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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen über die Wahl der eidgenössischen Geschworenen # S T #

(Vom 4. Juli 1977)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Die sechsjährige Amtsdauer der im Jahre 1971 gewählten eidgenössischen Geschworenen läuft am 31. Dezember 1977 ab. Wir laden Euch daher ein, bis zu diesem Zeitpunkt die Neuwahl für die Amtsdauer 1978 bis 1983 vorzunehmen.

Wir überlassen es den Kantonen, das Datum der Wahl festzusetzen; diese kann auch in Verbindung mit irgendeiner andern Wahl oder Abstimmung durchgeführt werden.

1. Die Wahl der eidgenössischen Geschworenen richtet sich nach den Artikel 3-6 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (SR 312.0) sowie nach Artikels des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1872 betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen (SR 161.1), der bestimmt, dass die Wahl der Geschworenen in offener Abstimmung vorgenommen werden kann und dass die Stimmabgabe durch Stellvertretung untersagt ist.

2. Zu Artikel 4 Absatz l letzter Satz des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege ist zu bemerken, dass nach steter Übung und in analoger Anwendung des alten Artikels 72 der Bundesverfassung bei der Verteilung der Geschworenen auf die Wahlkreise eine Bruchzahl von mehr als 1500 Einwohnern für 3000 Einwohner zu zählen ist. Jedoch darf, abgesehen von der hiernach genannten Ausnahme, eine solche Bruchzahl im gleichen Kanton selbstverständlich nur einmal berücksichtigt werden. Jeder Kanton wird daher die erforderlichen Massnahmen zu treffen haben, damit im Endergebnis ein Geschworener auf je 3000 Einwohner des ganzen Kantonsgebietes kommt.

3. Wo das Gebiet eines Kantons nach Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes zwei Assisenbezirken zugeteilt ist (Bern, Freiburg, Graubünden, Wallis), sind die Geschworenen so auf das Kantonsgebiet zu verteilen, dass die Bevölkerung jeder Sprache möglichst genau die Anzahl erhält, die dem Verhältnis von einem Geschworenen auf 3000 Einwohner entspricht. Zu diesem Zwecke kann, abweichend 1977-387

Bundesblatt. 129.Jahrg. Bd.II

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1148 von Ziffer 2 hievor, eine Bruchzahl von mehr als 1500 Einwohnern zweimal für 3000 Einwohner gezählt werden, nämlich einmal für die Bevölkerung der einen Sprache und einmal für jene der andern Sprache.

Für die Verteilung der Geschworenen auf die Kantone oder die Sprachgebiete der Kantone ist die eidgenössische Volkszählung von 1970 massgebend.

Darnach ergibt sich folgende Verteilung: 1. Zürich 369 14. Schaffhausen 2. Bern» 328 15. Appenzell A. Rh 3. Luzern 97 16. Appenzell I. Rh 4. Uri 11 17. St. Gallen 5. Schwyz 31 18. Graubünden » 6. Obwalden 8 19. Aargau 7. Nidwaiden 9 20. Thurgau 8. Glarus 13 21. Tessin 9. Zug 23 22. Waadt 10. Freiburg » 60 23. Wallis » 11. Solothurn 75 24. Neuenburg 12. Basel-Stadt 78 25. Genf 13. Basel-Landschaft 68

24 16 4 128 .54 144 61 82 171 69 56 111

Wir benützen diesen Anlass, um Euch, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Bern, 4. Juli 1977 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Purgier

Der Bundeskanzler: Huber

D Unter Vorbehalt von Ziffer 3 hievor.

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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen über die Wahl der eidgenössischen Geschworenen (Vom 4. Juli 1977)

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1977

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18.07.1977

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