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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 13. März 1977 # S T #

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(Vom 20.Dezember, 1976)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Wir beehren uns, Euch zur Kenntnis zu bringen, dass wir den 13. März 1977 - und innerhalb der gesetzlichen Schranken die vorhergehenden Tage - als Datum festgesetzt haben für die Volksabstimmung über - das Volksbegehren vom 12. März 1974 «zum Schütze der Schweiz» (4. Überfremdungsinitiative) (BB1 1976 III 643), - das Volksbegehren vom 15. März 1974 «zur Beschränkung der Einbürgerungen» (5. Überfremdungsinitiative) (BEI 1976 III 645), und - das Volksbegehren vom 20. März 1973 «gegen die Beschränkung des Stimmrechts bei Staatsverträgen mit dem Ausland» und den Gegenentwurf der Bundesversammlung (BEI 1976 III 1529).

Wir ersuchen. Euch, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehen kann (vgl. die Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, SR 161:1, 'vom 17. Juni 1874, SR 762.2, vom 23. März 1962, SR 162.1, vom 25. Juni 1965 über die Einführung von Erleichterungen in der Stimmabgabe an eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen, SR 161.2, vom 19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer, AS 7976 1805 [mit Verordnung des Bundesrates vom 25. August 1976, AS 7976 1809, und Kreisschreiben des Eidgenössischen Politischen Departements vom 30. August 1976, BB1 7976 III 1308], sowie die Kreisschreiben des Bundesrates vom 10. Dezember 1945 und 5. Juni 1967 [BEI 7945 II 793, 7967 I 959]). Insbesondere bitten wir Euch, dafür zu sorgen, dass die Abstimmungsvorlagen spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag an die Stimmberechtigten verteilt werden. Ebenso wollt Ihr dafür sorgen, dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens zehn Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, an die Bundeskanzlei gesandt werden. ,,Zusammen mit .diesen Unterlagen wollt Ihr uns sodann die Zahl der Auslandschweizer, welche in Eurem Kanton stimmberechtigt waren, und derer, welche das Stimmrecht ausgeübt haben, bekanntgeben. Die

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Stimmzettel selbst sind bis nach Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung durch die Bundesversammlung gehörig versiegelt aufzubewahren.

Die Protokolle haben anzugeben: die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (getrennt in leere und ungültige), die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen «Ja» und «Nein» (bei Initiative und Gegenentwurf auch die Anzahl «ohne Antwort»).

Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich, indem die Zahl der leeren und ungültigen Stimmzettel von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel abgezogen wird. Diese Zahl bildet die Grundlage für die Berechnung des absoluten Mehrs. Dieses ist gleich der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eins.

Für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses empfehlen wir Euch dringend, nachfolgendes Schema zu benützen.

Schema für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen

1. 4. Überfremdungsinitiative 2. 5. Überfremdungsinitiative Gemeinde (Bezirk, Wahlkreis)

Stimmberechtigte

Eingelangte Stimmzettel

Ausser Betracht fallende Stimmzettel leere

ungültige

In Betracht fallende Stimmzettel

Ja

Nein

Ahsnliitps Mfihr;

3. Volksbegehren und Gegenentwurf betreffend das Staatsvertragsreferendum

1

Gemeinde , (Bezirk, Wahlkreis)

Stimmberechtigte

Eingelangte Stimmzettel

Ausser Betracht fallende Stimmzettel leere

ungültige

In Betracht fallende

zettel

Volksbegehren

ohne Antwort

Ja

Nein

Gegenentwurf

ohne Antwort

Ja

Nein

Absolutes Mehr;

Wir lassen Euch die gleiche Zahl von Vorlagen und Stimmzetteln zugehen wie bei der letzten Abstimmung. Allfällige abweichende Wünsche wollt Ihr durch Vermittlung Eurer Staatskanzlei sofort bei der Bundeskanzlei vorbringen.

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Die Fernmeldedienste der PTT-Betriebe werden von uns angewiesen, die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung so rasch als möglich zu befördern. Wir ersuchen Euch daher, die in Eurem Kanton hiefür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telefonisch oder telegrafisch an Eure Staatskanzlei oder eine andere hiefür bestimmte Zentralstelle zu melden.

Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle sollte dann das Abstimmungsergebnis des Kantons der Bundeskanzlei weitermelden, und zwar entweder über den Fernschreiber (Telexnummer 33 330) oder über das Telefon (031/61 37 12 und 03l/ 61 37 18 für die Ergebnisse sowie 031/61 37 63 für die Auskünfte am Sonntag ab 14 Uhr). Die Meldung über den Fernschreiber hat den Vorteil, dass sie Übermittlungsfehler ausschliesst.

Bei telefonischer Meldung sind die Ergebnisse sofort brieflich zu bestätigen; bei Benützung des Fernschreibers kann darauf verzichtet werden.

Die Telegramme, sowohl die der Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden an die Kantonsbehörden als auch diejenigen an die Bundeskanzlei, sind gebührenfrei.

Wir benützen diesen Anlass, um Euch, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Bern, 20. Dezember 1976 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Gnägi Der Bundeskanzler : Huber 5172

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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 13.

März 1977 (Vom 20.Dezember 1976)

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