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87.078

Botschaft über ein ETH-Gesetz

vom H.Dezember 1987

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem ETH-Gesetz mit dem Antrag auf Zustimmung.

Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben: 1968 P

9831

Reorganisation der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (N 1. 10.68, Eisenring)

1969 M

10283

1969 M

10284

1969 M

10295

ETH-Gesetz (S 26. 6. 69, Odermatt; N 25. 6. 69)

1969 M

10296

ETH-Gesetz (S 26. 6. 69, Choisy; N 25. 6. 69)

1987 P

87.478

ETH-Gesetz, Prinzipien (N 9. 10. 87, Ruffy)

ETH-Gesetz (N 25. 6. 69, Chevallaz; S 26. 6. 69) ETH-Gesetz (N 25. 6. 69, Eisenring; S 26. 6. 69)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

14. Dezember 1987

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Aubert Der Bundeskanzler: Buser

1987-1061

28 Bundesblau. 140. Jahrgang. Bd. I

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Übersicht Mit der Übernahme der polytechnischen Schule der Universität Lausanne durch den Bund im Jahre 1968 entstand eine Situation, in der das ETH-Gesetz vom 7. Februar 1854 als Rechtsgrundlage nicht mehr genügte. Das Schweizer Volk verwarf in der Volksabstimmung vom 1. Juni 1969 den von den eidgenössischen Räten verabschiedeten Entwurf für ein neues ETH-Gesetz, so dass das Gesetz von 1854 weiterhin in Kraft blieb. Die Lücke wurde vorläufig geschlossen mit der sogenannten Übergangsregelung, einem allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss, der nach einer dritten Verlängerung bis zum 30. September 1991 rechtskräftig ist.

Diese Übergangsregelung ermöglichte, verschiedene noch offene Fragen unvoreingenommen zu prüfen und erste Erfahrungen mit neuen Strukturen zu sammeln, bevor ein neues Gesetz erlassen wurde. Wichtige Erkenntnisse ergaben sich auch aus von der Firma Hayek Engineering AG Zürich 1984 durchgeführten Grobanalyse und Optimierungsstudie der Hochschulen, der Annexanstalten sowie der übergeordneten Führungsstruktur.

Der nun vorliegende Entwurf basiert auf den Erfahrungen der Übergangszeit und den wichtigsten Schlüssen und Empfehlungen aus der Hayek-Studie. An der Spitze der Organisationsstruktur steht als oberstes Führungsorgan der aus neun nebenamtlich tätigen Mitgliedern bestehende Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat), der, vorbehaltlich der Befugnisse von Parlament und Bundesrat, insbesondere die bildungs- und forschungspolitische Ziele für jede ETH und Forschungsanstalt sowie die Richtlinien für die zu befolgende Geschäftspolitik festlegt. Ihm untergeordnet ist die Direktion des Bereiches der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, der die operative Führung obliegt^ Der ETH-Bereich wird neu dem Eidgenössischen Departement des Innern unterstellt. Der Gesetzesentwurf regelt den Auftrag der ETH sowie die Rechte und Pflichten der Hochschulangehörigen und legt die Organisation der Schulen in ihren Grundzügen fest.

Besonderes Gewicht wird auf die rechtliche Verankerung der Mitwirkung der Hochschulangehörigen auf allen Stufen gelegt. Weitere Bestimmungen betreffen die Planung und den Finanzhaushalt. Der Gesetzesentwurf geht davon aus, dass die ETH und Forschungsanstalten möglichst autonom handeln und innerhalb der finanz- und bildungspolitischen Vorgaben der Bundesbehörden ihre wissenschaftliche Lehr- und Forschungstätigkeit frei entfalten können.

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Botschaft I

Allgemeiner Teil

II

Die Bundeshochschulen und Annexanstalten von 1854 bis heute

III

Zur Entwicklung der ETH bis 1970

Die Idee der Gründung einer zentralen Eidgenössischen Hochschule geht in die späten neunziger Jahre des 18. Jahrhunderts zurück und wurde namentlich mit der Forderung nach einer helvetischen Universität durch Philipp Albert Stapfer vertreten. Die dadurch ausgelöste Diskussion kam fortan nicht mehr zur Ruhe.

Zur Idee einer zentralen Universität gesellte sich jene einer Eidgenössischen Polytechnischen Hochschule. Dies war eine Folge der Entwicklung der technischen Wissenschaften und namentlich der im Ausland entstandenen Polytechnischen Schulen. Als Geburtsjahr der Polytechnischen Schule gilt 1794, als die Pariser Ecole centrale des travaux publics, die sich ein Jahr später Ecole polytechnique nannte, gegründet wurde. An ihr wurde die technische Grundausbildung vermittelt. Die besondere Berufsausbildung erfolgte an Spezialschulen wie der Ecole des mines oder der Ecole de guerre. Diese Ecole polytechnique diente als Muster für weitere Polytechnika in Europa.

Der Pariser Gründung folgten jene von Prag (1806), Wien (1815), Karlsruhe (1825), München (1827), Dresden (1828) und Stuttgart (1829). Diese bescheidenen Anfänge wiesen wenig oder gar keinen Hochschulcharakter auf. Sie waren teilweise vergleichbar mit der 1833 in Zürich gegründeten Industrieschule, der Vorläuferin der Oberrealschule. Erst das 1832 reformierte Karlsruher Polytechnikum, das auch für die spätere Zürcher Gründung richtungweisend war, zeigt die Umrisse einer Technischen Hochschule moderner Prägung.

Die Gegnerschaft von eidgenössischen Hochschulprojekten richtete sich immer deutlicher gegen die Eidgenössische Universität und wurde in ihrer föderalistischen Haltung nicht zuletzt durch die inzwischen eröffneten kantonalen Universitäten von Bern und Zürich bestärkt. Die Polytechnische Schule dem Bund zu überlassen, war man umso eher gesonnen, als ihr im Rahmen des modernen Berufs- und Wirtschaftslebens Aufgaben von nationaler Bedeutung zugedacht waren. Der Zugang zu dieser neuen höheren Bildungsstätte sollte der Jugend aus allen Landesteilen ohne Rücksicht auf Konfession und Sprache offenstehen, was unter den damaligen politischen Verhältnissen unter Bundeshoheit am ehesten Erfolg versprach. Schliesslich fand die Eidgenössische Universität neben der Polytechnischen Hochschule doch noch Aufnahme in die Bundesverfassung von 1848.
Sofort nach Annahme der Verfassung erhielt der Bundesrat über eine Motion des nachmaligen Bundesrates Ulrich Ochsenbein den Auftrag, Bericht und Antrag zur Schaffung der beiden Bundeshochschulen auszuarbeiten. Die Landesregierung entschloss sich jedoch erst im Jahre 1851, unter dem Vorsitz des Vorstehers des Departementes des Innern, Stefano Franscini, eine Expertenkommission einzusetzen. Führender Kopf dieser Kommission war der Zürcher Er743

Ziehungsdirektor Alfred Escher. Dieser liess sich vom damaligen Rektor der zürcherischen Industrieschule, Professor Joseph Wolfgang von Deschwanden, die Grundlagen für die Organisation des Polytechnikums erarbeiten. Sein Bericht enthält unter anderem den Auftrag der Schule, der in seinen Grundzügen noch heute für die beiden Technischen Hochschulen gilt. Auch ist daraus zu entnehmen, weshalb man eine höhere Bildungsanstalt für die technischen Wissenschaften als zentrale Bundeshochschule von Anfang an für zweckmässig ansah. Deschwanden legte dar, dass die Gebirgsnatur der Schweiz den Technikern andere Aufgaben stelle als das Flachland, wobei er in erster Linie an den Strassen-, Eisenbahn-, Wasser- und Brückenbau dachte. Dies und die Besonderheiten der schweizerischen Industrie - gedacht war in erster Linie an die industrielle Mechanik und Chemie - brächten es mit sich, dass der schweizerische Ausbildungsbedarf in diesen Disziplinen durch ausländische Lehranstalten nicht ausreichend gedeckt werden könne, d. h. dass es einer nationalen Bildungsstätte bedürfe.

Entsprechend dem Ergebnis des Expertenberichtes unterbreitete der Bundesrat den eidgenössischen Räten im August 1851 für jede Schule einen besonderen Gesetzesentwurf. Allerdings verschob er einzelne Verwaltungsbefugnisse zu seinen Gunsten: So behielt er sich etwa die Ernennung der Professoren vor, wobei er den vorgängigen Antrag des Schulrates bzw. Universitätsrates einzuholen sich verpflichtete. Diese Kompetenzzuordnung wurde im Nationalrat heftig diskutiert, und er entschloss sich, die beiden Hochschulen einem Schweizerischen Erziehungsrat mit einem vollamtlichen Präsidenten zu unterstellen und ihm das Professorenwahlrecht einzuräumen, der Bundesrat hatte die Wahlen lediglich zu bestätigen.

Das ganze Vorhaben scheiterte aber schliesslich am Nichteintretensentscheid des Ständerates. Doch entstand aus seiner Mitte die Idee der Gründung einer Polytechnischen Schule. Sie fand ihren Niederschlag im Bundesgesetz vom T.Februar 1854 betreffend die Errichtung einer Eidgenössischen Polytechnischen Schule (SR 414.110). Die Grundzüge der zuvor gescheiterten Vorlage wurden beibehalten. Die eidgenössischen Räte sprachen sich dafür aus, die Organisation, den Auf- und Ausbau der Schule so weit wie möglich den vollziehenden Behörden zu überlassen. Bis zum
Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 24. Juni 1970 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Übergangsregelung; SR 414.110.2) erfuhr dieses Gesetz nur unwesentliche Änderungen.

Das Eidgenössische Polytechnikum begann seine Tätigkeit im Jahre 1855 mit den Disziplinen Architektur, Bauingenieurwesen, Maschineningenieurwesen, Chemie und Forstwirtschaft. Dazu kamen im Jahre 1866 die Landwirtschaft, die Mathematik und die Naturwissenschaften. 1899 trat die Pharmazie zur Chemie hinzu, und der Land- und Forstwirtschaft wurde das Kulturingenieurwesen angegliedert. Im gleichen Jahr wurde die Mathematik durch die Physik erweitert und die Militärwissenschaftliche Abteilung eingerichtet. Schliesslich hielt 1909 die Elektrotechnik als Teil des Maschineningenieurwesens Einzug. Damit war grundsätzlich der Kreis der Disziplinen des Polytechnikums erreicht, wie er noch 1980 zu erkennen war. Allerdings erfuhr die Strukturierung der einzelnen Studiengänge mit den Jahren noch wesentliche Veränderungen. Insbesondere 744

entwickelten sich mehrere Fachbereiche wie die Landwirtschaft, die Elektrotechnik, die Pharmazie, die Naturwissenschaften sowie die Mathematik und Physik zu eigenständigen Abteilungen. Im Jahre 1981 wurden an der ETH Zürich neue Abteilungen für Informatik und für Werkstoffwissenschaften geschaffen.

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Von der Polytechnischen Schule der Universität Lausanne zur ETH-Lausanne

Mit Bundesbeschluss vom I.Oktober 1968 genehmigten die eidgenössischen Räte eine Vereinbarung der Eidgenossenschaft mit dem Kanton Waadt betreffend die Übernahme der Polytechnischen Schule der Universität Lausanne durch den Bund (BB1 1968 II 509).

Diese technische Hochschule entstand 1853, als zwei Professoren der Akademie von Lausanne, der Vorläuferin der dortigen Universität, und drei in Frankreich ausgebildete Ingenieure auf privater Basis und nach französischem Vorbild die Ecole spéciale de Lausanne gründeten. Zur Festigung ihrer finanziellen Basis wurde 1864 als Aktiengesellschaft die Société de l'Ecole spéciale de la Suisse française gebildet. Die Schule erhielt seit 1865 Beiträge des Kantons Waadt und der Stadt Lausanne, und im Jahre 1869 wurde sie als technische Fakultät in die Lausanner Akademie aufgenommen. Sie erhielt damit öffentlich-rechtlichen Status. Bei der Umwandlung der Lausanner Akademie in eine Universität im Jahre 1890 erhielt die Technische Fakultät die Bezeichnung «Ecple d'ingénieurs de Lausanne». Zusammen mit der 1943 gegründeten Schule für Architektur und Städtebau stellte die Ingenieurschule seit 1946 unter der Bezeichnung «Ecole polytechnique de l'Université de Lausanne» (EPUL) eine autonome Institution der Universität dar. Sie gliederte sich damals in die sechs Abteilungen für Bauingenieurwesen, Maschineningenieurwesen, Elektrotechnik, Physik, Chemie sowie Kulturingenieur- und Vermessungswesen. Der Anstoss zur Übernahme der Ingenieurschule durch den Bund ging von einer Eingabe des Kantons Waadt von 1966 aus. Als Bundeshochschule führt sie seither die Bezeichnung «Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne (ETHL)».

Zu den bei der Übernahme bestehenden Unterrichtseinheiten traten 1969 die Werkstoffwissenschaften, 1978 die Mikrotechnik und 1981 die Informatik.

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Die Annexanstalten

Zum Bereich der Bundeshochschulen gehören sogenannte Annexanstalten, die als nationale Forschungszentren in unterschiedlichem Ausmass eigenständige Forschungsarbeiten durchführen und Dienstleistungen auf wissenschaftlicher Grundlage erbringen.

Älteste Annexanstalt ist die Eidgenössische Materialprüfungs- und Versuchsanstalt für Industrie, Bauwesen und Gewerbe (EMPA). Sie wurde 1880 als «Anstalt zur Prüfung von Baumaterialien am Schweizerischen Polytechnikum» gegründet und noch vor der Jahrhundertwende in «Eidgenössische Materialprüfungs745

anstalt an der Eidgenössischen Technischen Hochschule» umbenannt. Im Jahre 1927 mit der «Eidgenössischen Prüfungsanstalt für Brennstoffe» vereinigt, erhielt die EMPA 1937, als ihr die 1911 gegründete Schweizerische Versuchsanstalt (früher Textilkontrollstelle) in St. Gallen zugeordnet wurde, ihren heutigen Namen. Gleichzeitig mit der Umgestaltung der EMPA in eine Annexanstalt, wurde 1961/62 der in Zürich untergebrachte Teil und somit auch ihr Hauptsitz nach Dübendorf verlegt. Die EMPA hat folgende Hauptaufgaben: Prüfung von Materialien und daraus hergestellten Konstruktionen; Forschung und Entwicklung auf ihrem Tätigkeitsgebiet; Mitwirkung bei der Lehre besonders an der ETH Zürich und an der Hochschule St. Gallen; Mitwirkung an der Erarbeitung von Rechtserlassen, Normen und Richtlinien auf dem Gebiete der Materialprüfung.

Gestützt auf einen Bundesbeschluss von 1885 wurde der damaligen Forstlichen Abteilung am Eidgenössischen Polytechnikum in Zürich eine Zentralstelle für das Forstliche Versuchswesen angeschlossen, die sich zu der 1958 in Birmensdorf angesiedelten Eidgenössischen Anstalt für das Forstliche Versuchswesen (EAFV) entwickelte. Diese Anstalt ist beauftragt, durch wissenschaftliche Versuche, Untersuchungen und Beobachtungen der Forstwirtschaft Grundlagen zu verschaffen. Als Institution der angewandten Forschung bearbeitet sie vor allem längerfristige wissenschaftliche Probleme der schweizerischen Forstwirtschaft, wobei Bedürfnisse der Praxis im Vordergrund stehen.

Das Eidgenössische Institut für Reaktorforschung (EIR) in Würenlingen entstand 1960 als Annexanstalt des Bundes und übernahm die Forschungsanläge der 1955 auf privater Basis gegründeten Reaktor AG. Die Aufgaben des EIR umfassen Forschung, Dienstleistungen und Ausbildung auf dem Gebiete der Kernenergie und ihrer Anwendungen, wobei verwandte Gebiete einbezogen werden können. Besondere Bedeutung hat das EIR als Dienstleistungsstelle des Bundes für die Sicherheit von Atomanlagen, den Strahlenschutz, die Beseitigung von radioaktiven Abfällen und für die Lösung von Umweltproblemen in diesem Zusammenhang. Es dient auch der Materialprüfung und Schadensabklärung an nuklearen Komponenten, bildet Reaktor-Betriebspersonal und Strahlehschutzfachleute aus und erteilt Kurse für Isotopenanwendung.

Das Schweizerische Institut für Nuklearforschung
(SIN) in Villigen wurde 1968 als Annexanstalt errichtet. Es pflegt als nationales Forschungszentrum Grundlagenforschung in Kern- und Teilchenphysik. Seine Anlagen, deren Kernstück ein Isochronringzyklotron zur Beschleunigung von Protonen ist, setzt das SIN ebenfalls für Anwendungen in anderen Gebieten der Wissenschaft und Technik ein, insbesondere in Chemie, Festkörperphysik, Medizin und für Entwicklungsprojekte der Energietechnologie. Die Anlagen stehen Forschergruppen aller schweizerischen Hochschulen und anderer inländischer Forschungsinstitutionen offen; mit beteiligungswilligen ausländischen Institutionen werden entsprechende Vereinbarungen getroffen.

Die jüngste Annexanstalt stellt seit 1970 die im Jahre 1945 als Institut der ETH Zürich geschaffene Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (EAWAG) in Dübendorf dar. Ihre Forschung ist sowohl Grundlagen- als auch angewandte Forschung und erstreckt sich über das 746

gesamte Gebiet der aquatischen Ökologie und der verfahrenstechnischen Grundlagen der Prozesse der Wassernutzung und des Gewässerschutzes. Die Forschungsergebnisse liefern Grundlagen für die Ziele und, Methoden ; der Technologie des Gewässerschutzes.

114

Das abgelehnte Gesetz von 1969 und die Übergangsregelung

Gleichzeitig mit der Vorlage betreffend die Übernahme der EPUL durch den Bund unterbreitete der Bundesrat den eidgenössischen Räten den Entwurf zu einem neuen ETH-Gesetz. Dieses Gesetz wurde in der Referendumsabstimmung vom I.Juni 1969 verworfen.

Bis zur Ausarbeitung eines neuen ETH-Gesetzes erliessen die eidgenössischen Räte zur Überbrückung der Lücken in den Rechtsgrundlagen die Übergangsregelung vom 24. Juni 1970. Das Gesetz von 1854 blieb in Kraft; seine Vorschriften waren nur insoweit aufgehoben, als sie in Widerspruch zur Übergangsregelung standen.

Die Leitungsstruktur des Bundeshochschulbereiches wurde weitgehend aus dem verworfenen Gesetz übernommen. Die Oberleitungs- und Koordinationsbehörde behielt die Bezeichnung «Schweizerischer Schulrat» bei und setzte sich fortan aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten sowie höchstens acht nebenamtlichen Mitgliedern zusammen. Mit der unmittelbaren Leitung und Verwaltung jeder Hochschule wurde je ein Vizepräsident beauftragt, für den sich schon bald die Zusatzbezeichnung «Präsident der ETH» einbürgerte.

Die Annexanstalten galten jetzt nicht mehr als Annexanstalten der einen Schule, sondern beider ETH. Deshalb unterstanden sie nunmehr dem Schulrat direkt und erhielten die gleiche verwaltungsrechtliche Selbständigkeit wie die ETH. Das schlug sich in den vom Bundesrat in den siebziger Jahren erlassenen neuen Verordnungen für das EIR, das SIN, die EMPA und die EAWAG nieder. Die EAFV hatte diesen Rang im wesentlichen bereits seit der Bundesratsverordnung von 1958 inné.

Somit bestand der Schulratsbereich seit 1970 und nach Eingliederung des Fernheizkraftwerkes als Betriebseinheit in die ETH Zürich aus den beiden ETH und fünf Annexanstalten. Es ist geplant, 1988 das EIR und das SIN zu einer Bundesforschungsanstalt zu vereinigen, so dass dem Schulrat bzw. seinen Nachfolgeorganen insgesamt noch sechs Anstalten unterstellt sein werden.

Die beiden ETH in Zürich und Lausanne sowie die vier verbleibenden Annexanstalten, die künftig die Bezeichnung «Forschungsanstalt» tragen sollen, bilden nach dem vorliegenden Gesetzentwurf den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich).

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Der Auftrag der ETH und ihre wissenschaftlichen Leistungen

Nach dem Auftrag des Gesetzgebers von 1854 an die Polytechnische Schule hat diese Techniker für den Hochbau, für Strassen-, Eisenbahn-, Wasser- und Brükkenbau, für die industrielle Mechanik, für die industrielle Chemie sowie Fach747

männer für die Forstwirtschaft unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Schweiz theoretisch und praktisch auszubilden. Mit dem Unterricht sollen auch «philosophische und staatswissenschaftliche Lehrfächer» verbunden sein, wobei namentlich die neueren Sprachen, Mathematik, Naturwissenschaften, politische und Kunstgeschichte, schweizerisches Staatsrecht und Nationalökonomie genannt werden. Dieser Auftrag gilt im wesentlichen auch heute noch.

Ausdrücklich war im Auftrag von 1854 nur von der Lehre die Rede. Eigene wissenschaftliche Forschung zu betreiben gehört indessen mit der Lehre zu den unabdingbaren Hauptaufgaben der modernen Hochschule. Die Übergangsregelung von 1970 hat denn auch den Auftrag in diesem Sinne vervollständigt.

Dementsprechend bilden die Bundeshochschulen durch einen stets auf dem neuesten wissenschaftlichen Stand gehaltenen Unterricht Akademiker für die Wirtschaft und die öffentlichen Verwaltungen aus, fördern den wissenschaftlichen Nachwuchs und betreiben aktuelle wissenschaftliche Forschung von internationalem Rang. Darüber hinaus wird von der modernen Hochschule ein Angebot an wissenschaftlichen Dienstleistungen erwartet, insbesondere dort, wo sie von der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung nicht selber und nicht zu günstigeren Bedingungen erbracht werden können.

Das Unterrichtsangebot der ETH Zürich umfasst heute Architektur, Bauingenieurwesen, Maschineningenieurwesen, Elektrotechnik, Informatik, Werkstoffwissenschaften, Chemie (Studienrichtungen Chemiker und Chemie-Ingenieur), Pharmazie, Forstwirtschaft, Landwirtschaft (Studienrichtungen Ingenieur-Agronom und Lebensmittelingenieur), Kulturtechnik und Vermessung, Mathematik und Physik, Naturwissenschaften (Hauptrichtungen: biologische und chemischbiologische Studienrichtungen, Erdwissenschaften, Molekularwissensehaften und Umweltphysik). Darüber hinaus bildet die ETH Zürich Anwärter für das höhere Lehramt und Turn- und Sportlehrer aus. Zum Zwecke der wissenschaftlichen Weiterbildung und beruflichen Vervollkommnung bietet die ETH Zürich immer mehr Nachdiplomstudien und Fortbildungskurse an. Die Fachstudiengänge werden ergänzt durch ein seit jeher reiches Angebot an geistes- und sozialwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen. Dazu zählen auch Lehrangebot und Forschung der Abteilung für Militärwissenschaften. Entsprechend
weit ist der Fächer der Forschungstätigkeiten der ETH Zürich, die in rund 80 Instituten unter der Verantwortung von gegen 280 Professoren -betrieben werden.

Auch die zunehmenden Studentenzahlen lassen die ETH Zürich zu einem wissenschaftlichen Grossbetrieb anwachsen. Das Studienjahr 1855/56 begann am Eidgenössischen Polytechnikum mit 71 Diplomstudenten. 1970 waren an der ETH Zürich 6812 Studierende eingeschrieben und 1986 waren es unter Einrechnung der Doktoranden und Absolventen von Nachdiplomstudien 10 264 Studierende.

Die ETH Zürich ist heute auf zwei Hauptstandorte konzentriert, nämlich den alten Standort im Zentrum der Stadt und die neuen Anlagen auf dem Hönggerberg. Dazu kommt eine grosse Zahl fast über das ganze Land verstreuter Aussenstationen. Vielfältig und dicht ist das Beziehungsnetz der ETH Zürich zu schweizerischen und ausländischen Hochschulen und Forschungsinstituten.

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Rund 2500 Forschungsvorhaben verschiedenster Ausmasse stehen an der ETH Zürich in Arbeit und wickeln sich zum Teil in Zusammenarbeit mit anderen Forschern des In- und Auslandes sowie multidisziplinär ab.

Nur dank ihrer langjährigen hervorragenden wissenschaftlichen Leistungen ist es der ETH Zürich möglich, dauerhafte Beziehungen zu den besten Hochschulen der Welt zu unterhalten. Zahlreiche Absolventen dieser Schule bekleiden Spitzenpositionen in der Wirtschaft und Wissenschaft des In- und Auslandes.

Mit zum Leistungsausweis gehört, dass drei amtierende Professoren der ETH Zürich und sieben Absolventen der Schule mit dem Nobelpreis ausgezeichnet worden sind. Weitere sieben Persönlichkeiten erhielten den Nobelpreis nach ihrer Tätigkeit an der ETH.

Eine Reihe von Aktivitäten der ETH Zürich haben in der Schweiz Einmaligkeitswert. Dazu gehören etwa Lehre und Forschung auf den Gebieten der Forstwirtschaft und der Landwirtschaft. Im Bereiche der Forschung und wissenschaftlichen Dienstleistungen beansprucht die ETH Zürich Exklusivität auf den Fachgebieten Atmosphärenphysik (Meteorologie), Entomologie, Erdbebendienst, Glaziologie-Gletscherüberwachung, Kartographie und Toxikologie.

Die ETH Lausanne nahm ihren Betrieb 1853 als «Ecole spéciale de Lausanne» mit fünf Professoren und elf Studierenden auf. Bei Übernahme der Schule durch den Bund war die Zahl der Professoren auf 43 angewachsen und diejenige der Studierenden auf 1169. 1986 unterrichteten 199 Professoren 3440 Studierende, Doktoranden und Teilnehmer an Nachdiplomstudien. Das ursprüngliche Fächerangebot, das sich im wesentlichen auf die Studienrichtungen des Maschinen- und Bauingenieurwesens beschränkte, wurde schrittweise erweitert und umfasst heute die volle Breite eines Polytechnikums einschliesslich vieler Nachdiplomstudien. Eine schweizerische Besonderheit stellt der Lehrgang mit Diplomabschluss in Mikrotechnik dar.

Seit ihrer Übernahme durch den Bund hat sich die ETH Lausanne im internationalen Kreis der Hochschulen einen ausgezeichneten Platz zu sichern vermocht. In den über 50 Instituten und Laboratorien der ETH Lausanne spiegeln sich Umfang und Breite ihres wissenschaftlichen Schaffens. Als herausragend kann die Position des Lausanner Polytechnikums im frankophonen Raum bezeichnet werden, was neben seinen Leistungen auch dem Umstand
zuzuschreiben ist, dass es in diesem Raum im Vergleich zum alemannischen und anglosächsischen Raum relativ wenige technische Hochschulen gibt. Das erklärt auch den hohen Anteil ausländischer Studierender. Darüber hinaus stellt diese Schule ihr Know-how bei der Errichtung technischer Hochschulen in Entwicklungsländern zur Verfügung. Auch innerhalb der Westschweizer Hochschulen nimmt die ETH Lausanne nicht zuletzt wegen ihrer teilweise einmaligen wissenschaftlichen Infrastruktur einen bedeutenden Platz ein. Eine besondere Dynamik hat sie mit Bezug auf eine enge, teilweise institutionalisierte Zusammenarbeit mit der Wirtschaft entfaltet.

Günstige Voraussetzungen für ihre Entwicklung verschafft der ETH Lausanne ihre Verlegung aus der Stadt nach Ecublens in Neubauten mit wissenschaftlicher Ausrüstung des neuesten Standes. Diese Verlegung ist mehr als zur Hälfte durchgeführt und wird in den frühen neunziger Jahren abgeschlossen sein.

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Was die wissenschaftliche Bedeutung der Annexansialten betrifft, so hält sich der Komplex EIR/SIN in der Kern- und Teilchenphysik sowie in der Energieforschung an vorderster Front. In dem durch die Fusion dieser beiden Institute am I.Januar 1988 hervorgehenden Paul-Scherrer-Institut (PSI) will der Bundesrat den Bereich nichtnuklearer Energieforschung verstärken und Ausgewogenheit zum nuklearen Bereich herstellen. Er geht davon aus, dass mittelfristig für die beiden Forschungsrichtungen je etwa 180 Mannjahre des wissenschaftlichtechnischen Personals eingesetzt werden. Die entsprechende detailliertere Planung des Schulrates soll Ende 1988 vorliegen. Damit glauben wir, eine entscheidende Weiche gestellt zu haben, um die Energieforschung im nichtnuklearen Bereich zu verstärken und den Umweltschutz zu fördern.

Als Folge der weltweit auftretenden Waldschäden hat die EAFV innert weniger Jahre einen ausserordentlichen Ausbau erfahren und damit eine überdurchschnittliche wissenschaftliche Dynamik entfaltet.

Im Zuge der raschen Entwicklung des Umweltrechts hat die EMPA ihr Dienstleistungsangebot für Öffentlichkeit und Verwaltung entscheidend ausbauen müssen. Gleichzeitig hat sich der Umfang der eigenen materialtechnologischen Forschung verstärkt.

Die EAWAG ist als Forschungs- und Dienstleistungsinstitut im Hinblick auf den Aufbau eines wirksamen Gewässerschutzes zu einem Eckpfeiler schweizerischer Umweltforschung geworden. Ihr wissenschaftliches Leistungsvermögen hat sie unmittelbar nach der katastrophalen Rheinverschmutzung infolge des Grossbrandes von Schweizerhalle unter Beweis gestellt.

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Die Staats-, wirtschafts- und kulturpolitische Bedeutung

Dass der Verfassungsgeber 1848 nur im Bereich des Hochschulwesens vom Grundsatz der kantonalen Schulhoheit abgewichen ist, zeigt die staatspolitische Bedeutung der ETH und der mit ihnen verbundenen Forschungsanstalten. Bereits die Schöpfer des heutigen Bundesstaates wussten, dass Hochschulen in unseren Verhältnissen vom Gemeinwesen getragen werden müssen und dass hier der Bund ebenfalls mitzuwirken habe. Nach dem Entstehen der Universitäten von Bern und Zürich hielt es der Gesetzgeber indessen für angezeigt, von der Verfassungskompetenz des Bundes nur hinsichtlich der technischen Hochschulausbildung Gebrauch zu machen.

Die Stellung eines Landes in der Völkergemeinschaft wird heute in hohem Masse von seiner geistigen, insbesondere von seiner wissenschaftlichen Ausstrahlung bestimmt. Gerade in einer Welt, die zunehmend von Technik und Wissenschaft geprägt wird, tragen die ETH und ihre Forschungsanstalten - zusammen mit den kantonalen Universitäten - mit der Vermittlung einer hochstehenden Ausbildung und mit ihrer bedeutenden Forschungstätigkeit entscheidend zur politischen und kulturellen Selbstbehauptung unseres Landes bei. Sie sichern unserem Land eine eigenständige Ausbildung und Forschung im Bereiche der Spitzentechnologien.

Auch für unsere Wirtschaft sind die ETH und die mit ihnen verbundenen Forschungsanstalten von grosser Bedeutung. Sie bilden einen grossen Teil ihrer 750

künftigen Kader aus,i wobei mit deren Übertritt von der Schule in die Wirtschaft auch ein kontinuierlicher Wissenstransfer stattfindet. Erheblich zugenommen hat sodann die Bedeutung der ETH bei der Fort- und Weiterbildung der berufstätigen Wissenschafter und Ingenieure. Es gehört zudem zur Tradition der ETH wie auch vieler ausländischer Hochschulen, grössere Forschungsprojekte gemeinsam mit der Wirtschaft durchzuführen, ohne Rücksicht auf spätere Möglichkeiten der Verwertung einzelner Forschungsergebnisse. Aus solcher Forschungszusammenarbeit sind schon bedeutende Wirtschaftsunternehmen hervorgegangen. Beide ETH suchen auf diesem Wege aussichtsreiche Kooperationsformen mit der Wirtschaft. Auf diese Weise erzielen beide Seiten reichen Gewinn.

Unser Land ist aber über den wirtschaftlichen Bereich hinaus auf den Beitrag der ETH und ihrer Forschungseinrichtungen für die Gestaltung einer humanen Zukunft angewiesen. In immer weiteren Bereichen des menschlichen Lebens, vor allem aber auch zum Schutze der natürlichen Lebensgrundlagen, benötigen wir methodisch gesicherte Einsichten in umfassende Zusammenhänge zur Bewältigung der materiellen, sozialen und geistigen Probleme unserer Zeit. Die Verantwortung der Hochschulen wird deshalb noch zunehmen. Aber auch durch die Erschliessung und Erarbeitung von Erkenntnissen, die nicht eine unmittelbare Anwendung finden, erfüllen sie eine wichtige kulturelle Aufgabe, indem sie zu einem immer umfassenderen Verständnis der Wirklichkeit führen.

Dabei soll auch hier nicht verschwiegen werden, dass Forschung nicht nur Möglichkeiten zur schöpferischen Weiterentwicklung der menschlichen Gesellschaft eröffnet, sondern auch Wege der Bedrohung und der Machtkonzentration.

Dass der Bund durch seine Hochschulen und Forschungsanstalten den Kultürreichtum des Landes in einem umfassenden Sinn fördert und mehrt, beruht aber nicht allein auf den dort erzielten Fortschritten in den technischen Wissenschaften, sondern ergibt sich auch aus dem Bildungsangebot in den Geistesund Sozialwissenschaften.

An der ETH Zürich war dieses Angebot von allem Anfang an recht ausgedehnt.

Es führte zu einer besonderen Abteilung für Geistes- und Sozialwissenschaft mit den Hauptfächern Philosophie, Psychologie und Pädagogik, Literatur und Sprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch),
Kunst und Musik, Geschichte, Politik und Gesellschaft, Wirtschaft sowie Recht.

Eine grosse Zahl von Forschungsstellen der ETH Zürich erbringen zudem Leistungen, von denen das kulturelle Leben im engeren Sinne einen direkten Nutzen zieht. Dazu gehören namentlich die Institute für Geschichte und Theorie der Architektur, für Denkmalpflege, für Geographie, für Geschichte (mit dem Archiv für Zeitgeschichte) und für Kartographie (Atlas der Schweiz).

Die ETH Zürich besitzt ferner Bibliotheken und Sammlungen, die zu den bedeutenden kulturellen Einrichtungen des Landes zählen. Zu nennen sind etwa die Hauptbibliothek, welche ebenfalls die Aufgaben einer technischen und naturwissenschaftlichen Landesbibliothek erfüllt, die Kartensammlung, die Phonothek, die wissenschaftshistorische Sammlung, die Grafiksammlung, das Thomas-Mann-Archiv, die geologische Sammlung und die mineralogisch-petrogra751

phische Sammlung. Alle diese Einrichtungen stehen nicht nur der Hochschule, sondern einer breiteren Öffentlichkeit zur Verfügung.

Wie in Zürich erfüllt auch das Departement für Architektur der ETH Lausanne wichtige kulturelle Aufgaben. Ihm gehören das Institut für Theorie uijd Geschichte der Architektur sowie eine Professur für Soziologie an. Das Laboratorium für Steinkonservierung im Departement für Materialwissenschaften geniesst in der Denkmalpflege hohes Ansehen.

Auch die Forschungsanstalten stellen sich häufig in den Dienst kultureller Aktivitäten. Die EAFV tut dies mit der Forstgeschichte sowie der Kulturlandschafts- und Landschaftsnutzungsgeschichte. Archäologie und Denkmalpflege profitieren von den materialwissenschaftlichen Untersuchungen der EMPA an historischen und prähistorischen Materialien wie Metallen, Stein, Holz und Textilien.

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Stellung des ETH-Bereichs in der schweizerischen Forschungsund Bildungspolitik

Das schweizerische Hochschulwesen ist ein geschichtlich gewachsenes Gebilde, das sich durch grosse Vielfalt auszeichnet. Jede unserer Universitäten hat sich einmal aus durchaus lokalen Impulsen heraus entwickelt; die von aussen auf sie wirkenden Kräfte entstammen einerseits nationalstaatlichem Denken, anderseits dem grenzübergreifenden Kultur- und Sprachbereich, dem die einzelne Hochschule zugehört.

Eine gesamtschweizerische Hochschulpolitik, die sowohl die kantonalen Universitäten als auch die bundeseigenen Hochschulen einbezieht, liess sich erst ab 1969 mit dem Inkrafttreten des Hochschulförderungsgesetzes (vgl. vor allem Art. l und 19) verwirklichen. Eine gesamtschweizerische Forschungspolitik wurde de facto mit der Schaffung des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) im Jahre 1952 begründet; aufgrund des neuen Forschungsgesetzes (vgl. vor allem Art. 5, 19 und 24) wird sie nunmehr intensiviert und systematisiert.

Die gesamtschweizerische Hochschulpolitik soll Bedingungen schaffen, die es den Hochschulen ermöglichen, ihre Tätigkeiten entsprechend den Bildungsbedürfnissen unserer menschlichen Gemeinschaft, den Erfordernissen der Wissenschaft und den Interessen des Landes auszurichten. Dabei nimmt der Bund verschiedene Funktionen wahr. Wie die acht Kantone Träger eigener Universitäten sind, unterhält er die beiden ETH. Aufgrund des Hochschulförderungsgesetzes subventioniert er Betrieb und Ausbau der kantonalen Hochschulen. Er unterstützt die Hochschulforschung durch seine Finanzierung des SNF und durch direkte Zuwendungen aus Forschungskrediten der Bundesverwaltung (z. B. über die Kommission zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung des Volkswirtschaftsdepartements). Er erleichtert den kantonalen und eidgenössischen Hochschulen den Zugang zu leistungsfähigen internationalen Forschungseinrichtungen.

Die rasche, immer breitere und vielgestaltigere Entwicklung von Wissenschaft und Technik stellt jede Hochschule vor neue Aufgaben in Lehre und For752

schung, die sie nicht im Alleingang wahrnehmen kann. Selbst die grössten schweizerischen Universitäten können nicht mehr dem in ihrem Namen zum Ausdruck kommenden Ideal der umfassenden Pflege der Wissenschaften nachleben. Die beschränkten personellen und finanziellen Mittel zwingen zur Auswahl. Nur wenn sich die schweizerischen Hochschulen in diese Aufgabe teilen, kann unser Land auch inskünftig einen eigenständigen Beitrag zum stetigen wissenschaftlichen und technischen Fortschritt leisten. In diesem Sinne ist Ende der sechziger Jahre die Vorstellung von der «Hochschule Schweiz» geprägt worden. Ihr zufolge soll durch eine intensive Zusammenarbeit eine möglichst gute und vielgestaltige akademische Lehre und Forschung sichergestellt werden.

Diese Zusammenarbeit unter den Hochschulen und den Hochschulträgern gilt es in Zukunft noch zu verstärken. Die im Rahmen des zweiten Paketes der Aufgabenteilung an die Hand genommene Revision des Hochschulförderungsgesetzes wird dafür von erheblicher Bedeutung sein. Bund und Kantone werden in Zukunft noch nachhaltigere Anstrengungen unternehmen müssen, um ihre Massnahmen im Hochschulbereich zu koordinieren. Eine solche gesamtschweizerische Hochschulpolitik ist Voraussetzung für die Bildung von Schwerpunkten, die sich auf klar definierte hochschulpolitische Zielsetzungen abstützen, und nach denen sich einzelne Hochschulträger ausrichten können. Angesichts der primären Zuständigkeit der Kantone im Bildungsbereich ist es dabei selbstverständlich, dass die Ziele einer solchen gesamtschweizerischen Hochschulpolitik nur von Bund und Kantonen gemeinsam erarbeitet werden können. Die kantonalen Zuständigkeiten, die Wahrung der Lehr- und Forschungsfreiheit und der in diesem Bereich so notwendigen Flexibilität und Anpassungsfähigkeit bleiben dabei stets gewahrt.

Die ETH sind ein wesentlicher Teil dieser «Hochschule Schweiz», indem ihnen die Verantwortung für die Ausbildung unserer Ingenieure, Architekten und Naturwissenschafter übertragen ist (wenn man von Besonderheiten wie der Genfer Architekturschule, dem Lehrgang in Werkstoffwissenschaften und Mikrotechnik an der Universität Neuenburg und der naturwissenschaftlichen Ausbildung an den kantonalen Hochschulen absieht). Physik, Chemie und Geologie werden in ihrer speziellen Ausrichtung auf Ingenieurwissenschaften ebenfalls
nur an den ETH in dieser Art angeboten.

Auch wenn die Entwicklung der ETH wegen ihrer stärkeren Verbindung zur Industrie und wegen ihrer vollständigen Finanzierung durch den Bund in etwas anderen Bahnen als diejenige der kantonalen Hochschulen verläuft, sind sie doch in die gesamtschweizerische Hochschulpolitik eingebettet. Insbesondere dort, wo die Bundeshochschulen in der Lehre und Forschung die gleichen Fachbereiche pflegen wie die kantonalen Hochschulen, hat der Bund stets Hand zur Koordination im Sinne der Arbeitsteilung und Schwerpunktbildung geboten. Die beiden ETH arbeiten seit langem mit den Universitäten der beiden Standortkantone Zürich und Waadt eng zusammen.

Dank dem Einbezug der ETH in die gemeinsame Hochschulplanung Bund-Kantone der Schweizerischen Hochschulkonferenz erstellen sie ihre Mehrjahrespläne gleichzeitig mit den kantonalen Hochschulen und nach einheitlichem Verfahren. Zusätzlich zu den nach Hochschulförderungsgesetz geforderten Angaben liefern sie auch einlässliche Informationen über ihre Forschung gemäss 753

Forschungsgesetz., Die verschiedenen Vorgaben für die gesamtschweizerische Hochschul- und Forschungsplanung (vgl. z. B. Schweizerischer Wissenschaftsrat: «Perspektiven der schweizerischen Hochschulentwicklung»; SNF: «Forschungspolitische Optionen»; unsere «Ziele der Forschungspolitik des Bundes [1988-1991], 1985) sowie die detaillierteren Planungsinformationen dienen nicht nur als Grundlage und Begründung für die Bemessung der Gesamtmittel der Hochschul- und Forschungsförderung. Sie liefern auch Beurteilungselemente für die Richtlinien der Regierungspolitik, für die Finanzplanung des Bundes sowie ,für eine gesamtschweizerische Hochschul- und Forschungspolitik.

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Warum ein neues ETH-Gesetz?

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Anforderungen an zeitgemässe Hochschulen und Forschungseinrichtungen

Wie bereits erwähnt, hat der Gesetzgeber von 1854 das ETH-Gesetz so grundsätzlich gehalten, dass es sich bis 1968 mit einigen wenigen Änderungen anwenden liess. Dieses Gesetz von 1854 ist allerdings nur für eine Bundeshochschule erlassen worden und lässt sich auf einen aus zwei Hochschulen bestehenden Bundeshochschulbereich nicht anwenden. Auch die Ausgestaltung der Ahnexanstalten als autonome Bundesanstalten sprengte seinen Rahmen. Aber auch ohne Blick auf die Neustrukturierung des Bundeshochschulbereiches müsste heute die Frage, ob das Gesetz von 1854 den Anforderungen noch entspricht, klar verneint werden.

Die Technischen Hochschulen von heute lassen sich mit den Polytechnischen Schulen des 19. Jahrhunderts kaum mehr vergleichen. Die um ein Vielfaches angewachsene Zahl der Hochschulangehörigen, die Vielfalt und Komplexität der wissenschaftlichen Einrichtungen, die entsprechend aufwendigen baulichen Infrastrukturen und der daraus folgende, kräftig angestiegene Finanzbedarf rufen nach neuen Formen der Organisation und der Führungsstruktur. Auch ist das alte Gesetz ausgehend von der noch immer gültigen Grundidee der Polytechnischen Schule zu sehr auf die Lehre zugeschnitten. Die heute ebenso wichtigen Aufträge, wissenschaftliche Forschung zu betreiben und wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen, bleiben unerwähnt.

Eine der wichtigsten Anforderungen an ein neues ETH-Gesetz besteht darin, offene und, anpassungsfähigere organisatorische Vorschriften zu schaffen, damit die Hochschulen und Forschungsanstalten mit der technischen und wissenschaftlichen Entwicklung Schritt zu halten vermögen. Einerseits sollen die schöpferischen Freiheiten der Wissenschafter möglichst wenig behindert werden, anderseits müssen die Organe des Bundes ihre verfassungsmässigen Aufsichts-, Führungs- und Kontrollfunktionen angemessen wahrnehmen können.

Ebenso sollen die dem Wissenschaftsbetrieb anvertrauten Mittel flexibel und nach rasch wechselnden Prioritäten eingesetzt werden können.

Das alles erfordert ein hohes Mass an Autonomie der Leitungsorgane der Hochschulen, der Forschungsanstalten, der übrigen Organisationseinheiten und der für die Lehre und Forschung verantwortlichen Professoren, wobei die Grenzen der Autonomie klar abzustecken sind.

· , 754

132

Die Organisationsiiberprüfung im Schulratsbereich

Im Rahmen der Effizienzüberprüfung in der Bundesverwaltung beauftragte der Schweizerische Schulrat die Firma Hayek Engineering AG Zürich im Spätherbst 1984 mit einer Grobanalyse und einer Optimierungsstudie der ETH, der Annexanstalten sowie der übergeordneten Führungsstruktur. Im Juli 1985 beschloss der Schulrat, ;die Hayek-Vorschläge auf ihre Realisierbarkeit zu prüfen und dabei möglichst viele der aufgezeigten Optimierungspotentiale zu nutzen.

Er schuf das Gesamtprojekt AVANTI, welches in 39 Teilprojekte gegliedert war. Eine einfache Projektorganisation erlaubte es, ohne erhebliche personelle Verstärkung und nur mit dem Einsatz von Experten bei komplexen Sachfragen verhältnismässig rasch bei mehr als der Hälfte der Projekte zu Ergebnissen zu gelangen, die sich bereits in Beschlüsse des Schulrates umsetzen Hessen. Voraussichtlich Ende 1988 wird das Gesamtprojekt im wesentlichen abgeschlossen sein.

Gegenstände der wichtigsten Teilprojekte sind: die Leitungsstruktur des Schul ratsbereiches, die Struktur der ETH Zürich, die Zusammenlegung EIR und SIN, die Struktur der EAFV, die Organisationsform der EMPA, die Verbesserung der kommerziellen und der wissenschaftlich-technischen EDV sowie das Finanz-, Personal-, Bau- und Einkaufswesen.

Was die Leitungsstruktur des Schulratsbereiches betrifft, wurde die Firma Hayek zusätzlich mit einem Detailgutachten beauftragt. Sie hielt unter anderem fest, dass dem Schulrat eine klar definierte Führungsstruktur mit einer eindeutig umrissenen Aufgaben-, Kompetenz- und Verantwortungszuordnung, vor allem im strategischen und planerischen Bereich fehle; deshalb komme es zu einer Vermischung von «Verwaltungsrats»- und «Generaldirektions»-Aufgaben.

In Kenntnis dieses Gutachtens entschieden wir uns im Dezember 1986 grundsätzlich zugunsten der Unterstellung des Schulratsbereiches unter das Eidgenössische Departement des Innern, für die Gliederung der Gesamtleitung in ein strategisches (ETH-Rat) und ein operatives (Direktion des ETH-Bereichs) Führungsorgan sowie gegen die Verleihung der Rechtspersönlichkeit an die ETH und die Forschungsanstalten. Diese Vorentscheide sowie verschiedene Empfehlungen der Studie und der Nachfolgeprojekte (z, B. zur Autonomie, zur flexiblen Gestaltung organisatorischer und betrieblicher Regelungen, zum Personalund Finanzrecht) haben ihren
Niederschlag im Gesetzesentwurf gefunden.

Andere Projektergebnisse wirken sich höchstens mittelbar auf die gesetzliche Regelung aus, werden aber zum Teil auf der Verordnungsstufe zu berücksichtigen sein (z. B. Neustrukturierung der ETH Zürich sowie Zusammenlegung EIR und SIN).

Einzelne Empfehlungen der Studie und der Nachfolgeprojekte im Bereich von Lehre und Forschung lösten Änderungen in der Mittelzuteilung, insbesondere aber eine Erhöhung der Personalstellenzahl aus. 1987 waren ;vom ermittelten Zusatzbedarf von 1100 Stellen durch Neuzuteilungen und Umverteilungen bereits drei Fünftel abgedeckt. Noch sind 440 zusätzliche Stellen erforderlich, davon sollen bis 1990 270 in Tranchen von jährlich 90 Einheiten zugesprochen werden. Der Rest wird durch Umverteilungen beschafft. Vorschläge betreffend 755

Gewichtsverlagerungen zwischen einzelnen Wissenschaftsgebieten, zur Erneuerung oder Änderung der Studienpläne, zur Förderung der Weiterbildung und so weiter sind auf der Entscheidungsstufe des Schulrates oder der Anstaltsleitungen zu verwirklichen.

Die erforderliche NeustrukturierUng der ETH Zürich (u. a. Einführung des Departementalsystems) wird durch eine Revision der ETH-Verordnung erfolgen.

Voraussichtlich werden wir auch den Auftrag der EMPA neu formulieren.

Nach Aufhebung der Projektorganisation AVANTI wird es dem Schulrat beziehungsweise seinem Nachfolgeorgan und seinen Stabsorganen obliegen, die Verwirklichung der Projektergebnisse zu kontrollieren und auch später den Optimierungsgrad und das Leistungsvermögen einzelner Bereiche bei Bedarf zu überprüfen.

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Die Entstehungsgeschichte der Vorlage

Nach der Verwerfung des «Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen» in der Volksabstimmung vom 1. Juni 1969 und dem Erlass der Übergangsregelung vom 24. Juni 1970 wurde die Erarbeitung eines neuen ETH-Gesetzes rasch an die Hand genommen. Es sollte sich aber bald zeigen, dass die Vorbereitung eines zeitgemässen Hochschulgesetzes, die breite Abstützung dieses Vorhabens und die Erprobung verschiedener Reformen erheblich mehr Zeit als angenommen beanspruchten. Die Ablehnung des Hochschulförderungs- und Forschungsgesetzes in der Volksabstimmung vom 28. Mai 1978 und der in der Zwischenzeit eingetretene grundlegende Wandel im hochschulpolitischen Klima veranlassten uns, die gesetzgeberischen Prioritäten vorerst anders zu setzen.

Aus diesem Grunde stimmten Sie dreimal einer Verlängerung der Übergangsregelung vom 24. Juni 1970 zu, und zwar am 20. Juni 1975 um fünf Jahre (SR 414.110.21), am 21. März 1980 um fünf Jahre (AS 1980 886) und am 21. Juni 1985 um sechs Jahre (AS 1985 1452).

Der nun vorliegende Gesetzesentwurf stützt sich auf jahrelange Vorarbeiten: Die Arbeiten einer vom Departement des Innern unter dem Vorsitz von Professor Hans Schultz 1969 eingesetzten Kommission dauerten bis 1976. Daraufhin wurde der Entwurf von einer verwaltungsinternen Redaktionsgruppe gestrafft und bereinigt. Nach Anpassungen des Texts an die neue hochschul- und forschungspolitische Situation wurde anfangs 1984 ein breit angelegtes Verriehmlassungsverfahren durchgeführt. Aufgrund dieser Vernehmlassung und gestützt auf Vorergebnisse der Optimierungsstudie Hayek fällten wir Ende 1986 einige erste Grundsatzentscheide als Vorgabe für die Redaktion des Gesetzes. Das Departement des Innern beauftragte in der Folge Herrn Professor Thomas Fleiner, der bereits 1973 einen Entwurf für ein neues ETH-Gesetz ausgearbeitet hatte, zusammen mit einer verwaltungsinternen Gruppe den nun vorliegenden Gesetzesentwurf auszuarbeiten.

756

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Ergebnis von Konsultationen

Am 12. März 1984 ermächtigten wir das Departement des Innern, den Vorentwurf zu einem ETH-Gesetz in die Vernehmlassung zu schicken. Insgesamt trafen 87 Stellungnahmen ein. Es antworteten 24 Kantone, 9 Landesparteien, 15 Spitzenverbände der Wirtschaft, 13 wissenschaftspolitische Organe und Gruppen und 26 Stellen und Gruppen aus dem Schulratsbereich. Das Ergebnis wurde allen Interessierten auf Anfrage abgegeben.

Allgemein wurde begrüsst, dass eine Rechtsgrundlage für beide ETH und die Annexanstalten geschaffen werde, und der Wunsch geäussert, dies möge auf jeden Fall bald geschehen. Mit Ausnahme der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz und des Verbandes Schweizerischer Studentenschaften, die den Vorentwurf zum Teil als zu wenig klar und zum Teil als zu ausführlich beurteilten und ihn deshalb zur Neubearbeitung an das Departement zurückwiesen, äusserten sich alle Adressaten grundsätzlich positiv. Verbesserungsvorschläge und Einwände galten namentlich den Mitwirkungsrechten der Hochschulangehörigen, den Beziehungen der ETH und der Annexanstalten zur Wirtschaft sowie der Berechtigung der von den Schulen erbrachten Dienstleistungen. Auseinander gingen die Meinungen darin, wieviel Autonomie den ETH zu gewähren sei, ob ihnen die Rechtspersönlichkeit verliehen werden solle und ob der Schulrat dem Gesamtbundesrat oder dem Departement des Innern zu unterstellen sei. Zusammenfassend liess sich feststellen, dass der Vorentwurf eine brauchbare Grundlage für das ETH-Gesetz darstellte, aber noch einer Überarbeitung bedurfte.

Anlässlich der Redaktion des nun vorliegenden Entwurfs hat das Departement des Innern die kritischen Punkte mit den Vertretern der Hochschulstände und der Personalverbände noch einmal diskutiert. In der Mitwirkungsfrage und bei der Gestaltung des Dienstrechtes konnte allerdings keine volle Einigung ierzielt werden.

2

Besonderer Teil

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Leitideen und Grundsätze des Gesetzes

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Zweck

Das neue ETH-Gesetz muss :in erster Linie die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die ETH ihre primären Aufgaben in Lehre und Forschung optimal erfüllen können. So müssen sie den Studierenden eine gute Ausbildung im Hinblick auf ihre Berufsausübung vermitteln. Alsdann haben sie den wissenschaftlichen Nachwuchs für die stets komplexer werdenden Hochschultätigkeiten vorzubereiten. Schliesslich sollten sie in der Forschung an der Spitze der Entwicklung stehen und offen sein für neue Erkenntnisse und Methoden.

Die ETH werden in Zukunft wachsenden Herausforderungen und Erwartungen genügen müssen. Der Zug zur Spezialisierung in der Forschung wird anhalten.

Auf der anderen Seite wird der Hochschullehrer in seinem Unterricht häufiger die Einbindung seines Fachgebiets in die grösseren Zusammenhänge aufzuzeigen haben.

757

Die ETH müssen Schwerpunkte setzen und mit anderen Hochschulen, aber auch mit Wirtschaft und Verwaltung intensiver zusammenarbeiten. Diesen Anforderungen können sie nur gerecht werden, wenn ihre Organisation den neuesten Erkenntnissen auf dem Gebiet der Unternehmungsführung angepasst wird und wenn ihre Organe ausreichende Entscheidungsbefugnisse haben.

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Autonomie der Hochschulen

Die ETH sind öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes, die hierarchisch und nicht mitgliedschaftlich-körperschaftlich aufgebaut sind. Auf sie sind die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts anwendbar. Die Hochschulangehörigen als Anstaltsbenützer unterstehen den Regeln des besonderen Rechtsverhältnisses, die von den Hochschulen in ihren Haus- und Benutzerordnungen, näher ausgestaltet werden.

Die ETH sollen in bezug auf Betrieb und Organisation möglichst autonom handeln können. Innerhalb der wissehschafts- und bildungspolitischen Vorgaben, der Ausgabenbeschlüsse und der Aufsichtsbefugnisse der Bundesbehörden müssen sie ihre wissenschaftlichen Tätigkeiten frei entfalten können.

Der besondere autonome Status der ETH wird durch verschiedene bundesrechtliche Vorschriften hervorgehoben: Nach Artikel 72 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) sind Beschwerden an den Bundesrat gegen autonome eidgenössische Anstalten nur möglich, wenn es das Bundesrecht ausdrücklich vorsieht. Als autonome Anstalten sind sie Vorinstanzen des Bundesgerichts, soweit es als Verwaltungsgericht für die Überprüfung von Verfügungen zuständig ist (Art. 98rfOG; SR 173.110). Nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1968 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (SR 611.0) können für unselbständige Betriebe und Anstalten, d. h. solche ohne Rechtspersönlichkeit, innerhalb des Staatsvoranschlages besondere Voranschläge-aufgestellt werden. Als Anstalten des Bundes sind die ETH von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit (Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1934 über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft; SR 170.21).

Die ETH müssen gemäss ihrer Unterstellung als dem Bundesrat nachgeordnete Amtsstellen bezeichnet werden. Ihre Angestellten können deshalb Beamte im Sinne von Artikel l des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten (Beamtengesetz; SR 172.221.10) sein. Auf sie kann aber beispielsweise auch die Subdelegation von Artikel 62 des Beamtengesetzes Anwendung finden, wonach wir die ETH ermächtigen können, eigene Regelungen über das Rechtsverhältnis öffentlichrechtlicher Angestellter aufzustellen.

Entscheidende Impulse sollen indessen von den ETH selber ausgehen; an ihnen ist es auch, die Beschlüsse,
Vorschläge und Anregungen der Oberbehörden auf verantwortbare Weise praktisch umzusetzen. Es entspricht dem zentralen Anliegen des heutigen Wissenschaftsbetriebs, nach Massgabe des wissenschaftlichen Sachverstands Verantwortung und Entscheidungen zu dezentralisieren und Initiative und Kreativität zu fördern. Wissenschaftsfreiheit, Verantwortung 758

des Wissenschafters und Hochschulautonomie bilden in diesem Sinne ein untrennbares Ganzes.

213

Organisation

Oberstes Organ war bisher der Schweizerische Schulrat. Er war nach dem Gesetz von 1854 als Leitungsorgan der ETH Zürich konzipiert. Mit der Übernahme der EPUL und der zunehmenden Bedeutung der Annexanstalten hat sich der Schulrat zu einem Oberorgan des Schulratsbereiches entwickelt und muss sowohl operative Beschlüsse als auch Grundsatzentscheide treffen. Deshalb hat sich faktisch innerhalb des Schulrates eine Präsidialkonferenz, bestehend aus dem Schulratspräsidenten und den beiden Vizepräsidenten sowie den Direktoren der Annexanstalten, gebildet. Mangels Rechtsbasis hat diese Konferenz keine Befugnisse, obwohl sie zu einem operativen Organ geworden ist.

Der Gesetzesentwurf sieht eine neue Struktur vor, die klar unterscheidet zwischen dem ETH-Rat und der Direktion des ETH-Bereiches.

Der ETH-Rat trägt, vorbehaltlich der Befugnisse von Parlament und Bundesrat, die unternehmerische Hauptverantwortung für den ETH-Bereich. Er nimmt eine ähnliche Stellung wie der Verwaltungsrat eines grossen Unternehmens ein: Er entscheidet über die langfristigen, strategischen bildungs- und forschungspolitischen Ziele und erlässt die für die Führung erforderlichen Richtlinien. In diesem Sinne setzt er Schwerpunkte, stellt den effizienten Mitteleinsatz sicher und überwacht die interne und externe Koordination.

Operatives Führungsorgan ist die Direktion des ETH-Bereiches. Als Exekutivorgan leitet sie den ETH-Bereich, führt die Entscheidungen des ETH-Rates aus und ist ihm dafür verantwortlich.

Nach dem neuen Organisationskonzept ist der ETH-Bereich nicht mehr dem Gesamtbundesrat, sondern dem Departement des Innern unterstellt. Nur so kann dieses seine obersten bildungs- und forschungspolitischen Aufgaben im Gesamtinteresse des Bundes gegenüber den anderen Hochschulträgern und seine besondere Verantwortung und Aufsichtspflicht gegenüber den ETH wirksam wahrnehmen.

214

Mitwirkung

Die Übergangsregelung von 1970 gab Gelegenheit, verschiedene Formen der Mitwirkung innerhalb der beiden ETH zu erproben. Dabei zeigte sich, dass die Meinungsbildung in den richtungsweisenden Belangen der ETH von unten nach oben erfolgen soll. Dies gilt vor allem für die Hochschulplanung und die Gestaltung des Unterrichts. Die substantielle Hauptarbeit wird auf der Stufe Abteilung (für die ETH Zürich) beziehungsweise Departement (für die ETH Lausanne) geleistet. In den heute zuständigen Gremien (Abteilungskonferenz, Departementsrat, Unterrichtskommissionen) sind alle Hochschulgruppen vertreten, und es kann aufgrund der nun seit Jahren gemachten Erfahrungen festgestellt werden, dass sich diese Art der Mitwirkung eingespielt und bewährt hat.

Deshalb legt Artikel 31 des Gesetzesentwurfs das Gewicht darauf, dass Vertre759

ter aller Gruppen der Hochschulangehörigen, sofern sie betroffen sind, bei der Meinungsbildung und Entscheidungsvorbereitung, vor allem bei Fragen der Lehre, Forschung und Planung jeder ETH und ihrer Unterrichts- und Forschungseinheiten mitwirken.

Voraussetzung für eine substantielle Mitwirkung der Hochschulangehörigen ist ihre umfassende Information, wofür die Schulleitungen zu sorgen haben. Die Hochschulangehörigen haben aber auch die Möglichkeit aus eigener Initiative jederzeit ihre Anliegen geltend zu machen, indem sie den Schulleitungen oder auch anderen Organen der Hochschule, wie zum Beispiel Departementschefs und Abteilungsvorstehern, Vorschläge einreichen. Dadurch wird gleichzeitig erreicht, dass die Hochschulorgane über die Probleme der Hochschulangehörigen informiert werden.

Mit der Übergangsregelung von 1970 wurden auch an beiden ETH Reformkommissionen eingesetzt, die sich aus Vertretern aller vier Hochschulgruppen zusammensetzen. Ihre ursprüngliche Hauptaufgabe war es, wie ihr Name sagt, Reformvorschläge für die ETH auszuarbeiten. Neben dieser Aufgabe haben sie sich mit den Jahren zu eigentlichen Beratungsorganen der Schulleitung entwikkelt. Sie erhalten alle die Hochschulangehörigen betreffenden Fragen zur Stellungnahme und haben in vielen Fällen die Rolle eines Sprechers der Hochschulangehörigen gegenüber der Schulleitung übernommen. Die beiden Reformkommissionen leisteten auch die Hauptarbeit bei der Formulierung des beantragten Mitwirkungsartikels.

Mit dem Erlass von neuen Vollzugsverordnungen für den Schulratsbereich im Jahre 1983 haben wir auf Wunsch der Angehörigen der ETH Zürich an dieser Schule eine Hochschulversammlung eingeführt. Gestützt darauf haben sich die Angehörigen dieser Schule entschlossen, ihre Reformkommission in gleicher Zusammensetzung zur Hochschulversammlung zu machen. Die Reformkommission der ETH Lausanne ist heute der Meinung, dass sie mit Erlass eines neuen ETH-Gesetzes ebenfalls in eine Hochschulversammlung umgewandelt werden sollte. Die im Gesetz vorgesehene Schaffung von Hochschulversammlungen als Beratungsorgane der Schulleitungen beider ETH entspricht somit dem Wunsch , der Hochschulangehörigen.

Um die Mitwirkung auf Stufe des Schulrats sicherzustellen, wird nach Artikel 9 Absatz 2 der Übergangsregelung von 1970 je ein Angehöriger der Dozentenschaft
beider Hochschulen zu den Sitzungen des Schulrates mit beratender Stimme eingeladen. Und gemäss Absatz 3 der gleichen Bestimmung werden zur Behandlung der Geschäfte über Hochschulfragen allgemeiner Natur, übet Lehrund Forschungsbereiche, Studienpläne, Prüfungsordnungen und Ausbildungsmethoden je ein Vertreter der Assistenten und wissenschaftlichen Mitarbeiter, der Studierenden sowie der Bediensteten beider Hochschulen zu den Sitzungen des Schulrates eingeladen.

Diese Organisationsstruktur ist ausserordentlich schwerfällig. Da es viele Geschäfte gibt, welche die Hochschulangehörigen nicht wirklich interessieren, hat dies sehr häufig zu Sitzungen geführt, die sowohl für die Schulräte wie auch für die Vertreter der Hochschulangehörigen unbefriedigend waren. Daraus entwikkelte sich die Usanz, dass der Schulrat seine Sitzungen in zwei Teilen abhielt, 760

nämlich in einem mit und einem ohne Gäste. Auch wirkt sich der sehr häufige Wechsel der Vertreter der Hochschulangehörigen, der im Wesen des Hochschulbetriebes liegt, störend auf den Geschäftsgang aus. Da die Sitzungen unter grossein Geschäfts- und Termindruck stehen, kommt ein ungezwungener Dialog zwischen Schulräten und Hochschulangehörigen nur selten zustande.

Anlässlich des Dialogs des Vorstehers des Departements des Innern mit den Vertretern der Hochschulangehörigen im August 1987 forderten die Vertreter der Studierenden, des Mittelbaus und der Bediensteten der ETH Zürich, dass diese drei Hochschulgruppen beider Hochschulen durch insgesamt zwei Vertreter im neuen ETH-Rat durch Sitz und Stimme vertreten sein müssten. Die Urheber dieses Vorschlages waren der Meinung, dass mit dieser Zweiervertretung im ETH-Rat die Interessen ihrer Stände sowohl des deutschschweizerischen wie auch westschweizerischen Teils des ETH-Bereiches abgedeckt werden könnten.

Bei dieser Gelegenheit Hessen die Professoren der ETH erkennen, dass sie zwar grundsätzlich keinen Vertretungsanspruch im ETH-Rat erheben, dass sie aber auf einen pochen würden, sollte anderen Hochschulgruppen eine Vertretung eingeräumt werden.

Wir messen einer zeitgemässen Regelung der Mitsprache auf allen Stufen der ETH eine ausserordentlich grosse Bedeutung zu. Die Hochschulen verstehen sich als Gemeinschaft von Lehrenden und Lernenden. Diese Gemeinschaft beruht auf der ständigen Bereitschaft zum Dialog und der Möglichkeit zur Mitsprache aller Hochschulangehörigen, wesentliche Voraussetzungen für den Erfolg einer Hochschule. Der Gedanke der Hochschulgemeinschaft schliesst aber nicht aus, dass den verschiedenen Hochschulangehörigen unterschiedliche, klar definierte und ihrer Funktion entsprechende Verantwortungen übertragen werden. Es gilt für diese Mitsprache aller Hochschulangehörigen auch auf ,der Stufe des ETH-Rates die zweckmässigste Form zu finden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Funktionen dieses neu zu schaffenden Gremiums wesentlich verschieden sind von jenen des bisherigen Schulrates. Ferner müssten wir auf die bisherigen - wie bereits erwähnt nicht völlig befriedigenden - Erfahrungen aus der Zeit der Übergangsregelung abstützen. Nach sorgfältiger Prüfung aller Aspekte sind wir zur Überzeugung gelangt, dass die Mitsprache der
Angehörigen der Hochschulen und der Forschungsanstalten auch hier am umfassendsten zum Tragen kommt, wenn sie in der gleichen Weise geregelt wird wie auf der Ebene der Schulleitungen. Diese Form der Mitwirkung hat sich In den ETH bewährt und eingespielt.

Deshalb beantragen wir Ihnen mit Artikel 25 die Schaffung einer Versammlung des ETH-Bereiches, welche sich aus Vertretern aller Hochschulgruppen wie auch der Forschungsanstalten zusammensetzt und als beratendes Organ dem ETH-Rat zur Seite gestellt werden soll. Wenn diese Versammlung durch den Präsidenten des ETH-Rates geleitet und mindestens einmal pro Semester einberufen wird, dann ist Gewähr für einen kontinuierlichen Dialog zwischen ETHRat und Angehörigen der Hochschulen und der Forschungsanstalten geboten.

Es besteht kein Zweifel, dass diese Verpflichtung die Arbeitslast des Präsidenten des ETH-Rates erhöht. Wir sind aber der Meinung, dass sich dies im Interesse einer substantiellen Mitwirkung rechtfertigt.

761

Die Schaffung einer beratenden Versammlung des ETH-Bereiches sichert unseres Erachtens die heute auf Schulratsebene bestehenden Informations- und Mitspracherechte der Betroffenen auf viel breiterer Basis als die von den Vertretern der Studierenden, des Mittelbaus und der Bediensteten der ETH Zürich gewünschte Zweiervertretung dieser drei Hochschulgruppen im ETH-Rat. Nach den bisherigen Erfahrungen ist zudem nicht anzunehmen, dass diese Zweiervertretung von allen Angehörigen der Hochschulen und Forschungsanstalten als ausgewogene Lösung der Mitsprache akzeptiert, sondern weitere Vertretungsansprüche nach sich ziehen würde. Das zeigt sich einmal darin, dass die Professoren aus begreiflichen Gründen ebenfalls ihre Ansprüche anmeldeten. Ferner ist zu bezweifeln, ob mit einer Zweiervertretung die Westschweiz genügend berücksichtigt werden könnte. Und schliesslich kämen dabei die Angehörigen der Forschungsanstalten nicht zum Zuge. Auch die Personalverbände haben in einer Eingabe an das Departement des Innern eine Vertretung im ETH-Rat gefordert.

All diese Forderungen würden unsere Freiheit bei der Bestellung des! ETH-Rates über Gebühr einschränken, es sei denn, man erhöhe die Zahl der Mitglieder erheblich. Dadurch würde der ETH-Rat aber zu einem schwerfälligen Organ, was für den dynamischen Betrieb von ETH und Forschungsanstalten unerwünscht ist.

Dieses hochschulpolitisch ausserordentlich wichtige Führungsorgan soll aus unabhängigen Persönlichkeiten zusammengesetzt sein, die aufgrund ihrer Fähigkeiten, Erfahrungen und ihrer Verfügbarkeit in der Lage sind, die mit diesem Gesetz aufgetragene strategische Führungsaufgabe sachbezogen zu erfüllen.

Wenn im Gesetz keine Vertretungsansprüche irgendwelcher Interessenkreise statuiert werden, so schliesst das freilich nicht aus, dass wir bei der Wahl des ETH-Rates auch auf die Interessen insbesondere der direkt Betroffenen Bedacht nehmen.

Zusammenfassend möchten wir festhalten, dass die von uns beantragte Lösung somit eine Folge der nun während Jahren mit der Übergangsregelung gemachten Erfahrungen ist. Mit ihr war die Absicht verbunden, keine Vorschriften zu erlassen, die insbesondere im Bereiche der Mitwirkung «eine Regelung im späteren Gesetz vorwegnehmen könnte» (Botschaft zur Übergangsregelung, BB1 1970 I 5). Nachdem sich die in der Übergangsregelung
getroffenen Lösungen als schwerfällig und nicht befriedigend erwiesen haben, ist es nur konsequent, auf der Ebene des ETH-Rates diejenige Regelung vorzusehen, die sich auf der Ebene der Hochschulen bewährt hat.

Es wird Sache des Bundesrates und gegebenenfalls des ETH-Rates sein, in den Vollzugserlassen zum Gesetz nach Konsultation der Hochschulangehörigen den Umfang und die Ausgestaltung der Mitwirkung im einzelnen festzulegen.

215

Dienstrecht

Zurzeit untersteht das von den ETH und den Forschungsanstalten beschäftigte und aus Personal- und Hilfskräftekrediten des Schulratsvoranschlages entlöhnte Personal den Vorschriften des Beamtengesetzes bzw. der Beamtenordnung (1) vom 10. November 1959 (SR 172.221.101) und der Angestelltenordnung vom 762

10. November 1959 (SR 172.221.104). Ausgenommen davon ist das Dienstrecht des Lehrkörpers, zu welchem auch die Assistenten gezählt werden. Dieses leitet sich aus dem Beamtengesetz, aus dem ETH-Gesetz von 1854 sowie der Übergangsregelung ab. Gestützt darauf besteht die Verordnung vom 16. November 1983 über die Dozenten der ETH (Dozentenverordnung; SR 414.142) und das Reglement des Schweizerischen Schulrates vom 14. November 1969 über die Anstellung von Assistenten an den ETH (RSETHZ 525.7).

Bei den übrigen Bediensteten ist zu unterscheiden zwischen den Bediensteten, deren Dienstrecht in der Regel durch das bestehende Personalrecht der Bundesverwaltung bestimmt ist, von dem der Bundesrat aber ausnahmsweise durch Verordnung abweichen kann, und den temporär angestellten Mitarbeitern, deren Dienstverhältnis auf Grund einer Subdelegation des Bundesrates durch den Schulrat geregelt werden kann. Nach der geltenden Angestelltenordnung (Art. l Abs. 2) wie auch nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung vom 16. November 1983 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Verordmmg ; SR 414.131) müssen dienstrechtliche Vorschriften des Schulrates durch das Finanzdepartement genehmigt werden. Über solche Genehmigungsvorbehalte müssen wir auch in Zukunft bei der Wahrnehmung unserer Rechtsetzungsbefugnisse entscheiden. Dabei werden wir auch prüfen, in welchem Umfang wir diese Befugnisse an den ETH-Rat delegieren.

Die aus anderen als den Personal- und Hilfskräftekrediten des Voranschlages des Bundes (Kreditrubrik «Unterricht und Forschung», Nationalfonds, Industriekredite usw.) besoldeten Bediensteten des Schulratsbereiches wurden bisher zum Teil nach öffentlichem Recht bzw. nach den Vorschriften des privaten Arbeitsvertragsrechts angestellt. Am 25. Februar 1987 hat der Schulrat eine Verordnung über besondere Dienstverhältnisse an den h l H und ihren Annexanstalten (AS 1987 ü\2) erlassen. Danach \\erden nunmehr alle au^ den Drittmitteln bezahlten Bediensteten des Schulratsbereiches grundsätzlich öffentlichrechtlich angestellt.

Es gibt kaum einen öffentlichen und wenige private Betriebe, die eine so grosse Vielfalt verschiedener Aufgaben aufweisen wie die Hochschulen. Demzufolge haben gerade die Hochschulen das Bedürfnis nach vermehrter Flexibilität und Anpassungsfähigkeit im Bereich des Personalwesens. Dieses
Bedürfnis wird angesichts der zunehmenden Aufgaben der Hochschulen in den nächsten Jahren und Jahrzehnten wachsen. Das neue Gesetz muss somit die Voraussetzungen für ein Dienstrecht schaffen, welches den Bedürfnissen der Hochschule der neunziger Jahre entspricht, gleichzeitig aber auch laufend den neuen Entwicklungen angepasst werden kann.

Die bisherigen Rechtsgrundlagen, namentlich des Beamtengesetzes, erlauben bereits eine weitgehende Flexibilität. Artikel 62 des Beamtengesetzes überträgt nämlich unserer Behörde die nicht näher umschriebene Befugnis, Regelungen über die Dienstverhältnisse der Arbeitskräfte zu erlassen, die nicht Beamte sind.

Der Bundesrat kann frei Kategorien von Nichtbeamten bilden und für diese unterschiedliche Dienstrechte vorsehen, soweit die Verhältnisse eine Differenzierung erfordern. Er kann diese Befugnis nach Absatz 3 sogar dem ETH-Rat übertragen. Gestützt auf das geltende Beamtengesetz kann er deshalb schon heute ein oder mehrere Sonderstatute erlassen.

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Grundsätzlich sollte aber auch für das Personal der ETH weitgehend das geltende Personalrecht der Bundesverwaltung Anwendung finden. Wenn immer möglich ist Rechtsgleichheit zwischen den ETH und der Verwaltung anzustreben. Hievon darf nur dann abgewichen werden, wenn die besonderen Bedürfnisse der ETH dies rechtfertigen.

Die neue gesetzliche Regelung sollte somit auf den jetzt an den ETH geltenden dienstrechtlichen Verordnungen und Reglementen aufbauen. So müssen diese mit Annahme des Gesetzes grundsätzlich nicht geändert werden. Ähnlich wie im Artikel 62 des Beamtengesetzes sollte der Bundesrat die Befugnis erhalten, für die Zukunft Sonderregelungen nicht nur für Professoren, Assistenten und temporär angestellte Bedienstete zu erlassen, sondern auch eigenständige dienstrechtliche Regelungen zu treffen für Bedienstete, die auf Dauer angestellt sind. Solche Bedienstete unterstehen aber nach Artikel 15 des Gesetzes ;in der Regel dem Personalrecht der allgemeinen Bundesverwaltung, und nur ausnahmsweise, wenn die besonderen Bedürfnisse von Lehre und Forschung dies erfordern, sind Sonderregelungen zulässig.

Nur auf der Basis eines flexiblen Dienstrechtes können - personalrechtliche Ungleichbeharidlungen innerhalb der ETH bzw. der Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen, Forschungsinstituten oder mit der Industrie frühzeitig erkannt und behoben, - den Bedürfnissen der Wissenschaft und namentlich der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses gerecht werdende Dienstverhältnisse geschaffen, - den neuen Aufgaben der ETH, wie Weiterbildung, Dienstleistung usw., angepasste Rechtsverhältnisse erarbeitet, - der Notwendigkeit drittfinanzierter und projektorientierter Forschungsaktivitäten entsprechende dienstrechtliche Ordnungen begründet und - die Wissenschaftsfreiheit berücksichtigende Angestelltenregelungen an den ETH vorgesehen werden.

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Finanzhaushalt

Die ETH sind zwar autonome Anstalten, haben aber weder Rechtspersönlichkeit noch eigenes Vermögen. Im Gegensatz zu SBB und PTT, für die nach Artikel l Absatz 2 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) besondere Vorschriften gelten, unterstehen ETH und Forschungsanstalten dem FHG grundsätzlich uneingeschränkt. Soweit das Interesse von Lehre und Forschung und betriebliche Bedürfnisse es erfordern, können aber gestützt auf Artikel 15 und 22 FHG gezielte Ausnahmen vorgesehen werden. Solche Abweichungen vom FHG möchten wir in einer Bundesratsverordnung konkretisieren, ähnlich wie wir es in der Verordnung vom 26. August 1981 über das Finanz- und Rechnungswesen der Eidgenössischen Rüstungsbetriebe (SR 510.529) getan haben.

Im Gegensatz zu den Rüstungsbetrieben stehen bei den ETH die industriell unternehmerischen Gesichtspunkte zwar nicht im Vordergrund. Deshalb entfällt insbesondere das Bedürfnis nach einem eigenen Rechnungskreis. Aber auch die ETH haben in Zukunft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vermehrt wirtschaftli764

che und unternehmerische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Dies gilt zudem und besonders für einzelne Forschungsanstalten. So entfallen bei der EMPA 50 Prozent der Tätigkeit auf Aufträge von bundesfremden Stellen, 30 Prozent auf Anträge von Bundesstellen und 20 Prozent auf Forschung, Entwicklung und Wissensvermittlung. Die Hayek-Studie erachtet deshalb eine Verstärkung der unternehmerischen Komponente als besonders wichtig. Finanzielle Vorschriften müssen dafür aber entsprechende Anreize bieten.

Schon seit einiger Zeit erwiesen sich die für die allgemeine Bundesverwaltung geltenden Vorschriften für die Bedürfnisse der ETH als zu wenig flexibel. Deshalb erliess der Schulrat bereits 1983 im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung und mit Zustimmung der Finanzdelegation sogenannte Forschungsvertragsweisungen, die es ihm ermöglichten, zum Teil vom Bruttoprinzip abzuweichen. Überdies gewährt der bereits eingeführte Kredit «Unterricht und Forschung» eine sehr weitgehende Autonomie, weil die ETH ohne besonderen Rubrikenzwang frei über diesen Kredit verfügen können. Beide Budgetierungsgrundsätze finden allerdings noch keine klare gesetzliche Grundlage im bestehenden Finanzhaushaltsgesetz. Umso notwendiger ist .es, für die Zukunft Rechtsgrundlagen zu schaffen, die offen sind für neue Bedürfnisse.

Die ETH verfügen schon heute nicht mehr über ausreichende Eigenmittel, um ihr gesamtes Forschungswesen finanzieren zu können. Immer mehr Forschungsprojekte müssen gemeinsam mit andern Hochschulen, mit Wirtschaft und Verwaltung in engem personellen und finanziellen Zusammenwirken durchgeführt werden. Die Hochschullehrer haben vielfach neben einem eigenen Institut auch bedeutende Forschungsprojekte dieser Art zu leiten. Diese Zusammenarbeit erfordert, dass sich die ETH ohne Verzug kurzfristig wechselnden Prioritäten anpassen können. Wie das Beispiel der Hochtemperatursupraleitung zeigt, verlangen moderne wissenschaftliche Durchbrüche zudem oft rasches Handeln (z.B.

Beschaffung von Apparaten), wenn man mit der internationalen Entwicklung Schritt halten will. Die für die allgemeine Bundesverwaltung geltenden Vorschriften können sich hier ausserordentlich hemmend auswirken.

Zusammenfassend möchten wir festhalten, dass die von uns in Aussicht genommene Verordnung dem ETH-Bereich durch angemessene
Ausnahmeregelung namentlich - die flexible Anpassung an die zunehmend dynamische Entwicklung in Lehre und Forschung sowie - die Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben mit Hochschulen, Industrie und Verwaltung erleichtern soll.

Aus heutiger Sicht können die hiezu erforderlichen Ausnahmeregelungen insbesondere zur fallweisen Lockerung des Brutto-, Spezifikations- und allenfalls auch des Jährlichkeitsprinzipes führen.

Nach Artikel 34 werden wir aber von den allgemeinen finanzrechtlichen Bestimmungen nur abweichen, wenn die Bedürfnisse des Betriebes der ETH ebenso wie die Bedürfnisse von Lehre und Forschung dies erfordern. Es muss der Nachweis erbracht werden, dass die geltenden Vorschriften diesen Erfordernissen nicht mehr entsprechen.

Die besonderen Finanzregelungen im ETH-Bereich sollen deshalb soweit als 765

möglich zumutbar den allgemeinen Budgetgrundsätzen des Finanzhaushaltsgesetzes Rechnung tragen und sich mit unseren Bemühungen um bessere Rechnungstransparenz im Rahmen von VEREDA (verbesserte Rechnungsdarstellung des Bundes) wenn immer möglich vereinbaren lassen.

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Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel l Zweck Absatz l hält fest, dass der Bund zwei technische Hochschulen sowie die; mit ihnen verbundenen Forschungsanstalten führt. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass der Bund nur durch eine Gesetzesänderung eine dritte Hochschule gründen oder die beiden Hochschulen einer einzigen Schulleitung unterstellen kann. Die Verbundenheit der Forschungsanstalten mit den ETH kommt dadurch zum Ausdruck, dass sich ihr Aufgabenbereich im wesentlichenauf die wissenschaftlichen und technischen Disziplinen der ETH beschränkt.

Absatz 2 umschreibt grundsätzlich die Arten der Tätigkeiten von ETH und Forschungsanstalten.

Buchstabe a:Grundaufgabe der Lehre ist, eine solide Grundausbildung sicherzustellen. Die ETH müssen aber auch neue Aufgaben, namentlich in der Weiterbildung, übernehmen. Mit dem Diplom ist heute eine Ausbildung nicht abgeschlossen. In vielen Fachbereichen ist eine berufsbegleitende Weiterbildung unerlässlich. An dieser Aufgabe müssen sich die Hochschulen gleich wie Wirtschaft und Verwaltung beteiligen und Lehrgänge anbieten, in denen Berufsleute mit den neuesten wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen vertraut gemacht werden.

Buchstabe b: Die ETH sollen nicht nur Praktiker ausbilden, sondern auch den Nachwuchs für die Wissenschaften fördern. Jungen Leuten, die nach Studienabschluss eine akademische Laufbahn einschlagen möchten, ist zu gewährleisten, dass sie doktorieren, sich habilitieren oder aktiv an einem Forschungsprojekt beteiligen können.

Buchstabe c: In der Hochschulforschung kommt der Grundlagenforschung, das heisst der Entwicklung neuer Erkenntnisse aus wissenschaftlichen Beweggründen, eine wesentliche Bedeutung zu. Die angewandte Forschung, die von den Institutionen des ETH-Bereiches ebenfalls intensiv gepflegt wird, geht dagegen von Fragestellungen aus, die zur Lösung konkreter Probleme aus der Praxis beantwortet werden müssen. Die moderne Entwicklung der Forschung hat die Grenzen zwischen Grundlagenforschung und angewandter Forschung verwischt. Auch die Grundlagenforschung muss sich je länger je mehr in den Dienst der Praxis und der Interessen der Gesellschaft stellen. Von der Hochschulforschung wird denn auch stärker denn je erwartet, dass sie;sich nicht allein mit Fragen von nur wissenschaftlichem Interesse befasst, sondern sich ebenfalls Problemen zuwendet,
welche für die Allgemeinheit und die Bedürfnisse der schweizerischen Wirtschaft wichtig sind.

Buchstabe d: Die gesetzliche Anerkennung der Dienstleistungsfunktion stellt an die Hochschulen hohe Anforderungen, kann doch die Dienstleistungstätigkeit 766

mit der primär ideellen Zielsetzung der Hochschule in Konflikt geraten. Lehre und Forschung kennen weder genau quantifizierbare Leistungsmassstäbe noch strikte Zeitpläne. Die verhältnismässig starre Organisationsstruktur der Hochschule sowie langwierige Verfahrensabläufe stehen der Zielsetzung einer unternehmerischen Dynamik der Dienstleistung oft entgegen. Mit der Anerkennung der Dienstleistungsfunktion soll den ETH ermöglicht werden, sich so zu entwikkeln und zu organisieren, dass sie auch diese Aufgabe bewältigen können, ohne den Primärauftrag von Lehre und Forschung zu gefährden.

Absatz 3 verpflichtet die ETH und die mit ihnen verbundenen Forschungsanstalten, neben den Bedürfnissen der Wissenschaft auch wesentliche wissenschaftsexterne Gesichtspunkte zu beachten, wie sie insbesondere auch in der vom Parlament und vom Bundesrat festgelegten Bildungs- und Forschungspolitik des Bundes zum Ausdruck kommen. Die Mittel unseres Staates, der die gemeinsame Wohlfahrt seiner Bürger zum Ziel hat, müssen im Interesse aller eingesetzt werden. Auf spezifische Probleme gesellschaftlicher Gruppen und auf die Anliegen der Wirtschaftspolitik ist dabei ebenso zu achten wie auf die kulturelle Vielfalt und die regionalen Bedürfnisse. Die beiden ETH in Zürich und Lausanne ebenso wie die verschiedenen Annexanstalten haben entschieden auch regionalpolitische Einflüsse. Nicht zuletzt deshalb wurde verschiedentlich angeregt zu prüfen, ob nicht auch Möglichkeiten bestünden, in der italienischsprechenden Schweiz wissenschaftliche Einrichtungen aus dem ETH-Bereich anzusiedeln. Der Bundesrat steht diesem Anliegen sehr positiv gegenüber, wie auch ganz allgemein allen Bestrebungen des dritten Landesteiles, eine solide Verbindung mit dem akademischen Bereiche herzustellen. Unser Land, das auf sprachlicher und kultureller Pluralität gründet, muss alles daran setzen; um zu verhindern, dass die italienische Schweiz an den Rand des wissenschaftlichen und universitären Lebens der Schweiz gedrängt wird. Dabei ist jedoch klar, dass neue Initiativen für derartige Massnahmen zu allererst vom betreffenden Kanton ausgehen und getragen werden müssen, denn ein kulturelles und vyissenschaftliches Zentrum ist nur entwicklungsfähig, wenn die betreffende Region dahinter steht.

Absatz 4: Mit dem Erfordernis der internationalen Konkurrenzfähigkeit
bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass eine Hochschule sich auf internationaler Ebene bewähren muss.

Artikel 2 Geltungsbereich Absatz 1: Unter dem Begriff «Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich)» werden sämtliche dem Departement des Innern unterstellten Organe, Einrichtungen und Behörden in Verbindung mit den ETH oder den Forschungsanstalten zusammengefasst. Demnach gilt das Gesetz für alle Behörden oder Einzelpersonen, die in irgendeiner Weise durch ein Rechtsverhältnis als Bedienstete, Kommissionsmitglieder, Lehrbeauftragte oder Hochschulbenutzer (Studierende, Doktoranden, Hörer) mit dem ETH-Bereich verbunden sind. Das ETH-Gesetz gilt nicht für die kantonalen Hochschulen. Hin.gegen finden umgekehrt die einschlägigen Bestimmungen etwa des Forschungsgesetzes oder des Hochschulförderungsgesetzes auch auf die ETH Anwendung.

Sie müssen sich namentlich an die Vorschriften über Koordination und Planung 767

halten. Nur so kann die Koordination zwischen dem ETH-Bereich und den kantonalen Hochschulen sichergestellt werden.

Absatz 2 definiert den ETH-ßereich.

Buchstaben a und b: Das Gesetz gilt in erster Linie für die beiden Technischen Hochschulen Zürich und Lausanne. Da die ETH keine eigene Rechtspersönlichkeit haben, ist es auch nicht nötig, ihren rechtlichen Sitz festzulegen. Immerhin bestimmt das Gesetz, dass es zwei voneinander unabhängige ETH geben soll und dass die Hauptorte ihrer Tätigkeit Zürich beziehungsweise Lausanne sind.

Buchstabe c: Das Gesetz gilt auch für die mit den ETH verbundenen Forschungsanstalten. Sie müssen nach dem besonderen hiefür vorgesehenen Verfahren errichtet und dem Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat) zugeordnet werden.

Buchstabe d: Ausserdem gilt das Gesetz für die zur Führung der ETH und Forschungsanstalten verantwortlichen Behörden und die Versammlung .des ETHBereiches. Für diese regeln das Gesetz und die Verordnung Wahlverfahren, Dienstrecht und Rechtsstellung.

Artikels Aufbau des ETH-Bereichs Im Interesse einer klaren Strukturierung hält Artikel 3 die verschiedenen Unterstellungen und Verantwortlichkeiten fest. Die Direktion des ETH-Bèreichs, der die ETH und die Forschungsanstalten unterstellt sind, ist für die unmittelbare Führung verantwortlich (Abs. 1). Hingegen ist der ETH-Rat, ähnlich wie zum Beispiel der PTT-Verwaltungsrat (vgl. BB1 1968 I 999), als Konzernleitung tätig.

Das neue Gesetz unterstellt den gesamten ETH-Bereich dem Departement des Innern; dies gilt auch für den ETH-Rat und für die Direktion des ETH-Bereiches (Abs. 2). Häufig wird allerdings nicht der nebenamtliche Präsident des ETH-Rates, sondern der hauptamtliche Präsident der Direktion unmittelbarer Gesprächspartner des Departementsvorstehers sein. Danach wird für die Direktion ein direkter (kleiner) und ein indirekter (grosser) Dienstweg über den ETHRat zum Vorsteher des Departements des Innern laufen. Die Aufgabenteilung kann sich erst in der Praxis einspielen. Das Gesetz lässt deshalb hiefür einen gewissen Spielraum. Obwohl die Direktion in einzelnen Fragen unmittelbar mit dem Vorsteher des Departements des Innern verkehrt, ist sie dem ETH-Rat für die Geschäftsführung verantwortlich. Praktische und politische Gründe sprechen für diese Doppelunterstellung unter das
Departement des Innern. Sie orientiert sich am PTT-Modell, wo Verwaltungsrat und Generaldirektion ebenfalls dem Departement beziehungsweise dem Bundesrat (vgl. Art. 16 des PTT-Organisationsgesetzes vom 6. Okt. 1960; SR 781.0) für die Geschäftsführung verantwortlich sind, was sich in der Praxis sehr bewährt hat. Wir erachten es als wichtig, dass der Vorsteher des Departements des Innern auch einen dauernden Kontakt zur Direktion des ETH-Bereichs unterhält. Nur so wird er sich über die Anliegen der ETH ein zutreffendes und umfassendes Bild machen können.

Darüber hinaus haben die von der Direktion zu fällenden Entscheide oft eine politische Komponente, die einen direkten Kontakt mit dem Vorsteher des Departements des Innern angezeigt erscheinen lassen.

768

Artikel 4 Autonomie Absätze l und 2: Die ETH sind Anstalten ohne Rechtspersönlichkeit. Sie sind somit nicht vermögensfähig und unterliegen keiner Steuerpflicht. Bei zivil- oder verwaltungsrechtlichen Klagen gegen die ETH hat der Bund Passivlegitimation.

Als unselbständige Anstalten unterstehen sie dem Finanzhaushaltgesetz.

Autonomie bedeutet zunächst, dass die Hochschulen ihre Angelegenheiten im Rahmen der Bundesgesetzgebung selbständig verwalten. Falls keine gesetzliche Regel entgegensteht, können sie selbständig entscheiden. Eine autonome Anstalt verfügt des weitern über ein unabhängiges «Satzungsrecht». Namentlich in der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zu den Benutzern sind die ETH autonom, soweit ihre Autonomie nicht durch das Bundesrecht beschränkt wird. Der Begriff autonome oder selbständige Anstalt findet sich verschiedentlich im Bundesrecht. Nach Artikel l des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1944 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SR 742.31) sind diese «selbständige» Anstalten. Das gleiche gilt für die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe nach Artikel l des PTT-Organisationsgesetzes vom 6. Oktober 1960 (SR 781.0).

Sämtliche mit Hochschulaufgaben befassten Organe und Einzelpersonen sind Träger der Autonomie. Nach Artikel 4 sind dies einmal die ETH. Autonomie kommt nach Artikel 19 auch jeder Forschungsanstalt zu. Soweit das Gesetz Aufgaben und Befugnisse den Organen des ETH-Bereichs zuweist, haben diese als Führungsorgane ebenfalls teil an der Autonomie.

Die Autonomie bezieht sich auch auf das Verhältnis von Staat und Hochschule, das heisst auf die Aufsichtsrechte des Bundes gegenüber den ETH. Der Bundesrat und der Vorsteher des Departements des Innern müssen als Aufsichtsbehörden dafür sorgen, dass die Hochschulbehörden rechtmässig, das heisst vor allem gesetzmässig, handeln. Sie müssen aber ihre Aufsicht unter Respektierung der Autonomie zurückhaltend und hochschulfreundlich ausüben.

Wenn in Absatz 3 die Lehr-, Lern- und Forschungsfreiheit garantiert werden, lässt sich folgern, dass zwischen Hochschulautonomie und diesen Freiheiten ein enger Zusammenhang besteht. Die ETH und namentlich die Hochschulprofessoren sollen im Sinne der Autonomie in eigener wissenschaftlicher Verantwortung innerhalb ihres Auftrages ihre Lehr-, Forschungs- und Dienstleistungsziele festlegen und nach
wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten.

Die Bundesverfassung gewährleistet weder Lehr-, noch Forschungs-, noch Lernfreiheit ausdrücklich. Zweifellos handelt es sich aber um ungeschriebene Freiheitsrechte der Bundesverfassung. Auf Gesetzesstufe erwähnt lediglich das Forschungsgesetz (SR 420.1) die Lehr- und Forschungsfreiheit. Das geltende ETHGesetz von 1854 bestimmt in Artikel 4 «An der Anstalt besteht Lehrfreiheit».

Mit der Gewährleistung dieser Freiheitsrechte in der Bundesgesetzgebung erhalten diese eine besondere rechtliche Bedeutung. Das Bundesgericht kann nämlich im Falle einer Kollision dieser Freiheitsrechte mit einem andern Bundesgesetz überprüfen, ob dem Freiheitsrecht als allgemeinem Grundsatz Vorrang gegenüber der Sonderregel zukommt.

Selbstverständlich gilt für diese drei Freiheitsrechte, was für alle verfassungsmässigen Grundrechte massgebend ist: Lehr-, Lern- und Forschungsfreiheit können aufgrund eines Gesetzes bei gegebenem öffentlichem Interesse und un769

ter Wahrung der Verhältnismässigkeit eingeschränkt werden. Im besondern Rechtsverhältnis der Anstalt kann die Rechtsgrundlage in einem von der Schulleitung erlassenen Reglement bestehen. Dieses Reglement muss sich an den Zielen der ETH orientieren. In diesem Sinne bilden die Unterrichtsprogramme und Prüfungsordnungen sowie die bei der Wahl der Professoren festgelegten Lehrund Forschungsgebiete Schranken der Lehr-, Lern- und Forschungsfreiheit. Da aus Freiheitsrechten keine Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden können, lässt sich aus der Forschungsfreiheit auch kein Recht auf die Zuteilung bestimmter Budgetmittel ableiten.

Lehr- und Forschungsfreiheit stehen denjenigen Angehörigen der ETH zu, die aufgrund ihrer Anstellung in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Bund stehen. Ihre Gewährleistung bedeutet, dass diese Abhängigkeit nicht etwa dazu missbraucht werden darf, um die Lehr- und Forschungsfreiheit eines Hochschulangehörigen zu beeinträchtigen. Ähnlich wie der vom Staat bezahlte Richter eine verfassungsrechtliche Garantie der Unabhängigkeit haben muss, steht auch dem Professor eine Garantie der Lehr- und Forschungsfreiheit zu. Die Erfahrung zeigt, dass Wissenschaft dann hohe Qualität erreicht, wenn sie auf der Freiheit von Lehre und Forschung beruht.

Das Gesetz garantiert ebenfalls die Lernfreiheit. Lernfreiheit bedeutet, dass die Studierenden zwar die verschiedenen Lehrmeinungen kennen müssen, aber durchaus Ansichten vertreten dürfen, die nicht der herrschenden Meinung der Hochschule entsprechen. In den Hochschulen muss ein freier Markt an Ideen und Auffassungen bestehen. Die Angehörigen der Hochschulen haben das Recht, gemäss dem Prinzip von «Trial and Error», das heisst durch Versuch und Fehler, schrittweise zu immer plausibleren Lösungen zu kommen. Aus der Lernfreiheit lassen sich aber keine Ansprüche betreffend die Gestaltung der Studienpläne, des Unterrichts sowie die Durchführung der Examina ableiten.

Die Lernfreiheit darf die Lehrfreiheit des Dozenten nicht beeinträchtigen.

: Artikels Wissenschaftliche Disziplinen Absatz l : Die Beschränkung der wissenschaftlichen Disziplinen der ETH auf die Ingenieur- und Naturwissenschaften ergibt sich aus der heute politisch anerkannten Aufgabenteilung von Bund und Kantonen. Obschon der Bund nach Artikel 27 der Bundesverfassung
eine Universität errichten könnte, herrscht heute die Ansicht vor, dass die Pflege der Geistes- und Sozialwissenschaften Sache der kantonalen Universitäten sei. Aufgrund von Absatz l kann an den ETH keine eigenständige geisteswissenschaftliche Disziplin mit Promotions- und Habilitationsrecht begründet werden. Der Begriff der verwandten Gebiete soll formell-rechtlich verhindern, dass sich die ETH mit Lehrgängen befassen, die eindeutig den Geistes- und Sozialwissenschaften zuzuordnen sind.

Die Turn- und Sportlehrerausbildung wird an der ETH Zürich seit 1936 betrieben. Sie stellte vorerst einen Ergänzungslehrgang für Mittelschul- lind Sekundarlehrer dar und wurde deshalb an der ETH durchgeführt, weil die Eidgenössische Turn- und Sportkommission und das Militärdepartement die Kurse initiierten und weil erst die Universität Basel vergleichbare Ausbildung anbot. Ab 1942 wurde auch das Sportlehrerdiplom I erteilt, das nur für den Turnunterricht die Lehrbefähigung erteilt.

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Die Militärwissenschaften haben sich historisch aus den Ingenieurwissenschaften entwickelt. Hier wird heute kein Diplomstudium angeboten.

Absatz 2: Wenn sich die Geistes- und Sozialwissenschaften auch nicht zu selbständigen wissenschaftlichen Disziplinen mit Promotions- und Habilitationsrecht entwickeln dürfen, so müssen - entsprechend der alten Tradition:- geistes- und sozialwissenschaftliche Lehrveranstaltungen im Sinne der fächerübergreifenden Ausbildung sowie als Freifächer angeboten werden. Diese Aufgabe entspricht dem Kulturauftrag des Bundes, den er auch über die ETH wahrnehmen soll. Schon Francesco de Sanctis hat im letzten Jahrhundert den Studenten der ETHZ zugerufen: Prima di essere ingenieri, voi siete uomini. Dementsprechend wurden die Studenten verpflichtet, ausserhalb der Fachvorlesungen und -Übungen regelmässig auch von geistes- und sozialwissenschaftlichen Lehrangeboten Gebrauch zu machen. Heute können sich alle Diplomanden auch in einem geisteswissenschaftlichen Fach prüfen lassen.

Artikel 6 Lehre Buchstabe a umschreibt die angestammte Aufgabe der ETH im Bereiche der Lehre.

Die in Buchstabe b erwähnte Promotion gehört zu den klassischen Weiterbildungsverpflichtungen der Hochschulen. Zu den Aufgaben einer modernen Hochschule zählt heute auch ein über die Promotion hinausgehendes Weiterbildungsangebot.

Buchstabe c bildet die Rechtsgrundlage für die Durchführung von Kursen, die nicht zur eigentlichen Diplomausbildung zählen, aber auch nicht als Weiterbildungskurse betrachtet werden können. Diese umfassen zurzeit Vorbereitungskurse auf die Aufnahmeprüfung in die ETH, die schon seit langem an der ETH Lausanne bestehen, sowie die Kurse für Turnen und Sport der ETH Zürich für die Sportlehrerausbildung.

: Artikel 7 Forschung Wer Studenten ausbildet, muss ihnen auch zeigen können, wie man neue wissenschaftliche Erkenntnisse gewinnt. Dazu sind nur Hochschullehrer befähigt, die selber in der Forschung tätig sind. Eigene Forschung zeigt dem Hochschullehrer auch Stärken und Schwächen seiner Lehrmeinung auf. Anderseits führt ihn seine Lehrtätigkeit oft auf neue Fragen und ungelöste Probleme, die Anstoss zur Erarbeitung neuer Erkenntnisse geben können. Forschung ermöglicht es den Dozenten, dort Erkenntnisse zu vertiefen, zu erweitern oder neue Methoden zu entwickeln, wo die traditionelle
Lehre unbefriedigend und lückenhaft ist. Die Hochschulforschung ist das wichtigste Bildungselement auf der höchsten universitären Ausbildungsstufe, namentlich für Nachdiplomstudenten und Doktoranden.

Absatz l : Für eine lebendige, konkurrenzfähige Forschung ist die Öffnung der Hochschulen zu andern nationalen und internationalen Vorhaben hin von grösster Bedeutung. Um zu verhindern, dass sich die Hochschulforschung vollständig von den Bedürfnissen der Lehre löst, verpflichtet Absatz 2 die ETH, ihre Forschung auch ;an den Bedürfnissen der Lehre auszurichten.

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Artikel 8 Wissenschaftlich-technische Dienstleistungen Unter dem Begriff der Dienstleistungen versteht der Schweizerische Wissenschaftsrat alle Leistungen der Hochschule, die nicht zu ihren traditionellen Aufgaben gehören und zeitlich begrenzte Aktivitäten umfassen, die sich unmittelbar an Adressaten ausserhalb der eigenen Institution wenden und die in einem zumindest mittelbaren Zusammenhang mit ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit stehen (Die Dienstleistungsfunktion der Hochschulen, Schweizerischer Wissenschaftsrat, Bern 1986). Solche Leistungen können entweder im Rahmen der ordentlichen Finanzierung der Hochschule oder durch Dritte bezahlt werden. Zu Dienstleistungen im weitesten Sinne gehören unter anderem: Weiterbildung von Wissenschaftern im Berufsleben, Ausbildung von Personal, Erwachsenenbildung, problemgebundene Forschungsprojekte, angewandte Auftragsforschung, Gutachten und Beratung sowie Publikations- und Popularisierungstätigkeiten.

Die Dienstleistungsfunktionen sind für die Angehörigen der Hochschule wichtig, weil sie - ihnen Verbindung zur Praxis ermöglichen und damit Rückwirkungen auf eine praxisnahe Lehre und Forschung haben können, - oftmals die pluridisziplinäre Zusammenarbeit fördern, - das gegenseitige Verständnis zwischen Hochschule und Öffentlichkeit verbessern, - namentlich kleineren und mittleren wirtschaftlichen Unternehmen wertvolle Hilfeleistungen bieten.

Dienstleistungsfunktionen finden aber ihre Grenzen dort, wo das Gewinnstreben einzelner Hochschulangehöriger zum Hauptmotiv wird, wo sie keine innovativen Aspekte aufweisen, sondern ausschliesslich Routine sind, und schliesslich dort, wo sie zu ausgeprägten Konkurrenzsituationen und Interessenskonflikten mit Privaten führen. Die Hochschulen müssen deshalb das Gleichgewicht zwischen Lehre, Forschung und Dienstleistungsfunktion zu wahren suchen.

Immer grössere Bedeutung erlangt die Dienstleistungsfunktion der ETH für die öffentliche Verwaltung vor allem auf den Gebieten Energie und Umwelt. Umgekehrt können praktische Fragestellungen aus Wirtschaft, Staat und Gesellschaft der Forschung und Lehre neue zukunftsweisende Impulse vermitteln.

Daneben gibt es institutionalisierte Dienstleistungen rein technischer Art, die von den ETH erbracht werden, weil sie allein über die nötigen Instrumente verfügen, wie zum Beispiel der
Erdbebendienst.

Artikel 9 Soziale Dienste und Stipendien Dieser Artikel enthält die Rechtsgrundlage für alle Aufgaben, die im sozialen Interesse der Hochschulangehörigen wahrgenommen werden müssen, wie zum Beispiel Studienberatung, der Betrieb der Mensa oder die Betreuung von Studierenden mit persönlichen Problemen. Ferner wird in Absatz 2 die gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung eigener Stipendien durch die ETH geschaffen.

Der Bund unterstützt zwar schon die Leistungen der Kantone für Ausbildungsbeihilfen aufgrund des Stipendiengesetzes (SR 416.0). Für eine gezielte Förderung des Nachwuchses in den Ingenieur- und Naturwissenschaften ist es aber 772

wichtig, dass die ETH, ergänzend zu den mehr nach sozialpolitischen Gesichtspunkten zugesprochenen kantonalen Unterstützungen, tüchtigen Nachwuchskräften selber Stipendien anbieten können.

Artikel 10 Sprachen Absatz l hält fest, dass die in Artikel 116 Absatz 2 der Bundesverfassung aufgeführten Amtssprachen des Bundes Unterrichtssprachen beider 1 ETH sind. In diesen Sprachen können die Dozenten unterrichten, die Studierenden promovieren sowie Prüfungen ablegen.

i Absatz 2: Die ETH sollten die weltweit besten Wissenschafter für ihren Lehrkörper rekrutieren können, auch wenn sie noch keine der Landessprachen beherrschen. Da Englisch für einen grossen Teil der wissenschaftlichen Publikationen gebraucht wird, darf den Studenten z. B. diese Sprache als Unterrichtssprache zugemutet werden.

Absatz 3: Die Erhaltung und Förderung der schweizerischen Sprachenvielfalt gehört zum ständigen Kulturauftrag des Bundes. In diesem Sinne liegt es nahe, dass der Gesetzgeber die beiden wichtigsten Bildungsanstalten des Bundes beauftragt, das Verständnis für die Vielfalt der Nationalsprachen ,zu fördern, zu denen nach Artikel 116 Absatz l der Bundesverfassung auch die rätoromani.sche Sprache gehört. Der bereits bestehende Lehrstuhl für rätoromanische Literatur und Kultur der ETH Zürich ist Ausdruck dieses Auftrags.

Artikel!! Angehörige der Hochschulen, Begriff Absatz l : Angehörige der Hochschulen sind entweder Benutzer oder Bedienstete dieser Anstalten. Nicht dazu zählen dagegen die Mitglieder des ETH-Rates und der Direktion des ETH-Bereichs. Der Gesetzgeber verzichtet darauf, die in Lehre und Forschung tätigen wissenschaftlichen Bediensteten in verschiedene hierarchische Kategorien mit unterschiedlichem Aufgabenbereich und Rechtsstatus einzuteilen.

Absatz 2 gibt uns die Möglichkeit, falls erforderlich, weitere Kategorien von Dozenten festzusetzen. Zurzeit wird z. B. an der ETH Lausanne geprüft, ob in Anlehnung an andere Hochschulen im französischsprachigen Raum der «Maître de conférence» oder der,«Maître de recherche» eingeführt werden soll.

Das Gesetz soll hier offen bleiben. Die folgenden Artikel präzisieren die verschiedenen Kategorien.

Artikel 12 Dozenten Absatz l : In Zukunft sollen die Professoren nicht mehr durch den Bundesrat, sondern durch den ETH-Rat gewählt werden. Da wir bisher ohnehin auf den
Vorschlag des Schulrates abstellten, scheint es folgerichtig, die Wahlkompetenz dem Organ zu übertragen, das faktisch entscheidet. Damit wird die Autonomie der ETH verstärkt.

Absatz 2: Die Professoren tragen innerhalb ihres Lehrauftrages die Hauptverantwortung für Lehre und Forschung an den ETH. Insbesondere müssen sie dafür einstehen, dass den Studierenden eine inhaltlich wie methodisch hochstehende Ausbildung geboten und die Kenntnis der erforderlichen wissenschaftli29 Bundesblatt. 140. Jahrgang. Bd.I

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chen Methoden vermittelt wird. Diese hohe und eigenständige Verantwortung kann ihnen niemand abnehmen oder ihnen etwa für die Erfüllung ihrer Aufgaben Weisungen erteilen. Diese Selbständigkeit fördert die Kreativität, die für gute Lehre und Forschung unabdingbar vorausgesetzt werden muss.

Absatz 3: Der Gesetzesentwurf unterscheidet zwei Kategorien von Professoren: den durch den ETH-Rat bis zum Ruhestandsalter unbeschränkt wiederwählbaren Professor (Abs. 1) und den nur einmal wiederwählbaren Assistenzprofessor.

Beide nehmen die gleiche Verantwortung wahr, das heisst sie lehren und forschen frei innerhalb des ihnen erteilten Auftrages.

Absatz 4: Zu den Dozenten gehören auch die Inhaber eines nebenamtlichen Lehrauftrages; sie können Angehörige der Hochschulen oder Aussenstehende sein. Innerhalb ihres Lehrauftrages geniessen sie ebenfalls Lehr- und Forschungsfreiheit. Lehrbeauftragte, die sich habilitiert haben, erlangen die Lehrbefugnis (venia legendi) und sind Privatdozenten.

Artikel 13 Studierende, Doktoranden und Hörer Absatz l regelt die Zulassungsbedingungen.

Buchstabe a hält fest, dass diejenigen, die die eidgenössische oder eine eidgenössisch anerkannte Matur abgelegt haben, ein Recht auf Zugang zu den eidgenössischen Hochschulen besitzen. Dies entspricht der Praxis der andern schweizerischen Hochschulen und der Grundkonzeption der schweizerischen Mittelschulen, die auf ein Hochschulstudium vorbereiten und im Hinblick darauf auch selektionieren. Da der Bund die Maturitätsanerkennungsverordnung vom 22. Mai 1968 (SR 413.11) unter anderem als Ausführungsrecht zum alten ETHGesetz erliess, ist es angebracht, diese Ordnung ausdrücklich festzuhalten. Weil das System heute etabliert ist, kann darauf verwiesen werden und muss die Bestimmung nicht als Kompetenz des Bundesrates aufgefasst werden.

Die Verordnung des Schweizerischen Schulrates vom 28. Mai 1986 über die Zulassung zu den Studien an den ETH (ETH-Zulassungsverordnung ; SR 414.131.5) präzisiert die Zulassungsbedingungen. Unter dem Begriff des gleichwertigen Ausweises einer schweizerischen oder liechtensteinischen Mittelschule fallen z. B.: nicht eidgenössisch anerkannte Maturitätsausweise schweizerischer Mittelschulen, die sich im Zeitpunkt der Prüfung im Anerkennungsverfahren nach der Maturitäts-Anerkennungsverordnung befanden, wenn ein
Dozent einer ETH aufgrund seiner Beurteilung der betreffenden Prüfungen die prüfungsfreie Zulassung eines Kandidaten empfiehlt, oder nicht eidgenössisch anerkannte Maturitätsausweise liechtensteinischer Mittelschulen, wenn die Eidgenössische Maturitätskommission der Ansicht ist, dass Ausbildung und Abschlussprüfung den Artikeln 6-23 der Maturitäts-Anerkennungsverordnung entsprechen. Die ETH-Zulassungsverordnung sieht unter anderem auch vor, dass die Inhaber eines Diploms der vom Bund anerkannten Höheren Technischen Lehranstalten (HTL) im ersten Semester jeder Abteilung einer ETH zugelassen werden, wenn sie eine reduzierte Aufnahmeprüfung über Kenntnisse der Sprache des Sitzes der jeweiligen ETH und einer anderen modernen Sprache bestanden haben.

Auch weitere Zulassungsbedingungen nach Buchstaben b und c sind in der 774

ETH-Zulassungsverordnung geregelt. Sie werden inskünftig von der Direktion des ETH-Bereichs näher geregelt. Diese bestimmt, welche ausländischen Mittelschulabschlüsse einer schweizerischen Matura gleichwertig sind und welche Voraussetzungen Kandidaten erfüllen müssen, damit sie aufgrund einer Aufnahmeprüfung aufgenommen werden können. Sie ist auch zuständig zum Erlass von Regelungen, die den Übertritt für Studierende von ausländischen Hochschulen an eine ETH erleichtern.

Artikel 14 Assistenten Assistenten gehören zum akademischen Mittelbau und damit auch zum wissenschaftlichen Nachwuchs und müssen schrittweise in die Wahrnehmung eigenständiger wissenschaftlicher Leistungen hineinwachsen. Sie bereiten sich entweder auf eine wissenschaftliche Laufbahn oder durch wissenschaftliche Vervollkommnung auf eine berufliche Karriere vor. Sie können in Forschung und Lehre eingesetzt werden und arbeiten jeweils unter Aufsicht und Weisungsbefugnis ihres Professors. Der Gesetzesentwurf schreibt zudem vor, dass ihnen Gelegenheit zur Weiterbildung, insbesondere durch eigene Forschungstätigkeit, gegeben werden muss. Er macht sodann deutlich, dass der Assistent nicht eine Dauer-, sondern eine Übergangsfunktion innehat. Dies bedeutet, dass das Dienstverhältnis der Assistenten nicht ein ordentliches Beamtenverhältnis sein darf.

Artikel 15 Dienstrecht Absatz l verpflichtet die Hochschulen, Institute und Professoren, mit allen Bediensteten der ETH ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu begründen.

Demzufolge müssen arbeitsrechtliche Konflikte auf dem öffentlichrechtlichen und nicht auf dem privatrechtlichen Rechtsweg ausgetragen werden. Das öffentliche Recht erfordert überdies, dass der Inhalt dienstrechtlicher Regelungen immer durch Gesetzeserlasse, d. h. Gesetze, Verordnungen oder Réglemente, festgesetzt werden muss. Die freie Ausgestaltung des Dienstverhältnisses durch Institute und/oder Professoren durch privates Arbeitsvertragsrecht ist damit ausgeschlossen; vorbehalten bleiben die in Absatz 3 und 4 vorgesehenen Ausnahmen. Für die dienstrechtliche Regelung wird zwischen zwei Arten von Personalkategorien unterschieden, nämlich Professoren und Assistenzprofessoren einerseits und den übrigen Bediensteten anderseits.

Absatz 2: Für die Professoren und Assistenzprofessoren gilt wie bisher ein eigenständiges
Dienstrecht, das sich aus dem ETH-Gesetz und nicht aus dem Beamtenrecht ableitet. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Professor und dem Staat ist nicht dieselbe wie zwischen dem Staat und einem Beamten. Bei der Regelung des Dienstrechts der Professoren und Assistenzprofessoren muss sich der Bundesrat vor allem von den Bedürfnissen der Lehre und Forschung leiten lassen. Überdies muss das Dienstrecht entsprechend den Aufgaben und Funktionen des Professors als Hochschullehrer, Forscher und Institutsleiter ausgestattet werden.

Absatz 3: Für die übrigen Bediensteten gilt grundsätzlich das Dienstrecht der allgemeinen Bundesverwaltung. Es darf nur dann davon abgewichen werden, wenn die besonderen Bedürfnisse der ETH dies erfordern. Die Notwendigkeit 775

ergibt sich einerseits aus den allgemeinen hochschulpolitischen Bedürfnissen, wie etwa der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Anderseits erfordern die besonderen Bedürfnisse der Hochschulen Flexibilität und Anpassungsfähigkeit z. B. bei der Erfüllung von wissenschaftlichen Dienstleistungsaufgaben sowie bei der Zusammenarbeit im Bereich von Lehre und Forschung mit anderen in- oder ausländischen Hochschulen oder mit der Industrie. Alle Abweichungen vom Dienstrecht der allgemeinen Bundesverwaltung müssen verfassungskonform und öffentlichrechtlicher Natur sein und - soweit möglich - den Grundsätzen des Personalrechtes Rechnung tragen. Die allgemeine Rechtsgleichheit ist beispielsweise ebenso zu wahren wie der besondere Anspruch auf gleichen Lohn von Mann und Frau.

Die Sonderregelungen können sich beziehen auf ein differenziertes Besoldungssystem entsprechend der Vielfalt der Beschäftigungen in der Hochschule und kongruent zur Beschäftigung im Bildungswesen, in der Privatwirtschaft und der allgemeinen Bundesverwaltung. Das Prinzip einer funktions- und leistungsbezogenen Honorierung des Einzelnen ist dabei zu wahren.

Absatz 4: Ein weiteres Bedürfnis ist die zeitliche Befristung des Arbeitsverhältnisses. Diese kann notwendig sein, weil das Anstellungsverhältnis gleichzeitig der Weiterbildung des Angestellten dienen soll (Assistent), weil die Aufgabe befristet ist, für die die Anstellung erfolgt (weil sie z. B. aus Drittmitteln finanziert wird und projektbezogen ist) oder weil sie vom Arbeitnehmer gewünscht wird.

Artikel 16 Wissenschaftliche Veröffentlichungen Dieser Artikel garantiert den wissenschaftlichen Mitarbeitern, dass die von ihnen erbrachten wissenschaftlichen Leistungen auch öffentlich ausgewiesen werden. Dies entspricht der wissenschaftlichen Redlichkeit und ist für die Laufbahn junger Wissenschafter von grosser Bedeutung.

Artikel 17 Akademische Titel Das Promotions- und Habilitationsrecht sowie das Recht, Diplome zu erteilen, gehören zu den ursprünglichsten und wichtigsten Rechten der Hochschulen.

Darüber hinaus können wir nach Absatz 2 die ETH ermächtigen, weitere akademische Titel zu verleihen, was beispielsweise in der Weiterbildung von Bedeutung sein könnte.

Artikel 18 Titularprofessoren und Ehrendoktoren Artikel 18 verankert das den Hochschulen traditionell zustehende
Recht, Ehrentitel zu verleihen. Der Titel eines Ehrendoktors wird durch die ETH, derjenige eines Titularprofessors durch den ETH-Rat verliehen.

Artikel 19 Forschungsanstalten, Autonomie und Aufgaben Absatz l : Das Gesetz gewährt den Forschungsanstalten grundsätzlich die gleiche Rechtsstellung wie den beiden ETH. Die aus der Wissenschaftsfreiheit fliessende Autonomie beeinflusstauch die Ordnung für die Forschungsanstalten.

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Absatz 2: Im Rahmen ihres Budgets und ihres Auftrags müssen sie ihre Forschungs- und Dienstleistungsprogramme selber festlegen.

Absatz 3 verpflichtet die Forschungsanstalten ausdrücklich, mit wissenschaftlichen Institutionen und Hochschulen zusammenzuarbeiten. Aus dieser Zusammenarbeit sollen auch die kantonalen Universitäten Nutzen ziehen können. Der Begriff der wissenschaftlichen Institutionen umfasst auch ausländische Universitäten.

Artikel 20 Errichtung, Aufhebung Dieser Artikel entspricht Artikel 16 des Forschungsgesetzes, wonach der Bund durch allgemeinverbindlichen, nicht dem Referendum unterstellten Bundesbeschluss Forschungsstätten errichten und bestehende ganz oder teilweise übernehmen kann. Für die Errichtung einer neuen Forschungsanstalt im ETH-Bereich bedarf es somit ebenfalls eines Beschlusses der eidgenössischen Räte.

Demgegenüber obliegt die Errichtung und Aufhebung von Forschungseinheiten innerhalb der ETH (z. B. Institute) der Direktion des ETH-Bereiches (Art. 24 Bst. b).

Artikel 21 Anwendung des Hochschulrechts Da die Forschungsanstalten keine eigentlichen Lehraufgaben haben, können die Vorschriften dieses Gesetzes nicht in vollem Umfang, sondern nur sinngemäss angewendet werden. Wo dies aus Gründen der besonderen Stellung der Anstalten, und ihrer Aufgaben notwendig ist, müssen die für die Anwendung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und vor allem der Bundesrat von den hochschulspezifischen Gesetzesregeln abweichen können.

Artikel 22 ETH-Rat Der ETH-Rat ist eine Behördenkommission im Sinne der Richtlinien vom 3. Juli 1974 für die Bestellung, Arbeitsweise und Kontrolle von ausserparlamentarischen Kommissionen.

Absatz l : Um zu gewährleisten, dass der ETH-Rat seine wissenschaftspolitische und unternehmerische Aufgabe wahrnehmen kann, muss er klein sein und sich aus eminenten Persönlichkeiten zusammensetzen, die dank ihrer Kenntnisse, Erfahrungen und Leistungen über ein grosses Ansehen in der'wissenschaftlichen Gemeinschaft verfügen und die notwendigen Sachkenntnisse aufweisen, um diese für die Zukunft unseres Landes wichtigen Führungsaufgaben weitsichtig zu erfüllen.

Artikel 23 Aufgaben des ETH-Rates Absatz 1: Der ETH-Rat hat eine zentrale Verantwortung für die Bildungs-, Forschungs- und Unternehmenspolitik der ETH und der Forschungsanstalten.

Die Buchstaben a-f konkretisieren
die Aufgaben des ETH-Rates und nehmen die Aufgabenteilung gegenüber der Direktion des ETH-Bereichs vor. Dem ETH-Rat sind dabei jene Aufgaben zugewiesen, die mit den bildungs- und forschungspolitischen Zielsetzungen und unternehmerischen Strategien in Verbindung stehen. Überdies werden ihm Befugnisse übertragen, die bisher von unse777

rer Behörde wahrgenommen wurden, aus Gründen der Autonomie aber den ETH belassen werden sollen. Zu den wesentlichen Befugnissen des ETH-Rats nach Absatz l kommen folgende weitere Aufgaben: - nach Artikel 12 Absätze l und 3 wählt der ETH-Rat die Professoren und Assistenzprofessoren und bezeichnet ihr Lehr- und Forschungsgebiet; - nach Artikel 15 Absatz 4 können wir den ETH-Rat ermächtigen, das Dienstrecht von Bediensteten zu regeln, die vorübergehend in Lehre und Forschung tätig sind; - nach Artikel 18 Absatz l kann der ETH-Rat besonders verdienten Privatdozenten und Lehrbeauftragten den Titel eines Professors verleihen; - nach Artikel 27 Absatz 3 regelt der ETH-Rat die Aufgaben, Zusammensetzung und Befugnisse der Schulleitung, der zentralen Organe sowie der Unterrichts- und Forschungseinheiten, soweit sie auf Gesetzesstufe nicht geregelt sind; - nach Artikel 28 Absatz 3 kann der ETH-Rat das Amt eines Rektors vorsehen und diesen auf Antrag der Professoren wählen; - nach Artikel 30 Absatz 2 regelt der ETH-Rat die Zusammensetzung, die Aufgaben und das Wahlverfahren der Konferenz der Dozenten; - nach Artikel 31 Absatz 3 setzt der ETH-Rat für jede ETH eine Hochschulversammlung ein. Wir können nach Absatz 4 die Kompetenz zur Ausgestaltung der Mitwirkung dem ETH-Rat delegieren; - nach Artikel 34 Absatz 3 können wir den ETH-Rat ermächtigen, die in bestimmten Rubriken vorgesehenen, aber nicht mehr erforderlichen Kredite auf andere Rubriken zu übertragen sowie die Kreditreste, die im Voranschlagsjahr nicht benutzt werden, auf einem transitorischen Kapitalkonto anzulegen; - nach Artikel 35 Absatz 2 regelt der ETH-Rat die weiteren Gebühren, die namentlich für die Teilnahme an Lehrgängen, Prüfungen sowie für die Benutzung von Einrichtungen und Material erhoben werden; - nach Artikel 38 Absatz 2 können wir auf dem Verordnungsweg die Regelung von Einzelheiten an den ETH-Rat delegieren.

Absatz 2: Der ETH-Rat ist der primäre unmittelbare Gesprächspartner des Vorstehers des Departements des Innern, dem er unterstellt ist. Alle Anträge aus dem ETH-Bereich an das Departement des Innern, den Bundesrat oder die eidgenössischen Räte müssen vom ETH-Rat verabschiedet und dem Vorsteher des Departements eingereicht werden. Ähnlich wie Artikel 28 des ETH-Gesetzes von 1854 vorsieht, soll der ETH-Rat zu Anträgen des Departements
an den Bundesrat, die von seinen ursprünglichen Anträgen abweichen, Stellung nehmen können. Diese Anhörung geschieht im kleinen Mitberichtsverfahren, in dem das Departement auch die mitinteressierten Bundesstellen konsultiert.

Artikel 24 Direktion des ETH-Bereichs Absatz l : Die operative Führung des ETH-Bereichs obliegt der Direktion. Die Anzahl der Vertreter der Forschungsanstalten wird im Gesetz nicht festgelegt, um für künftige Entwicklungen nichts zu präjudizieren. Bei der Festlegung dieser Zahl ist zu berücksichtigen, wie sachverständig der oder die vorgesehenen Vertreter die Belange der übrigen Forschungsanstalten wahrzunehmen vermögen.

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Absatz 2: Die Direktion wird durch den Präsidenten geführt. Er entscheidet gemeinsam mit den Mitgliedern der Direktion, notfalls kann er allerdings gegen seine ihm unterstellten Schulpräsidenten und Vertreter der Forschungsanstalten entscheiden. Der Präsident ist dem ETH-Rat gegenüber für die Geschäftsführung verantwortlich. Dadurch wird der ETH-Rat zum unmittelbaren Aufsichtsorgan des ETH-Bereiches.

Die im Absatz 3 aufgeführten Befugnisse der Direktion sind nicht abschliessend zu verstehen.

Absatz 4 enthält eine Kompetenzvermutung zugunsten der Direktion. So lässt sich vermeiden, dass wegen Kompetenzlücken Aufgaben nicht wahrgenommen werden.

Artikel 25 Versammlung des ETH-Bereichs Absatz l : Um die Meinungsbildung auf der Stufe des gesamten ETH-Bereichs zu gewährleisten, wird ein beratendes Organ bestehend aus allen Gruppen der ETH und Vertretern der Forschungsanstalten eingesetzt. Ein derartiges Organ kann dem ETH-Rat wesentliche Impulse vermitteln, Anregungen unterbreiten und den Kontakt zwischen ETH-Rat und Angehörigen der Hochschulen und Forschungsanstalten sicherstellen.

Absatz 2: Die Versammlung wird vom Präsidenten des ETH-Rates geleitet. Damit erhält er Gelegenheit, die in der Versammlung vorgebrachten Äusserungen und Anregungen anzuhören. Gleichzeitig unterrichtet er sie über die Intentionen des ETH-Rates.

Artikel 26 Aufgaben der Versammlung Die Mitwirkung erstreckt sich auf alle Geschäfte grundsätzlicher Natur des ETH-Rates. Demgemäss bleiben personalrechtliche Entscheidungen, namentlich die Wahl der Professoren, ausgeklammert. Selbstverständlich ist es aber der Versammlung des ETH-Bereichs unbenommen, auch zu Personalgeschäften von sich aus Stellung zu nehmen.

Artikel 27 Gliederung der ETH Das Gesetz lässt den ETH einen weiten Spielraum. Damit können beide Schulen diejenige Organisationsform wählen, die ihrer Tradition und ihren Besonderheiten entspricht. Das Gesetz schreibt in Absatz l lediglich vor, dass es neben den zentralen Organen der ETH dezentralisierte Unterrichts- und Forschungseinheiten geben muss, denen spezifische Aufgaben zu übertragen sind.

Die ETH sind in Ausgestaltung und Bezeichnung dieser dezentralisierten Einheiten frei. Es kann sich z. B. um Abteilungen, Departemente, Sektionen oder Institute handeln.

Absatz 2: Der Bundesrat hat die Befugnis, die für die
Diplomlehrgänge verantwortlichen Organisationseinheiten der ETH zu bestimmen. Bei den kantonalen Hochschulen werden die Fakultäten, die allerdings nur bedingt mit Abteilungen der ETH vergleichbar sind, entweder in Gesetzen geregelt oder durch die Regierung bestimmt. Wir nehmen diesen Auftrag seit Bestehen der ETH wahr.

Diese Zuständigkeit ist damit zu rechtfertigen, dass die Gliederung der ETH in 775

Abteilungen häufiger Änderungen unterworfen ist als die Fakultätsstruktur der kantonalen Hochschulen.

Im übrigen hat der ETH-Rat nach Absatz 3 die Befugnis, die Organisation der ETH und vor allem die Aufgabenteilung zwischen Schulleitung, zentralen Organen und dezentralisierten Einheiten abschliessend zu regeln.

Artikel 28 Schulleitung Absatz l : Die Schulleitung ist ein durch den Präsidenten der Schule geführtes Organ. Die dem Präsidenten unterstellten und ihm gegenüber verantwortlichen Mitglieder der Schulleitung erfüllen selbständige Ressortaufgaben. In der Regel wird der Präsident den Konsens der Mitglieder der Schulleitung suchen.. Nötigenfalls kann er aber gegen sie entscheiden.

Absatz 3: Das Gesetz überlässt es jeder ETH zu entscheiden, ob sie einen Rektor haben will oder nicht. Bisher kannte nur die ETH Zürich ein Rektorat. Der Rektor vertritt die Anliegen der Lehre in der Schulleitung. Traditionsgemäss sollen die Professoren und Assistenzprofessoren einen Wahlvorschlag für dieses Amt unterbreiten.

:· , Absatz 4: Die Schulleitung regelt die Detailorganisation. Auf diese Weise kann sich jede Schule nach ihrer eigenen Tradition und Erfahrung organisieren. Die Hausordnung regelt die Zugangs- und Benützungsbedingungen für Räumlichkeiten, Bibliotheken, Labors und so weiter. Sie gilt für alle, die, sei es als Anstaltsbenützer, sei es als Bedienstete, Räume und Einrichtungen der, ETH, z. B.

für die Durchführung eines Kongresses oder einer Versammlung, in Anspruch nehmen.

Artikel 29 Schulpräsident Innerhalb der Schule ist der Schulpräsident die eigentliche Führungsspitze.

Sämtliche Obliegenheiten der ETH, die nicht ausdrücklich einem andern Organ zugewiesen sind, fallen ihm zu. Nach Artikel 3 Absatz l des Gesetzes ist die Schulleitung der Direktion des ETH-Bereichs unterstellt, weshalb der Schülpräsident ihr die erforderlichen Anträge stellt.

Artikel 30 Konferenz der Dozenten Dieser Artikel sieht als weiteres zentrales Organ die Konferenz der Dozenten vor. Bereits heute bestehen an beiden ETH ähnliche Organe. Entscheidungen über Angelegenheiten, die alle Dozenten betreffen, sind der Konferenz zur Stellungnahme zu unterbreiten. Auf diese Weise wird die Mitwirkung des Lehrkörpers der ETH institutionell gesichert.

Artikel 31 Mitwirkungsrecht Der Wortlaut von Artikel 31 ist das Ergebnis einer
Studie, die von einer Arbeitsgruppe des Schulrates im Frühjahr 1986 auf Wunsch des Vorstehers des Departements des Innern durchgeführt wurde. Der von der Arbeitsgruppe vorgeschlagene Text ist unverändert in den Gesetzentwurf übernommen worden.

Die Hauptarbeit leisteten dazu die Präsidenten der Reformkommissionen der beiden ETH, die Mitglieder dieser Arbeitsgruppe waren. Im August 1987 konnte sich der Vorsteher des Departements des Innern anlässlich seines Dia780

logs mit Vertretern der Hochschulgruppen der beiden ETH davon überzeugen, dass sie sich der vorgeschlagenen Formulierung noch immer anschliessen können.

Absatz l regelt den Grundsatz der Mitwirkung und bestimmt, wer zu den Mitwirkungsberechtigten gehört. Mitwirkung soll auf allen Stufen der ETH stattfinden und die Meinungsbildung und Entscheidungsvorbereitung umfassen.

Absatz 2 institutionalisiert einen gegenseitigen Informationsfluss zwischen Schulleitung und Hochschulangehörigen. Das Korrelat der Informationspflicht der Schulleitung, das Recht auf Information, gibt den Hochschulangehörigen die Möglichkeit, die Erfüllung der Pflicht letztlich durch ordentliche und ausserordentliche Rechtsmittel durchzusetzen.

Absatz 3 institutionalisiert die Mitwirkung auf der Ebene der zentralen Organe der Hochschulen. Beide ETH müssen eine Hochschulversammlung vorsehen, die entsprechend dem Organisationsstatut die Schulleitung vor ihren Entscheidungen beraten kann. Die Hochschulversammlung setzt sich aus Vertretern der verschiedenen Hochschulstände zusammen, nämlich der Professoren, des Personals, des Mittelbaus und der Studierenden.

Absatz 4 verleiht uns die Kompetenz, die Ausgestaltung der Mitwirkung entweder selber zu regeln oder diese Aufgabe an den ETH-Rat zu delegieren.

Artikel 32 Planung Für die Planung übernimmt das Gesetz im wesentlichen die in der Hochschulund Forschungsförderung bereits erprobten Planungsinstrumente. Der Bundesrat ist aufgrund des Geschäftsverkehrsgesetzes, des Finanzhaushaltgesetzes, des Forschungs- und des Hochschulförderungsgesetzes dazu verpflichtet, die Richtlinien der Regierungspolitik, den mittelfristigen Finanzplan und die Ziele der Forschungspolitik zu erarbeiten; ferner ist die Koordination der ETH mit den kantonalen Hochschulen im Bereich der Planung sicherzustellen (Art. 45ter Geschäftsverkehrsgesetz, Art. 19bis Hochschulförderungsgesetz, Art: 29 ff. Finanzhaushaltgesetz, Art. 20 ff. Forschungsgesetz).

Absatz l verpflichtet die ETH und die Forschungsanstalten zu einer mehrjährigen Planung. Dabei haben sie sich auf die Ziele, Richtwerte und die Finanzplanung des Bundes abzustützen.

Absatz 2 zählt die verschiedenen Stufen der Planung auf. Die Ziele gemäss Buchstabe a haben längerfristigen Charakter. Bei deren Ausarbeitung sind die verschiedenen Vorgaben für die
gesamtschweizerische Hochschul- und Forschungsplanung zu beachten (vgl. z. B. Schweiz. Wissenschaftsrat: «Perspektiven der Schweizerischen Hochschulentwicklung»; Schweiz. Nationalfonds: «Forschungspolitische Optionen»; unsere «Ziele der Forschungspolitik des Bundes [1988-1991]», 1985). Die mittelfristige Planung erfolgt mittels Mehrjahresprogrammen (Bst. b). Im Rahmen der gemeinsamen Hochschulplanung Bund/ Kantone der Schweizerischen Hochschulkonferenz erstellen .die ETH ihre Mehrjahrespläne gleichzeitig; mit den kantonalen Hochschulträgern nach einheitlichem Verfahren. Zusätzlich liefern sie die erforderlichen Informationen nach Forschungsgesetz. Damit ist die Einbettung der ETH in die gesamtschweizerische Hochschulpolitik gewährleistet. Als Teil der Bundesverwaltung erstel-

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len die ETH und die Forschungsanstalten zudem Finanzplanung und Voranschlag (Est. c). Die Planung verläuft in der Regel von unten nach oben. Die im ETH-Bereich erarbeiteten Pläne sind vom ETH-Rat zu genehmigen und den für die gesamtschweizerische Hochschul- und Forschungsplanung zuständigen Instanzen zuzustellen.

Artikel 33 Zusammenarbeit und Koordination mit andern Ausbildungs- und Forschungsinstitutionen : Nationale und internationale Koordination und Zusammenarbeit sind unbedingte Erfordernisse jeder Hochschultätigkeit, die weltweit konkurrenzfähig sein will. Auf den Gebieten der Forschung, Lehre, Weiterbildung, Dienstleistung, beim Austausch von Dozenten, Studierenden, Doktoranden und wissenschaftlichen Mitarbeitern, in der Information und Dokumentation, der Förderung nationaler und internationaler Gemeinschaftsprojekte und der Verwaltung sind die verschiedensten Formen der Zusammenarbeit denkbar und grundsätzlich förderungswürdig. Artikel 33 setzt die Rahmenbedingungen und schafft die Voraussetzungen, damit die ETH selber Anreize geben, Offerten annehmen und Initiativen der Wissenschafter unterstützen können.

Gemäss Absatz l sollen sich die ETH und die Forschungsanstalten den verschiedensten Formen der Zusammenarbeit offenhalten und an nationalen und internationalen Projekten mitwirken.

Absatz 2 bezieht sich auf die nationalen Instrumente der Hochschulplanung und Zusammenarbeit. Das Gesetz verpflichtet die ETH unmittelbar zu dieser Zusammenarbeit. Gegenüber den kantonalen Hochschulen kann der Bund die Zusammenarbeit nur über sogenannte Subventionsbedingungen im Hochschulförderungsgesetz erwirken. Indem die ETH zur Mitarbeit an den Planungsbestrebungen nach Hochschulförderungs- und Forschungsgesetz verpflichtet werden, unterstreichen wir, welche Bedeutung wir der gesamtschweizerischen Koordination und Planung im höheren Bildungswesen beimessen.

Absatz 3 behandelt den heute für eine Hochschule unerlässlichen internationalen Austausch der Wissenschafter. Protektionistische Massnahmen der Staaten, Beschränkungen ausländischer Arbeitskräfte und Hindernisse, die staatliche Verwaltungen Ausländern in den Weg legen, sollen die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit möglichst wenig beeinträchtigen. Absatz 3 verpflichtet die ETH zum internationalen Austausch von Wissenschaftern und berechtigt
sie zur Aufnahme ausländischer Wissenschafter.

Artikel 34 Finanzhaushalt Absatz l hält fest, dass auf die ETH das Finanzhaushaltsgesetz (FHG) grundsätzlich uneingeschränkt Anwendung findet.

Absatz 2: Die Artikel 15 und 22 des FHG sehen vor, dass für die verschiedenen unselbständigen Betriebe des Bundes vom FHG abgewichen werden kann. Bereits in der Vergangenheit hat das Finanzdepartement durch Weisungen und Richtlinien den ETH finanzrechtliche Abweichungen vom FHG ermöglicht.

Absatz 2 schafft dafür die entsprechende gesetzliche Grundlage.

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Absatz 3 präzisiert, in welchen Bereichen vom FHG abgewichen werden kann.

Nach Buchstabe a können für die ETH eine flexiblere Handhabung des Prinzips der Bruttodarstellung sowie besondere Regeln über Vollständigkeit und Spezifikation des Voranschlags vorgesehen werden. Heute müssen sämtliche Einnahmen und Ausgaben im Voranschlag ausgewiesen werden. Zudem fliessen die Einnahmen der ETH in die Bundeskasse, so dass es nicht möglich ist, über Drittmittel erzielte Einnahmen unmittelbar für Sachaufwendungen oder Besoldungen einzusetzen. Dies erschwert die Zusammenarbeit sehr stark und verhindert in einzelnen Fällen die kurzfristige Übernahme von Verpflichtungen aus Forschungsverträgen mit Dritten.

Buchstabe b Ziffer l : Der Rubrikenzwang des Voranschlages zwingt dazu, die verschiedenen Aufgaben der ETH nach formellen Kriterien aufzugliedern.

Wünschbar wäre eine Budgetierung, die sich von der Zielsetzung der Aufgabe («Direction par objectif») leiten lässt. Sie wird jedoch über Gebühr erschwert, da die Ausgaben nicht nach Aufgaben, sondern nach Amtsstellen und Sachausgaben aufgeteilt werden müssen. Die ETH können sich zudem während des Jahres kaum den laufend wechselnden Aufgaben, wie sie sich aus der Dynamik des modernen Wissenschaftsbetriebes ergeben, anpassen, weil nicht budgetierte Aufwendungen zu einem erheblichen Teil nur über das schwerfällige Instrument des Nachtragskredits finanzierbar sind.

Artikel 11 des FHG sieht vor, dass Rückstellungen zur Finanzierung künftiger Ausgaben einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. Damit .die Ausgabe dann vorgenommen werden kann, wenn sie sinnvoll ist, sieht Buchstabe b Ziffer 2 vor, dass wir den ETH-Rat ermächtigen können, transitorische Rückstellungen vorzunehmen.

Artikel 35 Gebühren Dieser Artikel bildet die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren. Die politisch bedeutendsten Gebühren werden nach Absatz Ì durch uns festgelegt. Diese müssen aufgrund allgemeiner verwaltungsrechtlicher Grundsätze rechtsgleich, höchstens kostendeckend und verhältnismässig sein sowie dem Äquivalenzprinzip entsprechen. Aus sozialen Gründen sind Studien- und Prüfungsgebühren nicht kostendeckend. Dies gilt hingegen bei Gebühren, die für die Dienstleistungen erhoben werden (Abs. l, Bst. b.).

Absatz 2 ermächtigt den ETH-Rat im Sinne einer Subdelegation, weitere Gebühren,
die von politisch eher untergeordneter Bedeutung sind, wie z. B. für die Teilnahme an Lehrgängen, Prüfungen sowie für die Benützung von Einrichtungen und Material, selber festzulegen.

Absatz 3 enthält die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren bei allen Hochschulangehörigen durch private Hochschulorganisationen. Diese Organisationen erfüllen dabei eine ihnen vom Bund übertragene hoheitliche Aufgabe. Solche Gebühren sollen dann erhoben werden können, wenn die damit finanzierten Dienstleistungen stellvertretend für die Schule erbracht werden und allen gebührenpflichtigen Hochschulangehörigen zugute kommen.

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Artikel 36 Rechtsschutz ·' · Die Regelung des Rechtsschutzes hält sich an das geltende Recht. Anstelle des ETH-Rates entscheidet aber die Direktion des ETH-Bereichs über Beschwerden gegen Verfügungen von Organen der ETH und der Forschungsanstalten. Selbstverständlich entscheidet die Direktion in diesem Fall durch Mehrheit; bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Sollte einmal eine allgemeine Rekurskommission für das Departement des Innern geschaffen werden, würde sie unter Vorbehalt des Weiterzuges an das Bundesgericht letztinstanzliches Beschwerdeorgan.

Artikels? Schutz der ETH-Titel Mit Artikel 37 wird die für die strafrechtliche Ahndung des Titelmissbrauchs notwendige Rechtsgrundlage, die bis heute gefehlt hat, geschaffen.

Artikel38 Oberaufsicht; Ausführungsvorschriften Nach Artikel 38 obliegt dem Bundesrat nur die Oberaufsicht, nicht aber die unmittelbare Aufsicht. Die ETH und die Forschungsanstalten müssen die unmittelbare Aufsicht im Rahmen ihrer Autonomie selber regeln.

Die Befugnisse zum Erlass von Ausführungsverordnungen stehen unserer Behörde aufgrund der allgemeinen Exekutivbefugnis zu. Auch verabschieden wir den Voranschlag zu ihren Händen. Überdies lenken wir die ETH mit unseren Planungsoptionen nach ETH-Gesetz, Forschungsgesetz und Geschäftsverkehrsgesetz und erlassen die ergänzenden Verordnungen nach diesem Gesetz, nämlich: - die Regelung des öffentlichen Dienstverhältnisses, - die Schaffung weiterer akademischer Titel, - die Regelung der Wahl und des Wahlverfahrens für Vertreter der Hochschulangehörigen in der Versammlung des ETH-Bereichs, - die Bestimmung der Diplomlehrgänge und der Gliederung der ETH in den Grundzügen, - die Regelung von Verfahren und Ausgestaltung der Mitwirkung, - die besonderen Vorschriften für das Rechnungswesen, - die Erhebung bestimmter Gebühren, - das Inkrafttreten.

Absatz 2 ermächtigt uns in Form einer Generalklausel, dem ETH-Rat oder der Direktion des ETH-Bereichs die Befugnis zur Regelung von Einzelheiten zu übertragen.

Absatz 3 gibt uns die Befugnis, völkerrechtliche Verträge im Zusammenhang mit dem ETH-Bereich abzuschliessen. Damit ermöglicht uns das Gesetz die Regelung der internationalen Zusammenarbeit, sofern hiefür völkerrechtliche Verträge notwendig sind. Zum Abschluss anderer öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher
Vereinbarungen sind die ETH im Rahmen ihrer Autonomie selber zuständig.

Absatz 4 regelt die Konsultationspflichten des Bundesrates.

Artikel 39 Aufhebung bisherigen Rechts 784

Artikel 40 Referendum und Inkrafttreten Indem wir das Inkrafttreten bestimmen, haben wir auch die Kompetenz, einzelne Bestimmungen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vorzeitig in Kraft zu setzen. Dies soll uns die Möglichkeit geben, namentlich die Organe des ETHBereichs früher einzusetzen, damit wir in Zusammenarbeit mit ETH-Rat und der neuen Direktion die notwendigen Ausführungsbestimmungen vorbereiten können.

3

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Der Gesetzesentwurf hat keine direkten finanziellen und personellen Auswirkungen.

4

Richtlinien der Regierungspolitik

Die Vorlage ist in den Richtlinien der Regierungspolitik 1983-1987 angekündigt (BB1 19841 157, Ziff. 81).

5

Rechtliche Grundlagen

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Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 27 der Bundesverfassung, der den Bund zur Führung von Hochschulen ermächtigt. Da auch die forschungspolitische Koordination für die Hochschulen in der Schweiz von grösster Bedeutung ist, wurde auch Artikel 27sexies der Bundesverfassung in den Ingress aufgenommen.

52

Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Da das ETH-Gesetz den Charakter eines Rahmengesetzes hat. erhält der Bundesrat eine umfassende Regelungsbefugnis, die er heute schon in der Schulratsverordnung vom 16. November 1983 (SR 414.110.3) und in der ETH-Verordnung vom 16. November 1983 (SR 414.131) gestützt auf das ETH-Gesetz und die Übergangsregelung wahrgenommen hat.

Die Bestimmungen in einzelnen Artikeln über die Delegation der Rechtssetzungsbefugnisse geben Auskunft über Inhalt, Zweck und Ausmass der delegierten Befugnisse.

· ..

Dies gilt auch für Artikel 15, nach welchem unsere Behörde vom Dienstrecht der allgemeinen Bundesverwaltung abweichen kann, ebenso wie für Artikel 34, nach welchem wir durch Verordnung vom Finanzhaushaltgesetz abweichen können. In beiden Fällen sind abweichende Regelungen aber nur insoweit zulässig, als es der wirtschaftliche Betrieb und die Bedürfnisse von Lehre und Forschung erfordern.

2380

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Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz)

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 27 und 27sexies der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 1987 '', beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. l Zweck 1 Der Bund führt zwei Eidgenössische Technische Hochschulen (ETH) und mit ihnen verbundene Forschungsanstalten.

2 Die ETH und die Forschungsanstalten sollen: a. Studierende und Fachkräfte auf wissenschaftlich-technischem Gebiet ausund weiterbilden; b. den wissenschaftlichen Nachwuchs fördern; c. wissenschaftliche Forschung betreiben und entwickeln; d. wissenschaftlich-technische Dienstleistungen erbringen.

3 Sie berücksichtigen die Bedürfnisse des Landes.

4 Sie sollen international konkurrenzfähig sein.

Art. 2 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich).

2 Zum ETH-Bereich gehören: a. die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ); b. die Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne (ETHL); c. die mit den ETH verbundenen Forschungsanstalten; d. der Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat), die Direktion und die Versammlung des ETH-Bereichs.

') BB1 1988 I 741 786

ETH-Gesetz

Art. 3

Aufbau des ETH-Bereichs

1

Die ETH und die Forschungsanstalten sind der Direktion des ETH-Bereichs unterstellt.

2 Der ETH-Rat und die Direktion des ETH-Bereichs sind dem Eidgenössischen Departement des Innern (Departement) unterstellt.

2. Kapitel: Eidgenössisch Technische Hochschulen 1. Abschnitt: Aufgaben der ETH Art. 4 Autonomie 1 Die ETH Zürich und die ETH Lausanne sind autonome öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes ohne Rechtspersönlichkeit.

2 Sie regeln und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig. Sie sind einander gleichgestellt; ihre Eigenart bleibt gewahrt.

3 In den ETH besteht Lehr-, Lern- und Forschungsfreiheit.

Art. 5 Wissenschaftliche Disziplinen 1 Die ETH lehren und forschen in den Ingenieurwissenschaften, den Naturwissenschaften, der Architektur, der Mathematik und in verwandten Gebieten.

2 Sie beziehen die Geistes- und Sozialwissenschaften in ihre Tätigkeit ein.

Art. 6 Lehre Die ETH erfüllen ihre Aufgaben im Lehrbereich, indem sie: a. Studierende in einem Fachstudium ausbilden, das auf.den Lehrprogrammen der Mittelschulen aufbaut und mit dem Diplom abschliesst; b. die Promotion und die Weiterbildung ermöglichen; c. besondere Kurse durchführen.

Art. 7 Forschung 1 Die ETH erfüllen ihre Aufgaben im Forschungsbereich, indem sie: a. wissenschaftliche Untersuchungen durchführen; b. an nationalen und internationalen Forschungsvorhaben mitwirken.

2 Sie berücksichtigen dabei die Bedürfnisse der Lehre.

Art. 8 Wissenschaftlich-technische Dienstleistungen Die ETH können Ausbildungs- und Forschungsaufträge übernehmen und andere Dienstleistungen erbringen, soweit es mit ihren Aufgaben in Lehre und Forschung vereinbar ist.

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ETH-Gesetz

Art. 9 Soziale Dienste und Stipendien 1 Die ETH richten soziale Dienste zugunsten der Hochschulangehörigen ein oder beteiligen sich an bestehenden sozialen Diensten.

2 Sie können Stipendien gewähren.

Art. 10 Sprachen 1 Die Unterrichtssprachen an beiden ETH sind Deutsch, Französisch und Italienisch.

; 2 Die Schulleitung kann weitere Unterrichtssprachen zulassen.

3 Die ETH pflegen die Nationalsprachen und fördern das Verständnis für deren kulturellen Werte.

2. Abschnitt: Angehörige der Hochschulen Art. 11 Begriff 1 Angehörige der Hochschulen sind: a. die Dozenten (Professoren, Assistenzprofessoren, Privatdozenten und Lehrbeauftragte); b. die Studierenden und die Hörer; c. die Doktoranden; d. die Assistenten und die wissenschaftlichen Bediensteten; e. die administrativen und die technischen Bediensteten.

2 Der Bundesrat kann weitere Kategorien von Dozenten festlegen.

Art. 12 Dozenten 1 Der ETH-Rat wählt die Professoren und bezeichnet ihr Lehr- und Forschungsgebiet. Die erste Wahl erfolgt in der Regel für drei Jahre, die Wiederwahl jeweils für sechs Jahre.

2 Die Professoren lehren und forschen innerhalb ihres Lehr- und Forschungsauftrags selbständig und tragen dafür die Verantwortung.

3 Der ETH-Rat wählt die Assistenzprofessoren für drei Jahre. Er kann sie einmal wiederwählen.

4 Die Schulleitung verleiht die Venia legendi und bezeichnet die Lehrbeauftragten.

Art. 13 Studierende, Doktoranden und Hörer 1 Als Studierender an einer ETH wird zugelassen, wer: a. einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweis oder einen gleichwertigen Ausweis einer schweizerischen oder liechtensteinischen Mittelschule besitzt; 788

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b. einen gleichwertigen Abschluss mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung einer Mittelschule eines andern Landes besitzt; oder c. eine Aufnahmeprüfung bestanden hat.

2

Die Direktion des ETH-Bereichs regelt die Zulassungsbedingungen für Doktoranden und Hörer.

Art. 14

Assistenten

Die Schulleitung stellt Assistenten für eine zeitlich begrenzte Tätigkeit in Lehre und Forschung an. Die Assistenten haben neben ihrer Arbeit Gelegenheit, sich durch Forschung oder den Besuch von Lehrveranstaltungen weiterzubilden.

Art. 15

Dienstrecht

1

Mit dem Personal der ETH wird ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis begründet.

2

Der Bundesrat regelt das Dienstrecht und die berufliche Vorsorge der Professoren, Assistenzprofessoren, des Präsidenten der Direktion des ETH-Bereichs, der Schulpräsidenten und der Direktoren der Forschungsanstalten.

3

Für das übrige Personal gilt grundsätzlich das Dienstrecht der allgemeinen Bundesverwaltung; der Bundesrat kann, soweit die besonderen Bedürfnisse von Lehre und Forschung es erfordern, Sonderregelungen vorsehen.

4 Der Bundesrat kann den ETH-Rat ermächtigen, das Dienstrecht von Bediensteten zu regeln, die in Lehre und Forschung eine vorübergehende Tätigkeit ausüben.

Art. 16

Wissenschaftliche Veröffentlichungen

In Veröffentlichungen müssen alle Hochschulangehörigen aufgeführt werden, die wissenschaftlich mitgearbeitet haben.

Art. 17

Akademische Titel und Habilitation

1

Die ETH verleihen: a. Diplome; b. Doktorate; e. die Venia legendi.

2

Der Bundesrat kann weitere akademische Titel schaffen.

Art. 18

Titularprofessoren und Ehrendoktoren

1

Der ETH-Rat kann besonders verdienten Privatdozenten und Lehrbeauftragten den Titel eines Professors verleihen.

30 Bundesblatt. 140.Jahrgang. Bd.I

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2

Die ETH können Personen, die sich um die Wissenschaft besonders verdient gemacht haben, die Würde eines Ehrendoktors verleihen.

3. Kapitel: Forschungsanstalten Art. 19 Autonomie und Aufgaben 1 Die Forschungsanstalten sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes ohne Rechtspersönlichkeit.

2 Sie forschen in ihrem Aufgabenbereich und erbringen wissenschaftlich-technische Dienstleistungen.

3 Sie arbeiten mit wissenschaftlichen Institutionen zusammen und stehen nach ihren Möglichkeiten Hochschulen für Lehre und Forschung zur Verfügung.

Art. 20 Errichtung, Aufhebung Die eidgenössischen Räte entscheiden durch einen allgemeinverbindlichen, dem Referendum nicht unterstehenden Bundesbeschluss über die Errichtung und Aufhebung von Forschungsanstalten.

Art. 21 Anwendung des Hochschulrechts Soweit für die Forschungsanstalten nicht Sonderregelungen bestehen, gelten die Vorschriften über die ETH sinngemäss.

4. Kapitel : Organisation 1. Abschnitt: ETH-Bereich Art. 22 ETH-Rat 1 Der ETH-Rat setzt sich aus neun nebenamtlichen Mitgliedern zusammen.

2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder für eine Amtsdauer von je vier Jahren. Er bezeichnet den Präsidenten und den Vizepräsidenten.

Art. 23 Aufgaben des ETH-Rates 1 Der ETH-Rat legt die grundlegenden Ziele für jede ETH und Forschungsanstalt fest und: a. erlässt die Richtlinien über die von der Direktion des ETH-Bereichs zu befolgende Hochschul- und Geschäftspolitik; b. genehmigt die Entwicklungspläne des ETH-Bereichs; c. wacht über die Koordination der Aufgaben der ETH und der Forschungsanstalten; d. nimmt die in seine Zuständigkeit fallenden Wahlen vor; 790

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e. erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz oder dessen Ausführungsvorschriften übertragen werden; f. gibt sich eine Geschäftsordnung.

2 Er unterbreitet die Anträge und Vorschläge zu Geschäften aus dem ETH-Bereich dem Departement. Beabsichtigt das Departement, vom Antrag des ETHRates abzuweichen oder stellt es einen eigenen Antrag, so hört es den ETH-Rat an.

Art. 24 Direktion des ETH-Bereichs 1 Die Direktion des ETH-Bereichs besteht aus einem hauptamtlichen Präsidenten sowie den ihm unterstellten Schulpräsidenten und Vertretern der Forschungsanstalten.

2 Der Präsident ist dem ETH-Rat für seine Geschäftsführung verantwortlich. Er wird vom Bundesrat für eine Amtsdauer von je vier Jahren gewählt.

3 Die Direktion des ETH-Bereichs : a. erlässt die Studienpläne und Prüfungsordnungen; b. entscheidet über die Schaffung und die Aufhebung von Unterrichts- und Forschungseinheiten; c. nimmt die in ihre Zuständigkeit fallenden Wahlen und Ernennungen vor; d. legt die Zulassungsbedingungen an den ETH fest; e. erlässt die Disziplinarordnungen der ETH; f. entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten; g. erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihr durch dieses Gesetz und seine Ausführungsvorschriften übertragen werden.

4 Sie ist zudem für alle Geschäfte zuständig, die nicht einer anderen Instanz vorbehalten sind.

Art. 25 Versammlung des ETH-Bereichs 1 Die Versammlung des ETH-Bereichs setzt sich aus den Vertretern aller Gruppen der Hochschulangehörigen sowie der Forschungsanstalten zusammen.

2 Sie wird vom Präsidenten des ETH-Rates geleitet und wenigstens einmal pro Semester einberufen.

3 Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Wahl der Vertreter der Hochschulangehörigen.

Art. 26 Aufgaben der Versammlung 1 Die Versammlung berät den ETH-Rat bei der Erfüllung von Aufgaben grundsätzlicher Natur sowie bevor er: a. Richtlinien erlässt; b. Entwicklungspläne genehmigt.

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ETH-Gesetz

2

Der ETH-Rat informiert die Versammlung über alle in ihre Zuständigkeit fallenden Geschäfte. Sie kann ihm zu diesen Angelegenheiten jederzeit Stellungnahmen und Vorschläge unterbreiten.

3 Die Versammlung gibt sich ein Geschäftsreglement.

2. Abschnitt: Eidgenössische Technische Hochschulen Art. 27 Gliederung der ETH 1 Die ETH gliedern sich in die Schulleitung, die zentralen Organe und in Unterrichts- und Forschungseinheiten.

2 Der Bundesrat legt die Gliederung der ETH in ihren Grundzügen fest und bestimmt, für welche Fachgebiete sie Diplome erteilen können.

3 Der ETH-Rat regelt im Detail die Aufgaben, Zusammensetzung und Befugnisse der Schulleitung, der zentralen Organe sowie der Unterrichts- und Forschungseinheiten.

Art. 28 Schulleitung 1 Die Schulleitung besteht aus einem Präsidenten sowie weiteren ihm unterstellten Mitgliedern, die für einzelne Geschäftsbereiche verantwortlich sind.

2 Der Präsident wird vom Bundesrat, die übrigen Mitglieder werden vom ETHRat für je vier Jahre gewählt.

3 Der ETH-Rat kann das Amt eines Rektors vorsehen. Der Rektor gehört von Amtes wegen zur Schulleitung und wird vom ETH-Rat auf Antrag der Professoren gewählt.

4 Die Schulleitung regelt die Organisation der einzelnen Unterrichts- und Forschungseinheiten und erlässt die Hausordnungen.

Art. 29 Schulpräsident 1 Der Schulpräsident trägt die Gesamtverantwortung für die Führung der Hochschule. Er ist der Direktion des ETH-Bereichs für seine Geschäftsführung verantwortlich.

2 Er ist zuständig für alle Angelegenheiten der Hochschule, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

Art. 30 Konferenz der Dozenten 1 Die Konferenz setzt sich zusammen aus Vertretern der Dozenten. Sie berät die Schulleitung in allen Fragen, welche die Dozenten gesamthaft betreffen.

2 Der ETH-Rat regelt die Aufgaben, die Zusammensetzung und das Wahlverfahren der Konferenz.

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ETH-Gesetz Art. 31 Mitwirkungsrechte 1 Bei der Meinungsbildung und Entscheidungsvorbereitung, vor allem bei Fragen der Lehre, Forschung und Planung jeder ETH und ihrer Unterrichts- und Forschungseinheiten wirken Vertreter aller Gruppen der Hochschulangehörigen mit, sofern sie betroffen sind.

, 2 Die Schulleitung sorgt für eine umfassende Information der Hochschulangehörigen. Diese können allen Organen Vorschläge einreichen.

ì Der ETH-Rat setzt für jede ETH eine aus gewählten Vertretern aller Hochschulangehörigen bestehende Hochschulversammlung ein. Diese berät die Schulleitung.

4 Der Bundesrat regelt im übrigen Umfang und Ausgestaltung der Mitwirkung.

Er kann diese Kompetenz dem ETH-Rat übertragen.

5. Kapitel: Planung und Finanzen; Rechtsschutz und Strafbestimmungen 1. Abschnitt: Planung und Finanzen Art. 32 Planung 1 Die ETH und die Forschungsanstalten planen ihren Betrieb und ihre Entwicklung für mehrere Jahre. Sie halten sich dabei an die Ziele, die Richtwerte und die Finanzplanung des Bundes.

2 Die Planung umfasst namentlich: a. die Ziele; b. die Mehrjahresprogramme; c. die Finanzplanung und die Voranschläge.

Art. 33

Zusammenarbeit und Koordination mit anderen Ausbildungsund Forschungsinstitutionen 1 Die ETH und die Forschungsanstalten arbeiten mit anderen Ausbildungs- und Forschungsinstitutionen zusammen. Sie können mit diesen privatrechtliche und öffentlichrechtliche Vereinbarungen abschliessen.

2 Die ETH und die Forschungsanstalten koordinieren ihre Tätigkeit und wirken an den gesamtschweizerischen Bestrebungen zur Koordination und Planung im Hochschulwesen und in der Forschung nach dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1968 ') über die Hochschulförderung und dem Forschungsgesetz vom 7. Oktober 1983 2> mit.

.

3 Sie fördern den Austausch von in- und ausländischen Wissenschaftern.

" SR 414.20 ) SR 420.1

2

31 Bundesblatt. I40.Jahrgang. Bd.I

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ETH-Gesetz

Art, 34 Finanzhaushalt 1 Für Rechnung, Voranschlag und Finanzplanung des ETH-Bereiehs gilt grundsätzlich das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1968 '> über den eidgenössischen Finanzhaushalt.

2 Der Bundesrat kann durch Verordnung Abweichungen vorsehen, soweit der wirtschaftliche Betrieb und die Bedürfnisse von Lehre und Forschung es erfordern.

. · .

, .

3

Er kann insbesondere: a. Abweichungen vom Prinzip der Bruttodarstellung sowie besondere Regeln über Vollständigkeit und Spezifikation des Voranschlages vorsehen; b. den ETH-Rat ermächtigen: 1. Kreditreste auf andere Rubriken zu übertragen.

2. Kredite für die Deckung von Ausgaben, die im Voranschlagsjahr nicht fällig werden, auf einem transitorischen Kapitalkonto anzulegen.

Art. 35 Gebühren 1 Der Bundesrat regelt: a. die Studien- und Prüfungsgebühren der Diplomlehrgänge; b. die Gebühren und den Auslagenersatz von Dienstleistungen. , 2 Der ETH-Rat regelt die weitern Gebühren. Er hört vorher die Eidgenössische Finanzverwaltung an.

, .

.

3 Die Direktion des ETH-Bereichs kann Organisationen von Hochschulangehörigen bewilligen, Beiträge für Dienstleistungen zu erheben, die sie im Interesse der ETH oder der Hochschulangehörigen erbringen.

2. Abschnitt: Rechtsschutz und Strafbestimmungen Art. 36 Rechtsschutz 1 Das Verfahren für Verfügungen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz2) und dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege3'.

2 Gegen Verfügungen von Organen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der Direktion des ETH-Bereichs Beschwerde geführt werden.

3 Entscheide der Direktion des ETH-Bereichs in personalrechtlichen prägen können nach den Bestimmungen der Bundesrechtspflege an das Bundesgericht weitergezogen werden. Die übrigen Entscheide der Direktion des ETH-Bereichs

» SR 611.0 > SR 172.021 3 > SR 173.110 2

794

ETH-Gesetz

sind endgültig, wenn nicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht geführt werden kann.

Art. 37 Schutz der ETH-Titel 1 Mit Haft oder mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. sich als Dozent (Professor, Assistenzprofessor, Privatdozent, Lehrbeauftragter, usw.) einer ETH ausgibt, ohne dass er dazu ernannt worden ist; b. einen ETH-Titel führt, ohne dass er ihm verliehen worden ist; c. einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er sei ihm von einer ETH verliehen worden.

2 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

6. Kapitel : Schlussbestimmungen Art. 38 Oberaufsicht; Ausführungsvorschriften 1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über die ETH und die Forschungsanstalten aus.

2 Er erlässt die Ausführungsvorschriften. Er kann die Regelung von Einzelheiten an den ETH-Rat oder an die Direktion des ETH-Bereichs übertragen.

3 Er kann im Rahmen dieses Gesetzes sowie der bewilligten Kredite völkerrechtliche Verträge abschliessen.

4 Er hört vor Erlass der Ausführungsvorschriften und vor dem Abschluss völkerrechtlicher Verträge den ETH-Rat an. Vor dem Erlass dienstrechtlicher Vorschriften sind die Personalverbände anzuhören.

Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: 1. Das Bundesgesetz vom 7. Februar 1854'* betreffend die Errichtung einer eidgenössischen polytechnischen Schule.

2. Das Bundesgesetz vom l I.Dezember 19642) über die Zuständigkeit zur Festsetzung der Leistungen des Bundes an ehemalige Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen und an ihre Hinterbliebenen.

3. Die Bundesbeschlüsse vom 24. Juni 19703>, vom 20. Juni 1975"), vom

» BS 4 103; AS 1959 535, 1970 1089, 1979 114, 1985 1452 2

> AS 1965 417

3

> AS 1970 1089, 1975 1759, 1980 886 > AS 1975 1759

4

795

ETH-Gesetz 21. März 1980') und vom 26. Juni 19852> über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Übergangsregelung).

; Art. 40

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

2380

" AS 1980 886 2

> AS 1985 1452

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über ein ETH-Gesetz vom 14.Dezember 1987

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Jahr

1988

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

87.078

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.03.1988

Date Data Seite

741-796

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