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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession der Schweizerischen Seetalbahn.

(Vom 4. Dezember 1916.)

Im Bundesbeschluss vom 21. Juni 1907 (E. A. S. XXIII, 93) betreffend Erteilung einer einheitlichen Konzession an die Seetalbahn hat der Art. 20, in welchem die Taxen für die Beförderung von lebenden Tieren festgesetzt sind, folgende Fassung erhalten : ,,Für den Transport lebender Tiere mit Güterzügen können Taxen erhoben werden, welche nach Klassen und Transportmengen (Stückzahl, Wagenladungen) abzustufen sind und den Betrag von 20 Rappen per Stück und Kilometer für die höchste und 7 Rappen für die niedrigste Klasse nicht übersteigen dürfen.

Bei Beförderung in Eilfracht kann ein Taxzuschlag bis auf 40 °/o erhoben werden."

Diese Taxgrundlagen bezeichnet die Bahngesellschaft in einer Eingabe vom 10. Juli dieses Jahres an das Eisenbahndepartement , als veraltet und als den Aufwendungen und Auslagen, welche der Bahnverwaltung aus den Tiertransporten entstehen, nicht mehr entsprechend.

Die oben erwähnte Bestimmung der Konzession machte es unmöglich, die im internen Gütertarif der Seetalbahn vom 1. April 1914 für den Güterverkehr berechneten, um 82% erhöhten Entfernungszuschläge auch für den Tierverkehr anzuwenden, wie dies sonst allgemein üblich ist, sondern es mussten besondere, bedeutend niedrigere Tarifkilometer, und zwar besondere je für

441 die Tierklassen I (29 %) und II--IV (50 %) eingestellt werden. Infolgedessen weisen eine grosse Anzahl der neuen Gütertarife für den Verkehr zwischen den Privatbahnen und der Seetalbahn drei verschiedene Tarifdistanzen auf, eine für die Güter und zwei für die Tiere. Als es sich dann um die Erstellung des neuen Gütertarifes zwischen den Bundesbahnen und der Seetalbahn handelte, erklärte das Gütertarifbureau der Bundesbahnen, mit der Erstellung des neuen direkten Gütertarifes zuwarten zu wollen, bis die Frage betreffend die Abschaffung der besonderen Tarifkilorneter für die Beförderung der lebenden Tiere im internen Verkehr der Seetalbahn endgültig gelöst sei.

Hierbei erklärte die Bundesbahnverwaltung, die Erstellung eines direkten Tarifes mit drei verschiedenen Distanzen sei mit dem Zwecke der Tarifvereinheitlichung, einfachere Verhältnisse zu schaffen, geradezu unvereinbar.

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Die Seetalbahn sieht sich demnach einerseits durch Gründe finanzieller Natur und anderseits durch solche formeller Art genötigt, um die Änderung des oben zitierten Art. 20 ihrer Konzession einzukommen. Dabei drückt sie den Wunsch aus, dass dieser Artikel besser mit dem Art. 16 (Erstellung der Gütertarife) in Übereinstimmung gebracht werde. Zu diesem Zwecke sollte der neue Entfernungszuschlag für die Anwendung des schweizerischen Tarifes für die Beförderung von Tieren nicht unter 100 °/o angesetzt werden, um in der Berechnung der Transporttaxen noch etwas Bewegungsfreiheit zu haben.

In ihren Vernehmlassungen vom 18. Oktober und vom 4. November 1916 stimmen die Regierungen der beteiligten Kantone Aargau und Luzern dem Konzessionsänderungsgesuche der Seetalbahn zu. Auch wir sehen uns nicht zu Einwendungen veranlasst. Immerhin halten wir es für richtiger, wenn sämtliche Taxartikel, d. h. die Art. 13--21 nach dem Muster der neueren Konzessionen abgeändert werden, damit nicht in kürzester Frist wieder Änderungen an der Konzession vorgenommen werden müssen. Der Entfernungszuschlag könnte für die Beförderung von Personen und Gepäck auf 45 °/o und für die Beförderung von Gütern und von lebenden Tieren auf 90 °/0 bemessen werden. Dabei hat es aber die Meinung, dass die Gesellschaft für den Güter- und den Tierverkehr vorläufig nicht den Maximalzuschlag, sondern nur einen Zuschlag von 82 °/o berechnen darf.

Die Gesellschaft hat unserm Eisenbahndepartement eine dahingehende Erklärung abgegeben.

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Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 4. Dezember 1916.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Decoppet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schatzmann.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreifend

Aenderung der Konzession der Schweizerischen Seetalbahn.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Schweizerischen Seetalbahngesellschaft vom 10. Juli 1916 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1916, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 21. Juni 1907 (E. A. S.

XXIII, 933 erteilte und durch Bundesbeschluss vom 12. Juni 1908 (E. A. S. XXIV, 204) abgeänderte einheitliche Konzession für den Bau und Betrieb der Schweizerischen Seetalbahn wird neuerdings wie folgt abgeändert:

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1. Art. 13 erhält folgende Fassung: » ,,Für die Beförderung von Personen ist der Normaltarif der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden.

Kinder unter vier Jahren sind frei zu befördern, sofern für sie kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird.

Für Kinder zwischen derr> vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahr ist in beiden Wagenklassen die Hälfte der Taxe zii zahlen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, die im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu ermässigtor Taxe abzugeben."1 2. Art. 14 erhält folgende Fassung: ,,Für die Beförderung von Armen, welche sich als solche durch Zeugnis der zuständigen Behörden ausweisen, ist die halbe Personentaxe zu berechnen.

Auf Anordnung eidgenössischer oder kantonaler Behörden sind auch Arrestanten zu befördern.

Der Bundesrat wird hierüber die nähern Bestimmungen aufstellen. "· 3. Art. Ì5 erhält folgende Fassung: ,,Jeder Reisende ist berechtigt, 10 Kilogramm Reisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für anderes Reisegepäck ist der Normaltarif der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden.

Mit Zustimmung des Bundesrates kann für das Reisegepäck ein Abfertigungsverfahren mit einer einheitlichen Taxe eingeführt werden. In diesem Falle setzt der Bundesrat die Taxe fest.a 4. Art. 16 erhält folgende Fassung: ,,Für die Güterbeförderung sind die Warenklassiflkation der schweizerischen Normalspurbahnen und der Normaltarif der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die für Handel, Industrie, Land- und Forstwirtschaft nötigen Ausnahrnetarife einzuführen."1 5. Art. 17 erhält folgende Fassung: ,,Für die Beförderung von Edelmetallen, von barem Geld und von Kostbarkeiten mit Wertangabe ist für Fr. 1000 und für den Tarifkilometer höchstens ein Rappen zu erheben."1

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6. Art. 18 erhält folgende Fassung: ,,Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen, sowie Handwerkszeug für den persönlichen Gebrauch des Aufgebers, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besondern Wagen, mit den Personenzügen befördert und am Bestimmungsort sofort wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 25 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe für Waren in gewöhnlicher Fracht zu erheben."

7. Art. 19 erhält folgende Fassung: ,,Beim Eintritt von Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Teuerung der Lebens- und Futtermittel, sind für den Transport von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Kartoffeln, Futtermitteln usw. zeitweise niedrigere Taxen einzuführen, welche vom Bundesrat nach Anhörung der Bahnverwaltung festgesetzt werden. a 8. Art. 20 erhält folgende Fassung: ,,Für die Beförderung von lebenden Tieren ist der für die schweizerischen Bundesbahnen geltende Tarif anzuwenden. a 9. Als Art. 20 a wird folgende Bestimmung aufgenommen : ,,Die Gesellschaft ist berechtigt, die wirklichen Entfernungen bei der Taxberechnung für die Beförderung von Personen und Reisegepäck um 45 °/o und für die Beförderung von Gütern und lebenden Tieren um 90 % zu erhöhen.tt 10. Art. 21 erhält folgende Fassung: ,,Für Gepäck-, Güter- und Tiersendungen kann eine Mindesttaxe erhoben werden, die aber den Betrag von 40 Rappen für eine einzelne Sendung nicht überschreiten darf."

11. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 1. Januar 1917 in Kraft tritt, beauftragt.

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