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Art. 7. Das schweizerische Oberbauinspektorat hat die planmässige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits und Kostenausweise zu kontrollieren. Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke den Beamten desselben die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 8. Es wird dem Kanton Waadt eine Frist von einem Jahr gewährt, um sich darüber zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbeschluss annimmt. Der Bundesbeschluss fallt dahin, wenn die Annahmeerklärung nicht rechtzeitig abgegeben wird.

Durch die Annahmserklärung verpflichtet sich der Kanton Waadt zur Durchführung des ganzen Projektes innert der vorgesehenen Frist von 10 Jahren.

Art. 9. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Waadt zu besorgen und vom schweizerischen Oberbauinspektorate zu überwachen.

Art. 10. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 11.

beauftragt.

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Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 19. Oktober 1916.)

In der Nacht vom 18./19. Oktober starb in Bern nach langer Krankheit Herr Basile von Bacheracht, welcher seit mehr als zehn Jahren bei der Eidgenossenschaft als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister von Russland beglaubigt war. Früher schon war Herr von Bacheracht zu verschiedenen Malen und während langer Jahre im Personal der Kaiserlichen Gesandtschaft.

59 Es wird vom Bundesrate beschlossen : 1. Der schweizerische Gesandte in Petrograd wird telegraphisch beauftragt, der russischen Regierung das aufrichtige Beileid des Bundesrates auszudrücken.

2. Beileidsbesuch des Bundespräsidenten und eines weiteren Mitgliedes des Bundesrates bei Frau von Bacheracht.

3. Beileidschreiben an die russische Gesandtschaft.

4. Es wird ein Kranz auf den Sarg niedergelegt.

5. Der Bundesrat (resp. seine in Bern anwesenden Mitglieder) wird am Samstag, 21. Oktober, um ll 1/2 Uhr der Abholung der Leiche im Trauerhause, Ensingerstrasse 48, beiwohnen und den Leichenzug zum Bahnhofe begleiten.

6. Delegation des Herrn Bundespräsidenten, interimistischer Vorsteher des Politischen Departements und des Vorstehers der Abteilung für Auswärtiges zu der Bestattungsmesse, welche in der Russischen Kirche in Vevey, am Sonntag, 22. Oktober, um l Uhr stattfinden wird.

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Bundesbeitrag an die Lebensversicherungen der eidg.

Beamten und Angestellten.

Mit Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesrates vorn 17. November 1882 und unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 erinnern wir daran, dass unter Umständen auch solche Beamte, Angestellte und ständige Arbeiter der eidg.

Verwaltungszweige, die gar nicht oder mit weniger als Fr. 5000 Versicherungssumme beim Schweiz. Lebensversicherungsverein versichert sind, aber bei einer andern vom Bundesrat konzessionierten Gesellschaft eine Lebensversicherung auf den Todesfall abgeschlossen haben, an der dem genannten Verein zur

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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Bundesblatt

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Jahr

1916

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.10.1916

Date Data Seite

58-59

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10 026 181

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