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Bundesblatt

Bern, 5.September 1977 129.Jahrgang Band II

Nr. 36

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Botschaft über das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren vom 24. August 1977

Frau Nationalratspräsidentin, Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des am 12. Juli 1977 unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz, Österreich und der EWG über die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Versandverfahrens mit dem Antrag auf Zustim" mung.

Wir versichern Sie, Frau Präsidentin, Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung 24. August 1977

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Furgler Der Bundeskanzler: Huber

1977-508

Bundesblatt. 129.Jahrg. Bd.II

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Übersicht Die Schweiz hat am 23. November 1972 mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) ein Abkommen über die Anwendung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens abgeschlossen. Das «gemeinschaftliche Versandverfahren» ist ein einheitliches Zolltransitverfahren der EWG für innergemeinschaftliche Warenbeßrderungen, bei dem sich aufeinanderfolgende Zollverfahren erübrigen. Gestützt auf das Abkommen vom 23. November 1972 wird dieses EWG-Zollverfahren seit dem I. Januar 1974 auch angewendet, wenn Waren zwischen EWG-Staaten im Transit durch die Schweiz transportiert werden sowie im Warenverkehr zwischen der Schweiz und der EWG.

Die EWG hat auch mit Österreich ein analoges Abkommen abgeschlossen. Der bilaterale Charakter der beiden Abkommen verhindert aber, dass Warentransporte, die sowohl schweizerisches als auch österreichisches Gebiet berühren, im gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigt werden können. Um diese Lücke im Anwendungsbereich zu schliessen, haben die Schweiz, Österreich und die EWG beschlossen, den Geltungsbereich der Abkommen Schweiz-EWG und Österreich-EWG auszudehnen. Am 12. Juli 1977 haben die drei Vertragsparteien in Brüssel ein Abkommen unterzeichnet, mit dem die Anwendung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens erweitert wird. Nach diesem Abkommen werden Warenbeförderungen zwischen EWG-Staaten über schweizerisches und österreichisches Gebiet und auch andere Warenbeförderungen, sofern diese sowohl schweizerisches als auch österreichisches Gebiet berühren, ins gemeinschaftliche Versandverfahren einbezogen.

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Botschaft I

Allgemeiner Teil

II

Ausgangslage

Die geographische Lage der Schweiz wirkt für den freien Warenverkehr in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) wie eine Barriere. Ein grosser Teil des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs vom Norden (BR Deutschland und Benelux-Staaten) nach dem Süden (Italien) und umgekehrt führt durch die Schweiz. Die Gemeinschaftswaren, d. h. Waren, die sich im freien Verkehr der EWG-Mitgliedstaaten befinden, verlassen somit das Zollgebiet der Gemeinschaft.

Für diese Waren musste die EG-Kommission Massnahmen treffen, damit sie nach dem Transport durch die Schweiz (Drittland) wieder mit Vorzugsbehandlung in die Gemeinschaft eingeführt werden können. Mit Bezug auf die Schweiz ist die Zollbehandlung der Gemeinschaftswaren anfänglich durch administrative Vereinbarungen zwischen den Zollverwaltungen der Schweiz und der EWG-Mitgliedstaaten sowie den Dienststellen der EG-Kommission geregelt worden. Am 18. März 1969 erliess dann der Rat der Europäischen Gemeinschaften eine Verordnung über das gemeinschaftliche Versandverfahren, die am I.Januar 1970 in Kraft trat. Das gemeinschaftliche Versandverfahren ist ein einheitliches, in allen EWG-Mitgliedstaaten geltendes Zolltransitverfahren für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr. Es erlaubt, Waren mit einem einzigen Zolldokument (TFormular) und aufgrund einer einzigen Bürgschaftsurkunde über eine oder mehrere Grenzen zu befördern. Dabei übernehmen die Abgangs- und Bestimmungszollstelle die Verantwortung für die richtige Abwicklung des Verfahrens.

Die Einführung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens brachte es mit, sich, dass der Transit von Gemeinschaftswaren durch die Schweiz neu geregelt wurde und die administrativen Vereinbarungen von 1961, 1962 und 1964 durch ein förmliches Abkommen ersetzt wurden.

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Das bilaterale Versandabkommen Schweiz-EWG vom 23. November 1972

Am 23. November 1972 wurde der Warenverkehr zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten über schweizerisches Gebiet durch ein Abkommen zwischen der Schweiz und der EWG über die Anwendung der Bestimmungen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens geregelt (AS 1974 281). Gestützt auf dieses Abkommen gelangt das gemeinschaftliche Versandverfahren sowohl bei Warenbeförderungen zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten über schweizerisches Gebiet (Durchfuhrverkehr EWG-Schweiz-EWG) als auch bei Warenbeförderungen aus der Gemeinschaft nach der Schweiz (Einfuhrverkehr EWGSchweiz) oder aus der Schweiz nach der Gemeinschaft (Ausfuhrverkehr SchweizEWG) zur Anwendung. Die Schweiz wird nicht mehr als Drittland betrachtet; sie

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hat in bezug auf dieses EWG-Zollverfahren grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie ein EWG-Mitgliedstaat. Die EWG hat das Abkommen mit der Schweiz bilateral abgeschlossen; ein praktisch gleiches Abkommen besteht auch mit Österreich. Die beiden Abkommen sind gleichzeitig am I.Januar 1974 in Kraft getreten.

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Lücke im Anwendungsbereich des gemeinschaftlichen Versandverfahrens

Wegen des bilateralen Charakters der Versandabkommen Schweiz-EWG und Österreich-EWG fallen Warenbeförderungen aus Österreich oder der Schweiz nach einem Mitgliedstaat der EWG nicht unter diese Abkommen, wenn der Transport sowohl die Schweiz als auch Österreich berührt. Die Verhandlungsdelegation der Schweiz war sich dieser Lücke bewusst, als das Versandabkommen Schweiz-EWG ausgehandelt wurde. Die Erfolgsaussicht für eine dreiseitige Regelung war aber damals gering, da die Querverbindung Schweiz-Österreich der EWG nicht in das bilaterale Abkommenskonzept passte.

Die bestehende Lücke wirkt sich aus schweizerischer Sicht insbesondere bei Strassentransporten Schweiz-Österreich-Deutschland und Schweiz-österreich-Italien nachteilig aus. Transportkreise in Österreich und in der Schweiz wünschten denn auch bald nach Inkrafttreten der Versandabkommen die Schliessung dieser Lücke. Als Hauptgrund wurden die Erleichterungen und Vereinfachungen genannt, die dieses Zollverfahren im grenzüberschreitenden Verkehr bietet.

In der Schweiz waren die bisherigen Erfahrungen mit dem gemeinschaftlichen Versandverfahren im grossen und ganzen gut. Einer Ausdehnung der Anwendung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens stand deshalb nichts entgegen.

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Dreiseitiges Abkommen Schweiz-Österreich-EWG

Ende 1974 ergriff Österreich die Initiative und schlug in dem durch das Versandabkommen Österreich-EWG eingesetzten Gemischten Ausschuss vor, das Verhältnis Schweiz-Österreich im gemeinschaftlichen Versandverfahren zu regeln.

Die drei Vertragsparteien haben der Idee einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Versandabkommen Schweiz-EWG und Österreich-EWG grundsätzlich zugestimmt. Nun musste fiir den neuen Anwendungsbereich die Rechtsgrundlage geschaffen werden. Im Vordergrund stand eine juristisch möglichst einfache Lösung. In der Form eines dreiseitigen Briefwechsels, in dem lediglich auf die Versandabkommen Schweiz-EWG und Österreich-EWG verwiesen wird, glaubte man vorerst, die Aufgabe lösen zu können. Die nähere Prüfung in der Schweiz ergab indessen, dass der Briefwechsel auch eine Liechtensteinklausel und Bestimmungen über Inkrafttreten und Kündigung enthalten musste. Dies hat in der Folge die EG-Kommission veranlasst, die Form des Briefwechsels aufzugeben und ein förmliches Abkommen als Verhandlungsgrundlage vorzuschlagen. Am

1447 20. Oktober 1976 kam es in Bern zu Verhandlungen, die zum Abschluss eines dreiseitigen Abkommens Schweiz-Österreich-EWG führten, das am 12. Juli 1977 in Brüssel unterzeichnet wurde.

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Würdigung des dreiseitigen Versandabkommens SchweizÖsterreich-EWG vom 12. Juli 1977

Das neue Abkommen bringt die gewünschte Ergänzung der bilateralen Versaridabkommen Schweiz-EWG und Österreich-EWG. In nur sieben Artikeln wird die multilaterale Anwendung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens geregelt. Unter Hinweis auf die bilateralen Versandabkommen wird festgehalten, dass die Anwendung dieser Abkommen auf Warenbeförderungen ausgedehnt wird, die sowohl schweizerisches als auch österreichisches Gebiet berühren. Die einfache Regelung ist durch die praktisch gleichlautenden Versandabkommen SchweizEWG und Österreich-EWG ermöglicht worden. Eine Alternativlösung wäre ein neues multilaterales Versandabkommen gewesen, das die bilateralen Abkommen von 1972 ersetzt hätte. Dieses aufwendigere Vorgehen, das zum gleichen Ergebnis geführt hätte, haben die Vertragsparteien jedoch abgelehnt.

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Besonderer Teil

Die wesentlichsten Bestimmungen des dreiseitigen Abkommens finden sich in den Artikeln 2 und 3.

Artikel 2 In diesem Artikel wird der erweiterte Geltungsbereich definiert. Die Formulierung entspricht dem Sinne nach der entsprechenden Bestimmung in den Versandabkommen. Neben dem Warenverkehr EWG-Schweiz-Österreich-EWG kann das gemeinschaftliche Versand verfahren auch noch auf andere Warenbeförderungen angewendet werden, sofern diese das Gebiet der Schweiz und Österreichs berühren. Unter die Kann-Bestimmung fallen Warenbeförderungen Schweiz-Österreich-EWG oder Schweiz-Österreich und umgekehrt.

Artikels Artikel 3 regelt die Besonderheiten, die sich für die Schweiz und Österreich aus der gegenseitigen Anwendung der Bestimmungen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens ergeben. In Absatz l ist von den beiderseitigen Rechten und Pflichten die Rede. Absatz 2 bestimmt, dass Bürgschaftsurkunden, die aufgrund der den beiden Versandabkommen beigefügten Muster ausgestellt werden, so ergänzt werden müssen, dass sie in allen betroffenen Staaten gültig sind. Absatz 3 legt fest, dass die im Versandabkommen Schweiz-EWG, nicht aber im Versandabkommen Österreich-EWG enthaltenen besonderen Bestimmungen auch in den Beziehungen zwischen Österreich und der Schweiz gelten.

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Übrige Artikel Die restlichen Bestimmungen des Abkommens betreffen die Begriffsbestimmungen (Art. 1), die Liechtensteinklausel (Art. 4), das Inkrafttreten (Art. 5), die Kündigung (Art. 6) und die Verbindlichkeit der in den sechs Sprachen der Gemeinschaft abgefassten Vorschriften (Art. 7).

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Finanzielle und personelle Auswirkungen

Das neue Abkommen belastet den Bund finanziell nicht. Die Zollverwaltung kann die Ausdehnung der Anwendung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens mit dem gegenwärtigen Personalbestand bewältigen.

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Verfassungsmässigkeit

Die Zuständigkeit des Bundes und der Bundesversammlung zum Abschluss von Staatsverträgen ergibt sich aus Artikel 8 und Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung.

Das dreiseitige Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jederzeit gekündigt werden. Es unterliegt nach Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung nicht dem Referendum.

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Bundesbeschluss

Entwurf

über das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. August 1977 u, beschliesst : Art. l 1 Das am 12. Juli 1977 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

D BEI 1977 II 1443

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Abkommen

Originaltext

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Republik Österreich und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, in dem Wunsche, die Zollförmlichkeiten beim Grenzübergang von Warentransporten, die sowohl schweizerisches als auch österreichisches Gebiet berühren, zu erleichtern, in der Erwägung, dass es deshalb angezeigt erscheint, den Anwendungsbereich der Bestimmungen der zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie der Republik Österreich einerseits und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits geschlossenen Versandabkommen auf diese Warenbeförderungen auszudehnen, sind wie folgt übereingekommen:

Art. l Im Sinne dieses Abkommens sind: a) das «Versandabkommen EWG-Schweiz»: das am 23. November 1972 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren in der jeweils geltenden Fassung; b) das «Versandabkommen EWG-Österreich»: das am 30. November 1972 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren in der jeweils geltenden Fassung; c) die «Gemeinschaft»: die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft; d) ein «Mitgliedstaat»: ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft.

1451 Art. 2 Die Anwendung der Bestimmungen der Versandabkommen EWG-Schweiz und EWG-Österreich wird auf Warenbeförderungen ausgedehnt, die zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten erfolgen und sowohl schweizerisches als auch österreichisches Gebiet berühren.

Diese Bestimmungen können auch auf andere Warenbeförderungen angewandt werden, die sowohl schweizerisches als auch österreichisches Gebiet berühren.

Art. 3 1. Im Rahmen des Artikels 2 dieses Abkommens und unbeschadet des Artikels 13 Absatz l der Versandabkommen EWG-Schweiz und EWG-Österreich - hat die Schweizerische Eidgenossenschaft gegenüber der Republik Österreich die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Mitgliedstaat, - hat die Republik Österreich gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Mitgliedstaat.

2. Zur Anwendung dieses Abkommens sind die nach den Mustern der Versandabkommen EWG-Schweiz und EWG-Österreich ausgestellten Bürgschaftsurkunden entsprechend zu ergänzen.

3. In den Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich sind zusätzlich die folgenden, im Versandabkommen EWGÖsterreich nicht enthaltenen Bestimmungen anzuwenden: a) Werden auf Grund des Artikels 4 Absätze l und 2 der Versandabkommen EWG-Schweiz und EWG-Österreich strafrechtliche Ermittlungen erforderlich, so werden sie nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Staates über die Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen durchgeführt.

b) In den in Artikel 4 der Versandabkommen EWG-Schweiz und EWG-Österreich bezeichneten Fällen teilen die Zollverwaltungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich gegebenenfalls nach entsprechenden Ermittlungen, die sie auf Antrag der Zollverwaltung der Republik Österreich oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchgeführt haben, einander alle Umstände mit, die ihnen hinsichtlich der Waren selbst sowie der eines Verstosses gegen die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren überführten oder verdächtigen Personen jeweils bekannt sind.

Hinsichtlich der Personen jedoch, die eines Verstosses gegen die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren weder überführt noch verdächtig sind, kann die im vorerwähnten Artikel 4 vorgesehene Amtshilfe im Hinblick auf innerstaatliche
Rechtsvorschriften, die den Schutz von Fabrikations-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnissen garantieren, auf die Angaben beschränkt werden, die diesen Schutz nicht beeinträchtigen.

c) Versandpapiere des internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens dürfen beim Weiterversand von Waren aus der Schweiz nicht ausgestellt werden,

1452 wenn die Waren in einem Privatlager im Sinne des schweizerischen Bundesgesetzes über das Zollwesen gelagert worden sind.

Art. 4 Dieses Abkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange das Fürstentum mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollunionsvertrag verbunden ist.

Art. 5 Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Art. 6 Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

Art. 7 Dieses Abkommen ist in drei Urschriften abgefasst, jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer, italienischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

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Cahier Numero Geschäftsnummer

77.059

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.09.1977

Date Data Seite

1443-1452

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