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Botschaft betreffend die Verlängerung des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Bundesratsbeschlusses über die Bildung der Eisenbahntarife

vom 9. November 1977

Frau Nationalratspräsidentin, Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf betreffend die Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 5. März 1968 über die Genehmigung des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1967 über die Bildung der Eisenbahntarife mit dem Antrag, ihm zuzustimmen.

Wir versichern Sie, Frau Präsidentin, Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

9. November 1977

1977-670

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Purgier Der Bundeskanzler: Huber

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Übersicht Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Bundesratsbeschlusses über die Bildung der Eisenbahntarife hat eine beschränkte Geltungsdauer bis 30. April 1978. Bei der Ausarbeitung neuer Bestimmungen stellte man fest, dass darunter mehrere in den von der Kommission für die schweizerische Gesamtverkehrskonzeption untersuchten Aufgabenbereich fallen. Dieses Organ muss bis Ende dieses Jahres seinen Bericht vorlegen. Erst danach wird es möglich sein, einen endgültigen Text auszuarbeiten. Deshalb schlägt der Bundesrat vor, die Geltungsdauer der bestehenden Grundsätze zu verlängern. Diese sind übrigens flexibel, so dass aus der Verlängerung keine Nachteile erwachsen.

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Botschaft I

Allgemeiner Teil

II

Ausgangslage

Die Ordnung des Tarifwesens ist eine Konsequenz der Beförderungspflicht; sie verhindert eine von den Unternehmungen allenfalls gewünschte prohibitive Preisgestaltung in den unrentabelsten Verkehrsarten.

Die Vorschriften über die Berechnung der Tarife waren in den Anfängen der Eisenbahnen ausschliesslich in den Konzessionen enthalten. Die Konkurrenzverhältnisse unter den Transportmitteln erforderten aber eine Anpassung dieser Vorschriften. Der Bundesbeschluss vom 27. Oktober 1949 betreffend die Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Tarifbildung (SR 742.402) beauftragte den Bundesrat, solche Grundsätze, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung, zu erlassen. Das Parlament erwartete damals Lösungen, die eine eigentliche Transportpolitik festgelegt hätten. Der Bundesrat erachtete es jedoch für die Beschlüsse vom 16. August 1950 (AS 1950 1501) und 17. Oktober 1967 (SR 742.402.1) als verfrüht, darin solche aufzunehmen. In der Folge hat die Bundesversammlung den Beschluss vom 17. Oktober 1967 am S.März 1968 (SR 742.402.11) genehmigt und seine Geltungsdauer bis 30. April 1978 begrenzt.

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Beurteilung der Ausgangslage

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Rolle des Tarifbildungsbeschlusses

Die Befugnis zur Festsetzung von Grundsätzen wurde dem Bundesrat übertragen, um eine flexiblere Anpassung der Tarife an die Marktlage zu ermöglichen. Wirtschaftliche Erwägungen und die Tatsache berücksichtigend, dass das Parlament die Rechnung der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) genehmigt, hat sich die Bundesversammlung die Genehmigung dieser Grundsätze durch das Bundesgesetz vom 23. Juni 1944 über die SBB (Art. 7 Bst. a; SR 742.31) und, für die konzessionierten Transportunternehmungen, durch den Bundesbeschluss vom 27. Oktober 1949 (Art. l ; SR 742.402) vorbehalten.

Mit seinem heute noch geltenden Beschluss vom 17. Oktober 1967 hat der Bundesrat einen wichtigen Schritt in Richtung grösserer Flexibilität der Eisenbahntarife getan. Er hat die in absoluten Werten festgelegten Maxima fallengelassen und die konkurrenzierten Tarife von den andern mittels Verhältniszahlen abhängig gemacht. Dagegen hat er darauf verzichtet, allgemeine Grundsätze aufzustellen.

Neben der Einrichtung der Kommerziellen Konferenz konnten nur tariftechnische Regeln festgehalten werden. Es liegt somit ein gewöhnlicher Ausführungserlass zum Gesetz vom l I.März 1948 über den Transport auf Eisenbahnen und Schiffen (SR 742.40) vor.

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Ziel der Beschränkung seiner Geltungsdauer

Unser Entwurf sah keine Beschränkung der Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1967 vor. Die zur Prüfung der Genehmigung eingesetzten Kommissionen haben eine solche aus folgendem Grund festgesetzt: sie waren der Meinung, dass dieser Beschluss Instrument einer modernen Verkehrspolitik sein sollte.

Diese Beschlüsse fielen in die Zeit, in der in der Bundesrepublik Deutschland ein «Plan» zur Teilung des Güterverkehrs zwischen Schiene und Strasse veröffentlicht wurde. Die Kommissionen bedauerten, dass der Bundesrat nicht die Gelegenheit wahrnahm, den Tarifbildungsbeschluss zu revidieren, um die Grundsätze für eine Verkehrskoordination aufzustellen. In der Meinung, ihm in dieser Richtung einen Anstoss zu geben, haben sie die Geltungsdauer des als ungenügend beurteilten Beschlusses beschränkt. Deshalb haben die ständerätliche Kommission am 27. November 1967 und jene des Nationalrates am 11. Januar 1968 den Artikel 4 unseres Entwurfes des Genehmigungsbeschlusses ergänzt : die Geltungsdauer wurde bis am 30. April 1978 begrenzt.

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Zweckmäßigkeit einer Verlängerung

Das von den parlamentarischen Kommissionen durch Beschränkung der Geltungsdauer des Beschlusses vom 17. Oktober 1967 gesteckte Ziel wird nächstens erreicht sein, denn inzwischen wurde die Kommission für eine schweizerische Gesamtverkehrskonzeption (GVK-CH) eingesetzt. Ihr Schlussbericht wird Ende dieses Jahres vorliegen. Die Vorschläge der Kommission werden sich u. a. auch auf verschiedene Tarifbildungsbestimmungen auswirken.

Es ständen deshalb nur vier Monate zur Verfügung, um die Vorschläge der Kommission in einem neuen Erlass zu konkretisieren, der den geltenden abzulösen hat. Diese Frist ist zu kurz. Es ist deshalb eine Verlängerung nötig.

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Auswirkung der Verlängerung

Die im Bundesratsbeschluss festgelegten Spannen ermöglichen aber bereits weitere Tarifreformen. Er wurde zudem mit den «Massnahmen zum Ausgleich des Bundeshaushaltes» angepasst (Art. 6 und 12; BB1 79771 830) und am 3. Mai 1977 (BB1 7977II 440) genehmigt. Eine Verlängerung wird sich deshalb nicht nachteilig auswirken.

Darüber hinaus arbeitet das Amt für Verkehr an einem «Gesetz über Transporte des öffentlichen Verkehrs», in das die Empfehlungen der GVK aufgenommen werden, soweit sie gutgeheissen werden. In diesem neuen Gesetz sollen die hauptsächlichsten Bestimmungen über die Tarifbildung, den direkten Verkehr und die Verkehrsteilung (im Sinne von Art. 26 des Tarifbildungsbeschlusses) integriert werden. Die Regelung der übrigen Fragen soll an das zuständige Departement delegiert werden.

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Der Entscheid über die Anträge der GVK wird eine gewisse Zeit beanspruchen.

Wir schlagen Ihnen deshalb vor, den Verfalltag um drei Jahre, das heisst auf den 30. April 1981, zu verschieben.

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Ergebnis der Vernehmlassung

Die Vernehmlassung wurde wegen der geringen Tragweite .dieser Verlängerung auf die Schweizerischen Transportunternehmungen, den Stab GVK und die betroffenen Departemente des Bundes beschränkt. Die Verlängerung ist einstimmig befürwortet worden.

2

Besonderer Teil

Der beiliegende Entwurf des Bundesbeschlusses enthält die einzige Bestimmung, die die Verlängerung der Geltungsdauer des heutigen Beschlusses bis 30. April 1981 bestimmt.

3

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Verlängerung des Bundesbeschlusses hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

4

Rechtsgrundlage

Die Änderung des Genehmigungserlasses berührt weder seine gesetzliche Grundlage noch seine Tragweite.

Es handelt sich um einen einfachen, nicht dem Referendum unterstellten Bundesbeschluss im Sinne von Artikel 8 des Bundesgesetzes über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung (SR 171.11).

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Bundesbeschluss über die Genehmigung des Bundesratsbeschlusses über die Bildung der Eisenbahntarife

Entwurf

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. November 1977 u, beschliesst: I

Der Bundesbeschluss vom 5. März 19682) über die Genehmigung des Bundesratsbeschlusses über die Bildung der Eisenbahntarife wird wie folgt geändert:

Art. 4 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich, er tritt am 1. Mai 1968 in Kraft und gut bis zum 30. April 1981.

II 1

Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

2

Er tritt am Tage der Verabschiedung in Kraft.

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» BB1 1977 III 831 2> SR 742.402.11

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Botschaft betreffend die Verlängerung des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Bundesratsbeschlusses über die Bildung der Eisenbahntarife vom 9. November 1977

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1977

Année Anno Band

3

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Cahier Numero Geschäftsnummer

77.077

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12.12.1977

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