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Botschaft über die Änderung bundesrechtlicher Erlasse im Anschluss an die Gründung des Kantons Jura

vom 16. November 1977.

Frau Nationalratspräsidentin, Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft Entwürfe zur Änderung dreier Bundesgesetze und zu einem Bundesbeschluss.

Mit Blick auf die Gründung des Kantons Jura sind einige Anpassungen vorzunehmen.

Wir versichern Sie, Frau Präsidentin, Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

16. November 1977

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Purgier Der Bundeskanzler: Huber

1977-705

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Übersicht Die Gründung des Kantons Jura verändert die Eidgenossenschaft in ihrer Zusammensetzung. Das Bundesrecht ist daher an die neue Situation anzupassen.

Mit Botschaft vom 16. November 1977 V ist der Bundesversammlung ein Entwurf zur Änderung der Artikel l und 80 der Bundesverfassung vorgelegt worden. Diese Verfassungsrevision ist konstitutiv für den neuen Kanton. Die vorliegende Botschaft betrifft die Änderung dreier Bundesgesetze und die Neufassung eines Bundesbeschlusses, nämlich - des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (SR 312.0;, · ' - des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (SR 631.0;, - des Bundesgesetzes vom 8. März 1963 über die Verteilung der Abgeordneten des Nationalrates unter die Kantone (SR 163.1; und - des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 1894 betreffend Zuteilung der Zollabfertigungsstelle in Biaufond zum V.Zollgebiet (SR 631.613.3;.

Die vorgeschlagenen Anpassungen sind rein formeller Natur. Es wäre verfrüht, materielle Änderungen zu beantragen, solange der neue' Kanton noch nicht strukturiert ist.

Die Änderungen bilden Gegenstand zweier getrennter Vorlagen, da nur die drei Gesetzesrevisionen dem fakultativen Referendum unterliegen. Der Bundesbeschluss genehmigt einen Beschluss des Bundesrates, den dieser gestützt auf eine Ermächtigung im Zollgesetz gefasst hat. Der Bundesbeschluss ist ein einfacher und deshalb dem Referendum entzogen.

» BB1 1977 III 767

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Botschaft l

Ausgangslage

Die Schaffung eines neuen Kantons erfordert eine Änderung der Artikel l und 80 der Bundesverfassung. Diese Änderung ist Gegenstand der bundesrätlichen Botschaft vom 16. November 1977 '>; sie hat eine allgemeine Anpassung des Bundesrechts zur Folge.

Die vorliegende Botschaft befasst sich mit der Revision bundesrechtlicher Erlasse.

Drei Arten von Änderungen sind zu unterscheiden: Betroffen sind zunächst jene Gesetzesartikel, in denen die schweizerischen Kantone mit Namen erwähnt werden. Hier muss neu der Name des Kantons Jura eingefügt werden. Das trifft bei den beiden Bundesgesetzen zu, die das Territorium der Schweiz in Kreise gliedern: das Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege2', dessen Artikels das Gebiet der Eidgenossenschaft in Assisenbezirke einteilt, und das Zollgesetz vom I.Oktober 19253>, dessen Artikel 132 die Zollkreise festlegt.

Sodann gibt eine Bestimmung des Bundesgesetzes vom 8. März 1963 über die Verteilung der Abgeordneten des Nationalrates unter die Kantone41 dem Bundesrat die Befugnis, nach jeder eidgenössischen Volkszählung die Sitze neu auf die Kantone zu verteilen. Diese Bestimmung muss vorübergehend geändert werden, damit der Bundesrat die Sitze für die kommende Legislaturperiode neu verteilen kann.

Schliesslich bedarf der Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1894 betreffend Zuteilung der Zollabfertigungsstelle in Biaufond zum V. Zollgebiet5) einer Anpassung.

In diesem Beschluss, der einen Bundesratsbeschluss genehmigt, ist von der «bernischen Ortschaft Biaufond» die Rede. Biaufond ist im Gebiet des künftigen Kantons Jura gelegen. Die geographische Umschreibung muss daher korrigiert werden.

Auch bei einem weiteren Bundesgesetz sowie bei einem Beschluss der Bundesversammlung hat sich die Frage gestellt, ob nicht eine Änderung einzelner Bestimmungen erforderlich sei. Wir haben aber in beiden Fällen darauf verzichtet, Anpassungen vorzuschlagen. Die Problemstellung und die Gründe für unsere Entscheidung sind unter Ziffer 3 erörtert.

Soweit Staatsverträge, die ebenfalls zum Bundesrecht gehören, Kantone mit Namen nennen, bedürfen auch sie der entsprechenden Anpassung. Die Gründe,

') 2> 3> «' 5 >

BB1 1977 I I I 767 SR 312.0 SR 631.0 SR 163.1 SR 631.613.3

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weshalb wir gegenwärtig davon absehen möchten, werden wir ebenfalls unter Ziffer 3 darlegen.

Ferner müssen noch verschiedene Erlasse auf Verordnungsstufe angepasst werden.

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Die vorgeschlagenen Änderungen im einzelnen

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Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (SR 312.0)

Dieses Gesetz organisiert unter anderem die Bundesstrafgerichte. In Artikel 3 wird das Gebiet der Eidgenossenschaft in drei Assisenbezirke eingeteilt : Der erste Bezirk umfasst die Kantone Genf, Waadt und Freiburg - mit Ausnahme der Gemeinden, in welchen die deutsche Sprache vorherrscht -, Neuenburg, diejenigen Gemeinden der Kantone Bern und Wallis, in welchen die französische Sprache vorherrscht, den Kanton Tessin und die italienisch sprechenden Gemeinden des Kantons Graubünden. Der zweite Bezirk umfasst den Kanton Bern - mit Ausnahme jener Gemeinden, die dem ersten Bezirk zugewiesen sind -, die deutschsprachigen Gemeinden der Kantone Freiburg und Wallis, die Kantone Solothurn, Basel (Stadt und Landschaft), Aargau, Luzern, Uri, Schwyz und Unterwaiden (Ob- und Nidwaiden). Die Ostschweizer Kantone gehören zum dritten Bezirk.

Die Gründung des Kantons Jura macht eine Änderung dieses Artikels nötig. Kriterium für die Einteilung in die Assisenbezirke ist die Sprache. Eine bestimmte Anzahl Gemeinden des Kantons Bern, in denen Französisch die vorherrschende Sprache ist, werden den neuen Kanton Jura bilden. Demzufolge ist dieser Kanton in die Liste jener Kantone aufzunehmen, die dem ersten Bezirk angehören. Da jedoch die Gemeinde Ederswiler, die auch zum Kanton Jura gehören wird, mehrheitlich deutschsprachig ist, soll sie, um dem Sprachkriterium zu genügen, weiterhin im zweiten Bezirk eingeteilt bleiben. Die Zusammensetzung der Bezirke I und II wird also, gesamthaft gesehen, dieselbe bleiben ; nichts wird hinzugefügt oder abgetrennt. Die Änderung ist somit rein formeller Art.

Wir beantragen Ihnen, den Kanton Jura dem ersten Ässisenbezirk zuzuteilen, mit Ausnahme der einen deutschsprachigen Gemeinde, die im zweiten Bezirk verbleiben soll. Damit die Aufzählung der Kantone in geographischer Reihenfolge gewahrt bleibt, soll der Kanton Jura im ersten Bezirk anschliessend an den Kanton Neuenburg eingefügt werden und im zweiten anschliessend an den Kanton Bern.

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Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (SR 631.0)

Nach Artikel 132 Absatz l des Zollgesetzes wird das Gebiet der Eidgenossenschaft in sechs Zollkreise eingeteilt. Der erste Kreis umfasst Bern, Luzern, Obwal-

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den, Nidwaiden, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau (mit Ausnahme der Bezirke Baden und Zurzach). Die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis und Neuenburg gehören zum fünften Zollkreis.

Schon aus historischer Sicht steht fest, dass das Gebiet des künftigen Kantons Jura seit je zum ersten Kreis gehört hat, was aus dem ersten Zollgesetz vom 30. Juni 1849» klar hervorgeht. Im Zollgesetz vom 28. Juni 1893 2> hat der Gesetzgeber den ganzen Kanton Bern in den ersten Zollkreis eingereiht. Ausschlaggebend dafür war nicht die Sprache, sondern folgender, den vom deutschsprachigen Kommissionsberichterstatter im Nationalrat genannter Grund: «... die Gebiete werden nicht nach ungefähr gleicher Ausdehnung der Gebietsoberfläche, sondern nach den natürlichen Handelsbeziehungen, welche sich eben in der Schweiz darbieten, verteilt» (Sten.Bull. 1892/93, S. 294).

Aus diesen historischen Überlegungen beantragen wir Ihnen, den Kanton Jura dem ersten Kreis zuzuteilen. Darüber hinaus ist eine solche Lösung auch heute noch aus wirtschaftlichen Gründen berechtigt: Die Beziehungen zwischen Basel und dem Jura sind sehr gut ; die Kontakte zwischen der Kreisdirektion und den dezentralisierten Zollämtern werden weiterhin von denselben Personen und nach der bisherigen Praxis gepflegt werden.

Artikel 132 Absatz 2 des Zollgesetzes gestattet dem Bundesrat - mit Zustimmung der Bundesversammlung -, einzelne Landesteile andern Zollkreisen zuzuteilen.

Diese Bestimmung ist jedoch hier nicht anwendbar. Solche Verschiebungen kann der Bundesrat nur vornehmen, wenn die besonderen zolldienstlichen Interessen es erfordern. Im vorliegenden Fall liegt aber der Grund in der Schaffung eines neuen Kantons als Glied der Eidgenossenschaft, und nicht etwa im zolldienstlichen Interesse, weshalb sich eine Gesetzesänderung aufdrängt. Wir beantragen Ihnen deshalb, Artikel 132 Absatz l des Zollgesetzes zu ändern und am Schluss der Liste der Kantone, die den ersten Zollkreis bilden, den Kanton Jura anzufügen. Die Aufzählung der Kantone entspricht in diesem Artikel der Reihenfolge in Artikel l der Bundesverfassung, wo der Kanton Jura als letzter figurieren soll.

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Bundesgesetz vom 8. März 1963 über die Verteilung der Abgeordneten des Nationalrates unter die Kantone (SR 163.1)

Auf der Grundlage von Artikel 72 der Bundesverfassung regelt dieses Gesetz die Einzelheiten der Verteilung der Nationalratssitze auf die Kantone. Nach dessen Artikel 3 muss der Bundesrat unmittelbar nach jeder eidgenössischen Volkszählung, jedoch vor der nächstfolgenden Gesamterneuerung des Nationalrates, die Sitze neu verteilen. Die gegenwärtige Verteilung beruht auf der Volkszählung vom I.Dezember 1970. Der Bundesrat hat, gestützt auf den Bundesbeschluss » AS I 180 2) AS 13 692

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vom 17. Juni 1971 über die Gültigerklärung der Volkszählungsergebnisse (BB1 7977 I 1525), die Zahl der Nationalräte pro Kanton festgelegt und dies den Kantonsregierungen im Kreisschreiben vom 30. Juni 1971 zur Erneuerungswahl des Nationalrates für 1971-1975 (BB1 1971 l 1571) mitgeteüt. Im Sinne von Artikel 3 des Bundesgesetzes bleibt diese Sitzverteilung auch für die beiden folgenden Legislaturperioden in Kraft, also für jene von 1975 bis 1979 und 1979 bis 1983.

Eine Neuverteilung wird also erst wieder für die Legislaturperiode 1983-1987vorzunehmen sein, dann auf Grund der Volkszählung von 1980. Nun soll aber das Volk des Kantons Jura - wie Sie der Botschaft über die Änderung der Artikel l und 80 der Bundesverfassung » entnehmen können - erstmals im Herbst 1979 seine Vertreter in den Nationalrat wählen können. Eine ausserordentliche Neuverteilung der Sitze für die Wahlperiode 1979-1983 ist deshalb unumgänglich, um dem bis dahin geschaffenen neuen Kanton Rechnung tragen zu können. Die eidgenössischen Räte werden demzufolge den Artikel 3 des Gesetzes durch eine Übergangsbestimmung zu ergänzen haben, die dem Bundesrat eine Neuverteilung der Mandate ermöglichen soll.

Die Bestimmung, um die es hier geht, figuriert gegenwärtig in Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 8. März 1963 über die Verteilung der Abgeordneten des Nationalrates unter die Kantone. Dieses Gesetz soll aber durch das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte2' (Art. 89 Bst. e) aufgehoben werden. Materiell ist Artikels des Bundesgesetzes vom S.März 1963 in Artikel 16 Absatz 2 des neuen Gesetzes übernommen worden. Bekanntlich wurde aber gegen diesen Erlass das Referendum ergriffen, über das am kommenden 4. Dezember abgestimmt wird. Wir befinden uns daher in der aussergewöhnlichen Lage, dass wir Ihnen eine Übergangsbestimmung beantragen müssen, von der wir noch nicht wissen, in welchem Gesetz sie schliesslich enthalten sein wird. Unsererseits können wir Ihnen nur den Antrag stellen, das Gesetz vom 8. März 1963 zu ergänzen, weil gegenwärtig allein dieses Gesetz in Kraft steht. Je nach dem Ausgang der Volksabstimmung vom 4. Dezember 1977 werden die Räte eine materiell gleichlautende Übergangsbestimmung beschliessen müssen, die ins Bundesgesetz über die politischen Rechte eingefügt wird.

Wir beantragen Ihnen, das Bundesgesetz
vom 8. März 1963 über die Verteilung der Abgeordneten des Nationalrates unter die Kantone durch eine Übergangsbestimmung zu ergänzen, die den Bundesrat ermächtigt, die Sitzverteilung für die Legislaturperiode 1979-1983 neu vorzunehmen.

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Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1894 betreffend Zuteilung der Zollabfertigungsstelle in Biaufond zum V. Zollgebiet (SR 631.613.3)

Mit Zustimmung der Bundesversammlung kann der Bundesrat einzelne Landesteile anderen Zollkreisen zuteilen (alter Art. 15 des Bundesgesetzes vom 28. Juni » BB1 1977 III 767 2) BB1 1976 III 1450

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1893 über das Zollwesen, heute: Art. 132 Abs. 2 des Zollgesetzes). Die Bundesversammlung erteilt die erforderliche Zustimmung in Form eines einfachen Bundesbeschlusses.

Am 14. August 1894 entschied der Bundesrat, die Zollabfertigungsstelle Biaufond dem fünften Zollkreis zuzuteilen. Einzig praktische Überlegungen, die auch heute noch gelten, rechtfertigten diesen Entscheid, den das Parlament am 20. Dezember 1894 genehmigt hatte.

Der Text des Bundesbeschlusses, der den Entscheid des Bundesrates wiedergibt, spricht von der «bernischen Ortschaft Biaufond». Nun ist aber Biaufond im Amtsbezirk Freiberge gelegen, der sich im ersten Plebiszit vom 23. Juni 1974 für die Schaffung eines Kantons Jura ausgesprochen hat. Mit der Entstehung des neuen Kantons wird somit Biaufond eine jurassische Ortschaft. Es ist daher unumgänglich, den Text der bundesrätlichen Entscheidung und damit des Genehmigungsbeschlusses der Bundesversammlung formell zu ändern.

Dieser Bundesbeschluss ist allerdings insofern überholt, als er sich noch auf Artikel 15 des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 stützt, während nunmehr Artikel 132 Absatz2 des Zollgesetzes vom I.Oktober 1925 die Rechtsgrundlage bildet. Wir benützen daher den Anlass, Ihnen einen neuen Bundesbeschluss vorzuschlagen, der jenen von 1893 ersetzen soll.

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Erlasse, auf deren Änderung wir verzichten möchten

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Bundesgesetz vom 10. Juni 1925 über Jagd und Vogelschutz (SR 922.0)

Das Jagd- und Vogelschutzgesetz verpflichtet die Kantone, das Jagdwesen zu regeln. Dabei überlässt es ihnen die Wahl zwischen dem Pachtjagd- und dem Patentjagdsystem. Kantone, die das Patentjagdsystem wählen, müssen nach Artikel 15 des Gesetzes zum Schutz des Wildes Bannbezirke ausscheiden. Diese Pflicht ist mit einem Anspruch auf Bundessubventionen verknüpft (Art. 20).

Mit Zustimmung des Bundesrates können die Kantone auch kleinere Wildasyle einrichten (Art. 16), für die sie ebenfalls Bundesbeiträge beanspruchen können (Art. 20).

Mit Bezug auf Artikel 15 des Gesetzes wirft die Gründung des Kantons Jura zwei Probleme auf. MUSS man einerseits die Mindestpflicht, die Artikel 15 dem Kanton Bern überträgt (nämlich die Ausscheidung von wenigstens zwei Bannbezirken), herabsetzen, allein deswegen, weil sein Territorium nach der Abtrennung von drei Bezirken verkleinert wird? MUSS man anderseits den Kanton Jura zu den in Artikel 15 aufgezählten Kantonen hinzufügen?

Die erste Frage ist zu verneinen. Es ist nicht notwendig, die Zahl der Bannbezirke, die der Kanton Bern ausscheiden muss, herabzusetzen, denn er hat schon jetzt mehr ausgeschieden, als er von Gesetzes wegen müsste.

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Die zweite Frage ist ebenfalls zu verneinen. Eine Gleichstellung des Kantons Jura mit jenen Kantonen, die von Gesetzes wegen zur Ausscheidung von Bannbezirken verpflichtet sind, drängt sich nicht auf. Selbst wenn der neue Kanton mit der Übernahme bernischen Rechts - im Sinne von Artikel 3 der Schluss- und Übergangsbestimmungen seiner Verfassung - auch das Patentsystem übernimmt, kann er nicht zu den Alpenkantonen gerechnet werden. Diese hatte nämlich der Gesetzgeber beim Erlass von Artikel 15 im Auge (vgl. Sten. Bull. S 1924, S. 301).

Richtet aber der Kanton Jura mit Zustimmung des Bundesrates freiwillig Wildasyle ein, so hat auch er Anspruch auf Bundesbeiträge (Art. 16 und 20). Dasselbe hat beispielsweise auch der Kanton Neuenburg getan.

Unter diesen Umständen rechtfertigt sich unseres Erachtens eine Änderung des Jagd- und Vogelschutzgesetzes nicht.

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Truppenordnung vom 20. Dezember 1960 (SR 513.1)

Artikel 6 der Truppenordnung bestimmt, dass die Zahl der von jedem Kanton zu stellenden kantonalen Formationen im Anhang B zur Truppenordnung festgesetzt wird. Dieser - nicht veröffentlichte - Anhang B muss von der Bundesversammlung mit Blick auf die Gründung des Kantons Jura geändert werden. Die Änderung ist materieller Natur, kann aber erst eingeleitet werden, wenn die Militärverwaltung des neuen Gliedstaates eingerichtet ist. Diese Revision muss deshalb auf später verschoben werden.

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Völkerrechtliche Verträge

Einige völkerrechtliche Verträge enthalten ein Verzeichnis kantonaler Behörden, die mit der Erfüllung gewisser Verwaltungsaufgaben im Rahmen der zwischenstaatlichen Beziehungen betraut sind (z. B. Beglaubigung öffentlicher Urkunden, Übermittlung gerichtlicher Urkunden usw.). Diese Verzeichnisse werden entweder vom Bundesrat, von der Bundeskanzlei oder von den zuständigen Departementen erstellt. Die Bereinigung dieser Verzeichnisse wird durch die zuständigen Instanzen erfolgen, sobald der neue Kanton über die erforderlichen Einrichtungen verfügt.

Der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Spanischen Staat vom 9. April 1974 über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und ähnlichen Bezeichnungen1' sieht den Schutz der Namen der schweizerischen Kantone vor, die er in einem Anhang aufzählt. Der Schutz des Namens des Kantons Jura muss vertraglich ausgehandelt werden, kann also nicht von der Schweiz einseitig vorgesehen werden. Es handelt sich hier um eine materielle Änderung, die nicht im Rahmen einer formellen Anpassung des Bundesrechts vorgenommen werden kann.

D AS 1976 515

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Im übrigen wird zusammen mit Frankreich zu prüfen sein, ob gewisse der mit diesem Staat abgeschlossene und auf das Gebiet des Kantons Jura anwendbare Verträge den aus der Schaffung des neuen Kantons entstehenden Bedingungen angepasst werden müssen.

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Inkrafttreten

Wie wir in der Botschaft vom 20. April 1977 D über die Gewährleistung der Verfassung des künftigen Kantons Jura und in jener vom 16. November 19772> über die Gründung des Kantons Jura ausgeführt haben, können die revidierten Artikel l und 80 der Bundesverfassung nur schrittweise, nach Massgabe der Schaffung der notwendigen Institutionen im neuen Kanton, in Kraft gesetzt werden. Das Datum des Inkrafttretens der beiden vorliegenden Erlasse hängt demnach vom Inkrafttreten der revidierten Verfassungsartikel ab. Es empfiehlt sich, den Bundesrat mit der Inkraftsetzung dieser beiden Erlasse zu betrauen, damit die erforderliche Übereinstimmung mit dem Inkrafttreten der revidierten Bundesverfassung sichergestellt ist.

5

Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Verfassungsgrundlage der drei Bundesgesetze, die geändert werden sollen, ist im Ingress der betreffenden Gesetze erwähnt. Die mit dieser Botschaft vorgeschlagenen Änderungen halten sich ausnahmslos im Rahmen jener Verfassungsnormen.

Das gleiche gilt für die beantragte Neufassung eines Bundesbeschlusses; diese Neufassung hält sich im Rahmen der im Ingress des Bundesbeschlusses angerufenen Gesetzesgrundlage.

o 6

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die vorgeschlagenen Änderungen sind rein formeller Natur und begründen weder eine neue Verpflichtung zulasten der Eidgenossenschaft, noch ergeben sich irgendwelche personelle Auswirkungen. Ebensowenig müssen neue Behörden geschaffen werden.

» BB1 1977 II 264 2> BB1 1977 III 767

Bundesblatt. 129. Jahrg. Bd. III

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Bundesgesetz über die Änderung von Bundesgesetzen im Anschluss an die Gründung des Kantons Jura

Entwurf

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. November 1977 '>, beschliesst : I

Das Bundesgesetz vom 15. Juni 19342> über die Bundesstrafrechtspflege wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2 und 3 2

Der erste Bezirk umfasst die Kantone Genf, Waadt, Freiburg mit Ausnahme der Gemeinden, in welchen die deutsche Sprache vorherrscht, Neuenburg, Jura mit Ausnahme der Gemeinde, in der die deutsche Sprache vorherrscht, diejenigen Gemeinden der Kantone Bern und Wallis, in welchen die französische Sprache das Übergewicht hat, Tessin und die italienisch sprechenden Gemeinden des Kantons Graubünden.

3 Der zweite Bezirk umfasst den Kanton Bern mit Ausnahme der dem ersten Bezirk zugewiesenen Gemeinden, die deutsch sprechenden Gemeinden der Kantone Jura, Freiburg und Wallis, die Kantone Solothurn, Basel (Stadt und Landschaft), Aargau, Luzern, Uri, Schwyz und Unterwaiden (Ob- und Nidwaiden).

» BB1 1977 111 819 2) SR 312.0

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II

Das Zollgesetz vom 1."Oktober 19251* wird wie folgt geändert: Art. 132 Abs. l Unterabs. l 1 Das Gebiet der Eidgenossenschaft wird in sechs Zollkreise eingeteilt, nämlich : Erster Zollkreis, mit Direktionssitz in Basel, umfassend die Kantone Bern, Luzern, Obwalden, Nidwaiden, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau mit Ausnahme der Bezirke Baden und Zurzach, und Jura.

III

Das Bundesgesetz vom 8. März 1963 2) über die Verteilung der Abgeordneten des Nationalrates unter die Kantone wird wie folgt geändert: Titel Übergangsbestimmung

Art. 5 (neu) In Abweichung von Artikel 3 verteilt der Bundesrat vor der Gesamterneuerung des Nationalrates für 1979-1983 die Sitze nach Massgabe von Artikel l neu.

IV

'Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat setzt das Gesetz nach Massgabe des Inkrafttretens der geänderten Artikel l und 80 der Bundesverfassung in Kraft.

2

" SR 631.0 > SR 163.1

2

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Bundesbeschluss über die Zuteilung der Zollabfertigungsstelle in Biaufond zum fünften Zollkreis

Entwurf

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 132 Absatz2 des Zollgesetzes vom I.Oktober 1925», nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. November 19772>, beschliesst:

Art. l Der Beschluss des Bundesrates vom 16. November 1977, der lautet: Unter Vorbehalt der Zustimmung der Bundesversammlung wird die jurassische Ortschaft Biaufond in zolldienstlicher Hinsicht vom ersten Zollkreis abgetrennt und dem fünften Zollkreis zugeteilt wird genehmigt.

Art. 2 'Der Bundesbeschluss vom 20. Dezember 18943) betreffend Zuteilung der Zollabfertigungsstelle in Biaufond zum V. Zollgebiet wird aufgehoben.

2

Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

3 Der Bundesrat setzt den Beschluss nach Massgabe des Inkrafttretens der geänderten Artikel l und 80 der Bundesverfassung in Kraft.

D SR 631.0 2> BEI 1977 m 819 3) BS 6 704

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Botschaft über die Änderung bundesrechtlicher Erlasse im Anschluss an die Gründung des Kantons Jura vom 16. November 1977.

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1977

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.12.1977

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819-830

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