1215

# S T #

Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen

Anmeldung der schweizerischen Vermögenswerte in Marokko (Mitteilung des Eidgenössischen Politischen Departements)

Im Rahmen der zwischen der Schweiz und Marokko laufenden Verhandlungen erweist es sich als notwendig, eine vollständige Aufstellung der schweizerischen Interessen vorzunehmen, die von den Nationalisierungsmassnahmen des marokkanischen Staates erfasst worden sind (Rücknahme der «lots de colonisation» und Verstaatlichung der landwirtschaftlich genutzten oder für eine landwirtschaftliche Nutzung bestimmten Grundstücke, die natürlichen Personen ausländischer Staatsangehörigkeit oder juristischen Personen gehören).

Schweizerischen Interessenten, die ihre Ansprüche noch nicht angemeldet haben, wird deshalb empfohlen, sämtliche nützlichen Angaben an das Eidgenössische Politische Departement, Direktion für Völkerrecht, 3003 Bern, zu richten.

Die Anmeldungen sollten folgende Angaben enthalten: 1. Zur Person der schweizerischen Interessenten:

a. Natürliche Personen : Name und Vorname, Ort und Datum der Geburt, Adresse, falls das Schweizerbürgerrecht erst nach der Geburt erworben wurde: Zeitpunkt des Erwerbs, allfällige frühere Staatsbürgerschaft, mehrfache Staatsangehörigkeit (Beleg: Bürgerrechtsbescheinigung der Heimatgemeinde).

b. Juristische Personen und Handelsgesellschaften: Firmenbezeichnung und Sitz (Belege: Handelsregisterauszug); Liste der Aktionäre mit deren Namen, Adresse und Staatsbürgerschaft; Zusammensetzung der leitenden Organe, Adresse und Staatsangehörigkeit ihrer Mitglieder.

2. Zu den betroffenen Vermögenswerten:

Ort, Bodenfläche, Zustand, Zeitpunkt des Erwerbs und Art des Grundstücks: landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche usw. Liegenschaft (Belege' Grundbuchauszug, Kaufvertrag, Erbbescheinigung usw.).

1216 Die Anmeldungen sind bis spätestens 30 Tage nach der Veröffentlichung dieses Aufrufes im Bundesblatt an das Eidgenössische Politische Departement zu richten. Dieser Frist kommt Verwirkungscharakter zu. Nachträgliche Anmeldungen können nicht mehr berücksichtigt werden.

Bern, 21. März 1977 Eidgenössisches Politisches Departement

1217

Notifikation (Art. 92 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und Art. 102 des Zollgesetzes) Den unbekannten Eigentümern der a. 110 Flaschen Spirituosen (Marken «Fundador», «Soberano», «Brandy Terry» und «Carlos»), welche am 5. Dezember 1976 von Zollbeamten im Zug Nr. 376 «Hispana-Express», mit fahrplanmässiger Ankunft in Genf um 7.30 Uhr, gefunden wurden; b. 23 Flaschen Spirituosen (Marken «Veterano», «Soberano», «Brandy Terry», «Cherry» und «Aenis»), welche am 12. Dezember 1976 von Zollbeamten im Zug Nr. 376 «Hispana-Express». mit fahrplanmässiger Ankunft in Genf um 7.30 Uhr, gefunden wurden, wird hiermit eröffnet: Die Spirituosen wurden gestützt auf die Artikel 120 und 121 des Zollgesetzes als Zollpfand beschlagnahmt. Der Verfügungsberechtigte kann innert 30 Tagen vom Datum dieser Notifikation an bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, gegen die Beschlagnahme Beschwerde erheben. Wird keine Beschwerde erhoben und meldet sich der Verfügungsberechtigte nicht innert der erwähnten Frist beim Untersuchungsdienst der Zollkreisdirektion Basel, 4010 Basel, werden die Spirituosen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung, 3000 Bern 9, zur Verfügung gestellt.

Bern, 21. März 1977 i

Eidgenössische Oberzolldirektion

1218

Vermessungszeichner A Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Vermessungszeichners B Normallehrplan für die Berufsklassen der Vermessungzeichner

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Vermessungszeichners (Vom 30. November 1976)

Das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

gestützt auf die Artikel 11 Absatz l, 28 Absatz 2 und 32 Absatz l des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 D über die Berufsbildung (im folgenden Bundesgesetz genannt) und die Artikel 12 und 20a der zugehörigen Verordnung vom 30. März 19652), verordnet:

l 11

Ausbildung Lehrverhältnis Art. l

Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre 1

Die Berufsbezeichnung ist Vermessungszeichner. Der Vermessungszeichner befasst sich zur Hauptsache mit den zeichnerischen Arbeiten für das Vermessungs- und Meliorationswesen sowie mit den damit zusammenhängenden einfachen technischen Büro- und Feldarbeiten.

2

Die Lehre dauert vier Jahre. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre auf den Beginn des Schuljahres der betreffenden Berufsschule anzusetzen.

D SR 412.10 2) SR 412.101

1219 Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1

Vermessungszeichner-Lehrlinge dürfen nur in Büros ausgebildet werden, die regelmässig mit Grundbuchvermessungen oder deren Nachführungen beschäftigt sind.

2

Der Lehrbetrieb ist verpflichtet, den Lehrling aufgrund des vom zuständigen Berufsverband ausgearbeiteten Modell-Lehrgangs1) auszubilden.

3

Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen nach Artikel 9 des Bundesgesetzes.

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1

In einem Vermessungsbüro dürfen jeweils ausgebildet werden:

1 Lehrling,

wenn der Lehrmeister allein tätig ist oder ständig einen weiteren Fachmann beschäftigt. Ein zweiter Lehrling darf seine Lehre beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr eintritt,

2 Lehrlinge,

wenn neben dem Lehrmeister 2-4 Fachleute,

3 Lehrlinge,

wenn neben dem Lehrmeister 5-8 Fachleute (davon mindestens 2 patentierte Ingenieur-Oeometer, Geometer-Techniker HTL oder Vermessungstechniker),

4 Lehrlinge,

wenn neben dem Lehrmeister 9-13 Fachleute (davon mindestens 3 patentierte Ingenieur-Geometer, Geometer-Techniker HTL oder Vermessungstechniker) ständig beschäftigt sind;

l weiterer Lehrling auf je 1-6 weitere ständig beschäftigte Fachleute, von denen mindestens einer patentierter Ingenieur-Geometer, Geometer-Techniker HTL oder Vermessungstechniker sein muss.

2 Als Fachleute der Grundbuchvermessung gelten patentierte IngenieurGeometer, Geometer-Techniker HTL, Vermessungstechniker mit eidgenössischem Fachausweis und gelernte Vermessungszeichner sowie ausländische Fachleute, die im Besitz einer Bewilligung der eidgenössischen Vermessungsdirektion zur Ausführung von Arbeiten in der Grundbuchvermessung sind.

3 Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

11

Der Modell-Lehrgang kann beim Schweizerischen Verein für Vermessungswesen und Kulturtechnik bezogen werden.

1220

12

Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1

Der Lehrling erhält beim Antritt der Lehre einen geeigneten Arbeitsplatz zugewiesen. Er hat als persönliches Werkzeug ein Reisszeug und einen elektronischen Taschenrechner nach Empfehlung der zuständigen Fachkommission für die Lehrlings-Ausbildung zu beschaffen; die Übernahme der Kosten wird im Lehrvertrag geregelt. Alle übrigen notwendigen Geräte, Hilfsmittel und Arbeitsmaterialien müssen ihm zur Verfügung gestellt werden.

2

In erster Linie sollen Initiative, Selbständigkeit und Verantwortungsfreude des Lehrlings gefördert werden. Besonderen Wert ist auf die Persönlichkeitsentfaltung und die Förderung eines gesunden Teamgeistes zu legen.

3

Der Lehrling soll an genaues und sauberes, mit zunehmendem Ausbildungsstand zusätzlich auch an rasches Arbeiten gewöhnt werden. Das Schwergewicht der Ausbildung liegt auf dem Zeichnen.

4 Um die Ausbildung in den zeichnerischen Fertigkeiten zu gewährleisten und zugleich die Ausbildung im Feld sicherzustellen, ist der Lehrling pro Lehrjahr mindestens 2 Monate, jedoch nicht mehr als 4 Monate im Feld zu beschäfti5

Der Lehrmeister kontrolliert periodisch die Lernfortschritte des Lehrlings, indem er diese Fortschritte mit den Lernzielen (Rieht- und Informationsziele) vergleicht. Der Lehrling ist zur Führung eines Arbeitstagebuches1) verpflichtet, das der Lehrmeister oder sein Vertreter monatlich überprüft und unterzeichnet.

6

Artikel 5 hält die minimalen Lernziele fest, die der Lehrling in seiner Ausbildung erreichen soll. Sie sind aufgeteilt in Rieht- und Informationsziele. Die Informationsziele sind als Endverhaltensbeschreibungen des Lernenden zu verstehen. Aus praktischen Gründen wird dabei auf die stets wiederkehrende Wendung «der Lehrling soll am Ende der Ausbildung ... können» verzichtet. Diese Minimalziele gelten auch als Prüfungsanforderungen.

7

Über besondere Unfallgefahren und mögliche Gesundheitsschädigungen muss der Lehrling rechtzeitig aufgeklärt werden.

Art. 5 Praktische Arbeiten und Berufskenntnisse 1

Die praktischen Arbeiten werden unter Berücksichtigung des Normallehrplans der Berufsschule (siehe Abschnitt B) zugeteilt.

D Arbeitstagebücher werden vom Schweizerischen Verein für Vermessungswesen und Kulturtechnik abgegeben.

1221 2

Der Lehrling muss im Lehrbetrieb in den folgenden Fachgebieten praktisch und soweit notwendig, theoretisch ausgebildet werden: - Zeichnen und Beschriften - Planauftrag - Berechnungen - Feldarbeiten - Gesetzeskunde Für die vier Lehrjahre sind folgende Rieht- und Informationsziele verbindlich

1.

Zeichnen und Beschriften

Richtziel Der Lehrling soll in die Lage versetzt werden, sämtliche in einem Vermessungsbüro vorkommenden Pläne und Pausen, insbesondere diejenigen der Grundbuchvermessung, selbständig, vorschriftsgemäss und in angemessener Zeit zu zeichnen und zu beschriften.

Informationsziele - Zeichengeräte handhaben und instand halten - das gebräuchliche Zeichenmaterial (verschiedene Tusche- und Bleistiftsorten usw.) nennen und dessen Eigenschaften und Anwendungsgebiete erklären - die gebräuchlichen Zeichnungsträger (Papiere, Filme usw.) in bezug auf Verwendung und Eigenschaft aufzählen und beschreiben - die einschlägigen Zeichen- und Schriftvorlagen nennen und anwenden - die verschiedenen Plansorten (wie Originalplan, Plankopie, Pause, Skizze usw.)

in bezug auf Verwendung und Planinhalt beschreiben - die Masse der,in der Grundbuchvermessung verwendeten Zeichenformate nennen - alle vorkommenden Pläne (exkl. Übersichtsplan) einwandfrei zeichnen und von Hand und mit Schablone beschriften - Pläne übersichtlich und ästhetisch darstellen - die gebrauchlichen Reproduktionsmethoden und ihre Anwendung nennen - Plankopien ausarbeiten (Hervorhebung bestimmter Elemente durch Bemalung, Schraffierung usw.)

1222 2.

Planauftrag

Richtziel Der Lehrling soll anhand von gegebenen Aufnahmedaten und unter Berücksichtigung der Genauigkeitsanforderungen mit Hilfe der wichtigsten Auftragsmstrumente Pläne auftragen können.

Informationsziele - das aufzutragende Plangebiet in ein vorgegebenes Papierformat einpassen - Blattverzug feststellen und berücksichtigen - Strecken in verschiedenen Massstäben auftragen - über den Einsatz der Hilfsmittel (Instrumente), unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der erreichbaren Genauigkeit mit den Toleranzen, entscheiden - mit Hilfe eines Koordinatenschiebers Punkte auftragen, Gebäude konstruieren und Distanzen abgreifen - mit Hilfe eines Koordinatographen Punkte auftragen - andere Auftragsinstrumente nennen und ihre Funktionsweise beschreiben - Transversalmassstäbe erklären und anwenden - Methoden zum Vergrössern oder Verkleinern von Plänen nennen und kurz beschreiben - Pläne vergrössern und verkleinern - Profile aus gegebenen Daten und Kurvenplänen erstellen

3.

Berechnungen

Richtziel Der Lehrling soll selbständig, zuverlässig und in klarer Darstellung sämtliche Flächenberechnungen der Grundbuchvermessung ausführen können. Ausserdem soll er imstande sein, einfache Koordinaten- und Höhenberechnungen auszuführen.

Informationsziele 3.1

Flächenberechnungen - die Fläche einfacher geometrischer Figuren berechnen - die verschiedenen Arten von Planimetern aufzählen und deren Anwendung beschreiben

1223 - den Planimeter kontrollieren und die zugehörige Konstante bestimmen - die verschiedenen Methoden der Flächenrechnung auf dem Gebiet der Vermessung (grafisch, halbgrafisch, numerisch) aufzählen und ausführen - die Toleranzen der verschiedenen Instruktionsgebiete bzw. Genauigkeitsstufen aufzählen und anwenden - die Differenzen in der Flächenberechnung ausgleichen 3.2

Koordinatenberechmmg - Distanz i zwischen zwei Punkten und Azimut berechnen - Koordinatenberechnung von polar oder orthogonal aufgenommenen Punkten ausführen

3.3

Höhenberechnungen - die Höhe nivellitisch gemessener Punkte rechnen und ausgleichen - Neigungen aus Horizontaldistanz und Höhenunterschied berechnen

3.4

Berechnungshilfsmittel - die gebräuchlichsten Rechenmaschinen bedienen - Tabellenwerke benützen

4.

Feldarbeiten

Richtziel Neben den Hauptaufgaben im Büro soll der Lehrling fähig sein, einfache Absteckungen und Aufnahmen im Felde selbständig auszuführen. Er soll nach erfolgter Verpflockung die Vermarkung leiten und überwachen können.

Informationsziele - Jalons senkein und einfluchten - mit dem Messband Strecken messen - mit Hilfe eines Winkelprismas Geraden und rechte Winkel abstecken - einfache Gebäude aufnehmen (orthogonal und polar) und einmessen mit Kontrolle der Ausgangspunkte - Handrisse führen

1224 - Höhenunterschiede mit Nivellierinstrument messen - verpflockte Grenzpunkte vermarken

5.

Gesetze, Vorschriften, Organisation

Richtziel Der Lehrling soll über die Organisation der schweizerischen Grundbuchvermessung, die Vermarkungs- und Vermessungsinstruktionen grundlegende Kenntnisse erhalten und deren Bedeutung für das schweizerische Grundbuch kennen lernen.

Informationsziele 5.1

»

5.2

Allgemeines - Bedeutung der Instruktionsgebiete und der Genauigkeitsstufen unterscheiden - Zweck der Toleranzen in der Grundbuchvermessung beschreiben - die Organisation und die Aufgaben des eigenen Lehrbetriebes erklären - den Begriff «öffentlicher Glauben» in Zusammenhang mit seiner Arbeit beschreiben Vermarkung - die Objekte, die der Pflicht zur Vermarkung unterliegen, aufzählen - die bei der Vermarkung anzuwendenden Grundsätze beschreiben - die verschiedenen Grenzzeichen in bezug auf Grosse und Material unterscheiden

5.3

Fixpunktnetz - den Aufbau der Triangulations- und Nivellementsnetze im Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs beschreiben - verschiedene Arten der Versicherung von Fixpunkten aufzählen - Zweck der Polygonnetze erklären - Messung und Berechnung der Polygonpunkte beschreiben

5.4

Detailaufnahme - die aufzunehmenden Objekte aufzählen - die orthogonalen und polaren Aufnahmeverfahren beschreiben

1225 5.5

Planmassstab - die bei der Grundbuchvermessung verwendeten Massstäbe aufzählen

5.6

Flächenrechnung - die Arbeiten der Flächenrechnung aufzählen

5.7

Register - Zweckbestimmung der Register unterscheiden - Inhalt der Register aufzählen

5.8

Inhalt des amtlichen Vermessungswerkes - die wichtigsten Bestandteile aufzählen

5.9

Anerkennung des amtlichen Vermessungswerkes - Prüfung und Anerkennung in groben Zügen beschreiben

5.10

Nachführung des entliehen Vennessungswerkes - Organisation der Nachführung beschreiben - Ablauf einer Nachführung anhand einer Grenzänderung beschreiben

5.11

Grundbuch - Zusammenhang zwischen Vermessung und Grundbuch erklären - Voraussetzungen des Gnmdbucheintrags und dessen Wirkung erklären

2 21

Lehrabschlussprüfung Durchführung der Prüfung

Art. 6 Allgemeines 1

Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufs nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

1226 2 Die Prüfung umfasst zwei Teile : a. Prüfung in den beruflichen Fächern (praktische Arbeiten und Berufskenntnisse in Büro und Feld); b. Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Deutsch, Geschäftskunde, Staats- und Wirtschaftskunde) 3

Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich mit Ausnahme von Artikel 14 ausschliesslich auf die Prüfung in den beruflichen Fächern.

Art. 7 Organisation der Prüfung 1

Die Prüfung ist in geeigneten Räumen durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Die Hilfsmittel, die verwendet werden dürfen, und die mitzubringenden Zeichengeräte werden dem Lehrling mit dem Aufgebot bekanntgegeben.

2

Für die Prüfung in den Feldarbeiten ist ein dazu geeignetes Terrain auszuwählen und vorzubereiten.

3

Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten werden dem Lehrling erst bei Beginn der Prüfung ausgehändigt und soweit notwendig erklärt.

4

Die Prüfungskommission sorgt dafür, dass die Prüfung die verschiedenen Arbeitsgebiete umfasst.

Art. 8 Experten 1

Für jede Prüfung müssen genügend Fachleute als Experten ernannt werden. Sie haben bei sich bietender Gelegenheit Expertenkurse zu besuchen.

2 Die Experten sorgen dafür, dass sich der Lehrling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Arbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die notwendigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4

Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten in Büro und Feld sowie die Abnahme der mündlichen Prüfung in den Berufskenntnissen erfolgen stets durch mindestens zwei Experten.

5 Die Experten sollen den Lehrling ruhig und wohlwollend prüfen. Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

1227

Art. 9 Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundhchen Fächern dauert 27 Stunden. Davon entfallen auf: - die praktischen Arbeiten a. im Büro

18 - 18 'A Stunden

b. im Feld

4- 4'AStunden

- die Berufskenntnisse

4 Vi Stunden

22

Prüfungsstoff

Art. 10 Praktische Arbeiten 1

Der Prüfungsstoff soll eine Auswahl aus dem Lehrprogramm darstellen.

Massgebend sind die Lernziele von Artikel 5.

2

Jeder Lehrling muss selbständig die nachstehenden Arbeiten ausführen:

Im Büro (18-18 ViStdi) 1. Auftrag von Grenz- und Situationspunkten eines Grundbuchplans (A2) nach vorhandenem Handriss (3-3 1A Std.)

2. Zeichnen und beschriften eines Plans mit Schablone (8-8 VìStd.)

Für Ziffer l und 2 jedoch zusammen 11 1/2-12 Stunden 3. Flächenberechnung (Grundstücke, Gebäude und Kulturen) und mit Plammeter (2 !/2 Std.)

halbgrafisch

4. Kopieren eines Grundbuchplanausschnitts auf Zeichenfilm (A4) mit Beschriftung von Hand (4 Std.)

Im Feld(4-4>AStd.)

5. l Erstellen eines Handrisses orthogonal nach gegebenen Unterlagen (Aufnahme supponiert) (l '/2 Std.)

5.2 Einfache Aufnahmen- und Absteckungsaufgabe mit Hilfe des Winkelprisma samt zugehöriger Berechnung (l !/2 Std.)

5.3 Einfaches Nivellement; bestimmen von Höhenkoten mit Hilfe eines Nivellierinstruments samt zugehöriger Berechnung und Ausgleich (1-1 '/2 Std.)

1228

Art. 11 Berufskenntnisse Die Berufskenntnisse werden mündlich und schriftlich geprüft. Massgebend sind die Lernziele nach Artikels und der Lehrplan für den beruflichen Unterricht.

1. Einfache planimetrische und trigonometrische Berechnungen (schriftlich 2'/ 2 Std.)

2. Allgemeine Fachkenntnisse (schriftlich l Std.)

- Arbeitsmethoden (Aufnahme, Auftrag, Flächenrechnung, Reproduktion) - Instrumente, Werkzeuge - Punktversicherung - Gesetze, Vorschriften, Organisation und Formulare 3. Allgemeine Fachkenntnisse (mündlich l Std.)

- Fragen wie Ziffer 2, jedoch als Ergänzung zur schriftlichen Prüfung

23

Beurteilung und Notengebung

Art. 12 Beurteilung 1 Die praktischen Arbeiten nach Artikel 10 werden in den nachstehenden Positionen bewertet: Pos. l

Planauftrag (Note zählt doppelt)

Pos. 2 Zeichnen und Beschriften (Note zählt doppelt) Pos. 3 Flächenrechnung (Note zählt doppelt) Pos. 4 Planausschnitt Pos. 5 Handriss, Absteckung, Nivellement 2 Die Berufskenntnisse nach Artikel 11 werden in den nachstehenden Positionen bewertet: Pos. l

Berechnungen (Note zählt doppelt)

Pos. 2 Allgemeine Fachkenntnisse (schriftlich) (Note zählt doppelt) Pos. 3 Allgemeine Fachkenntnisse (mündlich) 3 Für die Bewertung der praktischen Arbeiten sind sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen.

Massgebend sind fachgemässe, saubere und genaue Ausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und Arbeitsmenge bzw. aufgewendete Arbeitszeit. Für jede

1229 Position wird jeweils nur eine Note eingesetzt. Werden zur Ermittlung einer Positionsnote für die praktischen Arbeiten und die Berufskenntnisse Teilnoten gegeben, so wird die Positionsnote unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und unter Beachtung ihrer Wichtigkeit innerhalb der Prüfungsposition nach Artikel 13 erteilt.

Art. 13 Notengebung 1

Die Experten beurteilen in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt und geben die entsprechenden Noten1); Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

i\ote

Qualitativ und quantitativ vorzüglich Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern . . .

Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lükken aufweisend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Vermessungszeichner zu stellen sind, noch knapp entsprechend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Vermessungszeichner zu stellen sind, nicht mehr entsprechend Grobe Fehler aufweisend und unvollständig Wertlos oder nicht ausgeführt

ausgezeichnet

6

sehr gut gut

5,5 5

ziemlich gut

4,5

genügend

4

ungenügend sehr schwach unbrauchbar

3 2 l

Andere Zwischennoten als 5,5 und 4,5 sind nicht zulässig.

2

Die Note in den praktischen Arbeiten sowie in den Berufskenntnissen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und ohne Berücksichtigung eines allfälligen Restes auf eine Dezimalstelle berechnet.

3 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angaben des Lehrlings werden jedoch im Expertenbericht vermerkt (s. Art. 14 Abs. 4).

Art. 14 Prüfungsergebnis 1

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden drei Noten ermittelt, wobei die Note der praktischen Arbeiten doppelt gerechnet wird: D Formulare für den Noteneintrag können beim Schweizerischen Verein für Vermessungswesen und Kulturtechnik bezogen werden.

1230 - Mittelnote in den praktischen Arbeiten (zählt doppelt); - Mittelnote in den Berufskenntnissen; - Mittelnote in den allgemeinbildenden Fächern.

2

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten ( % der Notensumme) ; sie wird ohne Berücksichtigung eines Restes auf eine Dezimalstelle berechnet.

3

Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Mittelnote der praktischen Arbeiten noch die Gesamtnote den Wert 4,0 unterschreitet.

4

Zeigen sich bei der Prüfung erhebliche Mängel in der beruflichen Ausbildung, so tragen die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular ein.

5

Das ausgefüllte Notenformular wird nach der Prüfung durch die Experten unterzeichnet und der zuständigen Behörde zugestellt.

Art. 15 Fähigkeitszeugnis Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «gelernter Vermessungszeichner» zu führen.

3

Schlussbestimmungen Art. 16

Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement vom 6. Dezember 1947 D über die Lehrlingsausbildung im Berufe des Vermessungszeichners wird aufgehoben.

Art. 17 Inkrafttreten Die Bestimmungen über die Ausbildung treten am 1. Januar 1977, diejenigen über die Lehrabschlussprüfung am I.Januar 1979 in Kraft.

Bern, 30. November 1976 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : 5280

» BB1 1948 I 4

Brugger

1231

Normallehrplan für die Berufsklassen der Vermessungszeichner (Vom 30. November 1976)

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA), gestützt auf Artikel 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 D über die Berufsbildung und Artikel 16 Absatz l der Verordnung vom 14. Juni 19762' über Turnen und Sport an Berufsschulen.

verordnet:

l

Allgemeines

Der Auftrag der Berufsschule besteht darin, dem Lehrling den in diesem Lehrplan umschriebenen Lehrstoff zu vermitteln. Dabei ist die Reihenfolge der aufgeführten Lernziele nicht bindend. Bei der Vermittlung des berufstheoretischen Lehrstoffs sind aber die in Artikel 5 des Ausbildungsreglements zugeordneten Lernziele zu berücksichtigen. Die auf dieser Grundlage erstellten schulinternen Arbeitspläne werden den Lehrbetrieben auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

Es müssen reine, nach Lehrjahren gegliederte Klassen gebildet werden. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde und des Bundes.

Der Unterricht muss wöchentlich an einem ganzen Schultag erteilt werden.

Ein ganzer Schultag darf, inbegriffen Turnen und Sport, nicht mehr als neun Lektionen Pflichtunterricht umfassen, Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde und des Bundes.

» SR 412.10 2) SR 415.022

1232

2

Unterrichtsplan

Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Lektionenzahlen der einzelnen Pflichtfacher und ihre Verteilung auf die Lehrjahre sind verbindlich.

Lehr] ahre

Fächer

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

Fachzeichnen Vermessungskunde Fachrechnen Grundbuchrecht Deutsch Geschäftskunde Staats- und Wirtschaftskunde Turnen und Sport

Total Anzahl Schultage pro Woche

3

Total

1

2

3

60 80 100

60 40 100

40 60 100

40 40

40 40

40 360 1

4

40 40

40 60 80 20 40 40

200 240 380 20 160 160

40 40

40 40

40 40

120 160

360 1

360 1

360 1

1440

Lehrstoff

Die in den folgenden Abschnitten formulierten Informationsziele sind als Endverhaltensbeschreibungen des Lernenden zu verstehen. Aus praktischen Gründen wird dabei auf die stets wiederkehrende Wendung «der Lehrling soll am Ende der Ausbildungsphase ... können» verzichtet. Es handelt sich dabei um Mim'malziele, die auch als Prüfungsanforderungen gelten.

31 Fachzeichnen (200 Lektionen) Richtziel Der Lehrling soll mit den gebräuchlichen Materialien, Zeichengeräten und Instrumenten vertraut gemacht werden.

Er soll unter Anwendung der eidgenössischen Vorschriften für die Erstellung der Grundbuchpläne alle zeichnerischen Arbeiten einheitlich, genau und sauber ausführen können.

Hinweis Die vorschriftsgemässe Planausführung soll periodisch anhand von Anwendungsbeispielen überprüft werden.

1233 Informationsziele - Zeichenutensilien korrekt anwenden - Eigenschaften und Anwendung der verschiedenen Zeichenmaterialien wie Tusche, Bleistifte usw. nennen - Eigenschaften und Anwendung der verschiedenen Zeichenträger nennen - die verschiedenen Planarten der schweizerischen Grundbuchvermessung inkl.

Massstäbe und Formate nennen - unter Anwendung der eidgenössischen Schrift- und Zeichenvorlagen: - Pläne und Plankopien (Pausen) in verschiedenen Massstäben und auf verschiedenen Zeichenträgern zeichnen einschliesslich kolorieren und schraffieren - Handrisse und Feldskizzen anfertigen - Pläne von Hand und mit Schablone beschriften (Schriftproben anfertigen) - die hauptsächlichsten Reproduktionsmethoden nennen - die verschiedenen Instrumente und Geräte für Planauftrag und Abgriff aufzählen; ihre Anwendung unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaft und Genauigkeit erklären - Methoden zum Vergrössern und Verkleinern von Plänen erklären - Inhalte und Verwendung des Übersichtsplans erklären ; Signaturen zeichnerisch darstellen

Richtziel

32 Vermessungskunde (240 Lektionen)

Der Lehrling soll imstande sein, den technischen und administrativen Ablauf der Grundbuchvermessungsarbeiten zu erklären. Von den zusätzlich zur Grundbuchvermessung angewandten vermessungstechnischen Arbeiten soll er grundlegende Kenntnisse erwerben.

Hinweis Übungen in praktischen Feldarbeiten werden in der Schule nicht durchgeführt.

Informationsziele Die Erde und ihre Abbildung: - die wichtigsten Erddaten aufzählen - die Probleme der Erdabbildung erklären - die wichtigsten Projektionssysteme nennen

1234

Die Schweizerische Landesvermessung:

- das Projektionssystem erläutern - die Koordinatensysteme zivil/militär unterscheiden - die Landeskarten und ihre Entstehung aufzählen - den Aufbau des Triangulationsnetzes erklären - den Aufbau des Höhenfixpunktnetzes erklären - Zweck und Darstellung der Krokis von Triangulationspunkten und Höhenfixpunkten erklären Lagebestimmung :

-- Masseinheiten aufzählen und rechnerisch anwenden - direkte und indirekte Punktversicherung beschreiben - den Zweck des Polygonpunktnetzes erklären - Vorgehen bei einfachen Situationsaufnahmen und Absteckungen erklären - direkte Längenmessungen beschreiben - indirekte Längenmessungen in groben Zügen erklären - Orthogonalaufnahmen beschreiben - Polaraufnahmen beschreiben - Aufnahmedaten vorschriftsgemäss festhalten Höhenbestimmung :

- Höhenaufnahmemethoden aufzählen - Nivellementsarten und ihre Merkmale unterscheiden - Nivellierinstrumente und deren Anwendung erklären - einfache Nivellemente ausrechnen Organisation und Ablauf der Schweizerischen Grundbuchvermessung:

- die Aufgaben von Bund, Kantonen, Gemeinden, Eigentümern und technischen Organen beschreiben - Organisation und Ablauf einer Neuvermessung in den wesentlichen Zügen beschreiben (Inhalte, Prüfung und Anerkennung eines Vermessungswerkes) - Organisation und Ablauf der Nachführung anhand eines Beispieles beschreiben

1235 - den Begriff und die Bedeutung der Instruktionsgebiete und der Genauigkeitsstufen erklären und die Fehlergrenzen mit Hilfe der Tabellen bestimmen - den Begriff Fotogrammetrie erklären - die Anwendung der automatischen Datenverarbeitung beschreiben Meliorationswesen : - vermessungstechnische Arbeiten bei Meliorationen in groben Zügen beschreiben

Richtziel

33 Fachrechnen (380 Lektionen)

Der Lehrling soll die Fertigkeit erlangen, die Rechenaufgaben seines Berufs selbständig und sicher zu lösen. Dazu gehört auch das Handhaben von Formelsammlungen, Tabellen und technischen Rechenhilfsmitteln.

Hinweis Rund ein Fünftel bis ein Viertel der Unterrichtszeit soll für die Vertiefung des Lehrstoffs, anhand von Übungsaufgaben, in der Klasse verwendet werden.

Besonderes Gewicht wird auf die aktive Mitarbeit des Lehrers bei der Lösung dieser Aufgaben gelegt. Bei den Berechnungen mit Rechenhilfsmitteln soll das überschlagsweise Kontrollieren der Resultate geübt werden.

Allgemeines - mit einem elektronischen Taschenrechner die im Beruf vorkommenden Berechnungen ausführen - die Auswirkung von Mess- und Rundungsfehlern auf das Resultat von Berechnungen beurteilen Algebra Informationsziele Gleichungen ersten Grades mit einer Unbekannten: - die allgemeine Arithmetik im Bereich der reellen Zahlen im Rahmen der vier Grundoperationen anwenden - die Definition der Operationen dritter Stufe nennen - Potenzierungs- und Radizierungsgesetze an Potenzen bzw. Wurzeln mit natürlichen Exponenten anwenden

1236

- Gleichungen ersten Grades mit einer Unbekannten lösen, insbesondere: - Gleichungen mit Brüchen - Verhältnisgleichungen - eingekleidete Gleichungen - Gleichungen mit einer Unbekannten und weiteren allgemeinen Zahlen Planimetrie

Injormationsziele

- die wichtigsten planimetrischen Grundbegriffe wie - Proportionalität - Ähnlichkeit - geometrische Örter - Symmetrie - Kongruenz in ebenen Figuren anwenden - die Satzgruppe des rechtwinkligen Dreiecks anwenden - Flächen numerisch, halbgrafisch und grafisch bestimmen - in Kreisbogen die Hauptelemente und Detailpunkte - von der Tangente aus - von der Sehne aus - nach der Periferiewinkelmethode berechnen Trigonometrie Informationsziele - die trigonometrischen Funktionen definieren - trigonometrische Funktionswerte und deren Winkel bestimmen - den Sinus- und Kosinussatz bei Berechnungen im Dreieck anwenden - Vektoren (Azimut, Koordinatenberechnung, Koordinatentransformation) in allen vier Quadranten berechnen 34

Grandbachrecht (20 Lektionen)

Richtziel Der Vermessungszeichnerlehrling soll die wichtigsten Rechte und Beschränkungen des Grundeigentums in ihrem grundsätzlichen Charakter kennen. Er soll die Zusammenhänge zwischen seiner vermessungstechnischen Arbeit und deren Verwertung im Grundbuch verstehen.

1237 Hinweis

Mit Rücksicht auf die Herkunft der Lehrlinge ist der Unterricht auf die gesamtschweizerisch gültigen Rechtsregeln zu beschränken.

Informationsziele

-

Aufgabe des Grundbuchs erklären Rechtsquellen des Grundbuchrechts nennen die wichtigsten dinglichen Rechte aufzählen die wichtigsten Möglichkeiten von Erwerb und Verlust von Sachenrechten aufzählen - die verschiedenen Eigentumsarten beschreiben - die wichtigsten Eigentumsbeschränkungen beschreiben 35 Deutsch (l60 Lektionen) Es gilt der Lehrplan des BIGA für dieses Fach.

36

Geschäftskunde (160 Lektionen)

Es gilt der Lehrplan des BIGA für dieses Fach.

37 Staats- und Wirtschaftskunde (120 Lektionen) Es gilt der Lehrplan des BIGA für dieses Fach.

38 Turnen und Sport (160 Lektionen) Es gilt der Lehrplan des BIGA für dieses Fach.

4

Inkrafttreten

Dieser Lehrplan tritt am I.Januar 1977 in Kraft.

Bern, 30. November 1976 5280

Bundesamt für Industrie. Gewerbe und Arbeit: Bonny

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1977

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.03.1977

Date Data Seite

1215-1237

Page Pagina Ref. No

10 046 983

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.