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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung der Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Basel (Kantonsgrenze bei St. Jakob) nach Liestal, mit allfälliger Abzweigung von Muttenz nach Neuewelt.

(Vom 4. März 1916.)

Durch Bundesbeschluss vom 4. April 1914 (E. A. S. XXX, 71) ist dem Kanton Basel-Landschaft zuhanden einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und den Betrieb einer elektrischen Schmalspurbahn von Basel (Kantonsgrenze bei St. Jakob) nach Liestal, mit allfälliger Abzweigung von Muttenz nach Neuewelt erteilt worden. Die inzwischen eingetretenen kriegerischen Ereignisse haben es jedoch der Regierung des Kantons Basel-Landschaft nicht erlaubt, die erforderlichen Vorbereitungen für die Finanzierung und die Organisation des Unternehmens zu treffen. So mussten z. B. die diesbezüglichen Besprechungen, die mit der Regierung des Kantons Basel-Stadt für Anfang August 1914 in Aussicht genommen waren, unterbleiben.

In einer Eingabe vom 2. Februar 1916 an den Bundesrat stellt daher der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft das Gesuch, es möchte Art. 6 der Konzession im Sinne der Einführung des sektionsweisen Baues der Bahn abgeändert werden. Zur Begründung seines Begehrens weist der Regierungsrat auf die allgemeine wirtschaftliche Krisis hin und fügt bei, dass bei der gegenwärtigen Sachlage von der Ausführung der ganzen Strecke Umgang genommen werden müsse. Möglich sei es dagegen, die Erstellung der Strecke Kantonsgrenze-Muttenz im Anschluss an die im Bau befindliche Linie Aeschenplatz-St. Jakob (Kantonsgrenze) der Basler Strassenbahnen in die Wege zu leiten.

Dadurch werde dann einstweilen dem dringenden Bedürfnisse,

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der Gemeinde Muttenz eine Tramverbindung mit der Stadt Basel zu verschaffen, entsprochen.

Um in dieser Weise vorgehen zu können, müsse die Konzession in dem Sinne abgeändert werden, dass zunächst nur das Teilstück Kantonsgrenze bis Muttenz ausgeführt werden dürfe. Zur Einreichung der vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen für diese Strecke sei eine neue Frist von 24 Monaten erforderlich. Für' den. Bau der Strecke Muttenz-Liestal sei es zweckmässiger, die Fristen durch den Bundesrat festsetzen zu lassen. Wenn der Regierungsrat auch hoffe, dass die Erstellung dieses letztern Teilstückes nicht allzulange verschoben werden müsse, so halte er doch darauf, dass in der Konzession keine bestimmte Frist vorgesehen werde, um eine weitgehende Freiheit in der Wahl des Zeitpunktes der Finanzierung der zweiten Sektion zu haben.

Das Konzessionsänderungsgesuch des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft veranlasst uns zu keinen Einwendungen.

Wir beantragen Ihnen daher, demselben durch Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes zu entsprechen.

Genehmigen Sie, Tit., auch bei diesem Anlasse die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 4. März 1916.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Decoppet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesfoeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Basel (Kantonsgrenze bei St. Jakob) nach Liestal, mit allfälliger Abzweigung von Muttenz nach Neuewelt.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft, vom 2. Februar 1916 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 4. März 1916, beschliesst: 1. Artikel 6 der durch Bundesbeschluss vom 4. April 1914 (E. A. S. XXX, 71) erteilten Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Basel (Kantonsgrenze bei St. Jakob) nach Liestal, mit allfälliger Abzweigung von Muttenz nach Neuewelt, erhälfc folgende Fassung: ,,Es wird der Gesellschaft gestattet, die Bahn in zwei Sektionen auszuführen, nämlich : I. Kantonsgrenze bei St. Jakob-Muttenz ; II. Muttenz-Liestal und allenfalls Muttenz-Neuewelt.

Binnen einer Frist von 24 Monaten, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, sind dem Bundesrat die vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen für die Erstellung der ersten Sektion nebst den Statuten der Gesellschaft zur Genehmigung einzureichen.

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Innert sechs Monaten nach der Plangenehmigung ist mit den Erdarbeiten für die Erstellung der ersten Sektion zu beginnen.

Binnen zwei Jahren, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die erste Sektion zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Für die Erstellung der zweiten Sektion wird der Bundesrat nach Anhörung der Bahngesellschaft und der Kantonsregierung die erforderlichen Fristen festsetzen.

Die Nichteinhaltung der Fristen für eine Sektion hat nur den Hinfall der Konzession für die betreffende Sektion zur Folge."1 2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, der am 1. April 1916 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung der Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Basel (Kantonsgrenze bei St. Jakob) nach Liestal, mit allfälliger Abzweigung von Muttenz nach Neuewelt. (Vom 4. März 1916.)

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1916

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662

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08.03.1916

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227-230

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