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88.037

Botschaft über die finanziellen Mittel für Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone in den Jahren 1989 und 1990 vom 18. Mai 1988

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen Botschaft und Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

18. Mai 1988

1988-310

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Stich Der Bundeskanzler: Buser

1091

Übersicht Die Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone stellen vom Gesamtbetrag her die bedeutendste Ausgleichszahlung an die Berglandwirtschaft dar. Im Jahre 1987 wurden in der voralpinen Hügelzone und in den vier Zonen des Berggebietes an 48 012 Betriebe mit Viehhaltung für 524 806 Grossvieheinheiten 201,9 Millionen Franken ausgerichtet. Trotz der namhaften Leistungen der öffentlichen Hand zugunsten der Berglandwirtschaft besteht nach wie vor ein erheblicher Einkommensrückstand gegenüber den Talbetrieben. Für die Jahre 1989 und 1990 wird ein Zahlungsrahmen von 440 Millionen Franken, 20 Millionen Franken mehr als in den beiden Vorjahren, beantragt.

1092

Botschaft I

Allgemeiner Teil

II

Einleitung

Nach Artikel l bis Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1974 über Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone (Kostenbeitragsgesetz; SR 916.313) sind die notwendigen finanziellen Mittel jeweils für zwei Jahre mit einfachem Bundesbeschluss zu bewilligen. Der Bundesbeschluss vom 4. Dezember 1986 über die finanziellen Mittel für Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone (BB1 1987 I 60) enthält für die Jahre 1987 und 1988 einen Höchstbetrag von 420 Millionen Franken; er läuft Ende 1988 aus. Für die Jahre 1989 und 1990 ist ein neuer Bundesbeschluss für die Finanzierung der Kostenbeiträge notwendig. Der Zahlungsrahmen für die erwähnten zwei Jahre soll um 20 auf neu 440 Millionen Franken erhöht werden.

12

Die Lage der Berglandwirtschaft

Die Tabelle l gibt einen aufschlussreichen Überblick über die Einkommensentwicklung in Tal- und Bergbetrieben.

Das Gesamteinkommen bildet die Entschädigung für die gesamte Arbeitsleistung der Familie (mit total 425-450 Arbeitstagen) und das von ihr eingesetzte Eigenkapital. Die Eigenkapitalbildung («Ersparnis») wird grösstenteils für die Finanzierung von Investitionen im Betrieb benötigt. Für das Jahr 1987 ist in den Talbetrieben ein Gesamteinkommen von 75 000 bis 80 000 Franken zu erwarten, das heisst rund 5000 Franken weniger als im Mittel der Jahre 1984-1986. Im Berggebiet dürfte dieses Einkommen etwa das Niveau dieser drei Jahre erreichen. Nach Abzug des Verbrauchs verblieb der bergbäuerlichen Familie in den vergangenen Jahren ein Betrag von rund 10 000 bis 18 000 Franken. Diese Eigenkapitalbildung ist nicht zuletzt dem bescheidenen Verbrauch vieler Bergbauernfamilien zu verdanken.

Die Einkommensunterschiede zwischen Tal- und Bergbetrieben sind im Laufe der Zeit absolut (in Franken) mehr oder weniger stetig gestiegen. Relativ, d. h. im Verhältnis zu den Talbetrieben, haben jedoch die Bergbetriebe eher aufgeholt: Lag deren Gesamteinkommen, ausgedrückt in Prozenten des Gesamteinkommens der Talbetriebe, in den siebziger Jahren durchschnittlich zwischen 66 und 68 Prozent, so erreichte es 1981-1983 68,6 Prozent und 1984-1986 rund 70 Prozent. Darin kommen nicht zuletzt die Verbesserungen zum Ausdruck, die bei den gezielten Massnahmen zugunsten der Berglandwirtschaft, insbesondere bei den Ausgleichszahlungen, realisiert worden sind.

1093

5

Tabelle l

Gesamteinkommen und Verbrauch pro Familie und Jahr1) 1975-1977 Fr.

Positionen

1978-I98Ö Fr.

1981-1983 Fr.

1984 Fr.

1985 Fr.

1986 Fr.

58645 8959 49686 5051 492 64188 43202 20986 32,7

70084 13064 57 020 6 129 370 76583 49229 27354 35,7 -

84 421 14138 70283 6916 25 97562 55414 35948 39,3

74641 15 180 59461 7 143 -159 81 625 56749 24876 30,5

68468 15638 52830 7354 -287 75555 58061 17474 23,1

34737 5651 29086 7070 96 41903 31 661 10242 24,4

44583 8367 36216 7 874 80 52 537 36 568 15969 30,4

51284 9501 41 783 7917 -69 59/52 40 908 1.8 224 30,8

49552 10003 39549 8759 -112 58199

47221 10353 36868 9 103 -1 56525 44337 11 986 -21,3

Talbetriebe Landwirtschaftliches Einkommen 3

Rest -- Arbeitsverdienst )

....

4

Einkommen aus Handänderungen ) . . .

Verbrauch der Familie 5) Differenz -- Eigenkapitalbildung in Prozenten des Gesamteinkommens

..

5-1 371 9785 41 586 5591 596 57558 39265 .

18293 31,8

Bergbetriebe abzüglich Zinsanspruch 2) -- Rest -- Arbeitsverdienst3-*

....

4

Einkommen aus Handänderungen )

31 743 6549 25 194 7311 225

39279 Verbrauch der Familie5) . . . .

-- in Prozenten des Gesamteinkommens .

..

......".

28 588 10691 27,2

~42 3-51 15 848 27,2

1)Bis 1076: in den Buchhaltungsbetrieben des SBS; ab 1977: in den Testbetrieben der Zentralen Auswertung.

) Des im Betrieb investierten Eigenkapitals (1986) von rund 284 000 Franken (Talbetriebe) bzw. 188 000 Franken (Bergbetriebe).

Bei 422 (Talbetriebe) bzw. 447 (Bergbetriebe) Familien-Arbeitstagen im" Betrieb (1986).

> Gewinn aus Landverkauf (1985: 325 Fr. [Talbetriebe] bzw. 20 Fr. [Bergbetriebe]) abzüglich Abschreibung auf Landzukauf (484 bzw. 132 Fr.).

1985 erschien bei rund 1 Prozent aller Betriebe ein Gewinn, bei rund 9 Prozent eine Abschreibung.

5 ) Einschliesslich Ausgaben für Steuern und Versicherungen.

2

3 ) 4

13

Die Förderungsmassnahmen für das Berggebiet

Die Bewirtschaftung von Betrieben in der voralpinen Hügelzone und im Berggebiet ist aus verschiedenen Gründen aufwendiger als im Talgebiet. Die kürzere Vegetationszeit und der grössere Arbeitsaufwand als Folge der ungünstigeren topographischen Verhältnisse und der Betriebsstruktur verteuern die Produktion. Durch besondere agrarpolitische Massnahmen wird diesen Verhältnissen Rechnung getragen. Meliorationsbeiträge und Agrarkredite werden eingesetzt, um die Produktionsgrundlagen, die Infrastruktur und die Lebensverhältnisse zu verbessern. In der landwirtschaftlichen Einkommenspolitik werden die Produzentenpreise grundsätzlich aufgrund der Verhältnisse im Talgebiet festgelegt.

Das Einkommen der Talbetriebe, welche unter klimatisch günstigeren Verhältnissen produzieren als die Bergbetriebe, kann vorwiegend durch den Verkauf ihrer Erzeugnisse erwirtschaftet werden. Für die Berglandwirtschaft genügt dies nicht. Für den Ausgleich sind deshalb in den benachteiligten Gebieten Ausgleichszahlungen notwendig.

14

Leistungen des Bundes zugunsten des Berggebietes

Die Entwicklung der Ausgaben für die wichtigsten Massnahmen, ohne Grundlagenverbesserung, seit 1977 zeigt, dass der Bund grosse Anstrengungen unternimmt, um die finanzielle Lage der Bergbauern zu verbessern.

Ausgleichszahlungen an die Landwirtschaft Massnahmen

Tabelle 2 Beiträge in Mio. Fr.

1977»

1987 : > Total

i.

2.

3.

4.

5.

6.

Anbauprämien für Futtergetreide -- Grundprämien - Prämienzuschläge für Erschwerniszonen Produktionsbeiträge für Brotgetreide Flächenbeiträge für Kartoffeln . .

Beiträge an Kuhhalter ohne Verkehrsmilchpfoduktion Kostenbeiträge an Viehhalter in Hügel- und Bergzonen Betriebsbeiträge .

. ...

Bu'dget Davon Berggebiet 2)

52,2

112,7

31,0

117,3

5,0

30,2

19,9

29,9

10,6

20,2

10,7

20,6

4,6

4,8

3,9

4,8

28,8

83,8

67,0

91,0

130,0

201,9

. 201,9

15,1

15,5

15,5

218,1 3 >

15,0

') Die Angaben entsprechen den Aufwendungen für das Beitragsjahr; sie weichen deshalb z. T. von den Ausgaben gemäss Staatsrechnung ab.

' Voralpine Hügelzone und Berggebiet gemäss Viehwirtschaftskataster.

3) Inklusive Nachtragskredit von 8,1 Millionen Franken.

2

1095

Beiträge in Mio. Fr.1

Massnahmen

19770

1987') Total

7

Budget Davon Berggebiet2)

90 0 3 >

Tierhalterbeiträge

8. Bewirtschaftungsbeiträge (Flächenbeiträge und Sömnierungsbeiträge)

107 5

9. Familienzulagen4' : -- an Kleinbauern - an landwirtschaftliche Arbeitnehmer Total Ziffern 1-9

..

1068

1280

57,9

79 4

40 0 5 >

86,2

113

172

25

172

315,5

673,2

499,2

818,1

') Die Angaben entsprechen den Aufwendungen für das Beitragsjahr; sie weichen deshalb z. T. von den Ausgaben gemäss Staatsrechnung ab.

Voralpine Hügelzone und Berggebiet gemäss Viehwirtschaftskataster.

3) Davon Berggebiet rund 55 Millionen Franken.

4) Finanziert durch Arbeitgeberbeiträge (1987: rund 9 Mio. Fr.) sowie durch Bund (%) : und Kantone (Mi).

5 > Nur Berggebiet (gemäss Standardgrenze).

2)

Durch die Einführung der Bewirtschaftungsbeiträge im Jahre 1980 wurde das Instrumentarium der Ausgleichszahlungen wesentlich erweitert. Die Beitragsansätze wurden ab dem 1. Januar 1988 um 18-19 Prozent erhöht. Der Bund wendet dafür heute jährlich insgesamt 128 Millionen Franken auf (bisher 108 Mio. Fr.). Auch bei den Massnahmen zur Förderung des Ackerbaus (Produktionsbeiträge für Brotgetreide, Flächenbeiträge für Kartoffeln und Zuschläge zu den Anbauprämien für Futtergetreide) werden wegen den erschwerten Produktionsverhältnissen im Berggebiet höhere Beiträge ausgerichtet, die in den letzten Jahren mehrmals angehoben wurden. Ebenfalls stark angestiegen sind die Ausgaben zur Förderung des Viehabsatzes (Ausmerzaktionen, Entlastungskäufe, Exportbeiträge usw.). Der Aufwand des Bundes belief sich im Jahre 1987 auf 106 Millionen Franken (1977: 40 Mio. Fr.). Diesen Massnahmen kommt für die Berglandwirtschaft mit ihrer stark auf die Viehwirtschaft ausgerichteten Produktion besondere Bedeutung zu.

Neben den in Tabelle 2 aufgeführten Ausgleichszahlungen sind weitere Förderungsmassnahmen des Bundes zugunsten der benachteiligten Gebiete, wie Beiträge an Bodenverbesserungen, Wegbauten, Gebäuderationalisierungen wirksam. Besondere Bedeutung kommt auch den Massnahmen zur Förderung der Tierzucht zu.

Zudem werden 1988 erstmals die sogenannten Tierhalterbeiträge ausgerichtet.

Der Zahlungsrahmen hiefür beläuft sich auf rund 90 Millionen Franken ; etwas mehr als die Hälfte für das Berggebiet. Im Gegensatz zu den Kostenbeiträgen, mit denen vorab die durch die erschwerten Produktionsbedingungen verursach-

1096

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Kostenbeitrage an Viehhalter in der Berg- und Hiigelzone, Entwicklung der Ansatze und Auszahlungen seit 1977

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Jahrc

p

Cd p-

Bergzone

I

IT

in

IV 1)

1977-1979 1980-1982 1983-1986

80 80 110

140 210

270 270 380

400 400 550

500 720

1987 1988

1301)/1704) 140/180

250/330 270/350

450/600 480/630

650/880 680/910

870/1180 900/1210

Durchschniu

Beiträge in Mio. Hi .

1977-1979 1980-1982 1983-1986

11,8 11,4 15,3 17,7

1987 1988

140

15

15 15 15 15 Total

20,7 19,2 27,7 32,2

43,6 41,8 57,7 67,9

49,6 36,7 49,6 58,8

1)Bis 1979 Teil der Zone TIT.

) GVE = Grossvieheinheit; mitgerechnel werden auch Ziegen, Schafe, Zuchtscliweine und Pfercle.

-1' Fiir Rindvich, Zuchtschwcine und Pferde.

"' Ftir Schafe und Ziegen.

.. _ .

2

i -j

Bcilragsbercchtigte GVE/Bctriebe

Beitrage in Fr. je GVE 2 '

| Ctq

Voralpinc Hiigelzone

13,0 19,4 25,2

126,6 122,7 169,7 201,9.

218,1

ten Nachteile der Viehhalter im Berggebiet ausgeglichen werden, soll mit den Tierhalterbeiträgen die Wettbewerbsfähigkeit der kleinen und mittelgrossen bäuerlichen Betriebe verbessert werden.

; Die verschiedenen Ausgleichszahlungen (s. Tabelle 2) kommen in hohem Ausmass kleinen und mittelgrossen Bauernbetrieben zugute. Der Forderung nach einer Begünstigung dieser Betriebe wird mit den genannten Massnahmen weitgehend Rechnung getragen.

Die Kostenbeiträge an Viehhalter wurden zwischen 1974 und 1982 nicht 'erhöht.

Das Parlament hat seither die folgenden Zahlungsrahmen beschlossen: 350 Millionen Franken für die Periode 1985/86 und 420 Millionen Franken für die Periode 1987/88.

Für das Jahr 1987 wurden die Beitragsansätze für Rindvieh, Pferde und Schweine um durchschnittlich 20 Prozent erhöht. Sie wurden nicht linear, sondern mit Rücksicht auf die nach wie vor ungenügenden Einkommensverhältnisse in den höheren Zonen des Berggebietes differenziert angepasst. Gleichzeitig wurden die Beiträge für Schafe und Ziegen im Vergleich zum Rindvieh je nach Zone um 6-10 Prozent stärker angehoben.

Nach Abschluss des Beitragsjahres 1987 wurde festgestellt, dass anstelle des budgetierten Aufwandes von 210 Millionen Franken nur 201,9 Millionen Franken benötigt wurden. Der Hauptgrund für die Unterschreitung liegt darin, dass die Zahl der beitragsberechtigten Grossvieheinheiten gegenüber 1986 um rund 14 000 Einheiten abgenommen hat. Aufgrund des bewilligten Zahlungsrahmens von insgesamt 420 Millionen Franken wurden die Beitragsansätze für das Jahr 1988 nochmals aufgestockt, und zwar um 6-8 Prozent. Gegenüber 1977 wird sich der Aufwand gemäss unserem Antrag für 1989 um insgesamt 72 Prozent erhöhen.

, Tabelle 4 Aufwand für Kostenbeiträge, Zahl der beitragsberechtigten GVE, Einsparungen Anzahl,

Jahr

Aufwand

Abzüge infolge

GVE

in Mio. Fr.

Fr.

Überschreitens der Einkommensoder Ver'mögensgrenze Fr.

587 671 580 037 577 122 568 802 554 089 541 645 538 629 540 638 539 948 538 946 524 806

127 8 125 9 1262 125 3 1222 1206 169,0 1693 1699 1706 201.9

1 520 000 875 300 713423 759 303 759 303 810640 862 486 915812 920 673 931 540 2 259 800

1 407 119 1 416 246 1 419682 1 421 791 1 415265 1 409317 1 427 815 1 850070

ungenügender Futtergrundlage

1977

1978 1979 1980 J981 1982 1983 1984 1985 1986 1987

1098

... ;

'

.......

Aus Tabelle 4, ist ersichtlich; dass seit einigen Jahren die Zahl der beitragsberechtigten Grossvieheinheiten rückläufig ist. Diese Entwicklung ist darauf zurückzuführen,, dass vor allem kleine Betriebe verschwunden sind und anderseits eine immer grössere Zahl von Betrieben die Grenze von 15 GVE übersteigt.

Ebenfalls dazu beigetragen hat die verstärkte Kontrolle der betriebseigenen Rauhfuttergrundlage. Wo diese nicht in ausreichendem Masse vorhanden ist, wird die Anzahl beitragsberechtigter Grossvieheinheiten gekürzt., Seit dem Jahre 1980 werden die Kostenbeiträge für jene Viehhalter, deren Einkommen oder Vermögen eine bestimmte Grenze übersteigen, gekürzt oder gänzlich gestrichen.

Die Abzüge setzen heute ab einem steuerbaren Einkommen von 50 000 Franken und einem Vermögen ab 500 000 Franken ein.

2

Spezieller Teil

21

Begründung der höheren finanziellen Aufwendungen für Kostenbeiträge

Damit nicht nur die Landwirtschaft als Ganzes, sondern auch die Bauern der Berg- und Hügelregionen mit der allgemeinen Einkommensentwicklung Schritt halten können, sind weitere Anstrengungen zur Verbesserung der Einkommensverhältnisse in den benachteiligten Gebieten notwendig.

Die Berg- und Hügelbauern erzielen ihr Einkommen hauptsächlich aus der Milchproduktion, dem Verkauf von Zucht- und von Schlachtvieh. Die Märkte der drei genannten Betriebszweige sind derart belastet, dass eine Ausdehnung der Produktion nicht vertretbar ist. Es sollte im Gegenteil bei allen drei Sektoren eher weniger erzeugt werden. Die Viehhalter im Berggebiet können von Produktionsbeschränkungen nicht oder nur in geringerem Masse verschont werden. Es bestehen wenig Produktionsalternativen, die für einen,grösseren Teil der Bergbauern einkommenswirksam sind.

Die produktgebundenen Beiträge zur Förderung des Viehabsatzes können in naher Zukunft kaum mehr angehoben werden. Der Bundesrat hat im Bereich der Bestimmungen zur Förderung des Viehabsatzes einige Änderungen vorgenommen. Mit dem Ziel, die Schlachtviehproduktion im Berggebiet zu stabilisieren, wurde die Zahl der beitr.agsberechtigten Ausmerztiere je Betrieb beschränkt und der Höchstbeitrag für den gesamten Ausmerzbeitrag herabgesetzt.

Das Fehlen von Ausweichmöglichkeiten und die eher gedrückten Schlachtviehpreise bei gleichzeitig steigenden Produktionskosten wirken sich'sehr nachteilig auf die Ertragslage aus und bringen insbesondere die kleinen und mittleren Bergbetriebe in eine angespannte finanzielle Lage.

Da das Einkommen der Berglandwirtschaft zu einem grösseren Teil aus der viehwirtschaftlichen Produktion stammt, dürfte der Rückstand zum Talgebiet auch in Zukunft gross bleiben. Da auch die Einkommensverbesserungen über den Milchpreis im Berggebiet nicht ausreichend sind, kann eine weitere Verbesserung nur mit Ausgleichszahlungen erreicht werden. Mit den Kostenbeiträgen besteht bereits ein bewährtes Instrumentarium. Trotz ihrer Bindung an die Viehhaltung ist die Massnahme dank der Begrenzung der Tierbestände auf die 1099

vorhandene Rauhfuttergrundlage :und die Gewährung der Beiträge nur für die ersten 15 Grossvieheinheiten weitgehend produktionsunabhängig.

Die Ausrichtung von zwei verschiedenen Arten von Ausgleichszahlungen, nämlich der Kosten- und der Bewirtschaftungsbeiträge, hat sich bewährt. Würde der Gesamtbeitrag für beide Arten von Beiträgen zum Beispiel nur auf die Bewirtschaftungsbeiträge gelegt, so würde sich ein solches Vorgehen preistreibend für die beitragsberechtigten Grundstücke auswirken.

Im Finanzplan 1989/90 ist für Kostenbeiträge ein Zahlungsrahmen von 420 Millionen Franken vorgesehen, gleichviel wie in den beiden Vorjahren. Mit Rücksicht auf die ungünstige Einkommenssituation der Bergbauern beantragen wir, den Zahlungsrahmen auf 440 Millionen Franken anzuheben. Der Mehraufwand beträgt pro Jahr 10 Millionen Franken oder 5 Prozent. Mit der vorgesehenen Beitragserhöhung würde nicht nur die seit 1987 aufgelaufene Teuerung von 1,6 Prozent (bis Jan. 1988) ausgeglichen, sondern eine reale Einkommensverbesserung ermöglicht, mit dem Ziel den Einkommensrückstand der Bergbauern zu verkleinern. Schliesslich wird mit der beantragten Erhöhung dem Postulat der Kommission des Nationalrates vom 9. September 1986 (Berg- und Tallandwirtschaft. Einkommensunterschiede. Ad. 86.035) bezüglich dem Ausgleich der Einkommensunterschiede zwischen, der Berg- und Tallandwirtschaft Rechnung getragen.

22

Verwendung der zusätzlichen finanziellen Mittel

Nach Artikel l Absatz 4 des Kostenbeitragsgesetzes legt der Bundesrat den Beitrag pro Grossvieheinheit in eigener Kompetenz fest. Dabei ist der Grad der Produktionserschwernis zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde beabsichtigen wir, die Erhöhung der Ansätze pro Viehwirtschaftszone wie bisher nicht linear, sondern progressiv vorzunehmen.

3

Finanzielle Auswirkungen

Nach unserem Antrag wird der Zahlungsrahmen für die Jahre 1989 und 1990 auf 440 Millionen Franken festgesetzt. Gegenüber den Jahren 1987 und 1988 ergibt sich demnach ein Mehraufwand von 20 Millionen Franken.

4

Legislaturplanung

Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 1987-1991 (BB1 ,1988 l 395, Anhang 2) enthalten.

5

Rechtliche Grundlage

Die Regelung, dass die notwendigen finanziellen Mittel jeweils für zwei Jahre mit einfachem Bundesbeschluss zu bewilligen sind, ist in Artikel l bls Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1974 enthalten.

· ;.

1100

2552

Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone in den Jahren 1989 und 1990

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel l bis Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1974 ^ über Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 19882), beschliesst: Art. l

Für die Ausrichtung von Kostenbeiträgen an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone in den Jahren 1989 und 1990 wird ein Höchstbetrag von 440 Millionen Franken bewilligt.

Art. 2

Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

D SR 916.313

2

> BEI 1988 II 1091

1101

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über die finanziellen Mittel für Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone in den Jahren 1989 und 1990 vom 18. Mai 1988

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1988

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Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

88.037

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.06.1988

Date Data Seite

1091-1101

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