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Bundesbeschluss über die Volksinitiative «für einen wirksamen Mieterschutz» und einen Gegenvorschlag # S T #

(Vom 25. März 1977)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung der am 30. Juni 1973 eingereichten Volksinitiative «für einen wirksamen Mieterschutz» D, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. Juni 19762>, beschliesst :

Art. l 1

Die Volksinitiative vom 30. Juni 1973 «für einen wirksamen Mieterschutz» wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2

Die Volksinitiative verlangt die Ersetzung von Artikel 34sePtles Absatz 2 der Bundesverfassung durch einen neuen Artikel 31sexles mit folgendem Wortlaut: Art. 3l"""' 1 Der Bund erlässt Bestimmungen über die Mietzinse für Immobilien und über den Schutz der Mieter gegen ungerechtfertigte Kündigungen und missbràuchliche Forderungen.

2 Die Mieten für Immobilien dürfen ohne Bewilligung nicht erhöht werden, auch nicht bei Wechsel von Vermieter oder Mieter. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn auf Grund von Abrechnungen nachgewiesen wird, dass der Mietertrag für eine angemessene Verzinsung des Eigenkapitals und für die Deckung der wirklichen Kosten nicht genügt. Bei Handänderungen wird der Kaufpreis nur soweit berücksichtigt, als er den mittleren Ertragswert vergleichbarer Objekte nicht übersteigt.

» BB1 1973 II 17 2) BB1 1976 II 1345 1977-197

1379 1 Die Mieten der erstmals vermieteten Objekte unterliegen der Bewilligungspflicht. Für Neubauten werden die Mieten auf Grund der Anlagekosten berechnet.

Übersetzte Kosten werden nicht berücksichtigt.

4 Ungerechtfertigte Kündigungen des Vermieters werden aufgehoben Gerechtfertigte Kündigungen, die für den Mieter eine Harte bedeuten, können aufgeschoben oder aufgehoben werden. Diese Bestimmungen gelten auch bei Verkauf, Umbau oder Abbruch des Mietobjekts. Einen besonderen Schutz geniessen die Mieter, deren Wohnung als Stockwerk verkauft wird

5 Der Bund erlasst entsprechende Bestimmungen für Pacht- und für Baurechtsverhaltnisse.

s Der Bund kann die Kantone für die Ausführung dieser Bestimmungen herbeiziehen.

Art. 2

'

1

Gleichzeitig wird Volk und Ständen der Gegenvorschlag der Bundesversammlung zur Abstimmung unterbreitet.

2 Er lautet: Artikel 34se?i'ss Absatz 2 der Bundesverfassung wird wie folgt geändert · 2

Der Bund erlasst Bestimmungen zum Schutz der Mieter \ or missbrauchìichen Mietzinsen und anderen Forderungen der Vermieter.

Art. 3 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Volksinitiative zu verwerfen und den Gegenvorschlag anzunehmen.

Also beschlossen vom Nationalrat Bern, 25. März 1977 Der Präsident : Wyer Der Protokollführer : Hufschmid Also beschlossen vom Ständerat Bern. 25. März 1977 Der Präsident : Münz Der Protokollführer : Sauvant 4882

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Bundesbeschluss über die Volksinitiative «für einen wirksamen Mieterschutz» und einen Gegenvorschlag (Vom 25. März 1977)

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Jahr

1977

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1

Volume Volume Heft

14

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.04.1977

Date Data Seite

1378-1379

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