192 # S T #

z u

5 7 5

V. Bericht :

des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die von ihm auf Grund des Bundesbeschlusses vom 3. August 1914 getroffenen Massnahmen.

(Vom 17. November 1916.)

Wir beehren uns, Ihnen im nachstehenden über die von uns von Anfang September bis Anfang November 1916 auf Grund des Bundesbeschlusses vom 3. August 1914 getroffenen Massnahmen Bericht zu erstatten. Den in letzter Session im Ständerat geäusserten Wünschen entsprechend, werden wir uns der möglichsten Kürze befleissigen und unsere Berichterstattung in der Hauptsache auf das beschränken, was in Ausübung der ausserordentlichen Vollmachten angeordnet worden ist.

A. Politisches Departement.

I.

Die in unserm letzten Berichte erwähnten Verhandlungen mit der deutschen Regierung sind zum Abschluss gelangt und die daraus hervorgegangenen Verabredungen von den beiden Regierungen gutgeheissen worden.

Das grundlegende Abkommen hat folgenden Wortlaut: Abkommen über den Ausfuhrverkehr.

§ 1. Es werden beiderseits Ausfuhrbewilligungen im Rahmen der zu vereinbarenden Austauschmengen für eigene Produkte und Fabrikate erteilt, soweit die Waren nicht durch eigene zwingende Landesbedürfnisse oder durch bestehende vertragliche Verpflichtungen in Anspruch genommen werden.

193 § 2. Die von Deutschland zu liefernde Kohlenmenge wird 253,000 Tonnen monatlich betragen. An Eisen und Stahl wird Deutschland die zur Deckung des schweizerischen Bedarfs erforderlichen Mengen freigeben. Die hierfür benötigten Mengen, Arten und Sorten sind von der zu gründenden schweizerischen Zentralstelle für die Eisenversorgung zu ermitteln.

§ 3. Die beiden vertragschli essen den Teile sichern sich möglichst rasche und reibungsfreie Erledigung bei Erteilung der Ausfuhrbewilligungen zu. Sollte durch Verzögerung eine Stockung in der Ausfuhr eintreten, so ist der dadurch betroffene Vertragsteil berechtigt, seinerseits mit seinen Lieferungen nach vorgängigei Anzeige entsprechend zurückzuhalten.

!

§ 4. In bezug auf die laut Verzeichnis vom 1. Septembei 1916 für deutsche Rechnung in der Schweiz lagernden Waren, für welche eine Ausfuhrbewilligung nicht erteilt werden kann, verpflichtet sich die schweizerische Regierung, von einer Beschlagnahme, Requisition oder zwangsweisen Erwerbung Umgang zu nehmen.

· Bei endgültiger Einstellung dei* Feindseligkeiten wird der deutsche Warenbesitz ohne Gegenleistung freigegeben werden.

§ o. Die Schweiz wird die Prüfung der Gesuche um Ausfuhr von Kriegsmaterial, das mit deutschen Erzeugnissen hergestellt ist, einer besondern schweizerischen Ausfuhrkommission übertragen.

§ 6. Mit dem Abschluss gegenwärtiger Verständigung fallen alle früheren Absprachen zwischen den Vertragsparteien über.

Warenaustausch, Einfuhr und Ausfuhr 0 dahin.

Die durch den bisherigen Warenaustausch für die Schweiz erwachsene Kompensationsschuld gilt durch dieses Abkommen als getilgt.

§ 7. Gegenwärtiges Übereinkommen wird mit Gültigkeit bis Ende April 1917 abgeschlossen.

· Im'Anschluss an dieses Abkommen und .in Ausführung desselben- sind über eine Reihe von Punkten Verständigungen getroffen worden; Unvorgreiflich dem dem ganzen Abkommen zugrunde liegenden Leitsatz, dass die beiden Vertragsteile unter Vorbehalt der eigenen zwingenden Landesbedürfnisse und der bestehenden vertraglichen

194

Verpflichtungen Ausfuhrbewilligungen erteilen, sind eine Reihe von wichtigen Waren besonders namhaft gemacht, die in einer gewissen Relation zu einander stehen und auf deren Einfuhr die beiden Vertragsparteien ein spezielles Gewicht legen. Deutscherseits handelt es sich dabei hauptsächlich um die Einfuhr von Zucht- und Nutzvieh, Ziegen, Käse und andern Milchprodukten, Konserven, Schokolade, frischem. Obst, Dörrobst, Obstwein, getrocknetem Obsttrester, Honig und Sirup, technisches Kasein und Labkasein, sodann um Aluminium, Karbid, Ferro-Silicium und andere Produkte des elektrischen Ofens. Schweizerischerseits handelt es sich dabei hauptsächlich um Einfuhr von Kartoffeln, Kartoffeltrocknungserzeugnissen,Kalisalzen,ThomasmehI,Rohzucker, Kälbermagen und Labpulver, Stroh, Zucker- und RunkelrübenSamen, Soda, Ton, Kaolin, Rohzink, Blech und Röhren aus Zink, Benzol, Kupfervitriol, daneben natürlich um Kohlen und Eisen.

Für letzteres wird der von der schweizerischen Eisenzentrale anzugebende Bedarf, für die Kohlen ein auf Grund der erforderlichen Mengen berechnetes festes Monatsquantum von 253,000 Tonnen zugesichert.

Was die Verwendung der in die Schweiz eingeführten deutschen Erzeugnisse anbelangt, so sind Beschränkungen lediglich für die Kategorie ,,Kriegsmaterial" aufgestellt, und die Handhabung der für die Ausfuhr nach den Ententeländern geltenden Grundsätze ist einer Ausfuhrkommission übertragen, die ein getreues Gegenstück der unter Beizug von Vertretern der S. S. S.

amtenden Ausfuhrkommission ist zur Behandlung der Ausfuhrgesuche nach den Zentralmächten.

Die auf die ,, K o m m i s s i o n für Ausfuhr von Kriegsm a t e r i al t t bezüglichen Vorschriften lauten wie folgt: 1. Alle deutschen Erzeugnisse, deren Ausfuhr nach der Schweiz gestattet worden ist, können in der Schweiz beliebig verwendet oder weiter ausgeführt werden, soweit dem nicht allfällige an die Ausfuhrbewilligung geknüpfte besondere Bedingungen entgegenstehen.

Kriegsmaterial, das aus Deutschland stammt, oder das ganz oder zum Teil aus deutschem Material hergestellt ist, darf nach den Deutschland feindlichen Staaten über die schweizerischfranzösische und schweizerisch-italienische Grenze nicht und nach neutralen Staaten nur mit Zustimmung der Ausfuhrkommission ausgeführt werden.

Waffen, Munition oder Sprengstoffe, die in der Schweiz mit Maschinen deutscher Herkunft oder mit aus deutschem Material

195

hergestellten Maschinen angefertigt worden sind, dürfen über die schweizerisch-französische und über die schweizerisch-italienische Grenze nach den Deutschland feindlichen Staaten nicht ausgeführt werden, wenn die Maschinen oder zu ihrer Herstellung verwendetes Material seit dem 1. August 1916 in die Schweiz eingeführt worden sind, oder wenn der Treuhandstelle Zürich gegenüber eingegangene Verpflichtungen über die Verwendung der Maschinen oder des Materials entgegenstehen. Nach dem neutralen Auslande dürfen unter den genannten Voraussetzungen hergestellte Waffen, Munition oder Sprengstoffe auf dem Wege über Deutschland feindliche Staaten nur mit Zustimmung der Ausfuhrkommission ausgeführt werden. Als Kriegsmaterial wird in der Hauptsache und in der Regel angesehen: a. Waffen und Munition, sowie deren Bestandteile, Sprengstoffe, Feldzeuggerät (z. B. Scheinwerfer), Stacheldraht, Kriegsfahrzeuge, Teile von Kriegsschiffen, Bisenbahnmaterial und dgl.

ö. Drehbänke, einschliesslich Revolverdrehbänke, Fräs-, Hobel-, Schleif-, und Bohrmaschinen, Scheren, Pressen und Stanzen, die zur Herstellung der unter a bezeichneten Gegenstände dienen.

2. Sämtliche Ausfuhrgesuche für Gegenstände, die irgendwie als Kriegsmaterial in Frage kommen können und über die schweizerischfranzösische oder die schweizerisch-italienische Grenze ausgeführt werden sollen, werden an die Ausfuhrkommission verwiesen.

3. Die Ausfuhrkommission prüft, ob die Voraussetzungen der Ziffer l gegeben sind und entscheidet, welche Waren ausser den in Ziffer l, Absatz 4, genannten als Kriegsmaterial zu gelten haben.

Sie kann Listen derjenigen Waren, welche grundsätzlich als Kriegsmaterial anzusehen sind, aufstellen.

Soweit solche Listen nicht bestehen, entscheidet die Ausfuhrkommission von Fall zu Fall.

4. Ausfuhrgesuche brauchen der Ausfuhrkommission nicht vorgelegt werden, wenn die darin bezeichneten Waren auf einer Liste enthalten sind, die von der Kommission aufgestellt und fortgeführt wird.

5. Die Ausfuhrkommission bedient sich für ihre Ermittlungen der Treuhandstelle in Zürich bzw. ihrer Organe.

Die Organe der Treuhandstelle sind berechtigt, von dem Gesuchsteller alle Belege einzufordern, die zur Prüfung des

196

Gesuches notwendig sind. Es steht ihnen zu diesem Zweck Einsichtnahme in die Geschäftsbücher, sowie der Zutritt zu den Arbeits- und Betriebs-Räumlichkeiten des Gesuchstellers zu.

Weigert sich der Gesuchsteller, diesen Anforderungen zu entsprechen, so gilt das Ausfuhrgesuch als zurückgezogen.

6. Es steht den Interessenten frei, Ausfuhrgesuche schon vor Übernahme des Auftrags der Ausfuhrkommission einzureichen.

7. Die Ausfuhrkommission besteht aus: einem Vertreter des Schweizerischen Politischen Departements, einem Vertreter des Schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements, einem Vertreter des Schweizerischen Zolldepartements und zwei Vertretern der Treuhandstelle Zürich.

8. Die Prüfung der Herkunft der zur Herstellung des Kriegsmaterials verwendeten Brennstoffe fällt nicht unter die Aufgaben der Ausfuhrkommission, sondern ist Sache der Zentralstelle für die Kohlen Versorgung der Schweiz in Basel.

Jedoch dürfen Waffen und Munition, sowie deren Bestandteile, Pulver und Sprengstoffe, zu deren Herstellung deutsche Brennstoffe verwendet worden sind, über die schweizerischfranzösische und über die schweizerisch-italienische Grenze nach den Deutschland feindlichen Staaten nicht und nach den neutralen Staaten nur mit Zustimmung der Ausfuhrkommission ausgeführt werden.

9. Die Ausfuhrkommission kann ohne Einverständnis der Treuhandstelle Zürich Ausfuhrgesuchen nicht zustimmen.

Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Chef des zuständigen Schweizerischen Departements. Er kann die Angelegenheit mit Rücksicht auf ihre grundsätzliche Bedeutung zum Gegenstand von Verhandlungen zwischen beiden Regierungen machen.

10. Die von der Kommission behandelten Ausfuhrgesuche erhalten einen dem Entscheid entsprechenden Stempelaufdruck.

11. Unberührt bleiben die Vereinbarungen über die Kontrolle des Verbleibes und der Verwendung deutscher Waren in der Schweiz durch die Treuhandstelle Zürich, das Schweizerische Gesundheitsamt, die Zentralstelle für die Kohlenversorgung der Schweiz in Basel, sowie die Zentralstelle für die Eisenversorgung der Schweiz.

Für die Einfuhr von Eisen und Stahl ist, wie bemerkt, eine E i s e n z e n t r a l e vorgesehen, die sich inzwischen in der Form

197

einer Genossenschaft konstituiert hat. Sie umfasst die Importeure von Eisen und Stahl, Händler und Konsumenten ; sie setzt den Bedarf in Mengen, Arten und Sorten fest und sorgt für die richtige Verteilung der eingeführten Waren, und dafür, dass Stahl und Eisen in keiner Weise dem tatsächlichen schweizerischen Verbrauch entzogen werden. Die Genossenschaft wird geleitet von einem Vorstand und einem Verwaltungsrat; in beiden sind die Händler und Verbraucher vertreten. Der Präsident, eine gegenüber Konsumenten und Händlern neutrale Persönlichkeit, wird vom Politischen Departement ernannt.

Im übrigen bieten die vereinbarten Statuten der Eisenzentrale kein besonderes Interesse und wir können daher hier von deren Wiedergabe Umgang nehmen.

Dagegen mögen nachstehend noch die im Einverständnis der beiden Regierungen festgesetzten ,, R i c h t l i n i e n des R é g l e m e n t e s der E i s e n z e n t r a l e " 1 mitgeteilt werden : 1. Die Lieferungen seitens Deutschland erfolgen auf der Grundlage einer Verbrauchsliste, die an Hand des bisherigen normalen schweizerischen Monatsbedarfes festgesetzt wird. Mit Rücksicht auf die durch den Krieg bedingten Verhältnisse ist aber mit Abweichungen von dieser Grundlage, d. h. mit der Möglichkeit einer Beschränkung der Bedarfsquanten zu rechnen.

2. Die Bestellungen der Mitglieder der Zentrale in Deutschland sollen in demjenigen Umfange und innerhalb derjenigen Fristen erfolgen, wie sie dem normalen Bedarfe der Besteller mit Rücksicht auf die richtige Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes entsprechen.

3. Der Verkehr der schweizerischen Besteller mit ihren Lieferanten deutschen Materials soll vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen in der bisherigen Weise vor sich gehen. Die T ä t i g u n g v o n L i e f e r u n g s a b s c h l ü s s e n i s t ausschliessl i c h S a c h e d e s e i n z e l n e n Bestellers. D i e L i e f e r u n g e n erfolgen jedoch nur im Einverständnis mit der Z e n t r a l e , d. h. j e d e r A b r u f ( S p e z i f i k a t i o n , E i n z e l b e s t e l l u n g ) unterliegt d e r G e n e h m i g u n g d e r Zentrale, welche ihr Visum nach Berücksichtigung des dem Lande zur Verfügung stehenden Gesamtkontingentes in der betreffenden Warengattung und der dem einzelnen Bezüger zugeteilten, bezüglichen Quote, eventuell auch der beim Bezüger lagernden Vorräte erteilt. Eine Bestandesaufnahme über diese Vorräte kann nament-; lieh erforderlich werden, wo die zur Verfügung stehende Menge

198

knapp ist. Das Visum kann für die Abrufe eines Bezügers auch generell für einen ganzen Monat erteilt werden.

4. Die Z u t e i l u n g der gesamten E i s e n m e n g e n an die einzelnen Bezüger erfolgt nach folgender Massgabe : a. dem durchschnittlichen Bezug an den verschiedenen Warengattungen in den Jahren 1911/13.

b. dem Umfang und der Art seines Geschäftsbetriebes.

5. Behufs Feststellung ihrer Bezugsquoten sind die Bezüger verpflichtet, der Geschäftsleitung der Zentrale auf Verlangen die notwendigen statistischen Angaben einzureichen und diese erforderlichenfalls durch die Treuhandstelle Zürich nachprüfen zu lassen.

Die Geschäftsleitung ist auch befugt, durch die Treuhandstelle Zürich für die Einfuhr deutscher und österreichischer Waren in die Schweiz Bestandesaufnahmen zu veranlassen.

6. Die Kontrolle über die Einhaltung der seitens Deutschlands für den Bezug von Eisen und Stahl aufgestellten Bedingungen und die Entgegennahme bezüglicher Kautionen erfolgt nach wie vor durch die Treuhandstelle Zürich.

7. Zur Deckung der Kosten der Zentralstelle ist eine Gebühr vorgesehen, die auf der Gewichtseinheit des bezogenen Eisens bzw.

Stahles erhoben und im übrigen vom Verwaltungsrat festgesetzt wird. Diese Gebühr wird jeweilen im Moment der Visumserteilung fällig.

Seit langem herrscht in unserer Baumwollindustrie ein lebhafter Interessenkampf der verschiedenen Branchen mit Bezug auf die Preise der Rohstoffe, Halbfabrikate und Fabrikate, auf die Deckung des inländischen Bedarfs und auf die Ausfuhr, soweit sie nach den Bestimmungen der S. S. S. noch gestattet ist.

Nach langen Verhandlungen mit den Beteiligten wurde am 30. September 1916 der B u n d e s r a t s b e s c h l u s s b e t r e f f e n d den Verkehr in Rohbaumwolle, Baumwollgarnen, B a u m w o l l z w i r n e n und B a u m w o l l g e w e b e n erlassen.

Danach wird zur Regelung des Verkehrs in Baumwoll-Rohstoffen, -Halbfabrikaten und -Fabrikaten eine Zentralstelle geschaffen, die dem Politischen Departement unterstellt ist.

Letzteres ist vom Bundesrat ermächtigt, für den Verkauf im Inland Höchstpreise und weitere Bestimmungen zur Regelung

199

des Verkehrs festzusetzen, auf Grund der von der Baumwollzentrale unterbreiteten Vorschläge.

Solange und soweit Höchstpreise und andere verkehrsregelnde Bestimmungen nicht erlassen werden, hat die Baumwollzentrale den Charakter einer Ausgleichsinstanz bei Beschwerden wegen wirklicher oder vermeintlicher Überforderungen. Wenn dagegen die Höchstpreise festgesetzt werden, funktioniert die Baumwollzentrale als Fachgericht für die Behandlung der zivilrechtlichen Seite der Anstände, als Kontroll- und Untersuchungsinstanz, sowie als Antragsbehörde für die Erledigung der strafrechtlichen Seite. Die strafrechtliche Ahndung von Übertretungen ist Sache des Politischen Departements, in wichtigen Fällen zufolge Überweisung durch dasselbe der kantonalen Gerichte.

Solange und soweit Vorschriften über Höchstpreise nicht erlassen sind, bleibt die Anwendung des modifizierten Wucherartikels, laut Bundesratsbeschluss vom 18. April 1. J., vorbehalten.

Die Baumwollzentrale ist am 4. November ins Leben getreten.

Wir haben schon in mehreren Erlassen danach getrachtet, die Zuverlässigkeit unserer Ursprungszeugnisse zu erhöhen und dadurch unsern Handel von dem Verdachte zu reinigen, es könnten in der Schweiz die Geschäfte des ,,feindlichen Auslandes" besorgt werden. Wir waren nun aber auch veranlasst, Massnahmen zum Schutze der für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen zuständigen Stellen zu treffen. Sie können gemäss dem Bundesratsbeschluss vom 14. Oktober 1916 betreffend U r s p r u n g s z e u g n i s s e die Bescheinigung über den schweizerischen Ursprung von Waren gegenüber Personen verweigern, welche sie wissentlich durch unrichtige Angaben getäuscht oder zu täuschen versucht haben. Diese Sperre kann bis auf 3 Monate, in schweren Fällen, insbesondere im Rückfalle, bis zu einem Jahre ausgesprochen werden.

Durch den B u n d e s r a t s b e s c h l u s s b e t r e f f e n d d e n Handel mit Lumpen und neuen Stoffabfällen aller Art vom 17. O k t o b e r 1916, sind auf Grund der Erfahrungen, die mit dem Bundesratsbeschluss vom 14. April 1916 betreffend den Handel mit wollenen und halbwollenen Lumpen und Abfällen gemacht worden sind, auch die baumwollenen Lumpen aller Art, sowie neue Stoffabfälle in die Kontrolle einbezogen worden. Im wesentlichen entsprechen die neuen Vor-

200 Schriften dem Bundesratsbeschluss vom 14. April ; neu sind die Aufnahme der Konfiskation als Zusatzstrafe und die fakultative Strafbefugnis des Politischen Departements.

II.

In der Schweiz befinden sich gegenwärtig im ganzen 18,848 kranke und verwundete Internierte, nämlich: n«c,i ,,

Unteroffiziere und Soldaten

203 69 64 497 --

3947 1188 1076 9224 --

Ofhzlere

Deutsche Engländer . . . .

Belgier Franzosen . . . .

Österreicher . . . .

Zivilpersonen 496

-- 453 1639 l

Wegen Invalidität sind seit dem 1. September nachstehende Heimschaffungen erfolgt : Deutsche Belgier und Franzosen

Offiziere

Unteroffiziere und Soldaten

Zivilpersonen

3 5

10 393

3 105

Gestorben oder desertiert sind : Offiziere

Deutsche Franzosen Engländer Belgier

. . . .

. . . .

-- l --· --·

Unteroffiziere .und Soldaten n t

45 4 4

Zivilpersonen

4 11

Die Kommissionen für die Beschäftigung der Internierten haben ihre Tätigkeit aufgenommen. Die deutsche und französische Regierung studieren die Organisation von Arbeiten grösseren Umfangs, wobei die Rohstoffe von den betreffenden Ländern geliefert und das Arbeitsprodukt an sie abgegeben würde. Die internierten Studenten haben die Erlaubnis zum Besuche der Universitäten und Lehranstalten.

Schweizerische Sanitätskommissionen begaben sich neuerdings nach Deutschland, England und Frankreich, um diejenigen Kranken und Verwundeten auszuwählen, denen auf Grund der getroffenen Vereinbarungen ein Recht auf Internierung zusteht. Die Interniertenkolonie wird daher nächstens einen Zuwachs von mehreren tausend Personen erfahren.

201

Durch B u n d e s r a t s b e s c h l u s s b e t r e f f e n d S t r a f gerichtsbarkeit und Disziplinargewalt über Intern i e r t e vom 14. O k t o b e r 1916 sind sämtliche Internierten der Disziplinargewalt und der Militärgerichtsbarkeit unterstellt worden. Als Disziplinarstrafen sind für Soldaten, Unteroffiziere und Zivilpersonen insbesondere auch Versetzung in eine Disziplinaranstalt auf unbestimmte oder bestimmte Zeit, Strafhaft in einer Anstalt bis auf die Dauer von 60 Tagen und Rückversetzung in die Kriegsgefangenschaft vorgesehen. Letztere Strafe kommt auch für Offiziere zur Anwendung.

Seit anfangs September hat mit Transporten von 964 Deutschen und 2967 Franzosen der Austausch von Sanitätspersonal zwischen Deutschland und Frankreich wieder begonnen.

An evakuierten oder heimgeschaffenen Zivilpersonen sind 152 Franzosen, 65 Deutschen, 33 österreichisch-ungarische Staatsangehörige und 31 Albaner durch die Schweiz gereist. Wir haben fernerhin zum Abschluss einer Verständigung zwischen Frankreich und Deutschland wegen Heimschaffung von wenigstens 20,000 aus Kordfrankreich stammenden Evakuierten beigetragen, die demnächst ihre Heimreise durch die Schweiz antreten werden.

Seit Anfang September haben Frankreich, Österreich-Ungarn und Serbien beschlossen, der Vereinbarung betreffend den Austausch von Schwerverwundeten beizutreten. Trotz unserer Be-° mühungen ist eine; Verständigung zwischen Österreich-Ungarn und Italien (Serbien) betreffend den "vorgenannten Austausch und die.

Internierung von Kranken und Verwundeten in der Schweiz noch nicht zustande gekommen.

Hingegen sind Frankreich und Österreich einig geworden über die Internierung von Kranken und Verwundeten ; diese Verständigung betrifft jedoch nur Zivilpersonen.

Wir sind weiterhin nach Möglichkeit bestrebt, das Los der Kriegsgefangenen zu mildern und Missverständnisse, die über die Frage der Internierung und des Austausches zwischen den Kriegsführenden entstehen, auszugleichen.

.

Die schweizerische Geistlichkeit war fortgesetzt für die Seelsorge der Kriegsgefangenen in Frankreich und Deutschland tätig; so weilen gegenwärtig in Frankreich R. P. Sigismond de Courten und Herr Pfarrer de Quervain ; in Deutschland Herr Pfarrer Barth und Herr Pfarrer Devaux. Die Geistlichen Noseda und Iseppi haben die österreichisch-ungarischen Gefangenen in Italien und

202 die italienischen Gefangenen in Österreich-Ungarn besucht. Alle sprechen sich lobend aus über das Entgegenkommen, das sie bei den Regierungen und den Militärbehörden fanden und das ihnen ihre Aufgabe, der sie mit Hingabe obliegen, sehr erleichtert.

B. Departement des Innern.

Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei.

P a p i e r h o l z b e s c h a f f u n g . Zur Sicherstellung des Fortbetriebes der schweizerischen Papier- und Papierstoff-Fabriken durch Beschaffung des erforderlichen Rohmaterials, das früher zum grossen Teil aus dem Auslande eingeführt wurde, haben wir mit Beschluss vom 17. Oktober 1916 (A. S. n. F., Bd. XXXII, S. 436) erklärt, dass das in der Zeit vom 1. September 1916 bis Ende August 1917 in sämtlichen Waldungen der Schweiz, anfallende Papierholz ausschliesslich zur Deckung des Bedarfes genannter Fabriken bestimmt sei. Die Abteilung Landwirtschaft des Volkswirtschaftsdepartements wurde von der ihr bis anhin . obliegenden Aufgabe der Regelung der Papierholzbeschaffung entbunden und die Inspektion für Forstwesen als Zentralstelle bezeichnet, welche die Verteilung des Holzes auf die einzelnen Fabriken vorzunehmen hat. Gleichzeitig hat das Departement des Innern nähere Vorschriften über den Vollzug erwähnten Beschlusses unterm 18. Oktober 1916 erlassen, unter Festsetzung von Höchstpreisen, für Papierholz.

-.

S c h u t z der N u s s b ä u m e . Um der in letzter Zeit in besorgniserregender Weise zunehmenden Nutzung von Nussbäumenzu begegnen, erliessen wir am 24. Oktober 1916 (A. S. n. F., Bd. XXXII, S. 441) ein grundsätzliches Verbot des Schiagens von Nussbäumen, welches nur Ausnahmen mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Landesverteidigung, des Gewerbes und für Fälle vorsieht, wo die Entfernung von Bäumen notwendig wird zur Ermöglichung der Erstellung von Bauten, Strassen etc.

Die Bewilligung von Ausnahmen, mit Rücksicht auf die Landesverteidigung, wird dem Departement des Innern vorbehalten, diejenige für die übrigen Fälle der betreffenden kantonalen Regierung.

Ebenso wichtig als der Schutz der jetzigen Bestände ist die Neuanpflanzung von Nussbäumen, die in den letzten Dezennien in den meisten Gegenden unseres Landes leider vernachlässigt worden ist. Zur Förderung des Anbaues von Nussbäumen haben

203

wir eine populäre Schrift bearbeiten und tunlichst verbreiten lassen.

Ferner werden wir die Aufzucht junger Pflanzen und spätere Abgabe derselben zu billigem Preise an kantonale und kommunale Verwaltungen, sowie an Landwirte und Gärtner anordnen.

Der Nussbaum, einer unserer edelsten und ertragreichsten Bäume, soll in Zukunft nicht nur auf landwirtschaftlichen Grundstücken, sondern auch im Waldgebiete, an geeigneten Standorten, gepflanzt und gepflegt werden.

C. Justiz- und Polizeidepartement.

I.

Der Regierungsrat des Kantons Luzern richtete am 3. April 1916, einem Beschluss des Grossen Rates Folge gebend, an den Bundesrat das Gesuch, er wolle den Kantonsregierungen auf Grund seiner ausserord entlichen Vollmachten die Ermächtigung erteilen, die K ü n d i g u n g von G r u n d p f a n d t i t e l n bzw. die Abbezahlung gekündigter Grundpfandkapitalien während der Kriegszeit zu s i s t i e r e n . Dieses Begehren wurde damit begründet, dass im Kanton, namentlich aber in der Stadt Luzern in der letzten Zeit die Kündigung von Gülten einen bedrohlichen Umfang angenommen und zur Bedrängnis vieler Gültschuldner wie auch zu missbräuchlichen Spekulationen mit den aufgekündeten Titeln geführt habe. Eine Umfrage bei den Kantonen ergab, dass einzig Nidwaiden die Luzerner Eingabe unterstützte, während in keinem andern Kanton ein Bedürfnis nach derartigen Massnahmen verspürt wurde. Die Antworten mancher Kantone enthielten wertvolle Hinweise auf die von einem Einschreiten des Bundes zu gewärtigenden nachteiligen Folgen für den Hypothekenmarkt und auf die mutmasslichen Ursachen des in Luzern zutage getretenen Übelstandes. Mit Beschluss vom 25. September hat der Bundesrat das Begehren abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen : Die Sistierung des Kündigungsrechtes würde eine einseitige Benachteiligung der Gläubiger bedeuten, aber auch zu einer Schädigung des Hypothekarkredites führen; die unkündbar gemachten Titel wären im Verkehr kaum mehr zu verwerten, und neue Darlehen könnten nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen aufgenommen werden. So könnte die Massnahme zum Schaden der Gültschuldner selbst umschlagen.

Die Hauptursache der zahlreichen Kündigungen erblicke der Bundesrat in der gesetzlichen Beschränkung des Zinsfusses für

204

Gülten und Schuldbriefe im Kanton Luzern auf 472 %) eiQ Maximum, das den heutigen Verhältnissen durchaus nicht mehr entspreche und viele Gläubiger veranlasse, ihr Geld vorteilhafter anzulegen. Eine Erhöhung oder gänzliche Beseitigung dieser Zinsschranke durch Abänderung des Einfuhrungsgesetzes zum ZGB stehe dem Kanton vom Standpunkt des Bundesrechtes jederzeit offen. Von dieser Antwort wurde auch der Regierung von Nidwa den Kenntnis gegeben.

n.

Das Justiz- und Polizeidepartement veranstaltete im Laufe des Sommers durch Kreisschreiben an die Kantone eine U m frage über d i e A n w e n d u n g derErlasse d e s B u n d e s r a t e s , welche die Gewährung von S t u n d u n g e n o d e r ä h n lichen Vergünstigungen während der Kriegszeifc zum Gegenstand haben. Es handelt sich um den Bundesratsbeschluss vom 3. November 1914 betreffend besondere Verzugsfolgen, sodann um die Verordnung vom 28. September 1914 betreffend Ergänzung und Abänderung des Schuldbetreibungsgesetzes für die Zeit der Kriegswirren samt den Bundesratsbeschlüssen vom 30. März 1915, 23. November 1915 und 30. Mai 1916 betreffend Befristung der allgemeinen Betreibungsstundung, und endlich um die Verordnung vom 2. November 1915 betreffend Schutz der Hotelindustrie gegen Folgen des Krieges. Das Justiz- und Polizeidepartement bezweckte mit der Umfrage eine Orientierung darüber, in welchem Masse die genannten Erlasse zur Anwendung gelangen und wie sie sich dabei bewährt haben, insbesondere ob bestimmte Mängel zutage getreten sind. Heute kann nur über die zahlenmässigen Ergebnisse, die den Zeitraum' vom Inkrafttreten der Beschlüsse bis zum 1. August 1916 unn fassen, kurz Bericht erstattet werden ; das übrige eingegangene Material bedarf vorerst der Sichtung und Verarbeitung.

a. Der B ü n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 3. N o v e m b e r 1914 b e t r e f f e n d b e s o n d e r e V e r z u g s f o l g e n fand nicht grosse Beachtung. Nur 84 Gesuche um Ausschluss der Verzugsfolgen wurden in der ganzen Schweiz eingereicht, von denen 61 bewilligt, die übrigen abgewiesen oder sonstwie erledigt wurden.

b. Zu sehr ,, ausgedehnter Anwendung ist dagegen die Nov e l l e v o m 28. S e p t e m b e r 1914 z u m S c h u l d b e t r e i - .

b u n g s g e s e t z nebst den Beschlüssen über B e f r i s t u n g der a l l g e m e i n e n B e t r e i b u n g s s t u n d u n g gelangt.

205

Die Novelle ermöglicht einmal in Art. l die Aufschiebung der Verwertung in der Betreibung auf Pfändung und auf Pfandverwertung. Von insgesamt 249,128 Betreibungen, in denen das Verwertungsbegehren am 1. Oktober 1914 (Zeitpunkt der Beendigung des Rechtsstillstandes) hängig oder seither gestellt worden war, fand in 95,565 Fällen (38 °/o) eine Aufschiebung der Verwertung statt; ungefähr ein Drittel dieser Aufsehübe (31,290) wurde indessen gemäss Art. 1, Absatz 2, modifiziert oder hinfällig. Aufschiebungen der Konkurseröffnung nach Art. 3 der Novelle fanden auf 34,036 Konkursbegehren im ganzen 7108 (29°/o) statt; von ihnen fielen 1425 gemäss Art. 4 dahin.

· Besonderes Interesse beansprucht sodann die allgemeine Betreibungsstundung. Sie wurde im ganzen von 2754 Schuldnern nachgesucht. Von diesen Gesuchen wurden 1470 vorbehaltlos, 537 unter Auflage von Abschlagszahlungen bewilligt; 487 wurden abgewiesen und 253 sonstwie erledigt. In der Mehrzahl der Fälle (1120) wurde ein Sachwalter ernannt. 106 Stundungen wurden nach Art. 20 der Novelle widerrufen. Die Zahl der Begehren um Verlängerung erteilter Stundungen betrug 1486, von denen 847 vorbehaltlos, 420 unter Auflage von Abschlagszahungen bewilligt, 155 abgewiesen und 56 sonstwie erledigt wurden. 324 Entscheide wurden an die obere kantonale Nachlassbehörde weitergezogen, davon 207 bestätigt, 72 abgeändert und 42 sonstwie erledigt. Die Gesamtzahl der am 1. August 1916 bestehenden allgemeinen Betreibungsstundungen betrug 543.

c. Von der s p e z i e l l e n S t u n d u n g für p f a n d v e r sicherte Zinsen und Amortisationen im Hotelg e w e r b e nach Massgabe der Verordnung vom 2. November 1915 wurde bisher relativ wenig Gebrauch gemacht. Die Zahl der Gesuche betrug 47 ; von diesen wurden 34 bewilligt, (9 im Kanton Bern, 16 Luzern, l Nidwaiden, 3 Baselstadt, l Baselland, 2 Appenzell A.-Rh., l St. Gallen, l Waadt), 8 abgewiesen und 5 sonstwie erledigt. In 5 Fällen wurde ein Sachwalter ernannt. 7 Entscheide wurden ans Bundesgericht weitergezogen.

Im Anschluss hieran geben wir eine Übersicht der G e s u c h e u m B e w i l l i g u n g von H o t e l b a u t e n im Sinne der Art. 27 ff.

der nämlichen Verordnung, mit denen sich der Bundesrat während des ersten Jahres ihrer Gültigkeit zu befassen hatte. Es gingen 18 Gesuche ein, von denen 2 zur Ergänzung zurückgeleitet wurden. Auf 6 Gesuche trat der Bundesrat nicht ein, weil die Bauten mit Rücksicht auf ihre Bestimmung oder auf die

206

Zeit ihrer Errichtung einer Bewilligung des Bundesrates nicht bedurften. Von den 10 materiell behandelten Gesuchen wurden 9 bewilligt (l unter Vorbehalt) und l abgewiesen. In der Mehrzahl (7) handelte es sich um Bauten, die vor Inkrafttreten der Verordnung bereits vorbereitet oder begonnen und daher nach der Übergangsbestimmung des Art. 30 zu beurteilen waren.

D. Militärdepartement.

Die durch die Truppenordnung vom 6. April 1911 geschaffene O r g a n i s a t i o n des H e e r e s wurde gemäss den Vorschlägen des Armeekommandos weiter ausgebaut; die vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen werden hier nur kurz erwähnt, da darüber nach Schluss des Aktivdienstes zusammenfassend Bericht erstattet werden soll. Durch den B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 18. S e p t e m b e r 1916 sind die Sanitätstruppen zum Teil neu organisiert worden, wodurch eine Verstärkung der Sanitätseinheiten, insbesondere derjenigen der Gebirgstruppen, erreicht wird; durch den B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 27. Oko b e r l 916 sind verschiedene Änderungen vorgenommen worden, welche namentlich dem Bedürfnis nach Vermehrung der technischen Verbindungsmittel Rechnung tragen.

Das Automobil hat im gegenwärtigen Kriege 'als Beförderungsmittel für Truppen, besonders aber als Transportmittel für Militärgüter aller Art eine ungeahnte Entwicklung genommen.

Auch bei uns ist das Motorfahrwesen, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Armee, rasch über den Rahmen hinausgewachsen, in dem es vor der Mobilmachung eingeengt war. Durch den B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 17. O k t o b e r 1916 hat nun der m i l i t ä r i s c h e M o t o r w a g e n d i e n s t eine Neuordnung erfahren, die für die Dauer des Aktivdienstes an Stelle der bisherigen provisorischen Organisation treten soll; die endgültige Ordnung des Motorwagendienstes und insbesondere seine Unterstellung unter eine bestimmte Dienstabteilung des Militärdepartements bleibt späterer Beschlussfassung vorbehalten.

Im Zusammenhang mit der erwähnten Neuorganisation steht die durch den B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 30. S e p t e m b e r 1916 angeordnete Zählung der Motorfahrzeuge, welche die Ermittlung der der Armee zur Verfügung stehenden Personen- und Lastautomobile und Motorfahrräder bezweckt.

Der Bundesratsbesehluss betreffend die provisorische Organisa-

207

iion des Militärflugwesens vom 13. August 1915 hatte das Militärf l u g w e s e n der Generalstabsabteilung des Militärdeparternents unterstellt. Die bisherigen Erfahrungen haben es nun als wünschenswert erscheinen lassen, dass die gleiche Dienstabteilung sich mit dem Flugwesen und der Luftschiffahrt befasse. Durch den B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 17. O k t o b e r 1916 erfolgte daher die Unterstellung des Militärflugwesens unter die Abteilung für Genie.

Nachdem die Ausbildung der nachträglich ausgehobenen Hülfsdienstpflichtigen angeordnet worden war, wurden nun auch Massnahmenzur A u s b i l d u n g d e r n a c h t r ä g l i c h a u s g e h o b e n e n , früher gänzlich dienstuntauglich erklärten Manns c h a f t e n ergriffen. Auch diese Ausbildung wird in der Hauptsache bis Ende des Jahres durchgeführt sein.

Mit Rücksicht auf die seit dem Erlasse des Verwaltungsreglements von 1885 eingetretenen Änderungen in der Truppenorganisation und dem Truppenrechnungsverfahren, waren die K o m p e t e n z e n für R e c h n u n g s s t e l l u n g beziehungsweise Prüfung der Komptabilitäten am Ende des Dienstes und für Erledigung von Anständen durch den Bundesratsbeschluss vom 9. Februar 1915 neu geregelt worden. Einzelne Bestimmungen dieses Beschlusses trugen jedoch den besondern Verhältnissen des gegenwärtigen Aktivdienstes nicht genügend Rechnung. Wir sahen uns daher veranlasst, durch S c h l u s s n a h m e vom 25. S e p t e m b e r 1916 die den Divisionskriegskommissären auszurichtende Vergütung auf anderer Grundlage, -- d. h. nach Massgabe der Dauer des in Betracht fallenden Ablösungsdienstes und der Zahl der aufgebotenen Einheiten -- zu normieren; gleichzeitig wurde bestimmt, dass den Rechnungsführern grösserer Grenzdetachemente, in Abweichung der Bestimmungen des Beschlusses vom 9. Februar 1915, gegebenenfalls eine nach Massgabe der Dienstdauer und der Zahl der Einheiten zu berechnende höhere Entschädigung zugesprochen werden könne.

Die H e r a b s e t z u n g des M i e t g e l d e s für die w ä h rend der Wintermonate im Aktivdienst stehenden P f e r d e gab diesmal Anlass zu einlässlichen Erörterungen zwischen den Organen der Armee, des Militär- und des Volkswirtschaftsdepartements. Das Ergebnis war die Festsetzung einer einheitlichen Tagesentschädigung von Fr. l für Offizierspferde
(eigene, vertraglich gestellte und durch die Pferdestellung zugewiesene) sowohl als für sämtliche von den Gemeinden gestellten Requisitionspferde. Dieser neue Mietgeldansatz wurde durch B u n d e s BundesWatt. 68. Jahrg. Bd. IV.

17

208

r a t s b e s c h l u s s vom 31. O k t o b e r 1916 für die Zeit vom 1. November 1916 bis 1. April 1917 iu Kraft erklärt.

Auch in dieser Berichtsperiode ist auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten die Beschaffung von Ersatzmaterial, Ausrüstungsgegenständen, Bewaffnung, Munition, Bauten und Einrichtungen auf Kredit Kriegsmobilmachung bewilligt worden.

Nähere Angaben können an dieser Stelle nicht gegeben werden.

Für die Förderung der Munitionsfabrikation und zum Zwecke vermehrter Herbeiziehung der Privatindustrie zur Munitionsherstellung werden besondere organisatorische Massnahmen getroffen.

Die Sicherstellung des Bedarfes an Militärleder erforderte die Mitarbeit von Organen der kriegstechnischen Abteilung bei Verteilung des Häutegefälles und bei der Kontrolle der Gerbereien über Verarbeitung und Verkauf des Leders gemäss der vom Volkswirtschaftsdepartemeut erlassenen Vorschriften.

Nach Massgabe der Fertigstellung der Neuuniformierung wurde mit der Liquidation einzelner Militärschneiderwerkstätten begonnen.

Nachdem die Neuuniformierung des Auszuges bis auf einzelne wenige Einheiten durchgeführt ist, wurde mit der Abgabe der neuen Uniform an die Landwehr begonnen, und zwar in der Weise, dass beim Einrücken der Landwehr vorläufig nur ein Paar feldgraue Hosen abgegeben wird. Der Rock dagegen wird bloss angepasst und für den Fall einer allgemeinen Mobilmachung in den Zeughäusern der Korpssammelplätze magaziniert.

Auf Initiative des Armeearztes wurde seinerzeit eine S a m m l u n g f ü r k r a n k e s c h w e i z e r i s c h e W e h r m ä n n e r organisiert. Angesichts des Erfolges dieser Sammlung sahen wir uns veranlasst, die Errichtung eines besondern Fonds für kranke schweizerische Wehrmänner analog der bereits bestehenden Kriegshülfsfonds zu beschliessen. Der B u n d e s r a t s b e s c h luss vom 16. S e p t e m b e r 1916 ordnet das Nähere über Verwaltung und Verwendung der einfliessenden Gelder an. Die Sammlung, welche weiter fortgesetzt wird und über welche eine durch den Bundesrat bestellte Kommission verfügt, bezweckt die Unterstützung kranker oder durch Krankheit in Not geratener Wehrmänner oder deren Familien oder Hinterlassenen, das Ermöglichen von Kuren für arme kranke Wehrmänner, die Verbesserung in der Versorgung der Kranken und das Ermöglichen von Reisen armer Angehöriger zum Besuche von schwerkranken Wehrmännern.

Sie soll eine Hülfsaktion in denjenigen Fällen ermöglichen, in

209 welchen die staatliche Hülfe (Militärversicherung, Notunterstützung usw.) nicht genügt oder aus irgendeinem Grunde nicht beansprucht werden kann.

Die Militärverwaltung sah sich in verschiedenen Fällen genötigt, gestützt auf Art. 203, Abs. 2, der Militärorganisation die Requisition von Vorräten für den Armeebedarf anzuordnen. Dabei schien es wünschenswert, das einzuschlagende Verfahren insbesondere mit Bezug auf die Festsetzung der Entschädigung näher zu umschreiben. Laut B u n d e s r a t s b e s c h l u s s v o m 24. Okt o b e r 1916 sollen nun auf die gemäss Art, 203, Abs. 2, der Militärorganisation angeordnete Ü b e r l a s s u n g von E i g e n t u m die Bestimmungen der Verordnung über die Evakuation vom 23. Januar 1912 sinngemäss Anwendung finden. Vorbehalten bleiben der Bundesratsbeschluss betreffend die Erledigung von Forderungen für Schaden an Land usw. vom 18. September 1914, sowie die übrigen Vorschriften, welche die Anwendung von Art. 203, Abs. 2, der Militärorganisation in besondern Fällen regeln.

Eine Anzahl der im Auslande wohnenden schweizerischen Wehrmänner rückte 1914 zur allgemeinen Mobilmachung nicht ein. Die Frage, welche Massnahmen gegen diese Wehrpflichtigen zu treffen sind, war bis vor kurzem grundsätzlich nicht gelöst worden. Wir hatten lediglich mit Schlussnahme vom 27. August 1915 festgestellt, dass die Beendigung des gegenwärtigen Aktivdienstes für alle Truppengattungen ohne Rücksicht auf die seither erfolgten und noch erfolgenden vorübergehenden Entlassungen erst mit der allgemeinen Demobilmachung des Heeres erfolgen werde. Auf diese Feststellung tatsächlicher Natur hin wird die in Art. 38, Ziff. 2, des Militärstrafgesetzes normierte Frist von einem Jahr für die Verjährung der Strafverfolgung bei den rein militärischen Delikten erst vom Zeitpunkt der endgültigen Entlassung der Armee zu rechnen sein.

Inzwischen war durch Vermittlung der kantonalen Militärbehörden und unserer amtlichen Vertretungen im Auslande mit der Untersuchung der einzelnen Fälle begonnen worden. Mit dem Fortschreiten dieser Untersuchung erachteten wir den Zeitpunkt für gekommen, über die grundsätzliche Behandlung der Angelegenheit Beschluss zu fassen. Der Bundesratsbeschluss v o.m 5. O k t o b e r 1916 unterscheidet : 1. Die Dienstpflichtigen, welche weder zur allgemeinen Mobilmachung 1914 noch zu einem spätem Ablösungsdienst aus dem

210 Auslande eingerückt sind ; bei diesen soll das Strafverfahren wegen Dienstverweigerung durchgeführt werden, sobald die Fälle im einzelnen klargestellt sind und der Bundesrat über deren Behandlung entschieden hat.

2. Die Dienstpflichtigen, welche zwar nicht zur allgemeinen Mobilmachung 1914, aber nachträglich aus dem Auslande eingerückt sind und sich bei den Militärbehörden freiwillig gestellt haben; bei diesen soll das Strafverfahren eingeleitet, aber vor Erhebung der Anklage vorläufig ausgesetzt werden. Die Betreffenden haben den versäumten Dienst nachzuholen. Halten sie sich dabei zur Befriedigung ihrer Vorgesetzten, so kann ihnen ein Teil der nachzuholenden Dienstzeit erlassen und ausserdem Amnestie erteilt werden. Andernfalls bleibt das Strafverfahren ausgesetzt, bis über die Verfolgung der unter l erwähnten Dienstpflichtigen entschieden ist.

3. Die Dienstpflichtigen, welche zur allgemeinen Mobilmachung 1914 nicht eingerückt sind und nachträglich entweder zwangsweise nach der Schweiz abgeschoben wurden oder sich nach einer freiwilligen Rückkehr nicht sofort gemeldet haben ; bei diesen wird das Strafverfahren in vollem Umfange durchgeführt. Nach Erstehung der Strafe haben sie den versäumten Dienst nachzuholen.

Seit unserm letzten Bericht haben die Vorschriften über die S i c h e r u n g der B r o t v e r s o r g u n g des Landes keine Abänderung erfahren. Eine zweite Probevermahlung mit inländischem Getreide, die wieder in einer Bauernmühle vorgenommen wurde, ergab ein mit der frühern übereinstimmendes Resultat.

Bei einer Mehlausbeute von über 83 °/o wurde ein Vollrnehl erzeugt, welches sowohl in der Farbe nach der Wasserprobe von Pekar, als auch in seiner chemischen Zusammensetzung nicht wesentlich vom Typmuster abwich. Die mit diesem Mehl durchgeführte Backprobe fiel hinsichtlich Ausbeute, Schmackhaftigkeit und Haltbarkeit des Brotes sehr befriedigend aus. Die beiden Mahlproben haben den einwandfreien Beweis erbracht, dass auch aus inländischem Getreide selbst mit primitiven Mühleneinrichtungen ein Vollmehl erzeugt werden kann, welches vom bestehenden, aus ausländischem Weizen erzeugten Typmuster nicht wesentlich abweicht. Es liegt somit keine Notwendigkeit vor, für aus inländischem Getreide erzeugtes Vollmehl ein besonderes Typmuster aufzustellen oder gar Ausnahmevorschriften über die Vermahlung von Inlandgetreide zu erlassen.

211

Wiederholt wurde von landwirtschaftlichen Interessenten die Freigabe des Inlandgetreides zur Verfütterung beantragt. Mit Rücksicht auf Ankaufs- und Zufuhrschwierigkeiten für Getreide aus dem Auslande konnte auf solche Begehren bis jetzt nicht eingetreten werden.

Wie wir in unserm letzten Berichte mitteilten, haben wir versucht, inländisches Getreide aufzukaufen. Mittels Kreisschreiben an die landwirtschaftlichen Genossenschaftsverbände haben wir diese eingeladen, die Vermittlung zu übernehmen ; es ist uns jedoch bis heute kein einziges Angebot von diesen Verbänden zugekommen. Die einzelnen Produzenten halten ebenfalls mit dem Angebot zurück. Der Grund hierzu liegt wohl in der Tatsache, dass die Landwirtschaft höhere Preise verlangt und auch erhält, als wir anlegen könnten, ohne bei der Abgabe des Getreides zu den offiziellen Preisen an die Mühlen Schaden zu erleiden. Durch einzelne Industriezweige, welche Getreide zu Kaffeesurrogaten, Presshefe, Stärke usw. verarbeiten und die beim Verkaufe ihrer Fabrikate an keine Höchstpreise gebunden sind, vyerden die Preise für inländisches Getreide auf eine solche Höhe getrieben, dass es den Mühlen, die für die Mahlprodukte Höchstpreise einzuhalten haben, nicht mehr möglich ist, Inlandgetreide in grössern Mengen zu Mahlzwecken anzukaufen. In der ,,Tat melden uns Müller, sie stossen auf grosse Schwierigkeiten beim Versuche, inländisches Getreide selbst zu höhern als den Abgabepreisen des Bundes zu beschaffen.

Es ist selbstverständlich, dass bei der Forderung so hoher Preise das inländische Getreide für die allgemeine Brotversorgung ausscheidet. Es fällt nur in Betracht, was die Produzenten und -verbände für den eigenen Bedarf in den Bauern- und Kundenmühlen vermählen ,,lassen, In letzter Zeit bietet die B e s c h a f f u n g von H a r t w e i z e n für unsere Teigwarenindustrie erhebliche Schwierigkeiten. Es wird deshalb erwogen, ob und in welchem Masse Brotgetreide zur Herstellung von Teigwaren herangezogen werden könnte, um den Teigwarenfabriken die Aufrechterhaltung ihrer Betriebe zu ermöglichen und um der Bevölkerung auch für die Zukunft eines ihrer wichtigsten Nahrungsmittel zu massigem Preise zu sichern.

Über den V e r k a u f von F u t t e r a r t i k e l n wurde am 11. September 1916 ein neues Pflichtenheft erlassen, welches Bestimmungen betreffend die den Zwischenhändlern erlaubten

212

Gewinne enthält und umschreibt, wer zum direkten Bezüge von Futterartikeln durch den Bund berechtigt ist.

Zur Gallisierung des Weines, zur Herstellung von Hausgefränken, zur Konservierung von Früchten usw., überhaupt als sogenannten Herbstzucker, sind 420 Wagenladungen Z u c k e r abgegeben worden. Zucker zur Gallisierung des für den Handel bestimmten Weines wurde zum Preise für Industriezucker abgegeben, der für die Herstellung von Hausgetränken bestimmte Zucker dagegen zu den Konsumpreisen. Es kostet erhebliche Mühe, den vielen Nachfragen nach solchem Zucker gerecht zu werden, ohne dabei die Versorgung der Bevölkerung mit Zucker zu Speisezwecken ganz in den Hintergrund zu stellen. Diese Zuckerlieferung zur Getränkebereitung war auch der Grund der zeitweisen Zuckerknappheit.

Bei den französischen Behörden wurden Schritte zur Erhöhung des Re i s-Kontingentes unternommen. Unsere diesbezüglichen Begehren sollen bei Anlass der Revision der Kontingentierungsliste in Erwägung gezogen werden.

Im Handel mit Heu und S t r o h der Ernte 1916 stiegen die Preise über alle Massen an. Für die Armee konnte zu annehmbaren Preisen nichts gekauft werden. Die Absicht, deren Bedarf durch Lieferungen zu einem zu vereinbarenden Preise durch die Produzentenverbände an die Armeemagazine sicherzustellen, scheiterte. Daneben beklagten sich viele Pferdebesitzer über die enormen Preise, die sie für qualitativ schlechtes Futter bezahlen müssten. Wir sahen uns deshalb veranlasst, durch B es c h l u s s vom 6. O k t o b e r 1916 über den Handel mit Heu und Stroh Vorschriften aufzustellen und das Militärdepartement zu ' ermächtigen, Höchstpreise festzusetzen. Das letztere ist mit Wirkung ab 9. Oktober erfolgt. Nach unserm Beschlüsse ist der Handel mit Heu und Stroh an eine vom Oberkriegskommissariat zu erteilende Konzession gebunden, ähnlich wie beim Kartoffelhandel. Wer eine Bewilligung zum Betriebe des Futterhandels will, hat einen Teil seines Umsatzes, je nach Bedarf, der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen.

Da die erforderlichen Strohvorräte nicht aufgebracht werden konnten, entschlossen wir uns, wie letztes Jahr, zur zwangsweisen Lieferung durch die Gemeinden zu schreiten.

Seit unserm letzten Bericht konnten unsere W eiz e n - V o r r ä t e in der Schweiz, dank den sehr starken Zufuhren in den Monaten Juli/August, erhöht werden.

213 Daneben befindet sich ein erhebliches Quantum Weizen in den Häfen von Genua, Marseille und Cette, das der Abspedition nach der Schweiz harrt. Leider wurde uns seit einigen Wochen nicht mehr gestattet, die gleiche Zahl leerer Wagen nach den französischen Seehäfen zu senden, wie in den vorhergehenden Monaten. Die Zufuhren übersteigen daher momentan kaum den täglichen Bedarf. Da.gleich nach der letzten Ernte in Amerika grosse Quantitäten Weizen gekauft wurden, bewegt sich heute der Durchschnittspreis aller Weizenvorräte wiederum viele Franken unter dem Tagespreise.

Die Preissteigerung in Amerika beträgt seit dem letzten Bericht bis Ende Oktober Fr. 7. 20 pro 100 kg.

Der Dezemberpreis für Weizen notierte am 31. Oktober a. c.

189 Cents per Bushel (Fr. 36. 80 per 100 kg) und erreichte damit den höchsten, je notierten Stand.

Die Gründe zu dieser enormen Preissteigerung sind verschiedene. Vorab die quantitativ schlechte Ernte in Amerika, wo das geerntete Quantum einen Ausfall von nahezu 40 % gegenüber dem Vorjahre aufweist und das geringe Quantum der Ernte in Canada, das auf 50 °/o Minderertrag gegenüber 1915 geschätzt wird. Im fernem wird die Tendenz des Marktes heute erheblich beeinflusst durch schlechte Nachrichten aus Argentinien, wo die Saaten durch Trockenheit und Heuschrecken stark gefährdet sind. Hierzu kommen die hohen Seefrachten, die heute zirka Fr. 14 per 100 kg., d. h. immer noch mehr als das Zehnfache der normalen Frachten betragen.« Seit der neuen Ernte kaufen wir, mit wenig Ausnahmen, den bei uns beliebten Hardwinter Nr. II (Kansas) Weizen, dessen Qualität wie im Jahre. 1914 wiederum eine sehr gute und trockene ist.

Dieser Weizen stellt sich heute mit den erheblichen Spesen, die wir durch die Verhältnisse an den Seehäfen zu rechnen gezwungen sind, für den Bund auf zirka Fr. 58 per 100 kg. Der Abgabepreis des Bundes beträgt Fr. 46. Der Bund muss heute, um diesen Preis, der in argem Missverhältnis zu der Marktlage steht, zu halten, grosse Opfer bringen.

Durch den Eintritt Rumäniens in den Krieg musste der Gedanke, Getreide aus diesem Lande zu beziehen, endgültig aufgegeben werden. Die Bezugsschwierigkeiten waren übrigens stets so gross, dass damit nie ernstlich gerechnet werden konnte.

Von den so nötigen Ö l k u c h e n sind von Frankreich endlich 300 Wagen bewilligt worden, dagegen wurde die Ausfuhr

214

der in den Monaten Februar und Mai in Italien gekauften und bezahlten 1000 Wagen trotz allen Bemühungen bis jetzt verweigert.

Die Zufuhren von M a i s in den Monaten September und Oktober waren befriedigend. Es wird aber nach wie vor unmöglich sein, einen Stock in diesem Artikel anzulegen, da die Nachfrage infolge des Fehlens anderer Futtermittel fortwährend eine sehr grosse ist.

E. Finanz- und Zolldepartement.

Finanzverwaltung.

Seit unserm letzten Bericht wurde kein neues festes Mobilisationsanleihen aufgenommen, sondern wir verschafften uns die nötigen Gelder durch Abgabe von dreimonatlichen Schatzanweisungen an die Nationalbank, die sie uns wie bisher zum offiziellen Satz diskontierte.

Die Ausgaben für Mobilmachung beliefen sich am 13. November 1916 auf Fr. 471,313,000 In Unternehmungen für die Versorgung der Zivilbevölkerung des Landes sind auf den nämlichen Tag investiert ,, 232,945,000 Fr. 704,258,000 Gegenposten dieser Summen sind : a. die seit Kriegsausbruch aufgenommenen festen Anleihen laut unserm letzten Bericht (Restbetrag;) Fr. 434,800,000 b. an die Nationalbank geschuldete Schatzanweisungen ,, 238,600,000 c. andere schwebende Schulden . . . . ,, 38,710,000 Fr. 712,110,000 Am 26. Februar 1917 ist das anfangs August 1914 aufgenommene erste 5 %ige Mobilisationsanleihen im Betrage von 30 Millionen Franken zurückzubezahlen. Hierfür werden uns die bereits eingegangenen und noch eingehenden Gelder der in diesem Jahre verfallenen ersten Rate der eidgenössischen Kriegssteuer zur Verfügung stehen. Zur Verminderung der beträchtlichen schwebenden Schuld ist ferner beabsichtigt, im geeigneten

215 Zeitpunkte wiederum ein festes sechstes Mobilisationsanleihen im Inlande aufzunehmen.

Die letzte G-eschäftsstatistik der D a r l e h e n s k a s s e d e r schweizerischen Eidgenossenschaft weist folgende Zahlen auf: Stand der Vorschüsse auf Ende September 1916 Fr. 39,868,478 Wechseleingänge, bezw. neue Vorschüsse im Oktober 1916 ,, 9,678,857 Fr. 49,547,335 Wechselausgänge, bezw. Rückzahlungen im Oktober 1916

,, 13,600,965

Stand der Vorschüsse auf Ende Oktober 1916 Fr. 35,946,370 Am 30. Juni 1916 hatten die Vorschüsse, bezw. Darlehen noch betragen . . . . ,, 44,844,885 Verminderung

Fr. 8,898,515

In unserer letzten Berichterstattung haben wir Ihnen mitgeteilt, dass gestützt auf Ihr Postulat vom 21. Juni 1916 der Entwurf zu einem Bundesratsbeschluss betreffend die Besteuerung der K r i e g s g e w i n n e ausgearbeitet worden sei. Der Entwurf wurde uns vorgelegt und wir haben nach Prüfung desselben am 18. S e p t e m b e r 1916 den B u n d e s r a t s b e s c h l u s s betreffend die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer erlassen, der am gleichen Tage in Kraft getreten ist.

Die Vorarbeiten für die Durchführung des Beschlusses wurden sofort an die Hand genommen und es wird mit der Einschätzung der Kriegsgewinnsteuerpflichtigen für die erste Steuerperiode (Jahr 1915) noch vor Ende des laufenden Jahres begonnen werden.

Zollverwaltung.

In Verfolgung von Widerhandlungen gegen die Ausfuhrverbote haben sich die Zollorgane, um den Strafvollzug zu sichern, in einzelnen Fällen genötigt gesehen, ausländische Übertreter, die keinen festen Wohnsitz in der Schweiz haben und für die verwirkte Busse keine Sicherheit leisten können, zu verhaften; dies in analoger Anwendung von Art. 57 des Zollgesetzes vom 28. Juni

216 1893 (A. S. n. F., XIII, 692), welcher den Zollorganen bei Zollumgehungen ausdrücklich dieses Recht zuerkannt. In letzter Zeit ist es aber mehrfach vorgekommen, dass die Rechtmässigkeit dieser Massnahme vom Anwalt des Beklagten zur Sprache gebracht und dabei den Zollorganen mangels bestimmter Vorschriften die Berechtigung zu diesem Vorgehen bestritten worden ist. Um dieser Einrede vorzubeugen, hat der Bundesrat durch Beschluss vom 10. November abbin die Zollorgane ermächtigt, in solchen Fällen zur Verhaftung von ausländischen Schmugglern zu schreiten, da ohne diese Massnahme im Ausland domizilierte Übertreter in der Regel straflos ausgehen könnten, indem sie sich im Falle einer Bestrafung einfach auf schweizerischem Gebiet nicht mehr sehen lassen würden.

Aber nicht nur in diesen Fällen, sondern überhaupt bei Verfolgung von Übertretungen, die im Komplott begangen werden, müssen die Zollorgane in der Lage sein, vorübergehend die Verhaftung von dabei beteiligten Personen vornehmen zu können, da die oft äusserst schwierige Untersuchung dies erfordert, um Verabredungen mit Mitschuldigen und Zeugen, die Beseitigung von Spuren usw. zu verhindern. Der Bundesrat hat daher die Zollorgane auch zur Anordnung einer solchen Präventivhaft ermächtigt in Fällen, wo sie zur Feststellung des Tatbestandes notwendig erscheint.

F. Yolkswirtschaftsdepartement.

Abteilung flir Industrie und Gewerbe.

a. Das ungünstige Verhältnis, das bei zahlreichen Angestellten und Arbeitern zwischen ihrem Erwerb und der herrschenden Teuerung besteht, veranlasste das Departement, sich darüber zu erkundigen, was zur Milderung des Zustandes von den Inhabern industrieller und kaufmännischer Betriebe unternommen werde.

Der schweizerische Handels- und Industrie verein und der Zentralverband schweizerischer Arbeitgeberorganisationen wurden demnach am 2. September eingeladen, nach Umfrage bei ihren Sektionen folgende Punkte zu beantworten : 1. Sind in den verschiedenen Zweigen von Handel und Industrie allfällige zufolge des Krieges eingetretene B e s o l d u n g s und L o h n r e d u k t i o n e n wieder aufgehoben worden?

2. Welche Massnahmen, wie namentlich T e u e r u n g s z u l a g e n oder L o h n e r h ö h u n g e n , sind mit Rücksicht auf

217

die derzeitige Teuerung bereits getroffen worden und, eventuell, welche Massregeln stehen unmittelbar bevor?

Gleichzeitig wurden die Verbände vom Departemente ersucht, ihren Sektionsmitgliedern dringend zu empfehlen, den Angestellten und Arbeitern das durch die ausserordentlichen Verhältnisse gerechtfertigte Entgegenkommen zu beweisen.

Aus den einlässlichen Berichten, die in ihren Einzelheiten vertraulicher Natur 'sind, erhält man den Eindruck, dass das Bestreben, die Lage der Angestellten und Arbeiter seitens der Unternehmer zu verbessern, in weitem Umfange besteht. Frühere Reduktionen von Lohnsätzen und durch Verkürzung der Arbeitszeit verursachte Verminderungen von Lohneinkommen sind wohl bis auf wenige Ausnahmen seit längerer Zeit verschwunden. Vielfach wurden Lohnausfälle später ganz oder teilweise vergütet.

Sehr zahlreich sind die Meldungen über die Erhöhung von Stunden- und Akkordlöhnen und über die Gewährung von Teuerungszulagen (häufig abgestuft nach dem Familienstand), sei es, dass solche Massnahmen schon durchgeführt, sei es, dass sie geplant sind. Es wird auch auf andere Arten von Leistungen der Arbeitgeber hingewiesen : Abgabe von Lebensmitteln zu billigem Preis oder unentgeltlich, Soldzulagen oder Auszahlung der ganzen Belohnung an Militärdienst Leistende, Unterstützung der Familien bei Militärdienst der Ernährer, Gewährung von Gratifikationen u. dgl. Verhältnismässig selten scheinen die Fälle zu sein, wo die Arbeitgeber wegen gestörten oder schlechten Geschäftsganges nicht imstande seien, Mehrleistungen aufzubringen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die übrigen Geschäftsinhaber grossenteils ihre besondern Aufwendungen nicht steigern könnten, ohne das Fabrikat und damit den Abnehmer entsprechend mehr zu belasten, also die Teuerung zu verschärfen. Wir hoffen immerhin, dass der vorhandene gute Wille, der Arbeiterschaft möglichst entgegenzukommen, manche Schwierigkeit zu überwinden vermöge.

o. Auf Wunsch des mit der Begutachtung des Postulats betreffend die Unterstützung von A r b e i t s l o s e n betrauten Experten, Herrn Nationalrat Dr. Hofmann, richtete das Departement am 6. September ein Kreisschreiben an die Kantonsregierungen, um über den Umfang der herrschenden Arbeitslosigkeit und über die Ansichten der kantonalen Behörden hinsichtlich der Verwirklichung des Postulats nähere Aufschlüsse zu erhalten. Die vollzählig eingegangenen Berichte enthalten wertvolles Material für die Lösung der im Postulat gestellten Fragen.

218

Gesundheitsamt.

Mit Bezug auf die Tätigkeit des schweizerischen Gesundheitsamtes haben wir dem in früheren Berichten Gesagten nichts neues beizufügen. Wie bis anhin hat das Amt die Durchführung des mit dem Deutschen Reiche getroffenen Abkommens über die Einfuhr von Arzneimitteln und Sanitätsartikeln, sowie den Vollzug unseres Beschlusses betreffend die Regelung des Arzneimittelverkehrs, vom 14. April 1916, überwacht. Der letztere bezweckte vor allem, der Spekulation den Verkehr mit Arzneimitteln zu entziehen und den Bedarf des Landes an solchen so viel als möglich zu sichern, ein Ziel, das erreicht worden zu sein scheint, ohne dass es bis jetzt notwendig gewesen ist, weitere Massnahmen zu treffen.

Abteilung für Landwirtschaft.

Die Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit K o n s u m m i l c h bereitet fortwährend grosse Schwierigkeiten. Die Milchproduktion nimmt ständig ab und erleidet im laufenden Winter infolge der geringen Heuqualität, sowie des Mangels an Kraftfuttermitteln, besonders an den eiweissreichen Ölkuchen, einen sehr starken Ausfall. Der Konsum dagegen nimmt zu, weil die Milch eines der billigsten Nahrungsmittel ist. Nicht unbedeutende Mengen Milch werden zweifellos auch von Konsumenten zur Herstellung von Butter für den eigenen Bedarf bezogen, weil die Butterproduktion der Molkereien und Käsereien der Nachfrage nicht zu gentigen vermag. Im bäuerlichen Betriebe selbst findet die Milch die mannigfachste Verwendung, besonders für die in ausgedehntem Masse betriebene Jungviehaufzucht.

Wir haben schon im letzten Berichte bemerkt, wir seien nach gründlicher Prüfung zum Schlüsse gekommen, es müsse dem Begehren der Milchproduzenten um Erhöhung der durch Bundesratsbeschluss vom 25. März 1916 festgesetzten Preise für die Käse der Sommerproduktion 1916 bis auf einen gewissen Grad Rechnung getragen werden. Durch Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 12. Oktober 1916 wurde die Genossenschaft schweizerischer Käseexportfirmen verpflichtet, für alle wichtigern von ihr eingekauften Käsesorten eine Nachzahlung von Fr. 13 für 100 kg zu leisten, wovon die Milchproduzenten Fr. 6, der Käser Fr. l und der Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten zur Ausgleichung und Aufbesserung der Milchpreise Fr. 6 erhalten. Diese Zahlung wird jedoch nur an die Produ-

219 zenten oder Genossenschaften geleistet, welche die übernommenen Verpflichtungen zur Lieferung von Konsummilch erfüllt haben, andernfalls fallen die Beträge dem Bunde zu.

Durch die nämliche Verfügung wurde der Milchpreis, den die Produzenten vom 1. November an verlangen dürfen, um a/a Rappen für das Kilogramm erhöht, und die Verbände der Milchproduzenten, die sich zur Lieferung von Konsummilch verpflichtet haben, wurden ermächtigt, beim Einkauf von Milch für den Konsum oder als Reserve für diesen oder zur Herstellung von Butter die festgesetzten Höchstpreise um weitere 3/* Rappen für das Kilogramm zu überschreiten.

Um die Milchproduzenten verbände in den Stand zu setzen, die für den Konsum nötige Milch kaufen zu können, wurde durch Bundesratsbeschluss vom 12. September der Abschluss von Kaufverträgen über Milch, die nach dem 1. Oktober 1916 zu liefern ist, verboten. Einzig der Ankauf von Konsummilch durch die genannten Verbände war vom Verbot ausgenommen. Das Verbot wurde auf den 16. Oktober 1916 wieder aufgehoben.

Trotz diesen Massnahmen konnten die Milchproduzentenverbände nur mit grösster Mühe die nötigen Michmengen für den Konsum vom 1. November an sicherstellen. Sie mussten in nahezu allen ihnen angeschlossenen Käsereien, deren Lage den Abtransport der Milch für den Konsum nicht zum vornherein unmöglich machte, die Verarbeitung von Milch einstellen und diese als Konsummilch zur Verfügung halten. Ausserdem mussten noch zahlreiche den Verbänden nicht angeschlossene Käsereien zur Lieferung von Konsummüch herangezogen werden. Die Käseproduktion wird deshalb im Winter 1916/17 auf ein Minimum heruntersinken.

Aber auch die Kondensfabriken müssen in steigendem Masse zur Lieferung von Aushülfsmilch für den Konsum herangezogen werden, so dass ihnen schon anfangs November nur noch etwa die Hälfte der eingelieferten Milch zur Verarbeitung übrig blieb.

Die B u t t e r p r o d u k t i o n , die auch in normalen Zeiten den inländischen Bedarf nicht deckt, konnte unter diesen Verhältnissen die wünschbare Entwicklung nicht erfahren und vermag der Nachfrage nicht zu genügen. Die Milchproduzentenverbände wurden deshalb verpflichtet, vom 1. November an täglich aus den noch im Betrieb stehenden Käsereien eine gewisse Menge Butter abzuliefern, die den Kantonen zuhanden . ihrer Spitäler und eventuell anderer gemeinnütziger Anstalten zur Verfügung gestellt wird.

220

In Ausführung des Bundesratsbeschlusses vom 25. August 1916 verfügte das Volkswirtschaftsdepartement am 5. September, dass die Käseproduzenten berechtigt seien, 10 % ihrer Produktion, mindestens aber 500 kg Käse innert sechs Monaten für den örtlichen Detailverkauf und zur Bedienung einer weiteren regelmässigen Kundschaft zu verwenden. Gleichzeitig wurden die Käsespezialitäten bezeichnet, deren Verkauf durch die Fabrikanten freigegeben ist.

Durch Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 15. September wurde eine durch die Marktverhältnisse notwendig gewordene Neuordnung der B u t t e r - und K ä s e p r e i s e vorgenommen. Die Grosshandelspreise für Butter wurden um 10 Rappen für das Kilogramm erhöht, die Detailpreise blieben unverändert. Auch die Detailpreise für Emmentaler-, Greyerzerund Bergkäse und 3/* f ette Rundkäse erfuhren keine Veränderung, dagegen trat bei den Grosshandelspreisen eine Erhöhung von durchschnittlich 10 Rappen für das Kilogramm ein, und auch die Detailpreise für Weich- und Magerkäse mussten leicht erhöht werden, um die Produktion dieser Käsesorten anzuregen und damit gleichzeitig die Butterproduktion zu begünstigen.

Am 20. Oktober erliess das Volkswirtschaftsdepartement Vorschriften über d i e A b g a b e v o n K ä s e f ü r d e n I n l a n d s v e r b r a u c h durch die Genossenschaft schweizerischer Käseexportfirmen. Diese Genossenschaft ist verpflichtet, den ihr nicht angehörenden Käsehändlern, die vor dem Kriege regelmässig Käse direkt in den Käsereien einkauften, jetzt aber von diesem Einkauf ausgeschlossen sind, Käse zu Vorzugsbedingungen abzugeben, um ihnen einen angemessenen Zwischengewinn zu sichern.

Der K r ä u t e r k ä s e (Schabzieger), dessen Ausfuhr den Fabrikanten bisher ohne Rücksicht auf Kompensationen bewilligt wurde, muss im Interesse des Landes ebenfalls zum Kompensationsverkehr herangezogen werden. Die den Fabriken erteilte generelleAusfuhrbewilligung wurde deshalb auf den 10. November zurückgezogen und der Kräuterkäseexport in Verbindung mit der Genossenschaft schweizerischer Käseexportfirmen neu geordnet.

K a r t o f f e l v e r s o r g u n g . Di.e Befürchtungen, denen wir in unserm letzten Berichte Ausdruck gegeben haben, es werde die Versorgung des Landes mit K a r t o f f e l n auf grosse Schwierigkeiten stossen, haben sich in vollem Masse als begründet erwiesen.

Die Kartoffelernte ist übrigens nicht nur bei uns, sondern auch in andern Ländern noch schwächer ausgefallen, als erwartet werden

221

durfte. Die Schweiz ist aus diesem Grunde in noch höherm Masse von der Einfuhr ausländischer Ware abhängig geworden. Unter Berufung auf die Ausführungen in unserm letzten Berichte verweisen wir auf den Bundesratsbeschluss betreffend die Kartoffelversorgung des Landes vom 13. September 1916, auf die Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements betreffend Kartoffelhöchstpreise vom 15. September und endlich auf eine Verfügung des gleichen Departements vom 19. Oktober betreffend die Einfuhr von Kartoffelmehl. Der Bundesratsbeschluss vom 13. September 1916 bestätigt zunächst das bereits eingeführte Monopol der Kartoffeleinfuhr und bewegt sich auch im übrigen auf der durch unsern letzten Bericht gezeichneten Linie. Der private Kartoffelhandel wurde nicht verboten, wohl aber von einer Bewilligung abhängig gemacht, die es erlaubt, ihn zu beaufsichtigen und tunlichst in den Dienst der Öffentlichkeit zu stellen. Auf Grund dieses Bundesratsbeschlusses hat die Zentralstelle Händlern Bewilligungen für den Aufkauf von Kartoffeln erteilt, und sie hat überdies auf eigene Rechnung aufkaufen lassen. Der Erfolg war ein sehr bescheidener; die Aufkäufe der Zentralstelle belaufen sich auf 58 Wagen, diejenigen der konzessionierten Händler im ganzen auf 101 Wagen. Ein wesentlicher Teil der Kartoffeln wurde zwischen Produzenten und Konsumenten gehandelt, allein das Bedürfnis konnte bis jetzt nicht gedeckt werden. Die vom Departement bestellte Kommission war in Beziehung auf die zu treffenden Massregeln sozusagen einmütig. Sie befürchtete von einer Ausschaltung des Privathandels mit Recht eine Beeinträchtigung der auf den Markt gebrachten Kartoffelmenge und verwarf deshalb ein Einkaufsmonopol des Bundes für inländische Ware.

Vollständig einig war die Kommission darüber, dass die Ausübung eines Zwanges, wie namentlich eine während der Ernte einsetzende Bestandesaufnahme in Verbindung mit einem Zwangsverkauf oder einer Enteignung unzweckmässig wäre und keine befriedigenden Resultate ergeben würde und überdies wegen der grossen Zahl der kleinen Produzenten kaum durchführbar wäre.

Die Bestrebungen zur Einfuhr von Kartoffeln wurden fortgesetzt. Es gelang, aus Italien im ganzen 600 Wagen hereinzubringen. Überdies sichert das mit der deutschen Reichsregierung getroffene Übereinkommen, über welches sich der Bericht des Politischen
Departements ausspricht, die Einfuhr einer gewissen Menge von Kartoffeln. Die im Oktober eingetretenen Fröste, sowie Arbeiter- und zum Teil auch Wagenmangel haben die Zufuhren aus dem Auslande' etwas verzögert; indessen haben die-

222

selben nun mit Beginn des Monats November sich verbessert, und es hängt namentlich von deren weitern Entwicklung die Kartoffelversorgung des Landes für den Winter und das nächste Frühjahr ab.

c?

Die Zentralstelle gibt nur an Kantons- und Gemeindebehörden, sowie an die Genossenschaften von Produzenten und Konsumenten, sowie endlich an gemeinnützige Anstalten Kartoffeln ab. Sie stellt jedoch die sämtliche Abgabe in einem Kanton und deren Verteilung unter die Aufsicht der betreffenden Kantonsregierung, die die beteiligten Organisationen zusammenzuführen und den Verkauf der Kartoffeln zu organisieren hat. Wir verweisen auf das Kreisschreiben des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements vom 6. November 1916.

Es ist nicht zu umgehen, dass sich das Publikum, statt der Kartoffeln, zum Teil an Ersatzstoffe halten muss, was wir schon in unserm letzten Berichte ausführten. Auf der andern Seite hoffen wir doch, dass die Kartoffelverteilung und -zufuhr sich besser stellen werde, als es während einiger Wochen den Anschein hatte. Es wird wohl möglich sein, den Kommissionen der Räte eventuell noch weitere Mitteilungen zu machen, da sich nun die Lage von Tag zu Tag klarer entwickelt.

Die Aufsichtskommission, die im Anschluss an die Zentralstelle für Kartoffelversorgung bestellt worden ist, hat in einer Sitzung vom 31. Oktober 1916 für einmal eine Bestandesaufnahme für nicht empfehlenswert erklärt. Sie wird jedoch in einer, ungefähr Mitte des Monats November stattfindenden Sitzung ihre endgültige Meinung zuhanden des Departements und des Bundesrates abgeben. Wir glauben nicht, dass die vielfach ausgesprochene Vermutung, es werden grosse Quantitäten an Kartoffeln von den Produzenten zurückgehalten, begründet ist. Die Ernte ist sehr schlecht ausgefallen, und zudem ist nicht zu vergessen, dass ja natürlich zur Deckung des spätem Konsums und namentlich auch zur Anpflanzung im nächsten Jahre den Produzenten gewisse Quantitäten von Kartoffeln belassen werden müssen. Denn darauf ist das Hauptaugenmerk zu richten, dass die Kartoffelanpflanzung im Jahre 1917 nicht leidet, sondern eine möglichst grosse ist.

Ist somit von einer Bestandesaufnahme in Kartoffeln für die Versorgung des Landes nicht viel zu erwarten, weil angesichts der hohen Preise die Produzenten alles Interesse haben, zu verkaufen, so mag anderseits anerkannt werden, dass sie vielleicht zur Beruhigung des Publikums, zur Bekämpfung irriger Ansichten und

223 zur Feststellung der Tatsache dienen könnte, ob genügende Mengen von Saatkartoffeln vorhanden sind.

Obstversorgung.

Die durchschnittlich gute Äpfelernte erlaubte auch diesen Herbst eine beschränkte Obstausfuhr ohne Gefährdung der Inlandsversorgung. Um die letztere unter allen Umständen sicherzustellen, wurde der Export vollständig zentralisiert. Ausfuhrbewilligungen erhalten nur die Organisationen, die sich zur Versorgung des Inlandes mit Obst zu den vom Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Preisen verpflichtet haben, und nur für die vom Inland nicht aufgenommenen Mengen. Von der Festsetzung von Höchstpreisen wurde mit Rücksicht auf die Verschiedenartigkeit der Verhältnisse in den verschiedenen Landesteilen und die zahlreichen, ungleichwertigen Obstsorten Umgang genommen. Dagegen stellte die vom Volkswirtschaftsdepartement ernannte, aus Vertretern der .verschiedenen Interessentenkreise bestehende Kommission für Obstversorgung Normalpreise auf, und die Produzentenverbände, denen die Organisation des Exportes übertragen wurde, übernahmen die Verpflichtung, den Inlandsbedarf zu diesen Preisen zu decken.. Zu dem Zwecke errichteten sie Vermittlungsstellen in Winterthur, Bern, Sursee, Hitzkirch und Arenenberg, welche die Bestellungen auf Obst entgegennehmen und ausführen. Für den Kanton Wallis besorgt das Departement des Innern die Vermittlung.

Der Umstand, dass freie, keiner Organisation angehörende Händler das Obst zu steigenden Preisen aufkauften ' und dadurch die von der Behörde mit den Verbänden getroffenen Abmachungen zur Regelung der Preise zu vereiteln suchten, gab Veranlassung zum Bundesratsbeschluss vom 6. Oktober 1916 betreffend die Obstversorgung des Landes. Dieser bestimmt, dass zum Einkaufe von Obst bei den Produzenten zum Zwecke des Wiederverkaufes dieses Obstes oder der daraus hergestellten Produkte die Bewilligung des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements erforderlich ist. Diese Bewilligung wurde in erster Linie und fast ausschliesslich den organisierten Händlern erteilt, die Verpflichtungen zur Abgabe von Obst für den Inlandskonsum übernommen haben.

Im ganzen wurden rund 600 Bewilligungen ausgestellt.

Der Z u c h t v i e h e x p o r t vollzieht sich nach den vom Volkswirtschaftsdepartement am 12. August 1916 erlassenen ^Bestimmungen betreffend die Organisation des
Zuchtviehexportes" durch die von den Viehzuchtverbänden bestellte Kommission unter Aufsicht des Departements. Ausfuhrbewilligungen werden, soweit Bundesblatt. 68. Jahrg. Bd. IV.

18

224

es den Export nach den Zentralmächten betrifft, in der Hauptsache nur dieser Kommission erteilt, und es dürfen Grossvieh und Ziegen nur gemäss den mit diesen Staaten abgeschlossenen Abkommen über den Warenaustausch ausgeführt werden. Das Volkswirtschaftsdepartement hat die Kommission angewiesen, bei der Auswahl der auszuführenden Tiere darauf Kücksicht zu nehmen, dass hochträchtige Kühe und Rinder und frisch melkende Kühe nur in beschränkter Zahl zur Ausfuhr gelangen. Anfangs Oktober hat es verfügt, dass mehr als 30 Wochen trächtige und frisch melkende Kühe überhaupt nicht ausgeführt werden dürfen.

Die Nachfrage nach Zuchtvieh seitens Italiens und Frankreichs ist schwach. Bekanntlich hat sich die Schweiz verpflichtet, für Italien Zuchtvieh im Austausch gegen das zur Einfuhr gelangende Schlachtvieh zur Ausfuhr freizugeben.

Die H o l z a u s f u h r musste vom September an in Rücksicht auf die Inlandsversorgung und den Schutz der Waldbestände des Landes weiter eingeschränkt werden.

Durch Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 24. Oktober 1916 wurden neue, einheitliche N o r m a l p r eise für g e s c h n i t t e n e s H o l z festgesetzt. Firmen, die Holz exportieren, sind verpflichtet, für die Inlandsversorgung Holz zu diesen Normalpreisen abzugeben, im Weigerungsfalle wird ihnen die Ausfuhrberechtigung entzogen.

Die Massnahmen zur Sicherung der Versorgung der Papierfabriken mit P a p i e r h o l z gingen an das Departement des Innern, Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, über.

Der Einfuhr von K u p f e r v i t r i o l und andern landwirtschaftlichen Hülfsstoffen, insbesondere K u n s t d ü n g e r , wurde fortwährend alle Aufmerksamkeit geschenkt. Die Beschaffung von phosphorsäure- und kalihaltigen Düngemitteln ist für die Erhaltung der Ertragsfähigkeit unserer Kulturböden von grösster Wichtigkeit.

Die stets wachsenden Schwierigkeiten in der Einfuhr von K ä l b e r m a g e n f ü r d i e K ä s e i n d u s t r i e veranlassten d e n Bundesrat zum Beschluss vom 25. September 1916 betreffend die Beschaffung von Kälbermagen für die Käsefabrikation, wodurch verfügt wurde, dass alle aus inländischen Schlachtungen herrührenden Kälbermagen so behandelt werden müssen, dass sie für die Käseherstellung verwendet werden können. Durch eine vom Volkswirtschaftsdepartement genehmigte Vereinbarung zwischen der Genossenschaft schweizerischer Käseexportfirmen

225 und der Häute- und Fellieferantengenossenschaft wurden sodann die nötigen Massnahmen getroffen, um alle anfallenden Kälbermagen sachgemäss zu behandeln und für die schweizerische Käseindustrie abzuliefern. Durch Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements wurde der Häute- und Fellieferantengenossenschaft das alleinige Einkaufsrecht für Kälbermagen erteilt. Dadurch sollte die einheimische Käseindustrie vor dem Entzuge der Ware durch Schmuggel geschützt werden.

Warenabteilung.

Die Warenabteilung hat ihre Tätigkeit in bisheriger Weise fortgesetzt. Wir hoffen, die Bedürfnisse des Landes in Petroleum, Benzin und Benzol decken zu können ; jedenfalls wird eine Not in diesen Artikeln, wenn die gemachten Ankäufe realisiert werden, nicht eintreten.

Die Beschlagnahmungen sind seltener geworden; zu beanstandende Warengeschäfte kommen, soviel wir, aber auch die Strafbehörden konstatieren können, nunmehr nicht mehr häufig vor.

Durch eine Bestandesaufnahme des Kaffees haben wir die Vorräte im Lande festgestellt. Wir haben mit Rücksicht auf das Ergebnis dieser Enquete von der Aufstellung von Höchstpreisen Umgang nehmen können und uns begnügt, die folgende öffentliche Mitteilung zu machen : ,,Es gingen beim schweizerischen Volkswirtschaftsdepartement in letzter Zeit Klagen ein, dass es vielfach schwer halte, den für die Bedienung der Konsumenten notwendigen Kaffee vom schweizerischen Grosshandel zu kaufen und, wenn solcher angeboten werde, geschehe dies zu sehr hohen Preisen. Man versuchte durch Zeitungsartikel dem Publikum glaubhaft zu machen, dass eine Knappheit an Kaffee bestehe und dass höhere Preise gerechtfertigt seien. Es wurde behauptet, dass der Import von Kaffee seit Monaten fast gänzlich aufgehört habe.

,,Um diese Punkte richtigzustellen, geben wir nachstehend in erster Linie die Importziffern der letzten vier Monate bekannt, wie sie uns durch die S. 8. S. mitgeteilt wurden. Es wurden vom 1. Juli bis 31. Oktober 1916 folgende Quantitäten Kaffee importiert : Juli 2,600,909 kg August 473,929 ,, September 893,789 ,, Oktober 244,368 ,,

226 ,,Um über die Gesamtvorräte an Kaffee eiuen Überblick zu erhalten, wurde vom schweizerischen Volkswirtschaftsdepartement eine Bestandesaufnahme der Vorräte in der Schweiz veranlasst.

Dieselbe ergab, wie übrigens nicht anders vorauszusehen war, dass die Schweiz zurzeit reichlich mit Kaffee versorgt ist, und dass sich daher Mangel oder zu hohe Preise nirgends bemerkbar machen dürfen.

,,Um den Missständen, welche sich in letzter Zeit namentlich im Engroshandel mit Kaffee geltend machten, zu steuern, wurden diejenigen Firmen, bei welchen die Bestandesaufnahme grössere Kafifeevorräte ergeben hat, durch das schweizerische Volkswirtschaftsdepartement schriftlich aufgefordert, den Kaffee zu normalen Preisen dem Konsume zur Verfügung zu stellen.

So soll z. ß. zurzeit für Rohkaffee Santos supérieur für Quantitäten von 10 Originalsäcken an aufwärts höchstens Fr. 1. 84 bis Fr. 1. 88 per Kilo ab Versandstation, je nach Quantum und Qualität, verlangt werden, statt Fr. 2 bis Fr. 2.10, wie dies in letzter Zeit fast durchwegs der Fall war. Bei diesen Preisansätzen ist reichlich auf die Zins- und Lagerspesen Rücksicht genommen, welche die oft monatelange Lagerung verursachte.

,,Ferner ist es zu vermeiden, Kaffee an solche Firmen zu verkaufen, welche denselben nicht zur Versorgung der Konsumenten, sondern offensichtlich für Spekulationszwecke zu erwerben suchen.

Wer diesen Wünschen nicht gerecht wird, hat mit der Beschlagnahme seiner Vorräte zu rechnen.

,,Diejenigen Firmen, welchen es nicht gelingt, genügende Quantitäten .Kaffee zu erhalten, um ihren üblichen Kundenkreis damit zu bedienen oder denen Ware zu Preisen angeboten wird, welche zu hoch befunden werden, sind ersucht, sich diesbezüglich mit der Warenabteilung des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements in Verbindung zu setzen."

Veterinäramt.

Mit dem Bundesratsbeschluss vom 19. Februar 1915, der das Schlachtalter der Kälber auf mindestens 5 Wochen ansetzte, wurde eine vermehrte Aufzucht von Jungvieh und damit die Vermehrung der Zucht- und Nutzviehbestände, sowie die Steigerung der Fleischerzeugung angestrebt. Um einem nachteiligen Rückgang in der Milchproduktion vorzubeugen, hat das Volkswirtschaftsdepartement sodann am 22. November 1915, gestützt

227

auf Art. 3 jenes Beschlusses, dessen Bestimmungen als nicht mehr anwendbar auf Stierkälber erklärt.

Mit Rücksicht auf die Lage des Milchmarktes haben wir den Bundesratsbeschluss vom 19. Februar 1915 über das Schlachten von Kälbern mitsamt den darauf bezüglichen Abänderungsverfügungen auf den 3. November 1916 aufgehoben.

Gr. Post- und Eisenbahndepartement.

Eisenbahnabteilung.

I.

In Abweichung von Art. 13 ihrer Konzession ist der Furkabahngesellschaft gestattet worden, in der Zeit vom 1.--15. Oktober die Bahnstrecke Oberwald-Gletsch nicht zu befahren.

II.

Mit Eingabe vom 15. August richtete der Verband schweizerischer Sekundärhahnen an den Bundesrat das Gesuch, den Bahnen und Schiffsunternehmungen auf Grund der ihm am 3. August 1914 von der Bundesversammlung erteilten ausserordentlichen Vollmachten die E r h e b u n g von Z u s c h l ä g e n zu den in Kraft b e f i n d l i c h e n T a x e n zu bewilligen.

Das Gesuch wurde im wesentlichen damit begründet, dass einerseits die schweizerischen Transportunternehmungen durch die infolge des Kriegsausbruches eingetretene Verkehrsstockung, vor allem durch Rückgang des Fremdenverkehrs, erhebliche Einnahmenausfälle erlitten hätten, während gleichzeitig durch die Erhöhung der Materialpreise und die Notwendigkeit, an das Personal Teuerungszulagen auszurichten, eine Vermehrung der Betriebskosten eingetreten sei. Die Transportanstalten hätten sich sehr bemüht, ihre Erträgnisse durch Betriebsersparnisse zu verbessern. Mit dieser Sparpolitik könne aber nicht weiter gegangen werden, ohne die Betriebssicherheit zu gefährden. Es bleibe daher nichts anderes übrig, als durch Tariferhöhungen die notwendige Vermehrung der Einnahmen zu erzielen.

Ein vom Eisenbahndepartement eingeholtes Gutachten der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen befürwortete den Antrag des Sekundärbahnenverbandes und sprach sich dafür aus, sämtlichen schweizerischen Transportanstalten die Erhebung von Taxzuschlägen zu bewilligen.

,

228

Mit Bundesratsbeschluss vom 12. September wurde sodann dem gestellten Begehren entsprochen (vergleiche A. S., Bd. XXXII, S. 339).

Bei der Festsetzung der Zuschläge wurde darauf Bedacht genommen, weder den einzelnen Reisenden noch den einzelnen Verfrachter von Waren merklich zu belasten. Ferner wurde auf leichte Durchführbarkeit der Massnahme Wert gelegt, um jede ArbeitsVermehrung im Abfertigungs- und Abrechnungsdienst, durch die den Transportanstalten Mehrausgaben erwachsen wären, zu vermeiden. Die jährliche Einnahmenvermehrung auf Grund der obigen Ansätze wird auf 5--6 Millionen Franken geschätzt, womit eine erhebliche Besserung der finanziellen Lage derjenigen Transportanstalten, die nicht ganz vom Fremdenverkehr abhängig sind, erzielt werden dürfte.

Die Taxzuschläge sind von den meisten Transportanstalten auf den 1. Oktober eingeführt worden. Einzelne Verwaltungen haben auf ihre Anwendung verzichtet, andere erheben sie nur in beschränktem Umfange.

Zur E r m ö g l i c h u n g e i n e s rascheren Wagenumlaufes sind mit Bundesratsbeschluss vom 3. November die Verwaltungen des schweizerischen Wagenverbandes und die Verwaltungen von Schmalspurbahnen mit Rollschemelbetrieb ermächtigt worden, unter den folgenden Bedingungen Wagenladungsgüter jeder Art an Sonnund Festtagen auszuliefern : a. Die Auslieferung darf nur an diejenigen Adressaten der Sendungen geschehen, die sich bereit erklären, sie an Sonn- und Festtagen in Empfang zu nehmen und, soweit der Auslad dem Empfänger tarifmässig obliegt, sie auszuladen und sie abzuführen.

Ein Zwang darf in dieser Beziehung auf den Empfänger nicht ausgeübt -werden.

b. Die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen hat sich mit den kantonalen Behörden in Verbindung zu setzen, um für die Empfänger solcher Sendungen, die sie an Sonn- und Festtagen abführen wollen, die erforderlichen Ausnahmen von den Vorschriften der kantonalen Sonntagsgesetze au erlangen.

Postverwaltung.

Bisher genossen die in der Schweiz internierten Kriegsgefangenen und die auf Kosten des Heimatstaates verpflegten Zivilinternierten für alle persönlichen Sendungen (Briefe, Postkarten, Wertbriefe, Postanweisungen und Pakete bis 5 kg) nach

229 und von dem Ausland die Portofreiheit. Dieses Entgegenkommen führte jedoch zu Missbräuchen. Die Frage der Portofreiheit der Internierten wurde daher im Sinne einer Einschränkung neu geregelt.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

B e r n , den 17. November 1916.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Decoppet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

--

# S T #

--

Bericht der

Finanzdelegation der eidgenössischen Räte an die Finanzkommissionen des Nationalrates und des Ständerates über ihre Tätigkeit seit dem 1. Oktober 1915 bis zum 30. September 1916.

(Vom 13. November 1916.)

Gemäss Artikel 12 des Regulativs der Finanzdelegation vom 25. November 1907 beehren wir uns, Ihnen nachstehenden Bericht zu erstatten:

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

V. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die von ihm auf Grund des Bundesbeschlusses vom 3. August 1914 getroffenen Massnahmen. (Vom 17. November 1916.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1916

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

47

Cahier Numero Geschäftsnummer

575

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.11.1916

Date Data Seite

192-229

Page Pagina Ref. No

10 026 207

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.