465

# S T #

Bundesblatt Bern, 23. Mai 1977 129. Jahrgang

Bandii

Nr. 21 Erscheint wöchentl. Preis: Inland Fr. 85.-im Jahr, Fr. 48.50 im Halbjahr; Ausland Fr. 103.im Jahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellgebühr. Inseratenverwaltung: Permedia, Publicitas-Zentraldienst für Periodika, Hirschmattstrasse 36, 6002 Luzern, Tel.041/236666

# S T #

77.019

Botschaft über Massnahmen der Finanzhilfe an Entwicklungsländer Vom 20. April 1977

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen die Entwürfe zu zwei Bundesbeschlüssen über Massnahmen der Finanzhilfe an Entwicklungsländer.Der erste betrifft eine Finanzhilfe in Geschenkform von 9,55 Millionen Franken an Obervolta, der zweite einen Beitrag von 12 Millionen Franken an die Kapitalerhöhungen der Asiatischen Entwicklungsbank.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, 20. April 1977 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Purgier Der Bundeskanzler: Huber

Bundesblatt. 129.Jahrg. Bd.II

466

Übersicht Die hier vorgeschlagenen Massnahmen der Finanzhilfe an Entwicklungsländer gehen zu Lasten bereits bewilligter Rahmenkredite. Mit der ersten (Finanzhilfe an Obervolta) wird der noch verfügbare Restbetrag von 9,55 Millionen Franken aus dem Rahmenkredit für die Finanzhilfe an die Entwicklungsländer vom 20. September 1971 beansprucht D. Die zweite Massnahme (Beteiligung an der zweiten allgemeinen Kapitalerhöhung der Asiatischen Entwicklungsbank und individuelle Erhöhung des schweizerischen Anteils an diesem Kapital) soll dem neuen Rahmenkredit für technische Zusammenarbeit und Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern belastet werden, dem Sie am 10. März dieses Jahres zugestimmt haben 2>.

Da es sich in beiden Fällen weder um unbefristete Verträge noch um den Beitritt zu einer internationalen Organisation oder eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung handelt, unterstehen die Bundesbeschlüsse betreffend die erwähnten Massnahmen nach der Neufassung von Artikel89 BV nicht dem Referendum.

Mit der Finanzhilfe, die Obervolta gemäss unserem Vorschlag gewährt werden soll, wird die Durchführung eines ländlichen Entwicklungsprojektes ermöglicht, das weitgehend den Prioritäten entspricht, die im Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe festgelegt sind^. Während das Projekt vor allem auf die Bedürfnisse der ärmeren Bevölkerungsschichten ausgerichtet ist, stellt es gleichzeitig für die voltaische Regierung eine beträchtliche Bürde dar. Aus diesem Grund wird Obervolta, das zu den ärmsten Ländern der Welt gehört, die Finanzhilfe nicht als Darlehen, sondern geschenkweise ausgerichtet.

Eine aktive Mitarbeit der Schweiz innerhalb der Asiatischen Entwicklungsbank drängt sich namentlich aufgrund unseres Willens auf, unsere Politik der Unterstützung regionaler Entwicklungsinstitutionen konsequent fortzusetzen und unsere Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern Asiens zu konsolidieren. Im Zusammenhang mit der zweiten allgemeinen Kapitalerhöhung ist ein Anteil von 5,6 Millionen Franken einzuzahlen; bei der individuellen Erhöhung des schweizerischen Anteils an diesem Kapital beträgt der einzuzahlende Betrag 6,4 Millionen Franken.

'> Siehe die Botschaft vom 25. Januar 1971 über Wirtschafts- und Finanzhilfe an die Entwicklungsländer und insbesondere über die
Gewährung eines Rahmenkredites für die Finanzhilfe (BB1 1971 I 233) und den Bundesbeschluss vom 20. September 1971 betreffend einen Rahmenkredit für die Finanzhilfe an die Entwicklungsländer (BB1 1971 II 812). Über die bisherige Verwendung dieses Rahmenkredits siehe unsere Botschaft vom 27. September 1976 über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern, Ziff. 42; BB1 1976 III 741.

2) BB1 1977 I 1391 3) BB1 1976 I 1057

467

Botschaft I

Finanzhilfe für Obervolta

II

Das Land und seine Wirtschaft

III

Allgemeines

Obervolta liegt im Grenzbereich der Sahel- und der Sudanzone. Es besitzt keinen Zugang zum Meer und zählt zu den ärmsten Ländern der Welt. Seine Fläche beträgt 274000 km 2 , und man schätzt, dass sich seine Bevölkerung von rund 6 Millionen Einwohnern während des letzten Jahrzehnts um jährlich 2,2 Prozent vermehrt hat. Das Bruttosozialprodukt pro Einwohner liegt unter 100 Dollar. Von den Vereinten Nationen wird Obervolta zu den 29 am wenigsten entwickelten Ländern gezählt. Desgleichen findet es sich auf der Liste jener 45 Länder, die von den jüngsten wirtschaftlichen Ereignissen am härtesten betroffen worden sind.

Die Volkswirtschaft Obervoltas gründet sich seit jeher im wesentlichen auf die Landwirtschaft: Die selbständigen Bauern und die Hirten machen zusammen mit ihren Familien 96% aller Arbeitskräfte aus. Schwierigkeiten bereiten der Landwirtschaft die unregelmässigen Regenfälle (häufige Dürreperioden), die lange Trockenzeit und die untiefen, armen Böden im Zentralgebiet (Hochebene von Mossi), wo 64 Prozent der Bevölkerung wohnen. Hinzu kommen Nutzungsweisen, die im allgemeinen noch sehr extensiv und wenig auf den Einsatz von modernen Produktionsmitteln (z.B. Dünger) ausgerichtet sind. Die landwirtschaftliche Produktion ist deshalb sehr gering und wächst nur langsam.

Ungefähr 8 Prozent des Bodens, d. h. rund 2,2 Millionen Hektaren, werden jährlich bebaut. Der Anbau von Grundnahrungsmitteln (Hirse und Mais) nimmt etwa 85 Prozent des Kulturlandes in Anspruch und macht im Durchschnitt 80 Prozent des gesamten Produktionswertes aus. Allerdings wird davon nur ein geringer Teil vermarktet. Das restliche Kulturland dient den Trockenkulturen Baumwolle, Erdnüsse und Sesam sowie den Nasskulturen Reis, Zuckerrohr und Gemüse. Diese Produkte gelangen in grösserem Ausmass auf den lokalen Markt und in den'Export.

Der Industriesektor ist noch sehr wenig entwickelt : Er beschränkt sich auf einige Zuckerraffinerien, Brauereien, Gerbereien, Ölmühlen, Seifen-, Schuh- und Textilfabriken, deren Tätigkeit sich fast ausschliesslich auf den Binnenmarkt richtet.

Die Bodenschätze beschränken sich im wesentlichen auf umfangreiche Manganlager im Nordosten des Landes. Mit einer Ausbeutung konnte jedoch mangels notwendiger Transportmöglichkeiten noch nicht begonnen werden.

Die Verletzlichkeit der voltaischen Wirtschaft ist im Laufe der jüngsten Dürrezeit besonders augenfällig geworden. Dem Hunger konnte nur deshalb teilweise be-

468 gegnet werden, weil umfangreiche Nahrungsmittelhilfe aus dem Ausland zu Verfügung stand. Wie schwach die voltaische Wirtschaft ist, zeigt sich auch daran, dass grosse Bevölkerungsteile, vor allem unter der Jugend, nach den Küstenländern (z. B. der Elfenbeinküste) auswandern.

112

Zukunftsaussichten

Die voltaische Regierung ist der Auffassung, dass die Entwicklungsanstrengungen in erster Linie auf die Landwirtschaft, ganz besonders auf die Produktion von Nahrungsmitteln, ausgerichtet werden müssen. Die Möglichkeiten, die Industrie und den Bergbau zu fördern, sind noch zu bescheiden. Die Lebensbedingungen der Bevölkerung könnten dadurch kaum wesentlich verbessert werden.

Ein neuerer Bericht der Weltbank über die Wirtschaftslage Obervoltas weist darauf hin, dass die Hauptanstrengung den Trockenkulturen gelten sollte. Dafür sprechen folgende Gründe: a. ausserhalb der Hochebene von Mossi besitzt Obervolta ausgedehnte Gegenden mit einem - was die Böden und die Niederschläge anbelangt - günstigen landwirtschaftlichen Potential ; b. die Forschung hat gezeigt, dass der heutige extensive Landbau durch Anbaumethoden ersetzt werden kann, die nicht nur die gegenwärtigen Erträge erhöhen, sondern auch die Brachzeiten verlängern; c. schliesslich gibt es Bewässerungsmöglichkeiten, die auf 180 000 Hektaren geschätzt, aber nur schrittweise genutzt werden können, da die Investitionskosten hoch, die Fachleute knapp und die Erfahrungen der Bauern auf dem Gebiet der Bewässerung unzureichend sind.

Die Entwicklungsbemühungen sollten vor allem auf die westlichen und südwestlichen Regionen konzentriert werden, da dort bessere Voraussetzungen bestehen als auf der Hochebene von Mossi.

113

Die Politik der ländlichen Entwicklung der voltaischen Regierung

Um die Zukunft der landwirtschaftlichen Produktion und der ländlichen Wirtschaft ganz allgemein besser zu sichern, hat sich die Regierung 1966 für eine gewisse Dezentralisation entschieden. Dies geschah durch die Schaffung regionaler Entwicklungsorgane (Organismes régionaux de Développement, ORD), die für die ländliche Entwicklung in ihrer Region verantwortlich sind. Sie decken das gesamte Territorium des Landes mit Ausnahme der Flusstäler der Volta. Die ORD sind öffentliche Körperschaften, die dem Ministerium für ländliche Entwicklung unterstehen. Ihre Tätigkeit wird aber von einem Verwaltungsrat bestimmt, worin die lokalen Behörden und die Bevölkerung vertreten sind. Sie verfügen über eine grosse Selbständigkeit in der Planung und Durchführung von Massnahmen. Die Verantwortung der ORD ist weit gefächert und schliesst den landwirtschaftlichen

469

Beratungsdienst, kleinere kulturtechnische Aufgaben, die Förderung der Tätigkeiten von Frauen, das Genossenschaftswesen, die dörflichen Entwicklungsprogramme sowie wirtschaftliche Studien und Pläne ein. Für die Erfüllung gewisser technischer Aufgaben hängen die ORD allerdings von den nationalen öffentlichen Diensten ab, so z. B. für den Bau von Nebenstrassen, Gebäuden, Brunnen und Bewässerungswerken.

Überdies ist für die Entwicklung in den Tälern der drei Voltaflüsse 1973 eine autonome Körperschaft geschaffen worden. Das Gebiet dieser Täler umschliesst etwa 7 Prozent des Landes, ist aber von der Bevölkerung wegen der Onchozerkose (Parasitenkrankheit, die zur Erblindung führt) grossenteils verlassen worden. Seit 1973 führt die Weltgesundheitsorganisation (WHO) den Kampf gegen diese Krankheit. Es sollten dadurch ungefähr 600000 Hektaren Kulturland für die Landwirtschaft zurückgewonnen werden können.

12

Die internationale Hilfe an Obervolta

121

Überblick

Mit einem Volkseinkommen von schätzungsweise einer Milliarde Schweizerfranken für 6 Millionen Einwohner und einem nationalen Budget in der Grössenordnung von 150 Millionen Schweizerfranken ist Obervolta in bezug auf seine Entwicklungsanstrengungen im wesentlichen von ausländischer Hilfe abhängig. So war insbesondere die Schaffung des Systems der öffentlichen Entwicklungsberatung und -förderung nur dank technischer und finanzieller Hilfe aus dem Ausland möglich.

Die wichtigsten Hilfsquellen sind der Europäische Entwicklungsfonds (FED) und die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) im multilateralen Bereich, Frankreich, die Vereinigten Staaten und die Bundesrepublik Deutschland im bilateralen Bereich. Unter den letzteren nimmt Frankreich eine dominierende Stellung ein.

Die ausländische Hilfe belief sich 1975 insgesamt auf ungefähr 240 Millionen Schweizerfranken. Der Jahresdurchschnitt der Hilfe betrug in der Zeit von 1969 bis 1973 ungefähr 100 Millionen Franken.

122

Die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Obervolta

Seit 1974 ist Obervolta ein Schwerpunktland der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit. Diese Wahl wurde namentlich dadurch bestimmt, dass Obervolta Anstrengungen für eine harmonische Entwicklung der ländlichen Gegenden unternimmt und dabei den Bedürfnissen seiner Bevölkerung Rechnung trägt; der

470

von Obervolta gewählte Entwicklungsweg bildet eine günstige Voraussetzung für eine Zusammenarbeit von schweizerischer Seite.

Die grosse Mehrheit der Projekte unserer technischen Zusammenarbeit mit Obervolta entspricht einer oder mehreren der drei ersten Entwicklungsprioritäten, die von der voltaischen Regierung festgelegt worden sind. Es sind dies die ländliche Entwicklung und die Entwicklung der Wasserwirtschaft, die Erziehung und Ausbildung unter Betonung der dörflichen Entwicklung und schliesslich die Schaffung von Arbeitsplätzen.

Die meisten Projekte gehören in den Bereich der ländlichen Entwicklung und werden in Zusammenarbeit mit den regionalen Entwic'klungsorganen durchgeführt. Das Finanzhilfeprojekt, das Gegenstand dieser Botschaft ist, liegt somit genau auf der Linie der Aktionen, die im Rahmen der technischen Zusammenarbeit während der vergangenen Jahre in Obervolta unternommen worden sind.

13

Das Projekt

131

Allgemeiner Rahmen

Das Projektgebiet umfasst die beiden ORD der «Schwarzen Volta» (Dedugu) und der hochgelegenen Beckenlandschaft von Bobo Diulasso, d. h. wenig mehr als 20 Prozent der Gesamtfläche des Landes. Seine Bevölkerung wird auf rund eine Million Einwohner beziffert, von denen 88 Prozent in ländlichen Gebieten wohnen.

Das Klima des Projektgebiets ist sudanischer Art. Die jährliche Niederschlagsmenge schwankt zwischen 800mm im Norden und 1200mm im Süden und fällt im Laufe einer einzigen Regenperiode, die ungefähr sechs Monate dauert (Mai bis Oktober). Die Böden eigenen sich im allgemeinen gut für den Anbau von Getreide und Baumwolle.

Die beiden ORD des Projektgebietes wurden 1971/72 mit Hilfe eines Kredits der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) geschaffen. Alles in allem sind gegenwärtig 232 einheimische Mitarbeiter im Felde tätig; jeder Berater ist für drei bis acht Dörfer zuständig, die 80 bis 100 Familien umfassen. Er widmet sich zahlreichen Aufgaben: der landwirtschaftlichen Beratung, der Verteilung von Saatgut und Dünger, der Vermittlung von Anregungen für das Gemeindeleben und schliesslich der Förderung der Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte.

132

Beschreibung des Projekts

Das Projekt ist Teil eines regionalen Entwicklungsprogramms, das von der Regierung Obervoltas durchgeführt und aus verschiedenen Quellen finanziert wird. Die

471 letzteren sind die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA), der Afrikanische Entwicklungsfonds (FAD) 4) und Kanada.

Das Ziel dieses Programms liegt darin, die Lebensbedingungen der ländlichen Bevölkerung im Projektgebiet zu verbessern. Das Programm besteht einerseits in der Fortsetzung und Verstärkung der landwirtschaftlichen Beratung und in der Förderung des dörflichen Gemeinschaftslebens, anderseits in einer Anzahl von Investitionen und besonderer Projekte zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion und der Nutzung vorhandener Ressourcen.

Während die Kredite der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA), des Afrikanischen Entwicklungsfonds (FAD) und Kanadas dazu bestimmt sind, das landwirtschaftliche Beratungssystem der ORD zu erhalten und auszubauen, soll die schweizerische Finanzhilfe dem Personal der ORD die Mittel geben, folgende besondere Teilprojekte zu verwirklichen: 132. l

Bewässerung

Von den rund 2,2 Millionen Hektaren Kulturland, die gegenwärtig in Obervolta bebaut werden, lassen sich schätzungsweise 180000 Hektaren bewässern. Von diesen 180000 Hektaren können 130000 mit dem Wasser der wichtigsten Flüsse versorgt werden (Grossprojekte), 10000 Hektaren durch Kleinprojekte, 10000 Hektaren durch die Ausnutzung kleiner Erdwälle und 30 000 Hektaren durch die Regelung des Wasserhaushaltes kleiner Mulden, wo sich das Regenwasser sammelt. Dieses Potential ist bis heute sehr wenig genutzt worden : in ganz Obervolta werden nur 5400 Hektaren bewässert. Die Ausdehnung der bewässerten Kulturflachen entspricht einem erstrangigen Ziel der voltaischen Regierung. Eine verbesserte Bewässerung könnte tatsächlich die landwirtschaftliche Produktion stabilisieren und verbessern.

Die Schweiz finanziert folgende Vorhaben: a. Verstärkung der Regionaldirektion des nationalen Amtes für Staudämme und Bewässerung in Bobo-Diulasso.

Das Projekt sieht die Schaffung einer kleinen, gut qualifizierten technischen Dienststelle vor, die von zwei ausländischen Experten, einem Kulturingenieur und einem Bauführer, während eines Jahres besetzt werden soll. Die Dienststelle wird sich vor allem um die Vorbereitung kleiner Bewässerungsprojekte und die Ausbildung von Personal kümmern. Sie soll als Basis für alle entsprechenden Aktionen in den beiden ORD dienen.

b. Regelung des Wasserhaushaltes von kleinen Mulden im Gesamtausmass von mindestens 1000 Hektaren.

41

Vgl. dazu unsere Botschaft vom 27. September 1976-über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern, Ziff. 72; BB1 1976 III 741.

472

Es handelt sich um vergleichsweise wenig aufwendige, aber sehr wirtschaftliche Massnahmen. Sie bestehen darin, dass den Höhenlinien entlang kleine Erdwälle errichtet werden; dadurch wird das abfliessende Regenwasser zurückgehalten und auf die gesamte Oberfläche verteilt. Solche Arbeiten gestatten eine begrenzte Kontrolle des Wassers und ermöglichen eine deutliche Verbesserung des Reisanbaus (nach bisherigen Erfahrungen steigt der Hektarertrag von 900 auf 2000 kg). Die Verbesserung wird mit einfachen technischen Mitteln erreicht, wobei ein grosser Teil der Arbeit von den betroffenen Bauern selber geleistet werden kann.

c. Ausführung kleiner Bewässerungsprojekte (rationelle Nutzung des Wassers auf Oberflächen von rund 100 ha) unter Verwendung von Wasser aus bestehenden Kanälen oder aus kleinen Stauwerken.

132.2

Photogrammetrische Untersuchungen und kulturtechnische Planung

In Obervolta zeichnet sich bei der Verwendung landwirtschaftlicher Ressourcen ein beträchtliches regionales Ungleichgewicht ab. So ist einerseits die Hochebene von Mossi (35% der Oberfläche und 61% der Bevölkerung), die im Zentrum des Landes liegt, im Verhältnis zu den gegenwärtigen landwirtschaftlichen Methoden überbevölkert: der ohnehin schon arme Boden verliert als Folge einer übermässigen Beanspruchung weiterhin an Ertragskraft; schwerwiegende Erosionserscheinungen treten auf. Im Westen des Landes gibt es anderseits noch verhältnismässig wenig genutzte Böden, die für die Ansiedlung von Bauern aus anderen Regionen geeignet wären.

Dieses Ungleichgewicht hat zu spontanen Wanderbewegungen geführt, die je nach Jahr 10000 bis 50000 Personen umfassen. Diese Wanderungen richten sich allerdings nicht auf die wirklich unterbevölkerten Gebiete aus, sondern folgen den Haupttransportachsen nach Westen. Dadurch entstehen weitere Gebiete, worin die natürlichen Reichtümer übermässig ausgenützt werden.

Um zu einer besseren Nutzung des verfügbaren Bodens zu gelangen, will die voltaische Regierung durch eine Firma, die aufgrund einer internationalen Ausschreibung ausgewählt wird, einen Plan für die Sanierung und die Nutzung des Landes ausarbeiten lassen. Die schweizerische Finanzhilfe wird dazu verwendet, die interessanten Regionen photogrammetrisch zu untersuchen.

Das Programm sieht überdies drei Versuchsprojekte zur Unterstützung von Migranten vor.

132.3

Dörfgetreidelager

Die Erfahrung aus der jüngsten Dürre zeigt, wie unerlässlich es ist, die Lagermöglichkeiten für Getreide in Obervolta auf allen Stufen zu verbessern. Das FAO-

473

Programm «Sicherung der Ernährung», an welchem sich übrigens die Schweiz beteiligts), zielt auf die Bildung von Landeslagern ab. Das vorliegende Finanzhilfeprojekt soll seinerseits einen Beitrag an die Schaffung von Dorflagern leisten: Es ist vorgesehen, in 75 Dörfern Lager für insgesamt 1875 Tonnen (25 t pro Dorf) zu errichten.

Das gelagerte Getreide soll durch die Dorfgenossenschaften verwaltet werden und als «Getreidebank» dienen. Es kann nach Bedarf an einzelne Bauern wiederverkauft werden, wobei dem Ankaufspreis nur die Lagergebühren zugeschlagen werden sollen. So können die Bauern während den kritischen Monaten vor der Ernte (Mai bis September) Nahrungsgetreide zu Preisen kaufen, die tiefer liegen als jene des privaten Marktes, oder aber, wenn ihre eigenen Bedürfnisse gedeckt sind, Getreide zu höheren Preisen verkaufen, als sie unmittelbar nach der Ernte erzielt werden könnten.

132.4

Integration der Frau in den Entwicklungsprozess

Im Rahmen des Programms «Gleiche Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen und Mädchen», das in anderen Landesteilen mit der technischen Unterstützung der UNESCO schon seit 1967 im Gange ist, sollen im Projektgebiet zwei Regionalzentren (je eines pro ORD) errichtet werden. Von hier aus lassen sich während der Dauer des Projektes etwa 40 Dörfer erreichen. Von den Zentren aus soll ein zweiteiliges Programm durchgeführt werden; erstens werden verschiedene Mittel zur Erleichterung der Arbeit eingeführt, so z. B. Getreidemühlen, Karren für den Transport von geernteten Feldfrüchten, Wasser und Holz; zweitens geht es um die Verbreitung von Grundkenntnissen in Hygiene, Gesundheitsvorsorge, Sozialund Wirtschaftskunde. Zu diesem Zweck wird den Dorfbewohnern ein Programm funktioneller Alphabetisierung angeboten. Damit diese Ziele erreicht werden können, wird den Dorfbewohnern ein eigens darauf angerichtetes Alphabetisierungsprogramm angeboten.

132.5

Verteilung von Dünger und Saatgut

Im Rahmen der Bewässerungsprojekte ermöglicht die schweizerische Finanzhilfe auch die Subventionierung und Verteilung von verbessertem Saatgut und Dünger an die Bauern.

132.6

Ausrüstung för die landwirtschaftlichen Beratungsdienste

Jeder Landwirtschaftsberater der ORD muss sich je um mehrere Dörfer kümmern, die im allgemeinen recht weit voneinander entfernt liegen. Sie benötigen 5) Vgl. dazu die erwähnte Botschaft vom 27. September 1976, Anhang l, Projektbeispiel Nr. 16; BEI 1976 III 741.

474

deshalb einfache Transportmittel. Die schweizerische Finanzhilfe ermöglicht deren Anschaffung.

133

Budget

Die schweizerische Finanzhilfe soll folgendermassen aufgeteilt werden: Fr.

Bewässerung (Ziff. 132.1)

2900000

Photogrammetrische Untersuchungen und kulturtechnische Planung (Ziff. 132.2)

2400000

Dorfgetreidelager (Ziff. 132.3)

l 700 000

Integration der Frau in den Entwicklungsprozess (Ziff. 132.4) . . . . .

l 700 000

Verteilung von Dünger und Saatgut (Ziff. 132.5)

550 000

Ausrüstung für die landwirtschaftlichen Beratungsdienste (Ziff. 132.6)

300 000

Total

134

9 550 000

Beziehungen zur Weltbank (Internationale Entwicklungsorganisation), zum Afrikanischen Entwicklungsfonds und zu Kanada

Die schweizerische Finanzhilfe an Obervolta ist eine bilaterale Aktion und Gegenstand einer Vereinbarung zwischen der schweizerischen und der voltaischen Regierung. Wie bereits erwähnt, bilden die von der Schweiz finanzierten Teilprojekte Bestandteile eines umfassenderen Programms, das von der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA: 3,6 Mio. US-Dollar), vom Afrikanischen Entwicklungsfonds (FAD: 5,5 Mio. US-Dollar), Kanada (2,9 Mio. US-Dollar) und der voltaischen Regierung (2,6 Mio. US-Dollar) finanziert wird; aus diesem Grunde kam es bei der Vorbereitung des Projekts zu einer Zusammenarbeit technischer Art mit der Weltbank.

135

Beurteilung des Projekts

Das vorliegende Finanzhilfeprojekt passt sich in das Programm der schweizerischen technischen Zusammenarbeit mit Obervolta ein, dessen Hauptgewicht im Bereich der ländlichen Entwicklung liegt.

Das Projekt entspricht in besonderem Masse den Prioritäten, die im Artikel 5 dés Bundesgesetzes über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe festgelegt sind:

475

Obervolta ist eines der ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder der Welt; das Projekt zielt auf die Verbesserung der Lebensbedingungen der Landbevölkerung ab, indem es vor allem der Steigerung der Nahrungsmittelproduktion dient ; da der landwirtschaftliche Boden Gemeinschaftsbesitz der Dörfer ist, verteilt sich der Nutzen des Projekts unter der ganzen Bevölkerung (insgesamt sollen etwa 45000 Familien von dem Projekt profitieren); Obervolta ist ein Schwerpunktland der schweizerischen technischen Zusammenarbeit.

14

Bedingungen der Finanzhilfe

Während früher bilaterale Finanzhilfe-Kredite zu Lasten des Rahmenkredits von 400 Millionen Frankens) als Darlehen gewährt wurden, soll die Finanzhilfe an Obervolta in Form eines Geschenkes ausgerichtet werden. Diese Möglichkeit ist im Bundesbeschluss vom 20. September 1971 vorgesehen, mit welchem der Rahmenkredit von 400 Millionen Franken eröffnet wurde (Art. 2 Bst. b). Ausserdem wird diese Möglichkeit auch in der Botschaft vom 19. März 1973 betreffend ein Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe erwähnt ?>.

Unser Vorschlag, die Finanzhilfe an Obervolta zu aussergewöhnlich günstigen Bedingungen zu gewähren, beruht auf den folgenden Überlegungen : a. Wie bereits erwähnt, ist Obervolta eines der ärmsten Länder der Welt, dessen Entwicklungsaussichten mittel- und längerfristig sehr begrenzt sind.

b. Mit der Finanzhilfe, die Obervolta gemäss unserem Vorschlag gewährt werden soll, wird die Durchführung eines ländlichen Entwicklungsprojekts ermöglicht, das weitgehend den Prioritäten entspricht, die im Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe festgelegt sind; es handelt sich um ein Projekt, das zwar wirtschaftlich und sozial für die betroffene Bevölkerung interessant ist, das aber für die Regierung von Obervolta eine beträchtliche finanzielle Bürde darstellt. In mancherlei Hinsicht handelt es sich um eine Aktion, die unseren gewohnten Tätigkeiten auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit sehr ähnelt.

Diese letzteren weisen aber immer Geschenkcharakter auf.

6> BB vom 20. September 1971; BB1 1971 II 812 7) Ziffer 732.12; BB1 1973 I 869

476

15

Inhalt und Form des Abkommens zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Obervolta

Das Abkommen entspricht in Form und Inhalt den Finanzhilfeabkommen, die von der Schweiz früher abgeschlossen worden sind, namentlich mit Nepal, Bangladesh, Kamerun und Peru. Es besteht aus einem Abkommen im engeren Sinne sowie einem Protokoll, das integrierender Bestandteil des Abkommens ist und das die praktischen Verfahren seiner Anwendung festlegt. Zu den Bestimmungen dieser Dokumente sind folgende Bemerkungen zu machen:

151

Abkommen

Die Artikel l und 2 legen den Betrag der Finanzhilfe und deren Verwendung fest.

Artikel l regelt im übrigen gewisse finanzielle Verpflichtungen Obervoltas.

Artikel 2 bestimmt, dass mit dem Betrag der Finanzhilfe im Rahmen des Projekts Kosten in fremder oder in lokaler Währung gedeckt werden können.

Nach Artikel 4 müssen Güter, die für das Projekt benötigt und aus der Schenkung bezahlt werden, grundsätzlich aufgrund von internationalen Ausschreibungen angeschafft werden.

Artikel 5 (Zoll- und Steuerbefreiung) entspricht den üblichen Bestimmungen solcher Abkommen und ruft nach keinerlei Bemerkungen. Dasselbe gilt für Artikel 7, welcher der schweizerischen Praxis in Schiedsverfahren Rechnung trägt.

152

Protokoll

Die Abschnitte I und II umschreiben die Ausgaben, für welche die Finanzhilfe beansprucht werden kann. Sie enthalten die Liste der Ausrüstungsgüter und Dienstleistungen, die aus der Schenkung finanziert werden.

Abschnitt III regelt das Verfahren sowohl für internationale Ausschreibungen als auch für Käufe im Lande selber.

Abschnitt IV beschreibt das Vorgehen bei gegenseitigen Konsultationen.

Abschnitt V betrifft die Bereitstellung des geschenkten Betrages und das Auszahlungsverfahren. Der Gesamtbetrag wird Obervolta in vier Raten zu Verfügung gestellt. Obervolta kann die Finanzhilfe gemäss seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Lieferanten beanspruchen.

477

2

Asiatische Entwicklungsbank: Allgemeine und individuelle Kapitalerhöhung

21

Allgemeines

Die Asiatische Entwicklungsbank (die Bank) wurde am 4. Dezember 1965 in Manila gegründet und nahm ihre Tätigkeit am 19. Dezember 1966 auf. Ihre Aufgabe besteht in der Förderung des Wirtschaftswachstums und der Zusammenarbeit in der Region Asiens und des Pazifik. Die Tätigkeit der Bank richtet sich zur Hauptsache auf die Ausarbeitung und Finanzierung prioritärer Entwicklungsprojekte, für die eine Mitfinanzierung von aussen wesentlich ist. Die Bank kennt zwei Arten der Finanzierung, die sich hinsichtlich der finanziellen Bedingungen unterscheiden: Darlehen aus dem ordentlichen Kapital zu marktähnlichen Bedingungen 8> sowie Darlehen aus Sonderfonds (Asiatischer Entwicklungsfonds) zu sehr günstigen Bedingungen 9>.

Gegenwärtig zählt die Bank 42 Mitglieder. Die Statuten sehen vor, dass der Anteil der regionalen Länder am gesamten Kapital mindestens 60 Prozent betragen muss ; zurzeit besitzen die 28 regionalen Mitgliedstaaten (darunter Japan) 63 Prozent, die 14 nichtregionalen Mitgliedstaaten - nämlich die Vereinigten Staaten, Kanada sowie 12 Länder Westeuropas, darunter die Schweiz - die restlichen 37 Prozent. Der Anteil der entwickelten Mitgliedstaaten, die alle nicht-regionalen Mitglieder sowie Japan, Australien und Neuseeland umfassen, an der Gesamtstimmenzahl beläuft sich auf 58 Prozent.

Am 31. Dezember 1976 betrug das gezeichnete Kapital der Bank nahezu 3,7 Milliarden Dollar; es bestand zu 32 Prozent aus einbezahltem und zu 68 Prozent aus abrufbarem Kapital. Letzteres dient als Garantie für die Anleihen, welche die Bank zur Finanzierung ihrer Darlehen auf den internationalen Finanzmärkten aufnimmt. Diese Anleihen nahmen in den beiden letzten Jahren infolge der gesteigerten Tätigkeit der Bank erheblich zu: insgesamt 315,3 Millionen Dollar zwischen 1966 und 1974; 328,5 Millionen Dollar im Jahre 1975; 528,8 Millionen Dollar im Jahre 1976. Die namhafte Erhöhung der Anleihen in den Jahren 1975 und 1976 wurde nötig, weil die Bank eine ständig wachsende Anzahl von Operationen tätigt, und sie war schliesslich möglich dank dem guten Ruf, den sich die Bank im Laufe der Zeit auf den internationalen Finanzmärkten erworben hat.

Die Schweiz trat der Asiatischen Entwicklungsbank am 3I.Dezember 1967 als Mitglied bei10'. Sie beteiligte sich an der im Jahre 1971 beschlossenen ersten allge8) Zinssatz: zurzeit 8,70
Prozent; Karenzfrist: 3 bis 7 Jahre; totale Laufzeit: 15 bis 30 Jahre.

»' Zinssatz: l Prozent; Karenzfrist: 10 Jahre; totale Laufzeit: 40 Jahre.

io) Vgl. Botschaft des Bundesrates vom 2. Juni 1967 über den Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Entwicklungsbank (BB1 1967 I 1082) und Bundesbeschluss vom S.Dezember 1967 über den Beitritt zur Asiatischen Entwicklungsbank (BB1 1968 I 15).

478

meinen Kapitalerhöhung 11 '. Die Beteiligung unseres Landes am Kapital der Bank beläuft sich heute auf 52,6 Millionen Franken 12> (15 Mio. Dollar), wovon 17 Millionen Franken (4,8 Mio. Dollar) eingezahlt wurden. Ende 1976 entsprach dies 0,4089 Prozent des gesamten Kapitals, was einem Stimmrecht unseres Landes von 0,803 Prozent der Gesamtstimmenzahl gleichkommt (2,203 % des nicht-regionalen Stimmenanteils).

Ferner gewährte die Schweiz im Jahre 1972 dem ehemaligen Mehrzweck-Sonderfonds der Bank einen Beitrag von 20 Millionen Franken in Form eines Geschenkes13'. Dieser Fonds wird heute als Asiatischer Entwicklungsfonds bezeichnet. Er gewährt den ärmsten Mitgliedstaaten der Bank Darlehen zu Vorzugsbedingungen. Am 10. März 1977 stimmten Sie einem schweizerischen Beitrag in der Höhe von 21,082 Millionen Franken an die erste Wiederauffüllung dieses Fonds zu 14>.

Im weiteren zahlte unser Land 1970 200000 Dollar und 1976 l Million Franken in den Sonderfonds für technische Hilfe der Bank ein.

22

Bedeutung der Asiatischen Entwicklungsbank

Der Asiatischen Entwicklungsbank kommt eine immer bedeutsamere Rolle bei der Ausarbeitung und Finanzierung wirtschaftlicher und sozialer Infrastrukturprojekte in den Entwicklungsländern Asiens und des Pazifik zu.

So verpflichtete sie sich zwischen 1968 und 1976 für insgesamt 3,36 Milliarden Dollar zur Finanzierung von 264 Einzelprojekten: 171 Projekte für einen Gesamtbetrag von 2,46 Milliarden Dollar wurden aus ordentlichen Kapitalmitteln zu marktähnlichen Bedingungen, 117 Projekte für einen Gesamtbetrag von 895 Millionen Dollar aus Mitteln des Asiatischen Entwicklungsfonds zu sehr weichen Bedingungen finanziert. Die Bank wird ihre Tätigkeit in Zukunft noch erweitern.

Sie sieht vor, im Jahre 1977 ordentliche und besondere Mittel in der Höhe von rund l Milliarde Dollar einzusetzen.

Geographisch betrachtet gehörten folgende Länder in den Jahren 1968 bis 1976 zu den Hauptnutzniessern der ordentlichen Darlehen der Bank : Korea, die Philippinen, Thailand, Pakistan, Malaysia, Indonesien, Singapur und Hongkong. Im gleichen Zeitraum waren Bangladesh, Pakistan, Indonesien, Burma, Nepal, Sri Lanka und Afghanistan die hauptsächlichen Empfänger von Sonderdarlehen.

") Vgl. Botschaft des Bundesrates vom 16. August 1972 (BB1 1972 II 437) und Bundesbeschluss vom 14. Dezember ,1972 (AS 1973 332).

12) Die Umrechnung der Beträge in Schweizerfranken erfolgte mit einem Kurs von 2,74 Franken pro Dollar.

U) Vgl. Botschaft des Bundesrates vom 16. August 1972 (BEI 1972 II 437) und Bundesbeschluss vom 19. Dezember 1972 (AS 1973 1138).

14 > Vgl. Botschaft vom 27. September 1976 über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten der Entwicklungsländer, Kap. 7; BB1 1976 III 741.

479

In sektorieller Hinsicht stellte man im Jahre 1976 eine recht ausgewogene Verteilung auf die vier wichtigsten Sektoren fest : Landwirtschaft (25,9 %) ; Industrie, mit Einschluss der nationalen Entwicklungsbanken (25,9%); öffentliche Dienste (26,3%); Verkehr (21,5 %). Da zuerst vor allem die Landwirtschaft gefördert werden muss, sind auch die Investitionen der Bank in den übrigen Sektoren (namentlich beim Verkehr) oft auf die Entwicklung im landwirtschaftlichen Bereich ausgerichtet.

Eine Analyse der Tätigkeit der Bank zeigt eindeutige Parallelen zwischen den Zielsetzungen dieser Institution und denjenigen der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit auf, wie sie in Artikels Absatz2 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe dargelegt sind. Im Laufe der zehn Jahre ihres Bestehens richtete die Bank ihre Aufmerksamkeit mehr und mehr auf die sozialen Aspekte der Entwicklung und insbesondere auf die Förderung der ländlichen Entwicklung, der kleineren lokalen Industrien und der Schaffung von Arbeitsplätzen. Als Beispiele für die gegenwärtige Tätigkeit der Bank seien nachfolgend zwei kürzlich ausgeführte Projekte erwähnt, nämlich ein Projekt für die ländliche Entwicklung und ein solches für technische Hilfe.

Projekt für die ländliche Entwicklung in Thailand Nahezu 9000 Familien (rund 45 000 Personen) in ländlichen Gebieten im Süden Thailands werden in den Genuss eines 1976 gewährten Darlehens in der Höhe von 16,1 Millionen Dollar kommen, das die Schaffung dreier Wohnsiedlungen ermöglicht. Das Darlehen wird die Finanzierung des grössten Teils der Ausgaben in Devisen und eines Teiles der Ausgaben in lokaler Währung für das Projekt der Wohnkolonien erlauben, dessen'Gesamtkosten auf 38,9 Millionen Dollar geschätzt werden.

Dieses integrierte Projekt für ländliche Entwicklung wird namentlich die Bewirtschaftung von Kautschukbäumen auf einer Fläche von 16000 Hektaren ermöglichen. Es wird ferner zur Finanzierung des Baus und der Ausbesserung von ungefähr 330 km ländlicher Strassen sowie der Ansiedlung von 3000 Familien in 45 neuen Dörfern beitragen. Es werden 14 neue ländliche Zentren, die Schulen, Spitäler und andere Einrichtungen umfassen, geschaffen werden. Die 9000 Familien, die in den Genuss des Darlehens kommen, gehören der ärmsten
Bevölk,erungsschicht Thailands an. Die 3000 Familien in den Wohnsiedlungen - zur Hauptsache Landarbeiter, landwirtschaftliche Pächter und Kautschukarbeiter - werden neue Häuser erhalten, verbesserte Sozialdienste geniessen und die Möglichkeit haben, Landbesitzer zu werden.

Technische Hilfe an Tonga für die Entwicklung des Kreditwesens im landwirtschaftlichen und industriellen Bereich Dank der technischen Hilfe der Bank soll auf dieser Pazifikinsel eine Institution der Entwicklungsfinanzierung ins Leben gerufen werden, die Kredite für die

480

Landwirtschaft und die Industrie gewähren soll. Die Darlehen an kleine Bauern, die ausschliesslich für ihren eigenen Bedarf arbeiten, werden einen grossen Teil der Landwirtschaftskredite ausmachen. Diese Institution - die Gesellschaft von Tonga für Entwicklung und Finanzierung - wird als eigentlicher Entwicklungskatalysator wirken und, neben ihrer Finanzierungsfunktion, eine wichtige Rolle bei der Förderung der Landwirtschaft und der Industrie spielen.

Die Bank genehmigte ferner die Gewährung technischer Hilfe für die Prüfung des Vorschlags, auf Tonga ein Zentrum für Kleinindustrien - eine Art kleiner Industriezone - zu schaffen. Dieses Projekt verfolgt verschiedene Ziele: es soll den Grundstein für die industrielle Entwicklung im Lande legen, die Errichtung kleinerer Industrien fördern - vor allem damit die lebenswichtigen Güter nicht mehr eingeführt werden müssen -, Arbeitsplätze schaffen und einen Ausgangspunkt für die spätere Errichtung exportorientierter Industriebetriebe bilden.

23

Beteiligung der Schweiz

231

Gründe für eine aktive Beteiligung der Schweiz

Eine aktive Beteiligung der Schweiz an der Asiatischen Entwicklungsbank drängt sich aus mehreren Gründen auf: - Unsere Politik der Unterstützung der regionalen Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen ist auf konsequente Art und Weise weiterzuführen. Diese Institutionen sind wichtige Instrumente für den Transfer öffentlicher Mittel in die Entwicklungsländer. Die Beteiligung der Entwicklungsländer eines Kontinentes an einer derartigen Institution stärkt die regionale Zusammenarbeit unter ihnen.

Diese Regionalbanken bieten den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, für die Verwirklichung wirtschaftlicher und sozialer Infrastrukturprojekte die nationalen mit fremden Mitteln zu ergänzen. Damit steigern sie schrittweise die Fähigkeit dieser Länder, sich selbst zu entwickeln.

- Wir beabsichtigen, die Zusammenarbeit mit den asiatischen Entwicklungsländern, die Mitglieder der Bank sind, auszubauen und unseren Beitrag an deren Entwicklung zu erhöhen. Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Fortschritte einzelner Länder steht diese Region nach wie vor ernsthaften Entwicklungsproblemen - verschärft durch das starke Bevölkerungswachstum - gegenüber, die sie ohne verstärkte finanzielle und technische Hilfe von aussen nicht lösen kann. Angesichts der prekären Zahlungsbilanzsituation der regionalen Mitgliedländer bildet die Bank ein wirksames Mittel, ihnen auf indirekte Weise den Zugang zu den Kapitalmärkten zu ermöglichen, und zwar zu Bedingungen, die für ihre Wirtschaft tragbar sind. Diese Finanzierungsart ist nötig, weil die Entwicklung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur Investitionen verlangt, die erst langfristig eine wirtschaftliche Rentabilität aufweisen. Vom Standpunkt der schweizerischen Wirtschaft aus betrachtet, bildet diese Region

481 ein beachtliches Potential, besonders hinsichtlich der Versorgung mit Rohstoffen.

- Die Bank ist in der Lage, in gesteigertem Rhythmus Entwicklungsprojekte vorzubereiten und zu verwirklichen. Sie verfügt über genügend Mittel, um auch grössere Projekte zu finanzieren, die über bilaterale Hilfe allein nicht verwirklicht werden könnten. Eine stetige Unterstützung durch ihre Mitgliedländer soll es ihr erlauben, ihre langfristigen Anstrengungen fortzusetzen. Die Regelmässigkeit dieser Anstrengungen ist eine wichtige Voraussetzung einer rationellen Entwicklungsplanung durch die begünstigten Länder.

- Die Schweiz ist Vollmitglied der Bank. Sie ist - wie die übrigen Mitgliedländer verpflichtet, sich angemessen an den finanziellen Bemühungen der Bank zu beteiligen, damit diese ihre Tätigkeiten fortsetzen und steigern kann. Die Schweiz kann dies um so eher tun, als die von der Bank verfolgten Ziele, wie wir dies bereits erwähnten, sich inhaltlich mit jenen decken, die unser Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe festlegt. Überdies soll sich auch ein kleines Land wie die Schweiz weiterhin in den Verwaltungsorganen der Bank Gehör verschaffen können, um dafür zu sorgen, dass die der Bank zur Verfügung gestellten Mittel zweckmässig eingesetzt werden. Die Schweiz ist im Rahmen ihrer Vertretung in der Lage, sich am Entscheidungsprozess innerhalb der Bank zu beteiligen und deren Geschäftsablauf positiv zu beeinflussen.

- Es liegt im Interesse unserer Wirtschaft, ständigen Zugang zu den unter der Ägide der Bank erfolgenden internationalen Ausschreibungen zu haben.

Diese Gründe sprechen alle für eine aktive Beteiligung der Schweiz an den von der Asiatischen Entwicklungsbank übernommenen Aufgaben. Wir beantragen Ihnen deshalb die folgenden zwei Massnahmen: - Beteiligung der Schweiz an der zweiten allgemeinen Erhöhung des Kapitals der Bank, - individuelle .Erhöhung des schweizerischen Kapitalanteils.

232

Zweite allgemeine Kapitalerhöhung

Um den erwünschten Umfang ihrer Geschäftstätigkeit in den Jahren 1977-1981 bestimmen zu können, hat die Asiatische Entwicklungsbank die künftigen Bedürfnisse der Region an Finanzhilfe untersucht. Die entsprechenden Studien der Bank sowie anderer Institutionen kamen allesamt zum Schluss, dass diese Bedürfnisse auch in Zukunft beträchtlich sein werden. Die wirtschaftliche und soziale Infrastruktur der regionalen Mitgliedländer ist in zahlreichen Fällen erst in sehr beschränktem Masse ausgebaut. Die eigenen Mittel dieser Länder genügen für die Finanzierung der erforderlichen Entwicklungsprojekte nicht. Die meisten dieser Länder bleiben deshalb, wenn auch in unterschiedlichem Grade, von externer Finanzhilfe abhängig.

482

Die Asiatische Entwicklungsbank kann diese Aufgabe natürlich nicht allein übernehmen. Sie wird jedoch ihren Wirkungsbereich schrittweise erweitern müssen, wobei sie immer die Prinzipien einer gesunden Geschäftspolitik zu berücksichtigen haben wird. In diesem Sinne wurde vorgesehen, die Darlehenszusagen aus den ordentlichen Mitteln bis 1981 jährlich um 75 Millionen Dollar zu erhöhen, was einer realen Zuwachsrate von 4 Prozent pro Jahr entspricht. Geht man vom tatsächlichen Darlehensbetrag von 540 Millionen Dollar im Jahre 1976 aus, würde 1981 ein Volumen von 915 Millionen Dollar erreicht. Das Darlehensprogramm aus ordentlichen Mitteln würde somit für die Periode 1976-1981 4,4 Milliarden Dollar betragen.

Eine derart substantielle Erweiterung der Banktätigkeit hat natürlich wichtige Konsequenzen für die Finanzpolitik der Bank. Nach Artikel 12 Absatz l des Übereinkommens zur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank darf der Gesamtbetrag der durch die Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Tätigkeit gewährten Darlehen in keinem Zeitpunkt den Gesamtbetrag des gezeichneten Kapitals plus der Reserven überschreiten. Richtigerweise verfolgt die Bank auch die Politik, ihre Anleihensaufnahmen auf die Höhe des abrufbaren Kapitals (d. h. auf das Garantiekapital für Anleihen) zu beschränken, das durch ihre Mitgliedländer mit konvertibler Währung gezeichnet wurde. Die Bank muss aber, um ein gesteigertes Volumen ihrer ordentlichen Tätigkeit finanzieren zu können, das Anleihensvolumen beträchtlich erhöhen.

Diese Ausweitung der Tätigkeit, der Bank setzt somit eine zweite allgemeine Erhöhung ihres Kapitals voraus. Nach Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens zur Errichtung der Bank kann der Gouverneursrat das bewilligte Aktienkapital zu einer Zeit und zu Bedingungen erhöhen, die er für angezeigt hält, und zwar mit den Stimmen von zwei Dritteln aller Gouverneure, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten. Eine erste allgemeine Kapitalerhöhung wurde auf diese Art am 30. November 1971 beschlossen.

Mit der am 29. Oktober 1976 verabschiedeten Resolution Nr. 104 gab der Gouverneursrat seine Zustimmung zur zweiten allgemeinen Kapitalerhöhung, die 135 Prozent betragen und damit das bewilligte Kapital von 3,7 Milliarden Dollar auf 8,71 Milliarden Dollar bringen soll. Die Inkraftsetzung
dieser Massnahme wird erfolgen, sobald der Bank tatsächliche Zeichnungen in der Höhe von mindestens 57,85 Prozent der gesamten allgemeinen Erhöhung zugegangen sein werden.

Ohne anderslautenden Entscheid des Verwaltungsrates läuft die Frist, innerhalb der dieses Ziel zu erreichen ist, am 30. September 1977 ab.

Im Rahmen dieser allgemeinen Erhöhung kann jedes Mitgliedland der Asiatischen Entwicklungsbank zusätzliche Aktien im Umfang von 135 Prozent des Anteils am Kapital zeichnen, den es vor dem Inkrafttreten der allgemeinen Kapitalerhöhung besass15' 10 Prozent jeder Zeichnung müssen einbezahlt werden. Die 15

> Vgl. die Tabellen im Anhang l und 2, welche die zurzeit bestehenden Zeichnungen sowie die Zeichnungen nach der allgemeinen Kapitalerhöhung wiedergeben.

483

verbleibenden 90 Prozent stellen abrufbares Kapital dar, das, wie erwähnt, als Garantie für die Anleihen der Bank dient. Der einzuzahlende Teil wird in vier Jahrestranchen aufgeteilt, wobei die erste Zahlung spätestens am 3I.März 1978 fällig wird. Ohne anderslautenden Entscheid des Administrativrates erfolgen diese Zahlungen zum Kurs, den die Bank am Tage der Einzahlung für ihre Buchhaltungsoperationen benützt.

Der Anteil der Schweiz an der allgemeinen Kapitalerhöhung beträgt, wie bei den andern Mitgliedstaaten, 135 Prozent des Kapitals, das sie vor dem Inkrafttreten dieser Kapitalerhöhung besass. Wir ersuchen Sie deshalb, im Rahmen der zweiten allgemeinen Kapitalerhöhung der Asiatischen Entwicklungsbank eine zusätzliche Zeichnung der Schweiz von 56 Millionen Franken zu genehmigen. Von diesem Betrag sind 5,6 Millionen Franken einzuzahlen.

233

Individuelle Erhöhung des Kapitals

Die Präsenz der Schweiz in der Asiatischen Entwicklungsbank gestattet es uns, wie bereits erwähnt, eine ganze Reihe von Funktionen auszuüben. So sind wir in der Lage, die Verwendung der der Bank zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel zu überwachen, am Entscheidungsverfahren innerhalb dieser Institution teilzunehmen und, soweit möglich, die Banktätigkeit positiv zu beeinflussen. Die Schweiz kann jedoch nur in dem Masse weiterhin eine aktive Rolle spielen, in dem sie in den geschäftsfiihrenden Organen der Bank eine ihr angemessene Vertretung innehat. Eine solche Vertretung hängt hauptsächlich von ihrem Kapitalanteil sowie von ihrer Vertretung im Verwaltungsrât der Bank ab. Zurzeit entfallen auf die Schweiz 0,4089 Prozent des Kapitals, was 0,803 Prozent der Stimmen entspricht. Sie beteiligt sich an einer Stimmrechtsgruppe, die auch Frankreich, Italien und Belgien umfasst. Gemäss einem «Gentlemen's Agreement» wechseln Frankreich und Italien in der Besetzung des Direktors im Verwaltungsrat ab, während Belgien und die Schweiz alternierend den Posten des stellvertretenden Direktors für sich in Anspruch nehmen. Zurzeit ist dieser Posten durch die Schweiz besetzt.

Im Verlaufe der letzten Jahre haben nun verschiedene Mitgliedländer der Bank eine individuelle Kapitalerhöhung durchgeführt 16 '. Diese führten notwendigerweise dazu, dass sich der Anteil der Schweiz am Kapital der Bank seit 1973 verhältnismässig verringerte. Unsere im vorhergehenden Abschnitt vorgeschlagene Beteiligung an der allgemeinen Erhöhung des Kapitals wird uns gestatten, unsere jetzige Stellung beizubehalten. Um jedoch die im Jahre 1973 innegehabte Stellung wieder zu erreichen - was wir als Minimum betrachten -, ist eine individuelle Erhöhung des schweizerischen Kapitalanteils unumgänglich. Nach Artikel 5 Absatz 3 des Übereinkommens zur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank kann der Gouver'«> Korea (1973 und 1975); Malaysia (1975); Indonesien (1975); Kanada (1976); Bundesrepublik Deutschland (1976).

484

neursrat auf Ersuchen eines Mitgliedstaates dessen Kapitalanteil erhöhen, wobei der Administrativrat die Bedingungen dieser Erhöhung festlegt.

In unserer Botschaft vom 27. September 1976 betreffend die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten der Entwicklungsländer IT> - der dazugehörende Bundesbeschluss ist von Ihnen am 10. März 1977 genehmigt worden - haben wir bereits unsere Absicht bekanntgegeben, eine solche individuelle Erhöhung im Umfang von 6-7 Millionen Franken vorzunehmen.

Wegen der bekannten Budgetschwierigkeiten des Bundes ersuchen wir nur um den Betrag, der unbedingt nötig ist, damit die Schweiz ihren verhältnismässigen Anteil von 1973 wieder erreicht. Es ist eine zusätzliche und individuelle Erhöhung im Umfange von höchstens 33,5 Millionen Franken erforderlich.

Gemäss Praxis werden bei individuellen Kapitalerhöhungen die einzahlbaren und die abrufbaren Anteile aufgrund der entsprechenden Durchschnitte beim gesamten bisher von den Mitgliedern gezeichneten Kapital berechnet. Im vorliegenden Falle beträgt der einzuzahlende Teil 19,37 Prozent 18 '. Die Schweiz muss also einen Betrag von 6,4 Millionen Franken einzahlen, aufgeteilt in vier Jahrestranchen. Der verbleibende Rest von 26,6 Millionen Franken bildet abrufbares Kapital. Ein Betrag von 0,5 Millionen Franken wurde für die Deckung möglicher Wechselkursänderungen vorgesehen, die am Tage der Umwandlung der Schweizerfranken in Dollar unsere Annahmen sprengen.

Wir schlagen Ihnen also vor, eine zusätzliche individuelle Erhöhung der Beteiligung der Schweiz am Kapital der Bank im Umfange von 33,5 Millionen Franken zu genehmigen, wobei 6,4 Millionen Franken einzuzahlen wären.

Der Gesamtbetrag, der für die Beteiligung der Schweiz an der allgemeinen Erhöhung am Kapital der Asiatischen Entwicklungsbank sowie für eine individuelle Erhöhung erforderlich ist, beträgt demnach höchstens 12 Millionen Franken 19>.

3

Finanzielle Folgen und Auswirkungen auf den Personalbestand

Wie in der Übersicht erwähnt, bezieht sich das Finanzhilfeabkommen mit Obervolta auf die Verwendung des Rahmenkredits für Finanzhilfe an Entwicklungs17) Vgl. Ziffer 55.

'S) Dieser Prozentsatz entspricht dem Verhältnis von einbezahltem und abrufbarem Kapital, wie es nach der zweiten allgemeinen Kapitalerhöhung bestehen wird.

19) Vgl. Botschaft vom 27. September 1976 über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten der Entwicklungsländer, S. 56, wo dieser Betrag bereits erwähnt ist.

485

länder, den Sie am 20. September 1971 bewilligt haben. Mit dem Obervolta zur Verfügung gestellten Betrag von 9,55 Millionen Franken ist dieser Rahmenkredit aufgebraucht. Die drei ersten der vier Teilzahlungen an Obervolta sind im Budget 1977 und im Finanzplan der Eidgenossenschaft für 1978/79 enthalten.

Der schweizerische Beitrag an die Kapitalerhöhungen der Asiatischen Entwicklungsbank von 12 Millionen Franken geht zulasten des neuen Rahmenkredits für technische Zusammenarbeit und Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern, dem Sie am 10. März 1977 zugestimmt haben. Die drei ersten der vier Raten sind im Budget 1977 und im Finanzplan der Eidgenossenschaft für 1978/79 enthalten.

Beide Aktionen der Finanzhilfe haben keinerlei Auswirkungen auf den Personalbestand des Bundes.

4

Belastung der Kantone und Gemeinden beim Vollzug

Der Vollzug der vorgeschlagenen Bundesbeschlüsse obliegt ausschliesslich dem Bund und belastet die Kantone und Gemeinden nicht.

5

Verfassungsmässigkeit und Rechtsform

Der Bundesbeschluss über die Finanzhilfe an die Republik Obervolta stützt sich auf Artikel 8 der Bundesverfassung, der dem Bund das Recht zum Abschluss von Staatsverträgen einräumt. Dasselbe gilt für den Bundesbeschluss über die Beteiligung an den Kapitalerhöhungen der Asiatischen Entwicklungsbank.

Das Finanzhilfeabkommen mit der Republik Obervolta ist zeitlich begrenzt, sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor und bringt keine multilaterale Rechtsvereinheitlichung mit sich. Was die Beteiligung der Schweiz an den Kapitalerhöhungen der Asiatischen Entwicklungsbank anbelangt, so sei daran erinnert, dass sich nach Artikel 41 der Vereinbarung über die Gründung der Bank jedes Mitgliedland jederzeit zurückziehen kann. Die beiden Bundesbeschlüsse sind somit dem fakultativen Referendum aufgrund von Artikel 89 Absatz 3 der Verfassung nicht unterstellt.

Die begrenzte Tragweite des Finanzhilfeabkommens mit der Republik Obervolta sowie der schweizerischen Beteiligung an den Kapitalerhöhungen der Asiatischen Entwicklungsbank würden es im übrigen auch nicht rechtfertigen, diese Vereinbarungen durch einen Beschluss beider Räte nach Artikel 89 Absatz 4 der Verfassung dem fakultativen Referendum zu unterstellen.

486 Anhang l Asiatische Entwicklungsbank Kapitalzeichnungen und Stimmrechte (Stand am 331.Dezember 1976) Total nach Stimmrechtsgruppen

Länder, aufgeteilt nach Stimmrechtsgruppen

I. Japan II. Indonesien Neuseeland Fidschi-Inseln Tonga Cook-Inseln Samoa III. Australien Hongkong Papua-Neuguinea Salomon-Inseln Gilbert-Inseln IV. Korea (Süd) China (Rep.)

Vietnam V. Indien Bangladesh VI. Malaysia Thailand Burma Singapur Nepal VII. Philippinen Pakistan VIII. Sri Lanka Afghanistan Kambodscha Laos Total der regionalen Länder (1)

Wert der gezeichneten Aktien (Dollar zum Tageskurs)

Stimmrechte Prozent vom Tota!

Anzahl Stimmen

Prozent vom Total

Prozent vom Total der regionalen Länder

36835

13,560 9,639

21,339 15,169

7,732

32730

8,565

13,479

307619250

8,342

30957

8,101

12,748

325714500

8,833

30638

8,017

12,616

226673165

6,147

27885

' 7,297

11,483

202 063 625

5,480

20388

5,335

8,396

51933368

1,408

11 581

3,031

4,770

2314997713

62,779

242 833

63,545

100,000

603175000 312697983

16,357 8,480

51 819

285 120822

487

Total nach Stimmrechtsgruppen und Ländern

Länder, aufgeteilt nach Stimmrechtsgruppen

Wert der gezeichneten Aktien (Dollar zum Tageskurs)

Stimmrechte Prozent vom Total

Anzahl Stimmen

Prozent vom Total

Prozent vom Total der nicht-regionalen Länder

16,357 8,329 6284 0,899 0,409 0,409 0,164 0,164 8,037

51 819 36374 21029 4569 3069 3069 2319 2319 30094

13,560 9,518 5,503 1,196 0,803 0,803 0,607 0,607 7,875

1Q1 AS9 R?^

« 1 ~IA

17 7flfi

4 fili

90 476 250 15079375 165873 125 75 396 875 60317500 15079 375 15079375

2,453 0,409 4,498 2,045 1 636 0409 0 409

9319 3069 21026 8069 6819 3069 3069

2,439 0,803 5,502 2.112 1,784 0,803 0,803

37,196 26,109 15,095 3,280 2,203 2,203 1,664 1,664 21,602 i? 7i n 6,689 2,203 15,093 5,792 4,895 2,203 2,203

Total der nicht-regionalen Länder (2)

1 373 393 285

37,221

139313

36,455

100,000

Total (1+2)

3 688 390 998

100000

382 146

100,000

IX USA

X. Gruppen-Total . . .

Kanada Niederlande . . .

Dänemark Norwegen Finnland Schweden XI. Gruppen-Total . . .

BRD Grossbritannien . .

Österreich XII. Gruppen-Total . . .

Frankreich Italien

603 175000 307136710 231 739835 33 174625 15079375 15079375 6031 750 6031 750 297 208 450

Anhang 2 Asiatische Entwicklungsbank Zeichnung im Rahmen der zweiten allgemeinen Kapitalerhöhung Total nach Stimmrechtsgruppen Länder, aufgeteilt nach Stimmrechtsgruppen

I. Japan II. Indonesien Neuseeland Fidschi-Inseln Tonga Cook-Inseln Samoa III. Australien Hongkong Papua-Neuguinea Salomon-Inseln Gilbert-Inseln IV. Korea (Süd) China (Rep.)

Vietnam V. Indien Bangladesh VI. Malaysia Thailand Burma Singapur Nepal VII. Philippinen Pakistan VIII. Sri Lanka Afghanistan Kambodscha Laos

Anzahl der zu zeichnenden Aktien

Wert in Dollar zum Tageskurs ">

Prozent vom Total

67500 35004

814286250 422 288 900

16,273 8,439

31905

384913150

7,692

34425

415285950

8,299

36449

439714550

8,788

25366

306 008 750

6,115

22612

272 785 900

5,452

5810

70110050

1,401

259071

3 125 393 500

62,459

Total der regionalen D 10 Prozent des Wertes sind tatsächlich einbezahlt; die restlichen 90 Prozent stellen den abrufbaren Teil der Zeichnung dar.

489

Total nach Stimmrechtsgruppen und Ländern Anzahl der zu zeichnenden Aktien

Wert in Dollar zum Tageskurs "

Prozent vom Total

67500 36393 25933 3712 1 687 1 687 1687 1687 33259 21447 10125 1687 18561 8437 6750 1 687 1687

814286250 439063 150 312848800 44 785 750 20357150 20357150 20357 150 20357 150 401 231 400 258731 300 122142950 20357150 223 928 700 101 785800 8l 428600 20357150 20357150

16,273 8,775 6,252 0,895 0,407 0,407 0,407 0,407 8,018 5,170 2,441 0,407 4,475 2,034 1,627 0,407 0,407

Total der nicht-regionalen Länder (2)

155713

1 878 509 500

37,541

Total (1 +2)

414784

5 003 903 000

100,000

Länder, aufgeteilt nach Stimmrechtsgruppen

IX. USA

X. Gruppen-Total Kanada Niederlande Dänemark Norwegen Finnland Schweden XF. Gruppen-Total BRD Grossbritannien Österreich XII. Gruppen-Total Frankreich Italien Belgien Schweiz

D I O Prozent des Wertes sind tatsächlich einbezahlt; die restlichen 90 Prozent stellen den abrufbaren Teil der Zeichnung dar.

490

(Entwurf)

Bundesbeschluss über eine Finanzhilfe von 9,55 Millionen Franken an Obervolta

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. April 1977 '>, beschliesst :

Art. l 1 Die Vereinbarung zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Obervolta über eine Finanzhilfeschenkung von 9,55 Millionen Schweizerfranken an die Republik Obervolta wird genehmigt.

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Die für den Vollzug dieser Vereinbarung erforderlichen Mittel werden dem mit Bundesbeschluss vom 20. September 1971 2 > eröffneten Rahmenkredit für die Finanzhilfe an die Entwicklungsländer belastet.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

D BEI 1977 II 465 2) BB1 1971 II 812

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über Massnahmen der Finanzhilfe an Entwicklungsländer Vom 20. April 1977

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1977

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

21

Cahier Numero Geschäftsnummer

77.019

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.05.1977

Date Data Seite

465-490

Page Pagina Ref. No

10 047 050

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.