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Abkommen

zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Obervolta über eine Finanzhilfeschenkung von 9,55 Millionen Schweizerfranken

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und die Regierung der Republik Obervolta haben, in Anbetracht der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten, vom Wunsch geleitet, diese Beziehungen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit zu vertiefen, in der Absicht, die wirtschaftliche Entwicklung der Republik Obervolta weiterhin zu fördern, folgendes vereinbart: Artikel l Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährt der Regierung der Republik Obervolta eine nicht zurückzuzahlende Finanzhilfe von neun Millionen fünfhundertfünfzigtausend Schweizerfranken für die Finanzierung des landwirtschaftlichen Entwicklungsprojekts West-Volta (hiernach als Projekt bezeichnet).

Die Republik Obervolta verpflichtet sich, die Finanzierung der Kosten für die Durchführung des Projekts während einer Dauer von fünf Jahren im Betrag von ungefähr 3,7 Milliarden CFA-Franken sicherzustellen.

Artikel 2 Die Finanzhilfeschenkung wird im Rahmen des Projekts zur Bezahlung von Ausrüstungsgütern und Dienstleistungen in fremder oder lokaler Währung gemäss Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Obervolta verwendet.

Artikel 3 Die Finanzhilfeschenkung wird der Republik Obervolta nach den Bestimmungen des angefügten Protokolls, das Bestandteil des Abkommens ist, zur Verfügung gestellt.

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Artikel 4 Wird von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, werden die Ausrüstungsgüter, die für die Verwirklichung des in Artikel l des Abkommens genannten Projekts erforderlich und aus der Finanzhilfeschenkung zu finanzieren sind, aufgrund von internationalen Ausschreibungen beschafft.

Die in Kapitel III des angefügten Protokolls erwähnten Bedingungen beziehen sich auf die aus der Finanzhilfeschenkung zu finanzierenden Lieferverträge.

Artikel 5 Die Finanzhilfeschenkung darf nicht für die Bezahlung steuerlicher Abgaben beansprucht werden, die auf den Gesetzen der Republik Obervolta beruhen.

Artikel 6 Die Regierung der Republik Obervolta kann während eines Zeitraums von sechs Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens oder bis zu einem von beiden Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt Abhebungen aus der Finanzhilfeschenkung vornehmen für Zahlungen aus vertraglichen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Projekt stehen.

Artikel 7 Die Vertragsparteien verpflichten sich, Streitigkeiten über die Auslegung des Wortlauts oder die Anwendung der Bestimmungen des Abkommens auf dem diplomatischen Wege in gütlicher Weise beizulegen. Sollten dessen ungeachtet die Streitigkeiten länger als sechs Monate andauern, so sollen sie auf Antrag einer der beiden Parteien einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.

Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter wählen einen dritten, der Angehöriger eines Drittstaates sein muss, zum Vorsitzenden.

Falls eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter nicht ernannt und der Aufforderung der anderen Vertragspartei, die Ernennung innerhalb zweier Monate vorzunehmen, nicht Folge geleistet hat, soll der Schiedsrichter auf Verlangen der letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ernannt werden.

Falls die beiden Schiedsrichter sich nicht innerhalb zweier Monate nach ihrer Ernennung über die Wahl des dritten Schiedsrichters (des Vorsitzenden) einigen können, so soll dieser auf Verlangen der einen oder der anderen Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ernannt werden.

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Falls in den unter den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels aufgeführten Fällen der Präsident des Internationalen Gerichtshofs an der Ausübung der erwähnten Funktionen verhindert oder Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien ist, erfolgt die Ernennung durch den Vizepräsidenten. Ist dieser verhindert oder besitzt er die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien, so erfolgt die Ernennung durch den Amtsältesten unter den Richtern des Internationalen Gerichtshofs, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei sind.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, setzt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst fest. Die beiden Parteien tragen je die Hälfte der Verfahrenskosten.

Die Entscheide des Schiedsgerichts sind endgültig und für jede Vertragspartei bindend.

Artikel 8 Die Regierung der Republik Obervolta kann unter Mitteilung an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf einen beliebig grossen Teil der Schenkung, den sie nicht beansprucht hat, verzichten.

Erfüllt die Regierung von Obervolta eine Verpflichtung oder eine Aufgabe nach diesem Abkommen nicht, so kann die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Recht der Regierung von Obervolta auf Inanspruchnahme der Finanzhilfeschenkung ganz oder teilweise aufrieben.

Artikel 9 Alle Mitteilungen, Gesuche oder Vereinbarungen, die in Anwendung dieses Abkommens erfolgen, sind den in Kapitel VI des angefügten Protokolls erwähnten Amtsstellen schriftlich zu unterbreiten und bedürfen gegebenenfalls zu ihrem Inkrafttreten nur eines Notenwechsels.

Artikel 10 Das vorliegende Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die beiden Regierungen sich durch Notenwechsel die Erfüllung der durch ihre jeweilige Rechtsordnung geforderten Formalitäten mitgeteilt haben. Das Abkommen ist auf 10 Jahre abgeschlossen.

Ausgefertigt in Ouagadougou am scher Sprache.

Für die Regierung der · ° Schweizerischen Eidgenossenschaft :

in zwei Originalen in französiFür die Regierung der Republik Obervolta :

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Protokoll über die Anwendung des Abkommens zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Obervolta über eine Finanzhilfeschenkung von 9,55 Millionen Schweizerfranken

Unter Bezug auf das heute zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Obervolta unterzeichnete Abkommen über eine Finanzhilfeschenkung von 9,55 Millionen Schweizerfranken an die Regierung der Republik Obervolta haben die vertragschliessenden Parteien folgende Vereinbarung getroffen:

I. Verwendung der Schenkung Die Republik Obervolta verwendet die Schenkung für die Einfuhr von Gütern und Dienstleistungen sowie für die Finanzierung der lokalen Kosten, die für die Verwirklichung der nachfolgend genannten, zum landwirtschaftlichen Entwicklungsprogramm von West-Volta für die Gebiete der regionalen Entwicklungskörperschaften der Schwarzen Volta und der Hochlandbecken gehörenden Projekte erforderlich sind: a. Kleinere Bewässerungsprojekte für eine Fläche von ungefähr 1000ha; b. Photogrammetrische Untersuchungen und Pläne für die Sanierung und Nutzbarmachung des Gebiets; c. Versuchsprojekte für Hilfeleistung an nichtsesshafte Landwirte; d. Errichtung von Getreidespeichern in den Dörfern; e. Projekt für die Eingliederung der Frau in den Entwicklungsprozess, insbesondere durch Verbesserung der Ausbildung, der Ernährung und der Hygiene; f. Verteilung von verbessertem Saatgut und von Düngemitteln für die bewässerten Gebiete; g. Ausrüstung der landwirtschaftlichen Beratungsstellen.

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II. Liste der mit der Schenkung finanzierten Ausrüstungsgüter und Dienstleistungen 1. Dienstleistungen

a. Kosten der Überwachung und der Durchführung der photogrammetrischen Studien.

b. Baukosten.

c. Andere mit dem Projekt direkt zusammenhängende Dienstleistungen, insbesondere Anstellung internationaler qualifizierter Experten.

2. Ausriistungsgüter

Ausrüstung und Material entsprechend den Erfordernissen des Projekts.

III. Verfahren zur Beschaffung der aus der Schenkung finanzierten Güter und Dienstleistungen 1. Vergebung der Aufträge für die einzuführenden Ausrüstungsgüter und Dienstleistungen a. Dienstleistungen

Für die zur Ausführung des Projekts erforderlichen und unter Ziffer II.l. genannten Dienstleistungen beauftragt die Regierung der Republik Obervolta spezialisierte Personen oder Unternehmungen, die für die schweizerische Regierung annehmbar sind, und dies nach den Modalitäten und zu den Bedingungen, die von der letzteren gutgeheissen werden.

b. Ausrüstungsgüter

ba. Auf die Verträge, deren Kosten in Fremdwährung 50000 S (fünfzigtausend US-Dollar) oder weniger betragen, wendet die Republik Obervolta dieihrerüblichen Handelspraxis entsprechenden Verfahren der Auftragsvergebungan. Sie übermittelt der schweizerischen Regierung zwei Kopien der unterzeichneten Verträge.

bb. Verträge, deren Kosten in Fremdwährung 50000 $ übersteigen, werden auf dem Weg der Ausschreibung bei der internationalen Konkurrenz geschlossen.

Vor der Einholung von internationalen Angeboten unterbreitet die Regierung der Republik Obervolta der schweizerischen Regierung den Wortlaut der diesbezüglichen Ausschreibungen, das Pflichtenheft und andere dazugehörige Dokumente sowie die Beschreibung des für die Veröffentlichung der Ausschreibung zu befolgenden Verfahrens; die Regierung der Republik Obervolta berück-

496 sichtigt alle Änderungen im Vorgehen oder im Wortlaut der betreffenden Dokumente, die die schweizerische Regierung vernünftigerweise verlangen kann.

Jede weitere Änderung in den Ausschreibungsdokumenten bedarf der Zustimmung der schweizerischen Regierung, bevor diese Änderung den voraussichtlichen Anbietern zur Kenntnis gebracht wird.

Die Ergebnisse der Ausschreibung werden der schweizerischen Regierung unverzüglich zur Prüfung übermittelt. Sollte das vereinbarte Verfahren nicht genau eingehalten worden sein', so ist die schweizerische Regierung nicht verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beschaffungskosten zu finanzieren. Hat sich die schweizerische Regierung innerhalb von 21 Tagen nicht dazu geäussert, so wird ihre Zustimmung zu den Ergebnissen der Ausschreibung angenommen.

Von jedem derartigen Vertrag werden der schweizerischen Regierung unverzüglich nach dessen Abschluss und vor der ersten Abhebung vom Schenkungsbetrag, die mit der Erfüllung des Vertrags im Zusammenhang steht, zwei Kopien zugestellt.

2. Verfahren zur Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen an Ort und Stelle Die Verträge für die Beschaffung von Ausrüstungsgütern und Dienstleistungen im Land selbst werden durch die Regierung der Republik Obervolta abgeschlossen. Vor der Vergebung solcher Aufträge ist die schweizerische Regierung über die Art und den Betrag der Verträge zu unterrichten.

IV. Konsultationsverfahren Um den Zweck der Schenkung zu erreichen, werden die beiden vertragsschliessenden Parteien eng zusammenarbeiten. Insbesondere unterbreitet die Regierung der Republik Obervolta der schweizerischen Regierung vor Ausführung eines jeden Teils des Projekts einen detaillierten Operationsplan für die Verwirklichung des Projekts zur Gutheissung. Darüber hinaus werden die Vertragsparteien auf Verlangen einer von ihnen in regelmässigen Abständen - durch ihre Vertreter einen Gedankenaustausch pflegen über die Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen aus diesem Abkommen, die Verwaltung und die Ausführung des Projekts sowie über alle anderen mit den Zwecken der Schenkung zusammenhängenden Angelegenheiten; - sich gegenseitig alle die Informationen zukommen lassen, die eine Vertragspartei billigerweise über die allgemeine Lage und die Ausführung des Projekts verlangen darf.

Insbesondere ermöglicht die Regierung der Republik Obervolta dem Vertreter der schweizerischen Regierung die Besichtigung des Projekts und der aus der

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Schenkung finanzierten Güter sowie die Einsichtnahme in alle sachdienlichen Unterlagen und Dokumente.

Die beiden Vertragsparteien informieren sich gegenseitig unverzüglich über jeden Umstand, der die Erreichung des Zwecks der Schenkung oder die Erfüllung der aus dem Abkommen entstandenen Verpflichtungen durch eine der vertragschliessenden Parteien beeinträchtigen könnte.

V. Krediteröffnung und Zahlungsweise Unmittelbar nach Inkrafttreten des Abkommens eröffnet die schweizerische Regierung bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich ein Konto unter der Bezeichnung «Finanzhilfeschenkung an die Republik Obervolta» zugunsten des Schatzamts der Republik Obervolta, das für die Regierung der Republik Obervolta handlungsbevollmächtigt ist. Diesem Konto werden vier Raten gutgeschrieben: die erste Rate von 3,5 Millionen Schweizerfranken (dreieinhalb Millionen Schweizerfranken) bei Inkrafttreten des Abkommens; eine zweite Rate von 2 (zwei) Millionen Schweizerfranken am I.Oktober 1978; eine dritte Rate von 2 (zwei) Millionen Schweizerfranken am I.Oktober 1979 und eine vierte Rate von 2,05 Millionen (zwei Millionen fünfzigtausend) Schweizerfranken am I.Oktober 1980.

Wünscht das Schatzamt der Republik Obervolta gemäss den Verträgen nach Kapitel III aus diesem Konto Zahlungen zugunsten von Lieferanten aus anderen Ländern als der Schweiz vorzunehmen, so wird diese Stelle die Schweizerische Nationalbank in Zürich oder, falls die Schweizerische Nationalbank dies vorziehen sollte, eine andere schweizerische Bank ersuchen, die Zahlungen in anderen geeigneten Währungen zu tätigen.

Der Teil der Schenkung, der für die Finanzierung der lokalen Kosten bestimmt ist, wird durch die Schweizerische Nationalbank aufgrund der von der Regierung der Republik Obervolta eingereichten detaillierten Gesuche in Raten ausbezahlt.

VI. Mit der Anwendung des Abkommens und der Durchführung des Projekts betraute Amtsstellen Mit der Anwendung des Abkommens und der Durchführung des Projekts sind folgende Amtsstellen beauftragt: - auf schweizerischer Seite der Delegierte des Schweizerischen Bundesrates für die technische Zusammenarbeit (Telegrammadresse: Politisches Bern); - aufseilen der Republik Obervolta das Ministerium für landwirtschaftliche Entwicklung (Telegrammadresse: MINAGRI).

Bundesblatt. 129. Jahrg. Bd. l

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Dieses Protokoll bildet einen Bestandteil des heute unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Obervolta über eine Finanzhilfeschenkung von 9,55 Millionen Schweizerfranken an die Regierung der Republik Obervolta.

Ausgefertigt in Ouagadougou am sischer Sprache.

Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft :

in zwei Exemplaren in franzöFür die Regierung der Republik Obervolta :

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Beteiligung der Schweiz an der zweiten allgemeinen Erhöhung des Kapitals der Asiatischen Entwicklungsbank und eine individuelle Erhöhung des schweizerischen Kapitalanteils

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. April 1977 ] >, beschliesst :

Art. l 1

Der Bundesrat wird ermächtigt, für die zweite allgemeine Erhöhung des Kapitals der Asiatischen Entwicklungsbank einen Betrag von 56 Millionen Franken zu zeichnen.

2 Die 5,6 Millionen Franken, die den einzahlbaren Teil dieser Zeichnung darstellen, werden dem Rahmenkredit für die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten der Entwicklungsländer nach dem Bundesbeschluss vom 10. März 1977 belastet.

Art. 2 1

Der Bundesrat wird ermächtigt, eine individuelle Erhöhung der Beteiligung der Schweiz am Kapital der Asiatischen Entwicklungsbank im Betrag von 33,5 Millionen Franken zu zeichnen.

2

Die 6,4 Millionen Franken, die den einzahlbaren Teil dieser Zeichnung darstellen, werden dem Rahmenkredit für die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten der Entwicklungsländer gemäss Bundesbeschluss vom 10. März 1977 belastet.

D BB1 1977 II 465

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Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Obervolta über eine Finanzhilfeschenkung von 9,55 Millionen Schweizerfranken

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Jahr

1977

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

21

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.05.1977

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491-500

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10 047 051

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