646

# S T #

Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen

Notifikationen (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

323, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: Die Eidgenössische Oberzolldirektion verurteilte Sie am l I.November 1976 aufgrund des am 9. Juni 1976 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes (ZG) sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 1890 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 90 Franken.

Gegen diesen Strafbescheid kann innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag zu enthalten sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 1980 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft an die Zollkreisdirektion Basel, Postscheckkonto 40-531, zu zahlen. Erfolgt keine Zahlung, so kann die Busse nach Artikel 10 VStrR in Haft umgewandelt werden.

Bern, 14. Februar 1977 Eidgenössische Oberzolldirektion

647

wohnh kannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: Die Eidgenössische Oberzolldirektion verurteilte Sie mit Strafbescheid vom 17. Dezember aufgrund des am 14. Januar 1975 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 8 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 2275 Franken unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 110 Franken und der Barauslagen von 123 Franken.

Gegen diesen Strafbescheid kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen. Sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben ; die Beweismittel sind zu bezeichnen und. soweit möglich, beizulegen.

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides werden die Busse und die Verfahrenskosten sowie die geschuldete Warenumsatzsteuer von 4558.40 Franken mit der von Ihnen geleisteten Hinterlage verrechnet. Den verbleibenden Restbetrag können Sie bei der Zollkreisdirektion Chur, Rohanstrasse 5, in Empfang nehmen.

Bern, 14. Februar 1977 Eidgenössische Oberzolldirektion

Beruf, kannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: Die Zollkreisdirektion Lausanne verurteilte Sie mit Strafbescheid vom 17. November 1976 aufgrund des am 1. September 1976 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes (ZG) sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 405 Franken unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken und der Barauslagen von 70.75 Franken.

Gegen diesen Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen. Sie hat einen bestimmten Antrag

648

zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 525.75 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft an die Zollkreisdirektion Lausanne, Postscheckkonto 10-517, zu zahlen. Erfolgt innert Frist keine Zahlung, werden gestützt auf Artikel 122 Absatz l ZG die als Zollpfand beschlagnahmten Schmuckwaren verwertet und der Erlös nach Artikel 120 ZG mit den Eingangsabgaben, der Busse und den Verfahrenskosten verrechnet. Eine nicht bezahlte Busse kann m Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

Bern, 14. Februar 1977

r Eidgenössische Oberzolldirektion

wohnha enthaltes, wird hiermit eröffnet: Die Eidgenössische Oberzolldirektion verurteilte Sie am 26. November 1976 auf Grund des am 29. April 1976 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes (ZG) sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 4155 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Gegen diesen Strafbescheid kann innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag zu enthalten sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 4205 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft an die Zollkreisdirektion Basel, Postscheckkonto 40-531, zu zahlen. Erfolgt keine Zahlung, so kann die Busse nach Artikel 10 VStrR in Haft umgewandelt werden.

Bern, 14. Februar 1977 Eidgenössische Oberzolldirektion

649

haft gewesen wird hiermit eröffnet: Die Eidgenössische Oberzolldirektion verurteilte Sie am 1. September 1976 aufgrund des am 10. April 1975 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes (ZG) sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 1445 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 80 Franken und der Barauslagen von 20.50 Franken.

Gegen diesen Strafbescheid kann innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag zu enthalten sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 1545.50 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft an die Zollkreisdirektion Basel, Postscheckkonto 40-531. zu zahlen. Erfolgt keine Zahlung, so kann die Busse nach Artikel 10 VStrR in Haft umgewandelt werden.

Bern, 14. Februar 1977 Eidgenössische Oberzolldirektion

letzt wohnhaf ten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: Die Eidgenössische Oberzolldirektion verurteilte Sie mit Strafbescheid vom 13. Januar 1977 aufgrund des am 24. März 1976 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes (ZG) sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 1260 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 80 Franken.

Gegen diesen Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag

650

zu enthalten sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 1340 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft an die Zollkreisdirektion Basel, Postscheckkonto 40-531, zu zahlen. Erfolgt innert Frist keine Zahlung, wird gestützt auf Artikel 122 Absatz l ZG die als Zollpfand beschlagnahmte Fotoausrüstung verwertet und der Erlös nach Artikel 120 ZG mit den mit der Verwertung zur Zahlung fällig werdenden Eingangsabgaben sowie mit der Busse und den Verfahrenskosten verrechnet. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

Bern, 14. Februar 1977 Eidgenössische Oberzolldirektion

Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Der Verband schweizerischer Radio- und Televisionsfachgeschäfte (VSRT) hat, gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung, einen Entwurf zu einem revidierten Reglement für die Durchführung der Meisterprüfung im Radio- und Fernsehgewerbe eingereicht.

Interessenten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die allfällige Einsprachen innert vier Wochen zu richten sind.

Bern, 4. Februar 1977 Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

Abteilung für Berufsbildung

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1977

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.02.1977

Date Data Seite

646-650

Page Pagina Ref. No

10 046 956

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.