529 # S T #

7 3 8

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Kredites für den Bau einer fahrbaren Strasse von Vira nach Indemini.

(Vom 11. Dezember 1916.)

Mit Schreiben vom 5. Juli 1904 stellte Ingenieur Domenico Domenighetti in Mailand im Auftrage der Gemeinde Indemini an den Bundesrat das Gesuch, es sei die von dieser Gemeinde projektierte, der Verbindung mit dem Langensee dienende Luftseilbahn von Bundes wegen angemessen zu subventionieren.

Es wurde Ingenieur Domenighetti erwidert, dass man hiersei der Herstellung einer bessern Verbindung der Gemeinde Indemini mit dem Kanton Tessin sympathisch gegenüberstehe, dass aber ein bezügliches Gesuch durch den Staatsrat des Kantons Tessin an den Bundesrat gestellt werden müsse.

Unterm 28. November 1906 hat daraufhin die Regierung des Kantons Tessin ein bezügliches Gesuch an uns gerichtet und dabei folgendes bemerkt : ,,Durch die napoleonische Mediationsakte sei die Gemeinde Indemini der Schweiz verblieben. Sie sei aber auf der einen Seite durch die Berge von Gambarogno, auf der andern Seite durch die Tamarokette von derselben abgeschnitten, so dass sie sozusagen in Italien liege und mit diesem Lande durch eine verhältnismässi bequeme, durch das Vedescatal nach Maccagno am Langensee führende Strasse verbunden sei. Ungeachtet dieser Zustände hätten aber die Leute von Indemini für ihr schweizerisches Vaterland immer, wie auch heute noch, wärmste Zuneigung empfunden. Sie bemühten sich jetzt noch, wie bisher, ihre Haupt-

530

Verbindung nach der Schweiz hin über schwierige und gefährliche Fusswege aufrecht zu erhalten.

Die Verhältnisse würden aber immer schlechter, die Bevölkerung schwinde, während z. B. vor 30 Jahren noch 100 Schüler gezählt worden seien, wären deren heute nur noch 50 vorhanden.

Die zurückgebliebenen Einwohner, meist Frauen, Greise und Kinder, können sich nur mit äusserster Anstrengung den nötigen Lebensunterhalt erwerben. Die Regierung von Tossin zweifle nicht, dass, sobald sie diese prekären Verhältnisse den Bundesbehörden zur Kenntnis bringe, auch die erforderliche Hülfe unter Mitwirkung des Kantons eintreten werde.

Sie mache aber noch darauf aufmerksam, dass neben der politischen und patriotischen Seite der Frage, welche eine Verbindung der Gemeinde Indemini mit der Schweiz verlange, auch die wirtschaftlichen Verhältnisse als wichtiger Grund für die Rechtfertigung der verlangten Massnahmen anzusehen seien. Auf einem Gebiete von 11 km 2 seien noch 500 Einwohner vorhanden, dasselbe besitze meist fruchtbare Wiesen und Wälder, welche erheblichen Nutzen bringen würden, wenn die Erzeugnisse fortgeschafft werden könnten."

Im fernem wird noch die militärische Wichtigkeit einer allfälligen Strasse erwähnt.

Die Regierung von Tessin sandte das eingangs erwähnte Projekt des Ingenieurs Domenighetti wieder ein, welches einen Kostenvoranschlag von Fr. 150,000 aufwies und zu sehr günstigen Bedingungen jeden Warentransport von S. Nazzaro nach und von Indemini ermöglichte, günstiger als mittels einer Fahrstrasse, welche wenigstens das Doppelte gekostet hätte. Die kantonalen Behörden hatten sich von der Ernsthaftigkeit des Projektes vergewissert, doch ohne über die Wahl des Seilbahnsystems Beschluss zu fassen. Sie waren von der Notwendigkeit und Dringlichkeit einer bessern Verbindung von Indemini mit dem übrigen Kanton überzeugt, welche Verbesserung aber nicht ohne ganz erhebliche Beteiligung des Bundes erreicht werden könne.

Die Regierung erwähnte dann noch als ähnliches Vorkommnis die Samnaunstrasse und wies darauf hin, dass man dem Kanton Graubünden dort in weitherzigster Weise entgegengekommen sei.

Auf Grund dieser Ausführungen ersuchte die Regierung, es möchte das Projekt des Ingenieurs Domenighetti geprüft, allfällig verbessert und dann vom Bunde subventioniert werden. Sie schloss endlich damit, dass sie, wie auch die Gemeide Indemini,

531 jedes Projekt anerkennen werde, welches wir ausarbeiten lassen würden und mit welchem das gleiche Ziel, wie mit dem Projekt Domenighetti, erreicht werden könne.

Unterm 28. Dezember 1906 haben wir dann der Regierung von Tessin geantwortet, dass wir die ausnahmsweise ungünstigen Verhältnisse der Gemeinde Indemini anerkennen und wiewohl das schweizerische Militärdepartement einer Strasse Gerra-Indemini keine militärische Bedeutung zuerkenne, wir bereit seien uns an der Schaffung einer zweckmässigen Verbindung zu beteiligen.

Indessen seien wir der Ansicht, dass das Projekt einer Luftseilbahn aufgegeben werden sollte und einer fahrbaren Strasse von zirka 3 m Breite mit Gefallen von 10 bis 12°/o der Vorzug zu geben sei. Zugleich ersuchten wir die Regierung, uns ihre Meinung hierüber mitteilen zu wollen.

Mit Schreiben vom 10. Mai 1907 gab die Regierung von Tessin zur Antwort, dass sie und die Gemeinde Indemini die Ausführung einer Strasse gemäss unserem Vorschlage annehme, unter der Voraussetzung, dass die Subvention des Bundes 80% betrage. Hingegen wünschten sie, dass die Strasse in GerraGambarogno ihren Anfang nehme und nicht in S. Nazzaro.

Wir haben ihr dann unterm 28. Juni 1907 geantwortet, dass wir damit einverstanden seien, den eidgenössischen Räten aber nur ein fertiges Projekt samt Kostenvoranschlag vorlegen und zur Subvention empfehlen können. Zugleich wiederholten wir, dass wir nur eine Fahrstrasse von reduzierter Breite und Gefalle bis 12 °/o als wirtschaftlich annehmbar betrachten. Dabei wurde vorausgesetzt, dass, wie bei der Samnaunstrasse, der zum Strassenbau erforderliche Boden und die Rohmaterialien, wie Holz, Stein und Sand von den Gemeinden unentgeltlich abgetreten werden, welche Bedingungen mit Schreiben der Regierung von Tessin vom 23. Juli 1907 für die Gemeinden Indemini und Gerra angenommen worden sind.

Mit Schreiben vom 18. und 21. Mai 1908 hat uns die Regierung des Kantons Tessin das Projekt für die Strassenverbindung Gerra-Indemini eingereicht. Die Länge der projektierten Strasse betrug 20,ios km, mit einem Kostenvoranschlag von Fr. 821,500. Diese grossen Kosten hatten ihren Grund darin, dass die Gefalle gegenüber den von uns vorgeschlagenen bedeutend vermindert worden waren. Nachdem die Regierung von Tessin auf Ansuchen der Gemeinde Indemini und wohl auch der bedeutenden Kosten wegen nochmals auf das Projekt einer Bundesblatt, 68. Jahrg. Bd. IV.

39

532

Luftseilbahn zurückgekommen war, haben wir ihr unterm 10. Juli 1908 mitgeteilt, dass wir die Erstellung einer solchen den h. eidgenössischen Räten zur Subventionierung nicht empfohlen können, wohl aber das Projekt einer fahrbaren Strasse mit verminderten Breiten und stärkerem Gefalle, welche Anlage den vorhandenen Verhältnissen gemäss das Richtige sein dürfte.

Mit Schreiben vom 16./21. Juli 1908 hat die Regierung von Tessin den Gedanken einer Luftseilbahnanlage endgültig aufgegeben und sich bereit erklärt, die von uns vorgeschlagene Umänderung des Projektes vornehmen zu lassen. Ehe sie sich dazu entschloss, hatte sie gewünscht, dass den h. eidgenössischen Räten durch den Bundesrat Veranlassung gegeben werde sich über die grundsätzliche Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Bau dieser Strasse auszusprechen, und zwar auf Grund des bereits vorgelegten Projektes und unter Vorbehalt der nachträglichen Umänderung.

Mit Rücksicht auf die bereits begonnene Abänderung und Verbilligung des Projektes beschlossen wir, der Regierung von Tessin mitzuteilen, dass auf ihr Begehren nicht eingetreten werde, weil die Bemessung des Bundesbeitrages sich auf die Voranschlagssumme eines wirklieh zur Ausführung gelangenden, vom Bundes.iate genehmigten Projektes stützen müsse. Dagegen erklärten wir uns bereit, eine nach den Vorschriften unseres Schreibens vom 10. Juli 1908 abgeänderte Vorlage den h. eidgenössischen Räten in empfehlendem Sinne zur Subventionierung zu unterbreiten, sobald dieselbe in unseren Besitz gelangt und von den zuständigen eidgenössischen Behörden geprüft worden sei.

Mit Schreiben vom 27. Februar 1909 sandte die Regierung von Tessin das abgeänderte Projekt ein. Der neue Voranschlag erreichte die Summe von Fr. 487,400, statt der frühern von Fr. 821,500, was der Verminderung der Gefalle und daherigen Verkürzung der Strassenlänge von 5555,65 m und der Verminderung der Kosten für Stütz- und Futtermauern zuzuschreiben ist.

Die Regierung erneute ihren Wunsch, dass wir dieses Projekt in der nächsten Session den h. eidgenössischen Räten vorlegen möchten.

Unser Oberbauinspektorat war nach Prüfung des neuen Projektes auf Ort und Stelle damit einverstanden und begann sofort mit den Vorarbeiten zu einem Botschafts-Entwurfe an die h. eidgenössischen Räte.

533

Unterdessen 'war aber die Finanzlage des Bundes eine schwierigere geworden, so dass wir am 25. Mai 1909 beschlossen, auf die vorgelegte Botschaft unseres Departements des Innern nicht einzutreten.

Am 17. Juni 1910 erfolgte ein erneutes Gesuch der Regierung von Tessin, welche namens der Gemeinde Indemini die Erstellung der Strasse oder einer Luftseilbahn verlangte.

Im Jahre 1911 wiederholte die Kantonsregierung noch mehrere Male ihr Gesuch um Wiederaufnahme der Angelegenheit; aus dem gleichen Grunde wie im Mai 1909 und infolge der ausserordentlichen Ausgaben, welche die schwere Hochwasserkatastrophe vom Jahre 1910 dem Bunde auferlegte, sind wir auch in diesem Jahr nicht auf die Gesuche eingetreten.

Die Angelegenheit blieb nun bis zum Jahre 1913 liegen.

Unterdessen war von verschiedenen Seiten die Erstellung einer Luftseilbahn als die billigere Lösung abermals angeregt worden, so dass wir unterm 21. Februar 1913 den grundsätzlichen Beschluss fassten, auch die Subventionierung des Baues einer Luftseilbahn, gestützt auf Art. 23 der Bundesverfassung, den h. eidgenössischen Räten zur Genehmigung zu empfehlen und unser Eisenbahndepartement einluden, ein neues Projekt für eine Luftseilbahn einer Prüfung zu unterziehen und nach Abschluss seiner Untersuchung einen Bericht an das Departement des Innern zu endgültiger Antragstellung einzureichen.

Am 7. April 1913 wurde dieser Bericht, sowie ein Gutachten der Oberpostdirektion, dem schweizerischen Departement des Innern vorgelegt, und von diesem der Regierung von Tessin unterm 8. April 1913 in Abschrift übermittelt.

Die Regierung von Tessin ersuchte nun um Mitteilung verschiedener ergänzender Angaben, welche ihr im Verlaufe des Jahres 1913 nach Auskunftserteilung seitens der technischen Abteilung des schweizerischen Eisenbahndepartements jeweilen zugestellt wurden.

Nachdem im Jahre 1914 die weitere Verfolgung dieser Angelegenheit geruht hatte, sandte die Kantons-Regierung am 9. Juli 1915, auf ein neuerliches Gesuch der Gemeinde Indemini, die auf Verlangen der technischen Abteilung des Eisenbahndepartements eingeholten Offerten verschiedener inländischer Firmen für die Ausführung einer Luftseilbahn.

Am 12. Oktober 1915 übermittelte uns die technische Abteilung des Eisenbahndepartements nach Prüfung der Vorlagen

534

einen ausführlichen Bericht, welcher der Regierung von Tessin unterm 11. November 1915 überwiesen wurde, mit dem Bemerken, dass die Organisation des Betriebes der Bahn wohl Fr. 30,000 bis 40,000 im Jahr betragen würde.

Unterm 4. Januar 1916 bemerkte das Baudepartement des Kantons Tessin, dass die angegebene Summe von Fr. 40,000 für den Betrieb der Luftseilbahn im Jahr ihm wohl etwas hoch erscheine und sprach den Wunsch aus, es möchten ihm hierüber nähere Angaben gemacht werden.

Unterdessen war wiederum der Bau einer fahrbaren Strasse in den Vordergrund getreten, und zwar wurden Varianten vorgeschlagen mit Beginn der Strasse am Monte Ceneri und dann besonders von Vira bei Magadino aus.

Die Generalstabsabteilung erwiderte auf eine Anfrage, dass sie einer Strasse auf dem linken Ufer des Wildbaches von Vira über In Agra-Corte di Neggia nach Indemini den Vorzug gebe, und zwar gestützt auf eine neue eingehende Untersuchung des Festungsbaubureaus des schweizerischen Militärdepartements, welches auch ein bezügliches Vorprojekt mit Kostenvoranschlag vorlegte. Ein besonderer Beitrag aus militärischen Gründen könne jedoch nicht in Aussicht gestellt werden.

Am 21. Oktober 1916 wurde von unserem Departement des Innern an die Regierung des Kantons Tessin die Anfrage gerichtet, wie sie sich zum Projekt einer Verbindung der Gemeinde Indemini mit dem Langensee vermittelst Luftseilbahn verhalte, eventuell ob sie nicht einer Strasse, von Vira ausgehend, den Vorzug geben würde.

Die Rückäusserung des Kantons Tessin erfolgte am 25. Oktober 1916 in dem Sinne, dass er sich noch nicht über die verschiedenen aufgetauchten Strassenprojekte habe aussprechen können, dass er aber, in Anbetracht der hohen Betriebskosten einer Luftseilbahn auch der Meinung sei, dass eine Strassenverbindung von Vira aus die beste Lösung der Angelegenheit bedeuten würde. Auf Wunsch des kantonalen Baudepartements vom 30. Oktober 1916 wurde demselben ein Exemplar des vom schweizerischen Festungsbaubureau entworfenen Strassenprojektes: Vira-In Agra-Corte di Neggia-Indemini mit den erforderlichen Detailangaben eingesandt.

Nach mündlicher Besprechung zwischen dem schweizerischen Oberbauinspektorat und dein kantonalen Baudepartement richtete nun der Regierungsrat unterm 17. November 1916 an unser De-

535 parlement des Innern ein Schreiben, in welchem, vorbehaltlich der Genehmigung des tessinischen Grossen Rates, die Bedingungen angegeben wurden, unter welchen der Kanton Tessin sich mit der Strassenverbindung Vira-Indemini einverstanden erklären könne.

Nach vorhergegangener mündlicher Aussprache im Bundesrate teilte das schweizerische Departement des Innern der Regierung des Kantons Tessin den hierseitigen Standpunkt in der Angelegenheit in folgendem mit: 1. Der Bau der Strasse von Vira nach Indemini soll nach dem vom schweizerischen Departement des Innern eingereichten allgemeinen Projekte im Massstabe von l : 10,000 vom Festungsbaubureau des schweizerischen Militärdepartements ausgeführt werden, wobei die Normalprofile und Typen und der mit dem Stempel des schweizerischen Oberbauinspektorates versehene Voranschlag vom 28. September 1916 in Übereinstimmung mit dem Schreiben dieser Amtsstelle vom 9. November 1916 Geltung haben sollen.

Die Längen der Strassenstrecken mit einem Gefalle von 10 bis 12 °/o sollen insgesamt den achtzigsten Teil der ganzen Länge nicht überschreiten.

Der Voranschlag der Baukosten ist auf Fr. 450,000 festgesetzt.

2. Die Behörden des Kantons Tessin besorgen auf eigene Kosten alle für die Strasse nötigen Expropriationen mit Einschluss der Baumaterialien.

Wenn den Eigentümern des anstossenden und angrenzenden Bodens, gemäss den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung, Beiträge auferlegt werden, so kommen diese dem Kanton und nicht dem Bunde zugut.

3. An die Baukosten zahlt der Kanton 20 °/o, der Bund 80 %.

An einer anfälligen Überschreitung des Kostenvoranschlages partizipieren Kanton und Bund im gleichen Verhältnis.

4. Der Kanton Tessin verpflichtet sich, die Strasse stets in gutem Zustande zu unterhalten. Der Bund hat daran nichts zu bezahlen.

Vorbehalten ist die Genehmigung dieser Anträge durch den Bundesrat und die eidgenössischen Räte.

Die Regierung wurde noch ersucht durch den Grossen Rat des Kantons Tessin baldtunlichnt beschliessen zu lassen, dass diese Bedingungen angenommen werden, damit den eidgenössischen Räten die Angelegenheit noch in der nächsten Dezembersession vorgelegt werden könne.

536

Unterm l, Dezember 1916 hat die Regierung des Kantons Tessin unserni Departement des Innern mitgeteilt, dass der Grosse Rat ihres Kantons die vorgenannten Bedingungen angenommen habe und den Wunsch beigefügt, dass das Departement des Innern und der Bundesrat, in Bestätigung des bisher geäusserten Wohlwollens ihren Einfluss dafür verwenden möchten, dass die Verhandlungen in den eidgenössischen Räten schon in der bevorstehenden Dezembersession stattfinden können.

Zum Projekt ist folgendes zu bemerken : Die Strasse würde, nach ähnlichen Normalien wie diejenigen von Monte di Motti, mit einer Fahrbahnbreite von 3,so m erstellt, wobei Steinbett und Bekiesung 2,50 m, die an der Bergseite gepflasterte Schale 0,50 m und das ausserhalb der Fahrbahn angebrachte Bankett 0,so m Breite erhalten sollen. Das durchschnittliche Gefalle ist zu 10 °/o angenommen, das Maximalgefälle soll 12 % nicht übersteigen.

Die Strasse zweigt am Osteingang der Ortschaft Vira-Gamborogno von der Kantonsstrasse ab, durchquert die schweizerischen Bundesbahnen, überschreitet den Virabach und entwickelt sich am Nordhange des Plateaus von Fosano, berührt die Monti di Posano und erleichtert auch die Verbindung mit den Monti di Piazzogna.

Im weitern führt die Strasse am linksseitigen, steilen und felsigen Hang des Virabaches entlang und überschreitet einige tiefe Runsen, die zum Teil noch Verbauungen gegen Rutschungen und Steinschlag erfordern.

Von dort bis Corte di Neggia entwickelt sich die Strasse in vielen Windungen längs der in der untern Partie ziemlich steilen, in der obern Partie flacheren Schutthalde, die mit Gebüsch und Wald bedeckt ist.

Von Corte di Neggia bis Indemini fällt die Strasse in mehreren Windungen am Osthange des Tales zwischen dem Riale di Rii und den Monti Idacca bis in die Sohle der Schlucht bei Bovero hinab. Auf dieser ganzen, aus Wies- und Weidland bestehenden Strecke wird öfters Rutschterrain durchfahren, welches durch Stützund Futtermauern gehalten werden muss. Die Länge der Strasse wird von Vira bis Corte di Neggia 12,s km betragen, von Corte di Neggia bis Indemini 4,35 km; die Gesamtlänge misst somit 16,65 km. Auf der ersten Strecke hat die Strasse eine Höhendifferenz von 1168 m zu überwinden und fällt dann bis Indemini um 428 m.

537

.Der Voranschlag der Baukosten weist folgende Zahlen auf; Strecke Vira-Corte di Neggia Fr. 340,000 ,, Corte d i Neggia-Indemini . . . . . . . . .,, 110,000 Gesamtbetrag Fr. 450,000 Die Ausführung der Arbeiten an der Strasse von Vira nach Indemini durch das Festungsbaubureau des schweizerischen Militärdepartements ist begründet durch die Notlage, in welcher die Gemeinde Indemini sich infolge der Kriegswirren befindet und die eine tunlichst baldige Inangriffnahme der Bauten und möglichst rasche Durchführung dringend notwendig macht. Indemini ist gegenwärtig für die Lebensmittelzufuhr ganz auf die Schweiz angewiesen, mit der die nötige Strassenverbindung aber fehlt. Die rasche Ausführung einer solchen wird nur durch das Personal des Festungsbaubureaus ermöglicht, indem dasselbe vor kurzem eine ähnliche Strasse, diejenige von Monte di Motti auf dem rechten Ufer des Tessins vollendet hat und deshalb besonders befähigt ist den neuen Bau rasch und sicher zu erstellen.

Unter diesen Umständen haben wir es auch als gerechtfertigt erachtet die sofortige Inangriffnahme durch Gewährung eines Vorschusses zu ermöglichen.

Wir zweifeln nicht daran, dass die eidgenössischen Räte dieses unser Vorgehen angesichts der dargelegten ausserordentlichen und äusserst dringlichen Verhältnisse gutheissen und genehmigen werden.

Wenn wir nun dieser hohen Behörde, ungeachtet der äusserst schwierigen Finanzlage des Bundes, doch vorschlagen, an den Bau dieser Strasse einen Beitrag von 80 °/o zu bewilligen, so geschieht dies nur, weil die Verhältnisse während der langen Zeit der Unterhandlungen es auf unzweideutige Weise gezeigt haben, dass ohne einen ausserordentlich hohen Beitrag des Bundes an eine Durchführung dieses Strassenbaues nicht zu denken ist, denn weder die Gemeinden Indemini und Vira, noch der Kanton Tessin sind in der Lage so grosse Ausgaben machen zu können.

Es mag in diesem Zusammenhange auch daraufhingewiesen werden, dass der Bund unter ähnlichen Verhältnissen die Samnaunstrasse ebenfalls mit einem Beitrag von 80 °/o unterstützt hat. So erscheint es, von einem höheren nationalen Gesichtspunkte aus beurteilt, als billig und angemessen, dem Kanton Tessin für die Strasse nach Indemini die von uns beantragte weitgehende finanzielle Unterstützung zu gewähren.

Was die Ausrichtung des bewilligten Kredites anbelangt, so wird man sich damit nach dem Stande der Bauausführung richten

538

müssen und im Voranschlag jeweilen unter kurzer Begründung die erforderliche Summe einzustellen haben.

In diesem Sinne beehren wir uns, Ihnen den nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten und benützen auch diesen Anlass, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 11. Dezember 1916.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Decoppet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Sehatzmann.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Bewilligung eines Kredites für den Bau einer fahrbaren Strasse von Vira nach Indemini.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Eingabe des Staatsrates des Kantons Tessin vom 1. Dezember 1916; einer Botschaft des Bundesrates vom 11. Dezember 1916, beschliesst: Art. 1. Dem schweizerischen Bundesrate wird für den Bau einer fahrbaren Strasse von Vira nach Indemini ein Kredit von 80 % des Kostenvoranschlages von Fr. 450,000, also von Fr. 360,000, bewilligt.

539

An diese Bewilligung wird die Bedingung geknüpft, dass der Kanton Tessin folgende Leistungen übernehme : a. 20 % der auf Fr. 450,000 veranschlagten Baukosten, nämlich Fr. 90,000.

Sollte der Kostenvoranschlag überschritten werden, so haben sich der Kanton Tessin und der Bund im Verhältnisse von 20 °/o und 80 % an den Mehrkosten zu beteiligen.

ö. Die Behörden des Kantons Tessin besorgen in eigenen Kosten alle für die Strasse nötigen Enteignungen mit Einschluss der Baumaterialien.

c. Der Kanton Tessin verpflichtet sich die Strasse stets im guten Zustande zu erhalten. Der Bund hat daran nichts zu leisten.

Art. 2. Der Bau der Strasse ist baldtunlichst zu beginnen und zu vollenden. Die Strassenlänge beträgt 16,65 km, die Breite ist zu 3,8o m festgesetzt, die Höchststeigung soll 12 °/o nicht über schreiten.

Art. 3. Die erforderlichen Summen sind jährlich in den Voranschlag aufzunehmen.

Art. 4. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 5. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Kredites für den Bau einer fahrbaren Strasse von Vira nach Indemini. (Vom 11. Dezember 1916.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1916

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

738

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.12.1916

Date Data Seite

529-539

Page Pagina Ref. No

10 026 241

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.