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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung, 68. Jahrgang.

Bern, den 26. April 1916.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 10 Franken im Jahr, S Franken int Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- and Postbestellungsgehür Einrückungsgebühr : 15 Kappen die Zeile oder deren Baum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli £ de, in Bern.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 20. April 1916.)

Die Entlassung des Herrn Dr. T h ü r i n g e r , als schweizerischer Vizekonsul in Tacoma, wird seinem Gesuche gemäss und unter Verdankung der geleisteten Dienste genehmigt.

Die Geschäftsführung des Vizekonsulates wird vorderhand Herrn Konsul W e t t r i c k in Seattle übertragen.

(Vom 25. April 1916.)

1. Das Politische Departement wird ermächtigt, zur Beratung des Entwurfes eines interkantonalen Konkordates betreffend wohnörtliche Armenfürsorge eine Konferenz von Delegationen der kantonalen Regierungen einzuberufen.

2. Der Bundesrat erklärt sich, vorgängig der ihm nach Art. 102, Ziffer 7, der Bundesverfassung zustehenden Genehmigung des Konkordates, schon jetzt bereit: a. die ihm gemäss Art. 10 des Konkordatsentwurfes zufallende Entschädigung der aus der Anwendung des Konkordates sich ergebenden Streitigkeiten zu übernehmen, und b. das Konkordat entsprechend Art. 11 des Entwurfes in Kraft zu setzen, sobald mindestens sechs Kantone, worunter wenigstens vier mit einer Wohnbevölkerung von je über 100,000 Personen, ihren Beitritt erklärt haben.

Bundesblatt. 68. Jahrg. Bd. II.

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Wahlen.

(Vom 20. April 1916.)

Militärdepartement.

O b e r k r i e g s k o m m i s s a r iat.

Revisionsgehülfe : Widmer, Walter, Infanterieoberlieutenant, von Suhr, in Bern.

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Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Schweizerische Postverwaltung.

Tuchlieferung.

Die schweizerische Postverwaltung bedarf für das Jahr 1917 der nachgezeichneten Tücher: Mindestbreite MindestBedarf innert den gewicter per m Leisten P m m cm g l, 13,500 dunkelblaumeliertes Uniformtuch . . . 140 750 3. 10,000 blaugrau Satin . . 140 750 3. 9,000 dunkelblaumeliertes Blusentuch , . 140 000 4. 10,500 blaumeliertes Manteltuch ohne Strich . 140 760 Die Preise werden festgesetzt wie folgt: Für das Uniformtuch . auf Fr. 16. 25 per m Für den Satin .

. . . ,, ,, 16. 50 ,, ,, Für daä Blusentuch .

.

,, ,, 12. 70 ,, ,, Für das Manteltuch . .

,, ,, 15.30 ,, ,, franko lieferbar an unser Materialbureau in Bern und zahlbar innert 30 Tagen nach erfolgter Prüfung der Ware mit 2% Skonto oder nach 3 Monaten netto.

Lieferfrist fUr die unter 1--3 genannten Tücher: 1.Februar 1917; für Nr. 4: 1. Juni 1917. Teilsendungen werden vom 1. August 1916 an entgegengenommen.

Die Postverwaltung behalt sich vor, die Lieferung der oben bezeichneten TUcher geteilt oder ungeteilt zu übertragen Für Packmaterial wird keine Vergütung geleistet, und es wird, soweit es Packtuch betrifft, auch nicht zurückgesandt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1916

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

17

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.04.1916

Date Data Seite

495-496

Page Pagina Ref. No

10 026 028

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.