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Bundesblatt Bern. 14 Marz 1977

129 Jahrgang

Band I

Nr.ll Erschemt wochentl. Preis: Inland Fr 85 - im Jahr. Fr 48 50 im Halbjahr, Ausland Fr 103im Jahr, zuzuglich Nachnahme- und Postzustellgebuhr Inseratenverwaltung Permedia, Publicitas-Zentraldienst fur Penodika, Hirschmattstrasse 36. 6002 Luzern. TeL 041 ,'23 66 66

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Botschaft betreffend drei Ubereinkommen zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung Vom 9. Februar 1977

Sehr geehrte Herren Prasidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen drei Uberemkommen zum Schutze des Rhems gegen Verunreinigung mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Prasidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorziiglichen Hochachtung Bern, 9. Februar 1977 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundesprasident: Furgler

Der Bundeskanzler: Huber

1977-63

Bundesblatt 129 Jahre Bd I

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Übersicht Die Internationale Kommission zum Schütze des Rheins gegen Verunreinigung, der die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande und die Schweiz angehören, befasst sich seit Jahren mit den Problemen der Verunreinigung dieses internationalen Fliessgewässers. Im Vordergrund stehen die Belastungen durch chemische Stoffe und Salze (Chloride).

Um den Anstrengungen der Internationalen Rheinschutzkommission praktische Ergebnissefolgen zu lassen, sind seit dem Jahre 1972 zwischen den Mitgliedstaaten der Kommission mehrere Konferenzen auf Ministerebene durchgeführt worden, die ihren Niederschlag in drei Übereinkommen gefunden haben. Da die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) für die Rheinanliegerstaaten - mit Ausnahme der Schweiz - Kompetenzen auf dem Gebiete des Gewässerschutzes übernommen hat, erwies es sich im Zusammenhang mit dem Übereinkommen gegen die chemische Verunreinigung des Rheins als notwendig, die EWG als Mitglied in die Internationale Kommission zum Schütze des Rheins gegen Verunreinigung aufzunehmen. Dies bedingte den Abschluss einer entsprechenden Zusatzvereinbarung. Das Übereinkommen zum Schütze des Rheins gegen die chemische Verunreinigung sieht im wesentlichen eine schrittweise Aufhebung der Ableitung bestimmter, besonders gefährlicher Stoffe vor und eine Verringerung der Ableitung einer zweiten Kategorie von gewässerschädigenden Stoffen. Jedes Ableiten solcher Stoffe bedarf inskünftig einer Genehmigung der zuständigen nationalen Behörden. Bestehende Einleitungen sind innerhalb noch zu bestimmender Fristen zu sanieren, wobei die von der Internationalen Kommission noch festzulegenden Emissionsgrenzwerte zu beachten sind. Zur Ermittlung der eingeleiteten Mengen dieser Stoffe haben die Vertragsparteien Bestandesaufnahmen vornehmen zu lassen. Mit dem Übereinkommen zum Schütze des Rheins gegen die chemische Verunreinigung soll die Qualität des Rheinwassers entscheidend verbessert werden, insbesondere im Hinblick auf seine Nutzung als Trinkwasser.

Das Übereinkommen zum Schütze des Rheins gegen die Verunreinigung durch Chloride stellt einen ersten Schritt zur Verminderung eines insbesondere für die Niederlande bedeutsamen gewässerbelastenden Stoffes dar. Mit dem Problem der Chloridbelastung des Rheins befasst sich die Internationale Rheinschutzkommission
schon seit ihrem Bestehen, doch konnte eine Reduktion der Chlorideinleitungen, die ihren Ursprung zur Hauptsache in Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland haben, bis heute noch nicht herbeigeführt werden. Als gangbare Möglichkeit erwies sich die Rückhaltung der in fester Form anfallenden Abfallsalze bei den elsässischen Kaligruben. Das Übereinkommen sieht nun vor, dass diese Salze auf dem Gelände der Kaligruben in den Untergrund versenkt werden. Da die Reduktion dieser Sahbe-

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lastung derzeit die einzige Möglichkeit darstellt, die Chloridfracht des Rheins bis zur deutsch-niederländischen Grenze zu verringern, sind an der ersten Ministerkonferenz im Jahre 1972 die Beschlüsse für eine internationale finanzielle Beteiligung der Rheinanliegerstaaten an diesem Vorhaben gefasst worden. Der schweizerische Beitrag für eine erste Phase belauft sich entsprechend dem festgelegten Verteilerschlüssel auf rund 4 Millionen Schweizerfranken.

Das Übereinkommen zum Schütze des Rheins gegen die chemische Verunreinigung und jenes gegen die Verunreinigung durch Chloride ergänzen einander. Beide zusammen ermöglichen konkrete Schritte zur Sanierung des Rheins, an denen sämtliche Anliegerstaaten beteiligt sind. Sie stellen einen Kompromiss dar. der keinen Vertragspartner voll zu befriedigen vermag, der aber, in Anbetracht der Bedeutung des Rheins, insbesondere zur Trinkwasserversorgung, zweifellos gerechtfertigt ist. Auch die Schweiz kann sich dieser Aufgabe nicht entziehen.

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Botschaft

I

Allgemeiner Teil

II

Die Internationale Kommission zum Schütze des Rheins gegen Verunreinigung

Im Jahre 1950 hat die Internationale Kommission zum Schütze des Rheins gegen Verunreinigung ihre Tätigkeit aufgenommen. Die offizielle Institutionalisierung erfolgte am 29. April 1963 durch den Abschluss der «Vereinbarung über die " Internationale Kommission zum Schütze des Rheins gegen Verunreinigung». Der Kommission gehören an: die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande und die Schweiz.

Diese Vereinbarung ist von der Bundesversammlung am 2. März 1964 genehmigt worden und für die Schweiz am 1. Mai 1965 in Kraft getreten (AS 1965 388 und 1975 2239).

Die Kommission hat u. a. die Aufgabe, alle notwendigen Untersuchungen zur Ermittlung von Art, Ausmass und Ursprung der Verunreinigung des Rheins vorzubereiten, sie durchführen zu lassen und die Ergebnisse auszuwerten. Im besonderen obliegt ihr auch, die Grundlagen für etwaige Abmachungen zwischen den unterzeichneten Regierungen über den Schutz des Rheins gegen Verunreinigung vorzubereiten.

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Ministerkonferenzen der Rheinanliegerstaaten

Um der Bekämpfung der Verunreinigung des Rheins eine grössere Wirksamkeit zu verleihen, haben die Mitgliedstaaten der Kommission am 25. und 26. Oktober 1972 in Den Haag die ersten Gespräche auf Ministerebene geführt. An dieser Ministerkonferenz wurden u. a. Beschlüsse gefasst, die darauf ausgerichtet waren, die Verschmutzung des Rheins durch Chloride und chemische Stoffe durch den Abschluss internationaler Übereinkommen zu vermindern.

An der zweiten Ministerkonferenz am 3. und 4. Dezember 1973 in Bonn ist die Kommission beauftragt worden, Entwürfe für entsprechende Übereinkommen auszuarbeiten.

Nach über dreijährigen Verhandlungen im Rahmen der Kommission konnten die grundsätzlichen Bestimmungen des Übereinkommens zum Schütze des Rheins gegen die Verunreinigung durch chemische Stoffe an der dritten Ministerkonferenz vom I.April 1976 in Paris verabschiedet werden. An der vierten Ministerkonferenz vom 25. Mai 1976 in Bern wurde sodann Einigkeit über das Überein-

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kommen zum Schütze des Rheins gegen die Verunreinigung durch Chloride erzielt.

Eine engere Zusammenarbeit der Rheinschutzkommission mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft drängte sich in diesen Bereichen auf, nachdem der EGRat am 4. Mai 1976 eine «Richtlinie betreffend die Verunreinigung infolge Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft» (ABI der EG L 129 vom 18. Mai 1976) erlassen hatte, womit bestimmte Kompetenzen im Bereich des Gewässerschutzes von den Mitgliedstaaten auf die Gemeinschaft übergegangen sind. Deshalb wurde die Zusatzvereinbarimg zur Vereinbarung vom 29. April 1963 ausgearbeitet, durch welche die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Vertragspartner der Internationalen Kommission zum Schütze des Rheins gegen Verunreinigung wird.

Am 24. No\ember 1976 hat der Bundesrat beschlossen, die drei Übereinkommen unter Ratifikationsvorbehalt zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung durch den Vorsteher des Eidgenössischen Departementes des Innern erfolgte am 3. Dezember 1976 in Bonn.

2

Besonderer Teil

21

Kommentar zu den einzelnen Übereinkommen

211

Zusatzvereinbarung zu der in Bern am 29. April 1963 unterzeichneten Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schütze des Rheins gegen Verunreinigung

211.1

Beurteilung des Übereinkommens

Der Beitritt der EWG zur Vereinbarung vom 29. April 1963 über die Internationale Kommission zum Schütze des Rheins gegen Verunreinigung stellt einen bedeutsamen Schritt auf dem Gebiete des Gewässerschutzes und zugleich eine wichtige Etappe in der Zusammenarbeit der Schweiz mit den Europäischen Gemeinschaften, die auch für die Zusammenarbeit in anderen Fachgebieten wegleitend sein kann, dar.

Die Zusatzvereinbarung ermöglicht der EWG, nach Massgabe ihrer internen Zuständigkeit in der Rheinschutzkommission vollberechtigt mitzuwirken und an die Stelle ihrer Mitgliedstaaten zu treten. An dieser Regelung ist die Schweiz deshalb interessiert, weil die Gemeinschaft in allen Bereichen, in denen sie intern Recht setzt, die ausschliessliche Befugnis zum Abschluss von Verträgen mit Drittstaaten erhält. Wäre die Gemeinschaft der Rheinschutzkommission ferngeblieben, so hätte dies schliesslich die Arbeiten dieser Kommission blockiert. Denn in allen gemeinschaftsintern geregelten Bereichen können nur noch die EWG und nicht mehr die einzelnen in ihr vertretenen EG-Staaten gegenüber der Schweiz vertragliche Verpflichtungen eingehen.

1022 211.2

Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen der Zusatzvereinbarung

Das Zusatzabkommen bestimmt in Artikel l, dass die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Inkrafttreten Vertragspartei der Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schütze des Rheins gegen Verunreinigung und ihres Zusatzprotokolles wird.

In Artikel 2 werden die einzelnen Bestimmungen der Vereinbarung dem Beitritt der Gemeinschaft angepasst. Es betrifft dies: a. Die Terminologie: der bisherige Ausdruck «unterzeichnete Regierungen» für die vertragsschliessenden Teile wird durch «Vertragsparteien» ersetzt, da die Gemeinschaft keine Regierung ist.

b. Nach Artikel 4 Absatz l der Vereinbarung vom 29. April 1963 wechselt der Vorsitz in der Kommission alle drei Jahre unter den verschiedenen Delegationen. Da die Gemeinschaft neben den anderen Vertragsparteien eine Sonderstellung innehat, musste eine Lösung gefunden werden, bei der sie ebenfalls periodisch den Vorsitz übernimmt. Für die Schweiz ergibt sich dadurch keine Schlechterstellung. Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft wollten die Rotation unter, der Gemeinschaft und ihren einzelnen Mitgliedern nicht in der Vereinbarung selbst regeln; die Schweiz bot deshalb Hand zu einer Klausel, wonach die Bestimmung des Vorsitzes in die interne Geschäftsordnung der Kommission verwiesen wird.

c. Artikel 6 der Vereinbarung regelt das Stimmrecht. Jeder Delegation kommt in der bisherigen Vereinbarung eine Stimme zu; Beschlüsse werden grundsätzlich einstimmig gefasst. Stimmenthaltung von nicht mehr als einer Delegation gilt als Einstimmigkeit. Mit dem Beitritt der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft musste eine grundsätzlich andere Lösung getroffen werden, da die Gemeinschaft nicht einfach ein zusätzliches Mitglied in der Kommission darstellt, sondern je nach Materie anstelle ihrer Mitgliedstaaten tritt. In einem neuen Absatz 2 von Artikel 6 wird folgerichtig bestimmt, dass in den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Anzahl von Stimmen entsprechend der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Vereinbarung sind, zusteht.

Wenn die Gemeinschaft das Stimmrecht ausübt, können ihre Mitglieder nicht einzeln stimmen und umgekehrt. Die Kompetenzverteilung zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedern ist nicht ein für allemal festgelegt, sondern hängt davon ab, ob die Gemeinschaft in der
betreffenden Materie schon legiferiert hat. So wird sie im Rahmen des Übereinkommens zum Schütze des Rheins gegen chemische Verunreinigung Kompetenzen ausüben, nicht dagegen in jenen gegen Verunreinigung durch Chloride. Da die Gemeinschaft, wenn sie ihr Stimmrecht ausübt, über vier Stimmen verfügt, konnte die Regelung betreffend die Stimmenthaltung einer Partei nicht beibehalten werden. Bei Stimmenthaltung der EWG wird also ein Beschluss nicht Zustandekommen (Art. 6 Abs. 4).

1023 d. Mit dem Beitritt der Gemeinschaft erfolgte eine Neuaufteilung der Verwaltungskosten der Kommission; der schweizerische Beitrag wird von bisher 14 auf 12 Prozent reduziert.

Artikels ist eine Übergangsbestimmung und regelt den Vorsitz bis Ende 1977.

Für die Jahre 1975-1977 führt noch die Schweiz den Vorsitz.

212

Übereinkommen zum Schütze des Rheins gegen chemische Verunreinigung

212.1

Beurteilung des Übereinkommens

Mit der ausserordentlich starken Industrialisierung am Rhein hat auch seine Belastung mit gefährlichen chemischen Stoffen ständig zugenommen. Wenn auch die bisherigen Gewässerschutzmassnahmen zum Teil erfreuliche Fortschritte gezeitigt haben, ist es noch nicht gelungen, die Qualität des Rheinwassers in dieser Hinsicht entscheidend zu verbessern.

Mit dem Übereinkommen sollen nun die Rheinanliegerstaaten verpflichtet werden, Massnahmen zu ergreifen, die für die Erhaltung einer entsprechenden Qualität des Rheins erforderlich sind, um ihn insbesondere auch als Trinkwasserlieferant nutzen zu können.

Die Arbeiten für den Abschluss dieses Übereinkommens nahmen mehr als drei Jahre in Anspruch. Dies darf insofern nicht verwundern, als es sich doch darum handelte, einerseits die verschiedenen gewässerschutzpolitischen und -rechtlichen Gegebenheiten der einzelnen Staaten auf einen Nenner zu bringen und andererseits eine Harmonisierung mit der zur gleichen Zeit vom Rat der Europäischen Gemeinschaften ausgearbeiteten bereits erwähnten «Richtlinie betreffend die Verunreinigung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gew asser der Gemeinschaft» herbeizuführen.

Das Übereinkommen darf zusammen mit der genannten EG-Richtlinie als entscheidender Schritt auf dem Wege zu einer Angleichung der europäischen Gewässerschutzvorschriften über die Ableitung gefährlicher, giftiger Abwässer bezeichnet werden.

2/2.2

Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen des Übereinkommens

In der Präambel werden die Ziele des Übereinkommens formuliert. Diese liegen vorab in einer Verbesserung der Qualität des Rheinwassers im Hinblick auf die verschiedensten Nutzungsmöglichkeiten. Bezug genommen wird aber auch auf die vom Rat der Europäischen Gemeinschaften erlassene, vorgehend genannte Richtlinie, welche die gleiche Zielsetzung hat.

1024 Artikel l verpflichtet die Vertragsparteien, nach Massgabe der Bestimmungen des Übereinkommens die geeigneten Massnahmen zur schrittweisen Beseitigung der Ableitung bestimmter gefahrlicher Stoffe (sie werden im folgenden als Stoffe aus dem Anhang I bezeichnet) zu ergreifen. Weiter werden die Vertragsparteien verpflichtet, die Verunreinigung einer zweiten Kategorie von Stoffen (sie werden im folgenden als Stoffe aus dem Anhang II bezeichnet) zu verringern.

Berücksichtigt werden soll dabei, dass das Rheinwasser u. a. zur Trinkwassergewinnung, für Haustiere und freilebende Tiere, zur Erhaltung der Flora und Fauna und zum Fischen genutzt werden kann.

Nach Artikel 2 haben die Vertragsparteien die Ableiter von Stoffen aus dem Anhang I zu erfassen und durch die zuständigen nationalen Behörden eine Bestandesaufnahme vornehmen zu lassen, die periodisch auf den neuesten Stand zu bringen ist. Die Ergebnisse dieses Inventars sind der Internationalen Rheinschutzkommission summarisch bekanntzugeben. Wenn es sich als notwendig erweist, kann die Inventarisierung auch auf einzelne Stoffe aus dem Anhang II erstreckt werden.

Artikels schreibt eine Genehmigungspflicht für die Ableitung von Stoffen aus dem Anhang I durch die zuständigen nationalen Behörden vor. Ferner sind mit der Genehmigung für die Ableitung Emissionsnormen, d. h. höchstzulässige Konzentrationen der betreffenden Stoffe in den Abwässern, und darüber hinaus höchstzulässige Frachten, festzulegen. Für bestehende Ableitungen sind mit den Genehmigungen Fristen zu setzen, innerhalb derer die festgelegten Emissionsnormen erfüllt werden müssen.

Können die dem Ableiter auferlegten Emissionsbedingungen nicht erfüllt werden, ist die Ableitung gemäss Artikel 4 zu verbieten.

Zur Festlegung der Emissionsnormen durch die nationalen Behörden schreibt die Internationale Kommission Emissionsgrenzwerte vor, die nicht überschritten werden dürfen. Diese Grenzwerte werden unter Berücksichtigung der besten verfügbaren technischen Hilfsmittel festgesetzt. Die Kommission wird maximale Fristen vorschreiben, innerhalb deren die Emissionsbedingungen erfüllt werden müssen.

Für die Ableitung von Stoffen aus dem Anhang II haben die nationalen Behörden ebenfalls strenge Regelungen auszuarbeiten. Die Verringerung der Ableitung solcher Stoffe hat nach entsprechenden Programmen
zu erfolgen, die innerhalb der Kommission verglichen werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass diese Programme hinsichtlich ihrer Ziele und Mittel im Einklang stehen. Die Ableitung von Stoffen aus dem Anhang II wird ebenfalls genehmigungspflichtig sein.

Um das Rheinwasser auch vor Verunreinigung durch die Lagerung und Ablagerung von Stoffen aus den Anhängen I und II zu schützen, haben die Vertragspar-

1025 teien gemäss Artikel 7 alle notwendigen gesetzgeberischen Massnahmen zu ergreifen. Wenn nötig werden von der Rhemschutzkommission auch geeignete Vorschläge zum Schütze des Grundwassers vorgelegt.

Nach Artikels haben die Vertragsparteien für eine Kontrolle aller Ableitungen zu sorgen, die nach dem Übereinkommen zu erfassen sind.

Jede Vertragspartei hat die Qualität des Rheinwassers bezüglich der Stoffe aus den Anhängen I und II zu überwachen und hiefür die notwendigen Kontrolleinrichtungen zu schaffen. Über die Ergebnisse dieser Kontrollen ist der Rhemschutzkommission jährlich Bericht zu erstatten.

Um Unfallereignisse an die betroffenen Unterliegerstaaten unverzüglich melden zu können, hat die Rhemschutzkommission nach Artikel 11 ein entsprechendes Verfahren (Alarmplan) auszuarbeiten.

Die Artikel 12 und lì regeln den Erfahrungsaustausch. Ferner wird die Rhemschutzkommission beauftragt, geeignete Mess- und Analysenverfahren auszuarbeiten.

Artikel 14 legt das Verfahren für die Änderung und Ergänzung der Anhänge des Übereinkommens fest.

Artikel 15 beinhaltet die Schiedsklausel. Danach werden Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder die Durchführung des Übereinkommens auf Antrag einer Vertragspartei dem obligatorischen Schiedsverfahren nach Anhang B unterworfen, sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen.

Nach Artikel 16 handeln die Europäischen Wirtschaftsgemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten im Bereiche ihrer jeweiligen Zuständigkeit. Für die Schweiz ist diese Bestimmung nicht von Bedeutung.

Die Artikel 17-21 befinden über die Inkraftsetzung, die Kündigung und die Fortführung bei Kündigung der Vereinbarung vom 29. April 1963 über die Internationale Kommission zum Schütze des Rheins gegen Verunreinigung. Das Übereinkommen kann nach Ablauf von drei Jahren nach seinem Inkrafttreten jederzeit gekündigt werden.

Die Anhänge A und B so« ie die weiteren Anhänge I-IV bilden einen integrierenden Bestandteil des Übereinkommens.

Anhang A umschreibt den für die Durchführung des Übereinkommens zur Anwendung kommenden Rheinabschnitt. Danach beginnt dieser am Ausfluss des Bodensees und umfasst die Arme des Rheins bis zur Küstenlinie der Nordsee.

1026 Anhang B enthält die Regelung über das Schiedsverfahren.

In den Anhängen I und II sind die Stoffamilien, die Stoffgruppen und einzelne Stoffe aufgeführt, die mit dem Übereinkommen zu erfassen sind. Für den praktischen Vollzug sind diese Listen noch zu präzisieren.

In Anhang III wird festgelegt, nach welchen Grundsätzen die Vertragsparteien ihre Bestandesaufnahme der abgeleiteten Stoffe aus dem Anhang I vorzunehmen haben und welche Daten der Rheinschutzkommission zu melden sind.

In Anhang IV schliesslich werden die Grenzwerte und die Fristbegrenzungen für die bestehenden Ableitungen der Stoffe aus dem Anhang I aufgeführt, sobald diese von der Rheinschutzkommission festgelegt worden sind.

212.3

Konsequenzen für die Schweiz

Das Übereinkommen entspricht in seinen Zielsetzungen in jeder Hinsicht jenen unseres Gewässerschutzgesetzes. Es bedarf somit keiner Neuorientierung in der schweizerischen Gewässerschutzpolitik.

Mit dem Erlass der bundesrätlichen Verordnung vom 8. Dezember 1975 über Abwassereinleitungen sind bereits die wesentlichsten Elemente für den Vollzug des internationalen Übereinkommens geschaffen worden. Es handelt sich somit in erster Linie darum, diese weiterhin konsequent anzuwenden. Gegebenenfalls müssen unter Beachtung der von der Internationalen Rheinschutzkommission noch zu erarbeitenden technischen Normen und Grenzwerte gewisse Anpassungen oder Ergänzungen vorgenommen und Prioritäten gesetzt werden.

Neu für unser Land ist die mengenmässige Erfassung von Stoffen aus dem Anhang I, die Festlegung höchstzulässiger Frachten im Einzelfall und die summarische Weiterleitung der entsprechenden Daten an die Internationale Rheinschutzkommission. Da es sich indessen um besonders gefahrliche Stoffe handelt, deren Einleitung, soweit technisch möglich, verhindert werden soll, besteht auch seitens der Schweiz ein Interesse an der Erfassung der entsprechenden Daten.

Schwierigkeiten im Vollzug sollten keine entstehen.

Die erwähnte Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften, die am 4. Mai 1976 in Kraft getreten ist, enthält gleiche Bestimmungen wie das vorliegende Übereinkommen. Für die Schweiz als Oberlieger ist damit gewährleistet, dass für den Rhein keine Sonderregelung gilt, die für sie Nachteile haben könnte, sondern dass die gleichen Normen für das ganze Gebiet der Unterlieger zur Anwendung kommen.

1027 212.4

Ergebnisse der Vernehmlassung

Bereits zu Beginn der Verhandlungen sind die kantonalen Gewässerschutzfachstellen zur Meinungsäusserung eingeladen worden. Zu wesentlichen Punkten sind auch Vertreter der Industrie angehört worden.

Vor der Unterzeichnung wurde ein formelles Vernehmlassungsverfahren bei den Kantonen eingeleitet. Die eingegangenen Stellungnahmen waren positiv, und das Übereinkommen ist gutgeheissen worden.

213

Übereinkommen zum Schutz des Rheins gegen die Verunreinigung durch Chloride

213.1

Beurteilung des Übereinkommens

Mit dem Problem der Salzbelastung des Rheins befasst sich die Internationale Kommission seit ihrem Bestehen. Durch die übermässig hohen Chloridkonzentrationen im Rheinwasser erwachsen den Niederlanden grosse Schwierigkeiten, und nur durch aufwendige technische Massnahmen können sie die Trink- und Brauchwasserversorgung grosser Gebiete ihres Landes sicherstellen. Besonders betroffen ist auch die Landwirtschaft, die zur Bewässerung der Kulturen auf salzarmes Wasser angewiesen ist.

Die Chloridbelastung des Rheins hat hauptsächlich zivilisatorische Ursachen; ein sehr geringer Anteil ist bereits natürlicherweise vorhanden. Die überwiegenden Chloridanteile stammen aus Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland.

In den staatlichen elsässischen Kaligruben fällt bei der Gewinnung der Kalisalze Natriumchlorid in verunreinigter Form als festes Abfallprodukt an und wird bis heute mangels wirtschaftlich vertretbarer Alternativen in den Rhein geleitet.

Grössere Mengen salzhaltiger Abwässer entstehen weiter im deutschen Bergbau.

Im Gegensatz zu den Rückstandsalzen im Elsass fallen diese, wie alle weiteren Abfallsalze im Rheineinzugsgebiet, in gelöster Form an. Dies gilt auch für die Schweiz, wo der einzige grössere Einzeleinleiter, die Sodafabrik Zurzach, salzhaltige Abwässer abgibt.

Die Bemühungen um eine Reduktion der Chloridbelastung konzentrierten sich deshalb von jeher auf eine andere Beseitigung der in den elsässischen Kaligruben anfallenden festen Abfallsalze als deren Einleitung in den Rhein. Verschiedene Möglichkeiten, so der Abtransport per Schiff oder durch eine Pipeline direkt ins Meer, mussten der Kosten wegen ausgeschlossen werden.

An der ersten Ministerkonferenz im Jahre 1972 in Den Haag wurde grundsätzlich beschlossen, bei den staatlichen Kaligruben im Elsass 60 kg's Chlorid aufzuhalden, wobei sich die Mitgliedstaaten, die Bundesrepublik Deutschland, die Nieder-

1028 lande und die Schweiz bereit erklärten, an die damals geschätzten Kosten von 100 Millionen französischen Franken Beiträge zu leisten. Die Schweiz sicherte an dieser Ministerkonferenz einen Beitrag von 6 Prozent oder 6 Millionen französische Franken zu.

Bei der weiteren Ausarbeitung des Projektes durch Frankreich für die Aufhaldung der Rückstandsalze zeigte sich allerdings, dass die Kosten ein Mehrfaches der geschätzten 100 Millionen französischen Franken ausmachen würden. Ausserdem regte sich im Elsass starker Widerstand wegen einer möglichen Gefährdung des Grundwassers, so dass Frankreich das Projekt im Jahre 1975 aufgab.

Nachdem Versuche, die Abfallsalze in tiefe Bodenschichten (etwa 1800m Tiefe) zu versenken, positiv verliefen, legte Frankreich ein neues Projekt vor, das in einer ersten Phase das Einbringen von etwa 20 kg/s Chlorid in den Untergrund vorsieht. In zwei weiteren Phasen sollen wieder je etwa 20 kg/s eingebracht werden, sofern keine unüberwindbaren technischen Schwierigkeiten auftauchen und die Finanzierung gesichert ist.

An der vierten Ministerkonferenz am 25. Mai 1976 in Bern einigten sich die Minister auf ein Übereinkommen über den Bau und den Betrieb einer Anlage für die erste Phase, d. h. das Einbringen von 20 kg/s Chlorid während zehn Jahren, sowie über deren Finanzierung. Die Kosten wurden auf 116 Millionen französische Franken veranschlagt. Bei der weiteren Ausarbeitung des Übereinkommens im Verlaufe des Sommers 1976 machte Frankreich Mehrkosten geltend, die sich bis zur Unterzeichnung auf 16 Millionen französische Franken beliefen. Bei einem Totalbetrag von 132 Millionen französischen Franken für die erste Phase entfallen somit, nach dem an der ersten Ministerkonferenz in Den Haag festgelegten Verteilerschlüssel, 7,92 Millionen französische Franken oder rund 4 Millionen Schweizerfranken auf unser Land.

2/5.2

Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen des Übereinkommens

In der Präambel wird dem Wunsche Ausdruck gegeben, das Rheinwasser hinsichtlich seines Chloridgehaltes stufenweise so zu verbessern, dass die Chloridkonzentration an der deutsch-niederländischen Grenze 200 mg/1 nicht übersteigt.

Heute werden Konzentrationen gemessen, die über 300 mg/1 liegen.

Artikel l stellt eine Absichtserklärung dar, die auf eine verstärkte Zusammenarbeit der Vertragsparteien zur Bekämpfung der Verunreinigung des Rheins durch Chloride abzielt.

Nach Artikel 2 soll die an der ersten Ministerkonferenz im Jahre 1972 festgelegte Reduktion der Chloridbelastung des Rheins um 60 kg/s Chlorid durch Massnahmen auf französischem Hoheitsgebiet schrittweise verwirklicht werden. Zu diesem Zwecke wird Frankreich eine Anlage zum Einbringen von zunächst 20 kg/s Chlo-

1029 rid in den elsässischen Untergrund erstellen und während zehn Jahren betreiben.

Diese Anlage für die erste Phase wird spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten des Übereinkommens errichtet. Bis zum I.Januar 1980 sollen - vorbehaltlich einer Einigung über die technischen Modalitäten und die Finanzierung - auch die weiteren zwei Phasen realisiert werden. Die französische Regierung hat hiefür ein Gesamtkonzept vorzulegen.

Gemäss Artikels haben die Vertragsparteien auf ihrem Hoheitsgebiet die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um eine Steigerung der Chlorideinleitungen zu verhindern. Die entsprechenden Werte dieser «Stand-still-Klausel» sind im Anhang II des Übereinkommens festgelegt. Für die Schweiz ist diese Bestimmung insofern von grosser Tragweite, als sie im Gegensatz zu den übrigen Rheinanliegerstaaten einerseits nur relativ kleine Salzmengen in den Rhein einleitet und anderseits darum nicht in der Lage ist, diese Einleitungen massgebend zu beeinflussen oder einen Frachtausgleich vorzunehmen. Der grösste Teil dieser Chloridfracht stammt in der Schweiz zurzeit aus nicht beeinflussbaren. diffusen Einleitungen (Kläranlagenabflüsse, Abwässer aus kleineren und grösseren Gewerbeund Industriebetrieben). Die einzige grössere Einzeleinleitung bringt heute rund 3 kg/s Chlorid. Aus diesem Grunde ist denn auch der Schweiz für die «Stand-stülMarge» zugebilligt worden, eine grössere Chloridmenge, nämlich 10 kg/s, abzuleiten, als derzeit aus Einzelableitungen von über l kg''s in den Rhein abgeführt werden.

Zur internationalen Kontrolle der Chlorideinleitungen haben die Vertragsparteien auf ihrem Hoheitsgebiet Einzeleinleitungen von mehr als l kg/s Chlorid zu überwachen und der Internationalen Kommission jährlich Bericht zu erstatten.

Artikel 4 ermöglicht der französischen Regierung, das Einbringen der Salze in den Untergrund zu unterbrechen, wenn erhebliche Gefahren für die Umwelt, besonders das Grundwasser, entstehen sollten. Kosten allfälliger Schäden, die durch das Einbringen der Salze in den Untergrund entstehen könnten, werden nach Artikels nicht grundsätzlich den Vertragsparteien Überbunden. Vielmehr sieht dieser Artikel vor, dass sich die Vertragsparteien über einen an die französische Regierung zu leistenden Beitrag beraten, wenn für diese Schäden nicht der Erbauer des Werkes oder Dritte in
Anspruch genommen werden können. Diese Formulierung stellt einen Kompromiss dar zwischen der ursprünglichen französischen Auffassung, wonach sich alle Vertragsparteien entsprechend dem Verteilerschlüssel für den Bau und Betrieb an den Kosten für die Deckung von Schäden beteiligen müssen, und der Meinung der anderen Vertragsparteien, die die Haftung gänzlich ablehnten.

Artikel 6 ist eine Absichtserklärung. Danach soll die Internationale Kommission innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens Vorschläge unterbreiten, wie die Chloridfracht auf der gesamten Strecke des Rheins stufenweise weiter verringert werden kann.

1030 Artikel 7 regelt als zentrale Bestimmung die Finanzierung der ersten Phase des Einbringens. Basierend auf dem bereits an der Ministerkonferenz in Den Haag festgelegten Verteilerschlüssel, leisten die Bundesrepublik Deutschland 30 Prozent, die Niederlande 34 Prozent und die Schweiz 6 Prozent an diese Kosten.

30 Prozent werden von Frankreich selbst übernommen. Im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden, welche gemäss besonderen Abmachungen mit Frankreich ihre Beiträge schon vor Inkrafttreten leisten, hat die Schweiz ihren Anteil in der Höhe von 7,92 Millionen französischen Franken oder rund 4 Millionen Schweizerfranken erst drei Monate nach Inkrafttreten des Übereinkommens zu bezahlen.

Über die Finanzierung der weiteren Phasen werden die Vertragsparteien aufgrund eines Gesamtkonzeptes der französischen Regierung beraten. Obwohl Artikel?

nur die Finanzierung der ersten Phase regelt und weitere Kostenfolgen Gegenstand neuer Übereinkommen sein werden, muss auf die gesamten Kosten hingewiesen werden, die aus der Rückhaltung der als Ziel festgelegten 60 kg/s Chlorid entstehen. Auf diese Konsequenzen wird in Punkt 331 näher eingegangen.

Die Artikel 9, 10 und 11 bestimmen die Verfahren, die eingeleitet werden, wenn die Internationale Kommission eine steigende Tendenz der Chloridkonzentration an den internationalen Messstellen am Rhein beobachtet oder wenn durch einen Unfall eine plötzliche starke Erhöhung der Chloridkonzentration eintritt.

Artikel 12 verpflichtet die Vertragsparteien, an den international vereinbarten Messstellen am Rhein die zur Ermittlung der Chloridkonzentrationen erforderlichen Messsysteme und -gerate einzurichten und die Kommission halbjährlich über die Ergebnisse der Kontrollen zu informieren.

Die Artikel 13-17 regeln die Erledigung allfälliger Streitigkeiten über die Auslegung oder die Durchführung des Übereinkommens, die Verfahren für die Inkraftsetzung, die Kündigung und die Fortführung der Aufgaben im Falle einer Kündigung der Vereinbarung vom 29. April 1963 über die Internationale Kommission zum Schütze des Rheins gegen Verunreinigung. Das Übereinkommen kann nach Ablauf von drei Jahren nach seinem Inkrafttreten gekündigt werden.

Im Anhang A wird analog zum Übereinkommen zum Schütze des Rheins gegen chemische Verunreinigung der mit dem Übereinkommen
zu erfassende Rheinabschnitt festgelegt. Anhang B enthält die gleichen Schiedsbestimmungen wie das genannte Chemie-Übereinkommen.

Der Anhang l legt in summarischer Form die für das Einbringen der Salze in den Untergrund erforderlichen technischen Einzelheiten fest. Es handelt sich lediglich um technische Grundlagen und nicht um Projektdetails.

Im Anhang II werden für die einzelnen Vertragsparteien die «Stand-still-Frachten», die sich aus Einzeleinleitungen von über l kg/s Chlorid ergeben, festgelegt.

1031 Der Schweiz stehen 10 kg/s (Mittelwert) zu, wovon heute etwa 3kg ausgenutzt werden.

213.3

Konsequenzen und Bedeutung des Übereinkommens für die Schweiz

Als Oberlieger am Rhein zieht die Schweiz aus diesem Übereinkommen keinen direkten Nutzen, zumal die Chloridbelastung auf der Strecke bis Basel nur sehr gering ist. Auch in Zukunft wird sich bei uns, im Gegensatz zu den Niederlanden, kein Chloridproblem stellen. Das Übereinkommen ist deshalb in erster Linie im Lichte der internationalen Solidarität der Rheinanliegerstaaten zugunsten der Niederlande zu betrachten.

Wiewohl der Anteil der Schweiz an der gesamten Chloridbelastung des Rheins sehr bescheiden ist - er beträgt heute etwa 3,5 Prozent -, bildet er doch einen Teil dieser Gesamtbelastung. Durch die weitere demographische und wirtschaftliche Entwicklung wird sich unser Anteil im Laufe der Jahre noch vergrössern, und es bestehen keine wirtschaftlich vertretbaren Möglichkeiten, diese Entwicklung zu beeinflussen. Da eine Rückhaltung der Abfallsalze im Elsass als aussichtsreichste Alternative zur Verminderung der Chloridbelastung des Rheins gewertet werden muss und die Schweiz, wenn auch nur zu einem geringen Teil, zur Gesamtchloridbelastung beiträgt, lässt sich eine finanzielle Beteiligung an diesem französischen Vorhaben rechtfertigen. Gemessen am heutigen Chloridanteil der Schweiz, ist die finanzielle Beitragsleistung zu einem Teil ein Akt der Solidarität gegenüber den Niederlanden und nicht ausschliesslich eine Abgeltung der aus unserem Lande stammenden Chloridbelastung. Die Verhältnisse können sich aber in Zukunft verändern.

3

Finanzielle und personelle Auswirkungen

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Zusatzvereinbarung zu der in Bern am 29. April 1963 unterzeichneten Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schütze des Rheins gegen Verunreinigung

311

Finanzielle Auswirkungen

Bedingt durch den Beitritt der EWG, musste der Verteilerschlüssel für die Verwaltungskosten der Internationalen Kommission zum Schütze des Rheins gegen Verunreinigung neu festgelegt werden. Für die Schweiz resultierte dabei eine Besserstellung; ihr Anteil wird von gegenwärtig 14 Prozent auf 12 Prozent reduziert. Beim derzeitigen Verwaltungskostenaufwand von rund 300 000 Franken vermindert sich der schweizerische Anteil von gegenwärtig jährlich 42 000 Franken auf 36 000 Franken.

1032

312

Personelle Auswirkungen

Personelle Auswirkungen ergeben sich keine.

313

Auswirkungen auf die Kantone

Auswirkungen auf die Kantone ergeben sich keine.

32

Übereinkommen zum Schütze des Rheins gegen chemische Verunreinigung

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Finanzielle Auswirkungen

Mit dem Vollzug des Übereinkommens ergeben sich keine neuen finanziellen Auswirkungen. Die im Vertrag vorgesehene Einrichtung von Messstationen am Rhein erfolgt im Zuge des auf nationaler Ebene vorgesehenen Systems zur Überwachung der schweizerischen Oberflächengewässer. Es ergibt sich für den Vollzug des Übereinkommens lediglich ein Ausbau des bereits seit Jahren laufenden internationalen Rhemüberwachungsprogrammes auf analytischem Gebiet.

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Personelle Auswirkungen

Personelle Auswirkungen sind keine zu erwarten.

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Auswirkungen auf die Kantone

Die mit dem Vollzug des Übereinkommens verbundenen Kontrollen der Abwassereinleitungen sind durch die Kantone vorzunehmen. Da es sich hierbei um Aufgaben handelt, die auch beim Vollzug des schweizerischen Gewässerschutzgesetzes auszuführen sind, ergeben sich keine grundsätzlich neuen Belastungen. In bestimmten Fällen wird indessen ein gewisser Mehraufwand erforderlich sein, der jedoch ohne zusätzliche Personaleinstellungen möglich sein sollte.

33

Übereinkommen zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung durch Chloride

331

Finanzielle Auswirkungen

Der finanzielle Beitrag, den die Schweiz an die erste Phase der Rückhaltung der Abfallsalze in den elsässischen Kaligruben zu leisten hat, beläuft sich auf 7,92 Millionen französische Franken oder rund 4 Millionen Schweizerfranken.

1033 Dieser Betrag ist für den Bau und Betneb einer Anlage zum Einbringen von rund 20 kg/s Chlorid während einer Dauer \on zehn Jahren bestimmt.

Für die zwei folgenden, vertraglich noch nicht festgelegten, aber zur Erreichung einer gesamten Rückhaltung von 60 kg/s Chlorid in Aussicht genommenen Phasen werden voraussichtlich etwa gleich hohe Kosten entstehen. Insgesamt würde die Schweiz somit bis etwa 1980 einen Beitrag m der Höhe von rund 24 Millionen französischen Franken oder 12 Millionen Schweizerfranken zu leisten haben. Die über den Betrag von 4 Millionen Schweizerfranken für die erste Phase hinausgehenden Verpflichtungen werden aber in jedem Fall Gegenstand neuer Vereinbarungen sein.

Die Ausgabe von 4 Millionen Schweizerfranken ist im Voranschlag 1977 nicht ausdrücklich vorgesehen: sie wird indessen dem Konto «319.443.01 Anlagen zum Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung» angerechnet werden müssen. Dieses Vorgehen bewirkt somit keine Erhöhung der Bundesausgaben.

332

Personelle Auswirkungen

Personelle Auswirkungen ergeben sich keine.

333

Auswirkungen auf die Kantone

Soweit in den Kantonen im Rheineinzugsgebiet keine Projekte für die Ansiedlung neuer Industriezweige mit grossen Salzableitungen vorhanden sind, zeitigt das Übereinkommen keine Auswirkuneen.

4

Verfassungsmässigkeit

Die verfassungsmässige Grundlage zum Abschluss der Übereinkommen bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, nach welchem dem Bund das Recht zusteht, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschhessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung. Da die mit der Zusatzvereinbarung abgeänderte Vereinbarung vom 29. April 1963 und die beiden Übereinkommen drei Jahre nach Inkrafttreten gekündigt werden können, unterliegt der Genehmigungsbeschluss nicht dem fakultativ en Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung.

5269

1034 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend drei Übereinkommen über den Schutz des Rheins gegen Verunreinigung

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. Februar 1977 D, beschliesst:

Art. l 1

Die am S.Dezember 1976 unterzeichnete Zusatzvereinbarung zu der in Bern am 29. April 1963 unterzeichneten Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schütze des Rheins gegen Verunreinigung, das am S.Dezember 1976 unterzeichnete Übereinkommen zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung, das am S.Dezember 1976 unterzeichnete Übereinkommen zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung durch Chloride werden genehmigt.

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Zusatzvereinbarung und die Übereinkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Bundesbeschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

5269

D BEI 1977 I 1017

1035 Originaltext

Zusatzvereinbarung zu der in Bern am 29. April 1963 unterzeichneten Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schütze des Rheins gegen Verunreinigung

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Regierung der Französischen Republik.

die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg, die Regierung des Königreichs der Niederlande, die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, im Hinblick auf die Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schütze des Rheins gegen Verunreinigung und das ihr beigefügte Unterzeichnungsprotokoll, die in Bern am 29. April 1963 unterzeichnet wurden, im Hinblick auf das Übereinkommen zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung, im Hinblick darauf, dass es für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft aufgrund ihrer Zuständigkeit notwendig ist, Vertragspartei der in Bern am 29. April 1963 unterzeichneten Vereinbarung zu werden, sind wie folgt übereingekommen: Artikel l Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Zusatzverembarung Vertragspartei der Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schütze des Rheins gegen Verunreinigung und des ihr beigefügten Unterzeichnungsprotokolls (im folgenden als «die Vereinbarung» bezeichnet), die in Bern am 29. April 1963 unterzeichnet wurden.

Artikel 2 Die Vereinbarung wird wie folgt geändert: a) Der Ausdruck «unterzeichnete Regierungen» wird durch den Ausdruck «Vertragsparteien» ersetzt.

1036 b) Artikel 4 Absatz l wird durch folgenden Absatz ersetzt : «(1) Die Einzelheiten der Wahrnehmung des Vorsitzes der Kommission durch die Delegationen werden von der Kommission bestimmt und m ihre Geschäftsordnung aufgenommen ; die Delegation, welche den Vorsitz wahrnimmt, benennt eines ihrer Mitglieder als Präsidenten der Kommission.» c) In Artikel 6 wird nach Absatz l folgender Absatz eingefügt : «(2) In den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen steht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Anzahl von Stimmen entsprechend der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten zu, die Vertragsparteien dieser Vereinbarung sind. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft übt ihr Stimmrecht in Fällen, in denen ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, nicht aus; das gleiche gilt im umgekehrten Fall.» Artikel 6 Absatz 2 wird Artikel 6 Absatz 3.

Artikel 6 Absatz 3 wird Artikel 6 Absatz 4; er wird wie folgt ergänzt: «Dies gilt nicht für die Delegation der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.» d) Artikel 12 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: «(2) Die übrigen Kosten der Arbeiten der Kommission werden in folgendem Verhältnis zwischen den Vertragsparteien aufgeteilt: Bundesrepublik Deutschland Französische Republik Grossherzogtum Luxemburg Königreich der Niederlande Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Schweizerische Eidgenossenschaft Insgesamt

24,5 24,5 1,5 24,5 13 12 100

Die Kommission kann in bestimmten Fällen auch eine andere Aufteilung festlegen.» Artikel 3 (1) Die Delegation, welche den Vorsitz der Kommission bei Inkrafttreten der Zusatzvereinbarung ausübt, nimmt den Vorsitz weiterhin bis zum Ablauf ihrer dreijährigen Amtszeit wahr.

(2) Die Einzelheiten der weiteren Wahrnehmung des Vorsitzes der Kommission durch die Delegationen werden vor Ablauf der in Absatz l genannten Amtszeit von der Kommission unter Berücksichtigung ihrer neuen Zusammensetzung bestimmt.

1037 Artikel 4 (1) Jede Unterzeichnerpartei notifiziert der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dass ihre Verfahren zum Inkrafttreten dieser Zusatzverembarung durchgeführt sind.

(2) Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterrichtet die Vertragsparteien vom Zeitpunkt des Eingangs dieser Notifikationen. Diese Zusatzvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Übereinkommen zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung in Kraft.

Artikel 5 Diese Zusatzvereinbarung, die in einer Urschrift in deutscher, französischer und niederländischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird im Archiv der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt: diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Geschehen zu Bonn am 3. Dezember 1976.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland: Peter Hermes

Maihofer

Für die Regierung der Französischen Republik: V. Ansquer Für die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg: J. Wohlfart Für die Regierung des Königreichs der Niederlande: van Lynden Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Hans Hiirlimann Für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft: van Lynden 5269

C. Scarascia Mugnozza

1038

Originaltext

Übereinkommen zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Regierung der Französischen Republik, die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg, die Regierung des Königreichs der Niederlande, die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 29. April 1963 und die Zusatzvereinbarung vom 3. Dezember 1976 über die Internationale Kommission zum Schütze des Rheins gegen Verunreinigung, im Hinblick darauf, dass die chemische Verunreinigung des Rheinwassers seine Tier- und Pflanzenwelt bedroht und auch unerwünschte Auswirkungen auf das Meerwasser hat, im Bewusstsein der Gefahren, die sich hieraus für bestimmte Nutzungen des Rheinwassers ergeben können, von dem' Wunsch geleitet, die Güte des Rheinwassers im Hinblick auf diese Nutzungen zu verbessern, in Erwägung, dass der Rhein weiteren Nutzungen, insbesondere der Schifffahrt und als Vorfluter für Abwasser, dient, überzeugt, dass das internationale Vorgehen zum Schutz des Rheinwassers gegen chemische Verunreinigung im Zusammenhang mit den sonstigen Bemühungen zum Schutz des Rheinwassers, insbesondere den Bemühungen zum Abschluss von Übereinkommen gegen Verunreinigung durch Chloride und thermische Verunreinigung, bewertet werden muss und dass dieses Vorgehen Teil der fortlaufenden und zusammenhängenden Massnahmen ist, um Süsswasser und Meerwasser vor Verunreinigung zu schützen, im Hinblick auf das Vorgehen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum Schutz der Gewässer, insbesondere im Rahmen der Richtlinie des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft,

1039 bezugnehmend auf die Ergebnisse der Ministerkonferenzen vom 25. und 26. Oktober 1972 in Den Haag, vom 4. und 5. Dezember 1973 in Bonn und vom I.April 1976 in Paris über den Schutz des Rheins gegen Verunreinigung, sind wie folgt übereingekommen:

Artikel l (1) Die Vertragsparteien ergreifen zur Verbesserung der Güte des Rheinwassers nach Massgabe der folgenden Bestimmungen die geeigneten Massnahmen, a) um die Verunreinigung der oberirdischen Gewässer des Rheineinzugsgebiets durch die gefahrlichen Stoffe der Familien und Gruppen von Stoffen aus Anhang I (im folgenden als «Stoffe aus Anhang I» bezeichnet) zu beseitigen.

Sie beabsichtigen, die Beseitigung der Ableitung dieser Stoffe schrittweise zu erreichen, wobei die Ergebnisse der von den Sachverständigen für jeden einzelnen dieser Stoffe durchgeführten Untersuchungen sowie die verfügbaren technischen Mittel zu berücksichtigen sind; b) um die Verunreinigung des Rheinwassers durch die gefährlichen Stoffe der Familien und Gruppen von Stoffen aus Anhang II (im folgenden als «Stoffe aus Anhang II» bezeichnet) zu verringern.

(2) Die in Absatz I genannten Massnahmen berücksichtigen in einem vernünftigen Masse den Umstand, dass das Rheinwasser zu folgenden Zwecken genutzt wird: a) Trinkwassergewinnung für den menschlichen Verbrauch, b) Verbrauch durch Haustiere oder freilebende Tiere, c) Erhaltung und Pflege der Lebensbeding'ungen freilebender Tiere und wildwachsender Pflanzen und Erhaltung der Selbstreinigungskraft der Gewässer, d) Fischerei, e) Erholung unter Berücksichtigung hygienischer und ästhetischer Erfordernisse, f) unmittelbare oder mittelbare Zuleitungen von Süsswasser zu landwirtschaftlich genutzten Flächen, g) Gewinnung von Wasser zu gewerblichen Zwecken, und die Notwendigkeit, eine annehmbare Güte des Meerwassers zu erhalten.

(3) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stellen nur einen ersten Schritt zur Erreichung des in Absatz l genannten Zieles dar.

(4) Anhang A dieses Übereinkommens umschreibt, was die Vertragsparteien bei dessen Durchführung unter «Rhein» verstehen.

1040 Artikel 2 (1) Die Regierungen, die Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, lassen nach Massgabe des Anhangs III Nummer l zu ihrem Gebrauch eine nationale Bestandsaufnahme der Ableitungen vornehmen, die in die oberirdischen Gewässer des Rheineinzugsgebiets erfolgen und Stoffe aus Anhang I enthalten können, für welche Emissionsnormen gelten.

(2) Die Regierungen teilen der Internationalen Kommission zum Schütze des Rheins gegen Verunreinigung (im folgenden als «Internationale Kommission» bezeichnet) nach Massgabe des Anhangs III Nummer 2 die Bestandteile ihrer Bestandsaufnahme mit, die regelmässig, und zwar mindestens alle drei Jahre, auf den neuesten Stand gebracht wird.

(3) Die Vorschläge der Internationalen Kommission nach Artikel 6 Absatz 3 können erforderlichenfalls eine Bestandsaufnahme verschiedener Stoffe aus Anhang II umfassen.

Artikel 3 (1) Jede Ableitung in die oberirdischen Gewässer des Rheineinzugsgebiets, die einen der Stoffe aus Anhang I enthalten kann, bedarf einer vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde der betreffenden Regierung.

(2) Für Ableitungen dieser Stoffe in die oberirdischen Gewässer des Rheineinzugsgebiets und, sofern es für die Anwendung dieses Übereinkommens erforderlich ist, für Ableitungen dieser Stoffe in die Kanalisation, werden mit dieser Genehmigung Emissionsnormen festgesetzt, welche die nach Artikel 5 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten dürfen.

(3) Bei bestehenden Ableitungen dieser Stoffe setzt die Genehmigung eine Frist fest, innerhalb deren die in der Genehmigung festgelegten Bedingungen erfüllt werden müssen. Diese Frist darf die nach Artikel 5 Absatz 3 gesetzten Fristbegrenzungen nicht überschreiten.

(4) Die Genehmigung darf nur für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden.

Sie kann unter Berücksichtigung etwaiger Änderungen der Grenzwerte des Artikels 5 erneuert werden.

Artikel 4 (1) Die in den Genehmigungen nach Artikel 3 festgesetzten Emissionsnormen legen folgendes fest: a) die in Ableitungen zulässige maximale Konzentration eines Stoffes. Im Fall der Verdünnung ist der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehene Grenzwert durch den Verdünnungsfaktor zu teilen; b) die in einem oder mehreren bestimmten Zeiträumen in Ableitungen zulässige Höchstmenge eines Stoffs. Diese Menge kann erforderlichenfalls darüber

1041 hinaus in Gewichtseinheit des Schadstoffs je Einheit des charakteristischen Elements der verunreinigenden Tätigkeit (beispielsweise Gewichtseinheit je Rohstoff oder je Produkteinheit) ausgedrückt werden.

(2) Erklärt der Ableiter, dass er die vorgeschriebenen Emissionsnormen nicht einhalten kann, oder stellt die zuständige Behörde der betreffenden Regierung dies fest, so wird die Genehmigung verweigert.

(3) Werden die Emissionsnormen nicht eingehalten, so trifft die zuständige Behörde der betreffenden Regierung alle zweckdienlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt werden und dass die Ableitung erforderlichenfalls verboten wird.

Artikel 5 (1) Die Internationale Kommission schlägt die in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Grenzwerte vor und, falls erforderlich, deren An\\ endung auf die Ableitungen in die Kanalisation. Diese Grenzwerte werden nach dem Verfahren des Artikels 14 festgelegt. Nach ihrer Annahme werden sie in Anhang IV aufgenommen.

(2) Diese Grenzwerte werden bestimmt a) durch die in den Ableitungen zulässige maximale Konzentration eines Stoffs und, i b) sofern zweckdienlich, durch die zulässige Höchstmenge eines solchen Stoffs ausgedrückt in Gewichtseinheit des Schadstoffs je Einheit des charakteristischen Elements der verunreinigenden Tätigkeit (beispielsweise Gewichtseinheit je Rohstoff oder je Produkteinheit).

Sofern zweckdienlich, werden die Grenzwerte für industrielle Abwässer für einzelne Industriezweige und Produktarten festgelegt.

Die Grenzwerte für die Stoffe aus Anhang I werden hauptsächlich anhand der nachstehenden Faktoren festgesetzt: - Toxizität, - Langlebigkeit, - Bioakkumulation, und zwar unter Berücksichtigung der besten verfügbaren technischen Hilfsmittel.

(3) Die Internationale Kommission schlägt den Vertragsparteien die Fristbegrenzungen nach Artikels Absatz3 vor, und zwar unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Industriezweige und gegebenenfalls der Produktarten. Diese Fristbegrenzungen werden nach dem Verfahren des Artikels 14 festgelegt.

1042 (4) Die Internationale Kommission verwendet die an den internationalen Messpunkten angefallenen Ergebnisse, um zu ermitteln, in welchem Masse sich der Gehalt des Rheinwassers an Stoffen aus Anhang I nach Anwendung der vorstehenden Vorschriften verändert.

(5) Die Internationale Kommission kann im Hinblick auf die Güte des Rheinwassers, falls erforderlich, insbesondere unter Berücksichtigung der Toxizität, der Langlebigkeit und der Bioakkumulation des betreffenden Stoffs, andere Massnahmen zur Verminderung der Verunreinigung des Rheinwassers vorschlagen. Diese Vorschläge werden nach dem Verfahren des Artikels 14 angenommen.

Artikel 6 (1) Jede Ableitung eines der Stoffe aus Anhang II, welche die Güte des Rheinwassers beeinträchtigen kann, muss zwecks strenger Begrenzung Gegenstand einer Regelung durch die nationalen Behörden sein.

(2) Die Regierungen, die Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, bemühen sich, innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens nationale Programme zur Verringerung der Verunreinigung des Rheinwassers durch die Stoffe aus Anhang II aufzustellen, zu deren Durchführung sie insbesondere die in den Absätzen l, 4, 5, 6 und 7 dieses Artikels erwähnten Mittel anwenden.

(3) Vor Festlegung der nationalen Programme beraten die Vertragsparteien in der Internationalen Kommission mit dem Ziel, diese Programme aufeinander abzustimmen. Zu diesem Zweck vergleicht die Internationale Kommission regelmässig die Entwürfe der nationalen Programme, um sicherzustellen, dass diese Entwürfe hinsichtlich ihrer Ziele und Mittel miteinander im Einklang stehen; sie legt Vorschläge vor, insbesondere um gemeinsame Ziele für die Verringerung der Verunreinigung des Rheinwassers zu erreichen. Diese Vorschläge werden nach dem Verfahren des Artikels 14 angenommen. Der Vergleich der Entwürfe der nationalen Programme darf nicht zu einer Verzögerung der Massnahmen führen, die auf nationaler oder regionaler Ebene zur Verringerung der Verunreinigung des Rheinwassers zu treffen sind.

(4) Jede Ableitung, die einen der Stoffe aus Anhang II enthalten kann, bedarf einer vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde der betreffenden Regierung, in der die Emissionsnonnen festgesetzt werden. Diese sind nach den gemäss Absatz 5 festgelegten Qualitätszielen auszurichten.

(5)
Die Programme nach Absatz 2 umfassen Qualitätsziele für das Rheinwasser.

(6) Die Programme können auch spezifische Vorschriften für die Zusammensetzung und die Verwendung von Stoffen oder Stoffgruppen sowie Produkten enthalten; sie berücksichtigen die letzten wirtschaftlich realisierbaren technischen Fortschritte.

1043 (7) In den Programmen werden die Fristen für ihre Durchführung festgelegt.

(8) Die Programme und die Ergebnisse ihrer Durchführung werden der Internationalen Kommission in zusammengefasster Form mitgeteilt.

Artikel 7 (1) Die Vertragsparteien treffen alle gesetzgeberischen und Verwaltungsmassnahmen, um zu gewährleisten, dass das Lagern und Ablagern der Stoffe aus den Anhängen I und II so vorgenommen werden, dass für das Rheinwasser keine Gefahr der Verunreinigung besteht.

(2) Die Internationale Kommission schlagt den Vertragsparteien, falls erforderlich, geeignete Massnahmen zum Schutz des Grundwassers vor, um der Verunreinigung des Rheinwassers durch die Stoffe aus den Anhangen I und II vorzubeugen.

Artikel 8 (1) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die Ableitungen nach Massgabe dieses Übereinkommens kontrolliert werden.

(2) Sie unterrichten die Internationale Kommission jährlich über die gewonnenen Erfahrungen.

Artikel 9 Die Durchführung der auf Grund dieses Übereinkommens getroffenen Massnahmen darf keinesfalls eine unmittelbare oder mittelbare Zunahme der Verunreinigung des Rheinwassers zur Folge haben.

Artikel 10 (1) Zur Kontrolle des Gehalts des Rheinwassers an Stoffen aus den Anhängen I und II übernimmt jede betroffene Regierung an den vereinbarten Messstationen am Rhein die Aufstellung und den Betrieb der Messsysteme und -gerate zur Feststellung der Konzentration der genannten Stoffe.

(2) Jede betroffene Regierung unterrichtet die Internationale Kommission regelmässig, und zwar mindestens einmal jährlich, über die Ergebnisse dieser Kontrollen.

(3) Die Internationale Kommission erstellt einen Jahresbericht, in dem die Ergebnisse der Kontrollen zusammengefasst werden und der es erlaubt, die Entwicklung der Güte des Rheinwassers zu verfolgen.

1044 Artikel!!

Stellt eine Regierung, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, im Rheinwasser ein plötzliches erhebliches Ansteigen der Stoffe aus den Anhängen I und II fest oder erhält sie von einem Unfall Kenntnis, dessen Auswirkungen geeignet sind, die Güte dieses Wassers ernstlich zu bedrohen, so unterrichtet sie nach einem von der Internationalen Kommission auszuarbeitenden Verfahren unverzüglich die Internationale Kommission und die Vertragsparteien, die hiervon betroffen sein können.

Artikel 12 (1) Die Vertragsparteien unterrichten die Internationale Kommission regelmässig über ihre bei der Durchführung dieses Übereinkommens gewonnenen Erfahrungen.

(2) Die Internationale Kommission spricht gegebenenfalls Empfehlungen aus, um die Durchführung dieses Übereinkommens nach und nach zu verbessern.

Artikel 13 Die Internationale Kommission erarbeitet Empfehlungen, um durch den Einsatz geeigneter Mess- und Analysenmethoden zu vergleichbaren Ergebnissen zu gelangen.

Artikel 14 (1) Die Anhänge I bis IV, die Bestandteil dieses Übereinkommens sind, können zur Anpassung an die technische und wissenschaftliche Entwicklung oder zur wirksameren Bekämpfung der chemischen Verunreinigung des Rheinwassers geändert und ergänzt werden.

(2) Zu diesem Zweck empfiehlt die Internationale Kommission die ihr angebracht erscheinenden Änderungen oder Zusätze.

(3) Die geänderten oder ergänzten Texte treten nach einstimmiger Annahme durch die Vertragsparteien in Kraft.

Artikel 15 Jede Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder die Durchführung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird, sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen, auf Antrag einer Streitpartei dem Schiedsverfahren nach Massgabe des Anhangs B unterworfen, der Bestandteil des Übereinkommens ist.

11045 Artikel 16 Bei der Durchführung dieses Übereinkommens handeln die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Bereich ihrer jeweiligen Zuständigkeit.

Artikel 17 (1) Jede Unterzeichnerpartei notifiziert der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dass ihre Verfahren zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens durchgeführt sind.

(2) Vorbehaltlich der Notifikation durch jede Vertragspartei, dass die erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten der Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schütze des Rheins gegen Verunreinigung durchgeführt sind, tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des übernächsten Monats nach Eingang der letzten Notifikation gemäss Absatz l in Kraft.

Artikel 18 Dieses Übereinkommen kann nach Ablauf von drei Jahren nach seinem Inkrafttreten jederzeit von jeder Vertragspartei durch eine Erklärung an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gekündigt werden. Die Kündigung wird für die kündigende Vertragspartei sechs Monate nach Eingang der Erklärung bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft wirksam.

Artikel 19 Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterrichtet die Vertragsparteien vom Zeitpunkt des Eingangs jeder Notifikation oder Erklärung nach den Artikeln 14, 17 und 18.

Artikel 20 (1) Wird die Vereinbarung vom 29. April 1963 über die Internationale Kommission zum Schütze des Rheins gegen Verunreinigung von einer ihrer Vertragsparteien gekündigt, so nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen über die erforderlichen Massnahmen auf. um die Fortführung der Aufgaben zu gewährleisten, die der Internationalen Kommission nach diesem Übereinkommen obliegen.

(2) Wird innerhalb sechs Monaten nach Aufnahme der Konsultationen keine Einigung erzielt, so kann jede Vertragspartei dieses Übereinkommen jederzeit kündigen nach Artikel 18, ohne den Ablauf der Frist von drei Jahren abzuwarten.

1046 Artikel 21 Dieses Übereinkommen, das in einer Urschrift in deutscher, französischer und niederländischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird im Archiv der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Geschehen zu Bonn am 3. Dezember 1976.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland: Peter Hermes

Maihofer

Für die Regierung der Französischen Republik: V. Ansquer Für die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg: J. Wohlfart Für die Regierung des Königreichs der Niederlande: J. Vorrink Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Hans Hürlimann Für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft: J. Vorrink

C. Scarascia Mugnozza

1047 Anhang A

Für die Durchführung dieses Übereinkommens beginnt der Rhein am Ausfluss des Untersees und umfasst die Arme, durch die sein Wasser frei in die Nordsee fliesst bis zur Küstenlinie, einschliesslich des Ussel bis Kämpen.

Bei der Aufstellung der nationalen Programme nach Artikel 6 dieses Übereinkommens, soweit es um Qualitätsziele geht, und der Koordinierung dieser Programme m der Internationalen Kommission wird je nach Fall eine Unterscheidung zwischen Susswasser und Brackwasser des Flusses berücksichtigt.

1048

Anhang B

Schiedsverfahren (1) Sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen, bestimmt sich das Schiedsverfahren nach diesem Anhang.

(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern; jede Streitpartei bestellt einen Schiedsrichter; die beiden so bestellten Schiedsrichter bestimmen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der als Obmann des Schiedsgerichts tätig wird.

Ist der Obmann des Schiedsgerichts nicht binnen zwei Monaten nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters bestellt worden, so bestellt ihn der Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf Antrag der zuerst handelnden Partei binnen weiterer zwei Monate.

(3) Hat eine der Streitparteien nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrags nach Artikel 15 des Übereinkommens einen Schiedsrichter bestellt, so kann die andere Partei den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hiermit befassen, der den Obmann des Schiedsgerichts binnen weiterer zwei Monate bestellt. Sobald der Obmann des Schiedsgerichts ernannt ist, fordert er die Partei, die noch keinen Schiedsrichter bestellt hat, auf, dies binnen zwei Monaten zu tun. Nach Ablauf dieser Frist befasst er den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der diese Ernennung binnen weiterer zwei Monate vornimmt.

(4) Ist der Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den in den vorstehenden Absätzen erwähnten Fällen verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer der Streitparteien, so obliegt die Bestellung des Obmanns des Schiedsgerichts oder die Ernennung des Schiedsrichters dem Vizepräsidenten des Gerichtshofs oder dem dienstältesten Mitglied des Gerichtshofs, die nicht verhindert und nicht Staatsangehörige einer Streitpartei sind.

(5) Diese Bestimmungen finden sinngemäss bei der Besetzung freiwerdender Stellen Anwendung.

(6) Das Schiedsgericht entscheidet nach den Regeln des Völkerrechts und insbesondere nach den Vorschriften des Übereinkommens.

(7) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sowohl in Verfahrens- als auch in materiellen Fragen werden mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder getroffen; die Abwesenheit oder die Stimmenthaltung eines von den Parteien bestellten Mitglieds des Gerichts hindert das Gericht nicht, zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag. Die Entschei-

1049 düngen des Gerichts sind für die Parteien bindend. Diese tragen die Kosten für den von ihnen bestellten Schiedsrichter und teilen sich zu gleichen Teilen in die anderen Kosten. Für die weiteren Fragen gibt sich das Schiedsgericht eine Verfahrensordnung.

(8) Im Fall von Streitigkeiten zwischen zwei Vertragsparteien, von denen nur eine ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist - die ihrerseits selbst Vertragspartei ist --, richtet die andere Partei den entsprechenden Antrag gleichzeitig an diesen Mitgliedstaat und an die Gemeinschaft, die dieser Partei gemeinsam innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des Antrags mitteilen, ob der Mitgliedstaat, die Gemeinschaft oder der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam als Streitpartei auftreten. Ergeht eine solche Mitteilung nicht innerhalb dieser Frist, so gelten der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft für die Anwendung dieses Anhangs als ein und dieselbe Streitpartei.

Das gleiche gilt, wenn der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam als Streitpartei auftreten.

Bundesblatt 129 Jahrg Bd I

1050 Anhang I

Stoffamilien und Stoffgruppen Der Anhang I umfasst bestimmte einzelne Stoffe folgender Stoffamilien oder -gruppen, die hauptsächlich auf Grund ihrer Toxizität, ihrer Langlebigkeit, ihrer Bioakkumulation auszuwählen sind, mit Ausnahme von biologisch unschädlichen Stoffen und Stoffen, die rasch in biologisch unschädliche Stoffe umgewandelt werden: 1. Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können; 2. organische Phosphorverbindungen; 3. organische Zinnverbindungen; 4. Stoffe, deren krebserregende Wirkung im oder durch das Wasser erwiesen ist»; 5. Quecksilber und Quecksilberverbindungen ; 6. Kadmium und Kadmiumverbindungen; 7. beständige Mineralöle und aus Erdöl gewonnene beständige Kohlenwasserstoffe.

D Sofern bestimmte Stoffe aus Anhang II krebserregende Wirkung haben, fallen sie unter Nummer 4 dieses Anhangs.

1051 Anhang II

Stoffamilien und Stoffgruppen

Der Anhang II umfasst : - diejenigen Stoffe der im Anhang I aufgeführten Stoffamilien und Stoffgruppen, für welche die in Artikel 5 des Übereinkommens vorgesehenen Grenzwerte nicht festgelegt werden, - bestimmte einzelne Stoffe und bestimmte Stoffkategorien aus den nachstehend aufgeführten Stoffamilien und Stoffgruppen.

die für die Gewässer schädlich sind, wobei die schädlichen Auswirkungen jedoch auf eine bestimmte Zone beschränkt sein können und von den Merkmalen des aufnehmenden Gewässers und der Lokalisierung abhängen.

Stoffamilien und Stoffgruppen nach dem zweiten Gedankenstrich: 1. Folgende Metalloide und Metalle und ihre Verbindungen : 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

Zink Kupfer Nickel Chrom Blei Selen Arsen Antimon Molybdän Titan

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

Zinn Barium Beryllium Bor Uran Vanadium Kobalt Thallium Tellur Silber

2. Biozide und davon abgeleitete Verbindungen, die nicht im Anhang I aufgeführt sind ; 3. Stoffe, die eine abträgliche Wirkung auf den Geschmack und/oder den Geruch der Erzeugnisse haben, die aus den Gewässern für den menschlichen Verzehr gewonnen werden, sowie Verbindungen, die im Wasser zur Bildung solcher Stoffe führen können; 4. Giftige oder langlebige organische Siliziumverbindungen und Stoffe, die im Wasser zur Bildung solcher Verbindungen führen können, mit Ausnahme derjenigen, die biologisch unschädlich sind oder die sich im Wasser rasch in biologisch unschädliche Stoffe umwandeln;

1052 5. Anorganische Phosphorverbindungen und reiner Phosphor; 6. Nichtbeständige Mineralole und aus Erdöl gewonnene nichtbeständige Kohlenwasserstoffe ; 7. Zyanide; Fluoride ; 8. Stoffe, die sich auf die Sauerstoffbilanz ungunstig auswirken, insbesondere Ammoniak, Nitrite.

1053 Anhang III

(1) Die nationale Bestandsaufnahme nach Artikel 2 Absatz l dieses Übereinkommens umfasst die Ableiter, die Ableitepunkte, die abgeleiteten Stoffe, unterschieden nach ihrer Art, sowie die Menge dieser Stoffe.

(2) Die in Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Bestandteile der Bestandsaufnahme beziehen sich auf die jeweiligen Globalmengen der verschiedenen Stoffe aus Anhang I, die in die Gewässer des Rheinemzugsgebiets zwischen den von der Internationalen Kommission vorgeschlagenen und von allen Vertragsparteien angenommenen Messpunkten eingeleitet werden.

1054 Anhang IV

Grenzwerte (Artikel 5) Stoff oder Stoff gruppe

5269

Herkunft

Grenzwert ausgedruckt als Höchst konzentration eines Stoffes

Grenzwert ausgedruckt als Hochs tm enge eines Stoffes

Frist begrenzung für die bestehenden Ableitungen

Bemerkungen

1055

Originaltext

Übereinkommen zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung durch Chloride

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland.

die Regierung der Französischen Republik, die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg, die Regierung des Königreichs der Niederlande und die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 29. April 1963 über die Internationale Kommission zum Schütze des Rheins gegen Verunreinigung, im Hinblick auf die derzeitige Belastung des Rheins durch Chlorid-Ionen, im Bewusstsein der Schäden, die sich hieraus ergeben könnten.

bezugnehmend auf die Erkenntnisse und Ergebnisse der am 25. und 26. Oktober 1972 in Den Haag abgehaltenen Ministerkonferenz über die Verunreinigung des Rheins, auf der der Wunsch geäussert worden ist, die Güte des Rheinwassers stufenweise so zu verbessern, dass an der deutsch-niederländischen Grenze der Gehalt von 200 mg/1 Chlorid-Ionen nicht überschritten wird.

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel l (1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Verunreinigung des Rheins durch Chlorid-Ionen in einer ersten Stufe auf der Grundlage dieses Übereinkommens.

(2) Anhang A dieses Übereinkommens umschreibt, was die Vertragsparteien bei dessen Durchführung unter «Rhein» verstehen.

1056 Artikel 2 (1) Die Ableitungen von Chlorid-Ionen in den Rhein werden zumindest um 60 kg/s Chlorid-Ionen (Jahresdurchschnitt) verringert. Dieses Ziel wird im französischen Hoheitsgebiet schrittweise verwirklicht.

(2) Zum Zweck der Durchführung der Verpflichtung aus Absatz l wird die französische Regierung nach Massgabe des Anhangs I dieses Übereinkommens eine Anlage zum Einbringen in den elsässischen Untergrund errichten lassen, um die Ableitung der Elsässischen Kaligruben um eine erste Menge in Höhe von 20 kg/s Chlorid-Ionen für eine Dauer von zehn Jahren zu verringern. Die Anlage wird so bald wie möglich, spätestens jedoch achtzehn Monate nach Inkrafttreten des Übereinkommens, errichtet. Die französische Regierung unterrichtet davon regelmässig die Internationale Kommission zum Schütze des Rheins gegen Verunreinigung (im folgenden als «Internationale Kommission» bezeichnet).

(3) Die Vertragsparteien sind übereingekommen, dass die französische Regierung unter Berücksichtigung der Ergebnisse, die bei der Durchführung der ersten Phase nach Absatz 2 gewonnen werden, alle Massnahmen treffen wird, damit das Ziel nach Absatz l bis zum I.Januar 1980 durch Einbringen in den elsässischen Untergrund oder durch andere Mittel erreicht wird, vorbehaltlich einer Einigung über die technischen Modalitäten des Vorhabens und die Finanzierung der damit verbundenen Kosten.

(4) Die französische Regierung legt ein Gesamtkonzept über die technischen Modalitäten und die Kosten der nach Absatz 3 zu treffenden Massnahmen vor.

Artikel 3 (1) Die Vertragsparteien treffen in ihrem Hoheitsgebiet die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung einer Steigerung der im Rheineinzugsgebiet abgeleiteten Chlorid-Ionen-Mengen. Die Werte der nationalen Frachten sind in Anhang II aufgeführt.

(2) Steigerungen der Chlorid-Ionen-Mengen aus Einzelableitungen sind nur insoweit zulässig, als in den Hoheitsgebieten der betreffenden Vertragsparteien ein Frachtausgleich herbeigeführt wird oder wenn ein Gesamtausgleich im Rahmen der Internationalen Kommission gefunden werden kann. Diese Bestimmung lässt Artikel 6 unberührt.

(3) Ausnahmsweise kann eine Vertragspartei aus zwingenden Gründen nach Einholung der Stellungnahme der Internationalen Kommission eine Steigerung bewilligen, ohne dass ein sofortiger Ausgleich vorgenommen wird.

(4) Die Vertragsparteien überwachen alle Chlorid-Ionen-Ableitungen von mehr als l kg/s im Rheineinzugsgebiet in ihrem Hoheitsgebiet.

1057 (5) Jede Vertragspartei übersendet der Internationalen Kommission einmal jährlich einen Bericht, aus dem die Entwicklung der Chlorid-Ionen-Fracht des Rheinwassers so genau wie möglich entommen werden kann. Dieser Bericht beruht auf allen relevanten Daten der vorgesehenen nationalen Messprogramme und unterscheidet zwischen den Ableitungen \on mehr als l kg/s und den übrigen Ableitungen. Ist eine solche Unterscheidung nicht möglich, so ist der Internationalen Kommission darüber zu berichten.

(6) Der in Absatz l genannte Anhang sow ie der Grenzwert von l kg/s Chlorid-Ionen werden jährlich von der Internationalen Kommission im Hinblick auf die Entwicklung überprüft. Falls erforderlich schlägt sie den Regierungen eine Anpassung des Anhangs vor.

^ Artikel 4 (1) Die französische Regierung kann von sich aus oder auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei das Einbringen oder die Rückhaltung der Chlorid-Ionen unterbrechen lassen, wenn erhebliche Gefahren für die Umwelt und insbesondere für das Grundwasser auftreten.

(2) Die französische Regierung oder jede andere ersuchende Vertragspartei unterrichtet die Internationale Kommission sofort über die Lage und macht Angaben über Ausmass und Art der Gefahren.

(3) Die französische Regierung trifft sofort die auf Grund der Lage erforderlichen Massnahmen. Sie unterrichtet hierüber die Internationale Kommission.

Wird die Lage nicht mehr als gefährlich erachtet, so ist das Einbringen oder die Rückhaltung der Chlorid-Ionen unverzüglich wieder aufzunehmen.

(4) Auf Antrag einer Vertragspartei konsultieren die Vertragsparteien einander in der Internationalen Kommission mit dem Ziel, gegebenenfalls zusätzliche Massnahmen zu treffen.

Artikel 5 Verursacht das Einbringen oder die Rückhaltung der Chlorid-Ionen Schäden, für die nicht die Erbauer des Werkes oder Dritte ganz oder teilweise in Anspruch genommen werden können, so beraten die Vertragsparteien auf Antrag einer von ihnen über einen etwaigen Beitrag, der an die französische Regierung geleistet werden könnte.

Artikel 6 Die Internationale Kommission wird innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens den Vertragsparteien Vorschläge darüber unterbreiten, wie die Chlorid-Ionen-Fracht auf der Gesamtstrecke des Rheins stufenweise weiter beschränkt werden kann.

1058 Artikel 7 (1) Die sich aus dem in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Einbringen einschliesslich der Vorarbeiten ergebenden Kosten werden von der französischen Seite übernommen.

(2) Die nachstehenden Vertragsparteien leisten einen pauschalen Beitrag zu den Gesamtkosten in Höhe von einhundertzweiunddreissig Millionen Französischen Franken, die wie folgt aufgeteilt werden: Bundesrepublik Deutschland Königreich der Niederlande Schweizerische Eidgenossenschaft

dreissig Prozent vierunddreissig Prozent sechs Prozent

Die Beiträge werden spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens geleistet.

(3) Die Vertragsparteien beraten nach Vorlage eines Gesamtkonzepts gemäss Artikel 2 Absatz 4 auf Antrag der französischen Regierung über die Finanzierung der im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 2 Absatz 3 vorzunehmenden Massnahmen auf der Grundlage des Schlüssels nach Absatz 2 dieses Artikels. In den Finanzierungsplan gehören auch Kosten für die vorbereitenden Untersuchungen, insbesondere diejenigen für Studien und Explorationen, und ausserdem die unvorhersehbaren Kosten, soweit diese nicht durch die Finanzierung der ersten Phase abgedeckt werden konnten.

Artikel 8 Die Zahlungen nach Artikel? Absatz2 werden in Französischen Franken auf das Konto Nr. 440-09/ligne l bei der Agence Comptable Centrale du Trésor français geleistet.

Artikel 9 Stellt die Internationale Kommission nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens fest, dass an einer der Messstellen Chlorid-Ionen-Fracht und Chloridlonen-Konzentration anhaltend steigende Tendenz aufweisen, so ersucht sie die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Ursache dieser Entwicklung liegt, die erforderlichen Massnahmen zu ihrer Beendigung zu treffen.

1059 Artikel 10 (1) Bereitet die Durchführung des Artikels 9 Schwierigkeiten und sind sechs Monate seit deren Feststellung durch die Internationale Kommission verstrichen, so kann sie, um den Regierungen Bericht zu erstatten, auf Antrag einer Vertragspartei einen unabhängigen Sachverständigen beiziehen.

(2) Die Kosten der Untersuchung, einschliesslich des Sachverständigenhonorars, werden zwischen den nachstehenden Vertragsparteien in folgendem Verhältnis aufgeteilt: zwei Siebtel (2/7) zwei Siebtel (2/7) zwei Siebtel (2/7) ein Siebtel (i/7)

Bundesrepublik Deutschland Französische Republik Königreich der Niederlande Schweizerische Eidgenossenschaft

Die Internationale Kommission kann in bestimmten Fällen eine andere Verteilung beschhessen.

Artikeln Stellt eine Vertragspartei im Rheinwasser ein plötzliches erhebliches Ansteigen von Chlorid-Ionen fest oder erhält sie von einem Unfall Kenntnis, dessen Auswirkungen geeignet sind, die Güte dieses Wassers ernstlich zu bedrohen, so unterrichtet sie nach einem von der Internationalen Kommission auszuarbeitenden Verfahren unverzüglich die Internationale Kommission und die Vertragsparteien, die hiervon betroffen sein können.

Artikel 12 (1) Jede betroffene Vertragspartei übernimmt an den vereinbarten Messstationen die Aufstellung und den Betrieb der Messsysteme und -gerate zur Kontrolle der Chlorid-Ionen-Konzentration im Rheinwasser.

(2) Die Chlorid-Ionen-Frachten werden auf der Grundlage der Messungen ermittelt, die nach den Empfehlungen der Internationalen Kommission vorgenommen werden.

(3) Die Vertragsparteien unterrichten die Internationale Kommission regelmässig, und zwar mindestens halbjährlich, über die Ergebnisse der nach Absatz l durchgeführten Kontrollen.

1060 Artikel 13 Jede Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder die Durchführung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird, sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen, auf Antrag einer Streitpartei dem Schiedsverfahren nach Massgabe des Anhangs B unterworfen. Dieser Anhang sowie die Anhänge A, I und II sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

Artikel 14 Jede Unterzeichnerpartei notifiziert der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dass ihre Verfahren zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens durchgeführt sind. Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des übernächsten Monats nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft.

Artikel 15 Dieses Übereinkommen kann nach Ablauf von drei Jahren nach seinem Inkrafttreten jederzeit von jeder Vertragspartei durch eine Erklärung an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gekündigt werden. Die Kündigung wird für die kündigende Vertragspartei sechs Monate nach Eingang der Erklärung bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft wirksam.

Die Fortführung der Aufgaben, für die eine internationale Finanzierung erfolgt ist, wird durch eine solche Kündigung nicht berührt.

Artikel 16 Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterrichtet die Vertragsparteien vom Zeitpunkt des Eingangs jeder Notifikation oder Erklärung nach den Artikeln 14 und 15.

Artikel 17 (1) Wird die Vereinbarung vom 29. April 1963 über die Internationale Kommission zum Schütze des Rheins gegen Verunreinigung von einer ihrer Vertragsparteien gekündigt, so nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen über die erforderlichen Massnahmen auf, um die Fortführung der Aufgaben zu gewährleisten, die der Internationalen Kommission nach diesem Übereinkommen obliegen.

(2) Wird innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der Konsultationen keine Einigung erzielt, so kann jede Vertragspartei dieses Übereinkommen jederzeit nach Artikel 15 kündigen, ohne den Ablauf der Frist von drei Jahren abzuwarten.

1061 Artikel 18 Dieses Übereinkommen, das in einer Urschrift in deutscher, französischer und niederländischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird im Archiv der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Geschehen zu Bonn am S.Dezember 1976.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland: Peter Hermes

Maihofer

Für die Regierung der Französischen Republik: V. Ansquer Für die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg: J. Wohlfart Für die Regierung des Königreichs der Niederlande : Westerterp Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Hans Hürlimann

5269

1062

Anhang A

Für die Durchführung dieses Übereinkommens beginnt der Rhein am Ausfluss des Untersees und umfasst die Arme, durch die sein Wasser frei in die Nordsee fliesst, bis zur Süsswassergrenze, einschliesslich der IJssel bis Kämpen.

Süsswassergrenze ist die Stelle im Wasserlauf, an der bei Ebbe und zu einer Zeit schwachen Süsswasserzuflusses auf Grund des Vorhandenseins von Meerwasser eine erhebliche Zunahme des Salzgehalts festzustellen ist. Diese Stelle liegt für die Nieuwe Maas bei Rheinkilometer 1000 unterhalb der Rheinbrücke in Konstanz. Die weiteren Süsswassergrenzpunkte werden von der Internationalen Kommission in entsprechender Weise festgelegt.

1063 Anhang B

Schiedsverfahren

(1) Sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen, bestimmt sich das Schiedsverfahren nach diesem Anhana.

(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern; jede Streitpartei bestellt einen Schiedsrichter; die beiden so bestellten Schiedsrichter bestimmen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der als Obmann des Schiedsgerichts tätig wird.

Ist der Obmann des Schiedsgerichts nicht binnen zwei Monaten nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters bestellt worden, so bestellt ihn der Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf Antrag der zuerst handelnden Partei binnen weiterer zwei Monate.

(3) Hat eine der Streitparteien nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrags nach Artikel 13 des Übereinkommens einen Schiedsrichter bestellt, so kann die andere Partei den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hiermit befassen, der den Obmann des Schiedsgerichts binnen weiterer zwei Monate bestellt. Sobald der Obmann des Schiedsgerichts ernannt ist, fordert er die Partei, die noch keinen Schiedsrichter bestellt hat, auf, dies binnen zwei Monaten zu tun. Nach Ablauf dieser Frist befasst er den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der diese Ernennung binnen weiterer zwei Monate vornimmt.

(4) Ist der Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den in den vorstehenden Absätzen erwähnten Fällen ^ erhindert oder ist er Staatsangehöriger einer der Streitparteien, so obliegt die Bestellung des Obmanns des Schiedsgerichts oder die Ernennung des Schiedsrichters dem Vizepräsidenten des Gerichtshofs oder dem dienstältesten Mitglied des Gerichtshofs, die nicht verhindert und nicht Staatsangehörige einer Streitpartei sind.

(5) Diese Bestimmungen finden sinngemäss bei der Besetzung freiwerdender Stellen Anwendung.

(6) Das Schiedsgericht entscheidet nach den Regeln des Völkerrechts und insbesondere nach den Vorschriften des Übereinkommens.

1064 (7) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sowohl in Verfahrens- als auch in materiellen Fragen werden mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder getroffen; die Abwesenheit oder die Stimmenthaltung eines von den Parteien bestellten Mitglieds des Gerichts hindert das Gericht nicht, zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag. Die Entscheidungen des Gerichts sind für die Parteien bindend. Diese tragen die Kosten für den von ihnen bestellten Schiedsrichter und teilen sich zu gleichen Teilen in die anderen Kosten. Für die weiteren Fragen gibt sich das Schiedsgericht eine Verfahrensordnung .

1065 Anhang I

Technische Grundlagen fiir die Anlage zum Einbringen nach Artikel 2 Absatz 2 Das Einbringen der gelösten Rückstandssalze in den Untergrund wird in eine Schicht kalkigen Speichergesteins in einer Tiefe von 1500 bis 2000m, bezeichnet als «Grosser Oolith», im Südwesten von Mülhausen vorgenommen.

Unter Berücksichtigung der bisherigen Studien und Versuche wird das Einbringen mit einer Anlage durchgeführt, die der folgenden Beschreibung entspricht : 1. Eine Anlage für das Herstellen konzentrierter Sole auf dem Gelände der Übertageanlagen der Grube «Amélie»; die Anlage ist in der Lage, eine Solemenge zu liefern, die 20 kg/s Chlorid-Ionen (Jahresdurchschnitt) entspricht; 2. Wasserdichte Speicherbecken für die konzentrierte Sole und das dem Speichergestein entzogene Wasser: 3. Ehi Leitungsnetz zur Beförderung der Sole \ om Speicherbecken bis zu den Bohrlöchern für das Einbringen über eine Entfernung von etwa 10 km mit der entsprechenden Pumpstation unterhalb des Speicherbeckens der Sole; 4. Zwei neue Bohrlöcher, die ebenso wie das Bohrloch von Schweighausen mit einem Doppelsystem ausgerüstet werden, welches das Einbringen der Sole entweder durch Schwerkraft allein oder mit einer Pumpe ermöglicht; 5. Drei Entnahmebohrlöcher mit Tauchpumpen in grosser Tiefe für die Entnahme des Wassers aus dem Speichergestein.

6. Ein etwa 22km langes Leitungsnetz für Wasser aus dem Speichergestein von den Entnahmebohrlöchern bis zum Speicherbecken für dieses Wasser ; 7. Ein Fernbedienungs- und Fernüberwachungsnetz für Leitung und Überwachung des Betriebs.

Der Betrieb der Anlage umfasst das Einbringen von Chlorid-Ionen gemäss den in dem Übereinkommen vorgesehenen Bedingungen, die Lieferung der Energie, die Wartungsarbeiten und die Überwachung des unterirdischen Speichers.

Nationale Frachten aus Chlorid-Ionen-Ableitungen von mehr als 1 kg/s in einzelnen Stromabschnitten Stromabschmtt

m der Schweiz Mittelwert 1 '

Stem am Rhem-Kembs

Maximalwert2)

m Frankreich Mittelwert1'

Maximalwert2)

m Deutschland Mittelwert')

Maximalwerf'

m den Niederlanden Mittclwert 1 '

Maximalwert2)

10

1303)

Kembs-Seltz/Maxau Seltz/Maxau-Mainz Mamz-Braubach/Koblenz Braubach/Koblenz-Bimmen/Lobith

4,2

4,2

15,8

17,5

9,9

10,0

38 «

105

1683)

134,9

123,6

Bimmen/Lobith-Mundung 10

D 2) 3) 4 >

Mittelwert bedeutet das langjahrige Jahresmittel nach MeSsungen an den Ableitungen.

Maximalwert bedeutet die genehmigte maximale Fracht (die zeitweise, z. B. bei einer hoheren Wasserfuhrung, erreicht wird).

Dieser Wert vemngert sich entsprechend der Durchfiihrung der Massnahmen nach Artikel 2.

Die Chlorid-Ionen-Ableitungen werden so reguliert, dass die Konzentration, die sich aus den Ableitungen von mehr als 1 kg/s Chloridlonen ergibt, an der Messstadtion Hauconcourt an der Mosel 400mg/l Chlond-Ionen mcht iiberschreitet. Die angegebene mittlere Jahresfracht darf nicht uberschritten werden.

1066

5269

Anhang II

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend drei Übereinkommen zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung Vom 9. Februar 1977

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1977

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

77.008

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.03.1977

Date Data Seite

1017-1066

Page Pagina Ref. No

10 046 973

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