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Bericht über die offizielle Qualitätskontrolle in der schweizerischen Uhrenindustrie Vom 6. April 1977

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Wir beehren uns, Ihnen nachstehend, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 18. März 1971 über die offizielle Qualitätskontrolle in der schweizerischen Uhrenindustrie (SR 934.11), Bericht zu erstatten.

Wir beantragen Ihnen, von diesem Bericht m zustimmendem Sinn Kenntnis zu nehmen.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, 6. April 1977 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Purgier

Der Bundeskanzler.

Huber

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Übersicht Der Bundesbeschluss vom 18. März 1971 über die offizielle Qualitätskontrolle m der schweizerischen Uhrenindustrie gilt bis zum 31. Dezember 1981. Nach den fünf ersten Jahren der Anwendung prüft das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement mit der Uhrenindustrie, ob die Lage in dieser Industrie Änderungen des Beschlusses oder seine Aufhebung erfordert. Es unterbreitet zu diesem Zweck dem Bundesrat einen Bericht zuhanden der Bundesversammlung (Art. 25 des Bundesbeschlusses über die offizielle Qualitätskontrolle in der schweizerischen Uhrenindustrie).

Dieser Bericht orientiert über das Ergebnis der Umfrage bei der Uhrenindustrie über die Weiterfuhrung der offiziellen Qualitätskontrolle bis zum 31. Dezember 1981: Nach einhelliger Auffassung der befragten Kreise soll die im Bundesbeschluss vom 18. März 1971 verankerte offizielle Qualitätskontrolle in der schweizerischen Uhrenindustrie bis zum Ablauf des Bundesbeschlusses am 31. Dezember 1981 weitergeführt werden.

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Bericht l

Die offizielle Qualitätskontrolle in der schweizerischen Uhrenindustrie

Die gemäss Bundesbeschluss vom 18. März 1971 über die offizielle Qualitätskontrolle in der schweizerischen Uhrenindustrie (Bundesbeschluss) getroffene Neuregelung der Qualitätskontrolle löste mit ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 1972 das sogenannte Uhrenstatut (Bundesbeschluss vom 23. Juni 1961 über die schweizerische Uhrenindustrie) ab und hob alle noch bestehenden, die Uhrenindustrie betreffenden, wettbewerbsbeschränkenden Massnahmen auf.

Durch die Beibehaltung des Instruments der Qualitätskontrolle wird die Erhaltung und die Förderung des Rufs der Schweizer Uhr auf den Weltmärkten angestrebt, dies als Antwort auf die zunehmende weltweite Konkurrenzierung der schweizerischen Uhrenindustrie. Zu diesem Zweck werden, im Gegensatz zur früheren Regelung, nur Uhren und Uhrwerke der Kontrolle unterstellt, welche die gesetzlichen Herkunftsbezeichnungen führen dürfen, die in der Verordnung vom 23. Dezember 1971 über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren (SR 232.119) umschrieben sind («Swiss rnade»). In diesem Rahmen kontrolliert seit anfangs 1972 das eigene Rechtspersönlichkeit aufweisende «Institut für die offizielle Qualitätskontrolle in der schweizerischen Uhrenindustrie» in Neuenburg (Institut) mit Kontrollstellen in Basel, Biel. Zürich, Romanshorn. Buchs SG, Chiasso, Le Locle, La Chaux-de-Fonds und Genf die zur Ausfuhr und zum Verkauf in der Schweiz bestimmten Uhren.

Die Direktion des Instituts untersteht einem Verwaltungsrat, dem neben einem unabhängigen Präsidenten Vertreter der Uhrenindustrie, der Wissenschaft, der Arbeitnehmer, der Konsumenten und der Bundesverwaltung angehören. Der Verwaltungsrat ist dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement für die gesamte Geschäftsführung des Instituts verantwortlich. Er befasst sich in Unterausschüssen namentlich auch mit technischen Fragen hinsichtlich der Uhrenkontrolle und mit der strafrechtlichen Verfolgung von Verstössen gegen den Bundesbeschluss. Was diese letzterwähnte Tätigkeit anbetrifft, ist darauf hinzuweisen, dass bis Ende 1976 aufgrund von 100 Vorabklärungen bei den Strafgerichten 18 Strafklagen eingereicht werden mussten. , Das Institut weist umgerechnet m \olle Personaleinheiten folgenden Mitarbeiterbestand auf.

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1972 1973 1974 1975 1976

. .. .

. . ..

. .. .

. ...

Neuenburg

Andere kontrollsleüen

Total

22 24 25 25 23

29 29 99 71 21

51 53 54 46 44

1582 Es wurden die nachstehenden Kontrollen (Stichproben) vorgenommen.

Jahr

Kontrollierte Uhren

Exportierte Uhren

1972 1973 1974 1975 1976

200855 202 225 286 395 264277 198585

75114686 80 279 390 82 637 859 65193675 61071014

Zur Anzahl der exportierten Uhren sind rund 2-3 Prozent in der Schweiz verkaufte Uhren hinzuzurechnen.

Die Kosten der Qualitätskontrolle werden durch eine Gebühr gedeckt, die auf den ausgeführten oder in der Schweiz verkauften Uhren erhoben wird. Die Gebühr, die vom Bundesrat nach Anhören der interessierten Kreise der Uhrenindustrie festgesetzt wird, ist jährlich den Bedürfnissen anzupassen. Die Gebühr beträgt zurzeit gemäss Verordnung vom 12. Januar 1977 über die Gebühren für die Qualitätskontrolle in der Uhrenindustrie (AS 1977 191) durchschnittlich 5,0 Rappen je Ankeruhr (Kategorie 1.1) und je elektrische oder elektronische Uhr und 2,5 Rappen je Roskopf-Uhr (Kategorie 1.3). Für die dazwischen liegende Kategorie 1.2 («Mediane») beträgt die Gebühr je Uhr durchschnittlich 3,7 Rappen.

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Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Wegen der sich ständig verändernden wirtschaftlichen Lage im Uhrensektor wurde die Neuregelung der offiziellen Qualitätskontrolle von Anfang an auf zehn Jahre, das heisst bis zum 31. Dezember 1981, befristet. Zusätzlich wurde, um die volle Flexibilität sicherzustellen, in Artikel 25 des Bundesbeschlusses vorgesehen, dass nach den ersten fünf Jahren der Anwendung das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement mit der Industrie prüft, ob die Lage in dieser Industrie Änderungen des Bundesbeschlusses oder seine Aufhebung erfordert.

Angesichts der ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung in der schweizerischen Uhrenindustrie und der dadurch ausgelösten Folgen hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement das am 1. November 1976 eingeleitete Vernehmlassungsverfahren auf etwas breiterer Basis durchgeführt, als dies im Bundesbeschluss vorgesehen ist. Es wurden die nachstehenden Kantone und Berufs- und Wirtschaftsverbände zur Stellungnahme eingeladen.

Kantone: Bern, Freiburg, Solothurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Aargau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf

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Berufs- und Wirtschaftsverbände: - Schweizerische Uhrenkammer - Vereinigung schweizerischer Uhrenfabrikanten (FH) - Allgemeine Schweizerische Uhrenindustrie AG (ASUAG) - Union pour des montres ancre économiques (UMES) - Union des associations de fabricants de parties détachées horlogères (UBAH) - Verband schweizerischer Roskopfuhren-Industrieller - Vereinigung der Roskopf-Ebauchesfabrikanten (VRE) - Ebauches S.A.

- Swiss Watch Exporters Association - Schweizerischer Metall- und Uhrenarbeitnehmer-Verband (SMUV) - Convention patronale de l'industrie horlogère suisse Der Verwaltungsrat des Instituts hatte sich bereits an semer Sitzung vom 28. September 1976 einstimmig für die Weiterführung der Qualitätskontrolle ausgesprochen.

Zehn von den elf begrüssten Regierungen der Uhrenkantone und sämtliche begrüssten Berufs- und Wirtschaftsverbände haben sich im Vernehmlassungsverfahren geäussert.

Alle Stellungnahmen sprechen sich für eine Weiterführung der Qualitätskontrolle bis zum 3I.Dezember 1981 aus. Dem Kriterium der Qualität wird hinsichtlich der Erhaltung des guten Rufes und der Konkurrenzfähigkeit der Schweizer Uhr mehrheitlich eine sehr grosse Bedeutung beigemessen; dies vor allem vor dem Hintergrund der ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung in der Uhrenindustrie.

Von verschiedener Seite wird dabei der Meinung Ausdruck gegeben, im Rahmen einer Nachfolgeregelung sei die Qualitätskontrolle auszubauen und zu optimalisieren. Die entsprechenden Vorarbeiten seien rechtzeitig an die Hand zu nehmen.

Zwei Verbände möchten sich anderseits zur Frage der Weiterführung einer Qualitätskontrolle nach 1981 ausdrücklich nicht festlegen.

Während die einhellige Auffassung besteht, der Bundesbeschluss sei unverändert bis 1981 in Kraft zu belassen, wird in einigen Stellungnahmen ausserdem dem Wunsche Ausdruck gegeben, es seien schon vor Ablauf dieser Frist auf Verordnungsstufe Anpassungen und Verbesserungen in die Wege zu leiten. Im Vordergrund stehen hier Postulate für eine Revision der Verordnung vom 23. Dezember 1971 über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren. Des weiteren wird vor allem auf die Notwendigkeit hingewiesen, die in den Vollziehungsbestimmungen zum Bundesbeschluss (Verordnung vom 23. Dezember 1971 über die offizielle

1584 Qualitätskontrolle in der schweizerischen Uhrenindustrie ; SR 934.11) verankerten Normen der offiziellen Qualitätskontrolle an die Entwicklung auf dem Gebiete der elektronischen Uhren anzupassen. Während dabei von einer Seite gleichzeitig eine Verschärfung der Kontrolle angeregt wird, wird von anderer Seite eine solche Tendenz strikte abgelehnt. Im übrigen besteht die Auffassung, allfällig mögliche Verbesserungen - wie Rationalisierungsmassnahmen usw. seien, wenn nötig, laufend vorzunehmen.

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Die Weiterfuhrung der offiziellen Qualitätskontrolle bis 1981

Aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung drängt sich weder eine Änderung noch eine Aufhebung des Bundesbeschlusses vom 18. März 1971 auf. Seit Ende 1974 haben sich die konjunkturellen und strukturellen Schwierigkeiten der Uhrenbranche in der Folge währungspolitischer Umwälzungen sehr rasch verschärft. Diese schwerwiegenden Probleme müssen von der Branche grundsätzlich selber bewältigt werden. Die Ergebnisse der Vernehmlassung können als positive Antwort der Uhrenindustrie auf ihre gegenwärtigen Probleme beurteilt werden.

Das Bejahen einer Weiterführung der offiziellen Qualitätskontrolle darf als Ausdruck des Willens zur Qualitätsproduktion verstanden werden. Auf wichtigen Märkten ist die internationale Wettbewerbsfähgigkeit der schweizerischen Uhrenindustrie aus vornehmlich preislichen Gründen angeschlagen. Vermehrt zeigen sich zudem Tendenzen, dass ausländische Konkurrenten - vor allem im Produktionsbereich der elektronischen Uhr - ein hohes Qualitätsniveau erreichen. Um so wichtiger erscheint daher eine Weiterführung der bestehenden offiziellen Qualitätskontrolle und die Pflege der Herkunftsbezeichnung «Swiss-made».

Die Bedeutung, die somit einer gut funktionierenden Qualitätskontrolle zukommt, wird die Organe des Instituts und die zuständigen Stellen des Bundes veranlassen, die anfallenden Probleme jederzeit mit Sorgfalt zu prüfen und entsprechende Lösungen zu suchen. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates des Instituts dürfte gerade dieses Gremium in die Lage versetzen, innert nützlicher Frist zweckmässige Vorschläge auszuarbeiten. Im übrigen stehen hier auch die Fachkräfte der interessierten Uhrenverbände zur Verfügung, die ihrerseits ihre Hilfe bei der Lösung von anfallenden Problemen beisteuern können.

Die im Rahmen der Vernehmlassung aufgeworfene Frage einer Revision der Verordnung vom 23. Dezember 1971 über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren ist von den interessierten Verbänden der Uhrenindustrie bereits beim Amt für geistiges Eigentum des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements anhängig gemacht worden. Die Prüfung der aufgeworfenen Fragen hat sich jedoch verzögert, da innerhalb der Uhrenindustrie Divergenzen über einige Punkte aufgetaucht sind. Bei der Lösung der in diesem Bereich vorliegenden Probleme wird

1585 dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europaischen Wirtschaftsgemeinschaft Rechnung getragen werden müssen (Ergänzendes Abkommen zum «Abkommen betreffend die Erzeugnisse der Uhremndustne zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europaischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten» vom 20 Juli 1972, \S 7972 3319) Die im Vernehmlassungsverfahren ebenfalls aufgeworfene Frage der Anpassung der Normen der offiziellen Qualitätskontrolle an die Entwicklung im Bereich der elektronischen Uhren wnd zur Zeit von einem Fachausschuss des Verwaltungsrats des Instituts geprüft Die im Verwaltungsrat v ertretenen interessierten Kreise der Uhrenindustrie können jederzeit die Ausdehnung dieser Arbeiten auf andere Sektoren der Qualitätsnormen beantragen Verbesserungen und \ or allem Rationalisierungsmassnahmen im Ablauf der Qualitätskontrolle sind im Hinblick auf die Kostenfrage stets wünschenswert Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit hat deshalb im Rahmen seiner Aufsichtsfunktionen beim Betriebswirtschaftlichen Institut der Eidgenossischen Technischen Hochschule, Zürich, ein Gutachten eingeholt, das die Überprüfung der Organisation des Instituts zum Gegenstand hat Das im Februar 1976 abgelieferte Gutachten attestiert dem Institut die seriöse und zuverlässige Durchführung der Qualitätskontrolle Diese ist bereits im Jahre 1975 im Zusammenhang mit Sparmassnahmen gestrafft worden Selbstverständlich bleibt es eine dauernde Aufgabe der zustandigen Organe, die sich bietenden Rationalisierungsmöglichkeiten auszuschöpfen Allerdings sind dabei nicht nur betrieblich - organisatorische Belange des Instituts, sondern auch volkswirtschaftliche Kriterien zu berücksichtigen So muss beispielsw eise den Bedurfnissen der Industrie Rechnung getragen werden, wenn es zu entscheiden gilt, ob weitere Kontrollstellen aufgehoben werden sollten Die Prüfung der Frage dei Weiterfuhrung der Qualitätskontrolle nach 1981 ist durch die Befristung des Bundesbeschlusses gegeben Ob, und m welcher Form, eine solche Qualitätskontrolle durchgeführt werden soll, wird durch eingehende Studien abgeklärt werden müssen Bei der Untersuchung des gesamten Fragenkomplexes, die baldmöglichst in Angriff zu nehmen ist, wird den mit der Materie vertrauten Fachgremien der Uhrenmdustne und nicht
zuletzt dem Verwaltungsrat des Instituts eine wichtige Rolle zukommen Massgebend wird bei der Beurteilung der Lage sein, welche Massnahmen die nach 1981 zu erwartenden Markt\erhaltnisse und der dannzumahge Stand der schweizerischen Uhremndustne als angemessen erscheinen lassen

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Bericht über die offizielle Qualitätskontrolle in der schweizerischen Uhrenindustrie Vom 6.

April 1977

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25.04.1977

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