für Landwirtschaft (Präsident)

Baumann Kurt

Sekretär der Ostschweiz. Vereinigung für Zuckerrübenanbau

Biel Walter

Dr. rer. pol., Nationalrat, Migros-Genossenschafts-Bund

Brunner Hans-Rudolf

Direktor der Zuckerfabrik & Raffinerie Aarberg AG

Ehrler Melchior

Direktor des Schweizerischen Bauernverbandes

Frei Hans

Präsident der Ostschweizerischen Vereinigung für Zuckerrübenanbau

Fürstenberger Dieter

Sekretär der Vereinigung des Schweizerischen Import- und Grosshandels

Gerster Richard

Koordinator für Entwicklungspolitik

1176

Haldy Michel

secrétaire de la Commission vaudoise de l'économie sucrière

Herrenschwand Willy

Sekretär der Vereinigung der Rübenpflanzer derZRA

Parisod Charles

Direktor der Treuhandstelle der Schweizerischen Lebensmittelimporteure

Pilloud Charles

Präsident der Schweiz. Fachstelle für Zuckerrübenanbau

Schwab-Friedrich Hans

Vizepräsident der Vereinigung der Rübenpflanzer der ZRA

Zürrer-Blattner Ruth

Präsidentin Konsumentinnenforum Sektion Ostschweiz

Als Experte Walther Rolf

Direktor der Zuckerfabrik Frauenfeld AG

Von den Bundesstellen waren vertreten: Bundesamt für Landwirtschaft (Sekretariat), Eidgenössische Finanzverwaltung. Direktion für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, Bundesamt für Aussenwirtschaft und Eidgenössische PreiskontrollsteUe.

Die Kommission hatte den Auftrag, insbesondere folgende Fragen zu beantworten: - Ist die neue Zuckerordnung als zeitlich unbefristetes Gesetz oder als Bundesbeschluss mit einer Gültigkeitsdauer von fünf oder zehn Jahren zu erlassen?

- Ist der inländische Zuckerrübenanbau weiterhin auf eine bestimmte Höchstmenge zu beschränken?

- Ist die Menge von 850 000 t beizubehalten?

Ist eine Begrenzung der zur Finanzierung allfällig notwendigen Mittel angebracht?

Soll der Bund die Verteilung der Gesamtmenge auf die einzelnen Betriebe regeln?

- Sollen alle Betriebe im Rahmen des bewilligten Anbaues Anspruch auf den vollen Rübenpreis haben? Wenn nein, nach welchen Kriterien soll differenziert werden?

- Wie kann die heutige Einfuhrregelung (freie Einfuhr, Zuckerabgabe) verbessert werden? Dabei sind insbesondere die Vor- und Nachteile eines Leistungssystems (Übernahrnepflicht der Importeure für inländischen Zucker zu den Gestehungskosten) sowie die damit verbundenen Finanzierungsfragen sorgfältig zu prüfen.

- Welche Massnahmen zur Förderung der Zuckerimporte aus Entwicklungsländern sind vorzuschlagen (Importverlagerung)?

1177

Besonders zu prüfen sind dabei folgende Lösungsmöglichkeiten: - Zollpräferenzen auf Roh- und Kristallzucker, - Wiederaufnahme der Importe von Rohzucker zur Raffmierung in der Zukkerfabrik & Raffinerie Aarberg AG, - Bezugsverpflichtungen der Importeure auf öffentlich- oder privatrechtlicher Basis mit oder ohne Preisverpflichtungen und Auflagen.

Diese Fragen lassen sich zur Hauptsache in drei Problemkreise einordnen: Inlandanbau, Finanzierung und Importe aus Entwicklungsländern; dazu die Vorschläge der Expertenkommission, die den interessierten Kreisen zur Stellungnahme unterbreitet wurden.

121.1

Inlandanbau

Beim Inlandanbau stehen einmal die Menge und der Preis im Verhältnis zur Menge, sodann die Verteilung und schliesslich der zu gewährende Rübenpreis zur Diskussion.

121.11

Menge und Preis

Der inländische Zuckerrübenanbau soll auch weiterhin im Zuckerbeschluss auf eine bestimmte Höchstmenge beschränkt werden. Das war auch in der abgelehnten Änderung so vorgesehen. Damals wurde aber die obere Grenze auf l 000 000 t, im Gegensatz zum Zuckerbeschluss 1979 mit 850 000 t, festgelegt.

Im Vorfeld der Volksabstimmung wurde vor allem gegen diese Erhöhung Sturm gelaufen. Aus diesem Grunde soll die vom Bundesrat jährlich festzulegende Menge (vertragliche Gesamtmenge) im neuen Zuckerbeschluss wie bisher auf höchstens 850 0001 beschränkt werden.

Die vertragliche Gesamtmenge durfte nach den Bestimmungen des Zuckerbeschlusses 1979 zum vollen Preis (Grundpreis) übernommen werden. Darüber hinaus durften ertragsbedingte Mehrlieferungen bis zu 10 Prozent der vertraglichen Gesamtmenge mit allfälligen Minderlieferungen in den beiden vorangegangenen Jahren verrechnet werden. Diese Lösung sollte in der abgelehnten Änderung ersetzt werden durch eine Bestimmung, wonach eine zusätzliche Menge bis zu 10 Prozent der vertraglichen Gesamtmenge zu einem Preis von 70 Prozent des Grundpreises hätte übernommen werden können.

Für weitere Zusatzmengen sollte nur noch ein Preis von 30 Prozent des Grundpreises bezahlt werden, es sei denn, der Bundesrat bestimme aus Gründen der Landesversorgung, dass auch eine Zusatzmenge von über 10 Prozent zum höheren Preis übernommen werden kann, wenn daraus keine Negativ-Differenzen zu erwarten sind.

Nach Ansicht der Expertenkommission sollte diese Regelung in den neuen Zuckerbeschluss übernommen werden. Das allerdings mit der Änderung^ dass auf die im Anbauvertrag vereinbarte Menge (Vertragsmenge) abgestellt werden und der Preis für die zusätzliche Menge von bis zu 10 Prozent nicht 70 sondern nur noch 60 Prozent des Grundpreises betragen sollte. Auf diese Weise würde 1178

ein Produzent, der 10 Prozent mehr Zuckerrüben abliefert als vertraglich abgemacht, immer noch einen Mischpreis von 96,4 Prozent des Grundpreises erhalten.

Demnach sollten im neuen Zuckerbeschluss, bezogen auf die Vertragsmenge, übernommen werden: - die Vertragsmenge zum Grundpreis, - zusätzlich höchstens 10 Prozent zu einem Preis von 60 Prozent des Grundpreises, - weitere Mengen zu 30 Prozent des Grundpreises.

Ausnahmsweise sollten zusätzliche Mengen zum höheren Preis übernommen werden, wenn das der Bundesrat aus Gründen der Landesversofgung bestimmt und daraus keine Negativ-Differenzen entstehen.

121.12

Verteilung

Nach dem Zuckerbeschluss 1979 schliessen die Zuckerfabriken mit den Pflanzern einheitliche Verträge ab. Der Bund machte jedoch bei der Zuteilung der zusätzlichen Menge in den Jahren 1981-1983 Vorschriften. In der Verordnung des EVD vom 21. Juli 1981 über den zusätzlichen Zuckerrübenanbau 1982 (AS 1981 988) wurde festgelegt, dass bei der Zuteilung dieser Mengen vorerst Betriebe ohne Verkehrsmilchablieferung zum Zuge kommen sollten, gefolgt von neuen Rübenpflanzern bis zu einer Vertragsmenge von 50t und bisherigen Kleinpflanzern zur Aufstockung auf 50 t sowie bisherigen Pflanzern mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von weniger als 15 ha. Erst nach Ausschöpfung dieser Kategorien sollten weitere Betriebe berücksichtigt werden. Dieses Prinzip ist in den folgenden Jahren, soweit noch zusätzliche Mengen zur Verfügung standen, weiter verfolgt worden.

Im neuen Zuckerbeschluss soll dem Bundesrat die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften über die Verteilung der vertraglichen Gesamtmenge zur Sicherung des Einkommens bäuerlicher Familienbetriebe erteilt werden. Zudem sollen im Interesse einer umweltschonenden Produktion Vorschriften über den Prozentsatz der offenen Ackerfläche zur Zuckerrübenfläche gemacht werden können.

Und schliesslich soll der Bundesrat die Vertragsmengen über 5001 zu Gunsten bäuerlicher Familienbetriebe pro Jahr um maximal 10 Prozent kürzen können.

Er hört vorgängig die Meinung der Zuckerrübenpflanzerorganisationen an.

Die Verträge sind von den Zuckerfabriken mit den Produzenten für ein Jahr abzuschliessen.

121.13

Rübenpreis

Der Bundesrat soll wie bisher jährlich den Grundpreis bestimmen, den die Zukkerfabriken für die vertragliche Gesamtmenge zu bezahlen haben. Dieser soll die mittleren Produktionskosten der Zuckerrüben in rationell geführten und zu normalen Bedingungen übernommenen Betrieben im Durchschnitt mehrerer Jahre decken.

1179

Nun stellt sich die Frage nach differenzierten Preisen für unterschiedliche Mengen. Derart differenzierte Preise müssten aber gleicherweise bei anderen Produkten, so z. B. beim Getreide und bei der Milch eingeführt werden. Weil das im Rahmen des neuen Zuckerbeschlusses nicht möglich ist, soll auf die Einführung von differenzierten Zuckerrübenpreisen verzichtet werden.

Demgegenüber soll eine Differenzierung des Erlöses in Form von gestaffelten Kostenbeiträgen der Zuckerrübenpflanzer eingeführt werden. Eine derartige Differenzierung kennen wir bereits in der Milchwirtschaft.

In Tabelle 4 wurde die Verteilung der für 1987 bewilligten Rübenmenge nach Grössenklassen aufgezeigt. Die Grössenkategorien bis zu 100t (vorwiegend kleine bis mittlere Betriebe), von 101-3001 (vorwiegend mittlere bis grössere Betriebe), von 301-7001 (vorwiegend grössere Betriebe) und jene von über 700t (grosse Betriebe) sollen im neuen Zuckerbeschluss mit unterschiedlichen Produzentenbeiträgen belastet werden, wenn Negativ-Differenzen zu decken, sind.

Dabei soll nach Ansicht der Expertenkommission die kleinste Kategorie wie bisher mit einem Ansatz von 6 Rappen pro 100 kg Zuckerrüben belastet werden und die Beitragsdifferenz zwischen der kleinsten und grössten Kategorie soll ungefähr 20 Rappen betragen.

Ausgehend von der Verteilung in Tabelle 4 werden in Anhang 3 die Kostenbeiträge der Rübenpflanzer nach abgelieferter Menge berechnet. Gegenüber dem Ansatz für die kleinste Kategorie von 6 Rappen pro 100 kg sind für die Mengen von 101-3001 10 Rappen, für solche von 301-7001 18 Rappen und für Mengen über 7001 40 Rappen zu bezahlen. Das ergibt für die Pflanzer in der Kategorie 101-3001 einen mittleren Beitrag von 7,49 Rappen, für solche in der Kategorie von 301-700 t einen Beitrag von 11,44 Rappen und für die Betriebe mit einer abgelieferten Menge von über 7001 einen mittleren Beitrag von 24,83 Rappen pro 100kg. Insgesamt müssen bei dieser Gliederung im gewogenen Mittel 7,63 Rappen pro 100 kg, gegenüber 6 Rappen im Zuckerbeschluss 1979, bezahlt werden, das heisst der Einheitsansatz von 6 Rappen pro 100 kg für die Kostenbeiträge der Rübenpfianzer im Zuckerbeschluss 1979 wird im Mittel aller Ablieferungen erhöht.

Demnach werden zwar keine differenzierten Preise vorgeschlagen. Der Erlös soll aber durch unterschiedliche Kostenbeiträge je nach abgelieferter Menge gestaffelt werden.

121.2

Finanzierung

|

Unter dem Stichwort Finanzierung haben wir uns vorerst mit der Deckung der Negativ-Differenzen, sodann mit der Abgabe auf zuckerhaltigen Verarbeitungserzeugnissen und schliesslich mit der Rückzahlung der während der Gültigkeitsdauer des Zuckerbeschlusses 1979 vom Bund gewährten Vorschüsse zu befas-

1180

121.21 Deckung der Negativ-Differenzen Nachdem in der Volksabstimmung unter anderem auch der starke Abbau der Bundesleistungen abgelehnt worden ist, sollten diese in ähnlicher Höhe wie bisher beibehalten werden. Das gilt insbesondere auch für den Vorwegbeitrag des Bundes von 10 Millionen Franken, dessen Streichung in der abgelehnten Änderung des Zuckerbeschlusses 1979 vorgesehen war. Mit dem Vorwegbeitrag soll der Bund sein direktes Interesse an der Erhaltung der inländischen Zuckerwirtschaft zu Gunsten einer ausgewogenen inländischen Nahrungsmittelproduktion bekunden.

Somit stellt sich die Frage der Aufbringung der zusätzlich notwendigen Mittel.

Die inländischen Zuckerfabriken haben ja den Verkaufspreis ihres Zuckers nicht auf die Gestehungskosten, sondern vielmehr auf den Freie für Importzukker auszurichten. Das ergibt in Zeiten hoher Weltmarktpreise Positiv-Differenzen und bei tiefen Preisen Negativ-Differenzen im Sinne des Zuckerbeschlusses 1979.

Weil die Weltmarktpreise grossen Schwankungen ausgesetzt sind, ist die bisher festgelegte Beschränkung der zusätzlich aufzubringenden Mittel nicht mehr haltbar. Die Erfahrungen mit dem Zuckerbeschluss 1979 zeigen das deutlich.

Die ausserordentlich tiefen Preise im Verlaufe der letzten Jahre haben dazu geführt, dass die zur Verfügung stehenden Mittel nicht mehr ausreichten, um die Negativ-Differenzen zu decken. Aus diesem Grunde musste der Bund Vorschüsse leisten; diese betrugen am Ende des Zuckerjahres 1986/87 74,5 Millionen Franken. Sie mussten vom Ausgleichsfonds für Zucker zum Selbstkostenzinssatz des Bundes verzinst werden. Dieser betrug für das Zuckerjahr 1987/88 43/s Prozent.

Zur Vermeidung von nicht gedeckten Negativ-Differenzen kann der Zuckerrübenpreis gesenkt oder die zum vollen Preis abzunehmende Menge vermindert werden. Der Bundesrat hat den Zuckerrübenpreis für die Ernte 1987 von 15.50 Franken auf 14.50 Franken pro 100 kg gesenkt. Eine Verminderung der abzunehmenden Menge stünde im Widerspruch zur allgemeinen Stossrichtung der Agrarpolitik, die auf mehr offene Ackerfläche abzielt, um die tierische Produktion zu entlasten.

Die über den Vorwegbeitrag hinausgehende zusätzliche Negativ-Differenz soll wie bisher auf Bund, Konsumenten und Produzenten aufgeteilt werden. In der Expertenkommission einigte man sich darauf, dass der Bund
(zusätzlicher Beitrag) etwa 15, die Konsumenten (Abgabe) etwa 80 und die Produzenten (Kostenbeitrag) etwa fünf Teile daran zu leisten haben. Ausgehend von einem Nettoverbrauch von 240 0001 Zucker und einer Inlandproduktion von 850 000 t Zuckerrüben, ergibt diese Aufteilung auf je 1,5 Millionen Franken zusätzlicher Bundesbeitrag eine Abgabe von 3.30 Franken je 100kg Zucker und einen Produzentenbeitrag von 6 Rappen je 100kg Zuckerrüben. Weil dieser Ansatz für den Kostenbeitrag nur für Mengen bis zu 100 t gilt (vgl. Anhang 3) und im Mittel aufgrund der Verteilung im Jahre 1987 7,63 Rappen bezahlt werden, ergibt sich eine Leistung der Produzenten von etwa 6,5 Prozent zu Gunsten der Abgabe. Entlastet wird der Bund, der bisher annähernd 25 Prozent beigesteuert hat, während der Anteil der Konsumenten von 67 auf rund 80 Prozent ansteigt.

1181

Somit sollen nach Ansicht der Expertenkommission anfallende Negativ-Differenzen vorerst mit dem Vorwegbeitrag des Bundes von 10 Millionen Franken gedeckt werden. Für weitere Negativ-Differenzen werden auf je 1,5 Millionen Franken zusätzlicher Bundesbeitrag eine Abgabe von 3.30 Franken je 100 kg Zucker und ein gestaffelter Kostenbeitrag der Rübenpflanzer von 6-40 Rappen je 100kg Zuckerrüben erhoben. Entgegen der bisherigen Lösung sollen diese Beiträge nicht direkt, sondern nur indirekt nach oben durch die Menge der zu verarbeitenden Zuckerrüben begrenzt werden. Die angegebenen Beiträge können daher soweit vervielfacht werden, als das zur Deckung der jährlich anfallenden Negativ-Differenz notwendig ist.

121.22

Vorschüsse

Die bei Inkrafttreten des neuen Zuckerbeschlusses bestehenden Vorschüsse des Bundes zur Finanzierung nicht gedeckter Negativ-Differenzen aus der Zeit des Zuckerbeschlusses 1979 sollen von den drei Partnern Bund, Konsumenten und Produzenten nach den Vorschriften im neuen Zuckerbeschluss abgetragen werden, das heisst sie sind durch zusätzliche Beiträge und Abgaben aufzubringen.

Das soll spätestens bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des neuen Zuckerbeschlusses geschehen. Der Bundesrat bestimmt jährlich die Höhe der Rückzahlungen unter Berücksichtigung der im betreffenden Kampagnejahr zu erwartenden Negativ-Differenz.

121.23

Belastung zuckerhaltiger Verarbeitungserzeugnisse

Tiefe Weltmarktpreise führen zu grossen Negativ-Differenzen und damit zu hohen Abgaben auf importiertem Zucker. Weil aber die Importe von Früchteverarbeitungsprodukten nicht dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.72) unterstellt sind und deren Zollbelastungen weiterhin den GATTBindungen unterliegen, könnte die Belastung des Zuckers zu unüberwindlichen Kostenhachteilen der inländischen Hersteller von Frilchteverarbeitungsprodukten führen. Solche Kostennachteile bestehen aber nicht nur bei der Beschaffung von Zucker (Zuckerhandikap), sondern auch von Früchten (Früchtehandikap).

Das Zuckerhandikap entspricht der Gesamtbelastung des importierten Zuckers mit den an der Grenze erhobenen Abgaben (vgl. Anhang 1) und führt bei weiterhin tiefen Weltmarktpreisen zu einer zunehmenden Wettbewerbsbenachteiligung unserer inländischen Verarbeitungsindustrie von zuckerhaltigen Obsterzeugnissen.

Das Früchtehandikap variiert je nach Obstart und Verhältnis zwischen verarbeiteter In- und Auslandware. Gross ist beispielsweise das Rohstoffhandikap bei der schwarzen Kirschenkonfitüre mit einem hohen Anteil Inlandware, während es bei den Obstkonserven auf der Basis importierter Früchte kaum ins Gewicht fällt.

Demnach kann festgehalten werden, dass bei den Früchteverarbeitungsprodukten das Früchtehandikap allein in der Regel durch den heutigen Zoll, gedeckt 1182

werden könnte, aber das Zuckerhandikap aufgrund der Finanzierungsvorschläge für den neuen Zuckerbeschluss bei tiefen Weltmarktpreisen noch deutlich ansteigen dürfte und damit für unsere inländische Verarbeitungsindustrie unerträglich werden könnte. Aus diesen Gründen wurde dem Bundesrat schon im Vorschlag zu einer Änderung des Zuckerbeschlusses 1979 die Kompetenz gegeben, die Abgabe entsprechend dem Zuckergehalt auch auf zuckerhaltigen Verarbeitungserzeugnissen zu erheben, die nicht dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.72) unterstellt sind; vorgängig hat er aber die interessierten Kreise anzuhören.

Zudem müsste vorgängig das übliche Dekonsolidierungsverfahren im GATT eingeleitet werden, da die entsprechenden Zollpositionen wie bereits erwähnt, gebunden sind. Da die Importabgabe nur bei extrem niedrigen Weltmarktpreisen für Zucker im vollen Umfang und überdies lediglich anteilsmässig erhoben würde, dürften sich die schweizerischen Kompensationsleistungen jedoch in Grenzen halten.

Diese Bestimmung muss in den neuen Zuckerbeschluss aufgenommen werden.

Wichtig ist die Vorschrift, nach der der Bundesrat vorgängig die Kreise der Wirtschaft anzuhören hat. Die Belastung soll sich zudem auf Produkte beschränken, deren Rohstoffe im Inland angebaut werden.

Abgelehnt wird die Belastung von Zuckerersatzstoffen. Eine 'solche ist auch nicht beabsichtigt, wir möchten aber dem Bundesfat die Kompetenz geben, allenfalls im Inland hergestellte Sirupe (Isoglukose, Isomerose, Isosirupe) und deren Verschnitte mit der Abgabe (Mehrerlös) zu belasten, wenn sie einen Fruktosegehalt von 10 Prozent überschreiten.

121.3

Importe aus Entwicklungsländern

Die Förderung der Importe aus Entwicklungsländern ist ein ernsthaftes Anliegen. Die Expertenkommission war sich dessen bewusst, als sie die verschiedenen Möglichkeiten der Förderung von Zuckerimporten aus Entwicklungsländern eingehend prüfte: Zollpräferenz auf Roh- und Kristallzucker, Importe von Rohzucker zur Raffination im Inland, Bezugsverpflichtung für die Importeure und multilaterale Massnahmen. Dabei war man sich aber bewusst, dass auch im neuen Zuckerbeschluss grundsätzlich die Anliegen der inländischen Zuckerwirtschaft geregelt werden müssen.

Die Expertenkommission war der Ansicht, dass Zollpräferenzen losgelöst vom Zuckerbeschluss beschlossen werden können. Hingegen wurde ein Vorschlag abgelehnt, zusätzlich zur Zollpräferenz die Importabgaben auf Zucker aus bestimmten Entwicklungsländern zu erlassen, weil eine derartige Selektion die Gefahr einer Diskriminierung in sich berge.

Die Raffination von Zucker in den Zuckerfabriken hätte grosse Investitionskosten zur Folge. Dazu kommt, dass ein vermehrter Import von Rohzucker den Entwicklungsländern wenig Gewinn bringt. Diese Länder sollten vielmehr ihren Rohzucker selbst aufarbeiten können.

1183

ßine Bezugsverpflichtung der Importeure für Weisszucker aus Entwicklungsländern zu kostendeckenden Preisen wird von diesen Kreisen abgelehnt. Einmal mit dem Hinweis auf die freie Marktwirtschaft und sodann mit Qualitätsproblemen und den beschränkten Liefermöglichkeiten der Entwicklungsländer.

Schliesslich bleibt aus dieser Diskussion nur der Hinweis auf multilaterale Abkommen, die losgelöst vom neuen Zuckerbeschluss angestrebt werden sollen.

Für die Entwicklungsländer wäre es wichtig, dass auf dieser Ebene eine befriedigende Lösung erarbeitet werden könnte. Die Schweiz soll deshalb an den Verhandlungen an der Uruguay-Runde des GATT und in der UNCTAD ihr ganzes Gewicht für ein internationales Zuckerabkommen mit marktregulierenden Abkommensbestimmungen geltend machen.

Mit diesen Ausführungen sind die der Expertenkommission gestellten Fragen weitgehend beantwortet und Vorschläge für deren Regelung im neuen Zuckerbeschluss gemacht worden. Eine Bemerkung ist lediglich noch fällig zum Leistungssystem (Übernahmepflicht der Importeure für inländischen Zucker zu den Gestehungskosten). Ein solches wird von den Wirtschaftskreisen kategorisch abgelehnt, weil es die Handelsströme in unerwünschter Weise umleiten würde. Zudem würde es eine Entliberalisierung des heutigen Einfuhrregimes bedeuten und daher unser Verhältnis zu den Handelspartnern beziehungsweise zum GATT belasten. Es müsse auch weiterhin möglich sein, den Zucker in einer freien Marktwirtschaft zu handelsüblichen Weltmarktpreisen zu übernehmen. Eine Minderheit der Kommission sieht allerdings in der Übernahmepflicht eine Möglichkeit, die Übernahme von Zucker aus Entwicklungsländern zu sichern. Wir glauben jedoch, dass sich ein derart starker staatlicher Eingriff in die Zuckerwirtschaft nicht aufdrängt.

122

Ergebnis der Vernehmlassung

122.1

Allgemeines

Von den 66 eingeladenen Organisationen (Wirtschafts- und Arbeitnehmerverbände, Konsumenten- und Frauen-, Verteiler- und Landwirtschaftsorganisationen und Hilfswerke) haben gut die Hälfte geantwortet. 20 Kantone haben Stellung genommen und von den 13 politischen Gruppierungen und Parteien sind sieben Antworten eingetroffen. Die Beteiligung war hiermit etwas schwächer als bei der Vernehmlassung zur vorzeitigen Änderung des geltenden Zuckerbeschlusses im Jahre 1983. Die meisten Stellungnahmen waren jedoch sehr ausführlich mit einer recht deutlichen Gewichtung der Struktur- und Produktionslenkung, einer möglichst umweltgerechten Produktionsweise sowie der Fragen einer vermehrten Förderung der Zuckerimporte aus Entwicklungsländern.

In den Stellungnahmen wird dem Entwurf mit einer einzigen Ausnahme grundsätzlich zugestimmt. Allgemein wird zur Kenntnis genommen,, dass im Bericht zum Entwurf eines neuen Bundesbeschlusses über die inländische Zuckerwirtschaft den Argumenten und Einwendungen, die am 28. September 1986 zur Ablehnung der Revision des Zuckerbeschlusses durch das Stimmvolk führten, Rechnung getragen wurde. Auch von den Wirtschaftskreisen wird der Entwurf als ausgewogener, auch politisch tragbarer Kompromiss bezeichnet.

1184

122.2

Stellungnahmen von Kantonen, Organisationen und Parteien

122.21

Gesamtmenge

Die meisten Stellungnahmen aus den Kreisen der Wirtschaftsverbände, der Verteiler- und Konsumentenorganisationen sowie der Arbeitnehmerverbände betrachten die Festlegung der Höchstmenge von jährlich 850000t im Beschluss als notwendig, zum Teil sogar als unumstössliche Bedingung zur Zustimmung zum Entwurf. Die meisten landwirtschaftlichen Organisationen, einige Kantone und Parteien finden die Festlegung einer Höchstmenge von 850 0001 während der zehnjährigen Dauer des Zuckerbeschlusses als zu starr, obwohl das Nein des Schweizervolkes auch als Nein zu einer Ausdehnung des Zuckerrübenanbaues auf l 000 000 t anerkannt wird. Sie sind jedoch der Meinung, dass der Bundesrat bei einer geänderten Situation auf dem Zuckermarkt und somit bei besseren Finanzierungsmöglichkeiten die Kompetenz einer angemessenen Erhöhung der Zuckerrübenmenge haben sollte. Zumindest müssten Minderlieferungen der zwei vorangegangenen Jahre angerechnet werden dürfen, damit die Höchstmenge von 850 000 t im Durchschnitt der Jahre auch erreicht werden könnte.

122.22

Vorschriften zur Aufteilung und Kürzung grösserer Vertragsmengen

Konsumenten- und Verteilerorganisationen sowie alle übrigen Gruppierungen, welche eine stärkere Berücksichtigung der Umwelt sowie die Erhaltung kleiner bäuerlicher Familienbetriebe in ihrer Zielsetzung betonen, begrüssen die Vorschläge und verlangen zum Teil noch weitergehende Massnahmen. Die meisten landwirtschaftlichen Organisationen, einige Kantone, Wirtschaftsverbände und Parteien lehnen Vorschriften zur Aufteilung der Gesamtmenge, die eine Umverteilung der grossen Vertragsmengen fördern sollen, ab, betrachten sie als eine Ausweitung des Dirigismus und möchten solche Aufgaben an die Pflanzervereinigungen im Sinne der bäuerlichen Selbsthilfe delegieren. Ein Mitspracherecht der Produzenten wird auch von vielen Befürwortern solcher Vorschriften unterstützt.

122.23

Rübenpreis und Preis für Zusatzmengen

Die landwirtschaftlichen Organisationen, die Zuckerfabriken und ihnen nahestehende Kreise machen geltend, dass die festgelegte Höchstmenge von 850 000 t im Durchschnitt mehrerer Jahre nach Möglichkeit erreicht und zum produktionskostendeckenden Basispreis abgegolten werden soll. Die vorgeschlagene Lösung mit Abstützung auf den Einzelvertrag und der Möglichkeit der Ablieferung weiterer Mengen zu abgestuft reduzierten Preisen biete dafür keine Gewähr. Bei 60 Prozent des Grundpreises für 10 Prozent der Vertragsmenge - ein Preis unter dem Marktwert für Futterrüben - würden witterungsbedingte globale Minderlieferungen nicht durch Zusatzmengen in den zwei folgenden Jahren kompensiert, was eine schlechte Auslastung der Zuckerfabriken und somit höhere Verarbeitungskosten zur Folge hätte. Zumindest sollte die 1185

vorgeschlagene Regelung der Zusatzmengen erst in Kraft treten, wenn die vertragliche Gesamtmenge überschritten wird.

Die gleichen Kreise verlangen auch, dass im Zuckerbeschluss das Recht auf Bezug von Pressschnitzeln zu den «Gestehungskosten» (Herstellungskosten + Investitionsbeitrag + Frachtkosten) festgehalten und somit das Recht auf Schnitzelentschädigung geklärt wird. Die übrigen Kreise äusserten sich zu diesem Problem nicht oder zeigten eine negative Haltung.

Einzelne Stellungnahmen verschiedener Gruppierungen verlangen eine Differenzierung des Zuckerrübenpreises wie auch Zuschläge zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe und umweltschonendere Produktionsmethoden.

122.24

Finanzierung des Ausgleichsfonds, Rückzahlung der Vorschüsse

Eine Minderheit, verteilt über die meisten Gruppierungen, wünscht erneut die Einführung eines Leistungssystems (Übernahmepflicht nach Anteil Import, zum Teil mit Herkunftsverpflichtung). Die grosse Mehrheit der Stellungnahmen bejaht jedoch die vorgeschlagene Lösung als tragbaren Kompromiss, der geeignet ist, die Finanzierung der schweizerischen Zuckerwirtschaft unabhängig von den Schwankungen auf dem Zuckermarkt zu sichern.

Die Verbraucherkreise weisen jedoch darauf hin, dass die obere Grenze der Belastbarkeit erreicht sei, während die Produzenten ihren Beitrag zur Deckung der Negativ-Differenz als grundsätzlich ungerechtfertigt betrachten. Die Staffelung dieser Beiträge wird von der Mehrheit akzeptiert, wobei die Landwirtschaftskreise eine Erhöhung des gesamten Produzentenbeitrages ablehnen. Deshalb solle der Ansatz für den Beitrag für Lieferungen bis zu 100t von 6 auf 4 Rappen pro 100 kg reduziert werden.

122.25

Verarbeitungserzeugnisse

Die Belastung der zuckerhaltigen Verarbeitungserzeugnisse wurden unverändert aus dem abgelehnten Zuckerbeschluss übernommen. So sind auch die Stellungnahmen mit dem Resultat von 1983 fast identisch. Die Verbraucher lehnen eine Belastung mehrheitlich ab, während die Kreise der Verarbeiter darauf hinweisen, dass durch den Wegfall der Limitierung der Abgaben und durch die Rückzahlung der Bundesvorschüsse während der Geltungsdauer des neuen Zückerbeschlusses das Zuckerhandikap noch verschärft werde.

122.26

Förderung der Zuckerimporte aus Entwicklungsländern

Die Kantone, Wirtschaftskreise, Verteilerorganisationen sowie die meisten;landwirtschaftlichen Organisationen und Verbände nehmen zu den Ausführungen im Bericht keine Stellung oder weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Förderung der Entwicklungshilfe nicht im Zuckerbeschluss geregelt werden kann und dass eine Bezugsverpflichtung aus Gründen der Qualität, der Verlässlichkeit der 1186

Lieferungen und Störung der freien Marktwirtschaft nicht in Frage komme. Aus gleichen Gründen werden zum Teil auch Zollpräferenzen und Erlass der Grenzbelastungen abgelehnt.

Drei Parteien, ein grosser landwirtschaftlicher Verband, Konsumenten- und Frauenorganisationen, ein Arbeitnehmerverband sowie die in der Entwicklungshilfe tätigen Organisationen wünschen ein stärkeres Engagement, das auch im Zuckerbeschluss verankert ist. Sie unterstützen eine multilaterale Regelung in einem Zuckerabkommen, erwarten aber zum Teil in Anbetracht der Situation auf dem Weltmarkt keinen raschen Erfolg. Einzelne verlangen deshalb Zollpräferenzen und Erlass der Grenzabgaben sowie eine prozentuale Bezugsverpflichtung. Dabei sollen jene Länder bevorzugt werden, in welchen das Zuckerrohr zu sozial zumutbaren und ökologisch vertretbaren Bedingungen angebaut wird. Es wird darauf hingewiesen, dass konkrete Massnahmen durch einen ··Wechsel von der jetzigen Finanzierungsordnung auf ein Leistungssystem erleichtert würden.

123

Beratende Kommission

Die Beratende Kommission nach Artikel 3 des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1) stimmte dem Entwurf grundsätzlich zu. Sie schliesst sich der Meinung an, dass der Grundpreis bis zum Erreichen der vertraglichen Gesamtmenge von höchstens 850000t gelten soll. Die Anträge auf Streichung von Artikels Absatz 3 (Kürzung grosser Vertragsmengen um 10%) sowie von Artikel 9 Absatz 4 (zuckerhaltige Verarbeitungserzeugnisse) wurden verworfen. Oppositionslos wurde jedoch der Antrag angenommen, dass der Produzentenbeitrag der kleinsten Kategorie (bis zu 100 t) von 6 auf 4 Rappen reduziert werden soll.

13

Beurteilung der Ergebnisse

Das Festhalten an der Höchstmenge von 850 000 t ist im Vorverfahren, in Berücksichtigung der im Jahre 1986 geäusserten Volksmeinung, begrüsst worden.

Dem Wunsch einer grösseren Flexibilität bei geänderter Situation auf dem Weltmarkt zugunsten der Landesversorgung wird in Artikel 4 Absatz 5 Rechnung getragen.

Die Höchstmenge von 850 0001 sollte nach der Meinung vieler Kreise im Durchschnitt der Jahre erreicht werden können. Deshalb soll der volle Grundpreis, auch bei Überschreiten der einzelnen Vertragsmenge, bis zum Erreichen der vertraglichen Gesamtmenge bezahlt werden. Damit kann der befürchteten Unterversorgung der Zuckerfabriken infolge vermehrter Verfütterung zusätzlicher Mengen begegnet werden. Die Nachteile (kompliziertere Abrechnung und Ungewissheit über den effektiven Preis bis zum Ende der Kampagne) werden von den beteiligten Kreisen in Kauf genommen. Mehrlieferungen bezüglich der vertraglichen Gesamtmenge wie auch der einzelnen Vertragsmenge sollen jedoch nicht mehr mit eventuellen Minderlieferungen der zwei vorangegangenen Jahre verrechnet werden können.

1187

An der Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von Vorschriften zur Aufteilung der Gesamtmenge und zur Kürzung grosser Vertragsmengen soll festgehalten werden; der Bundesrat hört jedoch vorgängig die Meinung der Zuckerrübenpflanzerorganisationen an. Das Anhören der Zuckerrübenpflanzerorganisationen ist im übrigen in Artikel 19 Absatz l Buchstabe b besonders geregelt worden.

Die von einer Minderheit geforderte Umstellung auf ein Leistungssystem mit Übernahmepflicht wird von sämtlichen Wirtschaftskreisen vehement abgelehnt.

An der vorgeschlagenen Finanzierung wird deshalb festgehalten.

i Losgelöst vom neuen Zuckerbeschluss setzt sich die Schweiz für ein internationales Zuckerabkommen mit Wirtschaftsbestimmungen ein. Auf autonomer Basis prüft sie die Möglichkeit einer Förderung der Zuckerimporte aus Entwicklungsländern durch geeignete Massnahmen.

Die verlangte Reduktion des Produzentenbeitrages für Lieferungen bis zu 100t von 6 auf 4 Rappen kommt vorwiegend kleineren bäuerlichen Familienbetrieben zugute; dieser neue Ansatz ist deshalb in den Entwurf aufgenommen worden. Der dadurch entstehende finanzielle Ausfall soll aber durch eine etwas stärkere Belastung der grösseren Lieferungen ausgeglichen werden: 15 Rappen für Lieferungen von 101-3001, 25 Rappen für 301-7001 und 50 Rappen für mehr als 700 t (vgl. Anhang 3).

Ein Recht auf Bezug von Pressschnitzeln zu den «Gestehungskosten» wird jedoch nicht in den neuen Zuckerbeschluss aufgenommen. Bisher wurden die Pressschnitzel zu Marktpreisen verkauft, wobei dem Umstand gebührend Rechnung getragen wird, dass der Absatz während der Zuckerrübenkampagne reibungslos erfolgen muss. (Der Preis beträgt für die Kampagne 1988 5 Fr. pro 100 kg franko nächste Bahnstation, bzw. abgeholt ab Zuckerfabrik). Der sich daraus ergebende Erlös bildet einen Bestandteil der Gestehungskosten für Inlandzucker. Diese setzen sich wie folgt zusammen: Rübenkosten plus Rübenfrachten plus Verarbeitungsspanne minus Melasseerlös und minus Pressschnitzelerlös. Aus dieser Berechnungsweise lässt sich ableiten, dass die Gestehungskosten der Pressschnitzel nicht errechenbar sind. Dazu müssten im Rahmen einer Vollkostenrechnung die Elemente einzeln gewichtet werden. Die Rübenkosten lassen sich aber nicht objektiv auf die Endprodukte Zucker, Melasse und Pressschnitzel aufteilen. Dasselbe gilt
für die Verarbeitungskosten.

Gegenüber den Vorschlägen der Expertenkommission sind demnach folgende wesentliche Änderungen in den Entwurf aufgenommen worden: a. der Ansatz für den Produzentenbeitrag für Lieferungen bis zu 1001 ist von 6 auf 4 Rappen pro 100 kg Zuckerrüben gesenkt worden; dafür werden die grösseren Lieferungen etwas stärker belastet; b. das Anhören der Zuckerrübenpflanzer-Organisationen, der Zuckerfabriken, der Beratenden Kommission nach Artikel 3 des Landwirtschaftsgesetzes sowie der interessierten Kreise ist in einem besonderen Artikel geregelt worden.

1188

2

Besonderer Teil: Erläuterungen zum Beschlussesentwurf

21

Grundzüge des Entwurfs

Der Beschlussesentwurf knüpft eng an die heutige Ordnung an. Die Höchstmenge von 850 000 t wird beibehalten. Dem Bundesrat wird die Kompetenz erteilt, zur Förderung bäuerlicher Familienbetriebe und einer umweltschonenden Produktion Vorschriften zur Verteilung der Gesamtmenge auf die einzelnen Betriebe zu erlassen. Die Höhe der Abgaben wird nicht mehr begrenzt, sondern auf die zu erwartende Negativ-Differenz ausgerichtet, wobei die Produzentenbeiträge nach der abgelieferten Menge gestaffelt werden.

22

Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

221

Anbau von Zuckerrüben

Artikel l Die im Zuckerbeschluss 1979 enthaltene Beschränkung der inländischen Zukkerrübenproduktion ist in Artikel l flächen- und in Artikel 2 Absatz 2 mengenmässig begrenzt. Massgebend für die Verträge zwischen den Zuckerfabriken und den einzelnen Produzenten ist aber die in Artikel 2 Absatz 2 festgehaltene obere Begrenzung der vertraglichen Gesamtmenge.

Die Umrechnung auf Hektaren basierte auf einem mittleren Ertrag von 500 dt pro Hektare. Wie in Tabelle 3 gezeigt wird, ist jedoch die abgelieferte Menge pro Hektare im Verlauf der letzten zehn Jahre deutlich angestiegen. Die Zukkerfabriken haben bei der Abfassung der Verträge, in denen auch die Fläche angegeben wird, dieser Entwicklung Rechnung zu tragen. Im neuen Bundesbeschluss soll deshalb auf die Flächenangabe verzichtet werden.

Artikel 2 Der Bundesrat soll wie bisher jährlich die vertragliche Gesamtmenge an Zukkerrüben festlegen, für welche die Zuckerfabriken mit den einzelnen Rübenpflanzern Anbauverträge (Vertragsmenge) abschliessen können. Die vertragliche Gesamtmenge darf jährlich 850 000t nicht übersteigen und entspricht damit der bereits im Zuckerbeschluss 1979 festgelegten Menge. Die Kompetenz zur Festlegung der Gesamtmenge wird an den Bundesrat delegiert, damit veränderten wirtschaftlichen Situationen Rechnung getragen werden kann.

Ertragsbedingte Mehrlieferungen bis zu 10 Prozent der vom Bundesrat festgelegten Menge durften bisher mit allfälligen Minderlieferungen in den beiden vorangegangenen Jahren verrechnet werden. Diese Möglichkeit soll wegfallen.

Nach Erreichen der Gesamtmenge können weitere Zuckerrüben zu den in Artikel 4 Absätze 3 und 4 festgelegten Bedingungen geliefert werden. Im neuen Absatz 3 wird deshalb lediglich der Grundsatz festgehalten, dass die Zuckerfabriken über die vertragliche Gesamtmenge hinaus Zuckerrüben übernehmen können (Zusatzmenge).

1189

Artikels · ' Der bisherige Artikel 3 soll durch einen neuen Absatz l ergänzt werden, womit dem Bundesrat die Kompetenz übertragen wird, über die Verteilung der vertraglichen Gesamtmenge Vorschriften zu erlassen. Diese sollen im Interesse der Produktions- und der Strukturlenkung erlassen werden mit dem Ziel, das Einkommen bäuerlicher Familienbetriebe zu sichern.

In diesem Sinne ist auch die Kompetenz zu verstehen, wonach der Bundesrat die 5001 übersteigende Vertragsmenge aus dem Vorjahr um maximal 10 Prozent kürzen kann, damit die so freiwerdende Menge bäuerlichen Familienbetrieben zugeteilt werden kann.

Im Interesse einer umweltschonenden Produktion soll in diesen Vorschriften zudem festgehalten werden, welchen Prozentsatz der offenen Ackerfläche die Zuckerrüben belegen dürfen. Der Vollzug dieser Bestimmung ist aber nur dann gewährleistet, wenn die Rübenpflanzer bei der Anmeldung den Zuckerfabriken die notwendigen Betriebsangaben zu liefern haben; diese Verpflichtung ist neu in den Absatz 5 aufgenommen worden.

In Absatz 4 wird präzisiert, dass die Verträge zwischen den Zuckerfabriken und Rübenpflanzern öffentlichrechtlicher Natur sind. Ist ein Rübenpflanzer mit der Ablehnung seines Begehrens um Abschluss eines Anbauvertrages oder mit | der Vertragsofferte nicht einverstanden, kann er von der Zuckerfabrik gemäss Absatz 6 eine Verfügung verlangen, welche der Beschwerde an das Bundesamt für Landwirtschaft unterliegt (Art. 17 Abs. 1). Ob und unter welchen Voraussetzungen ausser dem direkt betroffenen Rübenpflanzer noch weitere Pflanzer eine anfechtbare Verfügung verlangen können, entscheidet sich nach den Grundsätzen über die Beschwerdelegitimation. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hierzu scheint zur Zeit wenig gefestigt (vgl. etwa BGE 7091 b 201 f. mit Hinweisen), weshalb an dieser Stelle auf eine höhere Konkretisierung verzichtet wird.

Es wird Sache der Praxis sein, gegebenenfalls die Möglichkeiten und Grenzen von Begehren Dritter auf den Erlass einer Verfügung abzustecken.

Die Vorschriften über die Aufteilung der vertraglichen Gesamtmenge sollen periodisch veränderten Verhältnissen angepasst werden, mit welcher Aufgabe der Bundesrat zu betrauen ist.

222

Verarbeitung von Zuckerrüben

Artikel 4 Der Zuckerrübenpreis für die vertragliche Gesamtmenge (Grundpreis) ist jährlich neu festzulegen, um den veränderten Produktionskosten Rechnung tragen zu können. Zur Erhaltung dieser Flexibilität wird der Bundesrat mit dessen Festsetzung beauftragt.

Neu aufgenommen worden ist eine Bestimmung, nach der der Förderung der Rübenqualität besonders Rechnung getragen werden soll. Im übrigen soll der Preis wie bisher die mittleren Produktionskosten der Zuckerrüben in rationell geführten und zu normalen Bedingungen übernommenen Betrieben im Durchschnitt mehrerer Jahre decken.

1190

Neu ist auch die Preisregelung für Zusatzmengen in den Absätzen 3 und 4.

Übersteigt die abgelieferte Menge die vertragliche Gesamtmenge, so beträgt der Preis bis zu einer Menge von 10 Prozent der Vertragsmenge 60 Prozent des Grundpreises. Für die Abrechnung mit den Zuckerrübenpflanzern ist allfälligen Minderlieferungen im Rahmen der vertraglichen Gesamtmenge Rechnung zu tragen.

Für weitere Mengen dürfen lediglich noch 30 Prozent des Grundpreises bezahlt werden. Damit steht eine Ablieferung kaum mehr zur Diskussion, weil der Futterwert der Rüben je nach Gehalt 80-90 Prozent des Grundpreises betragen dürfte.

Aus Gründen der Landesversorgung kann der Bundesrat bestimmen, dass bis zu 10 Prozent der Vertragsmenge zusätzlich zum Grundpreis und weitere Mengen zu 60 Prozent des Grundpreises übernommen werden, wenn daraus keine Negativ-Differenzen zu erwarten sind.

Artikel 5 Die Absätze l und 2 entsprechen der Regelung im Zuckerbeschluss 1979.

Artikel 6 Die Absätze l und 3 entsprechen den Bestimmungen im Zuckerbeschluss 1979.

Neu ist der Absatz 2, in dem festgelegt wird, dass die Zuckerfabriken an allfälligen Reingewinnen aus Nebenbetrieben und am Ergebnis der Ausbeuterechnung angemessen zu beteiligen sind. Die Haupttätigkeit der Zuckerfabriken besteht in der Erzeugung und im Verkauf von Zucker aus inländischen Zuckerrüben (Hauptbetrieb). Dafür steht ihnen eine Verarbeitungsspanne zu, die vor der Zuckerrübenkampagne festgelegt wird. Allfällige Abweichungen gehen zu Gunsten bzw. zu Lasten der Zuckerfabriken. Daneben sind sie in weiteren, mit der Hauptaufgabe in Zusammenhang stehenden Bereichen tätig, so z. B. im Verkauf von Rübensamen und im Zuckerhandel zur Überbrückung bei Lagerengpässen.

Diese weiteren Bereiche werden als Nebenbetriebe bezeichnet und können allenfalls Gewinne erbringen. Wenn solche erzielt werden, ist,das mit ein Verdienst der Fabriken und sie sind deshalb am Reingewinn zu beteiligen. Darüber ist im Zuckerbeschluss 1979 nichts gesagt.

Das Verfahren zur Festlegung der Verarbeitungsspanne (welche alle Kosten der Rübenverarbeitung umfasst) hat sich bewährt. Es zwingt die Zuckerfabriken fortwährend zu rationeller Betriebsführung und stellt überdies sicher, dass deren Rübenverarbeitung im Rahmen einer echten unternehmerischen Risikotätigkeit abgegolten wird. Die Tauglichkeit dieses
Instrumentes vermag die Tatsache zu erhellen, dass im Verlaufe der letzten Jahre für die Zuckerfabriken - wenn auch auf limitierter Basis - sowohl Gewinne wie auch Verluste entstanden sind.

Aufgrund der inzwischen gemachten Erfahrungen hat die Eidgenössische Preiskontrollstelle (EPK), im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) und nach Anhören der Zuckerfabriken, Richtlinien für die Ermittlung der Verarbeitungsspanne und die Festlegung des Abrechnungssystems erlassen. Darin ist auch der Abrechnungsmodus für die Nebenbetriebe festgehalten. So werden beispielsweise allfällige Reingewinne aus dem Zuckerhandel zu

1191

je 50 Prozent auf die Fabriken und den Ausgleichsfonds aufgeteilt. In diesen Problemkreis hinein gehört auch die Ausbeuterrechnung. Diese berechnet ;sich aufgrund der theoretischen Sollwerte (Betalyser) und der effektiven Zuckerausbeute, wobei die Differenz zwischen diesen beiden Werten seit 1982/83 zugunsten der Zuckerfabriken ausfiel.

Der neue Absatz 2 bildet die rechtliche Abstützung dieser während der Gültigkeitsdauer des Zuckerbeschlusses 1979 erarbeiteten Praxis. Materiell wird dadurch nichts verändert.

223

Verwertung des Zuckers

Artikel 7 und 8 Die Bestimmungen betreffend den Zuckerpreis und die Positiv- und NegativDifferenzen sind sinngemäss aus dem Zuckerbeschluss 1979 übernommen worden. In Absatz l von Artikel 7 wird deutlich gesagt, dass sämtliche Nebenprodukte aus der Verarbeitung von Zuckerrüben von den Fabriken «im Rahmen der Preise für gleichwertige Einfuhrwaren» zu verkaufen sind. Dazu gehören auch die Schnitzel.

Artikel 9 Der Bundesrat kann die Verwaltung des Ausgleichsfonds zur Deckung von allfälligen Negativ-Differenzen einer Bundesstelle oder einer Organisation der Wirtschaft übertragen, wie das schon im Zuckerbeschluss 1979 vorgesehen war.

Diese Aufgabe wurde der Treuhandstelle der Schweizerischen Lebensmittelimporteure (TSL) übertragen und diese ist bereit, die Verwaltung auch nach Inkrafttreten des neuen Zuckerbeschlusses zu übernehmen.

In Absatz 2 ist neu vorgesehen, dass der Vorwegbeitrag des Bundes von jährlich höchstens 10 Millionen Franken ebenfalls in den Ausgleichsfonds fliesst. Das hat den Vorteil, dass aus der Jahresrechnung über den Ausgleichsfonds für Zukker für das jeweilige Zuckerjahr die gesamthaft entstandene Negativ-Differenz sofort ersichtlich ist. Weil die Beiträge des Bundes dem Ausgleichsfonds aber erst überwiesen werden, wenn sie verwendet werden, hat diese Neuerung finanziell keine anderweitigen Auswirkungen auf den Bund.

Der zusätzliche Beitrag des Bundes, die Abgabe bzw. der Mehrerlös sowie der Kostenbeitrag der Zuckerrübenpflanzer sollen so angesetzt werden, dass sich daraus Mittel zur Deckung allfälliger Negativ-Differenzen im Verhältnis von ungefähr 15 zu 80 zu 5 ergeben (bei einem Nettoverbrauch von 240000t Zucker und einer Produktion von 850 000 t Zuckerrüben). Dabei ist besonders darauf hinzuweisen, dass die Kostenbeiträge der Rübenpflanzer erstmals nach der abgelieferten Menge gestaffelt werden; insgesamt ergibt sich nach den Ansätzen von Absatz 5 ein Anteil von etwa 6,5 Prozent.

Die Beiträge und Abgaben können im Beschluss nicht definitiv bestimmt werden, da sie periodisch den veränderten Verhältnissen angepasst werden müssen.

Sie sind deshalb jährlich vom Bundesrat festzulegen, wobei als obere Begrenzung die Deckung allfälliger Negativ-Differenzen beachtet werden muss.

1192

Der neue Absatz 4 ermächtigt den Bundesrat, die Abgabe anteilsmässig auch auf zuckerhaltigen Verarbeitungserzeugnissen zu erheben, wenn diese nicht dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten unterstellt sind und wenn deren Rohstoffe in der Schweiz angebaut werden. Darüber hinaus wird er ermächtigt, den Mehrerlös auf im Inland hergestellten Sirupen abzuschöpfen, wenn diese einen Fruktosegehalt von 10 Prozent überschreiten. Derartige Vorschriften dürfen nur nach vorheriger Konsultation der interessierten Kreise verordnet werden. Mit der Delegation und der Kann-Vorschrift ist der Bundesrat in der Lage, veränderten Marktsituationen Rechnung zu tragen.

Schliesslich ist wie bisher bei der Ausfuhr von Waren, für deren Herstellung Zucker verwendet wurde, die geleistete Abgabe zurückzuerstatten.

Artikel 10 In Absatz l wird die Reihenfolge festgelegt, in der die zur Deckung der Negativ-Differenzen vorgesehenen Mittel des Ausgleichsfonds herangezogen werden.

Falls die Negativ-Differenz eines Kampagnejahres weniger als 10 Millionen Franken beträgt und die Mittel des Ausgleichsfonds 15 Millionen Franken übersteigen, muss der Vorwegbeitrag des Bundes nur soweit beansprucht werden, als der Ausgleichsfonds durch die Entnahme unter 15 Millionen Franken sinkt; mindestens 50 Prozent sind jedoch durch den Vorwegbeitrag des Bundes aufzubringen.

Artikel U Die Absätze l und 3 entsprechen sinngemäss den Bestimmungen im Zuckerbeschluss 1979, wobei allfällige Vorschüsse für nicht gedeckte Negativ-Differenzen nicht mehr verzinst werden müssen (Abs. 1).

Neu ist Absatz 2, der die Rückzahlung der während der Gültigkeitsdauer des Zuckerbeschlusses 1979 gewährten Vorschüsse des Bundes regelt. Die dafür notwendigen Mittel sind durch zusätzliche Beiträge des Bundes, Abgaben und Kostenbeiträge der Produzenten aufzubringen. Die Rückzahlung hat spätestens in zehn Kampagnejahren zu erfolgen. Der Bundesrat hat jedoch bei der Festsetzung der jährlichen Rückzahlungsbeiträge der zu erwartenden Negativ-Differenz in der laufenden Kampagne Rechnung zu tragen. Damit soll eine allzu hohe Belastung vermieden werden. Die dem Ausgleichsfonds bis Ende der Gültigkeitsdauer des Zuckerbeschlusses 1979 gewährten Vorschüsse sind ab 1. Oktober 1989 nicht mehr zu verzinsen.

224

Organisation

Artikel 12 Der bundesrechtliche Auftrag der Zuckerfabriken ist aus dem Vollzugsartikel herausgenommen und in einer ausdrücklicheren Form in Artikel 12 aufgenommen worden.

1193

Die bisherigen Bestimmungen über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Beiträge werden mit dem in Vorbereitung stehenden Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz) überflüssig, weshalb auf den bisherigen Artikel 12 verzichtet wird. Eine Rückerstattungspflicht ergibt sich zudem aus den allgemeinen Prinzipien des schweizerischen Verwaltungsrechtes, Artikel 13 und 14 Diese Artikel entsprechen mit einer Ausnahme den Bestimmungen im Zuckerbeschluss 1979. Die Ausnahme betrifft den bisherigen Absatz 4 von Artikel 14, der neu formuliert und ergänzt in den Artikel 19 (Abs. l Bst. c) aufgenommen worden ist.

Artikel 15 Die Bestimmungen entsprechen grundsätzlich jenen im Zuckerbeschluss 1979.

Neu ist lediglich in Absatz 2, dass es den Zuckerfabriken freigestellt wird, in welcher Fabrik die höchstens 40 0001 an importiertem Rohzucker raffiniert werden dürfen. Bisher war der Zuckerfabrik Frauenfeld AG die Raffination ausländischen Rohzuckers untersagt.

Artikel 16 Dieser Artikel entspricht der entsprechenden Bestimmung im Zuckerbeschluss 1979.

225

Rechtsschutz

Artikeln ; Beschwerden gegen Verfügungen der Zuckerfabriken sowie Streitigkeiten aus Anbauverträgen werden erstinstanzlich vom BLW behandelt. Nach der vorgesehenen Revision des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege unterliegen Entscheide des BLW nicht mehr der Beschwerde an das EVD, sondern an die Rekurskommission des EVD; diese entscheidet endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist.

226

Schlussbestimmungen

Artikel 18 Absatz 2 der bisherigen Vollzugsbestimmung wurde fallengelassen. Der Auftrag der Zuckerfabriken ist neu in Artikel 12 festgehalten. Die Mitwirkung einer Organisation der Wirtschaft ist in der Bestimmung über den Ausgleichsfonds (Art. 9) konkret geregelt.

Artikel 19 In diesem Artikel wird gesamthaft festgehalten, welche Kreise der Bundesrat (Abs. 1) und das Eidgenössische Finanzdepartement (Abs. 2) anzuhören haben.

1194

Neu ist in Absatz l Buchstabe a vorgesehen, dass die Beratende Kommission nach Artikel 3 des Landwirtschaftsgesetzes nicht nur vor der Festsetzung des Zuckerrübenpreises, sondern auch vor der Festsetzung der vertraglichen Gesamtmenge sowie vor dem Erlass von Vorschriften über die Aufteilung der vertraglichen Gesamtmenge anzuhören ist.

Um einer vermehrten Selbstverantwortung der Produzenten Rechnung zu tragen, hört der Bundesrat neu gemäss Absatz l Buchstabe b die Zuckerrübenpflanzerorganisationen auch vor der Festsetzung der vertraglichen Gesamtmenge, vor dem Erlass von Vorschriften über die Aufteilung der vertraglichen Gesamtmenge sowie bei grundsätzlichen Fragen über den Anbau an.

Unter Absatz l Buchstabe c wird ebenfalls neu präzisiert, wann die Zuckerfabriken anzuhören sind, nämlich vor der Festsetzung der vertraglichen Gesamtmenge, vor dem Erlass von Vorschriften über die Aufteilung der vertraglichen Gesamtmenge sowie bei grundsätzlichen Fragen der Verwertung.

Nach Absatz 2 sind die Zuckerfabriken sodann vom Eidgenössischen Finanzdepartement anzuhören, wenn es um die Festsetzung der Verarbeitungsspanne geht.

Artikel 20 Dieser Artikel entspricht der entsprechenden Bestimmung im Zuckerbeschluss 1979.

3

Auswirkungen

31

Finanzielle und personelle Auswirkungen

311

Auf den Bund

Die finanziellen Auswirkungen auf den Bund sind vom Einstandspreis für Importzucker abhängig. Liegt dieser höher als die Gestehungskosten für Inlandzucker, entsteht eine Positiv-Differenz, die in den Ausgleichsfonds zur Deckung allfälliger Negativ-Differenzen fliesst. Ist jedoch der Preis für Importzucker tiefer als die Gestehungskosten für Inlandware, entsteht eine Negativ-Differenz.

An der Deckung der Negativ-Differenz beteiligt sich der Bund mit einem Vorwegbeitrag von 10 Millionen Franken. An die zusätzlichen Negativ-Differenzen bezahlt der Bund ungefähr 15 Prozent. Bei der für das Zuckerjahr 1986/87 berechneten Negativ-Differenz von rund 107 Millionen Franken (Anhang 2) wären das demnach 14,5 Millionen Franken, so dass die Beiträge des Bundes insgesamt auf 24,5 Millionen Franken zu stehen kämen. Aufgrund der heute bekannten Grossen kann aber angenommen werden, dass die Negativ-Differenzen für die nächsten Kampagnejahre tiefer sein dürften. Es liegt auf der Hand, dass sich die Senkung des Zuckerrübenpreises für das Zuckerjahr 1987/88 entsprechend auswirkt.

Bei steigenden Weltmarktpreisen würde die Bundesleistung entsprechend geringer. Zu berücksichtigen ist aber noch der Bundesanteil an den Vorschüssen des Bundes bis Ende der Gültigkeisdauer des Zuckerbeschlusses 1979 (Art. 11 Abs. 2). Diese dürften nach heutigen Erkenntnissen mit etwa 74 Millionen Fran1195

ken veranschlagt werden, so dass der Bund weitere 11 Millionen Franken, verteilt auf höchstens zehn Jahre, zu leisten hat.

Die Massnahmen haben keinen Einfluss auf den Personalbestand des Bundes.

312

Auf die Kantone und Gemeinden

Kantone und Gemeinden könnten durch die Vorlage insofern betroffen sein, als der Vollzug von zusätzlichen Bestimmungen über die Verteilung der vertraglichen Gesamtmenge (Art. 3 Abs. 1) vermehrte Kontrollarbeiten der Ackerbaustellen erfordern dürfte.

32

Andere Auswirkungen

321

Wirtschaftliche

Durch die Möglichkeit des Bundesrates, Vorschriften über die Verteilung der Gesamtmenge auf die einzelnen Betriebe erlassen zu können und die mögliche Kürzung der grossen Vertragsmengen sowie durch die Staffelung der Produzentenbeiträge kann der Zuckerrübenanbau vermehrt bäuerlichen Familienbetrieben zugute kommen und somit ihr Einkommen sichern.

322

Ökologische

Vorschriften über das Verhältnis der Zuckerrübenfläche zur offenen Ackerfläche sollen sich positiv auf eine gesunde Fruchtfolge und eine umweltschonende Produktion im Ackerbau auswirken.

323

Auf internationale Beziehungen der Schweiz

Seit anfangs der siebziger Jahre hat der Anteil der Importe aus den Ländern der Europäischen Gemeinschaft (EG) stark zugenommen.

So ist dieser Anteil von 68 Prozent im Mittel der Jahre 1960-1968 auf 93 Prozent im Jahre 1973 angestiegen. Seit Ende der siebziger Jahre kommt fast die gesamte Importmenge aus der EG; im Mittel der Jahre 1986/87 waren es 132 000 t oder 98 Prozent, davon drei Viertel aus der Bundesrepublik Deutschland. Diese starke Zunahme unserer Zuckerbezüge aus der EG erfolgte zur Hauptsache zu Lasten der Entwicklungsländer und ist unter anderem auf die Zucker-Exporterstattungen der EG zurückzuführen.

Weil der Inlandanbau auf höchstens 850 0001 Zuckerrüben beschränkt und die Zuckerimporte liberalisiert sind, hat der neue Zuckerbeschluss keinen Einfluss auf die zukünftige Einfuhrquote und die Herkunft des Zuckers.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der neue Zuckerbeschluss unsere Beziehungen zur EG nicht verändern wird, vor allem deshalb, weil keine Erleichterungen für Zuckerimporte aus den Entwicklungsländern in die Vorlage aufgenommen werden.

1196

4

Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1987-1991 (BB1 1988 l 395, Ziff. 2.22) enthalten.

5

Verhältnis zum europäischen Recht

51

EG-Zuckermarktordnung

Der EG-Zuckermarkt wird wie die meisten Agrarerzeugnisse von einer gemeinsamen Marktorganisation geregelt, die am I.Juli 1968 eingeführt worden ist.

Hauptmerkmale sind in jedem Mitgliedland zugeteilte Produktionsquoten für Zucker und Isoglukose mit Preis- und Absatzgarantien sowie Abschöpfungen und Erstattungen an der Grenze. Die EG ist ein bedeutender Nettoexporteur von Zucker; der Selbstversorgungsgrad belief sich beispielsweise 1985/86 auf 129 Prozent. Die EG-Zuckermarktordnung dürfte zumindest in den nächsten Jahren keine wesentlichen Änderungen erfahren.

52

Kompatibilität mit dem europäischen Recht

Der neue Zuckerbeschluss schafft keine Disparitäten zum EG-Recht. Die Neuerung, dass die Importabgabe nach oben nicht mehr beschränkt wird, ist integrationspolitisch unbedenklich, da sie sich damit bestehenden Mechanismen der EG-Zuckermarktordnung annähert. Dies gilt auch für die vorgesehene Möglichkeit, die Importabgaben auf zuckerhaltige Verarbeitungsprodukte, die nicht dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten unterstellt sind, zu unterstellen, ist doch vor einer allfälligen Einführung das übliche Dekonsolidierungsverfahren im GATT einzuleiten. Damit werden die gegenseitig vereinbarten Rechte und Pflichten mit unseren Hauptpartnern - und der EG - nicht in Frage gestellt.

6

Rechtliche Grundlagen

61

Verfassungsmässigkeit

Der Zuckerbeschluss stützt sich hauptsächlich auf Artikel 3 l bis Absatz 3 Buchstaben b und e der Bundesverfassung (BV). Danach ist der Bund befugt, wenn das Gesamtinteresse es rechtfertigt, nötigenfalls in Abweichung von der Handels- und Gewerbefreiheit, Vorschriften zu erlassen zur Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft sowie zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes, ferner über vorsorgliche Massnahmen der wirtschaftlichen Landesverteidigung und auch über Massnahmen zur Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen bei schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selber begegnen kann.

Nach Artikel 3 l bis Absatz 4 BV sind Bestimmungen zur Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft nur zu erlassen, wenn die zu schützenden Wirtschaftszweige die Selbsthilfemassnahmen getrof1197

fen haben, die ihnen billigerweise zugemutet werden können. Wir erachten diese Bedingung durch die Beteiligung der Rübenpflanzer an der Finanzierung der Zuckerfabriken, insbesondere an der Zuckerfabrik Frauenfeld AG sowie an der Schweizerischen Fachstelle für Zuckerrübenbau als erfüllt.

62

Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Erhebung der Abgabe auf der Einfuhr von Zucker kann auf Artikel 28 BV abgestützt werden, der dem Bund das Recht zur Erhebung von Ein- und Ausfuhrzöllen verleiht.

Die Notwendigkeit der Delegation an den Bundesrat ist bereits im Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen begründet worden (Art. 2-4; und 9).

63

Erlassform

Die Zuckerbeschlüsse wurden ursprünglich auf fünf Jahre befristet. Die zehnjährige Dauer ist erstmals mit dem Zuckerbeschluss 1979 eingeführt worden.

Bereits während dieser Zeit sind aber Änderungen diskutiert und auch beschlossen worden. Das zeigt deutlich, dass eine Beschränkung auf höchstens zehn Jahre der Situation der inländischen Zuckerwirtschaft angemessen ist. Die Schaffung einer Dauerlösung in Form eines Bundesgesetzes wurde zwar geprüft. Da sich die jetzige Regelung konzeptionell nicht für unbestimmte Zeit eignet, wurde diese Variante indessen fallengelassen.

1198

Anhang l Garantiefondsbeitrag und Importabgabe Garantiefondsbeitrag Fr./dt

Importabgabe Fr./dt

Total " Fr./dt

1 Oktober 1979 19. Dezember 1979

13.-- 15.--

17.-- 17.--

30.-- 32.--

1 Oktober 1980

23.05 27.20 32.20

5.95

29.--

1 Oktober 1981 7. Juni 1982

1.80

29.-- 34.--

1982/83

1 Oktober 1982

27.80

16.20

44.--

1983/84

1 Oktober 1983 1. April 1984

25.60 22.60

14.40

40.-- 37.--

1984/85

1 Oktober 1984 1 Oktober 1985 I.Januar 1986

19.--

18.--

37.--

19.-- 20.--

18.-- 17.--

37.-- 37.--

1986/87

1. Oktober 1986

20.--

1987/88

I.Oktober 1987

20.--

Zuckerjahr (I. Okt.-30. Sept.)

Gültig ab

1979/80 1980/81 1981/82

1985/86

..

25.50

45.50 2 ) 2 5 . 5 0 2)) 45.50

" Zusätzlich Zoll von 22 Franken und Grenzspesen von 1 .50 Franken/dt.

> Zuschlag von 50 Prozent nach Artikel 9 Absatz 5.

2

1199

Anhang 2

SJ

o o

Aufwendungen fur die inlandische Zuckerwirtschaft

(Negativ-Differenzen) Zuckerjahr 1980/81 Fr.

1981/82 Fr.

1982/83 Fr.

1983/84 Fr.

1984/85 Fr.

1985/86 Fr.

1986/87 Fr.

8 157 239

26 531 475

64 990 005

82 501 842

101 544 088

111257886

107 498 467

7 663 455

11 816338

22 458 329

25691 581

22879215

24 375 000

32 500 000

449 617 44167

13 158362 1 556775

33 827 001 4356880 4 347 795

48 401 709 6 064 903 2 343 649

52618869 5 283 024 3931236

46 063 834 4 740 734 989715

47 720 258 6860651 1 084 776

Saldo ')

-

-

-

-

16831744

35 088 603 792 799

19332782 2 437 983

Vorschuss am Ende des Zuckerjahres . . .

-

-

-

-

16 831 744

52713 146

74483911

Negativ-Differenz Deckung durch: Bundesbeitrag Importabgabe und Mehrerlos Inlandproduktion Kostenbeitrag der Riibenpflanzer .

lj

Die nicht gedeckte Negativ-Differenz wird vom Bund bevorschusst. Dieser Vorschuss muss zu Lasten der Zuckerrechnung verzinst und im folgenden Jahr zuriickbezahlt (und notigenfalls neu bevorschusst) werden.

Anhang3 · td 1

q!

3 O-

£

Kostenbeitrage der Rubenpflanzer An/ahl Pflanzcr

Kategorie

at

Mcngc nach Anbauvertragcn 1987 L

Ansalz pro dt (Art. 9 Abs. 5 Bsl. b) Rp.

6 10 18 40

i PJ

I Ctq

§

101 3001 301 700 I fiber 700 t . . . .

5825 2420 205 15

358 500 386 000 87500 18000

Total

8465

850 000

bis 1001

') Zu fur fiir fur fiir

bo

o

....

bezuhlen sind: die crstcn 100 t: 6/ 4 Rp/dt, Mengen von 101-3001: 10/15 Rp/dt, Mengen von 301-700 t: 18/25 Rp/dt, Mengen fiber 700 1 : 40/50 Rp/dt.

Vorschlag ExperLenkommission

Vorschtag Bundesbeschluss

Beilrage ')

crgibt niitllcrcn Bcitrag

Fr.

Rp.

215 100

6,00

289 200 100 100 44700

7,49 11,44 24,83

649 100

7,63

Ansatz pro dt (Art. 9 Abs. 5 Bst. b) Rp.

Beitrage ^

ergibt mittlcrcn Bcitrag

Fr,

Rp.

4 15 25 50

143 400 312800 134700 57600

1 5,39 32,00

648 500

7,63

4,00 8,10

Bundesbeschluss über die inländische Zuckerwirtschaft

Entwurf

(Zuckerbeschluss)

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 28, 31bis Absatzes Buchstaben b und e sowie 4 und 32 Absatz 3 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. Oktober 1988'>, beschliesst: l. Abschnitt: Anbau von Zuckerrüben Art. l

Förderung

Der Bund fördert den Anbau und die Verwertung von Zuckerrüben mit dem Zweck a. die Anpassung der inländischen landwirtschaftlichen Produktion an die Absatzmöglichkeiten zu erleichtern; b. eine vielseitige landwirtschaftliche Erzeugung zu ermöglichen; c. bei Störung der Zufuhr vom Ausland die rechtzeitige Ausdehnung des Akkerbaus zu ermöglichen; d. die Landesversorgung mit Zucker sicherzustellen.

Art. 2 Vertragliche Gesamtmenge und Zusatzmenge 1 Der Bundesrat legt jährlich die Menge der Zuckerrüben (vertragliche Gesamtmenge) fest, für welche die Zückerfabriken (Art. 12 Abs. 1) mit den einzelnen Zuckerrübenpflanzern Anbauverträge (Vertragsmenge) abschliessen können. Er trägt dabei den wirtschaftlichen Verhältnissen sowie den finanziellen Möglichkeiten nach den Artikeln 8-10 Rechnung.

2

Die vertragliche Gesamtmenge darf jährlich 850 0001 nicht übersteigen.

3

Die Zuckerfabriken können über die vertragliche Gesamtmenge hinaus Zukkerrüben (Zusatzmenge) übernehmen.

Art. 3

Aufteilung der vertraglichen Gesamtmenge, Anbauverträge

1

Der Bundesrat erlässt im Interesse der Produktions- und der Strukturlenkung sowie der Einkommenssicherung bäuerlicher Familienbetriebe Vorschriften dar-

'> BB1 1988 III 1169

1202

Zuckerbeschluss

über, wie die vertragliche Gesamtmenge auf die Zuckerrübenpflanzer aufzuteilen ist. Dabei trägt er periodisch veränderten Verhältnissen Rechnung.

2 Im Interesse einer umweltschonenden Produktion ist in diesen Vorschriften insbesondere das Verhältnis zwischen der offenen Ackerfläche und der Zukkerrübenfläche zu regeln.

3 Zugunsten einer besonderen Zuteilung an bäuerliche Familienbetriebe kann der Bundesrat die 5001 übersteigende Vertragsmenge aus dem Vorjahr unabhängig von den Vorschriften nach Absatz l um höchstens 10 Prozent kürzen.

4 Die Zuckerfabriken teilen die vertragliche Gesamtmenge jährlich auf die einzelnen Zuckerrübenpflanzer auf. Sie schliessen mit ihnen einheitliche öffentlichrechtliche Anbauverträge ab, in denen die Vertragsmenge und die weiteren Abnahmebedingungen festgelegt werden.

5 Die Zuckerrübenpflanzer sind verpflichtet, den Zuckerfabriken die für die Zuteilung erforderlichen Auskünfte zu liefern.

6 Ist ein Zuckerrübenpflanzer mit der Ablehnung seines Begehrens um Abschluss eines Anbauvertrages oder mit der Vertragsofferte nicht1 einverstanden, kann er von der Zuckerfabrik eine Verfügung verlangen.

2. Abschnitt: Verarbeitung von Zuckerrüben Art. 4 Zuckerrübenpreis 1 Der Bundesrat bestimmt jährlich den Preis, den die Zuckerfabriken für die vertragliche Gesamtmenge bezahlen (Grundpreis); er legt auch die übrigen wesentlichen Übernahmebedingungen fest. Dabei trägt er der Förderung der Rübenqualität besonders Rechnung.

2 Der Preis soll die mittleren Produktionskosten der Zuckerrüben in rationell geführten und zu normalen Bedingungen übernommenen Betrieben im Durch!

schnitt mehrerer Jahre decken.

3 Der Preis für Zusatzmengen beträgt: a. bis zu einer Menge von 10 Prozent der Vertragsmenge 60 Prozent des Grundpreises ; b. für weitere Zusatzmengen 30 Prozent des Grundpreises.

4 Soweit die vertragliche Gesamtmenge nicht erreicht worden ist, wird für Zusatzmengen der Grundpreis bezahlt.

5 Der Bundesrat kann aus Gründen der Landesversorgung bestimmen, dass die Menge nach Absatz 3 Buchstabe a zum Grundpreis und eine zusätzliche Menge nach Buchstabe b zu einem Preis von 60 Prozent des Grundpreises übernommen wird, wenn daraus keine Negativ-Differenzen (Art. 8 Abs. 2) zu erwarten sind.

1203

Zuckerbeschluss

Art. 5 Massgebende Gestehungskosten 1 Die massgebenden Gestehungskosten der Zuckerfabriken setzen sich zusammen aus den Kosten für die Zuckerrüben und einer Verarbeitungsspanne; 2 Die Verarbeitungsspanne ist der Betrag, der den Zuckerfabriken für die Verarbeitung der Zuckerrüben zusteht. Sie wird von der Eidgenössischen Preiskontrollstelle nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berechnet und vom Eidgenössischen Finanzdepartement jeweils vor der Ernte festgesetzt.

Art. 6 Gewinne und Verluste 1 Erzielen die Zuckerfabriken im Rahmen der Verarbeitungsspanne Reingewinne, so gehören diese ihnen; entsprechende Verluste tragen sie selbst.

2 An allfälligen Reingewinnen aus Nebenbetrieben und am Ergebnis der Ausbeuterechnung sind die Zuckerfabriken angemessen zu beteiligen.

3 Der Bundesrat kann nötigenfalls die Bruttodividende, die an die Aktionäre ausgeschüttet wird, begrenzen.

3. Abschnitt: Verwertung des Zuckers Art. 7 Zuckerpreis 1 Die Zuckerfabriken verkaufen den von ihnen erzeugten Zucker und die Nebenprodukte aus der Verarbeitung der Zuckerrüben im Rahmen der Preise für gleichwertige Einfuhrware. Nötigenfalls setzt die Eidgenössische Preiskontrollstelle die Verkaufspreise fest.

2 Wird auf eingeführtem Zucker eine Abgabe erhoben, erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, so passen die Zuckerfabriken gleichzeitig den Preis ihres Zuckers an, ebenso den Preis für Weisszucker, den sie aus eingeführtem Rohzucker hergestellt haben.

Art. 8 Positiv- und Negativ-Differenzen 1 Übersteigen die Erlöse der Zuckerfabriken die massgebenden Gestehungskosten, so entstehen Positiv-Differenzen.

2 Liegen die Erlöse der Zuckerfabriken unter den massgebenden Gestehungskosten, so entstehen Negativ-Differenzen.

Art. 9 Ausgleichsfonds 1 Zur Deckung von Negativ-Differenzen wird ein Ausgleichsfonds geschaffen; der Bundesrat kann dessen Verwaltung einer Bundesstelle oder einer Organisation der Wirtschaft übertragen.

1204

Zuckerbeschluss

2

In den Ausgleichsfonds fliessen: a. die Positiv-Differenzen; b. die Gewinnanteile aus Nebenbetrieben der Zuckerfabriken (Art. 6 Abs. 2) c. ein Vorwegbeitrag des Bundes von jährlich höchstens 10 Millionen Franken; d. ein zusätzlicher Beitrag des Bundes ; e. eine Abgabe je 100 kg eingeführtem Zucker, soweit er unter die vom Bundesrat bezeichneten Tarifnummern des Schweizerischen Zolltarifs 1986') fällt; f. der aufgrund der Importabgabe erzielte Mehrerlös auf inländischem Zucker; g. ein Kostenbeitrag der Zuckerrübenpflanzer je 100kg abgelieferte Rüben.

3 Der Bundesrat setzt die Beiträge und Abgaben jeweils vor Beginn der Kampagne so fest, dass der Ertrag die mutmassliche Negativ-Differenz im kommenden Kampagnejahr deckt; dabei ist der Stand des Ausgleichsfonds zu berücksichtigen.

4 Der Bundesrat kann zugunsten des Ausgleichsfonds : a. die Abgabe nach Absatz 2 Buchstabe e entsprechend dem Zuckergehalt auch auf zuckerhaltigen Verarbeitungserzeugnissen erheben, die nicht dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 19742' über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten unterstellt sind und deren Rohstoffe in der Schweiz angebaut werden; b. den Mehrerlös nach Absatz 2 Buchstabe f auf den im Inland hergestellten Sirupen (Isomerose, Isoglukose, Isosirupe) und deren Verschnitten abschöpfen, wenn sie einen Fruktosegehalt von 10 Prozent überschreiten.

5 Auf je 1,5 Millionen Franken zusätzlicher Beitrag des Bundes werden erhoben: a. auf eingeführtem Zucker eine Abgabe von 3.30 Franken je 100kg Weisszucker; b. von den Zuckerrübenpflanzern je 100kg abgelieferte Zuckerrüben ein Beitrag von - 4 Rp. für die ersten 100 t, - 15 Rp. für 101-3001, - 25 Rp. für 301-700 t und - 50 Rp. für mehr als 700 t.

6 Die Beiträge des Bundes werden dem Ausgleichsfonds erst überwiesen, wenn sie verwendet werden.

7 Bei der Ausfuhr von Waren, für deren Herstellung Zucker verwendet worden ist, wird die geleistete Importabgabe zurückerstattet.

" SR 632.10 Anhang > SR 632.111.72

2

52 Bundesblau. 140.Jahrgang. Bd.HI

1205

Zuckerbeschluss

Art. 10 Deckung von Negativ-Differenzen 1 Negativ-Differenzen werden in folgender Reihenfolge gedeckt durch: a. Positiv-Differenzen früherer Jahre; b. den Vorwegbeitrag des Bundes; c. die weiteren Mittel des Ausgleichsfonds.

2 Sind durch den Vorwegbeitrag weniger als 10 Millionen Franken zu decken, so werden bis zu 50 Prozent des Betrages dem Ausgleichsfonds entnommen, wenn dieser dadurch nicht unter 15 Millionen Franken sinkt.

Art. 11 Vorschüsse, Betriebskredite 1 Reichen die Mittel des Ausgleichsfonds zur Deckung der Negativ-Differenz nicht aus, so leistet der Bund zinslos den erforderlichen Vorschuss. Dieser ist im nächsten Kampagnejahr zurückzuzahlen. Der Bundesrat kann die Rückzahlung anders regeln.

2 Vorschüsse nach Absatz l, die bei Inkrafttreten dieses Beschlusses bestehen, sind in spätestens zehn Kampagnejahren zurückzuzahlen. Die dazu notwendigen Mittel sind durch zusätzliche Beiträge und Abgaben nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben d-g aufzubringen. Der Bundesrat bestimmt jährlich die Höhe der Rückzahlungen; er berücksichtigt dabei die zu erwartende Negativ-Differenz.

3 Der Bund kann den Zuckerfabriken im Rahmen der zu erwartenden NegativDifferenzen verzinsliche Vorschüsse zulasten des Ausgleichsfonds und der allgemeinen Bundeskasse gewähren. Er kann ihnen auch angemessene verzinsliche Betriebskredite einräumen.

4. Abschnitt: Organisation Art. 12 Zuckerfabriken 1 Die Zuckerfabrik & Raffinerie Aarberg AG und die Zuckerfabrik Frauenfeld AG (Zuckerfabriken) werden mit der Verarbeitung der inländischen Zuckerrüben beauftragt.

2 Die Zuckerfabriken arbeiten wirtschaftlich und technisch zusammen.

Art. 13 Rationelle Betriebsführung 1 Die Zuckerfabriken sind zu rationeller Betriebsführung verpflichtet. Sie haben Hauptbetrieb und Nebenbetriebe als wirtschaftliche Einheit zu behandeln.

2 In der Betriebsrechnung führen die Zuckerfabriken gesondert Rechnung über: a. die Zuckerproduktion aus inländischen Zuckerrüben; b. die Raffination ausländischen Rohzuckers; v c. die übrigen Nebenbetriebe.

1206

Zuckerbeschluss 3

Investitionen, die über den laufenden Unterhalt hinausgehen, die Eröffnung weiterer Nebenbetriebe und die Festsetzung der Abschreibungen bedürfen der Genehmigung des Bundes.

4

Die Zuckerfabriken veröffentlichen die Rechnungen nach Absatz 2 in ihrem Geschäftsbericht.

Art. 14 1

Aufsicht

Der Bund delegiert einen Vertreter in die Verwaltungsräte der Zuckerfabriken.

2

Die Zuckerfabriken unterbreiten dem Bund jährlich ihren Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und die Betriebsrechnung sowie den Bericht ihrer Kontrollstelle. Der Bund lässt die Buchführung, die Betriebsrechnung und den Jahresabschluss überprüfen.

3 Die Zuckerfabriken haben den Organen oder den Beauftragten des Bundes auf Verlangen Einsicht in die Geschäftsbücher, die Belege und die übrigen Unterlagen zu gewähren, vollständige Auskunft zu erteilen und den Zutritt zu ihren Verwaltungs-, Fabrikations- und Lagerräumen zu gestatten.

Art. 15

Verhinderung ungerechtfertigter Konkurrenzierung

1

Der Bund trifft die notwendigen Massnahmen, damit die Zuckerfabriken andere schweizerische Unternehmen nicht ungerechtfertigt konkurrenzieren.

2

Die Zuckerfabriken dürfen jährlich insgesamt höchstens 40 0001 eingeführten Rohzucker raffinieren. Der Bundesrat kann diese Menge jedoch erhöhen, wenn die Versorgung des Landes mit Weisszucker es erfordert.

Art. 16

Massnahmen zum Schutz der Hartkäsefabrikation

Die Zuckerfabriken führen die Massnahmen durch, die ihnen der Bund zum Schutz der Hartkäsefabrikation vorschreibt. Insbesondere dürfen sie die Zukkerrübenpflanzer in den Siloverbotszonen nicht zur Rücknahme von nassen Rübenschnitzeln, Melasse und Melassefutter verpflichten.

5. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 17 1

Verfügungen der Zuckerfabriken unterliegen der Beschwerde an das Bundesamt für Landwirtschaft.

2

Streitigkeiten aus Anbauverträgen zwischen Zuckerrübenpflanzern und Zukkerfabriken entscheidet das Bundesamt für Landwirtschaft.

3

Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.

1207

Zuckerbeschluss

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 18 Vollzug 1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 19 Anhörung 1 Der Bundesrat hört an: a. die Beratende Kommission nach Artikels des Landwirtschaftsgesetzes1} vor der Festsetzung der vertraglichen Gesamtmenge (Art. 2 Abs. 1) und des Zuckerrübenpreises (Art. 4) sowie vor dem Erlass von Vorschriften über die Aufteilung der vertraglichen Gesamtmenge (Art. 3 Abs. 1); b. die Vereinigung der Zuckerrübenpflanzer der Zuckerfabrik und Raffinerie Aarberg AG und die Ostschweizerische Vereinigung für Zuckerrübenanbau vor der Festsetzung der vertraglichen Gesamtmenge (Art. 2 Abs. 1) und des Zuckerrübenpreises (Art. 4), vor dem Erlass von Vorschriften über die Aufteilung der vertraglichen Gesamtmenge (Art. 3 Abs. 1) sowie bei grundsätzlichen Fragen über den Anbau. Sie nehmen in der Regel gemeinsam Stellung.

c. die Zuckerfabriken vor der Festsetzung der vertraglichen Gesamtmenge (Art. 2 Abs. 1), vor dem Erlass von Vorschriften über die Aufteilung der vertraglichen Gesamtmenge (Art. 3 Abs. 1) sowie bei grundsätzlichen Fragen der Verwertung; d. die interessierten Kreise vor der Festsetzung der Beiträge und Abgaben nach Artikel 9 Absatz 2 und 4 Buchstabe a.

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement hört die Zuckerfabriken vor der Festsetzung der Verarbeitungsspanne (Art. 5) an.

Art. 20 Referendum, Geltungsdauer und Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Er tritt am 1. Oktober 1989 in Kraft und gilt bis zum 30. September 1999.

2783

» SR 910.1

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über die inländische Zuckerwirtschaft vom 19. Oktober 1988

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Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1988

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

46

Cahier Numero Geschäftsnummer

88.062

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.11.1988

Date Data Seite

1169-1208

Page Pagina Ref. No

10 050 887

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