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Botschaft über den Ausbau des Alkohollagers Romanshorn der Eidgenössischen Alkoholverwaltung # S T #

77.024

vom 19. Oktober 1977

Frau Nationalratspräsidentin, Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Gewährung eines Objektkredites von 19 054 000 Franken für den Ausbau des Alkohollagers Romanshorn mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, Frau Präsidentin, Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

19. Oktober 1977

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Purgier Der Bundeskanzler: Huber

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Übersicht Das Monopol fìir die Beschaffung und den Verkauf hochgradigen -Alkohols verpflichtet den Bund, eine ausreichende Versorgung des Landes mit preisgünstigem und qualitativ einwandfreiem Sprit sicherzustellen. Nach Weisung des Bundesrates soll die Alkoholverwaltung soviel Alkohol lagern, dass ein Zweijahresbedarf gedeckt ist. Dafür ist eine Lagerkapazität von rund 900 000 hl effektiver Gradstärke erforderlich.

Vor zehn Jahren stand der Alkoholverwaltung in ihren Lagern Delsberg, Romanshorn und Schachen LU eine Lagerkapazität von rund 338000hl zur Verfügung. In einer ersten Etappe wurde, gestützt auf die Botschaft vom 2. September 1966 (BBl 1966 II 221) und den Kreditbeschluss der eidgenössischen Räte vom 19. Dezember 1966 (BBl 1966 II 997), in den Jahren 1967 bis 1971 zur Versorgung der Westschweiz in Daillens VD ein neues Alkohollager mit einem Fassungsvermögen von 256 000 hl errichtet. Sodann wurde, gestützt auf die Botschaft vom 19. April 1972 über den Ausbau der Alkohollager Schachen und Romanshorn (BBl 1972 / 1286) und den Kreditbeschluss vom O.Dezember 1972 (BBl 1973 / 29), in den Jahren 1972 bis 1977 im Lager Schachen das Fassungsvermögen durch eine Tankanlage von 110000hl erweitert. Hingegen beschränkte sich der Ausbau des Alkohollagers Romanshorn auf die Modernisierung der Anlagen und die Erstellung verschiedener Gebäude. Der geplante Ausbau der Lagerkapazität wurde auf eine weitere Etappe verschoben.

Inzwischen ist die Inangriffnahme dieser dritten Bauetappe dringlich geworden, weil die zuständigen Behörden aus Gründen des Umwelt- und Gewässerschutzes im Alkohollager Romanshorn eine Lagerfassung von 54 000 hl, d. h. annähernd die Hälfte der gesamten Lagerkapazität, abgesprochen haben. Mit einem auf rund 60 000 hl reduzierten Fassungsvermögen könnte das Lager, das heute schon dem steigenden Alkoholbedarf der Ostschweiz kaum mehr gewachsen ist, nicht weitergeführt werden. In Romanshorn muss demnach ohnehin gebaut werden. Daher wird vorgesehen, den Lagerraum des Alkohollagers Romanshorn durch eine Tankanlage mit einem Fassungsvermögen von 240 000 hl zu erweitern. Damit wird die der Alkoholverwaltung zur Verfügung stehende Lagerfassung aller vier Lager auf 890 000 hl erhöht und der für die Landesversorgung zur Zeit erforderliche Sollbestand weitgehend erreicht. Die Erweiterung ermöglicht
zudem, das Mietlager in Häggenschwil mit 90 000 hl aufzuheben.

Der Ausbau des Alkohollagers Romanshorn erfordert einen Objektkredit von 19 054 000 Franken, der zu Lasten der Rechnung der Alkoholverwaltung geht.

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Botschaft I II III

Allgemeiner Teil Ausgangslage Die versorgungspolitische Aufgabe der Alkoholverwaltung

Das Alkoholmonopol des Bundes, dessen Durchführung der Alkoholverwaltung übertragen ist, umfasst die Herstellung, die Einfuhr, die Reinigung, den Verkauf und die fiskalische Belastung der gebrannten Wasser1*. Unter das Monopol fallen namentlich auch die Übernahme, die Lagerung und der Verkauf von hochgradigem Alkohol (Sprit). Die Alkoholverwaltung hat auf diesem Gebiet eine wichtige unternehmerische Aufgabe zu erfüllen, die nach kaufmännischen Grundsätzen abgewickelt wird. Das versorgungspolitische Ziel der zu treffenden Massnahmen besteht darin, Industrie, Handel und Gewerbe unseres Landes mit preisgünstigem Alkohol in den benötigten Mengen, Sorten und Qualitäten zu beliefern.

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Die Bedeutung der gebrannten Wasser für Industrie, Handel und Gewerbe

Alkohol wird in Industrie, Handel und Gewerbe ausserordentlich vielfältig verwendet. Zu den Verbrauchern gehören die chemisch-pharmazeutische und kosmetische Industrie, die Essenzen-, Lack-, Farben-, Essig- und Sprengstoffabriken, graphische Anstalten, Apotheken, Drogerien, Spitäler, die Uhrenindustrie u. a. m. Dem Alkohol kommt somit als Grundstoff für technisch-industrielle, pharmazeutische und kosmetische Erzeugnisse grosse Bedeutung zu. Vier Fünftel des von der Alkoholverwaltung abgegebenen Alkohols werden für diese Zwecke verwendet. Beim letzten Fünftel handelt es sich um gebrannte Wasser zu Trinkzwecken für das Spirituosengewerbe.

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Die Beschaffung gebrannter Wasser

Die Übernahme im Inland genügt nicht, um den Bedarf an gebrannten Wassern zu decken. Für die Gewährleistung einer ausreichenden Belieferung der Verbraucher ist die Alkoholverwaltung auf bedeutende Importe angewiesen. Die Beschaffung im Inland deckte in den letzten fünf Jahren rund 20 Prozent des gesamten Verbrauchs der Alkoholverwaltung; 80 Prozent mussten importiert werden.

" Als «gebrannte Wasser» im Sinne des Alkoholgesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung, mit Ausnahme des ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen Alkohols. Methylalkohol, Isopropylalkohol, Normalpropylalkohol u. a. m. sind dem Alkoholgesetz nicht unterstellt.

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121

Beschaffung aus dem Inland

121.1

Sprit

Die inländische Produktion von hochgradigem Alkohol (Sprit) beschränkt sich auf die Industriebrennerei der Cellulose Attisholz AG. Die jährliche Produktion dieses Unternehmens betrug in den letzten Jahren rund 40000hl 100% D.

121.2

Kernobstbranntwein

Die Alkoholverwaltung ist gesetzlich verpflichtet, den in gewerblichen Betrieben und in Hausbrennereien hergestellten und ihr angebotenen Kernobstbranntwein zu einem vom Bundesrat festgesetzten Preis zu übernehmen. Je nach der Ernte schwankt das Angebot stark.

In den letzten Jahren wurden zwischen 973hl 100% und 35 622 hl. 100% übernommen. Im Durchschnitt der letzten fünf Jahre erreichten die Ablieferungen 14700hl 100%.

122

Beschaffung aus dem Ausland

122.1

Allgemeines

Da die Voraussetzungen für eine vermehrte Produktion von Sprit im Inland mangels geeigneter Rohstoffe sowie aus preislichen Gründen nicht gegeben sind, muss der Bedarf der Alkoholverwaltung zu vier Fünfteln im Ausland gedeckt werden.

Bei der Beschaffung ist zwischen dem synthetischen und. dem Agraralkohol zu unterscheiden. Synthetischer Sprit wird aus Nebenprodukten der Petrochemie gewonnen. Demnach richtet sich sein Preis nach den von den Produzentenländern jeweilen für Erdöl und Erdgas festgesetzten Verkaufspreisen. Der Agraralkohol wird aus agrarischen Rohstoffen, namentlich Zuckerrüben und Zuckerrohrmelasse, erzeugt. Hier hängt der Preis vor allem vom Rohstoffanfall, aber auch von den Produktionskosten ab.

122.2

Preisentwicklung

Die Spritbeschaffung aus dem Ausland unterliegt hinsichtlich Kaufsmöglichkeiten und Kaufspreisen den für den Welthandel charakteristischen Schwankungen.

Steigende Erdöl- oder Erdgaspreise wirken sich automatisch auf den Preis des synthetischen Sprites aus, während Ernteausfälle, wie sie z. B. nach der Dürre im Jahr 1976 auftraten, Preiserhöhungen beim Agrarsprit zur Folge haben können.

') Bei den Mengenangaben wird unterschieden zwischen effektiven, d. h. in Volumenprozenten Alkohol angegebenen Gradstärken und der auf 100 Volumenprozent Alkohol (100%) umgerechneten Menge.

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Die Alkoholverwaltung hat diesen Gegebenheiten in ihrer Einkaufspolitik Rechnung zu tragen, indem sie zur Wahrung ihrer Konkurrenzfähigkeit vorteilhafte Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt ausschöpft. Voraussetzung dafür ist aber vor allem eine ausreichende Lagerkapazität.

13

Lagerhaltung

131

Zweck

Die Lagerhaltung der Alkoholverwaltung soll nach bundesrätlicher Weisung einem Zweijahresbedarf entsprechen, damit eine ausreichende Landesversorgung mit Alkohol sichergestellt werden kann. Die Auslandabhängigkeit in der Spritbeschaffung sowie die Verpflichtung, im technisch-industriellen Bereich zu konkurrenzfähigen Preisen zu liefern, machen eine weitsichtige Vorratspolitik unerlässlich. Die Erdölkrise vom Herbst/Winter 1973/74 hat zur Genüge gezeigt, welche Schwierigkeiten bei solchen Entwicklungen der Spritbeschaffung erwachsen können.

132

Lagerbedarf

Der Verkauf gebrannter Wasser durch die Alkoholverwaltung in den letzten fünf Jahren betrug im Jahresdurchschnitt 271 300 hl 100%. Der Zweijahresbedarf, der gemäss bundesrätlicher Weisung an Lager gehalten werden soll, würde also rund 550000hl 100% ausmachen. Praktisch gilt es aber zu berücksichtigen, dass die von der Alkoholverwaltung eingelagerte Ware einen Alkoholgehalt von durchschnittlich 88 Volumenprozenten aufweist. Um den Zweijahresbedarf zu decken, wäre somit eine Lagerfassung von 620 000 hl effektiver Gradstärke erforderlich.

Es kommt dazu, dass die Behälter aus Sicherheitsgründen nicht vollständig gefüllt werden können, die Lagerung von insgesamt 16 verschiedenen Sorten gebrannter Wasser die volle Ausnützung der Tankkapazität nicht zulässt und für Umfüllungen und Mischungen stets der nötige Manipulierraum vorhanden sein muss.

Ferner sollte die Alkoholverwaltung, wie unter Ziffer 122.2 ausgeführt worden ist, in der Lage sein, vorteilhafte Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt auszuschöpfen. Nur so kann die Versorgung mit technisch-industriellem Sprit auch bei gestörten Zufuhren zu vorteilhaften Preisen gewährleistet werden. Aus allen diesen Gründen muss die einem durchschnittlichen Zweijahresbedarf von rund 620 000 hl entsprechende Lagerfassung in der Berechnung um mindestens 40 Prozent höher angesetzt werden.

Für die Erfüllung ihrer Aufgabe sollte die Alkoholverwaltung daher über eine Lagerfassung von rund 900 000 hl effektiver Gradstärke verfügen.

133

Bestehende Lagermöglichkeiten

Für die Einlagerung von gebrannten Wassern verfügt die Alkoholverwaltung gegenwärtig über folgende Lagermöglichkeiten:

568 Hektoliter effektiv

Verwaltungseigene Lager: Daillens Delsberg Romanshorn Schachen

256 000 160274 113 778 173411

703463

Mietlager : Aarberg' Häggenschwil

10 600 90 000

100 600

Insgesamt

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804 063

Auswirkungen des Umweltschutzes auf die Spritlagerung

Das neu errichtete Alkohollager Daillens und das kürzlich umgebaute Lager Schachen entsprechen den Vorschriften des am I.Juli 1972 in Kraft getretenen Gewässerschutzgesetzes. Dagegen sind in den beiden älteren Lagern Delsberg und Romanshorn von den zuständigen Behörden verschiedene Betriebsanlagen beanstandet worden. In Delsberg genügen Tanks mit einer Gesamtfassung von 8000 hl effektiv, die im Freien ohne Auffangwanne aufgestellt sind, den Anforderungen nicht mehr.

Im Alkohollager Romanshorn, dessen Gebäude und Alkoholbehälter im Schutzstreifen des Bodenseeufers liegen und wegen des Baugrundes auf Rammpfählen errichtet werden mussten, sind zwölf Behälter mit einer Fassung von 54120hl effektiv vom Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft des Kantons Thurgau abgesprochen worden. Aus wirtschaftlichen und technischen Gründen können für diese Behälter keine Auffangwannen erstellt werden. Die Lagerfassung der beanstandeten Behälter entspricht rund der Hälfte der Gesamtkapazität des Lagers von 113778hl effektiv.

135

Erweiterung der Lagerfassung

Da die bestehende Lagerkapazität um rund 96 000 hl effektiv zu klein ist und aus Gründen des Umweltschutzes rund 62 000 hl wegfallen, fehlen am Sollbestand von 900000hl effektiv 158000hl. Dazu kommt, dass das Mietlager Häggenschwil mit einem Fassungsvermögen von 90 000 hl effektiv aus betrieblichen Gründen aufgehoben werden sollte. Somit muss Lagerraum für insgesamt 248 000 hl effektiv neu gebaut werden. Dieses Projekt soll im Alkohollager Romanshorn verwirklicht werden.

569 14

Ausbau des Alkohollagers Romanshorn

Vom Alkohollager Romanshorn aus werden die Spritbezüger der Kantone Zürich, Aargau, Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen, Appenzell, Glarus und Graubünden beliefert. Am Gesamtumsatz der vier Alkohollager ist Romanshorn mit 30 Prozent beteiligt. Der Ausstoss hat in den letzten zehn Jahren um 24 Prozent zugenommen und betrug im Geschäftsjahr 1976/77 80415hl 100% oder rund 94 000 hl effektiver Gradstärke. Da Romanshorn in der Nähe der grossen Obstverwertungsbetriebe der Ostschweiz liegt, sollte das Lager ausserdem über genügend Lagerraum verfügen, um den Kernobstbranntwein, der besonders bei Grossernten in erheblichem Umfang anfällt, einlagern zu können.

Die Lagerfassung des Alkohollagers Romanshorn beträgt gegenwärtig 113 778 hl effektiver Gradstärke. Die Anlage, die im Jahre 1893 in Betrieb genommen wurde, vermag den steigenden Umsatz kaum noch zu bewältigen. Nachdem 54 120 hl aus Gründen des Gewässerschutzes abgesprochen worden sind, hat sich der verfügbare Tankraum auf 59 658 hl vermindert. Es ist offensichtlich, dass das Lager Romanshorn mit einer derart kleinen Kapazität seine Aufgabe als Lagerund Versandstelle für die Ostschweiz nicht mehr erfüllen kann. Der abgesprochene Lagerraum muss auf jeden Fall ersetzt werden.

In Romanshorn steht das erforderliche Land für den Ausbau zur Verfügung. Von den der Alkoholverwaltung gehörenden 6 ha Land sind 3,6 ha mit Behältern, Gebäuden und Gleisanlagen überbaut; 2,4ha sind Landreserve. Die Landreserve dient unter anderem als Schutzzone, die es ermöglicht hat, das Lagerhaus am gegenwärtigen Standort zu belassen, während zum Beispiel das Alkohollager Delsberg verlegt werden musste, da dort keine entsprechende Schutzzone vorhanden war.

2

Spezieller Teil

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Das Bauprojekt und seine Verwirklichung

211

Entstehung des Projektes

Das Projekt für die Erweiterung des Alkohollagers Romanshorn wurde auf Grund des von der Alkoholverwaltung erstellten Pflichtenheftes durch die Direktion der eidgenössischen Bauten ausgearbeitet. Für spezielle Projektierungen wurden folgende Ingenieurbüros zugezogen: - Tiefbau Ribi & Blum, Romanshorn; - Tankbau J.Meyer AG, Rheinfelden; - Alkoholtransportnetz A. Schellenbaum & Co. AG, Winterthur;

Bundesblatt. 129. Jahrg. Bd. III

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-

Brandbekämpfungsanlage Ingenieurbüro Beat A. Brügger, Bern.

Der Projektierung wurden die neusten Erkenntnisse und Anschauungen auf dem Gebiet der Lagerung und des Umschlages brennbarer Flüssigkeiten zugrunde gelegt.

Das im Schutzstreifen des Bodenseeufers gelegene Bauland ist als Grundwasserschutzzone A ausgeschieden worden. Die geplanten Gewässerschutzmassnahmen entsprechen den Vorschriften. Bei den Auflagen des Amtes für Umweltschutz und Wasserwirtschaft des Kantons Thurgau handelt es sich um Mindestanforderungen, die auf Grund der · massgebenden Gesetzesbestimmungen gestellt werden müssen. Die vorgesehenen Brandschutzmassnahmen genügen den Anforderungen der kantonalen Feuerpolizei sowie den Richtlinien der CARBURA.

Das Bauvorhaben ist bewilligungspflichtig. Die Behörden der Gemeinde Romanshorn sind über das Bauvorhaben orientiert. Ebenso wurden die Vertreter des Amtes für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, der Feuerpolizei und des Regionalplanungsamtes (Landschaftsschutz) des Kantons Thurgau begrüsst.

Diese Amtsstellen haben in Vorentscheiden ihre Zustimmung zum geplanten Bau erteilt.

212

Vorgesehene Erweiterung

Es ist geplant, das bestehende Alkohollager durch eine Tankanlage zu erweitern.

Der Bau ist auf der Landparzelle 418 vorgesehen, die schon seit 1896 Eigentum der Alkoholverwaltung ist. Die neue Anlage grenzt im 'Norden an das bestehende Lager, im Osten an den Rangierbahnhof der SBB, im Süden an die Aach und im Westen an den Egnacherweg. Die Tankanlage soll eine Wanne mit acht Behältern zu 30000hl ( = 240 000 hl) umfassen.

Um eine maximale Ausnützung des noch überbaubaren Grundstückes zu ermög· liehen, ist der Bau von Behältern mit wesentlich grösserem Inhalt als in den anderen drei Alkohollagern vorgesehen. Das Projekt erlaubt es, in einem späteren Zeitpunkt noch weitere sechs Behälter zu je 30 000 hl aufzustellen. Gleichzeitig sollen zehn provisorisch bereits errichtete Behälter für Denaturierstoffe mit je 500 hl Fassungsvermögen in einer vorschriftsgemässen Auffangwanne aus armiertem Beton aufgestellt werden. Diese Behälter dienen gegenwärtig für die Einlagerung von Kernobstbranntwein. Den vorgesehenen Erweiterungen wird auch das Alkoholtransportnetz angepasst.

Die Sprithalle 4 ist für die Einlagerung gebrannter Wasser abgesprochen und soll nunmehr die feststehenden Einrichtungen für die Brandbekämpfung aufnehmen.

Der Standort eignet sich aus folgenden Überlegungen: - unbehinderter Zugang im Katastrophenfall - angemessene Entfernung von einem allfalligen Brandherd - direkte Zufahrt für den Nachschub der Brandbekämpfungsmittel - Wasserreservoir in nächster Nähe.

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Die bestehenden Sprithallen sowie die Kernobstbranntweinhalle und die Zapfstelle (Entleerstelle für Kesselwagen) längs des Bahngleises sollen den Anforderungen des Umweltschutzes und der Feuerpolizei angepasst werden.

22

Die einzelnen Positionen des Projektes

221

Bauliche Anlagen

221.1

Erschliessung der Neuanlage

Um im Falle eines Brandes den Einsatz von mobilen Fahrzeugen zu ermöglichen, wird eine Löschstrasse von 5 m Breite um die Neuanlage geführt.

Die Strassenbeleuchtung dient gleichzeitig als Beleuchtung der Anlage. Auf eine spezielle Wannenbeleuchtung kann deshalb verzichtet werden.

221.2

Erweiterung und Erneuerung der Gleisanlage

Es sind rund 50 m Gleis und eine Weiche zu erstellen. Das Gleis führt zur Kesselwagenentleerstelle für Denaturierstoffe. In deren Bereich wird es auf eine Länge von 20 m in einer Betonwanne verlegt.

Das zum Teil noch aus Schienenmaterial der ehemaligen Nord-Ost-Bahn bestehende Industriegleis aus dem Jahre 1892 ist aus Sicherheitsgründen zu erneuern.

Das alte Gleisprofil soll durch ein Profil vom Typ l der SBB ersetzt werden.

221.3

Tankwanne

Wegen des stark setzungsempfindlichen Baugrundes ist eine Pfahlfundation der Wanne erforderlich. Die vorgesehenen Rammpfähle werden in der hart gelagerten Moräne einen ausreichenden Spitzenwiderstand finden. Die Wanne soll in Stahlbeton mit Dichtungszusatz ausgeführt und mit einem Zementüberzug versehen werden.

Es ist vorgesehen, die Stehtanks auf Betonsockeln aufzustellen, die von einem 4 cm starken, feinen Asphaltbelag überdeckt werden. Die sich in der Tankwanne ansammelnde Flüssigkeit wird nach der Kontrolle in den Ablaufkanal zur ÄRA gepumpt.

221.4

Wanne für Denaturierstoffe und Gleiswanne

Um den Vorschriften des Umweltschutzes zu genügen, müssen die Denaturierstoffbehälter in einer Auffangwanne aufgestellt werden. Für den Umschlag der Denaturierstoffe, aie per Bahn angeliefert werden, ist im Bereich der Entleerstelle eine Gleiswanne zu erstellen.

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Die Wanne für die Behälter sowie die Gleiswanne werden in Stahlbeton mit Dichtungszusatz erstellt und mit einem Zementüberzug versehen. Die Wanne kommt zum grössten Teil auf die Fundamentplatte des abzubrechenden Behälters Nr. 71 zu liegen. Dadurch kann die Pfahlfundation dieses Tanks weiterhin verwendet werden. Die sich in der Gleiswanne ansammelnde Flüssigkeit wird von einer automatischen Pumpe in die Wanne für Denaturierstoffe gepumpt.

221.5

Begehbare Kanäle

Zur Sicherstellung der Überwachung und zur Erleichterung des Unterhaltes werden sowohl die Alkoholleitungen als auch die Löschleitungen in begehbaren Kanälen aus Beton verlegt. Der Hauptkanal für Alkoholleitungen verläuft zwischen Kernobstbranntweinhalle und Verteilraum parallel zum Löschleitungskanal ; dieser wird über manuell zu bedienende Pumpen in das bestehende Kanalisationsnetz entwässert.

221.6

Abzapfstelle (Kesselwagenentleerstelle)

Bei der Abzapfstelle muss zwischen den Stutzen der Spritleitungen und dem ersten Gleis eine 130 m lange Wanne mit einem alkoholbeständigen Belag gebaut werden.

221.7

Sanierung bestehender Gebäude (Hallen l, 2 und 3 sowie Kernobstbranntweinhalle)

Durch Abdichtung sollen die Keller der Lagerhallen als Auffangwannen ausgebaut und damit den Erfordernissen des Gewässerschutzes angepasst werden. In der Kernobstbranntweinhalle werden zusätzliche Brandschutzvorrichtungen angebracht.

222

Tankbau

222.1

tankanlage

Das Projekt sieht die Erstellung von acht Stehtanks zu je 30 000 hl effektiv vor.

Diese Behälter dienen der Lagerung von - Industriesprit, - Trinksprit, - Sekundasprit, - Kernobstbranntwein, - Alkohol absolutus.

Die projektierten Behälter werden aus rostfreiem Stahl erstellt, weil dieses Material gegen Korrosion am widerstandsfähigsten ist und den geringsten Unterhalt

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verlangt. Es ist vorgesehen, die Tanks mit Doppelböden und' mit innenliegenden Schwimm-Membranen (Doppeldach) auszuführen. Um ein Überfüllen der Behälter zu verhindern, werden diese mit pneumatischen Ventilen und Niveau-Messvorrichtungen ausgerüstet. Die Tanks werden zudem mit den vorgeschriebenen Lösch- und Kühleinrichtungen versehen. Alle Teile, die mit dem Alkohol in Berührung kommen, werden ebenfalls aus rostfreiem Stahl erstellt.

C

222.2

Denaturierstofftanks

An Stelle des abzubrechenden Tanks Nr. 71 werden zehn provisorisch bereits errichtete Denaturierstofftanks von je 500 hl Fassungsvermögen mit dem notwendigen Verteilsystem aufgestellt.

223

Alkoholtransportnetz

223.1

Betriebs- und Notfunktionen

Das Alkoholtransportnetz hat folgende Betriebs- und Notfunktionen: - Einlagerung ab Bahnkesselwagen in die Stehtanks, - Auslagern aus den Stehtanks in die Bahnkesselwagen, - Umlagern von Tank zu Tank innerhalb der Stehtankanlage, - Umlagern von den Stehtanks in die Tanks der bestehenden Anlage, - Abpumpen von ausgelaufenem Alkohol aus der Tankwanne in die Stammleitungen mittels der Produkte- oder Entwässerungspumpen.

223.2

Mechanische Installationen

Es ist vorgesehen, die beiden bestehenden Pumpengruppen mit einer Leistung von je 2000 Minutenlitern, den bestehenden Verteiler mit dazugehöriger Steuerung sowie die bestehenden Kesselwagen-Entleerleitungen in die neu zu erstellenden Installationen zu integrieren.

Die Nennweiten der neu zu erstellenden Leitungen aus rostfreiem Stahl und die Kapazität der Pumpen sind für einen Umschlag von rund 1200 Minutenlitern berechnet.

224

Brandbekämpfungsanlage

224.1

Aufbau

Die stationäre Löschanlage setzt sich aus folgenden Teilen zusammen: - Löschwasserreservoir, - Löschstation, - Löschleitungskanal, - Löscheinrichtungen in den Wannen und Tanks.

574

224.2

Löschwasserreservoir

Als Löschwasserreservoir ist der bestehende Behälter Nr. 60 mit einem Inhalt von 2,8 Millionen Liter vorgesehen. Dieser genietete Tank wurde im Jahre 1902 in einem Gebäude erstellt und diente bisher der Einlagerung von Sprit. Eine Sanierung dieses, von den zuständigen Behörden für die Spritlagerung abgesprochenen Behälters wäre zu aufwendig. Die Speisung des Reservoirs erfolgt über eine neu zu bauende Wasserleitung von 150mm Durchmesser.

224.3

Löschstation

Als Schaumlöschstation ist nach Abbruch der Behälter die Halle 4 vorgesehen, die ebenfalls nicht mehr für die Einlagerung von Sprit verwendet werden darf. Es ist geplant, die Installationen im Untergeschoss unterzubringen, was entsprechende bauliche Massnahmen verlangt. Die Löschstation umfasst folgende Einrichtungen : - 3 Pumpen zur Förderung des Löschwassers, eine davon als Reserve, - l Schaummittelpumpe zur Förderung des Schaumextraktes, - 4 Kunststofftanks zur Lagerung des Löschextraktes.

224.4

Löschleitungskanal

Der vorgesehene Löschleitungskanal weist eine lichte Weite von 2,00 m auf 2,20 m auf. Am Ende des Kanals führt eine Treppe ins Freie, die als Notausgang dient. Im Löschleitungskanal werden die Schaum- sowie die Löschwasserleitungen und teilweise auch die Ringleitung der öffentlichen Wasserversorgung geführt. Dieser Kanal bietet dem Bedienungspersonal bei einem anfälligen Brand Schutz gegen Hitze und Explosionen.

224.5

Löscheinrichtungen in den Wannen und in den Tanks

Das Löschschaum-Wasser-Gemisch wird im begehbaren Kanal in feuerverzinkten Leitungen befördert. Die Löschmittel gelangen von den Verteilern durch im Boden verlegte .Kunststoffleitungen zu den Wannen.

Die Luftschaumrohre für die Beschäumung der Wannen befinden sich an den Aussenseiten der Wannenmauern, die Schaum-Giesskrümmer an den Innenseiten.

Die Schaumrohre für die Beschäumung der Tanks werden am Tankmantel senkrecht nach oben geführt. Der Schaum gelangt über den Schaumtopf und Giesskrümmer in die Dichtungszone zwischen Tankmantel und Schwimm-Membrane.

Die Tanks sind zudem mit einer Mantel- und Dachberieselung ausgerüstet.

Im Brandfall werden zwei Löschwasserpumpen und die Schaummittelpumpe von Hand eingeschaltet und im Löschleitungskanal bei den Verteilern die Schieber des brennenden Tanks geöffnet.

575

225

Elektrische Installationen

225.1

Allgemeines

Sämtliche Installationen werden nach den Vorschriften des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins und den zusätzlichen Vorschriften für die Installationen in explosionsgefährdeten Räumen und Tanklagern ausgeführt.

225.2

Hauptzuleitungen

Es werden zwei Hauptzuleitungen von der Trafostation bis zu den Verteilschränken in der Kernobstbranntweinhalle und der Schaumlöschstation gelegt.

225.3

Aussenbeleuchtung

Die Löschstrasse und die neuen Gleise werden mit einer zweckmässigen Beleuchtung ausgerüstet. Die Leuchten werden so angeordnet, dass auf eine zusätzliche Arealbeleuchtung verzichtet werden kann.

225.4

Entwässerungspumpen

Die für die Entwässerung der gesamten Anlage benötigten Pumpen werden mit einer Alarmvorrichtung überwacht. Die Alarmanzeige soll im Verwaltungsgebäude aufgestellt werden.

225.5

Produktepumpen

Die für das Schalten aller Pumpen notwendigen Schützen und Relais sowie die Sicherungsgruppen für den neuen Teil der Anlage werden in einem neuen Verteiler in der Kernobstbranntweinhalle untergebracht.

225.6

Brandmelde- und Telefonanlage

Die bestehenden, ausbaufähigen Anlagen werden erweitert.

225.7

Überspannungsschutz

Innerhalb des Tankareals werden zur Vermeidung von Funkenbildung sämtliche Metallteile miteinander verbunden und geerdet.

576

23

Situationsplan

Der Situationsplan (Anhang 1) zeigt die projektierten neuen Anlagen (Stehtankanlage, Denaturierstofflager mit Gleiswanne, Löschstrasse, begehbare Kanäle) und die bestehenden Anlagen, die saniert werden sollen.

24

Dringlichkeit

Der Ausbau des Alkohollagers Romanshorn entspricht einem dringlichen Bedürfnis. Da zudem das Baugewerbe in der Region Romanshorn sowie die Tankhersteller unterbeschäftigt sind, sollte mit der Ausführung der Arbeiten sobald als möglich begonnen werden.

3

Finanzielle und personelle Auswirkungen

31

Finanzielle Auswirkungen

Die Baukosten sind im Anhang 2 (Kostenmatrix) tabellarisch zusammengestellt.

Der notwendige Objektkredit beträgt 19054000 Franken (Index : I.April 1976 = 157,1 Punkte). Er geht zu Lasten der Rechnung der Alkoholverwaltung.

32

Personelle Auswirkungen

Der Ausbau des Alkohollagers Romanshorn erfordert keine Erhöhung des Personalbestands.

4

Verfassungsmässigkeit

Die Zuständigkeit des Bundes zur Gewährung eines Objektkredites für das Bauvorhaben der Alkoholverwaltung beruht auf Artikel 32bis der Bundesverfassung.

577

Anhang l

BESTEHENDE ANLAGEN UMBAUTEN UND SANIERUNGEN NEUE ANLAGEN

INDEX 1.41976

KOSTENARTEN

157.1

PKT.

C

D

E

ABZAPF ALLGEMEINES TANKANLAGE DENATURIER- ALKOHOLSTOFFTANK- TRANSPORT- STELLE ( KESSELNETZ ANLAGE WAGEN )

1

VORBERBTUNGSAfi SEITEN

3

BETRIEBSENRICHTUNGEN

A

UMGEBUNG

5

EvMJNEBENKOSTEN

33Sr50a-

8

UNVORHERGE SEHENES

129-400.-

2 KOSTEN STELLEN

B

V129-200.»

1 132' 200.-

2-73Q-300.-

60100.-

238'700.-

F

G

34V 100. -

128-100.-

V897-200.-

9-703500.-

123-300.-

1" 335' 500.-

563'400.-

11 -745- 700.-

V 707000.-

163-400.-

578-000-

714-700.-

4 295-300.-

339-500.-

435-40a-

IV 845' 900-

14' 400.-

9S700.-

11 '900.-

301 100.-

2072300.-

250600.-

80' 400.-

T 719 600-

6-100.-

775-300.-

134 200.-

19-054-000.-

OBJEKTKREDIT

DAVON HONORARE

2!

BRANDBESANIERUNG KÄMPFUNGSANLAGE

133-800.-

446000-

27-400.-

164 60D-

13' 700-

120600.-

12200.-

91 8 '300-

578

A BKP

Anhang 2

KOSTENSTELLEN

KOSTENMATRIX

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Bundesbeschluss über den Ausbau des Alkohollagers Romanshorn der Eidgenössischen Alkoholverwaltung

Entwurf

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. Oktober 1977 D, beschliesst :

Art. l 1 Für den Ausbau des Alkohollagers Romanshorn wird ein Objektkredit von 19054000 Franken gewährt.

2

Der Kredit geht zu Lasten der Rechnung der Alkoholverwaltung.

Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich ; er untersteht nicht dem Referendum.

5598

» BB1 1977 III 563

580

Stellungnahme des Bundesrates an die Bundesversammlung

zu 76.231

zu einer Änderung der Unvereinbarkeitsbestimmung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 26. Oktober 1977

Frau Nationalratspräsidentin, Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, Herr Nationalrat Aider hat am 9. Dezember 1976 eine Initiative im Sinne von Artikel 93 Absatz l der Bundesverfassung eingereicht. Er beantragt eine Revision von Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG), nach dem Mitglieder der Bundesversammlung nicht (vollamtliche) Mitglieder des Bundesgerichts sein können. Die Initiative verlangt, dass diese Bestimmung auf die (nebenamtlichen) Ersatzrichter ausgedehnt wird. Die vorgeschlagene neue Bestimmung würde nach Artikel 123 Absatz 2 OG automatisch auch für'Ersatzrichter des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gelten, wäre jedoch nach einer Übergangsbestimmung nicht auf Ersatzrichter des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts anwendbar, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Amt bekleiden und zugleich Mitglieder der Bundesversammlung sind; das träfe dannzumal nur noch auf einen Ersatzrichter des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes zu.

Die zuständige Kommission des Nationalrates hat am 14. Juni 1977 dieser Initiative zugestimmt (BB1 7977II 1235 ff.).

Der Bundesrat erhebt in der Sache keine Einwendungen, obwohl er es vorgezogen hätte, die Frage, die er für sich allein weder als entscheidend noch als vordringlich erachtet, im grösseren Rahmen einer umfassenden Reorganisation der Bundesrechtspflege zu regeln. Vorarbeiten dafür sind bekanntlich im Gange und sollen demnächst in einer Expertenkommission fortgesetzt werden. Diese wird ohnehin prüfen müssen, ob Gerichtsschreiber ausnahmsweise zu Ersatzrichtern gewählt werden können, was nach dem Wortlaut der alten und der neuen Bestimmung möglich ist. Obwohl dies bisher noch nie vorgekommen ist, wurde die Frage bei den Vorarbeiten zur Revision des OG erörtert. Die Studienkommission bezeichnete diese Möglichkeit als interessant, ohne sich jedoch über die Zweckmässigkeit abschliessend zu äussern. Das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht haben am 21. September 1977 beantragt, der Expertenkommission in dieser Frage nicht vorzugreifen. Der Bundesrat schliesst sich diesem Antrag an.

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Wir versichern Sie, Frau Präsidentin, Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

26. Oktober 1977

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Purgier Der Bundeskanzler: Huber

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Botschaft über den Ausbau des Alkohollagers Romanshorn der Eidgenössischen Alkoholverwaltung vom 19. Oktober 1977

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1977

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46

Cahier Numero Geschäftsnummer

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14.11.1977

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563-581

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