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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung, 68. Jahrgang.

Bern, den 24. Mai 1916.

Band II.

Erscheint wöchentlich Preis W Franken im Jahr, 6 Franken im Salbjahr, zuzüglichNachnahme- andPostbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr : 15 Rappen die Zelle oder deren Kaum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli & Cie. in Bern.

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III. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die von ihm auf Grund des Bundesbeschlusses vom 3. August 1914 getroffenen Massnahmen.

(Vom 15. Mai 1916.)

Der von uns am 19. Februar 1916 erstattete Bericht verfolgte in seinem ersten Teile den Zweck, anhand der vom Bundesrat auf Grund des Bundesbeschlusses vom 3. August 1914 getroffenen Massnahmen darzutun, dass der Bundesrat auf den verschiedenen Gebieten seiner Tätigkeit der ihm verliehenen ausserordentlichen Vollmachten nicht entraten kann. In dem Bundesbeschluss vom 16. März 1. J. betreffend die Genehmigung dieses Berichtes wird festgestellt, dass der Bundesrat für jede Session der Bundesversammlung seine Berichterstattung über die in der Zwischenzeit von ihm kraft seiner Vollmacht getroffenen Massnahmen zugesichert hat. Der gegenwärtige Bericht umfasst den Zeitraum seit 1. Dezember 1914. Ein grosser Teil der in dieser Zeit entstandenen Erlasse ist bereits in unserem II. Berichte besprochen, und es wird in den nachfolgenden Ausführungen darauf Bezug genommen und die Berichterstattung demgemäss gekürzt werden dürfen.

Wie in unserem I. Berichte werden auch in dem gegenwärtigen Massnahmen erörtert werden, die nicht ein Ausfluss der ausserordentlichen Vollmachten sind, die aber im Zusammenhang mit der durch die Kriegsereignisse geschaffenen ausserordentlichen Lage stehen.

Bundesblatt, 68. Jahrg. Bd. II.

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A. Politisches Departement.

r.

Der Eintritt Italiens in den Krieg gab Veranlassung zum Austausche folgender Erklärungen: E r k l ä r u n g der k. italie-nischen Regierung: Le Gouvernement de Sa Majesté tient à confirmer au Conseil fédéral la déclaration que la Légation Royale a eu l'honneur de Lui adresser à la date du 19 août 1914, relativement à la neutralité perpétuelle de la Suisse et à l'inviolabilité de son territoire..

Fermement résolu à observer rigoureusement et loyalement à l'égard de la Suisse tous ses devoirs de belligérant, le Gouvernement de Sa Majesté le Roi d'Italie désire exprimer en cette occasion la pleine confiance que lui inspirent les déclaration» contenues dans la note fédérale du 26 août relatives à la fermevolonté du peuple suisse et à la conduite de son Gouvernement pour ce qui regarde sa neutralité et les devoirs qui s'y réfèrent.

Erklärung des Bundesrates: Au moment où l'Italie va participer aux événements de guerre, le Conseil fédéral suisse tient à confirmer au Gouvernement Royal Italien les assurances formelles de neutralité absolue exprimées dans la déclaration du Conseil fédéral du 5 août dernier et derechef dans sa note du 26 du même mois.

Fermement décidé à observer loyalement et scrupuleusement,, .dans ses rapports avec l'Italie, tous ses devoirs de neutre, leConseil fédéral désire manifester à cette occasion la pleine confiance que lui inspire la déclaration formulée dans la note du 19 août dernier, à teneur de laquelle le Gouvernement Royal Italien est résolu à observer à l'avenir, comme il Ta fait dans le passé, les principes consacrés par l'acte du 20 novembre 1815 portant reconnaissance de la neutralité perpétuelle de la Suisse et de l'inviolabilité de son territoire.

Die d e u t s c h e Reichsregierung und die k. u. k. österr e i c h i s c h - u n g a r i s c h e R e g i e r u n g haben dem Bundesratemitgeteilt, dass sie selbstverständlich die bei Kriegsausbruch abgegebenen Erklärungen der strikten Respektierung der schweizerischen Neutralität auch unter den .durch die Beteiligung Italiens am Kriege veränderten Verhältnissen aufrechterhalten.

Wir beauftragten unsere Gesandten, den Regierungen, bei denen sie beglaubigt sind, zu notifizieren, dass die schweizerische Neutralitätserklärung vom 5. August 1914 bestätigt werde.

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Kurz zuvor hatten die deutsche Reiohsregierung und die k, bayrische Regierung une angefragt, ob wir für den Fall von kriegerischen Verwicklungen mit Italien bereit wären, den Schutz der deutschen beziehungsweise bayrischen Staatsangehörigen zu übernehmen.

In gleicher Weise hatte die italienische Regierung die Anfrage an uns gerichtet, ob wir für den Fall der Beteiligung Italiens am europäischen Kriege den Schutz der italienischen Staatsangehörigen in Deutschland übernehmen würden.

Wir haben in beiden Fällen die in freundschaftlicher Weise uns angetragene, ehrenvolle Mission angenommen und unsern Gesandtschaften in Rom und Berlin die entsprechenden Instruktionen erteilt. An beiden Orten musste das Personal der Gesandtschaft namhaft verstärkt werden.

In unserem Aufrufe an das Schweizervolk vom 1. Oktober 1914 hatten wir die Bürger aufgefordert, in der Beurteilung der Ereignisse, in der Äusserung der Sympathien für die einzelnen Nationen möglichst sich der Zurückhaltung zu befleisson und alles zu unterlassen, was die in den Krieg verwickelten Staaten und Völker verletzt. Wir haben damals ausgesprochen, dass uns bei dieser Aufforderung nicht nur das Interesse leitete, die guten Beziehungen unseres neutralen Landes zu den übrigen Staaten zu erhalten, sondern in erster Linie das Lebensinteresse unseres Staatswesens an kraftvoller Geschlossenheit und unerschütterlicher Einheit. Schon damals regte sich die bange Sorge, dass die leidenschaftliche und rücksichtslose Äusserung der Sympathien für die einen, des Hasses gegen die andern kriegführenden Völker, die da und dort zutage tretende Identifizierung der Interessen der einen oder andern Kriegspartei mit den schweizerischen Interessen zu einer innern Entfremdung der einzelnen Landesteile fuhren könnte.

Wir haben dem gleichen Gedanken in unserem K r e i s s c h r e i b e n vom 26. März 1915 Ausdruck gegeben und stehen heute noch auf demselben Standpunkte. Viel Ungemach und Aufregung wären unserem Lande erspart, von schweren innern Stürmen wäre es verschont geblieben, wenn diesen Mahnungen mehr Beachtung geschenkt worden wäre.

Weit entfernt, von unserem Volke unter dem Titel einer moralischen Neutralität Gleichgültigkeit oder Kaltherzigkeit ver-

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langen zu wollen, war unser Bestreben seit Beginn des Kriege« darauf gerichtet, die Sympathien und das warme Mitgefühl an dem Schicksal der kriegführenden Nationen, die in allen Schichten unserer Bevölkerung in erfreulicher Weise zutage treten, in zielbewusste Tätigkeit zur Linderung der Leiden der Kriegführenden Timzusetzen. Der Äusserung dieser Sympathien und dieses Mitgefühls ist niemals ein Hindernis bereitet worden, bekämpft wurden lediglich die von einem Gefühle des Hasses gegen die einzelnen kriegführenden Teile entsprungenen Ausschreitungen, die an die Adresse fremder Nationen, Regierungen und Staatsoberhäupter gerichteten Beschimpfungen und Verleumdungen, die in allen möglichen Formen zutage traten und in unserem Lande eine Atmosphäre ·der Erbitterang, Aufregung und Leidenschaftlichkeit geschaffen haben, die dem Landeswohl direkt zuwider war.

Über die in diesem Gedankengange geschaffene V e r o r d n u n g vom 2. J u l i l 91 ö b e t r e ff end di e B e s c h i m p f u n g . f r e m d e r V ö l k e r , Staatsoberhäupter o d e r . Regiej u n g e n haben wir uns in dem Berichte vom 19. Februar 1. J.

ausgesprochen ; wir verweisen auf diese Ausführungen. Man hat diese Verordnung unter Hinweis auf Art. 42 des Bundesstrafrechts als überflüssig bezeichnet, unseres Erachtens mit Unrecht.

Diese Kritik übersah gerade den entscheidenden Punkt, das eigene nationale Interesse an der Bekämpfung der Übergriffe, die vom rein internationalen, völkerrechtlichen Standpunkt in dem ange.führten Artikel des Bundesstrafrechts unter Strafandrohung gestellt sind. Daraus erklärt sich, dass die Verfolgung der Beschimpfung eines fremden Volkes, seines Staatsoberhauptes, oder seiner Regierung nur auf Verlangen der betreffenden Regierung und unter dem Vorbehalte des Gegenrechts stattfindet. Diese Ordnung genügte nicht für ; die aussergewöhnlichen Verhältnisse, unter denen wir leben und für den Hauptzweck, dem die Strafandrohung für solche Delikte dienen soll. Wir können es nicht darauf ankommen lassen, ob die fremde Regierung klagt oder nicht; der Zweck der Verordnung ist nicht' allein der Schute des fremden Volkes, seiner Regierung und seines Staatsoberhauptes, sondern in allererster Linie die Sorge für den innern Frieden und den Zusammenhalt der eigenen Volksgenossen. Dazu kommen freilich auch Erwägungen äusserer
Politik. Wenn in normalen Zeiten die Klage des beleidigten Staates abgewartet werden kann, so ist es naheliegend, dass in den gegenwärtigen ausserordentlichen Zeitläuften die fremden Regierungen nur in ganz seltenen Fällen von ihrem Klagerecht Gebrauch machen

537 würden. Deshalb ist der Stachel, der durch die beleidigenden Publikationen erzeugt wird, nicht desto weniger vorhanden, ja er geht vielleicht noch tiefer als in Friedenszeiten und dio Gefährde für die Störung der guten Beziehungen zu dem beleidigten Staate ist dementsprechend eine verschärfte. Darüberhin ist es auch für unsere Regierung selbst wesentlich weniger bemühend, aus eigener Initiative die Verfolgung von Beleidigungen fremder Völker, Regierungen und Staatsoberhäupter anzuordnen, als hierzu durch diplomatische Vorstellungen veranlasst zu werden. Solche Vorstellungen haben denn auch nur in einer verschwindenden Zahl von Fällen stattgefunden.

Man hat der Verordnung zum Vorwurf gemacht, dadurch dass die Beurteilung der unter Strafe gestellten Beschimpfungen dem Bundesstrafgericht zugewiesen wurde, sei in ganz unzulässiger "Weise der Grundsatz von Art. 58 der Bundesverfassung, wonach niemand seinem verfassungsmässigen Richter entzogen werden darf, eingebrochen worden, da gemäss Art. 112, Ziffer 2, BV über Vergehen gegen das Völkerrecht das Bundesgericht mit Zuziehung von Geschwornen zu urteilen hätte. Die Existenz einer entgegenstehenden Verfassungsvorschrift hätte zwar die Rechtsgültigkeit der unter Benutzung der erteilten ausserordentlichen Vollmachten erlassenen Verordnung nicht gehindert, denn der Konflikt zwischen Abwehr der die Existenzbedingungen des Staates bedrohenden Gefahren und den verfassungsmässig geschützten individuellen Freiheitsrechten kann zur vorübergehenden Suspension der letztern führen. Allein, nun liegt überhaupt ein Einbruch in Art. 58 der Bundesverfassung gar nicht vor.

Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 14. Dezember 1915 in Sachen Maurice Millioud sehr zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei den durch die Verordnung unter Strafe gestellten Tatbeständen überhaupt nicht um Vergehen gegen das Völkerrecht, eben gerade weil, im Gegensatz zu Art. 42 des Bundesstrafrechts, die Möglichkeit der Strafverfolgung als im Interesse des schweizerischen Staates gelegen erachtet und darum weder an die Voraussetzung der Klage einer fremden Regierung, noch an die Bedingung des Gegenrechts geknüpft worden ist. Handelt es sich aber nicht um ein Vergehen gegen das Völkerrecht, so steht die Anwendung von Art. 112, Ziffer 2, der Bundesverfassung ausser Frage und damit
auch jeder Einbruch in die Gewährleistung des verfassungsmässigen Gerichtsstandes.

Über die Wünschbarkeit der Fortsetzung einer massvollen P r e s s z e n s u r haben wir uns in unserem Berichte vom 19. Fe-

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bruar des nähern ausgesprochen und dürfen darauf verweisen, ebenso auf unsere Erläuterungen zum B u n d e s b e s c h l u s s v o m 27. J u l i 1915 b e t r e f f e n d d i e P r e s s k o n t r o l l e während der Kriegswirren, der eine Trennung zwischen militärischer und politischer Presskontrolle verfügte und für die letztere eine Ausscheidung der zuständigen Instanzen vornahm.

Die Zusammensetzung der Presskontrollkommiäsion hat seit unserem letzten Berichte durch das Ableben des Herrn Nationalrat Max von Diesbach und den aus Gesundheitsrücksichten erfolgenden Rücktritt des Präsidenten, Herrn Prof. Röthlisberger, eine Änderung erfahren. Die beiden verdienten Mitglieder sind durch die Herren Nationalrat Eugène Deschenaux: in Freiburg und Prof. Dr. Schulthess in Bern ersetzt und das Präsidium Herrn Redaktor Dr. A. Welti übertragen worden.

Was die R e s p e k t i e r u n g u n s e r e r N e u t r a l i t ä t durch die Kriegführenden betrifft, so haben zwar eine Reihe von Grenzzwisehenfällen stattgefunden, allein sie waren, von den nachstehend zu erörternden Fliegerangriffen abgesehen, keineswegs ernster Natur ; die an unseren Grenzen sich abspielenden kriegerischen Aktionen machen es beinahe unvermeidlich, dass die territoriale Hoheit unmittelbar an den Grenzen zuweilen beeinträchtigt oder nicht in vollem Masse respektiert wird. In allen Fällen, die zu .unserer Kenntnis gebracht wurden, haben wir Einsprache erhoben, und es konnte ausnahmslos eine rasche und befriedigende Erledigung mit den betreffenden Regierungen erzielt werden, um so mehr, als es sich in keinem Falle um eine absichtliche Verletzung handelte.

Von sehr viel grösserer Bedeutung waren dagegen die Zwischenfälle, die durch ausländische Flugzeuge verursacht worden waren.

Wir hatten uns von Anfang auf den Standpunkt gestellt, dass wir unsere Souveränitätsrechte auch auf den Luftraum über unserem Boden auszuüben berechtigt und gewillt seien, und dass daher das Überfliegen des schweizerischen Territoriums als eine Neutralitätsverletzung behandelt werden müsse. Dementsprechend hatten wir in den ersten Augusttagen des Jahres 1914 unsere Gesandten in Paris, London, Petrograd, Rom, Berlin und Wien angewiesen, den Regierungen, bei denen sie beglaubigt sind, zu notifizieren, dass wir zum Zwecke der Wahrung der Neutralität

539 das Überfliegen des schweizerischen Luftraums durch Flugzeuge jeder Art verbieten, und dass im Falle des Zuwiderhandelns man mit allen Mitteln sich widersetzen werde. Hiemit im Einklang ist in der Verordnung betreffend Handhabung der Neutralität der Schweiz vom 4. August 1914 bestimmt, dass das Eindringen von Luftfahrzeugen jeder Art vom Auslande her in unsern Luftraum verboten, und vorkommenden Falls mit allen Mitteln zu verhindern ist.

Dieser grundsätzliche Standpunkt ist nicht unbeanstandet geblieben. Die Regierung von Grossbritannien hat zwar anlässlich des Zwischenfalls vom 20. November 1914, bei dem englische Flieger auf dem Fluge nach und von Friedrichshafen grosse schweizerische Landstrecken bei Basel, Eglisau, Andelfmgen, ·Güttingen überflogen hatten, dem Bundesrate das lebhafte Bedauern ausgedrückt und ihn ve rsichert, dass die Flieger den bestimmten Befehl hatten, die schweizerischen Grenzen zu respektieren, dabei aber gleichzeitig den Vorbehalt gemacht, dass ·der Ausdruck des Bedauerns nicht als Anerkennung eines bestehenden völkerrechtlichen Grundsatzes betrachtet werden dürfe.

Wir haben unserseits die zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung festgehalten und in der Folge in jedem einzelnen Falle gegen die Verletzung unserer Neutralität Protest erhoben und ·entsprechende Sanktionen verlangt.

Verletzungen sind uns in 24 Fällen gemeldet worden. Davon «ntfallen auf deutsche Flieger 14, wovon fünf ganz unbedeutende Einflüge in den schweizerischen Luftraum, auf-französische Flieger
Unter den durch deutsche Flieger begangenen Verletzungen sind drei sehr schwerer Natur, weil sie von Bombenwürfen begleitet waren. Am 21. September 1915 hat ein deutscher Flieger, der sich bei dünstigem Wetter auf Schweizergebiet verirrt hatte, zwischen Pruntrut und Fontenais eine Bombe fallen lassen, die glücklicherweise niemanden verletzte. Am 17. Oktober 1915 erschien ein deutsches Flugzeug, von dem man annimmt, dass es die nahe unserer Grenze liegende französische Bahnlinie zu zerstören beauftragt war, am Nachmittag über La-Chaux-de-Fonds, und warf in der Nähe des Ostbahnhofes und längs der Bahnlinie

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acht Bomben ab. Es -wurden vier Personen verletzt und erheblicher Sachschaden verursacht. Endlich haben am 31. März 1916 zwei deutsche Flieger beim Morgengrauen Pruntrut überflogen, und dabei 4 Bomben abgeworfen, die namhaften Sachschaden verursacht haben.

Wir haben in allen diesen Fällen nachdrücklichen Protest erhoben und Satisfaktion durch Bestrafung der Fehlbaren, sowie Ersatz des Schadens verlangt. Die deutsche Regierung hat jeweilen ihr lebhaftes Bedauern über den Vorfall ausgedrückt, die schuldigen Flieger bestraft und abgelöst, sowie Ersatz des Schadens angeboten. Anlässlich der Regelung des Vorfalls in La Chauxde-Fonds wurde erklärt, dass die Militärbehörde die Fliegerabteilungen neuestens strengstens vor dem Überfliegen schweizerischen Gebietes gewarnt und ihnen eingeschärft habe, unter keinen Umständen Bomben zu werfen, falls sie sich nicht ganz unzweifelhaft in Feindesland befinden. Da dieser Befehl wiederum nicht als ausreichender Schutz gegen die Verletzungen unseres Gebietes -und die Gefährdung von Eigentum, Leib und Leben unserer Landesangehörigen sich erwiesen hatte, musste es unser Bestreben sein, wirksamere Garantien gegen weitere Verletzungen unserer Neutralität zu erlangen. In Erledigung einer kurz nach dem Bombenwurf auf Pruntrut, am 26. April, neuerdings erfolgten Überfliegung unseres Territoriums hat uns die deutsche Reichsregierung am 28, April mitgeteilt, dass ausser der im speziellen Fälle verhängten Sanktion ·-- Ausstossung des fehlbaren Fliegers aus der Fliegertruppe --- durch ein Verbot aller Grenzflüge eine ausreichende Sicherheit geboten werde. Über den Umfang der Zone, in welcher die Flüge verboten sind, wurden uns in vertraulicher Weise befriedigende Mitteilungen gemacht.

Für die Schätzung der sehr beträchtlichen Schadensfolgen des Fliegerüberfalls in La Chaux-de-Fonds haben wir im Benehmen mit dem neuenburgischen Regierungsrate eine Kommission niedergesetzt, bestehend aus den Herren Professor Borei, Professor De Quervain und Direktor Bosshard. Die Erledigung der Schadensfälle hat noch nicht erfolgen können, weil die eine der verletzten Personen noch in ärztlicher Untersuchung steht. Für die Regelung der Schadensfolgen des Fliegerüberfalls in Pruntrut haben wir die Dienste des bernieohen Regierungsrates angerufen.

Im Sommer 1915 sind auf dem B o d e n s e e wiederholt schweizerische Lastschiffe durch deutsche Patrouillenboote auf Entfernungen vom schweizerischen Ufer angehalten worden, die es als

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sicher erscheinen Hessen, dass der Eingriff auf dem unter schweizerischen Hoheitsrecht stehenden Teil des Sees stattfand. Wir sind deswegen bei der deutschen Reichsregierung vorstellig geworden, worauf den deutschen Wachtbooten der Befehl erteilt worden ist, sich bei ihren Dienstfahrten grundsätzlich diesseits der Mittellinie des Sees zu halten. Seither sind uns keine Klagen mehr zugekommen ; ebenso wird bei den Probefahrten der Luftschiffe aus der Zeppelinwerl'te Friederichshafen die Seemitte als Richtlinie eingehalten.

G r e n z v e r k e h r . Seit Kriegsbeginn verschärfen unsereNachbarstaaten die Kontrolle der Reisenden immer mehr. Zeitweise wurden vollständige Grenzsperren verfügt, und zwar in Verbindung mit grossen Operationen und Truppenbewegungen.

Da hierdurch der feindliehe Nachrichtendienst verhindert werden sollte, konnte eine vorzeitige Aufhebung dieser Massnahmen nicht erwirkt werden. Zur Zeit ist der Reiseverkehr nach und aus Österreich-Ungarn am meisten erschwert, und müssen Reisende oft wochenlang politische Quarantänen bestehen, bevor sie die Ausreisebewilligung erhalten.

Der Krieg hat eine beunruhigende Zahl Fremder in der Schweiz zusammengetriehen, deren Anwesenheit unerwünscht und deren Ausschaffung zurzeit nicht möglich ist. Am 25. September 1915 sah sich daher der Bundesrat veranlasst, in Ausführung der Beschlüsse einer Konferenz der kantonalen Polizeidirektoren eine verschärfte Schriftenkontrolle an der Grenze anzuordnen.

Die Ausführung ist Sache der Kantone ; Zollbeamte und im Armeebereiche auch die Militärbehörden haben mitzuwirken.

Um Unerwünschte sofort bei ihrer Ankunft auf Schweizergebiet zurückweisen zu können, sollte die schweizerische Kontrolle schon auf dem Gebiete des Nachbarstaates beginnen können.

Wir wandten uns in diesem Sinne im September 1915 an die betreffenden Regierungen. Österreich gestattete den Beginn der Kontrolle in Feldkirch und Bregenz. Deutschland lehnte eine Kontrolle auf badischem Gebiete ab, erklärte sich aber bereit, Zurückgewiesene innerhalb 12 Stunden wieder zu übernehmen ; betreffend den Verkehr auf dem ßodensee schweben noch Unterhandlungen. Italien lehnte eine Kontrolle auf seinem Gebiete ab.

Von Frankreich steht eine Antwort noch aus.

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Der sogenannte ,,kleine Grenzverkehr"1 wurde durch die immer sich verschärfenden Passvorschriften der Kriegführenden bedeutend erschwert. Wir sind fortwährend bemüht, Erleichterungen zu erwirken, so für landwirtschaftliche Arbeiten, ViehSommerung, Benützung von Arbeitsgelegenheiten in über der Grenze gelegenen Etablissementen.

S c h a d e n e r s a t z a n s p r ü c h e f ü r K r i e g s seh a d e n. Infolge des Krieges ist schweizerisches Eigentum in grossem Umfange zu Schaden gekommen, entweder durch militärische Operationen zu Lande und zu Wasser oder durch die Zivilbevölkerung.

Was die Beschädigungen durch Unternehmungen der militärischen Streitkräfte betrifft, so konnte es sich nicht darum handeln, von den kriegführenden Staaten zu verlangen, jetzt schon für den verursachten Schaden aufzukommen. Sämtliche Regierungen stehen auf dem Standpunkt, dass deren Regelung der Zeit nach Friedensschluss vorbehalten bleiben müsse, hauptsächlich wegen der Feststellung der Verantwortlichkeit. Zur Sicherstellung der Schadenersatzforderungen musste man sich darauf beschränken, den Umfang des jeweiligen Schadens durch die kompetenten Militär- oder Verwaltungsbehörden möglichst genau feststellen zu lassen, insbesondere auch die schädigende Partei nachzuweisen, was in vielen Fällen am meisten Schwierigkeiten bereiten musste.

Die Abteilung für Auswärtiges hat durch die schweizerischen Gesandtschaften eine grosse Zahl von Schadensfällen den betreffenden Regierungen anzeigen und die erforderliche Untersuchung beantragen lassen. Für das zur Schadenfeststellung1 einzuhaltende Verfahren hat z. B. die französische Regierung im Journal officiel eingehende Vorschriften erlassen. Die Behandlung der zu Schaden gekommenen Schweizerbürger wird durchwegs derjenigen iüer eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt werden.

Unter den Ereignissen, die zu Beschädigungen durch die Zivilbevölkerung geführt haben, sind besonders die Maiunruhen in Italien, hauptsächlich in Mailand, ferner die Unruhen in Moskau hervorzuheben.. Zum Zwecke des Ersatzes der in Italien verursachten Zerstörungen hat sich die italienische Regierung bereit erklärt, eine zusammenfassende Aufstellung von der schweizerischen Gesandtschaft in Rom entgegenzunehmen, was im Laufe des Jahres geschehen ist. Wie sich die russische Regierung zu den in ihrem Gebiet angerichteten Schäden verhält, ist noch

543 tmgewiss. Unserer Gesandtschaft in Petrograd ist auf ihre Vorstellungen noch keine abschließende Antwort zuteil geworden.

In mehreren Fällen haben wir Schadenersatzansprüche von ·Schweizern geltend gemacht, die bei der Torpedierung von Schiffen getötet oder geschädigt wurden und bezüglich welcher unsere Vermittlung bei den betreffenden Regierungen nachgesucht wurde.

Für eine Gruppe dieser Schadenersatzforderungen ist bereits die .grundsätzliche Ersatzpflicht anerkannt; die Erledigung anderer Ansprüche steht noch aus.

V e r h a f t u n g e n und V e r u r t e i l u n g e n . Seit Kriegsbeginn haben die Kriegführenden aus Gründen der Sicherheit für nötig erachtet, zu zahlreichen Verhaftungen zu schreiten gegen Personen, die durch ihre Reden oder Handlungen sich verdächtig .gemacht haben. Schweizerische Staatsangehörige im Ausland konnten sich in zahlreichen Fällen diesem Verdachte nicht ent.ziehen und mussten die Folgen tragen. So sehr auch unsere Gesandtschaften und Konsulate sich Mühe gaben, ihren Landslcuten zu Hülfe zu kommen, war es ihnen nicht immer möglich, deren Befreiung auszuwirken.

Wenn wir auch in einer Reihe von Fällen gegen offenbar ·willkürliche Massnahmen protestieren mussten, konnten wir uns -doch in zahlreichen andern Fällen nicht der Notwendigkeit verschliessen, den ganz ausserordentlichen«Verhältnissen 'Rechnung zu tragen, in denen wir leben, und die Einmischung der militärischen Instanzen in viele Geschäfte über uns zu nehmen, deren Erledigung in gewöhnlichen Zeiten den bürgerlichen Behörden zufallen würde.

Die Zahl der Verhaftungen, bei denen wir intervenieren mussten, war in allen kriegführenden Ländern sehr gross. Häufig liess die Entlassung aus der Haft Wochen und Monate auf sich warten ; in manchen Fällen wurde sie nicht zugestanden. Natürlich spielt -die Spionenfrage bei diesen Verhaftungen die Hauptrolle.

Zahlreich sind die Verhaftungen, die sich als völlig unbegründet herausgestellt haben, ohne dass es indessen unseren Bemühungen gelungen wäre, für die widerrechtlich.. Verhafteten 'Schadenersatz zu erwirken.

In zwei Fällen, wo Schweizer, der eine wegen behaupteter Kriegsspionage, der andere wegen behaupteter Teilnahme am Kampfe, von den Truppen erschossen worden waren, sind Schadenersatzansprüche geltend gemacht worden. Deren Erledigung steht noch aus.

I n t e r n i e r u n g e n , In der ersten Zeit nach Kriegsausbruch wurden zahlreiche schweizerische Zivilpersonen in Frankreich

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verhaftet und in den Konzentrationslagern interniert. Nach Mitteilungen unserer Gesandtschaft waren im Mai 1915 alle Fälle, die zu ihrer Kenntnis gelangt waren, erledigt, entweder durch vorbehaltlose Haftentlassung, oder durch Rückbeförderung in die Schweiz mit provisorischem Verbot der Rückkehr nach Frankreich, oder durch Ausweisung. Die in Marokko wohnhaften Schweizer sind den daselbst gegen die Fremden verfügten Masshahmen nicht entgangen und mehrere von ihnen konnten erst in die 'Schweiz zurückbefördert werden, nachdem sie lange Zeit in den Konzentrationslagern in Frankreich zurückbehalten worden waren ; einer von ihnen ist daselbst verstorben.

In Grossbritannien sind viele Deutschschweizer, da ihrewirkliche Staatsangehörigkeit angezweifelt wurde, interniert und häufig erst nach Monaten frei gelassen worden ; in einer Reihe von Fällen hatte, da den Verhafteten der Verkehr mit der Gesandtschaft nicht ermöglicht worden war, letztere von der Verhaftung eret nach erfolgter Entlassung Kenntnis erhalten.

Auch die schweizerische Gesandtschaft in Berlin hatte sich mit einigen Fällen zu befassen, wo Schweizer in dortigen Konzentrationslagern zurückbehalten worden waren. Ein Fall ist noch hängig, weil der Betreffende nach der Behauptung der deutschen; Behörden ausser der schweizerischen Staatszugehörigkeit noch diejenige eines feindlichen Staates besitzt.

In Russland wurden zu Beginn des Krieges zahlreiche Internierungen vorgenommen; sie vermehrten sich noch bei der Invasion der russischen Truppen in Ostpreussen. Damals sind fünfzehn dort niedergelassene Schweizer zusammen mit der einheimischen Bevölkerung forttransportiert und bis nach Ostrussland und Sibirien geschafft worden. Unsere Gesandtschaft hat nur ganz gelegentlich und erst nach vielen Monaten von diesen Internierungea Kenntnis erhalten und die Befreiung der Internierten erlangen können; einzelne von ihnen werden noch immer zurückgehalten.

A u s w e i s u n g e n . Im Januar 1915 wurde von der deutschen Militärbehörde im Oberelsass eine allgemeine Ausweisungsverfügung mit Bezug auf Fremde, die neutralen Staaten angehören, vorgenommen. Nach dem Niederlassungsvertrage können Fremde aus Gründen der innern und äussern Sicherheit ausgewiesen werden; wir haben nichtsdestoweniger die Aufmerksamkeit der deutschen Regierung auf die Härte einer
solchen generellen Massnahme, ohne Unterscheidung der von ihr betroffenen Personen, gelenkt und erhielten die Zusicherung, däss mit Bezug auf Schweizer nur dann zu einer Ausweisung geschritten werde,

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·vvenn es sich im Eìnzelfaiìe um der Militärbehörde verdächtige Personen handle. Immerhin erschien es uns, da in Aussicht stand, ·dass das Ausweisungsdekret eine grössere Zahl von mittellosen Familien betreffen werde, und da diesen vor ihrer Rückbeförderung eine fünfzehntägige Internierung im Grossherzogtum Baden vorgeschrieben war, wünschbar, einen eidgenössischen Kommissär mit der Hülfeleistung für die ausgewiesenen Familien und die ^Verständigung mit den badischen Behörden in bezug auf die Rückbeförderung in die Schweiz zu beauftragen. Wir ernannten als Kommissär Herrn Oberstlieutenant Von der Mühl, der sich eeiner Aufgabe in vorzüglicher Weise entledigte und sie zu Beginn des Monats März 1915 zum Abschlags brachte.

In einer grossen Zahl von Fällen, wo die Ausgewiesenen infolge plötzlicher Zwangsausreise ihren Besitz zurücklassen mussten, wurde die Vermittlung unserer Berliner Gesandtschaft in Anspruch genommen. Weitere Reklamationen betrafen die von ·der .deutschen Behörde beanspruchte Fortdauer der Steuerpflicht «1er Ausgewiesenen. Die deutsche Regierung hat sich den Entscheid von Fall zu Fall, in Würdigung der konkreten Verhältnisse vorbehalten.

Überaus zahlreich waren die Ausweisungen der Schweizer auch in den andern kriegführenden Ländern ; es bedurfte einiger Zeit, bis unsere Landsleute sich mit dem Gedanken zurechtgefunden hatten, 'Xlass in Zeiten, wie die gegenwärtigen, auch ein Neutraler in der Fremde sich der äussersten Zurückhaltung in Wort und Tat zu befleissen hat.

Wir waren insbesondere gezwungen, die Intervention der .italienischen Regierung gegenüber ihren Militärbehörden zu erbitten mit Bezug auf zahlreiche Ausweisungen, Aufenthalts- und Einreiseverbote, für welche uns ausreichende Gründe zu fehlen ·schienen.

In der letzten Zeit ist die Zahl der Ausweisungen und Internieruugen wesentlich zurückgegangen, hauptsächlich infolge der überaus strengen Massnahmen^ welche die uns umgebenden Staaten getroffen haben, um den Personenverkehr möglichst einzuschränken.

P a s s w e s e n . Der Personenverkehr zwischen unserem Lande und den kriegführenden Staaten, sowie zwischen den neutralen Ländern unter sich wurde, sofern das Gebiet oder die Interessensphären von in den Krieg verwickelten Mächten zu berühren war, je länger je schärferen Vorschriften unterstellt. Anfänglich

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genügten Reisepässe, wie sie schon vor dem Kriege durch dieKantone auf Verlangen ausgestellt wurden, und aus denen dieschweizerische Staatszugehörigkeit des Inhabers, wie auch sei» Heimatkanton, seine Bürgergemeinde, sein Signalement, sein Reisezweck, seine Photographie, sowie seine Unterschrift ersichtlich waren. Die Dauer und Verschärfung der Kriegslage sowohl, alsbesonders auch der Missbrauch, welcher mit neutralen Pässen; getrieben worde, führten zu immer schärferen Grenzmassnahmen^ der am Kriege beteiligten Staaten. Aus der Fülle von erlassenen oder widerrufenen, von neuen oder verschärften Bestimmungen wurden gegen Ende des ersten Kriegsjahres zwei klar definierbare Arten des Vorgehens ersichtlich, von denen jede durch eine der beiden Mächtegruppen gehandhabt wurde, deren praktische Durchführung in ihren Resultaten jedoch sich ungefähr gleichkam.

Währenddem Deutschland und seine Verbündeten im vornherein über ihr Gebiet betretende Reisende informiert waren und dementsprechend, gewöhnlich ohne Grundangabe, das Passvisum erteilten oder verweigerten, nebstdem jedoch als einzige Beilage zum gewöhnlichen Reisepass ein Leumundszeugnis der Wohngemeinde verlangten, stellten sich Frankreich und die mit ihm verbündeten Länder auf den Standpunkt, das Visum zur Reise nur dann zu geben, wenn auf Grund eines Ausweisesder Heimatgemeinde, der Staatskanzlei eines Kantons oder des Politischen Departements die unzweifelhafte schweizerische Abkunft väterlicher- wie mütterlicherseits erwiesen war. Obwohl dieses Vorgehen den Reisenden eine gewisse Sicherheit bot, indem sie von Anfang an wussten, ob sie die Grenze übertreten konnten oder nicht, so erwies es sich doch als grossen Nachteil für Schweizerbürger, welche sich selbst einkauften oder deren Vater oder Mutter nicht von Geburt unser Staatsbürgerrecht besassen. Diediesbezüglichen Bemühungen und Vorstellungen bei den Mächten der Entente scheiterten an der Tatsache, dass in jenen Ländern eingekaufte frühere Staatsangehörige der Zentralmächte den gleichen und noch schärferen Einschränkungen unterworfen sind.

Diese beiden von den Mächtegruppen verfolgten Richtlinien in der Handhabung des Passwesens nahmen je nach den einzelnen Ländern und deren besonderen Verhältnissen entgegenkommenderen; oder verschärften Charakter an.

Im Verkehr mit Deutschland und
Österreich-Ungarn zeitigten die häufigen Grenzsperren sehr erhebliehe Schwierigkeiten ; Einsprachen dagegen waren infolge des militärischen Charakters,, mit welchem sie begründet wurden, erfolglos.

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Frankreich ergriff im Juli des vergangenen Jahres eine neueMassnahme, indem es jedem Schweizerbürger, gestutzt auf seinen Schweizerpass, einen französischen Konsularpass samt einer weiteren ,,feuille annexe" ausstellte, welche allein als Legitimation und zur Eintragung der Visas gültig war; der Schweizerpass diente bloss mehr als Grundlage; gestützt auf ihn sowie auf dieobenerwähnte Abstammungebescheinigung wurden die französischen Papiere ausgestellt. Der Hauptgrund dieses- Vorgehens war in der Mannigfaltigkeit unseres Passwesens zu suchen, indem die 25fache Verschiedenheit unserer Ausweispapiere deren Kontrolle für die Grenzbehörden erschwerte, und insbesondere für unsere Landsleute aus den kleineren Kantonen mannigfache Unannehmlichkeiten im Gefolge hatte. Wir sahen uns daher veranlasst, auf eine Neuerung zu dringen, und es wurde vom 10. Dezember des letzten Jahres ab von den Staatskanzleien der Kantone nur noch das einheitliche, in den drei Landessprachen abgefasste, eidgenössische Passbuch ausgefertigt. Am 15. März abhi wurden von Seiten Frankreichs die französischen Papiere für Schweizer wieder abgeschafft, so dass in dieser Beziehung normale Verhältnisse und eine Vereinfachung des Verkehrs eingetreten sind.

Die Passverhältnisse mit den Ententemächten modifizierten sich gegenüber Grossbritannien insofern, als die Eltern des nach den britischen Inseln reisenden Schweizers nicht von Geburt unser Staatsbürgerrecht besitzen müssen ; letzteres ist jedoch ganz unerlässlich, falls britische Kolonien bereist werden. Ausnahmsweise wurde solchen unserer Landsleute die Reise nach England und seinen Kolonien gestattet, die, obwohl sie die üblichen Bedingungen nicht erfüllten, sich vom Politischen Departement,, infolge dessen genauer Kenntnis der Sachlage, eine dementsprechende Empfehlung erwirkten.

Ausser den allgemein üblichen Passbestimmungen erliess Italien keine weiteren Verordnungen von Belang, in der Praxisjedoch folgte es dem Beispiel seiner Verbündeten. Zufolge der dadurch verursachten Unsicherheit gingen von Landsleuten, dieInteressen in Italien haben, eine sehr grosse Zahl Beschwerdenein, die uns veranlassten, bei der italienischen Regierung vorstellig zu werden; die Verhandlungen sind noch im Gange.

Die Passbestimmungen, welche Russland erliess, beschränken sich auf das Niveau der allgemein
befolgten Massnahmen seitens der Entente, nur dass der Religion des Passinhabers, wie übrigens schon vor dem Kriege, besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird ; die Reiseroute über feindliches Gebiet hat für das russische Visum keine Einschränkung zur Folge.

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B e g n a d i g u n g e n . In 4Fällen hatten wir uns mitSchweizerbürgern zu beschäftigen, die im Ausland zum Tode verurteilt worden waren. Überall handelte es sieh um Verurteilungen wegen Spionage die in 2 Fällen gegen Deutschland, in 2 Fällen gegen Frankreich gerichtet war.

Von den Verurteilten sind zwei auf Verwendung unserer -damit beauftragten Gesandtschaften zu lebenslänglichem Zuchthaus begnadigt worden, nämlich Lina Anna Z e m p, von Escholzmatt, am 8. Juni in Chalons s. Marne verurteilt, deren Zurechnungsfähigkeit wegen eines hysterischen Leidens in Zweifel gezogen werden musste, und Emil D ö r f f l i n g e r , am 7. September in Mülhausen verurteilt.

.

An den beiden andern, Rudolf N i e d e r e r , von Zürich, am 20. August in Lyon verurteilt, und Arnold Kielholz., von Aarau, am 4. November in Kolmar verurteilt, ist das Todesurteil vollzogen worden, da sich angesichts ihrer schweren Verschuldung keine Begnadigung erwirken Hess. ,

H a n d e l s v e r b o t e . Wir beziehen in diesen Abschnitt auch die p r i s e n g e r i c h t l i c h e n A n g e l e g e n h e i t e n ein, deren rechtliche Grundlage sich in der Londoner Seerechts-Deklaration vom Jahre 1909 niedergelegt findet. Vor Einführung des Getreidemonopols und namentlich vor Bestehen der S. S. S. sind wiederholt (Sendungen von Getreide, Baumwolle, Metallen und anderem mehr, die für unser Land bestimmt waren, während des Seetransportes von Kriegsschiffen der verschiedenen Mächte angehalten und unter dem Verdacht der absoluten oder relativen Konterbande an Land gebracht worden. In dem darauffolgenden .gerichtlichen Verfahren, das über die endgültige Bestimmung der Ware entscheidet, ist jedoch die Tätigkeit unserer auswärtigen Vertretungen in der Regel dadurch beschränkt, dass die Interessenten ihre Rechte selbst zu verteidigen haben; es kann sich somit für unsere Gesandtschaften nur darum handeln, die von den Empfängern bezüglich der neutralen Bestimmung des Gutes gebotenen Beweise einem tüchtigen Anwalt des betreffenden Landes, zu überweisen. In F r a n k r e i c h sind auf diese Weise die meisten der vor dem Conseil des Prises in Paris hängigen Prozesse zu einer günstigen Erledigung geführt worden, wobei in der Regel unseren Firmen der Erlös der bereits versteigerten Lebensmittel zugesprochen worden ist. In G r o s s b r i t a n n i e n , von dessen Prisengerichten für uns hauptsächlich diejenigen

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în London, Gibraltar, Malta und Alexandrien in Betracht fallen, konnte mehrfach durch Darbietung von Garantien bezüglich des Verbrauchs der Ware eine gütliche Erledigung des Verfahrens «rzielt werden; vereinzelt sind uns Klagen wegen des schleppenden Verfahrens und der allzu hohen Kosten zugekommen die infolge der langen Zurückhaltung der Güter erwachsen sind; unsere Gesandtschaft in London hat sodann mit befriedigendem Erfolg diese Beschwerden beim britischen Auswärtigen Amt vertreten. Für I t a l i e n ist Hoffnung vorhanden, dass die prisengerichtliche Aburteilung von Sendungen vermieden werden kann, die seit Kriegsausbruch auf den internierten und beschlagnahmten deutschen und österreichischen Schiffen liegen. Aus D e u t s c h l a n d ist uns nur eine Gruppe von Fällen bekannt, die durch Aufbringen des holländischen Dampfers ,,Batavier V" nach Zeerbrügge veranlasst worden sind; die daselbst verfrachteten Güter sind durch Urteil des Prisengerichts in Hamburg sämtlich den schweizerischen Eigentümern zurückerstattet worden.

Eine in diesem Kriege neu auftretende Erscheinung sind die Handelsverbote, die seit August 1914 namentlich in den Ländern der Entente eine immer konsequentere Durchführung gefunden haben und die einerseits die S e q u e s t r i e r u n g alles feindlichen Vermögens verfolgen, andererseits den gesamten Handelsverkehr mit feindlichen Staatsangehörigen unter Strafandrohung zu unterbinden bezwecken. Vorab in F r a n k r e i c h war die Zahl der zu behandelnden Geschäfte gross. Besondere Schwierigkeiten bereitete die Sequestrierung von Filialen mehrerer in der Schweiz etablierter Häuser, sei es, dass ihr Kapital oder ihre Leitung ganz oder teilweise sich in den Händen deutscher Staatsangehöriger befand. In manchen Fällen ist es durch Vermittlung unserer Gesandtschaft in Paris gelungen, solche Massnahmen, sofern sie auf ungenauen Informationen beruhten, rückgängig zu machen.

Bei gemischtem Kapital ist den schweizerischen Interessenten jeweilen neben dem Sequester ein Anteil an der Leitung des Geschäftes eingeräumt worden. In den wenigen Fällen, wo eine Aufhebung der Sequestrierung infolge der besonderen Lage der Verhältnisse nicht möglich war, wird die Aufmerksamkeit unserer Gesandtschaft darauf gerichtet bleiben, schädigende Massnahmen des Sequesters zu verhindern. Neben diesen
Sequestrierungen ganzer Vermögenskomplexe ist in Frankreich die B e s c h l a g n a h m e einzelner von unserem Lande aus- oder eingehender Warensendungen nicht selten; Anlass hierzu gibt entweder die Nationalität des Absenders oder Empfängers oder Ursprung und Bundesblatt. 68. Jahrg. Bd. II 40

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Fabrikation der Ware. Sofern sich solche Angelegenheiten nicht durch Aufklärung des Tatbestandes seitens unserer Gesandtschaft erledigen lassen, erfolgt, wenn nötig unter Beiziehung, von Experten, ein gerichtliches Verfahren, das über Freigabe oder endgültige Beschlagnahraung der Sendung entscheidet ; im allgemeinen ist zu sagen, dass die Urteile unseren Interessen nach Möglichkeit Rechnung tragen. Auch in G r o s s b r i t a n n i e n erwächst unserer Gesandtschaft die Aufgabe, die schweizerischen Interessenten bei der Erledigung der Formalitäten zu unterstützen, welche dieselben bei der Erhebung von Guthaben zu erfüllen haben, an deren Auszahlung infolge Zweifel über die Nationalität des Berechtigten besondere Bedingungen geknüpft sind. Wiederholt haben sich namentlich in den britischen Kolonien schweizerische Kaufleute veranlasst gesehen, ein mit deutschen Bürgern unterhaltenes Gesellschaftsverhaltms zu lösen und meist haben sie sodann, nach Ausscheiden des ,,feindlichen" Kapitals, von den Behörden die Bewilligung zur Weiterführung des Geschäfts erhalten.

Mehrfach ist es gelungen, die über einzelne schweizerische Häuser verhängte Sperre durch Klarlegung ihrer nationalen Struktur wegzuräumen. Analoge Wirkungen der Handelsverbote konnten bisher weder in I t a l i e n noch in Ö s t e r r e i c h beobachtet werden. Auch in D e u t s c h l a n d ist die Zahl der diesbezüglich zu behandelnden Geschäfte gering. Gleich wie in Frankreich, ist dem schweizerischen Teilhaber einer unter Sequester stehenden Firma die Mitwirkung bei der Geschäftsleitung zugesichert worden, und unsere Gesandtschaft in Berlin wird über die freie Betätigung dieses Rechts zu wachen haben; im übrigen sind einige Fälle zu erwähnen, wo die Einforderung von Guthaben und die Weiterbeförderung eines vor Kriegsausbruch versandten Transportes eine Abklärung der Gläubiger- und Eigentum errechte erforderte. In R u s s l a n d hatte unsere Gesandtschaft wiederholt tätig zu werden, um die Sequestrierung schweizerischer Firmen zu verhüten, welchen die Verwendung feindlichen Kapitals zum Vorwurf gemacht wurde. Ebenso intervenierte sie zum Schutze der Interessen der schweizerischen Aktionäre einer bedeutenden dortigen Aktiengesellschaft, die unter dem Verwände, dass ein Teil des' Kapitals in deutschen Händen sei, von der Liquidation bedroht war.
R e q u i s i t i o n e n . Obschon- Requisitionen zu militärischen Zwecken in der Regel durch die Staatsverträge, die unser Land mit den meisten europäischen Staaten unterhält, in weitgehendem Masse wegbedungen werden, sind unsere Gesandtschaften doch häufig in die Lage gekommen, sich auch in dieser Richtung für

551 dòn Schutz schweizerischer Interessen zu verwenden, um die laut der Haager Konvention üher Gesetze und Gebräuche des Landkrieges zu gewährenden Entschädigungen geltend zu inachen.

Wae D e u t s c h l a n d »anbelangt, haben die Militärbehörden im okkupierten Kriegsgebiet, namentlich in Antwerpen, in grösstem Umfang die dort lagernden Vorräte aller Art in Anspruch genommen. Für die Festsetzung der Entschädigungen ist in der Reichsentschädigungskominission in Berlin eine eigene Stolle geschaffen worden, die über die Anträge der Interessenten entscheidet, während dio Intervention unserer Gesandtschaft in der Regel für die Behandlung der grundsätzlichen Fragen der Wertbemessung reserviert bleibt. Die Requisition einzelner Gegenstände konnte durch Vermittlung der Gesandtschaft auf administrativem Wege erledigt werden. In Ö s t e r r e i c h sind Requisitionen selten und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Mit I t a l i e n konnte zwar eine Einigung über Auslegung des Art. 4 des Niederlassungs Vertrages vom Jahre 1868 nicht erzielt werden, indem die Regierung nur den in Italien ansässigen Schweizern Requisitionsfreiheit zugesteht; in praxi haben wir jedoch stets von den zuständigen Instanzen ein weites Entgegenkommen erfahren. In F r a n k r e i c h sind, ausser den bei Kriegsausbruch von den Truppen zum täglichen Gebrauch vorgenommenen Requisitionen von Käse und Kohle, die nunmehr der Erledigung entgegensehen, mehrere bedeutendere Warentransporte und Lager von den Intendanturen beschlagnahmt worden. Die für Geltendmachung der Entschädigungen notwendigen Formalitäten machen in der Regel die Beiziehung eines französischen Anwaltes ratsam.

Aus E n g l a n d und R u s s l a n d sind uns Requisitionen nicht bekannt geworden, P o s t z e n s u r . Es ist ein natürliches Recht jedes Staates, in Kriegszeiten im Interesse seiner Sicherheit den internen Postund Telegraphenverkehr, sowie denjenigen, der aus dem Auslando ins Inland kommt und umgekehrt, zu überwachen. Anders liegt die Sache im Weltverkehr.

Der Weltpostvertrag in seiner neuesten Redaktion vorn 26. Mai 1906 (Art. 4') stellt, ohne Kriegavorbehalt, den Grundsatz auf: ,,Die Transitfreiheit ist gewährleistet". Das gleiche bestimmt das am gleichen Tage abgeschlossene Übereinkommen betreffend den Austausch von Briefen und Schachteln mit Wertangabe
(Art. 3) und der Vertrag betreffend die Auswechslung von Poststücken (Art. 2j. Diese Fundamentalgrundsätze jedes internationalen Verkehrs sind zuletzt in der XI. Haagerkonvention

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von 1907, Artikel l und 2, ausdrücklich als in Kriegszeiten anwendbar und insbesondere alle Postsendungen der Neutralen und Kriegführenden als ,,unverletzlich"1 erklärt worden.

Der Krieg hat auch auf diesem Gebiele eine Wandlung der Auffassungen mit sich gebracht, \ In Verbindung mit ihren Handelsverboten hat bald nach Kriegsbeginn Frankreich, und später auch England, dem Grundsatz der Transitfreiheit zum grossen Schaden der Neutralen, namentlich der Schweiz, Spaniens, Hollands, der nordischen Königreiche und der Vereinigten Staaten von Nordamerika, entgegengehandelt.

Auf unsere Proteste antwortete die französische Regierung, dass über die Schweiz eine lebhafte Vermittlung von Korrespondenzen der Zentralmächte stattfinde, und es ist unbestreitbar, dass, zu Beginn des Krieges, die Neutralen sich ohne weiteres berechtigt glaubten, die Vermittlung von Korrespondenzen der Kriegführenden mit andern Neutralen zu besorgen. Heute ist der Vermittlungsverkehr so gut wie verschwunden und es stehen die Folgen der von den fremden Zensurbehörden getroffenen Sperrmassnahmen in keinem Verhältnisse zu dem mit diesen verfolgten Zwecke. Es darfauch nicht verschwiegen werden, dass die Briefund Telegrammzensur sich, voraussichtlich ohne sich dessen bewusst zu sein, in den Dienst von Konkurrenzbestrebungen gestellt hat.

Unter den getroffenen Massnahmen heben wir die vollkommene Sperrung des gesamten Post-, Telegramm- und Musterverkehrs der ostschweizerischen Stickereiindustrie mit Amerika hervor, die über die Winter- und Weihnachtssaison durchgeführt wurde. Dem Verdachte, als ob die schweizerischen Stickereifirmen Zwischenhändler deutscher, namentlich Plauener Stickereien wären, kann entscheidend entgegengehalten werden, dass die Zollstatistik pro 11915 eine deutsche Stickerei einfuhr von nur 370 q gegenüber einer Gesamtausfuhr der Schweiz von 71,740 q aufweist.

Darüberhin haben vereinzelte St. Galler Firmen, die Fabriken in Deutschland besassen, diese geschlossen, um jedem Vor wände die Spitze abzubrechen. Seither macht sich eine Erleichterung des Verkehrs fühlbar.

Im Herbst 1915 wurden zahlreiche Sendungen von Werttiteln und Coupons, die nach den Vereinigten Staaten bestimmt waren, beschlagnahmt; deren Gesamtwert hatte Mitte November 8 Millionen Franken überschritten.

Infolge unserer Proteste und auf Grund einer getroffenen Vereinbarung mit der französischen Zensur wurden diejenigen Wertpapiere (Coupons) zur Weiterexpedition freigegeben, die seit

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dem 4. August 1914 ununterbrochen Eigentum desselben Angehörigen einer Ententemacht oder eines neutralen Staates waren, und diejenigen Titel und Coupons dem Absender zurückgegeben, bezüglich welcher die Erklärung abgegeben werden konnte, dass sie nicht aus einem von den Feinden der Entente besetzten Gebiete herrühren.

Bezüglich der Titel und Coupons, die seit dem 4. April 1914 ihre Besitzer gewechselt hatten, ferner bezüglich Schecks, Wechsel, sowie Banknotensendungen stehen wir noch in Unterhandlung mit der französischen Regierung.

Gegenüber der englischen Regierung haben wir zu wiederholten Malen gegen die Beschlagnahme von Postsendungen auf neutralen Schiffen Protest erhoben ; die Schiffe waren teilweise zum Zwecke der Durchführung der Zensur über die Postsachen in. territoriale Gewässer geführt worden.

Am 12. April 1916 hat die britische Regierung Gold, Silber, Papiergeld, alle Werttitel und Bankeffekten als ,,absolute Kriegskonterbande"' erklärt.

Wir sahen uns veranlagst, auch biegegen Protest einzulegen.

Mehrere der beschlagnahmte a Sendimgeu wurden freigegeben, andere dem Prisengeriehtebofe überwiesen und damit der diplomatischen Intervention entzogen.

In zahllosen Fällen haben wir uns für die Freigabe von Korrespondenzen verwendet, die für Firmen bestimmt, oder von Firmen abgesandt werden, die, obwohl in neutralen Ländern domiziliert, mit Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit ihres Inhabers auf die ,,schwarze Liste" gesetzt worden waren.

Am 21. März/16. April überreichten uns die Vertreter Englands und Frankreichs, als Antwort auf unsere prinzipiellen Reklamationen, ein Memorandum, in dem der Standpunkt der beiden Regierungen mit Bezug auf den neutralen Postverkehr auseinandergesetzt und unter Berufung auf Missbräuche im Verkehr mit Postpaketen die Eingriffe in den Grundsatz der Transitfreiheit mit Bezug auf den Briefverkehr zu rechtfertigen versucht wurde.

Wir haben diesem Memorandum gegenüber den Standpunkt der gewährleisteten Transitfreiheit festgehalten.

Im Verkehr mit Italien haben sich nur hie und da unbedeutende Störungen ergeben, namentlich ist seit der Errichtung eines besondern Zensurbureaus in Mailand eine Erleichterung des Verkehrs bemerkbar.

In Deutschland wurden nur zweimal, im Juni 1915 und im Februar 1916, Transitpostsäcke geöffnet; sie wurden ungesäumt freigegeben. Wir erhoben in beiden Fällen Protest. Auf die erste

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Reklamation antwortete die Kaiserliche Regierung, sie behalte sich das Recht vor, neutrale Postsendungen aus militärischen Rücksichten zu prüfen und, falls sie gegen die Gesetze oder die militärische Sicherheit verstossen, mit Beschlag zu belegen. Die Antwort auf die zweite Reklamation steht noch aus.

T e l e g r a p h e n z e n s u r . Im Interesse der Sicherheit des Landes verfügte der Bundesrat am 24. August 1914, es dürfen nur Telegramme in einer unserer Landessprachen oder in englischer Sprache zur Beförderung gelangen. Der Chifferverkehr wurde auf die .eigenen Staats- und Militärtelegram me und diejenigen der fremden Gesandtschaften mit ihren Regierungen und Konsulaten in der Schweiz beschränkt. Unsere Nachbarstaaten erliessen teils ähnliche, teils noch schärfere Bestimmungen. Im allgemeinen lassen sie keine Telegramme mit abgekürzten Adressen, Codes oder Zifferngruppen durch. Während anfänglich für angehaltene Telegramme keine Taxvergütung erfolgte, gewähren 'nun England und Frankreich solche, nicht aber Russland.

Seit Kriegsbeginn ist der internationale Telegraphenverkehr schweren Störungen unterworfen. Zahllose Überseetelegramme werden, und zwar ohne Anzeige an die Absender oder Empfänger, angehalten. Die Massnahmen sind unserem internationalen Handelsund Zahlungsverkehr sehr nachteilig. Da Art. 7 und 8 des Welttelegraphenvertrages vom 10./22. Juli 1875 jedem Staate das Recht einräumen, die Beförderung jeder Privatdepesche zu verhindern, welche für die Sicherheit des Staates gefährlich erscheint, und im allgemeinen den internationalen Telegraphendienst, sei es überhaupt oder nur auf gewissen Linien und für gewisse Arten von Korrespondenzen, auf unbestimmte Zeit einzustellen, so fehlt eine rechtliche Handhabe für Reklamationen ; immerhin haben wir uns in zahlreichen Fällen bemüht, bei der französischen und englischen Regierung Erleichterungen zu erwirken.

Im Telegraphen verkehr mit und durch D e u t s c h l a n d sind keine, in demjenigen mit und durch Ost e rr ei c h - U n g a r n und I t a l i e n nur gelegentliche Störungen zu verzeichnen.

II.

Ende Oktober 1914 haben wir uns mit der deutschen und französischen Regierung in Verbindung gesetzt, um den A u s tausch d e r beidseitigen, s c h w e r v e r w u n d e t e n G e f a n g e n e n d u r c h V e r m i t t l u n g der S c h w e i z in die Wege zu leiten. Dabei war der leitende Gedanke der, dass von deutscher und französischer Seite diejenigen gefangenen

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Offiziere und Mannschaften ausgetauscht werden sollten, die nach ärztlichem Zeugnisse dauernd dienstunfähig sind, d. h.

während des gegenwärtigen Krieges für militärische Verwendung nicht mehr in Frage kommen. Die Anregung wurde sympathisch aufgenommen, doch begegnete die Regelung der damit verbundenen Einzelfragen nicht unerheblichen Schwierigkeiten und Bedenken.

"Wir haben es daher dankbar begrüsst, dass durch die Intervention des Heiligen Stuhls, der sich mit einer analogen Anregung zu Beginn des Jahres 1915 an verschiedene Staatsoberhäupter gewandt hatte, den Anstrengungen für die Lösung der humanen Aufgabe ein mächtiger Impuls gegeben wurde. Am 11. Januar 1915 wiesen wir unsere Vertreter in Paris und Berlin an, den Regierungen, bei denen sie beglaubigt sind, für den Fall des definitiven Zustandekommens einer Verständigung über die Rückbeförderung der dauernd für militärische Zwecke unverwendbaren Militärpersonen zum Zwecke der Durchführung dieser Rückbeförderung das Schweizerische Rote Kreuz und die Sanitätszüge der Armee zur Verfügung zu stellen. Ende Februar war eine Einigung über die Austauschbedingungen erzielt, und am 2. März 1915 konnte mit den Transporten begonnen werden. Bis Ende März laufenden Jahres sind in 50 Zügen 8166 französische. und 2201 deutsche Schwerverwundete durch die Schweiz transportiert worden.

Am 21. November 1915 haben wir unsere Vertreter in Rom und Wien angewiesen, den Regierungen, bei denen sie beglaubigt sind, die guten Dienste der Schweiz, insonderheit des schweizerischen Roten Kreuzes, für einen entsprechenden Austausch schwerverwundeter Gefangener anzubieten. Unsere Anregung ist sehr freundlich aufgenommen worden und die beiden Regierungen haben sich auf die gleichen Bedingungen geeinigt, die für den Austausch zwischen deutschen und französischen Schwerverwundeten massgebend sind. Mit dem Austausche wird voraussichtlich in der nächsten Zeit begonnen werden können.

Sobald eine Einigung über die Bedingungen des Austausches der Schwerverwundeten zwischen der französischen und deutschen Regierung erzielt worden war, hatten wir unsere Aufmerksamkeit der weitern Frage zugewandt, ob nicht eine andere Kategorie von invaliden Kriegsgefangenen, deren Invaliditätsgrad nur die Verwendbarkeit zum Felddienste, nicht aber deren Betätigung im Garnisons- oder Bureaudienst
ausschliesst, in der Schweiz interni er t werden könnten. In den ersten Tagen des Monats März 1915 hat das Politische Departement die Erörterung dieser Frage mit den Vertretern der beiden Regierungen aufgenommen und

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dabei in erster Linie die Internierung der Tuberkulose-Kranken ins Auge gefasst. Für die Durchführung der Internierung wurde dabei ein Verfahren in Vorschlag gebracht, wonach unter Umgangnahme von ehrenwörtlichen Verpflichtungen der Internierten die Regierungen sich gegenüber der Schweiz verpflichten würden, internierte Gefangene, die die'Flucht ergreifen sollten, wieder in die Schweiz zurückzubefördern und in keinem Falle in der Armee oder für andere militärische Zwecke zu verwenden.

Während der Verhandlungen über dieses Projekt wurde uns, am 1. Mai 1915, durch einen Spezialgesandten des Heiligen Stuhls ein erweitertes Projekt unterbreitet, zufolge welchem nicht nur Lungenkranke und Invalide im engern Sinne, sondern alle Arten von Kranken und Verwundeten, mit Ausnahme der mit ansteckenden Krankheiten Behafteten, in unserem Lande interniert würden, und zwar sowohl Soldaten als Offiziere und Unteroffiziere. Wir haben sofort erklärt, dass wir die überaus wertvolle Mithülfe des Heiligen Stuhls zu schätzen wissen, und dass wir mit Freuden bereit seien, gemeinsam an der Realisierung des von ihm erweiterten Iriternierungsprójektes zu arbeiten. Der Heilige Stuhl hat in der Folge durch die Abordnung eines offiziösen Vertreters, Monseigneur Francesco Marchetti, sein grosses Interesse an der humanitären Aufgabe bewiesen, und wir haben in gemeinsamer Arbeit die nicht unerheblichen Schwierigkeiten, die ihrer Lösung entgegenstanden, zu beheben uns bemüht. Zu Beginn des laufenden Jahres war das Einverständnis der beteiligten Regierungen erzielt. Es sind eine grosse Anzahl Kategorien von Krankheiten, Gebrechen und Folgezuständen von Verwundungen aufgestellt, welche für die internierung in Betracht fallen. Ausgeschlossen sind alle schweren Nerven- und Geisteskrankheiten, die eine Anstaltsbehandlung notwendig machen, chronischer Alkoholismus, sowie übertragbare Krankheiten aller Art im Stadium der Übertragbarkeit, Alle Gefangenen, die in eine der aufgestellten Kategorien gehören, sollen interniert werden, ohne Rücksicht auf das zahlenmässige Verhältnis der zu Internierenden der beiden Staaten, Die Auslese erfolgte zunächst durch die sanitarischen Organe -in den Gefangenenlagern; einer Reihe von schweizerischen Ärztekommissionen wurde die Aufgabeübertragen, in den Gefangenenlagern und Kriegslazaretten Deutschlands
und Frankreichs unter den Kranken und Verwundeten eine Nachlese für die Hospitalisierung vorzunehmen.

Die Durchführung der Internierung ist dem Armeearzt und der Sanitätsabteilung des Armeestabes übertragen; der Armeearzt ist direkt dem Politischen Departement verantwortlich. Er

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bezeichnet eine Anzahl Regionen; an der Spitze jeder Region steht ein dirigierender Sanitätsoffizier.

Der Transport der Internierten vollzieht sich unter Leitung des Chefarztes vom schweizerischen Roten Kreuz.

Die Seelsorge für Protestanten und Katholiken wurde der schweizerischen Feldpredigergesellschaft übertragen ; die jüdische Seelsorge vermittelt die Gesellschaft vom ,,Roten Mögen David".

Eine ganze Reihe von privaten Hiilfsstellen sorgt für das leibliche und geistige Wohl der Internierten, insbesondere auch für geeignete Beschäftigung und Fortbildung.

Zwischen der deutschen und französischen Regierung ist ein Einverständnis auch darüber erzielt worden, dass diejenigen Zivilinternierten (zurzeit handelt es sich nur noch um Männer zwischen dem 18. und 55. Jahre), welche in eine der aufgestellten Kategorien von Krankheiten und Gebrechen fallen, in gleicher Weise wie die Kriegsgefangenen interniert werden können.

Auf Grund der zwischen der französischen und deutschen Regierung erzielten Verständigung haben wir uns auch der belgischen, britischen, österreichisch-ungarischen und italienischen Regierung für die Internicrung ihrer Kriegsgefangenen zur Verfügung gestellt.

Durch das in unserem Berichte vom 1. Dezember 1914 erwähnte B u r e a u f ü r H e i m s c h a f f u n g Z i v i l i n t e r n i e r t e r , , das am 24. Oktober 1914 seine segensreiche Tätigkeit begonnen und sie bis zum 5. März 1915 fortgesetzt hat, sind in dieser Zeit über 20,000, bei Ausbruch des Krieges iu Feindesland zurückgehaltene bürgerliche Personen in ihr Heimatland zurückbefördert worden. Das Heitnschaftüngswerk hatte in der letzten Zeit seinen Charakter insoweit etwas verändert, als Deutschland eine andere Kategorie von französischen Staatsangehörigen in die Schweiz abzuschieben begonnen hatte, die sogenannten E v a k u i e r t e n , d. h.

Landesangehörige der von der deutschen Armee besetzten Teile Frankreichs, die wegen Gefährdung in der Feuerzone, wegen Obdachlosigkeit in den durch den Krieg zerstörten Städten und Dörfern, wegen gänzlicher Mittellosigkeit und wegen der sich steigernden Schwierigkeit ihrer Verproviantierung aus ihrer Heimat weggeführt und in rückwärts gelegenen Konzentrationslagern angesammelt oder auch direkt abtransportiert wurden.

Wir haben uns bereit erklärt, auch für diese Kategorien den Durchtransport durch unser Land zu bewerkstelligen. Mit Rücksicht auf unsere militärische und sanitäre Lage und in der

558 völligen Üngewissheit über den Umfang, den die Evakuiertentransporte annehmen werden, haben wir sie militärisch organisiert und dem Territorialdienst zur Durchführung übertragen. Zugleich ·wurde dem veränderten Charakter dieser Transporte dadurch Rechnung getragen, dass nicht nur die Transport-, sondern auch die Verpflegungskosten dem Heimatstaat überbunden wurden.

In kürzester Zeit ergab es sich indessen, dass ohne die freiwillige Hiilfstätigkeit, die wahrend der Zivilinterniertentransporte in den Etappenorten organisiert worden war und auf deren Schultern das Hülfswerk zum grossen Teil geruht hatte, nicht auszukommen war. Wir haben daher neuerdings an diese Liebestätigkeit appelliert, da die Evakuierten zum grössten Teil in überaus hülfsbedürftigen Zustande in der Schweiz anlangten.

Die Internierten- und Evakuiertentransporte sind nun zu einem vorläufigen Abschlüsse gelangt. Im ganzen sind vom 24. Oktober 1914 bis 31. März 1916 111,439 Personen durch die Schweiz transportiert worden, von denen 97,753 Franzosen, 10,581 Deutsche und 3105 Österreicher und Ungarn waren.

Ausser den Zivilinternierten und Evakuierten beschäftigte uns auch der Rücktransport des S a n i t ä t s p e r s o n a l s , das «ntgegen den Grundsätzen der Genfer Konvention von den kriegführenden Staaten zurückbehalten worden war und erst auf Grund der andauernden und energischen Verwendung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz freigegeben wurde. Die Transporte umfassten über 1556 deutsche und über 5102 französische und belgische Ärzte und Sanitätsmannschaften.

Im Dezember 1914 wurden dem Bundesrate aus 738 Gemeinden der von den deutschen Armeen okkupierten französischen Gebiete Petitionen eingereicht, es möchte die V e r p r o v a n t i e r u n g der in- diesen Gemeinden wohnenden Bevölkerung durch Vermittlung der Schweiz anhand genommen werden. Wir haben diesen Gedanken sofort mit grosser Sympathie aufgegriffen. Die diplomatischen Verhandlungen, die mit der französischen und deutschen Regierung geführt werden mussten, hatten zu einem vorläufigen Resultat auf folgender Grundlage geführt. In Frankreich hätte sich ein Komitee zu bilden, das die finanziellen Mittel für die Verproviantierung der okkupierten Gegend beschafft, die Lebensmittel ankauft und sie vom französischen Seehafen abspediert. In der Schweiz wäre ein
unter der Aufsicht des Politischen Departements stehendes Komitee zu bilden, das die Lebens^ mittel zu übernehmen, sie in die okkupierten Departemente zu befördern, unter die notleidende Bevölkerung zu verteilen und

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die Verwendung zu überwachen hätte. Dem Komitee wären eine Anzahl schweizerischer Offiziere beizugeben, die die Transporte zu begleiten, die Verteilung zu besorgen und die Kontrolle auszuüben hätten. Die deutsche Regierung verpflichtete sich gegenüber dem Bundesrate, die eingeführten Lebensmittel weder au requirieren, noch mit Beschlag zu belegen, sondern ausschliesslich für die Bedürfnisse der einheimischen Zivilbevölkerung zu verwenden. Dieses Projekt hatte die grundsätzliche Gutheissung der deutschen und französischen Regierung erhalten, und wir hatten bereits zwei schweizerische Offiziere behufs Vornahme einer Rekognoszierung für die Durchführung der Verproviantierung in die besetzten Departemente gesandt. In der Folge begegnete die Durchführung des Projektes bei einer der beteiligten Regierungen unverhofften Schwierigkeiten, und die Lösung der Aufgabe einer Verproviantierung der Zivilbevölkerung der besetzten Departemente wurde alsdann in Verbindung mit der bereits im Gange befindlichen Verproviantierung der Zivilbevölkerung in Belgien dem hispano-amerikanischen Komitee übertragen.

Da die Bevölkerung des Grossherzogtums L u x e m b u r g im Frühling 1915 unter dem druckenden Mangel an Mehl litt, haben wir ihr über die Zeit bis zur neuen Ernte mit Mehlsendungen auszuhelfen uns bemüht. Die Transporte wurden im Einverständnis mit der französischen Regierung in vierzehntägigen Abständen nach Luxemburg geleitet; sie waren von einem schweizerischen Offizier begleitet, der in Luxemburg die Kontrolle zu übernehmen hatte. Die deutsche Regierung hatte die Zustimmung erklärt, dass das vom Oberkriegskommissariat zu liefernde Mehl durch Deutschland nach Luxemburg geführt und der dortigen Regierung übergeben werde und die Gewähr übernommen, dass dieses Mehl von jeder Beschlagnahme frei bleibe.

In ähnlicher "Weise haben wir unsern Nachbarn, dem neutralen Fürstentum Liechtenstein durch Lieferung von Cerealien, die ausschliesslich der dortigen Zivilbevölkerung zugänglich gemacht wurden, über schwierige Verproviantierungsverhältnisse hinweggeholfen.

Zum Schlüsse erwähnen wir noch der umfangreichen, die verschiedensten Aufgaben umfassenden Tätigkeit in Verbindung mit den so überaus verdienstlichen Bestrebungen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und einer ganzen Reihe von gemeinnützigen Organisationen auf dem Gebiete der G e f a n genenfürsorge.

560 Immer neue Aufgaben der Hülfsbereitschaft für die Opfer des Krieges treten an uns heran ; wir widmen ihrer Lösung unsere ungeteilte Aufmerksamkeit, weil wir es als Vorrecht und Pflicht eines neutralen, vom Kriege verschonten Landes betrachten,, nach Möglichkeit helfend und lindernd einzugreifen und den Glauben an die siegende Kraft des HumaniUtsgedankens wachzuhalten, IU.

Auf dem G-ebiete der in den Kompetenzenkreis des Politischen Departements fallenden w i r t s c h a f t l i c h e n F r a g e n beanspruchen in der Berichtsperiode das grösste Interesse die Ausfuhrverbote, die Gründung der Société Suisse de Surveillance économique und die Einrichtung der deutschen Treuhandstelle.

Die von uns verfügten A u s f u h r v e r b o t e haben allmählich den grössten Teil der für unser wirtschaftliches Leben in Betracht fallenden Warengattungen umfasst. Bei deren Erlass haben wir uns in erster Linie vom Gesichtspunkt des internen Landesbedarfs leiten lassen. Dabei .kam nicht nur die Ermöglichung des ausreichenden Bezuges von Rohstoffen, Halbfabrikaten und Fabrikaten aller Art für die Bedürfnisse der Industrie, der Landwirtschaft und der Lebensmittelversorgung in Betracht, sondern vor allem auch die Garantie erträglicher Bezugsbedingungen. Je grösser die Spannung in den Preisen der verschiedenen Warengattungen im Inland und in den benachbarten Exportländern, je grösser also der Ansporn zur Ausfuhr in sie, desto zwingender war eine Handhabung der Ausfuhrbewi-lligungsgrundsätze in der Richtung einer angemessenen Versorgung der eigenen Landesbedürfnisse.

Wir haben die Lösung in einer Reihe von Fällen darin gesucht, dass auf dorn Wege einer unter Mitwirkung des Departements zustande gebrachten Verständigung ein Teil der zur Verfügung stehenden Produkte für den einheimischen Bedarf zu Vorzugsbedingungen reserviert wurde, während für den Rest Ausfuhrbewilligungen erteilt werden. Die Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen zugunsten des inländischen Bedarfs wird durch eine besonders eingerichtete Kontrolle überwacht. In zweiter Linie beruht der Erlass der Ausfuhrverbote auf der Notwendigkeit, die Kontrolle über die Einhaltung der Verpflichtungen für ausSchliesslich internen Konsum zu ermöglichen, welche die hierzeitigen Warenbezüger gegenüber dem Anstände haben eingehen müssen. Und endlich soll durch die Ausfuhrverbote die Möglichkeit geschaffen werden, auf dem Wege des Austausches sich von

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den durch Ausfuhrverbote abgeschlossenen Ländern dasjenige zu verschaffen, was wir im eigenen Lande dringend notwendig haben.

Es ist insbesondere diese Seite der gegenwärtigen Wirtschaftspolitik, welche vielfach missverstanden wird und seit Beginn der ·ausnahmsweisen wirtschaftlichen Verhältnisse einem völlig unbegründeten Misstrauen und grosser Verständnislosigkeit begegnet ist. Der sogenannte Kompensationsverkehr ist eine Zwangsfolge unserer wirtschaftlichen Abhängigkeit von beiden Mächtegruppen, die nicht nur den Krieg in Waffen, sondern daneben einen erbitterten wirtschaftlichen Krieg unter sich fuhren. Er ist eine Lebensfrage für eine ganze Reihe von schweizerischen Industrien, nicht minder aber auch für unsere Landwirtschaft, wie an anderer Stelle erörtert werden wird. Er ist denn auch durch Verständigung mit den Regierungen in gewissen Grenzen anerkannt und ·steht daher auf durchaus legitimem Boden.

Wir verkennen durchaus nicht, dass gerade dieser Kompensationsverkehr, der sich Übrigens keineswegs nur einseitig mit den Zentralmächten abspielt und der ganze, auf der Handhabung der relativen Ausfuhrverbote beruhende Wirtschaftsverkehr auch seine grossen Schattenseiten hat und dass er ein Spekulantentum gezüchtet hat, dessen wir uns mit Mühe erwehren. Diese Abwehr betreiben w.ir dadurch, dass wir den Kompensationsverkehr nach Möglichkeit auf die offiziellen Stellen für den Wareneinkauf konzentrieren, vor allem aber dadurch, daes wir gegen die Freisi Steigerungen vorgehen, die eine Folge des Aufkaufs und der Vorenthaltung gegenüber dem Konsum sind. Diesem Zweck soll der modifizierte Art. l der Verordnung vom 10. August 1914 betreffend d i e V e r t e u e r u n g v o n N a h r u n g s m i t t e l n u n d u n e n t b e h r l i c h e n B e d a r f s g e g e n s t ä n d e n laut Bundesratsbeschluss vom 18. April 1916 dienen. Wenn wir überall in den Kantonen auf richtiges Verständnis der wirtschaftlichen Lage und ihrer schädlichen Auswüchse hätten zählen können, so wäre gewiss Art. l dieser seit 20 Monaten in Kraft gestandenen Verordnung in seiner ursprünglichen Form ausreichend gewesen, um auf Grund desselben dem Spekulantentum entgegenzutreten.

Wir hoffen gerne, dass sich die neue Fassung als eine wirksamere Waffe in der Hand der Kantone erweisen werde.

Dem gleichen Zwecke dient der B u n d e
s r a t s b e s c h l u s s betreffend die Bestandesaufnahme und die Bes c h l a g n a h m e von Waren vom 11. A p r i l 1916, durch welchen dem Politischen Departement und dem Volkswirtschaftsdepartement, je für die in ihren Geschäftskreis fallenden Waren- ·

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kategorien, das Recht eingeräumt wird, im öffentlichen Interesse die in der Schweiz vorhandenen Mengen und den Verwahrungsort bestimmter "Waren festzustellen, sie, wenn nötig, zu beschlagnahmen und gegebenenfalls zu enteignen, d. h. zuhanden des Bundes zu erwerben.

Auf Grund einer so verfügten Beschlagnahme haben wir mit Beschluss vom 14. April 1916 den H a n d e l mit w o l l e n e n u n d h a l b w o l l e n e n L u m p e n u n d A b f ä l l e n unter d i e Aufsicht eines von der Handelsabteilung des Politischen Departements gewählten Vertreters gestellt. Diese Rohproduktenkontrolle sorgt für den Inlandsbedarf (Papierindustrie, Kunstwollefabrikation}; alle Verkäufe und Lieferungen sind an deren Zustimmung ge» bunden. Von der Handelsabteilung werden Höchstpreise festgesetzt.

Die Schaffung der S o c i é t é S u i s s e de S u r v e i l l a n c e é c o n o m i q u e (S. S. 8.) ist nur verständlich im Lichte der ganz auaserord entlichen Verhältnisse, welche der europäische Krieg geschaffen hat. Nach dem geltenden Völkerrechte ist der Binnenhandel zwischen den Neutralen und den kriegführenden Mächten keinen Beschränkungen unterworfen. Der Neutrale ist nicht einmal gehalten, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waffen, Munition und allem, was für einen Kriegführenden nützlich sein kann, zu hindern. Was die Zufuhren von Waren über Meer betrifft, so rechtfertigt die blosse Tatsache, dass ein neutrales Schiff relative Konterbande aus einem neutralen Lande mit der Bestimmung für ein anderes neutrales Land führt, nicht die Beschlagnahme dieser Ware. Was endlich den freien Transit vom Moerhafen nach dem neutralen Binnenlande betrifft, so ist er durch die Handelsverträge gewährleistet.

Auf diesen rechtlichen Boden hat sich der Bundesrat denn auch von Anbeginn gestellt. Aber er konnte auf der andern Seite seine Augen vor der Tatsache nicht verschliessen, dass im Laufe der kriegerischen Ereignisse durch Massnahmen und Gegen» massnahmen der Kriegführenden eine mit diesen Rechtsgrundsätzen in völligem Widerspruch stehender tatsächlicher Zustand geschaffen worden war, dem durch Protestationen und Rechtsverwahrungen allein nicht beizukommen war, mit dem man sich vielmehr auf möglichst praktische Weise auseinanderzusetzen hatte.

Diese Lago rief einem Kompromiss zwischen dem schweizerischen Interesse auf möglichst freie
Betätigung der eigenen Industrie, auf freie Verwendung der eigenen Erzeugnisse und daneben auf Dispositionsstellung einer beschränkten Zahl impor· tierter Waren zu Kompensationszwecken und dem Interesse der

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verbündeten Regierungen auf möglichste Abschliessung gegenüber den Zentralmächten. Die Lösung war nur möglich auf dem Bodeo eines billigen gegenseitigen Entgegenkommens. Wir verweisen bezüglich der Organisation des Geschäftskreises und des Geschäftsganges der S. 8. 8. auf die Statuten, die Ausführungsbestimmungen und die als Vorlage für die einzelnen Syndikate bildenden Statuten des Metallsyndikats.

Die Tätigkeit der S. S. S., die wir als diejenige einer unabhängigen privaten Organisation nicht zu beurteilen haben, hat eine lebhafte Kritik veranlagst, und es lässt sich ja nicht leugnen, dass die bisherigen Ergebnisse vielfach enttäuscht haben. Es sind denn auch nicht bloss schweizerische Interessenten, sondern ebensosehr die beteiligten Handelskreise des Auslandes, welche nach einer Verbesserung der ganzen Organisation rufen. In erster Linie hat es sich ergeben, dass für die Bewegungsfreiheit der Konsumenten und des kleinen Handels nicht gesorgt war, und dass der von ihnen in Bewegung zu setzende Apparat in einem argen Missverhältnisse mit deren Bedürfnissen stand. Eine wesentliche Besserung ist durch die Ermöglichung des direkten Postpaketverkehrs, unter Beseitigung der Pflicht zur Einholung einer Einfuhrbewilligung der S. S. S-, geschaffen worden. Immerhin bleibt noch manches im Interesse des kleinen Handels zu tun, der durch die mit der Mitgliedschaft in den grossen Syndikaten verbundenen finanziellen Leistungen in Verbindung mit den bei Bestellung der Ware zu leistenden gewaltigen Kautionen unverhältnismässig belastet wird. Der Bundesrat hat denn auch bei Gutheissung der auf die Gründung der S. S. S. bezüglichen Vorlagen einen Vorbehalt im Sinne einer billigeren spätem Berücksichtigung der mittleren und kleinen Geschäftsleute gemacht. Sodann muss auf möglichste Vereinfachung des überaus komplizierten Apparates hingearbeitet werden, sowohl durch Reduktion der nur durch Vermittlung der S. S. B. zu beziehenden Warengattungea als durch Verringerung der Zahl der kontingentierten Artikel, sofern es nicht gelingen wird, von einer Kontingentierung überhaupt abzusehen.

Billigerweise wird man indessen nicht nur die Organisation der S. S. S., noch viel weniger die durchaus anerkennenswerte Betätigung ihrer Organe für die Enttäuschungen verantwortlich machen, die die bisherige Versorgung mit Rohstoffen
einer ganzen Reihe von schweizerischen Industrien bereitet bat. Ein Teil der Verantwortung fallt zweifellos auf die immer schwieriger sieh gestaltenden Transportverhältnisse über See sowohl, als namentlich im Transit ab Seehafen. In Verbindung mit den Organen der

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schweizerischen Bundesbahnen wird das Mögliche getan, um dieser Schwierigkeiten wenigstens einigermassen Herr zu werden.

Die unleugbare Tatsache unserer wirtschaftlichen Abhängigkeit auch von den Zentralmächten erforderte neben den Verhandlungen betreffend die Regelung der Einfuhrverhältnisse mit den verbündeten Regierungen durch Gründung der S. S. S. gleichzeitiges Verhandeln mit den Regierungen der Zentralmächte.

Diese haben zu der Institution einer sogenannten T r e u h a n d stelle geführt. Auch die Zentralmächte haben, wie die verbündeten Regierungen Garantien dafür verlangt, dass die mit Ausfuhrverbot belegten Waren, die sie in die Schweiz gelangen lassen, ausschliesslich in unserem Lande konsumiert oder verwendet werden; auch sie begnügen sich, wie die andern, nicht mit den vom Bundesrat erlassenen Ausfuhrverboten und allfälligen Erklärungen über deren Handhabung, sondern verlangen eine Kontrolle über den bestimmungsgemässen Konsum der Waren in der Schweiz. In den Verhandlungen mit der deutschen Regierung war zunächst der Gedanke vertreten worden, als diese Kontrollinstanz die gleiche Société Suisse de surveillance économique zu Terwenden, die für die Kontrolle zugunsten der Entente-Staaten im Begriffe war, geschaffen zu werden. Aus praktischen Gründen ist dann davon abgesehen worden, und es wurde die Kontrolle einer Treuhandstelle Überbunden. Dieser werden die Ausfuhrbewilligungsscheine von den deutschen Amtsstellen übergeben, und «ie händigt sie an die Warenbezüger aus, wenn sie auf Griind ihrer Ermittlungen dafür hält, es liege Gewähr dafür vor, dass . die an die Ausfuhrbewilligung geknüpften Bedingungen erfüllt werden. Das Treuhandbugeau ist berechtigt, für die richtige Erfüllung dieser Verpflichtungen eine Bankgarantie zu verlangen; «s ordnet gegebenenfalls Sachverständige ab, welche anhand der Bücher und auf Grund einer Besichtigung der Lager und B^etriebsstätten sich darüber Rechenschaft zu geben haben, ob und inwieweit die einzuführende Ware eine den in der Ausfuhrbewilligung festgesetzten Bedingungen entsprechende Verwendung finde.

Als Treuhandstelle für das Sanitätsmaterial (Arzneimittel, ärztliche Instrumente, Verbandstoffe etc.) ist das schweizerische Gesundheitsamt bezeichnet worden. Für die übrigen Waren funktioniert als Treuhandstelle Herr Ständerat Dr. Usteri in Zürich.
Als Sachverständige verwendet er schweizerische Offiziere, welche in ihrer bürgerlichen Stellung in den einzelnen in Betracht kommenden Warenkategorien besondere Pachkenntnisse besitzen.

565 Bestimmte Erfahrungen haben uns von der Notwendigkeit überzeugt, eine Bundesnorm über den Gebrauch falscher Ursprungszeugnisse zu schaffen. Es handelt sich dabei sowohl um den Tatbestand der Versendung einer gewissen Warengattung mit Ursprungszeugnissen, welche eine andere Warengattung betreffen, als um denjenigen, wo falsche Angaben über die Herkunft der zu dem Ursprungszeugnis gehörenden Ware gemacht werden.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die kantonalen Betrugs- und Fälschungsbegriffe und ihre Handhabung durch die Praxis zum Teil versagen. Ein strafrechtlicher Schutz ist nun aber um ao notwendiger, als gegenwärtig die Ursprungszeugnisse im internationalen Handelsverkehr eine gewaltige Rolle spielen und wir den legitimen Handel nur dann vor schweren Schädigungen, Verzögerungen und behördlichen Interventionen schützen können, wenn wir im Auslande ein vorbehaltloses Zutrauen in die Zuvorlässigkeit unserer Ursprungszeugnisse zu schaffen vermögen.

Zur Bekämpfung des Missbrauchs mit Ursprungszeugnissen ist der B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 21. M ä r z l 91 6 b e t r e f f e n d f a l s c h e U r s p r u n g s z e u g n i s s e erlassen worden.

Im gleichen Gedankengange sind unsere Bemühungen zu erwähnen, im Einverständnis mit den kantonalen Regierungen die Ausstellung der Ursprungszeugnisse nach Möglichkeit in die ausschliessliche Zuständigkeit der Handelskammern zu legen.

B. Justiz- und Polizeide^artemeiit.

I.

Zu den Noterlassen des Bundesrates, die i n t e r n a t i o n a l e p r i v a t r e c h t l i c h e V e r h ä l t n i s s e im Auge haben, gehört der Bundesratsbeschluss betreffend Schutz des in der Schweiz domizilierten Schuldners vom 4. Dezember 1914. Diese Verordnung hat ein Gegenmoratorium in dem Sinne geschaffen, dass der in der Schweiz domizilierte Schuldner seinem im Ausland domizilierten Gläubiger die gleichen privatrechtlichen und prozessualen Einreden entgegensetzen kann, wie sie dem im Ausland domizilierten Schuldner auf Grund der Kriegsgesetzgebung seines Wohnsitzstaates gegen seinen Gläubiger in der Schweiz zustehen.

Zur Kriegsgesetzgebung des deutschen Reiches gehört nun auch die vom deutschen Bundesrat am 7. August 1914 erlassene ,,Bekanntmachung betreffend die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben". Danach Bandesblatt. 68. Jahrg. Bd. II.

41

566 können in der Schweiz wohnende Personen vor dem 31. Juli 1914 entstandene Ansprüche vor deutschen Gerichten nicht geltend machen. Gestützt auf diese deutsche und jene schweizerische Vorschrift konnte sich der Schuldner in der Schweiz für vor dem 31. Juli 1914 entstandene Forderungen der Belangung durch einen in Deutschland wohnenden Gläubiger widersetzen.

Dieser Rechtszustand hat nun eine Änderung erfahren durch folgende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25, Juni 1915 : ,,Auf Grund des § l, Abs. 2, Satz l, der Bekanntmachung über die Geltendmaohung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, vom 7. August 1914, wird zugunsten der Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben, sowie der juristischen Personen, die dort ihren Sitz haben, eine Aus- .

nähme von den Vorschriften im § l, Abs. l, der Bekanntmachung zugelassen. Die Ausnahme gilt nicht für Angehörige Grossbritanniens, Irlands, Frankreichs, Russlands und Finnlands, sowie ·der Kolonien oder auswärtigen Besitzungen dieser Staaten". Soweit zufolge dieses Erlasses die Geltung der deutschen Bekanntmachung vom 7. August 1914 in Hinsicht auf die in der Schweiz wohnhaften Personen aufgehoben worden ist, fällt für diese auch der 'Bundesratsbeschluss vom 4. Dezember 1914 von selbst dahin.

Ein K r e i s s c h r e i b e n des Bundesrates vom G . J u l i 1915 weist auf dieso Änderung in der Rechtslage der Schweiz gegenüber Deutschland hin und macht -auf die Konsequenzen aufmerksam, die sich daraus ergeben.

II.

Das i n t e r n - s c h w e i z e r i s c h e V e r h ä l t n i s zwischen G l ä u b i g e r und S c h u l d n e r beschlagen folgende Beschlüsse, des Bundesrates : Die sogenannte Kriegsnovelle (Verordnung betreffend Ergänzung und Abänderung des Schuldbetreibungsgesetzes für die Zeit der Kriegswirren) vom 28. September 1914 hatte das Institut der allgemeinen Betreibungsstundung eingeführt, die von Schuldnern angerufen werden kann, welche ohne ihr Verschulden infolge der Kriegsereignisse ausser Stand geBetzt sind, ihre Gläubiger zurzeit voll zu befriedigen. Von dieser Möglichkeit wurde in grossem Umfang Gebrauch gemacht. Da aber die Dauer der Stundung auf höchstens 6 Monate beschränkt war und diese Frist Ende März 1915 ablief, während die schwere wirtschaftliche Krisis unverändert fortdauerte, erwies sich eine Verlange-

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rung der Stundungefrist als notwendig. Sie erfolgte durch den B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 30. M ä r z 1915 b e t r e f f e n d Befristung der allgemeinen Betreibungsstundung, zunächst bis Ende Dezember 1915. Sie setzt den vom Schuldner der Naehlassbehörde zu erbringenden Nachweis voraus, dass die Gründe, die zur Bewilligung der Stundung geführt haben, ohne sein Verschulden noch fortdauern. Der nämliche Endtermin wurde für die nach dem 1. April 1915 neu bewilligten Betreibungsstundungen festgesetzt.

Eine weitere Befristung bis längstens 30. Juni 1916 erfolgte durch B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 23. N o v e m b e r 1915.

Dieser enthält nun aber verschiedene, vom 1. Januar 1916 hinweg wirkende Einschränkungen der Stundung, die sich zur Erhaltung der materiellen Ansprüche der Gläubiger als notwendig erwiesen. Insbesondere sind mit Rücksicht auf Art. 818, Ziffer 3, ZGB die seit 2 Jahren oder länger verfallenen Zinse grundpfändlich versicherter Kapitalien, für die sonst die Pfandsicherheit verloren gehen könnte, von der Stundung ausgenommen. Ferner ist die Rechtsstellung des einfachen BüBgen in dem Sinne geordnet worden, dass er während der dem Hauptschuldner gewährten Stundung nicht belangt werden kann, aber für alle auflaufenden Zinse haftet.

Den Charakter der Ausnahmegesetzgebung trägt in erhöhtem Masse die V e r o r d n u n g b e t r e f f e n d S c h u t z - d e r H o t e l i n d u s t r i e gegen Folgen des Krieges vom 2. Nov e m b e r 1915 an sich, insofern als sie besonderes Recht für einen einzelnen Stand geschaffen hat. Diese Massnahme rechtfertigt sich trotz der ihr entgegenstehenden grundsätzlichen Bedenken durch die Erkenntnis, dass kein anderes Gewerbe so schwer und so allgemein von den Folgen des Krieges betroffen worden ist wie die Hotelindustrie. Viele ihrer seit Kriegsausbruch lahmgelegten Betriebe sind gegenwärtig nicht imstande, die Zinse und Amortisationen der auf ihren Liegenschaften lastenden Kapitalien aufzubringen. Ein Zusammenbrach zahlreicher Hotelunternehmungen würde bei der grossen Bedeutung dieser Industrie für die Volkswirtschaft unseres Landes zu einer Katastrophe werden; es galt daher, Zwangsverwertungen solcher Liegenschaften soviel als möglich zu verhindern. Schon zu Anfang des Jahres 1915 richtete der Schweiz. Hotelierverein mehrere Eingaben
an das Justizdepartement mit Begehren (authentische Interpretation des-Art. 805 ZGB zur Ermöglichung einer gesonderten Verpfändung des Hotelmobiliars, Einführung des ,,Warrant hôtelier1* nach französischem

568 Vorbild}, denen nicht entsprochen werden konnte. Das Justizdépartement berief aber in der Folge eine Kommission von Juristen und Vertretern der Hotelindustrie und der Banken ein, die in mehrmaligen Verhandlungen einen von diesem Departement ausgearbeiteten Verordnungsentwurf beriet und sich schliesslich auf eine Lösung einigte, die im wesentlichen auch vom Bundesrat gutgeheissen wurde. Die Verordnung führt in ihrem ersten Teil eine besondere Stundung von Hypothekarzinsen und Amortisationen ein, welche der Eigentümer eines Hotels oder eines ausechliesslich vom Fremdenverkehr abhängigen gewerblichen Betriebes bei der Naohlassbehörde verlangen kann, wenn er glaubhaft macht, dass er unverschuldet infolge der Kriegsereignisse mit diesen Leistungen in Rückstand geraten ist und nach dem Kriege voraussichtlich zur Nachbezahlung derselben imstande sein wird. Die materiellen Wirkungen der Stundung und das Verfahren sind eingehend geordnet. Der zweite Teil der Verordnung statuiert zum Schutz des Hotelgewerbes vor neuer Konkurrenz die Bedürfnisklausel für Neu- und Erweiterungsbauten von Hotels und Fremdenpensionen; solche Bauten bedürfen der Bewilligung des Bund^rates, die nur erteilt wird, wenn ein Bedürfnis glaubhaft gemacht und der Finanzausweis geleistet ist.

Aus der grossen Zahl von Eingaben und Petitionen, die auf Abänderung des geltenden Privat- und Betreibungsrechts gerichtet waren, d e n e n d e r B u n d e s r a t a b e r k e i n e F o l g e g e g e b e n h a t , heben wir aus 2 Gruppen nur die wichtigsten hervor. Aus der Gruppe von Abänderungsvorschlägen, die sich auf das Verhältnis zwischen Grundpfandgläubiger und Grundpfandschuldner beziehen, seien folgende genannt : Es sei eine Vorschrift zu erlassen, wonach sich bei Bewilligung einer allgemeinen Betreibungsstundung und bei seit dem 1. Januar 1915 dem Schuldner freiwillig gewährten Stundungen die in Art. 818, Ziffer 3, ZGB für verfallene Zinsen normierte Grundpfandhaftung um die Dauer der Stundung verlängert, und es sei dem Grundpfandgläubiger und Grund pfan dschuldner die ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung zu gestatten, dass die vor dem 1. August 1914 verfallenen Hypothekzinsen zum Kapital geschlagen werden und in gleichem Rang mit diesem Pfandrecht gemessen.

Aus der Gruppe von Eingaben, die sich mit dem Mietrecht befassen, möchten
wir auf folgende Begehren besonders hinweisen : Aus Vermieterkreisen wurde die Aufhebung des Bundesratsbeschlusses vom 26. August 1914 betreffend die Ausweisung von Mietern mit der Begründung verlangt, die wirtschaftlichen Ver-

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hältniese hätten sich so konsolidiert, dass diese bei Kriegsbeginn erlassenen Bestimmungen einem Bedürfnisse nicht mehr entsprechen. Aus den Kreisen, die die Mieterinteressen vertreten, wurde postuliert, es seien die kleinen Mieter und Geschäftsmieter während der Dauer des Krieges, berechtigt zu erklären, einen verhältnismässigeu Nacblass vom Mietzinse zu fordern (vgl.

Postulat Sehenkel und Mitunterzeichner vom 18. Juni 1915), es seien vor dem 1. August 1914 abgeschlossene Mietverträge über bestimmte Objekte unter gewissen Voraussetzungen auf kurze Zeit auflösbar zu machen.

JH.

Die Tendenz der E n t l a s t u n g der M i l i t ä r g e r i c h t e hinsichtlich der mit der Militärjustiz in keinem näheren Zusammenhang stehenden Strafvorschriften hat in folgenden Erlassen Ausdruck gefunden : a. Durch den B u n d e s r a t s h e s c h l u s s b e t r e f f e n d Ü b e r tragung von Kompetenzen der Militärgerichte an die b ü r g e r l i c h e n G e r i c h t e , vom 12. Februar 1916, wurde die Verfolgung und Beurteilung gewisser strafbarer Handlungen den Kautonen übertragen. Es handelt sich dabei um folgende Gebiete : Versorgung des Landes mit Brot, Getreide, Reis, Futtermitteln, Stroh, Leder ; Befreiung der Zuchtstuten von der Mobilmachung, Ausfuhrverbote. Durch diese Kompetenzübertragung wurden die bisherigen Befugnisse der Verwaltungsbehörden nicht berührt.

Da das Justiz- und Polizeidepartement von verschiedenen kantonalen Behörden um Erläuterungen zu dem genannten Bundesratsbeschluss angegangen wurde, erliess es am 7. März 1916 ein K r e i s s c h r e i b e n , das den geäusserten Wünschen Rechnung trug.

Die darin gegebenen Zusammenstellungen dürften insbesondere den kantonalen Gerichten ihre Arbeit erleichtern.

b. Durch den B u n d e s r a t s b e s c h l u s s betreffend den Nachrichtendienst zugunsten f r e m d e r Mächte, vom 22. Februar 1916, wurde die Beurteilung der in Art. 5 der Verordnung vom 6. August 1914 betreffend Strafbestimmungen für den Kriegszustand bezeichneten strafbaren Handlungen dem Bundesstrafgericht übertragen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen die strafbare Handlung von einer Person begangen wird, die als solche der Militärgerichtsbarkeit unterworfen ist. Alsdann bleiben die Militärgerichte für die Beurteilung zuständig. In den nicht mehr der Militärgerichtsbarkeit unterstehenden Fällen ist die

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Leitung der gerichtlichen Polizei Sache der Bundesanwaltschaft.

Die Beziehungen zwischen den bürgerlichen und militärischen Behörden, insbesondere mit Rücksicht darauf, dass Zivil- und Militärpersonen an derselben strafbaren Handlung beteiligt sein können, sind im Bundesratsbeschluss selbst geregelt.

IV.

Durch Beschluss vom 23. Juni 1915 hat der Bundesrat folgende Fristen in Sachen des gewerblichen Eigentums vorläufig bis 31. Dezember 1915 erstreckt: I. die im Bimdesgesetz vom 3. April 1914 betreffend Prioritätsrechte an Erfiiidungspatenten und gewerblichen Mustern und Modellen enthaltenen Prioritätsfristen, soweit deren gesetzlich vorgesehene Dauer erst nach dem 31. Juli 1914 endigt; II. die gesetzliche Nachfrist zur Bezahlung der Gebühren : 1. für das zweite oder eines der folgenden Patentjahre, 2. für die zweite oder dritte Schutzperiode von Hinterlegungen gewerblicher Muster oder Modelle, sofern der Ablauf dieser Frist dem 31. Juli 1914 nachgeht; IH. die Frist zur Einreichung vollständiger Prioritätsausweise für die bis zum Ablauf des Moratoriums eingetragenen Erfindungspatente und.gewerblichen Muster und Modelle, deren Anmeldungspder Hinterlegungsdatum dem 30. April 1913 nachgeht; IV. die Fristen zur Erledigung der Beanstandungen von Patentgesuchen, Muster- oder Modellhinterlegungen oder Markeneintragùngsgesuchen ; V. die Fristen für Rekurserklärungen gegen die Zurückweisung von Patentgesuchen, Muster- oder Modellhinterlegungen oder Markeneintragungsgesuchen, sofern die Fristen ordentlicherweise erst nach dem 31. Juli 1914 endigen.

Der Beschluss vom 23. Juni 1915 sah vor, dass die darin gewährten Fristerstreckungen, sofern der Bundesrat deren Ablauf nicht endgültig auf den 31. Dezember 1915 festsetzen sollte, über dieses Datum hinaus bis zu dem vom Bundesrat zu bestimmenden Zeitpunkt weiterlaufen, wobei jeder Frist ein besonderer Endpunkt gesetzt werden kann. Angesichts der Fortdauer des europäischen Krieges hat der Bundesrat davon abgesehen, fragliche Fristerstreckungen mit dem 31. Dezember 1915 endigen zu lassen.

Durch Beschluss vom 11. Februar 1916, in Kraft getreten am 20. Februar 1916, hat der Bundesrat bis zu einem später festzusetzenden Zeitpunkt

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1. die in Art. 18 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1907 betreffend die Erflndungspatente vorgesehene Frist für die Ausführung patentierter Erfindungen verlängert; 2. die Löschungsklage hinsichtlich solcher Pateute ausgeschlossen, für welche die hiervor erwähnte Frist beim Inkrafttreten des Beschlusses vom 11. Februar 1<916 schon abgelaufen war.

Dieser Besehluss ist hauptsächlich im Interesse des Gegenseitigkeitsverhältnisses zu lindern Ländern erlassen worden.

V.

Als sich aus Berichten schweizerischer Gesandtschaften und Konsulate, sowie einzelner Schweizer im Auslande ergab, dass den Schweizerbürgern im Auslande aus der Vielgestaltigkeit der kantonalen Passformulare und bisweilen auch aus der bei Ausstellung der Pässe angewendeten Sprache Schwierigkeiten und Anstände erwuchsen, versuchte das Justiz- und Polizeidepartement, bei den Kantonen auf dem Weg eines Kreisschreibens die Einführung eines einheitlichen Passformulars zu erwirken. Die Antworten der Kantone auf das betreffende Kreisschreiben zeigten aber, dass auf diesem Wege das erstrebte Ziel nicht mit der wünschbaren Raschheit erreicht werden könnte. Dies veranlasste das Departement, dem Bundesrat am 22. Novembör 1915 den Erlass einer V e r o r d n u n g b e t r e f f e n d V e r w e n d u n g eines e i n h e i t l i c h e n s c h w e i z e r i s c h e n P a s s f o r m u l a r s zu be antragen. Daraufhin beschloss der Bundesrat am 27. November 1915 eine entsprechende Verordnung, durch welche ein Passformular vorgeschrieben wurde, dessen vorgedruckter Text in den drei Nationalspraohen abgefasst ist. Dieses Formular hatte in den Kantonen vom 10. Dezember 1915 an ausschliesslich zur Anwendung zu, kommen. Es bestimmte die Verordnung auch, dass überall nur eine einzige kantonale Amtsstelle die Pässe ausfertigen soll. Das Formular wird vom Departement an die Kantone zum Selbstkostenpreis abgegeben.

Auf Veranlassung des Justiz- und Polizeidepartements wurden in der Folge auch die schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate angewiesen, bei Ausstellung von Pässen künftig von den bisher ihrerseits gebrauchten Passformularen nur mehr das dreisprachige zu benützen, das mit dem von den Kantonen zu verwendenden einheitlichen Passformular nach Form und Inhalt im wesentlichen übereinstimmt.

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C. Militärdepartement.

Die Erfahrungen des Krieges und der langen Dienstzeit veranlassten eine Reihe von Beschlüssen über die O r g a n i s a t i o n einzelner Einheiten und Truppenkörper, die zum Teil nach Art. 4 der Truppenordnung vom 6. April 1911 in die ordentliche Kompetenz des Bundesrates fallen, zum Teil aber gestützt auf die von Ihnen dem Bundesrate erteilten Vollmachten gefasst wurden.

Über die zweite Kategorie derartiger Erlasse werden wir Ihnen nach Beendigung des Aklivdienstes zusammenfassend Bericht und Antrag unterbreiten.

Durch B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 29. Januar 1915 betreff end p r o v i s o r i s c h e r A u f l ö s u n g b e s t e h e n d e r und Aufstellung neuer Infanterieeinheiten und B u n d e s r a t s b e s c h l u s s v o m 2 . M ä r z 1915 b e t r e f f e n d andere Z u s a m m e n s e t z u n g von I n f an t e r i e b a t a i l l o nen wurden im Auszug zwei Füsilierkompagnien des Kantons Waadt aufgelöst, dagegen im Kanton Solothurn drei Füsilierkompagnien, im Kanton Baselstadt vier Füsilierkompagnien, im Kanton Thurgau eine Sehützenkompagnie und im Kanton St. Gallen eine Schützenkompagnie aufgestellt. In den Kantonen Solothurn und Baselstadt wurde je ein neues Bataillon gebildet, dagegen ein zusammengesetztes Bataillon aufgelöst.

Durch B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 31. August 1915 b e t r e f f e n d A u f s t e l l u n g n e u e r Infanterieeinheiten und Ergänzung der Landwehrbataillone aus Ausz u g s b a t a i l l o n e n wurde bei der Landwehr des Kantons Waadt eine Füsilierkompagnie aufgehoben und im Kanton Genf eine Landwehrschützenkompagnie neu aufgestellt. Aus einem Festungsinfanteriebataillon zu 6 Kompagnien wurden zwei Bataillone gebildet, unter Heranziehung der in Genf neu gebildeten Schützenkompagnie.

Durch B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 23. J u l i 1915 wurden die M i t r a i l l e u r e i n h e i t e n der Feld- und der Gebirgstruppen erheblich vermehrt. Nähere Angaben können an dieser Stelle nicht gemacht werden.

Ein B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 29. J u n i 1915 b e t r e f f e n d V e r m e h r u n g d e r G e b i r g s f o u r g o n s teilte den Gebirgsbataillonen, den Stäben der Gebirgsbrigaden, der Gebirgsartillerieabteilung und der Säumerparkabteilung je einen Mann, zwei Pferde und einen Gebirgsfourgon mehr zu, als sie bis jetzt besassen.

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Durch B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 6. August 1915 betreffend Zuteilung der Beobachtungswagen an d i e F e l d b a t t e r i e n wurde jeder Batterie ein Beobachtungswagen zugewiesen, unter entsprechender Vermehrung der Mannschaften und Pferde.

Der B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 13. A u g u s t 1 91 5 betreffend die provisorische Organisation des M i l i t ä r f l u g w e s e n s unterstellte das Militärflugwesen bis auf weiteres dem Chef der Generalstabsabteilung des Militärdepartements. Er sieht im fernem die Einsetzung einer vom Militärdepartement zu ernennende Kommission vor, die alle einschlagenden Fragen zu begutachten hat.

Durch B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom '15. Februar 1916 betreffend Ä n d e r u n g in der Z u t e i l u n g von Säumeru n d T r a i n m a n n s c h a f t e n z u d e n Stäben u n d E i n h e i t e n der Gebirgstruppen, Bundesratsbeschluss vom 18. März 1916 über den weitern Ausbau der Regimentsmitrailleurkompagnien, sowie durch andere Beschlüsse, sind bei der I n f a n t e r i e , K a v a l l e r i e , A r t i l l e r i e und den " T r a i n t r u p p e n provisorische Änderungen vorgenommen worden, welche nach Schluss des Aktivdienstes eine gesetzliche Regelung erfahren sollen und worüber später Bericht zu erstatten sein wird.

In bezug auf die D i e n s t p f l i c h t wurde durch B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 19. N o v e m b e r 1915 der Übertritt des Jahrganges 1883 in die Landwehr und des Jahrganges 1875 in den Landsturm auf den 31. März 1916 hinausgeschoben. Die Entlassung aus der Wehrpflicht bleibt weiterhin suspendiert.

Durch B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 1. F e b r u a r 1916 betreffend Musterung der nicht m i l i t ä r d i e n s t p f l i c h t i g e n S c h w e i z e r u n d d e r P r i v a t w a f f e n wurde die Losung der ,,Freiwilligenfrage" weiter verfolgt. Gleichzeitig wurde auch angeordnet, dass die den Hülfediensten zugeteilten nicht militärdienstpflichtigen Schweizer der Jahrgänge 1883--1892 sich einer sanitariechen Nachmusterung zu unterziehen haben.

Beide Musterungen sind gegenwärtig noch im Gange.

Da die Kantone nicht in der Lage waren, die für die Neuuniformierung der Armee erforderlichen grossen Quantitäten von Uniformen herzustellen, musste in Abweichung von Art. 158 M. 0.

die kriegstechnische Abteilung die Fabrikation der Uniformen an

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die Hand nehmen. Bisher war die Massenfabrikation (Teilarbeit) von Umformen im schweizerischen Konfektionsgewerbe noch nicht bekannt. Diese Umstände machten die Schaffung besonderer Militärschneiderwerkstätten in Regiebetrieb notwendig, nach deren Muater alsdann auch die Zivilkonfektionäre diese Fabrikation aufnehmen konnten. Mit der Frage der Neuuniformierung wurde auch die Schaffung neuer Gradabzeichen studiert, und die neuen Modelle sind mit B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 16. M ä r z 1915 und Verfügung des schweizerischen Militärdepartemente vom 14. April 1915 genehmigt worden, Mit der Abgabe der f e l d g r a u e n U n i f o r m e n an die Feldarmee wurde begonnen und die Umkleidung bis Ende des Jahres beträchtlich gefördert. Zur Arbeit während des Grenzbewaehungsdienstes werden jedoch bis auf weiteres die alten Uniformen ausgetragen. Ferner wurde zur rationellen Ausnützung der Vorräte an Uniformen alter Ordonnanz die Einkleidung der Rekruten aus der Reserve angeordnet. Die Fristen für die Beschaffung der Rekrutenausrüstung durch die Kantone wurden vorgeschoben. Die Leistungen der Kantone für den U n t e r h a l t und die Instandstel lang der Bekleidungs- undAusr ü s t u n g s r e s e r v e n sind naturgernäss zurzeit sehr verschieden. · Wir sahen uns infolgedessen veranlasst, an Stelle der 18 °/oigen Entschädigung vorn Werte der Rekrutenausrüstung den Grundsatz der Rückvergütung der effektiven Kosten treten zu lassen ( B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 23. A p r i l 1915).

Der Verbrauch an S c h u h w e r k war, der langen Dienstdauer entsprechend, recht bedeutend und musste durch ausserordentliche Anschaffungen gedeckt werden.

Die bisherigen Bedingungen für die Abgabe von Schuhwerk an die Armee basierten in der Hauptsache auf den vor der Kriegsmobilmachung erlassenen grundlegenden Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 3. April 1914 betreffend militärische Fussbekleidung und der Verordnung über die Manuschaftsausrüstung vom 29, Juli 1910. Es zeigte sich jedoch, dass bei dem langandauernden Aktivdienst damit nicht mehr ausgekommen werden konnte. Ungleichheiten, die durch verschiedenartige Auslegung dieser Bestimmungen durch die Truppenkominandanteu hervorgerufen wurden und die ausserordentlich starke Belastung der Kantone und Gemeinden zwangen uns, die Abgabe von Schuhwerk
auf einen andern Boden zustellen. Mit B es c h i u s a vom 4. A p r i l 1916 verfügten wir für die Dauer des Aktivdionstes die unentgeltliche Abgabe sämtlicher Ersatzschuho und Ersatz-

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stiefel an die Armee; für die Abgabe von Schuhwerk an die Rekruten bleiben die bisherigen Bestimmungen massgebend, in dem Sinne jedoch, dass auch diesen von vorneherein zwei Paar Marschschuhe abgegeben werden. Die ohne Bezahlung verabfolgten Ersatzschuhe und -Stiefel bleiben Eigentum des Bundes.

Mit B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 11. A p r i l 1916 wurde hinsichtlich der F u s s b e k l e i d u n g der O f f i z i e r e und M a n n s c h a f t e n in Abänderung eines früheren Beschlusses zur schwarzen Farbe zurückgekehrt.

Die W i n t e r a u s r U s t u n g der Armee wurde vervollständigt, die Beschaffung von K o r p s m a t e r i a l aller Art beschleunigt.

Da gewisse, dem Heeresbedarf dienende Materialien, welche bisher aueschliesslich aus dem Auslande bezogen werden mussten, nach Ausbruch des Krieges von den betreffenden Staaten nicht mehr erhältlich waren, wurden in Verbindung mit Privatfirmen Einrichtungen zu deren Ausführung im Inlands geschaffen.

Der Mangel an Rohstoffen für die Fabrikation von Heeresmaterial machte die Beschlagnahme verschiedener Materialien notwendig. Bei Durchführung dieser Massnahmen war man bestrebt, auf die Bedürfnisse der Industrie nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen und eine ernsthafte Schädigung derselben zu vermeiden.

Mit Kriegsaugbruch hörte der in normalen Zeiten ganz erhebliche Lederimport beinahe gänzlich auf und die einheimische Gerbereiindustrie war anfänglich nicht in der Lage, den Bedarf zu decken, besonders da sich der Verbrauch an Militärzeugleder und Leder für Militärschuhe vervielfacht hatte. Diese Verhältnisse machten besondere Massnahmen notwendig zur Sicherstellung des Militärlederbedarfes und zur Festsetzung von Höchstpreisen, die im Einklang stehen mit den derzeitigen Produktionskosten.

Zum Zwecke der Sicherstellung unseres Bedarfes an Nussbaumholz wurden nach Vereinbarung mit dem Volkswirtschaftsdepartement, von letzterem Ausfuhrbewilligungen nur dann erteilt, wenn der Exporteur gleichzeitig ein prozentuales Quantum Nussbaumholz au annehmbarem Preise für unseren Bedarf zur Verfügung stellte.

Bald nach der Mobilmachung zeigte sich, dass dem gemäss Art. 213 M. 0. mit der Pikettstellung eintretenden Ausfuhr- sowie

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Verkaufs verbot von Pferden und Maultieren vielfach nicht nachgelebt wurde. Das schweizerische Militärdepartement erliess daher unterm 5. Dezember 1914 eine Weisung b e t r e f f e n d den V e r k a u f und die A u s f u h r von P f e r d e n , um. den durch Missachtung dieser Verbote eintretenden Übelständen zu begegnen.

Zur Förderung der Pferdezucht im eigenen Lande unter Wahrung der Interessen der Armee hinsichtlich der Mobilmachung erliess das schweizerische Militärdepartement unterm 25, Februar 1915 eine V e r f ü g u n g b e t r e f f e n d d i e B e f r e i u n g v o n Z u c h t s t u t e n von der Mobilmachung.

Um die im Abnehmen begriffenen Bestände an Pferden und Maultieren zu ergänzen, veranlassten wir durch B e s c h l ü s s e vom 23. J u n i 1915 und 9. J u l i 1915 die Einfuhr einer Anzahl Pferde aus Amerika und Maultiere aus Spanien.

In Berücksichtigung der besondern Verhältnisse des langen Aktivdienstes wurden die K o m p e t e n z e n der Armeeleitung im Einvernehmen mit derselben auf einzelnen Gebieten einer Neuordnung unterzogen.

Durch B u n d e s r a t s b e s c h l u s s b e t r e f f e n d d i e Z u ständigkeit für die Ausgaben der Armee während der Z e i t der K r i e g s m o b i l m a c h u n g , vom 12. Februar 1916, wurde die Armeeleitung verpflichtet, für alle Auslagen, für die ihr nicht durch das Verwaltungsreglement die Kompetenz; eingeräumt ist, beim Bundesrat die entsprechenden Kredite nachzusuchen.

Der B u n d e s r a t s b e s c h l u s s b e t r e f f e n d Ü b e r t r a g u n g v on K o m p e t e n z e n der M i l i t ä r g e r i c h t e an diebürgerl i c h e n G e r i c h t e vom 12, Februar 1916 übertrug den kantonalen Gerichten die Kompetenz zur Beurteilung der Vergehen gegen die Bundesratsbeschlüsse über Sicherung der Brotversorgung, den Verkauf von Getreide, die Einfuhr von Getreide, Mehl und Futtermitteln, die Einfuhr von Reis, die Beschaffung" von Stroh, die Sicherung der Lederversorgung, die Ausfuhrverbote und gegen die Verfügung des Militärdepartements über Befreiung von ZuchtStuten von der Mobilmachung.

Der Bundesra-tsbeschlues b e t r e f f e n d den Nachr i c h t e n d i e n s t z u g u n s t e n f r e m d e r M ä c h t e vom 22. Februar 1916 übertrug die Beurteilung von Personen, die nicht der Militärgerichtsbarkeit unterworfen sind, und die sich des straf -

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baren Nachrichtendienstes schuldig machen, dem Bundesstrafgericht, während bisher die Militärgerichte zuständig waren.

Durch Bundesratsbeschluss vom 12. F e b r u a r 1916 b e t r e f f e n d d e n D i e n s t d e r H e e r e s p o l i z e i wurde die Verwendung der Heerespolizei auf den Polizeidienst bei deiTruppe beschränkt; sie kann im Einverständis mit den kantonalen Behörden auch bei der Grenzkontrolle verwendet werden.

Endlich wurde durch B u n d e s r a t s b e s c h l ü s s e vom 16. und 29. F e b r u a r 1916 der . K r i e g s b e t r i e b der Eisenbahnen und Dam pfschiff U n t e r n e h m u n g e n aufg e h o b e n ; im Anschluss daran wurde durch B u n d e s r a t s b e s c h l u s s v o m 29. F e b r u a r 1916 die für den K r i e g s betrieb vorgesehene Viertelstaxe für Militärtransp o r t e unverändert in Kraft erklärt und durch B u n d e s r a t s beschluss vom 29. F e b r u a r 1916 die M i l i t ä r s t e u e r p f l i c h t d e s P e r s o n a l s d e r T r a n s p o r t a n s t a l t e n wieder eingeführt.

In unserem Berichte vom 1. Dezember 1914 haben wir erwähnt, dass das Mietgeld für die Dienstpferde von Fr. 4 bezw.

Fr. 3 auf Fr. 2 bezw. Fr. 1. 50 reduziert worden sei. Art. 81 des Verwaltungsreglementes bestimmt, dass während der Behandlung kranker Pferde in Kuranstalten die Hälfte des .täglichen Mietgeldes vergütet werde. Demzufolge betrug das Kurmietgeld ab 1. November Fr. l für die Offizierspferde und 75 Cts. für die Requisitionspferde. Durch diese auf 1/4 der gewöhnlichen Entschädigung reduzierten Ansätze kamen viele Pferdebesitzer bei längerem Aufenthalt der Pferde in Kuranstalten nicht auf ihre Rechnung. Wir haben daher mit B e s c h l u s s vom 5. M ä r z 1915, rückwirkend auf 1. Februar 1915, in Abänderung des Art. 81 des Verwaltungsreglementes das Mietgeld, während der Behandlung kranker Offiziers- und Requisitionspferde auf Fr. 2 bezw. Fr. 1. 50 festgesetzt. Da auf den Beginn der landwirtschaftlichen Frühlingsarbeiten die meisten der im Dienste stehenden Pferde durch andere Zugkräfte ersetzt werden müssen, hielten wir es für gerechtfertigt, die Tagesentschädigung wieder zu erhöhen und wir haben diese mit B e s c h l u s s vom 16. A p r i l 1915 und mit Wirkung von diesem Tage an festgesetzt für die Offizierspferde auf Fr. 3. 50 und für die Requisitionspferde auf Fr. 2. 50. Für alle in den Kuranstalten stehenden Pferde war sodann auf Grundlage von Art. 81 des Verwaltungsreglementes

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wieder die Hälfte obiger Ansätze zu berechnen. Für die Wintermonate 1915/1916 haben wir mit B e s c h l u s s vom 23. Nov e m b e r 1915 und mit "Wirkung vom 1. November an die Tagesentschädigung abermals reduziert und sie für die Offizierspferde wieder auf Fr. 2 und für sämtliche von den Gemeinden gestellten Pferde auf Fr, 1.50 festgesetzt; die gleichen Tagesentschädigungen wurden für die Dauer des Aufenthaltes von Pferden in Kuranstalten berechnet.

Nach Art. 9 der Vorschriften über Requisition und Miete von Requisitionswagen, G-eschirren und Fuhrwerkzubehör vom 12. Januar 1910 beträgt die Tagesentschädigung für einspännige Wagen höchstens 75 Cts. und für mehrspännige Wagen Fr. 1.

Bei der langen Dauer der Einmietung erwiesen sich die Ansätze als xu hoch, die ausbezahlten Mietgelder erreichten nach zirka sechs und mehr Monaten Mietdauer die Schatzungssummen, d. h.

die Wagen wurden nach verhältnismässig kurzer Zeit amortisiert.

Urn dies zu verhüten haben wir mit B e s c h l u s s vom 17. D e z e m b e r 1914 die im vorerwähnten Artikel genannten Tagesentschädigungen für Fuhrwerke, Geschirre und Fuhrwerkzubehör auf die Hälfte herabgesetzt und gleichzeitig bestimmt, dass die Ausrichtung weitern Mietgeldes dahinfalle, sobald dasselbe die Schatzungssumme der Gegenstände erreicht.

Eine analoge Massnahme musste auch für die Militärfahrräder getroffen werden, wir haben daher mit B e s c h l u s s vom 17. N o v e m b e r 1914 den Art. 8 der Räder Vorschriften vom 9. November 1909 durch den Schlusssatz ergänzt : Die Mietgeldberechtigung hört mit dem Tage auf, an welchem die Summe des bezahlten Mietgeldes den vom Radfahrer bezahlten Preis überschreitet.

Aus den gleichen Gründen wie bei den Requisitionsfuhrwerken mussten auch die Entschädigungen für die Motorwagen den Verhältnissen des Aktivdienstes angepasst werden ; es wurde daher mit B e s c h l u s s vom 10. N o v e m b e r 1914, in Abänderung von Art. 23 der Verordnung über das militärische Automobilwesen, das Tagesmietgeld für alle Motorwagen, ausgenommen die Lastwagen, auf Fr, 5 herabgesetzt und ferner die'auf Grund der Schatzungssumme zu bezahlende Entschädigung von l °/oo im Tag auf 50 Rappen °/ im Tag reduziert.

Obwohl die Tagesentschädigungen für Motorwagen, Motorrädern und Fahrrädern reduziert worden sind, erwies es sich bei der langen Dauer des Gebrauches dieser Fahrzeuge als vorteilhafter^ von einem bestimmten Zeitpunkt an, solche als Eigentum

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zu erwerben. Dieser Zeitpunkt richtet sich nach dem bezogenen oder erlaufenen Mietgeld der Fahrzeugel Mit B e s c h l u s s v o m 30. D e z e m b e r 1915 haben wir das Militärdepartement ermächtigt, während des gegenwärtigen aktiven Dienstes jederzeit diejenigen Personen- und Lastautomobile, Motorräder, Fahrräder und Flugzeuge zu Eigentum an sich zu ziehen, die bei der Armee eingeschätzt sind und für deren Verwendung den Eigentümern in einem bestimmten Umfange Mietgeld bezahlt worden ist. Die Auswahl und den Zeitpunkt bestimmen Organe der Armee. Nach Beendigung des Aktivdienstes können die erworbenen Objekte wieder veräussert werden, wobei den frühern Eigentümern das Vorrecht zum Rückkauf eingeräumt ist.

Bezüglich der im Auslande domizilierten Dienstpflichtigen wurde stets der Standpunkt vertreten, dass diese im Auslande auf ihre Kosten zu reisen und erst von der Schweizergrenze an ein Anrecht auf Vergütung der Reiseauslagen zum Korpssammelplatz und zurück besitzen. Diese Auffassung entspricht Art. 120, lit. d, des Verwaltungsreglementes. Anlässlich der Kriegsmobilmachung im August 1914 zeigte es sich, dass zahlreiche Dienstpflichtige nicht hätten reisen können, wenn ihnen die Gesandtschaften und Konsulate nicht durch Geld Vorschüsse an die Hand gegangen wären. Viele Wehrpflichtige kamen sodann mittellosin der Schweiz an, sie hatten ihre Ersparnisse für die Bestreitung der Reisekosten (Transportkosten und Unterhalt) verwendet. Anderseits hatten viele Dienstpflichtige während des Militärdienstes ihre Ersparnisse aufgebraucht, sie standen gegen Ende des Jahres 1914 bei der Entlassung einzelner Truppen mittellos da und konnten im Inlande keine Arbeit finden. Es musste diesen Leuten dieRückreise ins Ausland, d. h. dahin, wo sich ihnen Arbeit bot, gestattet und erleichtert werden. Diese schwierigen Verhältnisse wurden geordnet durch die Beschlüsse vom 13. August 1914, 17. Dezember 1914, sowie eine Wegleitung des Militärdepartementes vom 7. Dezember 1914, bezüglich Geltend machung derAnspruche und Verfahren bei Ausrichtung von Reisevergütungen.

In den Artikeln 347--350 des Verwaltungsreglements sind die Kompetenzen festgesetzt, welche die Rechnungsführer der Stäbe und Einheiten für Rechnungsstellung und Prüfung der Rechnungen am Schlüsse des Dienstes in Rechnung bringen dürfen. Seit Erlass dieser
Bestimmung haben die Truppenorganisationen, sowie das Rechnungsverfahren wesentlich geändert, so dass eine Neuordnung für den aktiven Dienst angezeigt war; durch Beschluss vom, 9. F e b r u a r 1915 ist diese erfolgt.

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Gemäss Art. 231 des Verwaltungsreglementes haben die Gemeinden, in denen Truppen untergebracht werden (kantonniert oder einquartiert) die Logis und Bureaux für die Offiziere der Stäbe, die Quartiere und Unterkunftslokale für die Truppenoffiziere und die Mannschaft, die Stallungen mit Gerätschaften für die Pferde, die Küchen, Wacht- und Arrestlokale, sowie die Werkstätten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Leistungen haben die Gemeinden bisher im Instruktionsdienste gerne übernommen, zumal ihnen durch die Anwesenheit der Truppen Einnahmen aller Art zugeflossen sind. Infolge der langen Dauer des aktiven Dienstes werden diese unentgeltlichen Leistungen aber zur schweren Last, namentlich für die Gemeinden der Grenzgebiete, die fast ununterbrochen seit August 1914 mit Truppen belegt sind. Es war deshalb angezeigt, in Abweichimg vom Verwaltungsreglement, für die andauernde Truppenbelegung Entschädigungen festzusetzen. Dies ist geschehen durch den B e s c h l u s s vom 5. N o v e m b e r 1915. Die Gemeinden, welche sich seit dem Beginn der Mobilmachung über eine Truppenbelegung, von insgesamt fünfmonatlicher Dauer ausweisen können, erhalten mit Wirkung vom 6. Monat an eine tägliche Entschädigung von je 2 Rappen für jeden untergebrachten Mann und jedes Pferd. Die Ansprüche der Gemeinden sind bei den kantonalen Behörden geltend zu machen und es haben diese darüber zu wachen, dass die ausbezahlten Entschädigungen nicht in die Gemeindekassen fliessen, sondern den Kantqnnementsgebern ausgehändigt werden.

Ferner wurde durch den gleichen Beschluss eine Entschädigung von 50 Rappen für die Logis der Offiziere der Stäbe, die meistens in Hotels untergebracht werden, festgesetzt. Endlich wurde für die andauernde Benützung von Küchen und Werkstätten für Schneider, Schuster, Sattler und Schmiede der Truppen die Ausrichtung von wöchentlichen Entschädigungen gestattet. Die Entschädigungen für die Logis der Stäbe, die Küchen und Werkstätten werden vom 1. Januar 1915 an ausgerichtet.

Für die Verwaltung der Armee im Aktivdienst wurde am 7./22. O k t o b e r 1915 eine neue Instruktion erlassen, als Ersatz für die Instruktion vom 1. August 1914.

Unterm 29. A u g u s t 1914 hat der Butideerai verfügt, dase bei denjenigen Leuten, welche wegen einer vor der Kriegsmobilmachung begangenen Dienstverletzung (Art. 70 und 97 M. St. G.)

381 strafbar oder bereits militärgerichtlich oder disziplinarisch bestraft worden sind (in contumaciam oder sonst), wenn sie sich freiwillig zum Aktivdienst stellen oder gestellt haben, die Strafverfolgung, bezw. die Strafvollstreckung bis auf weiteres eingestellt werden solle, und dass Leute, welche zurzeit eine Strafe wegen Dienstverletzuug, begangen vor der Mobilmachung, verbüssen, sofort aus der Haft zu entlassen und zu ihren Einheiten zu schicken seien, alles unter Vorbehalt der spätem grundsätzlichen Regelung.

Mit Schlussnahme vom 2. J u l i 1916 hat der Bundesrat die Angelegenheit für die freiwillig Eingerückten und Entlassenen durch einen Amnestiebeschluss definitiv geregelt.

Durch den Mobilmaehungsbeschluss vom 1. August 1914, Zifl'er X, wurden die Beamten und Angestellten der Militärverwaltung, das Personal aller öffentlichen Verkehrsanstalten und das Personal aller eidgenössischen Militärwerkstätten und Anstalten, Zeughäuser und Magazine den Militärgesetzen unterstellt. Durch B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 24, A u g u s t 1914 betreffend Handhabung der Vorschrift von Art. 202 M. 0. wurden die verschiedenen Verhältnisse im einzelnen geordnet. Unterm 9. Juli 1915 hat nun der B u n d e s r a t durch seinen B e s c h l u s s betreffend Einschränkung der Militärgerichtsbarkeit die Unterstellung der obgeuannten Beamten und Angestellten unter die Militärgerichtsbarkeit eingeschränkt auf die Fälle vorsätzlicher Dienstverletzungen, welche nach Massgabe der Art. 41--98 M. St. G.

zu beurteilen sind und im einzelnen Fall militärische Bedeutung haben. Es geschah dies in erster Linie zur Entlastung der Militärgerichte.

Art. 38, Ziffer 2, M. St. Gr. regelt die Verjährung der Strafbarkeit für rein militärische Verbrechen in der Weise, dass innerhalb eines Jahres nach Auflösung des Korps, zu welchem der Täter gehört, die Strafklage verjährt. Für die Beurteilung der zahlreichen Fälle der Nichteingerückten anlässlich der Mobilmachung ist es von Bedeutung, darüber Klarheit zu haben, ob die Verjährungsfrist mit der Entlassung der einzelnen Einheiten unter Pikettstellung zu laufen beginne, oder ob der Ausgangsmoment die allgemeine Demobilmachung bilde. Der Bundesrat hat nun mit Schlussnahme vom 27. A u g u s t 1915 festgesetzt, dass die Beendigung des · gegenwärtigen aktiven Dienstes, der mit
dem Truppenaufgebot vom August 191.4 begonnen hat, für alle Truppenkörper der Armee, ohne Bücksicht auf die seither erfolgten und noch erfolgenden vorübergehenden Entlassungen, erst mit der Schlussdemobilisierung der Armee nach Wiederherstellung des europäischen Friedens erfolgen wird.

Bundesblatt. 68. Jahrg. Bd. II.

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' .

Von verschiedenen Seiten -- von Mitgliedern der Militärgerichte und der eidgenössischen Räte -- ist darüber Klage geführt worden, dass bei einzelnen Delikten die Strafminima des M. 8t. G. zu hoch seien. In\Würdigung dieser Beschwerden hat der Bundesrat unterm 12. O k t o b e r 1915 eine Verordnung betreffend Abänderung gewisser Bestimmungen des M. St. G. vom 27. August 1851 für die Dauer des gegenwärtigen aktiven Dienstes erlassen. Diese Verordnung beschränkt sich darauf, bei Fällen von Tätlichkeiten gegen militärische Obere (Art. 65, Absatz 2), von Schlafen einer Wache entfernt vom Feind (Art. 78 ti) und von unzüchtigen Handlungen an Kindern unter 14 Jahren (Art. 118 G) bei Anerkennung mildernder Umstände die Strafminima herabzusetzen und für Eigentumsdelikte den Art. 35Ws auch auf den aktiven Dienst anwendbar zu erklären.

Durch die b u n d e s r ä t l i c h e V e r o r d n u n g v o m 29. Feb r u a r 1916 mit Ausführungsbestimmungen des Militärdepartements vom 25. März 1916 wurde einem schon längere Zeit sich fühlbar machenden Übelstande abgeholfen. Es wurde als stossend empfunden, dass Angehörige der Armee, die wegen eines rein militärischen oder eines nicht entehrenden andern Delikts zu Gefängnisstrafe verurteilt wurden, diese Strafe unter Umständen in Gemeinschaft mit Leuten zu verbüssen hatten, die. wegen gemeiner und entehrender Delikte bestraft werden mussten. Von grossem Vorteil ist auch, dass nunmehr der militärische Strafvollzug in den beiden dafür ausersehenen Strafanstalten Orbe und Witzwil in einheitlicher Weise stattfindet und die militärischen Sträflinge nicht nur von den übrigen Sträflingen abgesondert sind, sondern auch unter militärischer Zucht und Ordnung gehalten werden, Nachdem durch die Bundesratsbeschlüsse vom 12. und 22. Februar 1916 die Geschäftslast der Militärgerichte erheblich reduziert worden war, konnten mit Ausnahme der Gerichte der aufgebotenen, oder im Dienste stehenden Divisionen alle Übrigen Militärgerichte auf Friedensfuss gestellt werden. Die Regelung erfolgte durch Verfügung des schweizerischen Militärdepartements vom 23. März, mit Beginn auf 1. April 1916.

Die J a g d wurde, wie im Jahr 1914, in den von der Armefr unmittelbar besetzten Gebieten wiederum verboten. Das der Jagd verschlossene Gebiet umfasste immerhin einen wesentlich kleinem

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Raum als im Vorjahr. ( B u n d e s r a t s b e s c h l u s s b e t r e f f e n d A u s ü b u n g d e r Jagd im J a h r e 1915 vom 23. Juli 1915.)

Was die M i l i t ä r s t e u e r anbelangt, so ist sie . durch Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1914 für 1914 und 1915 in Anwendung von Art. 8 des Bundesgesetzes betreffend den Militärpflichtersatz, vom 28. Juni 1878, auf den doppelten Betrag erhöht worden; die gleiche Erhöhung wurde durch Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1915 auf das Jahr 1916 ausgedehnt. Um diese Massnahme zur Ausführung zu bringen und um zugleich die mit Eintritt der Mobilmachung entstandenen grundsätzlichen Steuerfragen zu regeln, haben wir am 15. Januar 1915 den Beschluss betreffend die Militäreteuer mit Bezug auf den Aktivdienst erlassen. Insbesondere musate festgestellt werden, dass die Landsturmpflichtigen, welche in gewöhnlichen Zeiten (sofern sie das ersatzsteuerpflichtige Alter noch nicht überschritten haben) der Militärsteuer unterworfen sind, nun für die Jahre ihrer Heranziehung zum Aktivdienste nicht besteuert werden können. Für eine andere grosse Klasse, nämlich die Hülfsdienstpflichtigen, von welchen viele bei der Mobilmachung einberufen wurden, m use t e ebenfalls eine Vorschrift aufgestellt werden. Art. 20 der M. 0. sieht für dieselben im Falle der Dienstleistung eine Steuerbefreiung vor. In Anbetracht dessen jedoch, dass die Dienstleistung der Hülfsdienstpflichtigen derjenigen der Militärpersonen nicht gleichgestellt werden kann, haben wir hier eine Abstufung der Ersatzpflicht als gerechtfertigt erachtet, und zwar so,, dass bei einem Dienste von mehr als fünf Tagen Besteuerung zur halben Taxe und erst bei einem Dienste von mehr als 20 Tagen völlige Steuerbefreiung für das betreffende Jahr einzutreten hat. Sodann kam noch das Personal der sämtlichen Transportanstalten, das mit Beginn der Mobilmachung dem Kriegsbetrieb unterstellt und damit unter das Militärgesetz und militärische Oberleitung gestellt wurde, in Betracht. In Anwendung von Art. 2, lit. d, des Bundesgesetzes betreffend den Militärpflichtersatz wurde von uns verfügt, dass das vom Kriegsbetrieb. erfasste Personal dieser Anstalten für dessen Dauer von besagter Steuer enthoben ist. Endlich wurden noch bei diesem Anlasse die kantonalen Behörden ausdrücklich ermächtigt, über die in Art. 2, lit. a, des Militärsteuergesetzes vorgesehene Steuerbefreiung hinaus ausser der Gewährung von Stundung, soweit nötig, einen gänzlichen oder teilweisen Erlass

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des Militärpflichtersatzes zu gewähren. Zum Buudesratsbeschluss vom 15. Januar 1915 wurde am 16. F e b r u a r 1915 noch ein K r e i s s c h r e i b e n erlassen, das Weisungen betreffend dessen Ausführung enthielt.

In unserem Berichte vom 1. Dezember 1914 erwähnten wir, dass das bei Kriegsausbruch nach Rotterdam schwimmende Getreide von England angehalten und versteigert wurde, und dass wir der englischen Regierung dafür Rechnung gestellt hätten.

Nur eine Partie, allerdings die grösste, konnte von uns vor der Versteigerung bewahrt und annähernd marktgemäss verkauft werden. Erst nach längeren Unterhandlungen wurden uns die aus den Versteigerungen resultierenden Beträge, die bei englischen Banken für die rechtmassigen Konnossament-Inhaber deponiert waren, ausbezahlt. Trotz enormer Spesen verzeigt die Abrechnung noch einen angemessenen Gewinn.

Durch B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 9. J a n u a r 1915 wurde das Getreidenionopol eingeführt, welche Massnahme ergriffen werden musate, um jedes Misstrauen zu beseitigen, das eventuell die Brotversorgung unseres Landes hätte gefährden können. In das Monopol wurden alle Getreidearten (ausgenommen Reis) und deren Mahlprodukte, sowie auch die wichtigsten Kraftfuttermittel einbezogen.

Die Einfuhr im Jahre 1915 gestaltete sich dank namentlich dem Entgegenkommen der französischen Regierung befriedigend.

In den Monaten April/Mai konnten z, B. täglich bis 350. Wagen Getreide ab Marseille nach der Schweiz spediert werden. Diese Zufuhren gestatteten die Anlegung eines erfreulichen Stocks an Getreide in der Schweiz. Der höchste Lagerbestand wurde am 21. August 1915 erreicht. Leider verminderte sich dieser Bestand bis Ende 1915 auf fast die Hälfte, trotz regelmässiger Zufuhren zur See. Der Grund liegt darin, dass uns Frankreich und Italien von einem gewissen Momente an kein oder nur wenig Wagenraaterial zur Verfügung stellen konnten, und dass wir für unsere Zufuhren von diesem Zeitpunkte an auf das Rollmaterial der S. B. B. angewiesen' waren. Leider ist dieses Material nicht hinreichend, um den Anforderungen, die speziell in der jetzigen Zeit von allen Seiten an dasselbe gestellt werden, genügen zu können. Der Mangel an Wagenmaterial war, nachdem Frankreich mit Transitbewilligungen nicht mehr zurückhielt, auch der alleinige

585 Grund, warum die rechtzeitig eingekauften und nach den Seeplätzen gelangten grossen Quantitäten Futtermittel unserer daran notleidenden Landwirtschaft nicht im erforderlichen Masse zugeführt werden konnten, trotzdem wir zeitweise die Speditionen von Weizen zugunsten derjenigen von Mais etc. suspendierten.

Von Ende Mai an wurde una von der französischen Regierung der Hafen von Cette angewiesen zur Entlastung des Hafens von Marseille. Cette blieb von da ab bis heute unser Hauptimporthafen.

Vom August 1914 bis Ende Dezember 1915 wurden von uns gekauft: 117 Dampfer Weizen 19 ,, Hafer 18 ,, Mais 3 ,, Gerste 2500 Wagen Ölkuchen.

Die Bezahlung erfolgte für nordamerikanisches Getreide in New-York durch die Nationalbank.

Die Summe aller Zahlungen für Getreide beträgt bis Ende Dezember 1915 zirka 249 Millionen Franken.

Die Preise seit 1914 waren folgende: für Weizen Mehl Kleie Mais bis 3. November 1914 Fr. 30.-- 38.-- 12.-- 23.-- ,, 22. Dezember 1914 ,, 32. -- 40. -- 14. -- 22.50 ,, 31. Januar 1915 ,, 35.-- 43.50 15.-- 25.50 v 18. September 1915 ,, 40. -- 48. 75 17. 50 27'. 50 ,, 31. Dezember 1915 ,, 37.50 46.-- 16.-- 25.50 Durch behördliche Regelung der Getreideversorgung, gleich zu Anfang August 1914, und durch die Forderung einer Ausmahlung des Brotgetreides bis zur mehlfreien Kleie wurden der schweizerischen Volkswirtschaft bis Ende des Jahres 1915 bedeutende Summen erspart. Da in normalen Zeiten die schweizersche Müllerei aus Getreide nur zirka 70 0/0 Backmehl erzeugte, durch die getroffenen Anordnungen aber eine Ausbeute von 81--82 0/0 erlangt wurde, konnte die normalerweise einzuführende Getreidemenge um etwa 12 0/0 im Werte von ungefähr 22 Millionen Franken eingeschränkt werden.

Der Bundesratsbeschluss über die Sicherung der Brotversorgung des Landes, vom 27. August 1914, verpflichtet sämtliche Mühlen, das Getreide bis zur mehlfreien Kleie auszuwählen und

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dabei nur ein Mehl,i V o l l m e h l i, herzustellen. Gleichzeitig S wurdo die Fütterung von zur Brotbereitung geeignetem Mehl oder von mahlfähigem Getreide, sowie die Verarbeitung des letzteren zu Futterzwecken verboten.

Leider wurden der Durchführung der Mahlvorschriften fortwährend Schwierigkeiten in den Weg gelegt.' In erster Linie waren es die Müller selbst, die sich im allgemeinen nur ungern und gezwungenermassen der neuen Ordnung der Dinge fugten.

Auch in den breiten Schichten des Volkes fehlte es oft an der nötigen Einsicht. Es bildete sich in der Folge ein eigentlicher Wettbewerb zwischen den Mühlen : jede wollte die andere in der Lieferung von weissem Vollmehl übertreffen, um sich auf Kosten des Konkurrenten ihre Kundschaft zu vergrössern. Hierunter litt natürlich in erster Linie die Ausbeute an Vollmehl.

Unser Militärdepartement sah sich deshalb genötigt, am 1. Dezember 1914 Ausführungsbestiramungen zum Bundesratsbeschluss vom 27. August gleichen Jahres zu erlassen, i« welchen für das zu erzeugende Vollmehl ein T y p m u s t e r aufgestellt und den Mühlen die Pflicht auferlegt wurde, über ihre Vermahlungen genau Buch zu führen, aus welchem die Mahlergebnisse ersichtlich sein sollen.

Während nun in einigen Kantonen rasch Besserung eintrat, wurde in vielen anderen trotz Typmuster und Mahlkontrollen ruhig mit der Herstellung ;von zu weissem Mehl fortgefahren.

Mehrere Kantonsregierungen übten die ihnen übertragene Kontrollpflicht über die Mühlen nur sehr mangelhaft, andere gar nicht aus.

Unter diesen Verhältnissen war es äusserst schwierig, den Vorschriften überall Nachachtung zu verschaffen. Man kam dazu, eidgenössische Kontrolleure mit der Mühlenkontrolle zu beauftragen, welche in Verbindung mit den kantonalen Aufsichtsorgauen stichprobenweise Mühlen inspizierten und Übertretungen zur Anzeige brachten.

Die Militärgerichte sprachen während langen Monaten nur geringfügige Bussen aus, welche die Müller nicht von weiteren Zuwiderhandlungen abhielten. Auch die Langsamkeit des gerichtlichen Verfahrens beeinträchtigte die Wirksamkeit der ausgesprochenen Strafen.

Das Zurückgehen der Getreidevorräte infolge vermehrter Transportschwierigkeiten veranlasste uns, strengere Massnahmen gegenüber fehlbaren Müllern zu ergreifen. Durch den Bundesratsbeschluss vom 13. Dezember 1915 über die Sicherung der BrotverBorgung des Landes wurde das Militärdepartement ermächtigt,

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unabhängig vom militärgerichtlichen Verfahren, Mühlen, die den Vermahlungsvorschriften zuwiderhandeln, die Lieferung von Bundesweizen bis auf die Dauer von drei Monaten zu entziehen.

Die Herstellung von Weissmehl und Gries, wovon bisher je l 0/0 erzeugt werden durfte, wurde am 13. Dezember 1915 verboten und dagegen das Militärdepartement ermächtigt, unter seiner Kontrolle das unentbehrliche Quantum Weissmehl und Gries für die Bedürfnisse der Kranken und Kinder herstellen und abgeben zu lassen.

Einer besondern Regelung bedurften. die Fabrikation und der Handel mit Teigwaren. Es wurden einige Dampferladungen Hartweizen gekauft und der Genossenschaft schweizerischer Teigwarenfabrikanten zur Verfügung gestellt. Durch ein besonderes Pflichtenheft wurden die Vermahlung des Hartweizens und die Herstellung der Teigwaren geregelt. Gleichzeitig sind Höchstverkaufspreise für Teigwaren und Hartweizengries aufgestellt worden.

Weitere Massnahmen für die L e b e n s m i t t e l v e r s o r g u n g -waren hinsichtlich dor Einfuhr von Reis und Zucker zu treffen.

Zu Beginn des Krieges war die Reiseinfuhr gross. Dabei befanden sieb aber Partien, die Eigentum ausländischer Firmen waren. Im Frühjahr 1915 wurden die Grenzen Von Frankreich und Italien für Reis plötzlich vollständig gesperrt. Unserem Lande drohte Mangel an diesem verhältnismässig billigen Nahrungsmittel.

Um eine geordnete Zufuhr zu erhalten, mussten im Reishandel sich zeigende Auswüchse bekämpft werden. Die zweckmässigste Regelung war die Schaffung des Einfuhrmonopols, das durch den Bundesratsbeschluss vom 2. Oktober 1915 verfügt wurde.

Trotz diesem Monopol gelang es vorerst, nur etwa 180 Wagen Reis einzuführen, den das Oberkriegskommissariat in Spanien gekauft hatte und der ebenfalls von der Sperre betroffen worden war. Italien bewilligte im Monat Dezember die Ausfuhr der im Jahre 1914 gekauften und bezahlten Reispartien und gab kürzlich die im Jahre 1915 bezahlten Waren von Schweizerfirmen für den Abtransport frei. Ein grosses Quantum längst bezahlten Reises harrt immer noch in Marseille der Ausfuhrbewilligung durch die französische Regierung.

Die infolge der wirtschaftlichen Massnahmen der uns umgebenden Staaten verursachte Erschwerung des Importhandels liess befürchten, dass auch die Zuckerversorgung Schwierigkeiten bereiten würde. Zucker war im Frühjahr 1915 in ÖsterreichUngarn wohl noch zu angemessenen Preisen käuflich, konnte aber

588

nur gegen Bewilligung der Ausfuhr anderer Waren ausgeführt werden. In der Voraussicht der sich häufenden Schwierigkeiten entschlossen wir uns trotzdem 3270 Wagen Zucker anzukaufen.

Die Einfuhr dieses Zuckers war nicht nur wegen des Warenaustausches schwer, sondern auch deswegen, weil für die Zufuhr Schweizerbahnwagen gestellt werden mussten. Bis heute ist kaum die Hälfte des gekauften Zuckers eingeführt, da die Kompensationsverhandlungen nur über einzelne Partien abgeschlossen werden können. Wenn auch für die im Auslande liegende Ware Lagergeld bezahlt werden muss, so fallen diese Kosten angesichts des starken Preisabschlages des Zuckers in allen Produktionsländern nicht in Betracht.

Die durch ungenügende Zufuhr entstehende Zuckerknappheit veranlasste im Herbst 1915 eine Preissteigerung im Inlandverkehr Die auf den Markt gebrachte Ware des Bundes vermochte keineswegs preisregulierend zu wirken. Wir sahen uns deshalb genötigt, am 27. November 1915 Höchstverkaufspreise festzusetzen.

Bei der gegen den Winter eintretenden Unsicherheit der Lage auf dem Zuckermarkt war es dem Handel unmöglich, die erforderlichen Ankäufe, für Lieferungen pro 1916 zu machen und das damit verbundene grosse Risikozu übernehmen. Das bewog uns, holländischen, amerikanischen und niederländischndischen Zucker in grösseren Quantitäten anzukaufen.

Neben Zücker und Reis sind vom Oberkriegskommissariat Bohnen und andere Hülsenfrüchte, die für Rechnung des Bundes aus Spanien eingeführt werden, für die Zivilbevölkerung in den Handel gebracht worden.

Durch B u n d e s r a t s b e s c h l u s s v o m 8.Februar 1916 ü b e r d i e E i n f u h r u n d d e n H a n d e l m i t Z u c k e r wurde die Einfuhr von Rohzucker und raffiniertem Zucker als ausschliessliche Sache des Bundes erklärt. Die Abgabe des Zuckers durch die Monopolstelle wurde vom Militärdepartement in der Weise geregelt, dass der Vertrieb des Konsumzuckers fast ausschliesslich durch die bisherigen Zuckerimporteure erfolgt.

Mit B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 26, F e b r u a r haben wir den H ö c h s t p r e i s f ü r den V e r k a u f von Reis in ganzen Wagenladungen festgesetzt. Das Militärdepartement wurde ermächtigt, Höchstpreise für den Migros- und den Kleinhandel aufzustellen oder die Festsetzung des Preises für den Kleinhandel den Kantonen zu überlassen. Das
genannte Departement hat Höchstpreise für den Migroshandel und den Kleinhandel festgesetzt und die Abgabe des Reises in ähnlicher Weise, wie diejenige des Zuckers geregelt.

589 In Ausführung des Art. 4 dea Bundesratsbesch lusses über die Sicherung der Brotversorgung des Landes, vom 13. Dezember 1915, hat das Militärdepartement arn 1. April 1916 über die Abgabe von Weissmehl und Griess zu besondern Z w e c k e n eine Verfügung erlassen, die die Verteilung dieser Nahrungsmittel den Kantonen überträgt.

D. Finanz- und Zolldepartement.

Wie schon in den ersten Zeiten nach dem Ausbruch des europäischen Krieges, so ist auch seither die Beschaffung der notwendigen G e l d m i t t e l zur Bestreitung der Kosten der Grenzbesetzung und der Bedürfnisse des Staatshaushaltes eine unserer vornehmsten Aufgaben gewesen, deren Erfüllung aber um so schwieriger wird, je länger die internationale Krise andauert.

Die Ausgaben für die Mobilisation der Armee betrugen Ende 1914 Fr. 108,891,635. Am Schiusa des Jahres 1915 sind sie angestiegen auf Fr. 291,777,643. Ende April 1916 erreichten sie den Betrag von Fr. 351,194,334. 99. In dieser letztern Summe sind nicht inbegriffen die Vorschüsse für den Ankauf von Getreide und sonstiger Bedarfsgegenstände für unsere Zivilbevölkerung. Diese Handelsoperationen bilden Gegenstand besonderer Rechnungen und werden voraussichtlich den eidgenössischen Fiskus nicht belasten, aber sie bedingen doch zeitweise die Festlegung nicht unbeträchtlicher Summen, die von der FinanzVerwaltung zur Verfügung gestellt werden müssen.

Die eidgenössische Staatsrechnung für das Jahr 1914 schloss bekanntlich, ohne Berücksichtigung der Kosten der Mobilmachung, mit einem Rückschlag der Verwaltungsrechnung von Fr. 22,533,118 und einem Rückschlag der Kapitalrechnung von Fr. 1,436,036, d.h. mit einer Verminderung des Staatsvermögens von Fr. 23,969,154 ab, und zwar betraf dieser Rückgang hauptsächlich produktive Anlagen. Das Endergebnis der Staatsrechnung für das Jahr 1915 ist soe"ben bekannt geworden; es ist. ungefähr dasselbe wie im Vorjahre, indem die Verwaltungsrechnung einen Ausgabenüberscliuss von Fr. 21,551,507. 10, die Kapitalrechnung einen Rückschlag von Fr. 210,167. 35 und das Staatsvermögen eine Verminderung von Fr. 21,761,674. 45 aufweist. Unsere hauptsächlichsten Einnahmen, die Zollerträgnisse, sind gegenüber dem vorhergehenden Jahre abermals zurückgegangen, und zwar um Fr. 5,853,170. 89.

590

Unter diesen Umständen ist es nicht zu verwundern, dass der Kredit wieder in Anspruch genommen werden musste.

Mittelst, Beschluss vom 1. März 1915 nahmen wir in den V e r e i n i g t e n S t a a t e n von Nordamerika ein Anl e i h e n auf im Betrage von 15 M i l l i o n e n D o l l a r s zur Bezahlung des dort gekauften und noch anzukaufenden Getreides und um zugleich der Steigerung des Dollarkurses entgegenzuwirken. Die wesentlichsten Bedingungen dieses Anleihens sind folgende: Grundlage der Verzinsung 6 % und daher Emission zu-5 °/o mit entsprechendem Disagio. Rückzahlung desAnleihens:: «in Drittel nach einem Jahr, das zweite Drittel nach drei und das letzte Drittel nach fünf Jahren. Die dem Bankkonsortium zugesicherte Kommission beträgt für den ersten Abschnitt 0,70%, für den zweiten1,7560/0o und für den dritten2,5s %. Die Operation hatte einen sehr befriedigenden Erfolg, indem das ganze Anleihen au einem Tage gezeichnet und indem ferner eine günstige Wirkung auf den amerikanischen Wechselkurs erzielt wurde. Die Hoffnung, dass sich bei der Rückzahlung der ersten Rate infolge der vorteilhafteren Gestaltung des Dollarkurses ein Gewinn werde erzielen lassen, hat sich ebenfalls erfüllt. Das Anleihen war. zum Kurse von Fr. 5. 48 der Dollar in Rechnung gestellt, worden, während die am 1. März 1916 verfallene erste Quote von 5 Millionen Dollars zum mittleren Kurse von Fr. 5. 26 beschafft werden konnte, was nach Abzug der Verzinsung der Reservestellung im Betrage von ungefähr Fr. 60,000 einen Kursgewinn von rund Fr, 1,040,000 bedeutet. Es ist zu erwarten, dass sich auch die zweite und dritte Rückzahlung unter ähnlichen günstigen Bedingungen vollziehen werden.

Am 7. Juli 1915 schritten wir zur Aufnahme eines d r i t t e n i n ne r ii Mobilisationsanleihens- Dasselbe wurde auf den Betrag von 100 M i l l i o n e n F r a n k e n festgesetzt. Zugleich entschlossen wir uns, in Anbetracht der gebesserten Lage des Geldmarktes, vom Typus der bisher in der Schweiz aufgenommenen Anleihen von 5 % abzugehen. Die Emission erfolgte durch Vermittlung des Kartells schweizerischer Handelsbanken und- des Verbands schweizerischer Kantonalbanken, und zwar zu folgenden Bedingungen: 50 Millionen wurden von den Banken fest, und 50 Millionen in Option übernommen ; Zinsfuss 41/20/0, Emissionskur96 1/20/0o. Die Kommission der
Banken für den garantierten Teil des Anleihens b e t r u 1 1/4/* °/o, diejenige für den nicht garantierten T e i l 0 / 0 / o . Die in Abschnitten von Fr. 100, 500, 1000 und 5000 ausgegebenen Obligationen tragen Semester-

591

coupons, von denen der erste am 31. März 1916 verfiel. Das Anleihen ist zu pari rückzahlbar in 30 gleich hohen, je am 30. September eines Jahres verfallenden Annuitäten von 1926 bis 1955. Der Bund ist indessen berechtigt, nach dreimonatlicher Kündigung die jährlichen Kuckzahlungen zu verstärken oder das Anleihen vorzeitig ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Die Rückzahlungen müssen in jedem Falle mit einer Coupons-Verfallzeit zusammentreffen. Die verfallenen Zinsen und die Obligationen sind in Schweizerwährung zahlbar. Das Ergebnis war ein befriedigendes ; denn trotzder- Herabsetzung des Zinsfusses um ein halbes Prozent wurden nicht weniger als Fr. 190,580,300 gezeichnet.

Der Rückgang unserer verfügbaren Mittel nötigte uns am Anfang dieses Jahres zur Ausgabe eines v i e r t e n i n n é r n M o b i l i s a t i o n s a n l e i h e n s. Durch Beschluss vom 21. Januar 1916 wurde dasselbe auf den Betrag von1 00 M i l l i o n e n F r a n k e n festgesetzt und mit den nämlichen Bankgruppen abgeschlossen. Der Rückzahlungstermin ist auf den 15. Februar 1921 bestimmt. Es handelt sich also um ein kurzfristiges Anleihen auf 5 Jahre. Emissionskurs: 97 1/0/0%i Konimission der B a n k e 1 1/4l1/10/o. Die Titel wurden wiederum in Stücken von Fr. 100, 500, 1000 und 5000 abgegeben. Der Zins beträgt w i e beim letzten A n l e 4 1 / 2 n u n d s % UQd i s t ha am 15. Februar und 15. August eines jeden Jahres fällig, erstmals am 15. August 1916. Zinsen und Kapital sind ebenfalls in Schweizerwährung zahlbar. Die für die Rückzahlung der Obligationen bewilligte K o m m i s s i 1 / 8 v 0 / 0 l / a °/0 fällt dahin, wenn der Bund bei den Banken, welche den Vertrag abschlössen, zur Tilgung dieses Anleihens ein neues aufnimmt. Obschon kurz vorher in der Schweiz auf ein ausländisches; eine sehr vorteilhafte Anlage darstellendes Anleihen ein sehr namhafter Betrag gezeichnet worden war, erreichten die Subskriptionen dennoch die Summe von Fr. 124,909,700.

Es ist dermalen unmöglich vorauszusehen, wann wir wieder in den Fall kommen werden, zu neuen Geldaufnahmen schreiten zu müssen. Es wird dies hauptsächlich von der Höhe der Truppenkontingente abhangen, die zum Grenzschutz notwendig sind, sowie auch von dem Zeitpunkte, in welchem die erste Rate der ausserordentlichen Kriegssteuer in die Bundeskasse fliessen wird. Die Bestimmungen
über diese Steuer sind nicht auf Grund der uns am 3. August 1914 erteilten Vollmachten, sondern auf dem ordentlichen Gesetzgebungswege erlassen worden, weshalb hierüber im Geschäftsberichte die nötigen Auskünfte erteilt werden.

592

Seit dem Ausbruche des europäischen Krieges haben wir bis jetzt im Inlande folgende Schulden kontrahiert: I . Mobilisationsanleihen . . . . . . . F r . 30,000,000 II.

,, ,, 50,000,000 III.

., . . . . . . ,, 100,000,000 IV.

,, __,, 100,000,000 Fr" 280,000,000 Rechnen wir zu dieser Summe noch das in den Vereinigten Staaten von Nordamerika aufgenommene Valutaanleihen von 15 Millionen Dollars mit rund ,. 82,200,000 (zu 5,48 gerechnet), so ergibt sich ein Anwachsen der eidgenössischen Staatsschuld seit Juli 1914 um Fr. 362,200,000 Leider wird es mit diesem finanziellen Opfer nicht sein Bewenden haben. Es sei uns immerhin gestattet, an dieser Stelle hervorzuheben, dass früher niemand geglaubt hätte, dass unser Land kapitalkräftig genug sei, um so grosse Summen aus eigener Kraft aufzubringen. Diese letztere Tatsache beweist, dass an dem gegen Ende des vorigen und zu Anfang des gegenwärtigen Jahrhunderts konstatierten wirtschaftlichen Aufschwung auch die Schweiz einen guten Anteil gehabt hat und dass es in Zukunft, möglich sein dürfte, noch weitere Anleihen im Inlande aufzunehmen.

Hinsichtlich der Vermehrung der Zahlungsmittel ist folgende» zu bemerken.

Wie in unserm Berichte vom 1. Dezember 1914 ausgeführt wurde, hatten wir neben der im Budget desselben Jahres vorgeseheneu und vor Kriegsausbruch bereits ausgeführten ordentlichen Prägung von Silberscheidemünzen im Betrage von Fr. 2,500,000 noch Fr. 3,500,000 in den gleichen Sorten auf Rechnung der künftigen Jahreskontingente herstellen lassen. Bis Ende des Jahres 1914 wurden noch weitere . . . ,, 1,200,000 hergestellt, so dass der beim Beginn des Krieges , vorhanden gewesene Vorrat an Silberscheidemünzen ira ganzen um Fr. 4,700,000 vermehrt wurde. Es erlaubte uns dies, bis jetzt allen Begehren zu entsprechen und im Jahre 1915 von der Prägung von SilberScheidemünzen Abstand zu nehmen. Da aber im Laufe des letzten

593 Jahres die Reserven der eidgenössischen Staatskasse stark zurückgingen, ist in dem Voranschlag für 1916 die Herstellung folgender Silberscheidemünzen in Aussicht genommen worden: 250,000 Zweifrankeuslücke Fr. 500,000 1,000,000 Einfrankenstücke . . . . . . . . ,, 1,000,000 800,000 Halbfrankenstücke ,, 400,000 zusammen Fr. 1,900,000 Hiervon ist die Prägung der Halbfrankenstücke im Betrage von Fr. 400,000 eigentlich nicht als eine Neu-, sondern als eine Ereatzprägung für früher aus dem Verkehr zurückgezogene, abgeschliffene schweizerische Silberscheidernünzen zu betrachten.

Infolge der soeben erwähnten noch auszuführenden Prägung, filr welche wir uns dank dem Entgegenkommen eines Nachbarstaates das nötige Metall beschaffen konnten, wird es uns möglich sein, den diesjährigen Bedarf an diesen Zirkulationsmitteln zu decken. Übrigens haben wir schon im Laufe des verflossenen Jahres, als unsere Reserve an Silberscheidemünzen ungenügend zu werden drohte, die schweizerische Darlehenskasse ermächtigt, einen beschränkten Vorrat von Darlehenakassenscheinen zu 2 und l Franken für den Notfall herstellen zu lassen. Es ist aber nicht nötig gewesen, von diesen kleinen Abschnitten Gebrauch zu machen.

Der Bund hat im Jahre 1914 100,000 Zwanzigfrankenstücke im Nennwort von Fr. 2,000,000 und 200,000 Zehnfrankenstücke im Nennwert von Fr. 2,000,000 anfertigen lassen. Dagegen wurde für J915 und 1916 wegen der gesteigerten Metallpreise und der von verschiedenen bisher als Lieferanten in Betracht fallenden Ländern erlassenen Ausfuhrverbote von Edelmetallen auf die Augmünzung von Gold auf eigene Rechnung verzichtet.

Anderseits hat die Nationalbank prägen lassen : 1914: 600,000 Zwauzigfrankenstücke . . . Fr. 12,000,000 1915: 750,000 Zwanzigfrankenstücke . . . ,, 15,000,000 und 400,000 Zehnfrankenstücke . . . . ,, 4,000,000 Für 1916 hatte die Bank wiederum eine erhebliche Goldprägung in Aussicht genommen, die aber wahrscheinlich aus verschiedenen Gründen nur zum Teile ausgeführt werden wird.

Das grobe Silber und die Goldmünzen sind, wie übrigens in fast allen Ländern, so ziemlich aus dem Verkehr verschwunden, dafür hat sich der Metallvorrat der Nationalbank seit der Herausgabe unseres ersten Berichts vom 1. Dezember 1914 um mehr als 70 Millionen Franken vermehrt.

594 Um der stets grössern Umfang annehmenden, zu Spekulationszwecken betriebenen Ausfuhr von Gold- und Silbermünzen aus der Schweiz, die unsere Valuta schwer zu schädigen drohte, entgegenzutreten, wurde am 13. März 1915 ein Verbot des Agiohandels mit Gold- und Silbermünzen der lateinischen Münzunion erlassen. Deutschland hatte schon früher ähnliche Vorschriften aufgestellt und Frankreich ist kürzlich diesem Beispiel gefolgt.

Die von der Nationalbank vorbereiteten Noten zu Fr. 40 wurden bis jetzt nicht in Umlauf gesetzt.

Dagegen sind die nach Massgabe des Bundesratsbeschlusses vom 14. August 1914 als Banknoten ausgegebenen StaatskassenScheine von 5, 10 und 20 Franken, deren Papier sich als sehr brüchig erwiesen hatte,.zum weitaus grössten Teile zurückgezogen und annulliert worden.

Abgesehen von den Schwierigkeiten, die sich in der ersten Zeit nach dem Ausbruch der Kriegswirren einstellten, hat seither dank den getroffenen Massnahmen Kein Mangel an Zahlungsmitteln mehr bestanden und es ist die Annahme erlaubt, dass, wenn die Krise nicht allzu lange dauert, es stets möglich sein wird, den Bedarf zu decken.

Die schweizerische Nationalbank hat auch seit der Herausgabe des Berichts vom 1. Dezember 1914 dem ganzen Lande fortwährend die besten Dienste geleistet. Durch eine richtige Diskontopolitik hat sie einerseits der Geschäftswelt die nötigen Mittel zur Wiederbelebung der wirtschaftlichen Tätigkeit verschafft und anderseits den Landeskredit aufrecht erhalten und gekräftigt. Es beweisen dies die nachstehenden Auszüge aus ihren Wochenberichten : Verhältnis der Metallbestand

248,78 262,84

204,71 196,37

275,88 294,80 304,68

137,81 149,08

16,88

148,84

17,87

301,37

190,00

20,83

422,55 435,78 465,60

18,80

410,38

18,50

431,25

1914

31. Oktober .

31. Dezember

LombardVorschüsse

Noten-

Wechselportefeuille

in%

in Millionen Franken 19,24 19,47

Notenmetall-

zirkulation deckunzurTM Notenzirkulation

428,97 455,68

57,0 . 57,6

414,64

66,., 69,6 69,» 64,7

1915

31 März . .

30. Juni . .

30. September 31. Dezember

15,80

1916

29. Februar .

31. März . .

301,89

302,19

\ 135,06160,66e

73,4 70,o

595

Die Position der Bank hat sich somit seit unserin ersten Bericht ganz erheblieh gebessert und ist ,, heute beinahe ebenso stark als am 23. Juli 1914, d, h. unmittelbar vor dem Aus- .

bruche des Weltkrieges, wo das Verhältnis der Metalldeckung zur Notenzirkulation 74,s % betragen hatte. Bei einem Metallbestand von rund 302 Millionen Franken und bei der gesetzlichen Vorschrift, dass die Banknoten bis zu 40 % durch Barschaft gedeckt sein müssen, besass die Nationalbank auf 31. März 1916 eine Emissionskraft von 755 Millionen Franken. Da die Notenausgabe damals nur rund 431 Millionen betrug, so war auf den genannten Tag noch eine Marge von rund 324 Millionen vorhanden.

Das Portefeuille der Nationalbank, das im Frühjahr und im Sommer 1915 stark zurückgegangen war, hat gegen Ende des Jahres wieder erheblich zugenommen, was wohl auf eine vermehrte wirtschaftliche Tätigkeit des Landes zurückzuführen ist.

Der offizielle Diskontosatz, der am 10. September 1914 von 6 °/o auf 5 % ermässigt worden war, wurde am 1. Januar 1915 auf 4^3 % herabgesetzt und blieb bis heute unverändert. Der Lombardzinsfuss ging am 1. Januar 1915 von 51/» °/o auf 5 % zurück und hat seither dieses Niveau nicht verlassen.

Während des verflossenen Jahres blieb der offizielle Diskontosatz in Italien auf S1/? %i 'n London, Paris, Berlin auf 5 °/o.

Wien, zu Anfang des Jahres auf 6 °/o, ging im Mai auf S'/a % und Amsterdam im Juli auf 4J/a % zurück.

Mit Bezug auf die fremden Wechselkurse gestatten wir uns, folgendes hervorzuheben. Die Devisen Deutschland und Österreich setzten 1915 ihren schon im Vorjahre angetretenen Kursrückgang fort und ihnen folgte Italien, sobald mit Sicherheit vorausgesehen werden konnte, dass dieses Land auch am Kriege sich beteiligen werde. Dagegen war die französische, die englische und insbesondere die nordamerikanigche Valuta, letztere namentlich infolge unserer dortigen erheblichen Getreideeinkäufe, bald nach Beginn des Jahres 1915 stark gestiegen. Mit dem Beginn des Sommers sanken aber auch diese Wechselkurse zum Teil auf die Parität, zum Teil unter dieselbe. Nur für den Wechsel auf Holland mueste am Schiusa des verflossenen Jahres noch ein Aufgeld bezahlt werden.

· Die höchsten und niedrigsten Kurse der vorgenannten, für unser Land das grösste Interesse bietenden fremden Wechselkurse waren im Jahre 1915 folgende :

596

Frankreich England .

Deutschland Holland .

Österreich .

Italien Newyork ,

Höchster Kurs . 104,20 .

26,33 , 115,35 . 230,-- .

90,80 9'8,60 . . .

5,48Va

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Niedrigster Kurs 88,91 24,72V* 98,63 209,10 66,56 79,23 5,23Vi

Diese Tatsachen in Verbindung mit der oben nachgewiesenen gefestigten Stellung unserer Nationalbank und dem Erfolg unserer bisher aufgenommenen Anleihen beweisen, dass der Kredit der Schweiz trotz der sehr grossen Schwierigkeiten, mit denen sie zu kämpfen hat, dermalen noch unerschüttert ist.

Die enge Fühlung mit dem Direktorium der schweizerischen Nationalbank haben wir im Interesse eines erspriesslichen Zusammenwirkens zum Wohle des Landes stets aufrecht erhalten.

Die Leitung der Nationalbank war es, die jeweils die Unterhandlungen für die Aufnahme unserer Anleihen mit den betreffenden Bankgruppen führte und zu einem befriedigenden Abschlüsse brachte, wofür wir ihr an dieser Stelle noch unsere Anerkennung aussprechen möchten. Sehr gute Dienste leistete uns auch die Nationalbank durch die Gewährung der nötigen Barvorschüsse, was uns gestattete, jeweils den günstigen Zeitpunkt zur Aufnahme von festen Anleihen abzuwarten.

Die durch Bundesratsbeschluss vom 9. September 1915 geschaffene D a r l e h e n s k a s s e d e r s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t wird bekanntlich vom Direktorium der Nationalbank unter Mitwirkung der Lokaldirektionen und besonderer Ortskomitees für Rechnung des Bundes verwaltet ; aber ihre Geschäfte werden von denen der Bank völlig getrennt gehalten.

Dieses Institut hat der schweizerischen Volkswirtschaft, sei es unmittelbar durch Gewährung von Vorschüssen zu einem niedrigen Zinsfuss an Handel, Industrie und Gewerbe, sei es mittelbar durch Darlehen an Banken, sehr gute Dienste geleistet, so dass «s in diesen auseerordentlichen Zeiten kaum zu entbehren wäre.

Den vielfachen Begehren um Erweiterung des Geschäftskreises wurde nach Möglichkeit entsprochen. Der Zinsfuss für die Darlehen beträgt seit dem 16. November 1914 4 J /2 %· Der Höchstbetrag der Emission von Darlehenskassenscheinen wurde vom 29. Dezember an auf 100 Millionen Franken festgesetzt. Die Bereitstellung von Darlehenskassenscheinen zu 2 Franken und

097

l Franken für den Fall eines Mangels an Silberscheidemünzen haben wir bereits erwähnt.

Ausbezahlt wurden während des ersten Geschäftsjahres Fr. 68,916,627 an Vorschüssen, wovon Fr. 18,676,555. 50 zurückbezahlt wurden, so dass am 30. Juni 1915, auf welchen Zeitpunkt der erste Geschäftsbericht veröffentlicht wurde, noch Fr. 50,240,071. 50 an Darlehen ausstehend waren. Der Bruttogewinn betrug auf den nämlichen Tag Fr. 1,145,927. 29; nach Abzug von Fr. 100,622.36 für Verwaltungskosten und Fr. 200,270. 70 für Herstellungskosten der Darlehenskassenscheine verblieb ein Reingewinn von Fr. 845,034. 23, der auf neue Rechnung vorgetragen wurde.

Seit Anfang 1915 publiziert die schweizerische Darlehenskasse allmonatlich einen summarischen Ausweis über den Stand ihrer Geschäfte. Den seit Herausgabe des oben erwähnten ersten Geschäftsberichts veröffentlichten monatlichen Zusammenstellungen sind folgende Angaben zu entnehmen: Stand der Vorschüsse auf Ende Juni 1915 Fr. 50,240,071. 50 Wechseleingänge, bezw. neue Vorschüsse im Juli ,, 16,286,995.65 August . ,, 15,810,167.20 September . . . . . . . . . . ,, 21,920,217.20 Oktober . ,, 18,394,659.40 November ,, 15,011,390.-- Dezember .

. ,, 25,206,910.-- : Fr. 162,870,410.95 Wechseleingänge, bezw. Rückzahlungen und Erneuerungen im Juli . . . . . F r . 15,297,592. 3 5 August . . . . ,, 14,819,234.20 September . . . ,, 23,758,758.60 Oktober . . . . ,, 16,175,559.50 November . . . · ,, 14,792,384.05 Dezember . . . ,, 22,740,091.-- ... _ ___ fl 107,583,619.70 Stand der Vorschüsse auf Ende Dezember 1915 Fr. 55,286,791.25 Vermehrung seit Ende Juni 1915 . . . Fr. 5,046,719. 75 Für weitere Einzelheiten über die Tätigkeit der schweizerischen Nationalbank und der Darlehenskasse der schweizerischen Bundesblatt. 68. Jahrg. Bd. II,

43

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Eidgenossenschaft verweisen wir auf die von diesen beiden Anstalten veröffentlichten Geschäftsberichte.

Zur Durchführung einer fachmännischen Revision der Rechnungen und Belege des Bureaus für die zivile Brotversorgung wie auch der Rechnungen betreffend die Lebensmittelankäufe des Oberkriegskommissariata und des Armeekriegskommissariats hat der Bundesrat mit Beschluss vom 7. Juni 1915 der Finanzkontrolle zwei besondere, ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Experten aus Handelskreisen zugeteilt. Diese Experten sind nicht anhaltend beschäftigt, sondern werden von Zeit zu Zeit, d. h. nach Mitgabe der Fälligkeit der Abrechnungen, einberufen und nach ausgeübter Tätigkeit wieder entlassen. Infolge der Mobilmachung der schweizerischen Armee und der dadurch bedingten gewaltigen Zunahme der Militärausgaben sah sich das Finanzdepartement im fernern genötigt, für die Oberrevision dieser Materie der Finanzkontrolle Aushülfspersonal zuzuteilen.

Veranlagst durch eine Eingabe des schweizerischen Städteverbandes, der die Spekulation und ihre Auswüchse auf dem Gebiete der Lebensmittelversorgung der Bevölkerung zu bekämpfen wünscht, beauftragte das Finanzdepartement das schweizerische statistische Bureau mit der Ausarbeitung und Veröffentlichung einer Statistik über die Lebensmittelpreise. Eine solche Statistik wird nun in einem periodischen, zweimal im Monat erscheinenden ,,Bulletin"1 veröffentlicht, in welchem die Kleinhandelspreise von 45 der wichtigsten Lebensmittel und anderer notwendigster Bedarfsartikel in 32 Ortschaften der Schweiz mitgeteilt werden. Auf diese Weise werden den Behörden, denen es obliegt, die Ernährung und Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, die nötigen Aufschlüsse an die. Hand gegeben, um eine unparteiische Vergleichung der Verkaufsbedingungen in den verschiedenen Landesteilen vorzunehmen, und dadurch wird also die Möglichkeit geschaffen, wucherischer Spekulation, die da oder dort versucht werden möchte, beizeiten und wirksam entgegenzutreten.

Das Bulletin ist vom 15. November 1915 an regeltnässig erschienen.

Durch den B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 13. März 1916 b e t r e f f e n d d e n H a n d e l m i t G o l d - , Silber- u n d Platina b f ä l l e n sind die. Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1886 über den Handel mit Gold- und Silberabfällen

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auch auf die aus gleichviel welcher Industrie herrührenden P l a t i n a b f ä l l e anwendbar erklärt worden. Dieser Beschluse ist aus nachstehenden Erwägungen erlassen worden: Bei Ausarbeitung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1886 wurde das Platin in der Industrie noch wenig verwendet. Im Laufe der Zeit ist aber hierin eine vollständige Wandlung eingetreten, und es hat der Preis desselben eine beträchtliche Höhe erreicht, indem er von etwa Fr. 2000 das Kilogramm vor 30 Jahren auf gegenwärtig mehr als Fr. 10,000 das Kilogramm angestiegen ist. Dieser hohe Preis hat viele, meist ausländische Händler von zweifelhaftem Rufe bewogen, das Land zu durchziehen, um Platinabfälle zum Zwecke von Preistreibereien aufzukaufen und nach dem Auslande wieder abzusetzen, was bis zum Erlass des Bundesratsbeschlusses vom 5. November 1915, durch welchen die Ausfuhr von Gold, Silber und Platin verboten wurde, ungehindert geschehen konnte. Da inzwischen auch die übrigen Länder die Ausfuhr von Platin verboten haben, gestaltete sich die Beschaffung der für die Bedürfnisse unserer Industrien nötigen Mengen von Platin immer schwieriger, und es musste darauf Bedacht genommen werden, dafür zu sorgen, dass das im Lande sich befindende Platin dem Gewerbe für seinen Bedarf zugeführt werde. Der erwähnte Bundesratsbeschluas wird es zweifellos ermöglichen, die angeführten Unzukömmlichkeiten in weitgehendem Masse zu beseitigen.

Es erübrigt uns noch, einige Massnahmen zu erwähnen, die die eidgenössischen Beamten und Angestellten betreffen.

Durch Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1914 betreffend Genehmigung des Voranschlags für 1915 wurden auf unsern Antrag mit Rücksicht auf die durch die Kriegsereignisse geschaffene Lage die auf 1. April 1915 fälligen periodischen Gehaltserhöhungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten und die Lohnerhöhungen der Arbeiter der eidgenössischen Betriebe vorläufig für das Jahr 1915 sistiert. In der Einleitung zum Entwurf des Voranschlages für 1916 legten wir Ihnen die Grunde dar, die es als gerechtfertigt erscheinen liessen, diese ausserordentliche Massnahme nicht auf das Jahr 1916 auszudehnen, und es haben denn auch die Räte in Würdigung dieser unserer Ausführungen durch Genehmigung des Voranschlags Ihre Zustimmung dazu gegeben, dass dem Personal die Gehalts- oder Lohnaufbesserungen, die ihm gemäss Gesetz oder Reglement vom 1. April 1915 an zugekommen wären, vom 1. Januar 1916 hinweg ausgerichtet werden.

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Unterm 16. April 1915 fassten wir einen neuen Beschluss betreffend die prozentualen Abzüge des Militärsoldes, einschliesslieh der Mundportion, die den im Militärdienste sich befindenden eidgenössischen Beamten und Angestellten während dieses Dienstes von ihrem Grehalte zu machen sind. Es wurden diese Abzüge etwelchermassen erhöht und zugleich, allerdings in reduziertem Masse, auf einige Unteroffizierskategorien ausgedehnt.

Artikel 3 dieses Beschlusses bestimmte ferner, dass den Beamten und Angestellten, die im Militärdienst sich befinden, an ihrem Wohnort Militärdienst leisten und dienstlieh nicht verhindert sind, die Mahlzeiten in ihrer Wohnung einzunehmen, der ganze Gradsold, inklusive Mundportionsvergütung auf dem Beamtengehalt abzuziehen sei. .Übersteige der Militärsold den Beamtengehalt, so habe letzterer wegzufallen.

Dieser Artikel 3 wurde am 19. Juni 1915 in dem Sinne abgeändert, dass den Offizieren 90 °/o des Militärsoldes, einschliesslich der Mundportionsvergütung, den Unteroffizieren und Soldaten dagegen der ganze Gradsold, einschliesslich der Mundportionsvergütung abzuziehen sei, wenn sie an ihrem Wohnort Dienst leisten und dienstlich nicht verhindert sind, die Mahlzeiten in ihrer Wohnung einzunehmen. Der letzte Satz betreffend den Wegfall des Beamtengehalts in den Fällen, wo der Militärsoldabzug diesen letztern übersteigt, wurde beibehalten.

E. Volkswirtschaftsdepartement.

I. Abteilung für Industrie und Gewerbe.

a. In unserm an die Kantonsregierungen gerichteten Kreisschreiben vom 11. August 1914 betreffend die zeitweilige Zulassung von Ausnahmen zum F a b r i k g e s e t z hatten wir die Möglichkeit eröffnet, die Gestaltung der Fabrikarbeit, soweit es geboten erschien, den durch den Krieg plötzlich veränderten Verhältnissen anzupassen. Im Laufe der Entwicklung der kantonalen Bewilligungspraxis und der wirtschaftlichen Produktions.bedingungen ergab sich das Bedürfnis, die Ausnahmen einerseits einzuschränken, andrerseits genauer zu umschreiben und dabei auch die Frage der Lohnzuschläge für ausnahmsweise Fabrikarbeit zu regeln. Dies geschah durch den Bundesratsbeschluss vom 16. November/6. Dezember 1915 betreffend die Bewilligungen ausnahmsweise!- Organisation der Arbeit in Fabriken. Die zu ihm gehörenden Erläuterungen sind dem Kreisschreiben vom 16. No-

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vember und vom 6. Dezember zu entnehmen. Um über die weitere Gestaltung der industriellen Tätigkeit ein Bild zu gewinnen, lud das Departement die Kantonsregierungen, den Verband schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen und den schweizerischen Gewerkschaftsbund ein, bis Ende Februar 1916 zu berichten, ob die Aufrechterhaltung des genannten Beschlusses wünschenswert sei, d. h. ob zu den normalen Verhältnissen zurückgekehrt werden könne.

Zurzeit der Abfassung des gegenwärtigen Berichts waren die gewünschten Äusserungen eingegangen, mit Ausnahme derjenigen ron 5 Kantonsregierungen. 18 Regierungen sprachen sich für die Beibehaltung des Bundesratsbeschlusses aus, 2 (Nidwaiden und Wallis) erklärten, dass er für ihre Gebiete kein Bedürfnis sei. Unter den Gründen, die von der erstgenannten Gruppe angeführt werden, nennen wir: Fehlen grösserer Arbeitsräume, Mangel an Maschinen, Ausnützung günstiger Absatzverhältnisge, kurze Lieferfristen, Schwierigkeiten in der Zufuhr von Rohprodukten, gute Wirkung der Lohnzuschläge, Verminderung der Arbeitslosigkeit, Verhütung der Abwanderung von Arbeitskräften.

Die Arbeitgeber-Organisationen wünschen die Beibehaltung des Beschlusses. Der Gewerkschaftsbund verlangt dessen Einschränkung und Ergänzung in dem Sinne, dass Bewilligungen auf Grund der ausserordentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, sowie für zweischichtigen Tagesbetrieb und vorübergehende Nachtarbeit ausgeschlossen und die Auszahlung der Lohnzusohläge unter strenge Kontrolle gestellt würden. Es dürfte, ^namentlich im Hinblick auf die Stellungnahme der Kantonsregierungen, das richtige sein, ein vorsichtiges Vorgehen zu beobachten, eventuell in einer Konferenz von Vertretungen der Behörden und Interessenverbände die umstrittenen Punkte zur Abklärung zu bringen, In dieser Auffassung werden wir bestärkt durch die Tatsache, dass zwar in den Jahren 1914 und 1915 die Zahl der in den Kantonen erteilten, auf dem Boden des Fabrikgesetzes selbst sich bewegenden Bewilligungen eine erhebliche war (5126, gegenüber 3778 in den Jahren 1912 und 1913), dass aber diejenigen Bewilligungen, für die das Fabrikgesetz keinen Raum lässt, in den beiden letzten Jahren nur 160 Betrieben zugut kamen.

b. In einer Eingabe vom 20. Juli schlugen der schweizerische Gewerbeverein und der schweizerische Gewerkschaftsbund verschiedene Massnahmen vor, die zum Zwecke hatten, Unternehmern und Arbeitern gewerblicher Berufe, die unter den herrschenden Zuständen leiden, Erleichterungen zu verschaffen.

602 Eines der Begehren betraf die B e s c h a f f u n g v e r m e h r t e r A r b e i t s g e l e g e n h e i t . Wir richteten in unserm Kreisschreiben vom 9. Oktober an die Kantonsregierungen die dringende Mahnung, die zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit geeigneten Massn ahm en zu treffen. Ferner wurden unser Departement des Innern und das Post- und Eisenbahndepartement (Inbegriffen die Bundesbahnen) von der Sachlage speziell unterrichtet ; die betreffenden Verwaltungen erklärten sich hinsichtlich der von ihnen zu vergebenden Arbeit bereit, dem Begehren der Initianten, soweit die finanziellen Verhältnisse es gestatten, in wohlwollender Weise entgegenzukommen ; sie haben übrigens schon früher auf die Milderung der Arbeitslosigkeit Bedacht genommen.

Hinsichtlich der übigen Postulate wurden die Verbände eingeladen, bestimmte Vorlagen einzureichen. Wir erhieken darauf einen vom 15. September datierten ,,geeinigten Vorschlag", der zum Gegenstand hatte: 1. den Entwurf eines Bundesratsbeschlusses betreffend die Vergebung öffentlicher Arbeiten, 2. Massnahmen gegen unberechtigte L o h n r e d u k t i o n e n , 3. eine Beitragsleistung des Bundes an die Ausgaben der Berufsyerbände für U n t e r s t ü t z u n g von A r b e i t s l o s e n und Notleidenden.

Zu Punkt 2 und 3 erfolgte eine, besondere Eingabe des schweizerischen G-ewerschaftsbundes yom 16. September.

Da an den Vorschlägen auch Unternehmer, Angestellte und Arbeiter, die in andern Zentralverbänden vertreten sind, ein Interesse hatten, übermittelte das Departement die Materialien einerseits dem schweizerischen Handels- und Industrieverein und dem Zentralverband schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen, andrerseits dem schweizerischen Arbeiterbund (für die .nicht dem Gewerkschaftsbund angehörenden Arbeiterverbände} und dem schweizerischen kaufmännischen Verein, mit der Einladung, Bericht zu erstatten.

Die Vorlage betreffend die Vergebung öffentlicher Arbeiten wurde auch den hauptsächlich beteiligten Departementen der Bundesverwaltung (Inneres, Militär, Poat- und Eisenbahnen, inbegrlffen Bundesbahnen) zur Vernehmlassung mitgeteilt.

Die meisten der gewünschten Berichte liegen vor und zeigen, dass die Meinungen stark auseinandergehen. In der Tat bieten die aufgeworfenen Fragen derartige Schwierigkeiten, dass es uns noch nicht möglich geworden ist, zu befriedigenden Lösungen zu

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gelangen. Diese werden in manchen Beziehungen besonders dadurch erschwert, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse raschen Wandlungen unterliegen.

c. A u s l ä n d i s c h e E m i s s i o n e n . Im Geschäftsbericht des Jahres 1915 der Abteilung für Industrie und Gewerbe ist erwähnt, dass das Volkswirtschaftsdepartement Studien darüber veranlasste, wie den volkswirtschaftlichen Gefahren eines nach Zeitpunkt oder Umfang irrationellen Kapitalexportes entgegengewirkt werden kann. Das Departement hat indessen diese Frage auch unter dem Gesichtspunkte der gegenwärtigen Verhältnisse" geprüft und versucht, eine vorläufige Lösung für die Kriegszeit herbeizuführen. Es hat sich zunächst Rechenschaft gegeben, in welcher Weise eine dahin zielende behördliche Massregel getroffen werden müsste und sich sodann, von der Absicht geleitet, die Angelegenheit, wenn möglich, auf dem Wege der Verständigung zu lösen, mit der Vereinigung von Vertretern des schweizerischen Bankgewerbes in Beziehung gesetzt. Das Departement hat dabei geltend gemacht, dass die Finanzpolitik der schweizerischen Banken nach nationalen Gesichtspunkten orientiert werden müsse, um für die schweizerische Gemein- und private Erwerbswirtschaft die gegenwärtig und in Zukunft nötigen Kapitalien zur Verfügung zu halten. Es wurde darauf hingewiesen, ein wie wichtiger Faktor für das Wirtschaftsleben des Landes unter den gegenwärtigen Verhältnissen und nach dem Friedensschlüsse das Vorhandensein von genügendem und nicht zu teurem Betriebskapital sei. Die durch ein Schreiben des Departements eingeleitete Diskussion der Frage wurde in einer Konferenz des Departemeutsvorstehers mit dem Ausschuss der Bankenvereinigung fortgesetzt. Die Besprechung bestätigte, dass die Interessen der Öffentlichkeit sich mit den wahren Interessen der Banken decken, da beide Teile an der Erhaltung der schweizerischen Volkswirtschaft während des Krieges und an deren kräftiger Entwicklung nach dem Friedensschlüsse in hervorragender Weise interessiert sind.

Der Ausschuss der Bankenvereinigung hat darauf ein Zirkular an die Mitglieder, d. h. die einzelnen Banken, erlassen, worin auf die Notwendigkeit verwiesen wird, die finanziellen Kräfte des Landes zusammenzuhalten und worin der Ausschuss der Überzeugung Ausdruck gibt, dass sich die schweizerischen Banken jeder Propaganda zugunsten
der Unterbringung ausländischer Wertpapiere in der schweizerischen Kundschaft enthalten sollten, bis die durch den Krieg sehr erheblich gesteigerten Kapitalbedürfnisse der Eidgenossenschaft, der Kantone, Städte und Er-

604 werbswirtschaft ihre Befriedigung gefunden haben. Der Ausschuss ersucht in dem Zirkular die Banken, an .keiner Emission ausländischer Wertpapiere in der Schweiz mitzuwirken und insbesondere abzusehen: a. von jeder Versendung von Prospekten oder prospektähn. liehen Zirkularen, in denen einem grössern Personenkreise ausländische Wertpapiere zum Kaufe angeboten werden, b. von der Veröffentlichung solcher Angebote in der Presse und c. von der Übernahme der Funktionen einer schweizerischen .. Zeichnungsstelle bei Emissionen ausländischer Werte,, ' und zwar solange bis nach eingetretenem Friedenszustande die Verhältnisse der schweizerischen Volkswirtschaft und des schweizerischen Geldmarktes sich wieder einigermassen normal gestaltet haben werden.

Es ist nicht daran zu zweifeln, dass die schweizerischen Banken dieser im wohlverstandenen Interesse des Landes und der Banken selbst liegenden Einladung Folge leisten werden, sodass die Bundesbehörden ihrerseits von Massregeln gegen den Kapitalexport absehen können.

II. Warenabteilung.

Im Laufe der Zeit stellte sich das Bedürfnis heraus, dass seitens des Volkswirtschaftsdepartements Massnahmen in Beziehung auf die Versorgung des Landes mit gewissen Bedarfsartikeln getroffen werden. Die Einfuhr gewisser Waren musste organisiert und in Beziehung auf den Privathandel mit andern Waren mussten gewisse, das Publikum vor Preistreibereien schützende Massnahmen getroffen werden. Durch Bundesratsbeschluss vom 12. Februar 1916 wurde zunächst festgesetzt, dass der Bund nach Möglichkeit für die Einfuhr von Petroleum und Benzin, sowie für die Regulierung der Preise dieser Waren sorge. Der Ankauf, und Verkauf wurde dem Volkswirtschaftedepartement übertragen, in welchem* ein Bureau für Import von Petroleum und Benzin errichtet wurde. Dritten . *.. die Einfuhr dieser Waren nur noch mit Bewilligung des Departements gestattet. Tatsächlich wurde durch diesen Beschluss mit Rücksicht auf die Verhältnisse ein .Monopol für die Einfuhr von Petroleum und Benzin begründet, und wir versuchten, die Beschaffung der nötigen Ware vertraglich sicherzustellen. Über die Abgabe von Petroleum und die Höchstpreise .für diese Ware wurden am 22. Februar 1916 Ver-

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Tilgungen des Departements erlassen, wie dies etwas später auch für Benzin geschah. In der Folge sahen wir uns veranlagst, die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 12. Februar 1916 auch noch auf Benzol und andere Ersatzstoffe von Benzin und Petroleum, sowie auf Mischungen dieser Produkte anwendbar zu erklären (Besehluss vom 11. April 1916).

Die Einfuhr von Petroleum, Benzin und Benzol geht bis jetzt relativ befriedigend von statten, ohne dass indessen alle Bedürfnisse gedeckt werden können. Immerhin konnten wir für einmal von der Einführung eines Fahrverbotes für Automobile Umgang nehmen.

Durch den systematischen Aufkauf im grossen und im kleinen wurden die Preise von Lebensrnitteln und andern Bedarfsartikeln erheblich gesteigert. Um diesen Versuchen entgegenzutreten, haben wir am 18. Februar 1916 einen Besehluss über die Beschlagnahme von Lebensmittelvorräten erlassen, der in der Folge durch Beschluss vom 10. März 1916 ergänzt und auch auf Futtermittel anwendbar erklärt wurde. Bei diesen beiden Beschlüssen handelte es sich um die Beschlagnahme bestimmter Warenquantitäten, Es besteht jedoch auch das Bedürfnis, sich zu vergewissern, welche Mengen gewisser Waren im Lande vorhanden sind und damit die Beschlagnahme zu verbinden, und überdies zeigte sich immer mehr, dass solche Massregeln nicht nur für Lebensmittel und Futtermittel, sondern für Waren aller Art, namentlich auch für industrielle Rohstoffe und Hülfsetoffe, ferner für Medikamente wünschbar werden können. Infolgedessen erliessen wir am 11. April 1916 den Bundesratsbeschluss betreffend die Bestaudesaufnahme und die Beschlagnahme von Waren, durch welchen das Politische und das Volkswirtschaftsdepartement zur Bestandesaufnahme und Beschlagnahme, nach Massgabe einer zwischen diesen beiden Departementen zu treffenden Vereinbarungkompetent sein sollten. Dieser Beschluss gibt insbesondere die Möglichkeit, durch eine Verfügung des Departements, die im Handelsamtsblatt veröffentlicht wird, ohne weiteres eine Bestandesaufnahme durch Meldepflicht and eine Beschlagnahme durchzuführen. Voraussetzung für Bestandesaufnahme und Beschlagnahme ist ein öffentliches Interesse an solchen Maasnahmen, Mit der Beschlagnahme kann insbesondere auch die Enteignung der Ware verbunden werden, wie dies bereits im Beschlüsse vom 18. Februar 1916, Art. 3, und wiederum in Art. 9 des Beschlusses vom 11. April 1916 niedergelegt ist.

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Das Departement hat bis zur Stunde eine ziemlich grosse Zahl von Beschlagnahmen durchgeführt und auch nicht unerhebliche Quantitäten von Waren durch Abschätzung erworben. Es ist zuzugeben, dass manche Warenbesitzer dabei nicht unerhebliche Verluste erleiden. .Allein dieser Umstand fallt für uns nicht in Betracht, da der Preistreiberei und dem Aufkaufen der Lebensmittel ein Ende bereitet werden musste. Über die Beschlagnahmen und die Erwerbungen im einzelnen Auskunft zu geben, ist hier nicht der Ort, um so weniger, ale die Durchführung der Massregeln noch lange nicht beendigt iat. Es genügt, festzustellen, dasg es zwar nicht leicht ist, dem Aufkauf von Waren und den Preistreibereien entgegenzutreten, dass wir aber doch hoffen, mit Hülfe der einschneidenden Massregeln, die wir vorgenommen haben, ein Resultat zu erzielen.

Zu den notwendigen Massregeln gehörte auch eine Revision des Art. l der Wucher Verordnung vom 10. April 1914, die im Bundesratsbeschlusse vom 18. April 1916 niedergelegt ist. In dieser neuen Fassung ist namentlich auch das Aufkaufen der Ware, um diese ihrer bestimmungsgemässen Verwendung zu entziehen, und ferner nicht nur das Verkaufen, sondern auch das Aufkaufen von Waren zu allzu hohen Preisen verboten. Und endlich ist es untersagt, mit einem Ausfuhrverbot belegte Gegenstände mit der unrichtigen Angabe zum Kaufe anzubieten, es sei für diese Waren eine Ausfuhrbewilligung erteilt. In Beziehung auf die Durchführung aller dieser Massregeln sind wir auf die Mitwirkung der Kantone angewiesen, da der Bund keine eigenen Organe hat, und da die Bundesbehörden unmöglich die Vorgänge im ganzen Lande kennen und kontrollieren können.

Im Volkswirtschaftsdepartement wurde durch Beschluss des Bundesrates eine ,,Warenabteilung"1 geschaffen, in der das Bureau für Petroleum und Benzin aufging, und die den Ankauf und den Vertrieb verschiedener Waren besorgt und der namentlich auch die Besorgung der mit der Beschlagnahme verbundenen Geschäfte obliegen. An die Spitze der selbständigen Abteilung, deren Organisation dem Departemente überlassen wurde, ist ein prak-.

tischer Kaufmann gestellt worden.

III. Gesundheitsamt.

Da der Kriegsausbruch eine Zunahme der übertragbaren Krankheiten befürchten Hess, schienen uns gegen deren Verbreitung strengere Massnahmen angezeigt, unter welchen die A n z e i g e -

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p f l i c h t eine der wirksamsten darstellt. Bis jetzt unterlagen jedoch der durch die eidgenössische Epidemiengesetzgebung geforderten Anzeigepflicht nur die Pocken, die Cholera, die Pest und das Fleckfieber, die boi uns -- mit Ausnahme der Pocken -- sozusagen nie vorkommen, während die Bekämpfung aller übrigen übertragbaren Krankheiten Sache der Kantone war, deren Vorschriften betreffend Anzeigepflicht nicht nur sehr mannigfach sind, sondern auch sehr verschieden gehandhabt werden. Um den hieraus entstehenden, durch die Mobilisation und die starken Truppenverschiebungen noch gesteigerton Übelständen abzuhelfen, beschlossen wir unter Hinweis auf die dem Bund durch den neuen Artikel 69 der Bundesverfassung eingeräumten vermehrten Befugnisse zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, es sei die Anzeigepflicht auf einige der häufigsten und gefährlichsten, bei uns vorkommenden übertragbaren Krankheiten auszudehnen, nämlich auf den Scharlach, die Diphtherie, den Unterleibstyphus, den Paratyphus, die Genickstarre und die übertragbare Kinderlähmung. Diese Massregel hat vorzügliche Erfolge gezeitigt, wie aus den Geschäftsberichten des Gesundheitsamtes für die Jahre 1914 und 1915 zu ersehen ist.

Für den Bezug von Arzneimitteln aus Deutschland, das unser Hauptlieferant von solchen ist, wurde das Gesundheitsamt als Treuhandstelle bezeichnet. Diese führt unter ihrer Verantwortung für Rechnung schweizerischer Geschäftshäuser Arzneiwaren und Sanitätsmaterial aus Deutschland ein und überwacht deren Vertrieb und Verwendung im Inland. Die Einzelheiten der Kontrolle sind durch die am 25. August 1915 veröffentlichten V o r s c h r i f t e n ü b e r de-n B e z u g v o n A r z n e i waren u n d Sanitätsmaterial aus D e u t s c h l a n d geregelt.

Durch den Bundesratsbeschluss betreffend die Regelung des Arzneimittelverkehrs vom 14. April dieses Jahres wird bezweckt, den Arzneimittelverkehr auf zuverlässige und leicht zu überwachende Firmen und Personen zu beschränken und durch Unterdrückung der Treibereien wilder Händler die Spekulation mit Arzneimitteln unmöglich zu machen. Zu diesem Behufe werden die zum Handel mit Arzneimitteln und zum Bezüge von solchen befugten Firmen und Personen genau bezeichnet; zudem wird verfügt, dass der Arzneimittelverkehr ausschliesslich durch Vermittlung des Gesundheitsamtes nach den
von letzterem aufgestellten Bedingungen zu geschehen hat. Dabei sind diese so gefasst, dass sozusagen kein einziges Gramm Arzneimittel ohne Wissen des Gesundheitsamtes verkauft oder angekauft werden

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kann und steht zu hoffen, dass diese scharfe Kontrolle die erwähnten Missbräuche im Araneimittelverkehr beseitigen wird.

Ein Artikel des Beschlusses ermächtigt das Volkswirtschaftsdepartement überdies zur Bestandesaufnahme und zur Beschlagnahme gewisser Arzneiwaren nach Massgabe des Bundesratsbeschlusses vom 11. April 1916. Von dieser Ermächtigung hat dasselbe am 17. April bereits Gebrauch gemacht und die Bestandaufnahme und Beschlagnahme von Brom und Bromsalzen verfügt.

Diese zur Behandlung der Fallsucht fast unerlässlichen Salze müssen nämlich jährlich in grossen Mengen in unser Land eingeführt werden, da sie mangels Rohmaterialien in der Schweiz nicht hergestellt werden können.

IV. Abteilung für Landwirtschaft.

Wir haben bereits im Geschäftsbericht für das Jahr 1914 die wichtigsten Massnahmen erwähnt, welche die Abteilung Landwirtschaft seit Ausbruch des Krieges zur Sicherung einer geordneten "Weiterführung der land- und milchwirtschaftlichen Produktion, namentlich im Hinblick auf die Nahrungsmittelversorgung des Landes, getroffen oder bei denen sie mitgewirkt hat. Diese, sowie seither neu hinzugekommene, im wesentlichen auf die aueserordentlichen Vollmachten des Bundesrates sich stützende Massnahmen haben auch im Jahre 1915 die Abteilung für Landwirtschaft stark beschäftigt.

Durch die getroffenen Vorkehren sollten einerseits der Landwirtschaft die nötigen Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden, um die Nahrungsrnittelproduktion im Interesse der Selbstversorgung unseres Landes aufrecht zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren, anderseits sollte eine zweckmässige Verwendung der vorhandenen Vorräte gesichert werden.

In zahlreichen Konferenzen mit Vertretern von kantonalen Behörden, von Produzenten- und Konsumentenvereinigungen wurden die zu ergreifenden Massnahmen beraten. Durch Kreisschreiben und Mitteilungen an die Tages- und die landwirtschaftliche Fachpresse wurde auf einen zweckmässigen, den Verhältnissen angepassten Betrieb der Landwirtschaft hingewirkt, es wurden Ratschläge erteilt und die Bevölkerung über die wirtschaftlichen Verhältnisse aufgeklärt. Auch die schweizerischen landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsanstalten trugen durch Aufklärung der Landwirte und unentgeltliche Mitwirkung bei der Beschaffung von Saatgut nach Kräften zur Erhaltung und Mehrung der Bodenerträge bei.

eoy Die Förderung der landwirtschaftlichen Produktion suchten wir weniger durch Zwangsmassnahmen als vielmehr durch Fühlungnahme mit den kantonalen Landwirtschaftsbehörden, den landwirtschaftlichen Organisationen und deren Mitarbeit zu erreichen. Un erlässlich e Voraussetzung für die Erhöhung der Bodenerträge war die Beschaffung der unentbehrlichen Hüfsstoffe, wie Saatgut, Kraftfutter und Düngemittel, der wir die gebührende Aufmerksamkeit schenkten, aber die bestehenden Schwierigkeiten nicht immer zu heben vermochten.

Unserer Landwirtschaft gebührt die Anerkennung, dass sie die gehegten Erwartungen auf Ausdehnung der Nahrungsmittelproduktion im allgemeinen erfüllt hat. Sie vermochte nicht nur einen grossen Teil der für die Ernährung der Bevölkerung erforderlichen Nahrungsmittel zu liefern, sondern sie hat zudem noch bedeutende Mengen ihrer Erzeugnisse, namentlich Milch und Milchprodukte, Zuchtvieh und Holz, als wertvolle Kompensationsartikel für den Export zur Verfügung gestellt. Die volkswirtschaftlichen Vorteile einer leistungsfähigen und intensiv betriebenen Landwirtschaft sind in unserem Lande wohl noch nie deutlicher hervorgetreten, als während des gegenwärtigen Weltkrieges.

Wir verfolgten für Landeserzeugnisse eine Preispolitik, die einerseits den stark gewachsenen Produktionskosten angemessen Rechnung trug und eine vermehrte Produktion anzuregen vermochte, ohne jedoch anderseits den Konsumenten ungebührlich zu belasten. Die guten Ernten der beiden letzten Jahre entschädigten die Landwirtschaft für die durch Massnahmen der Behörden teilweise niedrig gehaltenen Produktenpreise.

Die Versorgung des Landes mit Milch und M i l c h p r o d u k t e n u n d d i e A u s f u h r v o n Käse u n d k o n d e n s i e r t e r M i l c h . Bei Kriegsausbruch besass unser Land grosse Vorräte an Käse. Die Einstellung des internationalen Verkehrs in Verbindung mit der Sperrung der Bankguthaben riefen einer Panik im Käsehandel und liessen eine allgemeine Verschleuderung der vorhandenen Vorräte befürchten. Die bereits tief stehenden Käse- und Milchpreise sanken weiter, der Käsehandel stockte, die Käser fanden für ihre Produktion keine Abnehmer und vermochten deshalb vielerorts auch die Verpflichtungen gegenüber ihren Milchlieferanten nicht zu erfüllen. Da konnte nur eine straffe, finanzkräftige Organisation
helfen, welche die vorhande.nen Vorräte übernahm und für deren zweckmässige Verwertung sorgte. Auf Anregung des schweizerischen Bauernsekretariates und unter Mitwirkung des Volkswirtschaftsdepartements, der

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schweizerischen Nationalbank und einer Anzahl anderer Banken wurde die G e n o s s e n s c h a f t s c h w e i z e r i s c h e r K ä s e e x p o r t f i r m e n mit Sitz in B e r n gegründet, der sich alle grössern Käseexporteure der Schweiz anschlössen.

Durch Buudesratsbeschluss vom 1. September 191.4 wurde das Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt, die Ausfuhr von vorläufig "120,000 q Käse zu bewilligen. Durch Beschluss vom 12. Januar 1915 wurde ihm die Ermächtigung erteilt, den Export auch weiterhin zu gestatten, soweit die Inlandversorgung dies als zulässig erscheinen lasse. Ausfuhrbewilligungen erhielten neben der Genossenschaft schweizerischer Käsoexportflrmen auch einzelne Käsehändler und Käser, die sich darüber auswiesen, dass sie schon vor dem Kriege regelmässig Käse exportiert hatten, bis zu einer Menge von höchstens s/4 ihres frühern durchschnittlichen Jahresexportes.

Die Ausfuhr von Weich- und Halbweichkäsen, die bis dahin freigegeben war, wurde auf 1. April 1915 ebenfalls verboten.

Der Genossenschaft schweizerischer Käseexportfirmen wurde die Verpflichtung Überbunden, Käse für den Inlandskonsum zu angemessenen, vom Volkswirtschaftsdepartement festgesetzten Preisen abzugeben. Um einer Verteuerung der Milch und Milchprodukte entgegenzuwirken, wurden vom Departement auch die Einkaufspreise festgesetzt, -welche die Genossenschaft für die Sottimerkäse 1915 anlegen durfte. Man hoffte, dass auch die dei Genossenschaft nicht angehörenden Käsehändler nicht höhere Preise zahlen würden und dass es so gelingen werde, eine Erhöhung des Käsereimilchpreises auf über 18 Rappen das kg, Schotte den Lieferanten, oder 19 Rappen mit Schotte im allgemeinen zu verhüten. Diese Hoffnung erfüllte sich jedoch in vielen Fällen nicht.

Die Käse wurden von den freien Händlern mit Rücksicht auf den beim Export winkenden Gewinn höher bezahlt, besonders in der Westschweiz, und dadurch wurden auch die Käser veranlasst, höhere Milchpreise zu bewilligen. Zur Verhinderung weiterer Preistreibereien wurde mit Ermächtigung des Bundesrates die Exportberechtigung den freien Firmen entzogen und vom l. September 1915 an wurden Ausfuhrbewilligungen nur noch der Genossenschaft schweizerischer Käseexportürmen erteilt.

Als sich die Milchversorgung des Landes schwieriger zu gestalten begann, wurde das Volkswirtschaftsdepartement
durch Bundesratsbeschluss vom 9. September 1915 ermächtigt, die Verarbeitung von Milch in einzelnen Betrieben zeitweilig oder dauernd einstellen und die freigewordene Milch dem Konsum zuführen

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zu lassen. Durch einen weitern Beechluss vom 27. November 1915 wurden sodann für den Verkauf von Butter und Käse im Inlande Höchstpreise festgesetzt.

Trotz diesen Masaregeln bereitete die Versorgung des Landes mit Konsummilch zu annehmbaren Preisen im Winter 1915/16 bedeutende Schwierigkeiten und konnte nur mit Hülfe der Milchproduzentenverbände und der Milchsiedereien sichergestellt werden.

Die Milchsiedereien mussten bis auf 100,000 Liter Milch im Tag zu Konsumzwecken zu oder unter dem Selbstkostenpreise abgeben.

Auch die .Produzentenverbände . konnten nur mit bedeutenden Aufwandungen die nötige Milch für den Konsum herbeischaffen.

Die Milchproduktion erlitt wegen Mangel an Kraftfuttermitteln einerseits einen bedeutenden Ausfall und anderseits war der Milchbedarf für die menschliche Ernährung, sowie auch für die Jungviehaufzucht bedeutend gestiegen, Eine Wiederholung unliebsamer Erscheinungen bei Anlass des Abschlusses der Milchkaufsverträge im Frühjahr und Herbst 1916 liess sich nur vermeiden, wenn es gelang, die Milchproduzentenverbände zur Übernahme von Verpflichtungen zur Konsummilchlieferung zu veranlassen. Schon Ende 1915 setzte sich das Volkswirtschaftsdepartement mit den Vertretern der- Milchproduzenten- und der Konsumentenorganisationen in Verbindung, um gerneinsam mit ihnen eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Konsummilch nicht nur im Sommer 1916, sondern auch im Winter 1916/17 sicherzustellen.

Die Vertreter der Produzenten betonten von Anfang an, dass mit Rücksicht auf die stark gestiegenen Produktionskosten ohne Erhöhung des Milchpreises nicht auszukommen sei, sie erklärten-aber gleichzeitig, sich mit einem bescheidenen Aufschlag, der l Rappen das kg in der Regel nicht übersteigen soll, begnügen zu wollen.

Dadurch bringen die Milchproduzenten der Allgemeinheit grosse Opfer, indem die gegenwärtige Lage auf dem Milch- und Milchproduktenmarkte sowohl wie die hohen Produktionskosten einen wesentlich höhern Preis rechtfertigen würden. Die Vertreter der Konsumenten anerkannten denn auch die Berechtigung der Forderung der Produzenten und erklärten sich mit einem Aufschlage von l Rappen das kg einverstanden.

In zahlreichen kleinern und grössern Konferenzen mit den Interessenorganisationen wurden nun die Massnahmen beraten, die zur Sicherung einer ausreichenden Milchversorgung zu annehmbaren Preisen für die Zeit vom 1. Mai 1916 bis 30. April 1917 notwendig erschienen. Damit die Bemühungen nicht durch vor-

612 zeitige Käufe von Käse und Milch zu hohen Preisen durchkreuzt werden, erliess der Bundesrat am 25. Januar 1916 einen Beschluss, wodurch der Ankauf und der Verkauf von frischer Milch, die nach dem 30. April 1916 zu liefern wäre, sowie von Hartkäse in ganzen Mulchen oder Teilen von solchen, soweit es die Produktion nach dem 31. Oktober 1915 betrifft, verboten wurde.

Die Verhandlungen mit den Interessentenorganisationen führten xu einer Vereinbarung, wodurch sich die Milchproduzentenverbände verpflichten, soweit nötig mit Hülfe der Milchsiedereien, genügend Milch für den Konsum zum Preise von 2l1/». Rappen das kg franko grössere Konsumorte des Flachlandes oder zu 201/2 Rappen ab Sammelstelle zur Verfügung zu stellen. Dadurch soll ermöglicht werden, dass der Detailpreis der Milch, ins Haus geliefert, 27 Rappen für den Liter auch in den grossen Konsumzentren nicht übersteigt. Ausgenommen sind Fremdenkürprte im Alpengebiet, sowie andere Ortschaften, die infolge ihrer Lage auch in normalen Zeiten, besonders hohe Milchpreise haben. Damit ist die Milchversorgung des Landes zu einem Preise sichergestellt, den wir auch zu Friedenszeiten schon hatten, wo die Produktionskosten niedriger waren. Wo die Herbeischaffung der Milch mit grossen Kosten verbunden ist, kann das Volkswirtschaftsdepartement mit Ermächtigung des Bundesrates den Verbänden zur Deckung ihrer Auslagen einen Beitrag bis auf */§ Rappen das Kilogramm aus den Einnahmen an Ausfuhrgebühren für Milch und Milchprodukte, sowie dem Gewinnanteil des Bundes an der Genossenschaft schweizerischer Käseexportflrmen verabfolgen, wie dies schon im Winter 1915/16 vereinzelt geschah.

Damit es den Produzentenverbänden möglich ist, die erforderliche Konsummilch zu den vorgesehenen Preisen zu erwerben, musste verhindert werden, dass von dritter Seite höhere Preise angeboten und die Milchen vorweggekauft werden. Gleichzeitig musste dafür gesorgt werden, dass auch eine Überzahlung der Winterkäse durch freie Firmen nicht stattfinden konnte, da eine solche die Einkäufe der Käse durch die Genossenschaft schweizerischer Käseexportfirmen unmöglich gemacht und die ganze Vereinbarung mit den Produzentenverbänden gefährdet hätte. .Die Festsetzung von Höchstpreisen für Milch im Grosshandel und für den Verkauf von Käse durch die Produzenten erwies sich zur Erreichung dieses
Zieles als unvermeidlich.

Die getroffenen Vereinbarungen fanden ihre Sanktion durch den Bundesratsbeschluss vom 25. März 1916, wodurch für den Einkauf der seit dem 1. November 1915 hergestellten Käse, so-

613 wie für den Verkauf 1 von Milch durch Käserei- und Milchverwertungsgenossenschaften oder ähnliche Verbände Höchstpreise festgesetzt und für die Vertragsabschlüsse die schriftliche Form vorgeschrieben wurden.

Dieser Beschlags, sowie das Kreisschreiben des Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen vom 28. März 1916 geben über die getroffenen Massnahmen zur Sicherung der Milchversorgung für die Zeit vom 1. Mai 1916 bis 30. April 1917 nähere Auskunft.

Die Genossenschaft schweizerischer Käseexportfirmen, die bei Kriegsauebruch gegründet wurde, um eine Katastrophe in unserer Milchindustrie zu verhindern, dient nun als Werkzeug, um die Inlandsversorung mit Milch und Milchprodukten zu massigen Preisen zu sichern und Preissteigerungen, die für unsere Bevölkerung verhängnisvoll werden könnten, zu verhindern. Sie entrichtet zudem dem Bunde Ausfuhrgebühren auf dem exportierten Käse und liefert ihm einen Teil ihres Reingewinnes ab.

Für K r ä u t e r k ä s e (Schabzieger) bestand bis Ende August 1915 eine generelle Ausfuhrbewilligung. Auf 1. September 1915 wurde auch diese Ware dem Ausfuhrverbot unterstellt, und es ist die Ausfuhr nur noch solchen Firmen gestattet, die sich schon vor dem Kriege mit der Herstellung und Ausfuhr von Kräuterkäse befasst haben.

Ausfuhrbewilligungen für k o n d e n s i e r t e und T r o c k e n m i l c h , sowie K i n d e r m e h l , erhalten ebenfalls nur Fabriken, die schon vor Kriegsausbruch die Fabrikation und den Export ·dieser Waren betrieben haben. Sie müssen sich überdies verpflichten, für die Inlandsversorgung stets genügende Vorräte zu unterhalten und auf Verlangen frische Milch zum Konsum abzugeben. Die Milchsiedereien haben im Wiuter 1915/1916 dem Lande durch ihre Mitwirkung bei der Konsummilchversorgung wertvolle Dienste geleistet.

Milch und Milchprodukte sind im Warenaustausch mit Nachbarstaaten ein wertvoller Kompensationsartikel.

Die s c h w e i z e r i s c h e A u s f u h r betrug: Milch, frisch

1913

. . . . . . .

Menge

Wert

181,178 q

Fr. 3,564,359

1914

170,747 ,,

1915

186,878 ,,

Bundesblatt. 68. Jahrg. Bd. II.

3,341,836 ,,

3,920,328 44

614 Milch, kondensiert Menge Wert

1913 1914 1915

. . . . . . .

405,585 q 453,918 ,, 437,116 ,,

Fr. 44,194,573 ,, 47,419,383 ,, 46,882,561

Hartkäse Menge

1913 1914 1915

Wert

356,822 q Fr. 69,596,339 347,848 ,, ,, 65,882,282 . . . . . . .

332,111 ,, ,, 71,972,690 Die A u s f u h r v o n Obst. Die reichen Obsternten der Jahre 1914 und 1915 erlaubten die Ausfuhr einer gewissen Menga Obst, ohne die Inlandsversorgung zu gefährden.

Durch Verfügung vom 12. September 1914 wurden die Bedingungen festgesetzt, unter denen Ausfuhrbewilligungen für Obst erteilt werden konnten. Ausfuhrberechtigt waren nur solche Firmen, die schon in den Jahren 1910 und 1912 Obst exportiert hatten. Die Anmeldungen der keinem Obstproduzentehverbande angehörenden Firmen hatten beim Verband schweizerischer Obsthandelsfirmen zu erfolgen, der die Gesuche begutachtete und die Verladekontrolle vornahm. Auch die kantonalen Behörden wurden häufig zur Begutachtung der Ausfuhrgesuehe herangezogen. Die ausfuhrberechtigten Organisationen wurden .für die Deckung des Inlandsbedarfes zu angemessenen Preisen verhalten. Zur Erleichterung des kleinen -GrenzVerkehrs wurde dio Ausfuhr auf der Strasse in Traglasten oder auf Fuhrwerken in Sendungen von höchstens 500 kg, sowie von Bahnsendungen bis auf 100 kg frisches Obst freigegeben. Die Ausfuhr dauerte bis zum 20. November, nachher wurden nur noch einzelne Sendungen bewilligt, soweit sich die Gesuchsteller über entsprechende Obstvorräfce auswiesen und diese für die Inlandsversorgung zur Verfügung hielten.

Im Herbst 1915 wurde eine aus Vertretern der Produzenten, der Konsumenten und des Handels bestehende Fachkommission bestellt, die Vorschläge für die Ordnung des Exportes und die Sicherung der Inlandsversorgung zu machen und Normalpreise festzusetzen hatte, zu welchen das Obst für den Inlandsbedarf abgegeben werden musste. Ausfuhrbewilligungen erhielten nur der Verband schweizerischer Obsthandelsfirmen und diejenigen Produzentenverbände, die sich schon vor Kriegsausbruch mit dem Obstexport befasst hatten. Sie mussten sich verpflichten, für die Inlands Versorgung ausreichende Mengen Obst zur Verfügung zu.

halten und dasselbe /u den von der 'erwähnten Fachkommission festgesetzten Preisen abzugeben.

615

Zur Durchführung dieser Aufgaben errichteten die Verbände Zentralstellen, denen alle Ausfuhrgesuche, sowie die Bestellungen von Obst für den Inlandskonsum einzureichen waren.

Die kurze Zeit, auf welche sich die Obsternte zusammendrängt, der Umstand, dass eine zuverlässige Schätzung der Erträge vor der Ernte gewöhnlich nicht möglich ist, die aussergewöhnlich frühe Ernte im Herbat 1915, die geringe Haltbarkeit eines Teiles der Ware, sowie die Notwendigkeit, einen grossen Teil des Obstes gleich von den Bäumen weg zu verladen und es nicht erst einzukellern, bereiteten einer zweckmässigen Organisation des Obstexportes, unter gleichzeitiger Wahrung der Interessen der Konsumenten, erhebliche Schwierigkeiten. Wird mit den Ausfuhrbewilligungen stark zurückgehalten, ohne dass das Obst im Inlande schlanken Absatz findet, so gehen leicht grosse Werte verloren ; lässt man dagegen eine grössere Ausfuhr zu, bevor der Inlandsbedarf gedeckt ist, so besteht Gefahr, dass dieser später nicht mehr ausreicht oder nur noch zu erhöhten Preisen befriedigt werden kann. Die Schwierigkeiten wurden im Herbst 1915 vermehrt durch das häufig beobachtete Bestreben inländischer Abnehmer, mit den Ankäufen zurückzuhalten, um auf die bis Mitte Oktober ohnehin geringen Preise noch mehr zu drücken und später billiger einzukaufen. Wer rechtzeitig einkaufte, erhielt im Herbst 1915 schönes Obst zu billigem Preise.

Mit Erfolg wurde eine vermehrte Herstellung von D ö r r o b s t und Obstkonserven angestrebt.

Im Winter 1915/1916 machte sich seitens Deutschlands Nachfrage geltend nach gebrannten O b s t t r e s t e r n , die in nassem Zustande oder getrocknet zur Ausfuhr gelangen und vorwiegend als Futtermittel dienen. Da diese Ware in unserem Lande wenig Verwendung findet, wird die Ausfuhr bewilligt, doch wird darauf gedrungen, dass den im Lande eingerichteten Trocknungsanlagen ausreichende Mengen an nassen Tröstern zugeführt werden, um ihren Betrieb zu sichern.

Mit Wirkung auf 26. April 1916 ist auch auf O b s t w e i n ein Ausfuhrverbot erlassen worden, um die Inlandsversorgung mit diesem guten und billigen Hausgetränk sicherzustellen.

Die schweizerische Ausfuhr von frischem Obst betrug: 1912 . . . . . . . .

1913 .

1914 . . . . . . . .

1915

Menge

Wert

599,874 q 29,319 426,559 ,, 387,082 ,,

Fr. 5,692,549 606,412 ,, 4,626,509 ,, 4,495,126

616

Die A u s f u h r von Z u c h t v i e h . Ein absolutes Verbot der Ausfuhr von Zuchtvieh hätte unsere Zuchtgebiete, die auf diese Ausfuhr angewiesen sind, in höchstem Masse schädigen und die alten Handelsbeziehungen gefährden müssen. Die Landwirtschaft der Alpgebiete, für die Viehzucht und .Hotelindustrie die wichtigsten Erwerbszweige sind, hat infolge ihres einseitigen Betriebes seit Kriegsausbruch ohnehin sehr empfindlich gelitten.

Es fehlte bis in die jüngste Zeit besonders die Nachfrage für erstklassige Zuchttiere, deren Erlös die Rendite des Zuchtbetriebes allein zu sichern vermag. Der Export war aber auch notwendig, weil die eigenen Futtervorräte, namentlich mangels Zufuhr von Kraftfuttermitteln, zu einer ausreichenden Ernährung der grossen Viehbestände nicht genügt hätten. Der Bundesrat ermächtigte das Departement deshalb schon im Herbst 1914, eine begrenzte Ausfuhr von Zuchtvieh zu gestatten.

Die Ausfuhrbewilligungen werden nach Massgabe bestehender Austauschabkommen in der Regel nur an Züchter, Zuchtgenossenschaften und Viehexporteure, sowie an fremde Käufer erteilt, die auch schon vor Kriegsausbruch aus unserm Lande Zuchtvieh bezogen haben.

In einem Kompensationsabkommen mit Italien vom 7, Mai 1915 verpflichtete sich die Schweiz, Zuchtvieh nach Italien ausführen zu lassen, gegen Schlachtvieh, das aus diesem Lande in die Schweiz eingeführt wird.

Auch mit Österreich-Ungarn und Deutschland wurden Vereinbarungen getroffen, wodurch sich diese Länder verpflichteten, der Schweiz gegen Zuchtvieh andere für uns notwendige Waren, wie Masthämmel, Stroh, Holz, Kalisalz, Benain, Benzol und Petrol zu liefern. Die Einkäufe der Tiere für diese Kompensationslieferungen erfolgten in der Regel durch die schweizerischen Viehznchtverbände oder unter deren Mitwirkung, wodurch Garantie geboten werden soll, dass nur wirkliches Zuchtvieh ausgeführt wird. Schlachtvieh konnte nicht zur Ausfuhr gelangen. Durch diese Organisation der Einkäufe können auch den Züchtern für ihre Tiere am besten angemessene Preise gesichert und Preisdrückereien wie Preistreibereien verhindert werden. In einzelnen Grenzkantonen wurde die Kontrolle der auszuführenden Tiere durch kantonale Experten vorgenommen.

Die Befürchtung, der Viehstand des Landes könnte durch diese beschränkte Ausfuhr und unter dem Einflüsse der stark zurückgegangenen Einfuhr von Schlachtvieh und Fleisch in unzulässiger Weise vermindert werden, war nach unserer Überzeugung

617 durchaus unbegründet. Schon vor Kriegsausbruch hatte bei sinkenden Milchpreisen eine starke Kälberaufzucht eingesetzt, Durch bundesrätliche Erlasse wurde das Mindestalter für Schlaehtkälber erhöht, was, unterstützt durch gemeinsam mit den landwirtschaftlichen Organisationen betriebene Belehrung, einer weiteren Vermehrung der Jungviehaufzucht rief. Alle Wahrnehmungen führten uns zu der Annahme, dass der Rindviehstand des Landes seit Kriegsausbruch nicht zurückgegangen sei. Die eingetretene Abnahme der Zahl der Kühe wird jedenfalls durch den zahlreichen Nachwuchs an Jungvieh reichlich ausgeglichen. Die im April 1916 vorgenommene eidgenössische Viehzählung meldet bereits aus einer Anzahl Kantone erheblich grösaere Riudviehbestände, als sie bei der vorhergehenden Viehzählung im April 1911 vorhanden waren. Die zukünftige Versorgung unseres Landes mit Fleisch, Milch und Milchprodukten erscheint gesichert, auch wenn fernerhin ein angemessener Export von Zuchtvieh bewilligt wird.

Für Z i e g e n werden bis in die jüngste Zeit nur vereinzelte Ausfuhrgesuche eingereicht und bewilligt. Für Pferde, Schafe und Schweine wurden, von einigen Fällen abgesehen, wo besondere Verhältnisse vorlagen, gar keine Ausfuhrbewilligungen erteilt. Namentlich infolge der grossen Schwierigkeiten in der Beschaffung von Kraftfuttermitteln und des Verbotes der Fütterung von Brotgetreide hat die Zucht und Mast der Schweine eine erhebliche Abnahme erfahren, was besonders in Rücksicht auf die Fettversorgung des Landes zu bedauern ist.

Wohl sind die Fleischpreise auch in unserm Lande sehr empfindlich gestiegen, aber sie sind doch erheblich tiefer, als in verschiedenen benachbarten Ländern. Die derzeitigen Fleischpreise sind auch eher erträglich, da durch die getroffenen Massnahmen die Preise für Milch und Käse verhältnismassig tief ge-.

halten werden.

Die schweizerische Ausfuhr an R i n d v i e h betrug: Stuckzahl

Wert

1912 . . , 24,488 Fr. 13,802,132 1913 15,348 ,, 9,460,132 1914 22,667 ,, 10,494,381 1915 11,756 ,, 7,728,749 Massnahmen zur Sicherung der L e d e r v e r s o r g u n g des L a n d e s . Die schweizerische G-erberei hatte während den letzten Jahrzehnten einen schweren Stand. Manche kleine Be-

618

triebe waren der Konkurrenz der fremden Ledereinfuhr nicht mehr gewachsen, verminderten ihre Produktion oder gingen völligem. Nur leistungsfähige, gut eingerichtete Gerbereibetriebe vermochten sich zu entwickeln. Unser Land exportierte vor Kriegsausbruch einen grossen Teil des Gefälles an Häuten und Fellen und deckte seinen Lederbedarf vorwiegend durch fremde Zufuhren.

Mit Kriegsausbruch wurde die Ledereinfuhr sehr erschwert, ging stark zurück und konnte im günstigsten Falle nur noch zu stark steigenden Preisen bewerkstelligt werden. Unter diesen Umständen musste die Produktionsfähigkeit der einheimischen Gerberei gesteigert werden, um den Inlandsbedarf an Leder zu angemessenen Preisen zu decken, die Fortführung der Sehuhfabrikation und des Sattlergewerbes zu sichern.

Die schweizerischen Gerbereien waren jedoch nicht imstande, das gesamte einheimische Gefalle und alle Qualitäten an Häuten und Fellen einzuarbeiten. Die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen für Häuto und Felle wurde in der Folge um so mehr zum Bedürfnis, als die Nachfrage seitens des Auslandes bei stark steigenden Preisen anwuchs. Es war auch volkswirtschaftlich geboten, die aus dem Exporte erzielbaren bedeutenden Werte den Interessenten und dem Lande zu sichern. Unter unserer Mitwirkung erfolgte schon im Spätherbst 1914 eine Verständigung der Interessentengruppen, wonach der Bedarf der inländischen Gerbereien an Häuten und Fellen durch die ins Leben gerufene Häute- und Fellieferantengenossenschaft, im Einvernehmen mit dem Verband schweizerischer Gerbereibesitzer, zu Preisen zu decken war, die tief unter den erreichbaren Exportpreisen standen. Der Überschuss an Häuten und Fellen konnte jedoch zu hohen Preisen ins Ausland abgesetzt werden. Durch den Bundesratsbeschluss vom 26. März 1915 über die Sicherung der Lederversorgung dos Landes und die Festsetzung von Höchstpreisen für Leder wurde den erwähnten, von den Interessentengruppen getroffenen Vereinbarungen eine feste Grundlage gegeben und ein weiteres ungerechtfertigtes Ansteigen der Lederpreise verhindert. Gleichzeitig wurde das Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt, Vereinbarungen zwischen den Häute- und Fellieferanten einerseits und den Gerbereien anderseits über Preise und Lieferungsbedingungen von Häuten und Fellen zu genehmigen oder Preise und Lieferungsbedingungen nach Anhörung
der beteiligten Kreise unter Kenntnist>e an den Bundesrat von sich aus festzusetzen.

Das Departement machte von dieser Ermächtigung Gebrauch und setzte im Einvernehmen mit der kriegstechnischen Abteilung

61» und den Interessentenorganisationen Höchstpreise für Leder und in der Folge auch für Häute und Felle fest, da anlässlich der Erneuerung des am 23. August 1915 zwischen der Häute- und Feilieferantengenossenschaft und dem Verband schweizerischer Gerbereibesitzer abgeschlossenen Vertrages im Januar 1916 eine völlige Einigung in der Preisfrage nicht zustande kam. Die Lieferimg der Häute und Felle hat sich jedoch auch seither anstandslos vollzogen, so dass die Versorgung der Gerbereien mit Häuten und Fellen fernerhin gesichert ist.

Durch Bundosratsbeschluss vorn 18. Februar-1916 wurde derjenige vom 26. März 1915 dahin ergänzt, dass jedermann, der Häute und Felle besitzt, diese der inländischen Gerberei zu den festgesetzten Preisen und Lieferungsbedingungen zur Verfügung stellen muss.

Ausfuhrbewilligungen werden nur für die Häute und Felle erteilt, welche durch die inländische Gerberei nicht in Anspruch genommen werden, und in der Regel nur an Dolche Firmen, die ihren Verpflichtungen zur Versorgung der schweizerischen Gerbereien nachgekommen sind.

H o l z a u s f u h r u n d I n l a n d s v e r s o r g u n g m i t Holz.

Schon in der Periode 1913/1914 war die Bautätigkeit zurückgegangen und infolge der Kriegsereignisse wurde sie in unserm Lande fast völlig lahmgelegt. An vielen Orten waren deshalb bedeutende Vorräte an Bauholz vorhanden und die Klagen über ungenügenden Absatz waren allgemein. Unter diesen Umständen war es durchaus verständlich, dass im Winter 1914/1915 nicht sehr viel Bauholz geschlagen wurde. Der Beschaffung von Brennholz wurde jedoch grössere Aufmerksamkeit geschenkt, weil die Brennholzpreise gestiegen und in der Zufuhr von Brennmaterialien mit einer gewissen Unsicherheit au rechnen war. Besondere Aufmerksamkeit beanspruchte die Beschaffung von Papierholz, da die schweizerischen Papierfabriken in normalen Zeiten einen grossen Teil ihres Bedarfes im Ausland deckten. Im Winter 1915/1916 waren die Holzschläge bedeutend grösser als in der vorausgegangenen Periode. Durch die von den Organen des Bundes und der Kantone auf Grund der Forstgesetzgebung, ausgeübte Kontrolle werden jedoch für die Forstwirtschaft und das Land nachteilige Holzschläge verhindert.

Wir haben den Holzexport nach volkswirtschaftlichen Erwägungen geordnet und tunlichst eingeschränkt. Bei allen Massnahmen durfte jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass an dun Einnahmen aus den Holzverkäufen neben Privaten auch

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die Kantone und viele Gemeinden, besonders in Berggegenden, als "Waldbesitzer stark interessiert sind, die durch die Kriegsereignisse finanziell stark gelitten haben; im weitern musste darnach getrachtet werden, den im Holzgewerbe tätigen sehr zahlreichen Kräften lohnende Arbeitsgelegenheit zu verschaffen.

Bereits am 4. August 1914 wurde ein Ausfuhrverbot für Nussbaumholz erlassen, um die Deckung des inländischen Bedarfes, beispielsweise für die Herstellung von Gewehrschäften, sicher zu stellen. Es wurden in der Folge nur Ausfuhrbewilligungen erteilt für Vorräte an unverarbeitetem Nussbaumholz, die bis 1. August 1915 angemeldet, von der eidgenössischen Konstruktionswerkstätte besichtigt und als für ihre Zwecke nicht geeignet abgestempelt wurden. Eine vollständige Verhinderung des Exports von verarbeitetem Nussbaumholz erschien schon in Rücksicht auf die Beschäftigung zahlreicher Arbeitskräfte als unzulässig.

Brennholz und Papierholz wurden durch Bundesratsbeschluss vom 18. September 1914 unter Ausfuhrverbot gestellt. In Rücksicht auf die Schwierigkeiten, denen die schweizerischen Papierfabriken bei der Deckung ihres Bedarfes an Papierholz begegnen, musste die Ausfuhr von Papierholz vollständig unterbunden werden. Für Brennholz werden Ausfuhrbewilligungen nur noch er-, teilt für kleinere Mengen aus den Grenzgebieten und gestützt auf Gutachten von kantonalen Amtsstellen.

Zu Anfang des Jahres 1915 machte sich'eine wachsende Nachfrage nach Eschenholz bemerkbar. Zur Sicherstellung der Inlandsversorgung wurde diese Holzart durch Bundesratsbeschluss vom 16. Februar 1915 unter Ausfuhrverbot gestellt. Ausfuhrbewilligungen werden nur erteilt für Partien, die rechtzeitig angemeldet waren und deren Besitzer einen bestimmten Teil ihrer Vorräte für den Inlandsbedarf des Bundes und von Privaten zu annehmbaren Preisen abgeben. Das angemeldete Holz wird durch Angestellte der eidgenössischen Konstruktionswerkstätte besichtigt und die zur Ausfuhr freigegebenen Stücke werden angezeichnet.

Durch Bundesratsbeschluss vom 6. April 1915 wurde das Ausfuhrverbot auf Bau- und Nutzholz, roh und verarbeitet, ausgedehnt. Es hatte sich eine grosse Nachfrage nach Bauholz aller Art eingestellt, was in den erheblich gestiegenen Preisen zum Ausdruck kam. Das 'Ausfuhrverbot bezweckte auch hier keine Verhinderung, sondern vielmehr eine Regelung des Exportes und die Sicherung der Inlandsversorgung zu annehmbaren Preisen.

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Als die Nachfrage nach Holz fortwährend zunahm, musstea für den Export bestimmtere Grundlagen geschaffen werden. Die Zuteilung von Ausfuhrbewilligungen erfolgte schon seit Monaten in der Regel nur noch an Sägereien nach Massgabe der Holzvorräte und der Produktionsfähigkeit des Betriebes. Über die Vorräte wurden wiederholt Erhebungen gemacht. Die meisten Holzexporteure haben sich zu kantonalen oder interkantonalen Verbänden zusammengeschlossen, denen unter anderm die Fürsorge für die Inlandsversorgung zu vereinbarten Preisen übertragen ist. Für die Inlandsversorgung sind jederzeit ausreichende Vorräte zur Verfügung zu halten.

Für unverarbeitetes Holz werden Ausfuhrbewilligungen nur erteilt, wo dies durch besondere Verhältnisse, wie die Lage an der Landesgrenze, als gerechtfertigt erscheint und die Gesuche von den kantonalen Forstbehörden in empfehlendem Sinne begutachtet werden. Je mehr Arbeit auf das zu exportierende Holz verwendet wurde, um so eher wird eine Ausfuhrbewilligung erteilt. Mit Vorliebe geben wir abgebundene Bauten zur Ausfuhrfrei, um die Arbeitsgelegenheiten ,für das einheimische Holzgewerbe nach Möglichkeit zu fördern.

Zur Besprechung der Grundlagen für die Organisation des Holzexportes und der Inlandsversorgung fanden teilweise unter unserer Leitung zahlreiche Konferenzen zwischen den Interessengruppen statt. Es war hiebei nicht immer leicht, die sich oft widerstreitenden Interessen zu versöhnen. In allen Fällen hatten sich aber. die Begehren der einzelnen Interessentengruppen den Rücksichten auf die Gesamtheit unterzuordnen.

Bei der Lösung von Fragen des Holzexportes und der Inlandsversorgung mit Holz fanden wir immer die zuvorkommendeUnterstützung durch das eidgenössische Oberforstinepektorat, mit dem wir Hand in Hand arbeiteten.

E i n f u h r von Saat- und Speisekart9ffeln. Das Volkswirtschaftsdepartement befasste sich im Frühjahr 1915 mit der Einfuhr von Saatkartoffeln aus Deutschland, die «u oder unter den Ankaufspreisen an landwirtschaftliche Genossenschaftsverbände, Gemeinden und gemeinnützige Vereine abgegeben wurden. Es wurden im ganzen 465 Wagen mit rund 58,800 Doppelzentnern eingeführt. Die durchschnittlichen Gestehungskosten betrugen rund.

Fr. 18 für 100 kg; die Abgabe erfolgte je nach Sorte zu Fr. 16 bis 21 für 100 kg. Wir legten besondern Wert auf die Beschaffung von frühen und andern bewährten Kartoffelsorten. Damit die Ware rechtzeitig zur Aussaat eintreffe, musste sie früh-

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zeitig verladen werden. Leider traten dann während dem Transport Kälterückfälle ein, so dass ein kleiner Teil der Ware Schaden litt und als Saatgut nicht mehr verwendbar war. Einzelne Sendungen erlitten wegen Wagenmangel, Grenzanständen oder aus ändern Gründen Verspätungen, was mannigfache Unannehmlichkeiten herbeiführte. Schlieeslich konnte aber doch die gesamte Nachfrage nach Saatkartoffeln, wenn teilweise auch etwas verspätet, befriedigt werden. Daa eingeführte Kartoffelsaatgut ging im allgemeinen sehr gut auf und ergab grosse Ernteerträge.

Im Herbst 1915 nahm die Abteilung für Landwirtschaft auch die Einfuhr von Speisekartoffeln an die Hand, da das Armeekriegskommissariat, das im Herbst 1914 solche eingeführt hatte, sich damit nicht mehr befassen konnte. Bis Ende April 1916 wurden auf Rechnung des Bundes aus Deutschland rund 1414 Wagen zu 10 Tonnen und aus Holland rund 174 Wagen eingeführt. Die Abgabe der Speisekartoffeln erfolgte im Herbst 1915 zu Fr. 10. 50 für 100 kg.," vom Januar Ì916 an zu Fr. 12 und vom 8. März an zu 14 bis 16 Fr. für 100 kg.

Im Frühjahr 1916 konnte von Deutschland wieder eine Ausfuhrbewilligung für eine begrenzte Menge Saatkartoffeln erwirkt werden. Bis Ende April 1916 gelangten zur Einfuhr rund 293 Wagen zu 10 Tonnen, davon 205 Wagen aus Norddeutschland und 88 Wagen aus Süddeutschland. Die Abgabepreise entsprechen ungefähr den letztjährigen.

V e r m i t t l u n g und E i n f u h r van Saatgut. Um der Landwirtschaft das nötige Saatgut an Winter- wie an Sommergetreide in guter Qualität zu sichern, nahmen die schweizerischen Samenuntersuchungs- und Versuchsanstalten im Herbst 1914 und., seither für jede Bestellungsperiode Anmeldungen von Saatgut entgegen, veröffentlichten Saatgutlisten und untersuchten das angebotene Saatgut kostenfrei auf Reinheit und Keimfähigkeit. Den landwirtschaftlichen Genossenschaftsverbänden, die sich mit der Vermittlung von Saatgut befassten, wurden mit Ermächtigung des Bundesrates Beiträge an ihre Kosten verabfolgt. Auch den Getreidezüchtern,: die erstklassiges Saatgut durch Vermittlung der Samenuntersuchurigsanstalten lieferten, wurden unter Kontrolle der Anstalten Beiträge ausgerichtet. Durch diese Massnahmen konnte das notwendige Getreidesaatgut zum grössten Teil im Inlande beschafft werden. Es gelang, das Saatgut von selektióniertein Getreide möglichst vollständig zur Anpflanzung zu bringen und in den verschiedensten Landesteilen einzuführen. Wir erwarten hiervon dauernde Vorteile.

623 Von seinen vor Kriegsausbruch eingeführten Vorräten an deutschem und russischem Hafer hat das eidgenössische Oberkriegskommissariat für die Frühjahrsbestellung 1915 durch unsere Vermittlung an landwirtschaftliehe Genossenschaften gegen 150 Wagen abgegeben. Ohne diese Reserve wären uns grosse Verlegenheiten erwachsen. Den Genossenschaftsverbänden wurde ausserdem zum Umtausch von inländischem Saatgut Futterhafer zu herabgesetzten Preisen zur Verfügung gestellt. Das eidgenössische Bureau für Gelreideversorgung gab im Frühjahr 1915 und namentlich 1916 grössere Mengen Manitobaweizen ab, der sich bei uns als Sommerweizen schon seit Jahren gut bewährt hat.

Im Frühjahr 1915 wurden durch unsere Vermittlung aus Deutschland einige Wagen Sommerroggen uad Saatgerste und aus Frankreich 70 Tonnen Saatbohnen und Saaterbsen beschafft. Auch anfangs 1916 erhielten wir aus Deutschland wiederum einige Wagen Saathafer und Sommerroggen.

Um das für- die Frühjahrsbestellung 1916 notwendige Saatgut zu sichern, wurden schon frühzeitig im Herbst 1915, gemeinsam mit den Samenuntersuchungs- und Versuchsanstalten in Zürich und Lausanne und den landwirtschaftlichen Genossenschaftsverbänden, geeignete Massnahmeii getroffen. Man war nun weit mehr als im Frühjahr 1915 auf das inländische Saatgut angewiesen, weil das Oberkriegskommissariat nur noch über kleinere Vorräte an geeignetem Saathafer verfügte und die Einfuhr aus dem Auslande mit wachsenden und unüberwindlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte. Dank der getroffenen fürsorglichen Massnahmen und der gegenseitigen Unterstützung der Genossenschaftsverbände konnten schliesslich auch in diesem Frühjahr die Nachfragen nach Saatgut mit wenigen Ausnahmen rechtzeitig befriedigt werden.

B e s c h a f f u n g von K u p f e r v i t r i o l . Die Erträge unserer Weinberge sind davon abhängig, dass die Reben zum Schutze gegen den falschen Mehltau wiederholt mit Kupfervitriollösungen bespritzt werden. Dazu allein sind jährlich gegen 2000 Tonnen Kupfervitriol notwendig. Da es den Kantonen und Privaten im Winter 1914/1915 nicht möglich war, sich die nötigen Mengen Kupfervitriol rechtzeitig zu beschaffen, musste das Vplkswirtschaftsdepartement sich mit der Einfuhr befassen. Es gelang uns nach Überwindung bedeutender Schwierigkeiten rund 1300 Tonnen Kupfervitriol bisEndeMai 1915
einzuführen. Die Abgabe erfolgte zum Selbstkostenpreise von Fr. 78---80 die 100 kg franko Empfangsstation. Da die Kantone inzwischen aber bereits den grösseren Teil ihres Bedarfes gedeckt hatten, konnte mehr als die Hälfte

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der Vorräte für das Frühjahr 1916 auf Lager gelegt werden.

Nur wenige Kantone entschlossen sich, ihren Bedarf an Kupfervitriol für 1916 schon im Vorsommer 1915 aus unseren Vorräten zu decken, da Aussichten bestanden, die fehlende Ware im Herbst 1916 zu vorteilhafteren Preisen zu beschaffen. Leider erwies sich diese Annahme als irrig, denn es konnten seither auch zu viel höheren Preisen nur unbedeutende Mengen Kupfervitriol eingeführt werden. Nachdem wenig Aussieht bestand, das nötige Kupfervitriol durch andere Stellen zu beschaffen, hatte sich das Volkswirtsehaftsdepartement neuerdinge mit der Angelegenheit zu befassen. Schon seit dem September 1915 beschäftigt es sich mit weitern Einkäufen, und es ist nach langen Bemühungen gelungen, verschiedene Posten zu erwerben, doch konnten die Ausfuhrund Durchfuhrbewilligungen noch nicht für alle Sendungen erwirkt werden. Gelingt es, die ganze gekaufte Menge rechtzeitig hereinzubringen, so dürfte die Versorgung des Weinbaues mit Kupfervitriol für dieses Jahr g^ichert sein. Das vorhandene und das bereits eingetroffene KupTervitriol wurde auf die Kantone nach Massgabe des Bedarfes ihres Weinbaues verteilt. Bis Mitte Mai waren ungefähr S/B dieses Bedarfes gedeckt. Es bestehen jedoch begründete Aussichtens den fehlenden Rest für den Weinbau rechtzeitig und auch für die Bekämpfung der Kartoffelkrankheit das nötige Kupfervitriol beschaffen zu können. Aber auch verschiedene Industrien haben Kupfervitriol nötig, deren Bedarf in neuerer Zeit nur teilweise gedeckt werden konnte.

Inzwischen wurde eine Kommission mit der Prüfung der Frage beauftragt, wie der Bedarf an Kupfervitriol für das nächste Jahr zu decken sei, bezw. ob das Kupfervitriol bei der Bekämpfung dös falschen Mehltaues durch andere Mittel ersetzt werden kann.

Die Herstellung von Kupfervitriol im Inlande wird angestrebt.

Die Kommission wird auch eine kurz gefasste Anleitung über die zweckmässigste Verwendung des Kupfervitriols herausgeben.

E i n f u h r von D ü n g e m i t t e l n . Unsere Landwirtschaft ist, wenn sie. dem Boden die grösstmöglichen Erträge abgewinnen will, auf die Einfuhr von Hilfsdüngern angewiesen.

.

Mit Hilfe des Volkswirtschaftsdepartements konnten die landwirtschaftlichen Genossensohaftsverbände, Düngerfabriken und andere Importeure durch Einfuhr aus Deutschland den Bedarf an
Kalisalzen vollständig und an Thomasmehl teilweise decken. Seit Kriegsausbruch wurden aus Deutschland rund 2000 Wagen Kainit und Kalisalze und 4000 Wagen Thomasmehl eingeführt. Als Austausehwaren lieferten wir dagegen Kalkstickstoff,

625 einen für die deutsche Landwirtschaft wichtigen Stickstoffdünger, sowie Heu und Milchvieh. Wir bewilligten die Ausfuhr von Heu zwar höchst ungern, aber angesichts der grossen Wichtigkeit des Thomasmehls für die Sicherung der landwirtschaftlichen Ernten konnten wir auch dieses Opfer bringen.

Es gelangten insgesamt zur Einfuhr: Thomasphosphate

KalidUnger

q

q

1913 . . . . .

557,928 132,414 1914 200,220 111,159 1915 275,679 125,654 Frankreich und Italien ermöglichten uns don Be^ug begrenzter Mengen von Superphosphat und Thomasmehl. In jüngster Zeit bot sich Gelegenheit, auch aus Luxemburg Thömasphosphat zu beschaffen.

E i n f u h r von K ä l b o r m a g e n , Zur Bereitung des Labes für den Betrieb unserer Käsereien mussten grosse Mengen Kälbermagen und Labpulver eingeführt werden, da die Produktion unseres Landes eine durchaus ungenügende ist. Diese Ware konnte aus Deutschland und zum kleinen Teil aus ÖsterreichUngarn gegen entsprechende Kompensationen erhältlich gemacht werden. Gleichzeitig war man aber auch bemüht, die Herrichtung von Kälbermagen im Inlande zu fördern, wie es scheint, mit einigem Erfolg. Im Herbst 1914 war man in Käserkreisen sehr beunruhigt, weil mau an einer rechtzeitigen und ausreichenden Versorgung mit Lab zu zweifeln begann. Ohne die Einfuhr dieser Hilfsstoffe wäre die Käsefabrikation gefährdet gewesen.

V. Veterinäramt.

Bei Beginn der allgemeinen Mobilmachung im Jahre 1914 war der Seuchenzug, welcher seit 1910 ununterbrochen in zahlreichen und zum Teil ausgedehnten Gegenden unseres Landes herrschte, bis auf wenige Fälle zurückgegangen und man war berechtigt anzunehmen, dass die gänzliche Tilgung der Seuche !

möglich sei.

Die kriegerischen Ereignisse in unseren Nachbarstaaten und die am 1. August 1914 angeordnete Mobilmachung der schweizerischen Armee riefen notgedrungen im Personen-, Tier- und Warenverkehr bedeutende Veränderungen hervor, die geeignet waren, der Verbreitung der Maul- und Klauenseuche und der Einschleppung derselben, sowie anderer Tierseuchen, von denen

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wir in den letzten Jahrzehnten glücklicherweise verschont geblieben sind, Vorschub zu leisten. Um allen Möglichkeiten rechtzeitig zu begegnen, haben wir uns durch Kreisschreiben vom 7. August mit den Kantonsregierungen in Verbindung gesetzt.

Es handelte sich darum, eine teilweise Neuorganisation der durch die Einberufung vieler Tierärzte von solchen entblösston Seuchenpolizei zu schaffen ; sodann war uns vor allem daran gelegen, auf eine rasche Tilgung der noch vorhandenen Herde von Mauluiid Klauenseuche hinzuarbeiten und damit die Interessen unserer Volkswirtschaft und die der Armee möglichst zu wahren. Zu diesem Zwecke wurde am 18. August 1914 der Bundesratsbeschluss betreffend besondere Massnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche erlassen. Dieser strebt einerseits die Tilgung der Maul- und Klauenseuche durch weitgehende Schlachtungen und damit verbundene Schutemassnahmen an und stellt anderseits die Grundsätze auf, nach denen die betroffenen Tierbesitzer zu entschädigen sind. Wir waren uns allerdings von Anfang an bewusst, mit diesem bei uns ungewohnten Verfahren vielfachem Widerstand zu begegnen. Unsere Organe wurden daher ermächtigt, Nachsicht zu üben und bei ganz besonderen Verhältnissen auf die Schlachtung zu verzichten, wenn der damit gesuchte Endzweck durch anderweitige seuchenpolizeiliche Massnahmen innert nützlicher Frist erreicht werden konnte. Die Erfahrung zeigte denn auch bald, dass Abschlachtungen nicht in jedem Fall angezeigt sind, sondern dass vielmehr die Örtlichen Verhältnisse gebührend berücksichtigt werden müssen.

Die im Jahre 1914 mit vieler Mühe und grossen Unkosten ausgeführten Abschlachtungen verseuchter Bestände auf Alpweiden hatten nicht den gewünschten Erfolg. In solchen Fällen eignet sich eine strenge Absperrung besser, besonders dann, wenn sie durch Militäraufgebote, wie sie uns z. B. in den Kantonen Graubünden, St. Gallen und Appenzell A.-Rh. zur Verfügung standen, ergänzt wird. Im fernem ist von den Abschlachtungen Umgang zu nehmen, sobald die Seuche in einer Gegend bereits eine grössere Ausdehnung erreicht hat. Auch hier empfiehlt es sich, die Seuche durch anderweitige Massnahmen zu bekämpfen, Anfangs fehlte auch vielerorts, und zwar bei Tierbesitzern und Behördern, das Verständnis für die Zweckmässigkeit der Keulung verseuchter Tierbestände. Heute ist
dies nicht mehr der Fall. Man hat so ziemlich überall den guten Nutzen der Abschlachtungen eingesehen. Die kantonalen Behörden schreiten in den weitaus meisten Fällen ohne weiteres zur Abschlachtung.

627

Auf jeden Fall lägst sich die günstige Wirkung des Bundesratsbeschlusses nicht verkennen. Im Jahre 1914 konnte die Seuche auf die ergriffenen Gegenden der Ostschweiz beschränkt und dort bedeutend vermindert werden. Die Zentral-, West- und Südschweiz und mit Ausnahme einzelner Teile Graubündens, also auch das ganze Gebiet der Armeeaufstellung, blieben von jeder Seucheninvasion verschont. Für das Jahr 1915, sowie bis heute ergibt sich die erfreuliche Tatsache, dass die Fälle von Maulund Klauenseuche bedeutend zurückgegangen sind, so dass gegenwärtig nur noch Appenzell I.-Rh. mit vier Ställen verseucht ist.

Diese Erfahrungen zeigen, dass der Bundesratsbeschluss solange wie möglich aufrecht erhalten werden sollte.

Die Übernahme des Fleisches erfolgt durch die Armee und ist mit dieser vertraglich geregelt. Der Preis ist gegenwärtig auf Fr. 1. 90 per kg festgesetzt. Abschlachtungen gröseerer Bestände besorgen die Militärmetzger.

Seit dem Inkrafttreten des Bundesratsbeschlusses wurden bis.

heute folgende Bestände abgeschlachtet: Kantone Geschlachtet Kantone Stück Grossvieh Stückk Kleinvieh Zürich 116 8 Bern 12 l Luzern 34 3 Schwyz 29 5 Glarus 34 16 Basellandschaft . . . .

7 -- Appenzell A.-Rh 73 68 Appenzell I.-Rh 19 4 St. Gallen 1300 538 Graubünden 685 698 Aargau 59 9 Thurgau 500 33 Tessin 23 --_ Total 2891 1383 Den genannten Kantonen sind hierfür Fr. 149,050, 62 an Bundesbeiträgen ausgerichtet worden. Bei den grossen Vorteilen, welche sich aus diesen Abschlachtungen für unsere Volkswirtschaft ergeben, dürfen diese Ausgaben als durchaus berechtigt, bezeichnet werden.

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Durch Bundesratsbeschluss vom 8. August 1914 wurde verfügt, dass Kälber nur geschlachtet werden dufen, wenn sie min·destens sechs Wochen alt sind. Durch diese Anordnung sollte ·einerseits einer Verschleuderung der in jenem Zeitpunkte sehr zahlreichen Kälber vorgebeugt und anderseits sollten die Jungviehaufzucht, die Fleisch- und Lederproduktion gefördert werden.

Die Massnahme hat sich bewährt und zweifellos in bedeutendem Masse zur Vermehrung der Jungviehaufzucht beigetragen. Demgegenüber ist festzustellen, dass die Durchführung dieser Vorschrift zu bestimmten Zeiten die Milchversorgung des Landes bis zu einem gewissen Grad beeinträchtigen kann. Diese Verhältnisse bedingen, dass der Beschluss über das Schlachtalter der Kälber 'bereits mehrmals geändert, zeitweilig sogar aufgehoben werden ·musate. 80 ist der Beschluss vom- 8. August am 27. November 1914 infolge der anfangs Winter eingetretenen Milchknappheit wieder aufgehoben worden. Als dann gegen das Frühjahr 1915 die Milchproduktion wieder erheblich zunahm, und sich besonders ·ein fühlbarer Mangel an schweren Kalbfellen bemerkbar machte, setzte der Bundesrat am 19. Februar 1915 das Schlachtalter der Kälber wieder auf fünf Wochen fest.

Anfänglich wurde die Verfügung nur mangelhaft durchgeführt. Dies veranlasste das Volkswirtschaftsdepartement zum Erlass des Kreisschreibens vom 26. April 1915, mit welchem ·den Kantonen die genaue Vollziehung des Bundesratsbeschlusses -empfohlen wurde, [m Herbst darauf trat wieder Milchknappheit ein. Wir mussten deshalb darauf Bedacht nehmen, die wider·sprechenden Interessen nach Möglichkeit zu vereinigen, was dadurch geschah, das mit Kreisschreiben vom 25. November 1915 das Alter von fünf Wochen nur noch für weibliche Tiere vorgeschrieben blieb, während das Schlachten von Stierkälbern freigegeben wurde. Das Volkswirtsehaftsdepartement war zu diesen Erlassen durch den Bundesratsbeschluss vom 19. Februar 1915 ermächtigt.

Im Laufe der Zeit haben unsere Bestrebungen in weiten Kreisen Verständnis gefunden und besonders seit der zuletzt eingetretenen. Erleichterung sind die früheren Übelstände erheblich .zurückgegangen.

Infolge der Ausfuhrverbote aller Nachbarstaaten und der mangelhaften und teuren Schiffsverbindungen mit den überseeischen Ländern, musate die Beschaffung von Schlachtvieh bedeutenden

629 Schwierigkeiten begegnen. Als im Frühjahr 1915 Aussicht bestand, aus Italien Ochsen und Schweine zu erhalten und solche vielleicht auch aus außereuropäischen Gegenden (Madagaskar, Amerika) zu beziehen, haben wir uns nach Anhörung der beteiligt Kreise und in deren Einverständnis entschlossen, diesen Import, ähnlich wie denjenigen von Getreide, von Bundeswegen au organisieren. Anfänglieh dachten wir an die Bildung einer Importorganisation der bisherigen Viehimporteure. Eine solche stösst aber auf grosse Schwierigkeiten, weil die verschiedenen in Betracht kommenden Interessenten sich nicht verständigen können. Dazu kommt, dass bei den kleinen Einfahrkontingenten dem einzelnen Importeur nur wenige Tiere abgegeben werden könnten. Ein solches Vorgehen wäre irrationell und in der Verteilung der Ware Hessen sich Ungleichheiten kaum vermeiden.

Im weitern ist zu berücksichtigen, dass eia vom Bunde orgasiertes Importbureau weit eher imstande ist, die viele» Schwierigkeiten, die sich .beim Ankauf und während des Transportes der Tiere ergeben, zu überwinden, als ein einzelner.

Der Bundesrat beschloss daher am 14. Mai 1915 den Import von Schlachtvieh, insbesondere soweit es die von Italien zugestandenen Quantitäten betrifft, auf Rechnung des Bundes zu: organisieren. Zu diesem Zwecke wurde im Volkswirtschaftsdepartement ein eidgenössisches B u r e a u für Schlachtviehimport errichtet und dessen Leitung einem Fachmanne, Herrn C. KraftSchwarz in Brugg, übertragen. Dem Bureau wurde, sowohl was den Einkauf im Auslande als die Verteilung der Tiere im Inlande betrifft, eine Verwaltungskommission beigegeben.

Das Schlachtviehimportbureau hat seine Tätigkeit Mitte Mai aufgenommen. Anfangs betrug die monatliche Einfuhr im Durchschnitt nicht mehr als das von Italien bewilligte Kontingent von 1200 Schlachtschweinen, Das bewilligte Ochsenkontingent konnte nur während den Sommermonaten eingeführt werden, nachher stiegen die Preise derart, dass ein Weiterbezug nicht mehr möglich war. Die vielen Anstrengungen, Schlachtvieh auch aus andern Staaten, ganz besonders aus überseeischen Ländern zu beziehen, haben der bereits genannten Schwierigkeiten wegen bis heute keinen wesentlichen Erfolg erzielt. Durch erneute Unterhandlungen mit Italien ist es möglich geworden, das monatliche Kontingent für Schlachtschweine auf zirka 4000
Stück zu erhöhen Die Qualität dieser Tiere ist erstklassig. Ein Transport spanischer Schweine, bestehend aus 200 Stück, befriedigte allgemein. Die endlosen Schwierigkeiten jedoch, die sich dem Bundesblatt. 68. Jahrg. Bd. II.

45

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Transport entgegenstellten -- die Reise betrug über drei Wochen -- lassen weitere derartige Sendungen als unwahrscheinlich erscheinen. Für eine auf Rechnung des Schlachtviehimportbureaus in Marseille eingetroffene Ladung Schlachttiere aus Madagaskar wurde von den Behörden die Durchfuhrbewilligung verweigert, weil die Ware aus einer französischen Kolonie stammte. Die Tiere wurden in Marseille zu angemessenem Preise verkauft.

Die eingeführten Tiere werden in der ganzen Schweiz zu den gleichen Preisen abgegeben. Dieser betrug für die Schweine bis vor kurzem Fr. 1. 90 per kg. Auf Anfang dieses Monates musste infolge erheblicher Preissteigerung in Italien eine Erhöhung auf Fr. 2 per kg franko Schlachthaus erfolgen. Ochsen wurden in letzter Zeit zu Fr. 3 per kg abgegeben. Die Bestimmung der Detailfleischpreise ist Sache der kantonalen und örtlichen Behörden, Die andauernd ungünstigen Seucheverhältnisse in Italien veranlassten uns, die Einfuhr der Tiere nur nach einigen wenigen Schlachthäusern zu gestatten. Gegenwärtig sind hierfür diejenigen von Basel, Zürich, St. Gallen, Bern, Lausanne und Mendrisio geöffnet. Die vermehrten Transportkosten, die sich aus dieser Massnahme ergeben, tragt das Importbureau.

Die Organisation für Sehlachtvieheinfuhr hat sich bewährt.

F. Post- und Eisenbahndepartement.

L .

Mit Bundesratsbeschluss vom 27. November 1914 wurde das Eisenbahndepartement ermächtigt, darüber zu entscheiden, ob dem gegen eine Eisenbahngesellschaft beim Bundesgericht von einem Gläubiger gestellten Liquidationsbegehren sofort die gesetzliche Folge zu geben oder ob die Folgegebung zu verschieben sei, und im letztern Falle die erforderlichen Anordnungen zu treffen, wobei insbesondere der Eisenbahngesellschaft terminweise AbschlagsZahlungen an den die Liquidation begehrenden Gläubiger auferlegt werden können.

Unterm 16. März 1915 hat der Bundesrat beschlossen, das» als Liquidationsbegehren im Sinne von Art. l des vorstehend erwähnten Bundesratsbeschlusses vom 27. November 1914 auch jedes Liquidationsbegehren eines Inhabers einer oder mehrerer Partialobligationen eines Anleihens gilt, und zwar auch dann, wenn die Eisenbahngesellschaft mit der Bezahlung des fälligen Kapitals oder Zinses noch nicht seit einem Jahre im Verzüge ist»

631 Das Eisenbahndepartement hat, gestützt auf diese Beschlüsse, drei Bahngesellschaften zur Vermeidung der von ihren Gläubigem anbegehrten Zwangsliquidationen. Stundung gewährt.

Mit Rücksicht auf den immer empfindlicher werdenden Mangel an Güterwagen und die zwingende Notwendigkeit, für die Bedürfnisse der Landesverproviantierung und des Handels eine grosse Zahl schweizerischer Wagen zur Übernahme der Waren an die Hafenplätze zu senden, beauftragten wir mit Beschluss vom 27. November 1915 die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen, ausser den für das Jahr 1916 bereits bestellten 350 K3-Wagen noch weitere 500 K3-Wagen in BeStellung zu geben.

Den schweizerischen Bundesbahnen wurde für die Anschaffung dieser Wagen ein Kredit von Fr. 3,700,000 eröffnet.

Mit Bundesratsbeschluss vom 11. April 1916 haben wir diejenigen schweizerischen Aktiengesellschaften, welche gestützt auf eine Bundeskonzession die Schiffahrt betreiben, im gleichem Masse, wie bisher die Eisenbahngesellschaften, dem Bundesgesetze vom 24. Juni 1074 über die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft, abgeändert am 20. Dezember 1878 und 2. Juli 1880, sowie durch die Bundesratsbeschlüsse vom 27. November 1914 und 16. März 1915, unterstellt.

II.

Nachdem die Entwürfe zu den Winterfahrplänen 1914/1915 in üblicher Weise behandelt und. festgelegt worden waren, hat der Bundesrat mit Beschluss vom 4. September 1914 verfügt, dass an Stelle der bereits festgelegten Winterfahrpläne 1914/1915 die damals in Kraft bestehenden reduzierten Sommerfahrpläne 1914 bis auf weiteres beibehalten werden sollen. Während der Dauer des Kriegsbetriebes hatte der Militäreisenbahndirektor über die Gestaltung der Fahrpläne zu entscheiden.

Mit Beschluss vom 27. November 1914 hat sodann der Bundesrat angeordnet, dass die Entwürfe zu den Sommerfahrplänen 1915 den Kantonsregierungen nicht vorzulegen seien, und dass die allgemeine Fährplankonferenz nicht abgehalten werden solle.

.

Mit Beschluss vom 7. Mai 1915 wurden die für den Sommer 1915 getroffenen Anordnungen mit Bezug auf den Winterfahrplan 1915/1916 erneuert.

632

Mit Beschluss vom 26. November 1915 sind die Eisenbahnund Dampfschiff Verwaltungen eingeladen Borden, die Entwürfe zu den Sommerfahrplänen 1916 den im Art. 2 der Fahrplanverordnung vom 5. November 1903 genannten Behörden, d, h.

insbesondere den Kantonsregierungen vorzulegen, und es wurde diesen Behörden freigestellt, zu den Entwürfen Abänderungsauträge zu stellen, über welche der Militäreisenbahndirektor zu entscheiden haben wird.

Mit Bundesratsbeschluss vom 16. Februar 1916 haben wir den Kriegsbetrieb der Eisenbahnen und Dampfschiffunternehmungen aufgehoben, in der Meinung, dass für die Festsetzung des Sommerfahrplanes 1916 es jedoch bei den Bestimmungen von Art. l und 2 des Bundesratsbeschlusses vom 26. November 1915 sein Verbleiben haben solle; die Bestimmungen von Art. 3, 4 und 5 daselbst wurden aufgehoben.

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 29. Februar 1916 bleiben auch nach Aufhebung des Militärbetriebs die zur Aufrechthaltung eines geordneten Betriebes auf den schweizerischen Eisenbahnen und zur Sicherung der Lebensmittelzufuhr aus dem Auslande seit dem Kriegsausbruch gefassten Bundesratsbeschlüsse und vom Militäreisenbahndirektor erlassenen Verfügungen weiterhin in Kraft.

Die im Bundesgesetz vom 19. Dezember 1874 betreffend die Rechtsverhältnisse der Verbindungsgeleise zwischen dem schweizerischen Eisenbahnnetz und gewerblichen Anstalten in Art. 8 festgesetzten Tagesstunden werden schon vom Monat März an auf die Zeit von vormittags 7 Uhr bis 6 Uhr nachmittags abgeändert.

III.

Mit Bundesratsbeschluss vom 31. August 1915 sind die Frachtrückvergütungen im Güterverkehr, die von den Bundesbahnen und der Lötschbergbahn im Wettbewerb mit ausländischen Bahnen gewährt wurden, mit sofortiger Wirkung aufgehoben worden.

Mit Bundesratsbeschluss vom 8. Dezember 1915 wurden die Bestimmungen über die Bestellung und Verladung von Wagen, die im Transportreglement § 56, Absatz 2, erster Satz, und Absatz 5 enthalten sind, mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Die schweizerischen Bahnen wurden damit der Verpflichtung enthoben, die bestellten leeren Wagen innerhalb einer bestimmten Frist auf den Stationen bereitzustellen und bei Verspätungen in der Wagenstellung die zugeführten Güter unentgeltlich zu lagern und zu verladen.

\

633

Mit Bundesratsbeschluss vom 17. Dezember 1915 wurde das Eisenbahndepartement ermächtigt, die im Reglement und Tarif ftfr den Bezug von Nebengebühren vom 1. Mai 1910 in § 34 enthaltenen Verspätungsgebübren für die Überschreitung der reglementarischen Belade- und Entladefristen für Güterwagen mit sofortiger Wirkung zu erhöhen.

Das Eisenbahndepartement hat von dieser Vollmacht Gebrauch gemacht und den Transportanstalten die Erhöhung der Gebühr auf Fr. 10 für je angefangene oder vollendete 24 Stunden bewilligt.

Mit Bundesratsbeschluss vom 31. Dezember 1915 wurde die in Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1874 'über die Rechtsverhältnisse der Verbindungsgeleise zwischen dem schweizerischen Eisenbahnnetz und gewerblichen Anstalten vorgesehene Verspätungegebühr von Fr. 3 für den Tag (jeder angefangene Tag als ganzer gerechnet) für jeden vom Besitzer der gewerblichen Anstalt der Bahn verspätet zurückgelieferten Wagen mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres auf Fr. 10 erhöht.

In der Absicht, die Zufuhr von Waren vom Ausland nach der Schweiz unter einheitliche Leitung zu stellen, haben wir unterm 21. Dezember 1915 folgenden Beschluss gefasst: 1. Die Leitung des Güterverkehrs vom Auslande nach der Schweiz, die Verteilung der für diesen Verkehr zur Verfügung stehenden Wagen und der Entscheid über die Reihenfolge der auf den Lägerplätzen des Auslandes zum Abtransport nach der Schweiz gelangenden Güter wird dem Militäreisenbahndirektor Cgemäss Bundesratsbeschlugs vom 2. Mai 1916 dem Vorsteher des Betriebsdepartements der Generaldirektion) übertragen.

Die Verfügungen erfolgen auf Grund der Bedürfnisse, die von den beteiligten Departementen des Bundesrates, dem Armeekriegskommissariat und der S. S. S. festzustellen sind.

2. Mit Bezug auf diese sämtlichen Angelegenheiten sind die Vertreter des Bundes und der S. S. 8. auf den Lagerplätzen des Auslandes dem Militäreisenbahndirektpr unterstellt und haben dessen Weisungen zu befolgen, 3. Beschwerden gegen den Militäreisenbahndirektor in den in Ziffer l bezeichneten Angelegenheiten sind unmittelbar an den Bundesrat zu richten und werden von demselben in für die Bundes-, die Armee- und die Bundesbahnverwaltung, sowie für die S. S. S. verbindlicher Weise erst- und letztinstanzlich erledigt.

634

IV.

Auf den Antrag des Feldpostdirektors wurde Ende Januar 1915 die Annahme von telegraphischen Postanweisungen an Wehrmänner im Felde als unzweckmässig untersagt.

In Abweichung vom Grundsatze, wonach das nicht im Dienst stehende Militär nur für die ausgehenden militärdienstlichen Briefschaften Portofreiheit geniesst, wurde verfügt, dass während der Dauer der Mobilisation Briefschaften militärdienstlicher Natur von Gemeindebehörden, Wehrmännern ausser Dienst usw. an Kommandostellen auch dann taxfrei abzuliefern sind, wenn der betreffende Kommandant sich nicht im aktiven Dienst befindet.

Diese Anordnung ergab sich aus den gegenwärtigen besondern Verhältuissen.

Mit dem schweizerischen Militärdepartement wurde vereinhart, dass Aufgebote, die den Adressaten auf dem ordentlichen Bestellgang nicht frühzeitig genug zukommen würden, wie die Eilsendungen sofort zu vertragen sind, auch wenn bei der Aufgabe die Eilgebuhr nicht entrichtet wurde. Die Kosten fallen zu Lasten der Militärverwaltung und werden der Postverwaltung nach dem Schiusa der Mobilisation vergütet.

Bei der gewöhnlichen Zustellung waren Verzögerungen unvermeidlich. Diese mussten verhütet werden.

Die im Ausland erscheinenden Sonntagsbeilagen zu schweizerischen Zeitungen wurden den gleichen Bestimmungen unterstellt, wie die politischen Zeitungen, die vom Ausland auf andere Weise als mit der Briefpost in die Schweiz eingeführt werden.

Dementsprechend ist für jedes eingeführte Exemplar die Drucksachentaxe zu erheben.

Schon zu Friedenszeiten war die aus dem Ausland gelieferte Literatur der Sonntagsblätter oft unerfreulich, weil sie teilweise von fremdem, chauvinistischem Geiste durchdrungen war. Das ist seit Ausbruch des Krieges noch viel deutlicher in die Erscheinung getreten. Einseitig gehaltene Schilderungen der Kriegs«reignisse durch Bild und Wort nehmen in diesen Blättern einen grossen Raum ein, und es bleibt für jene Bilder und Erzählungen, die sich auf schweizerische Verhältnisse und Begebenheiten beziehen, nur ein kleiner* oder gar kein Piata. Dadurch entsteht eine Beeinflussung des Empfindens unseres Volkes, die nicht unterschätzt ;werden darf. Mit unserer Schlussnahme wird einzig bezweckt, die Einfuhr ausländischer Zeituugsbeilagen zu erschweren und möglichst durch schweizerische Unterhaltungs-

635 beilegen zu ersetzen, was auch durchwegs gelungen zu sein scheint Genehmigen Sie die Versicherung Hochachtung.

unserer vorzüglichen

B e r n , den 15. Mai 1916.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident; Decoppet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

III. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die von ihm auf Grund des Bundesbeschlusses vom 3. August 1914 getroffenen Massnahmen. (Vom 15. Mai 1916.)

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1916

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21

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575

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24.05.1916

Date Data Seite

533-635

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