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Bundesblatt Bern, 6. Juni 1977

129. Jahrgang

Band II

Nr. 23 Erscheint wöchentl. Preis: Inland Fr. 85.- im Jahr, Fr. 48.50 im Halbjahr; Ausland Fr. 103.im Jahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellgebühr. Inseratenverwaltung : Permedia, Publicitas-Zentraldienst für Periodika, Hirschmattstrasse 36,6002 Luzern, Tel. 041/23 6666

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77.041

Botschaft über ein Zeitgesetz Vom l 1.Mai 1977

Frau Nationalratspräsidentin, Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, ' Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Zeitgesetz mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir beantragen .Ihnen ferner, folgendes Postulat abzuschreiben: 1975 P

75.496 Sommerzeit (N 18. 3. 76, Wilhelm).

Wir versichern Sie, Frau Präsidentin, Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, l I.Mai 1977 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Purgier Der Bundeskanzler: Huber 1977-325

Bundesblatt. 129.Jahrg. Bd.II

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Übersicht Im Jahre 1978 werden voraussichtlich alle unsere Nachbarstaaten die Sommerzeit anwenden. Im Hinblick auf die geographische Lage der Schweiz sollte sich auch unser Land dieser Zeitregelung anschliessen, dies vorab aus Gründen eines geordneten Grenzgänger-, Transit- und Fremdenverkehrs sowie aus aussenwirtschaftlichen Erwägungen.

Dieses Gesetz hat zum Ziel: - Schaffung

einer Rechtsgrundlage zur Einführung der Sommerzeit.

- Gesetzliche Verankerung der mitteleuropäischen Zeit als verbindliche Zeit.

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Botschaft I

Allgemeiner Teil

II

Heutige Lage

III

Mitteleuropäische Zeit

In der Schweiz galt zunächst die Berner Zeit. Am 1. Juni 1894 hat der Bundesrat dann die mitteleuropäische Zeit (mittlere Sonnenzeit des nullten Längengrades unter Beifügung einer Stunde) eingeführt. Dies geschah dadurch, dass er die Benützung dieser Zeitzählung in der gesamten Bundesverwaltung einschliesslich SBB und PTT sowie bei den konzessionierten Transportunternehmungen verbindlich vorschrieb (vgl. Kreisschreiben vom 11. Dezember 1893 [BB11893 V 552] und Bundesratsbeschluss vom l I.Mai 1894 [BB1 1894 II 642)). Die Anwendung der mitteleuropäischen Zeit hat sich inzwischen in der Schweiz fest eingebürgert.

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Sommerzeit

Die Sommerzeit war in der Schweiz während des Zweiten Weltkrieges in den Jahren 1941 und 1942 aus kriegswirtschaftlichen Gründen eingeführt worden (BRB vom 7. März und 9. September 1941 über die Abänderung der gesetzlichen Zeit [AS 1941 248 1005; vgl. auch AS 1942 211 767]). In der Folge wurde darauf wieder verzichtet, und es gilt seitdem ganzjährig die mitteleuropäische Zeit.

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Neueste Entwicklung und deren Beurteilung

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Energiekrise

Seit dem Auftreten der Energiekrise im Herbst 1973 wurde verschiedentlich angeregt, die Sommerzeit wieder einzuführen. Der Bundesrat hat in Beantwortung mehrerer parlamentarischer Vorstösse festgestellt, die energiewirtschaftlichen Vorteile allein seien zu geringfügig, um die Einführung der Sommerzeit zu rechtfertigen. Die Schweiz würde sich aber der Einführung der Sommerzeit nicht verschliessen, wenn sich alle umliegenden Nachbarstaaten für eine solche entschieden. Das vordringliche Interesse der Schweiz liege in einer wenigstens unsere Nachbarstaaten umfassenden gleichen Zeitregelung. Die Dauer der Sommerperiode müsste wenn möglich einheitlich festgelegt werden, weil sonst ein erheblicher organisatorischer Aufwand entstünde und die internationalen Verkehrsverbindungen verschlechtert würden.

Die Schweiz hat sich dementsprechend im Rahmen der Europäischen Konferenz der Transportminister, gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, im Europarat sowie bei den Regierungen der betroffenen Staaten wiederholt für eine einheitliche Lösung des Problems eingesetzt.

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Bestrebungen in Europa und der EG

Unser Nachbarland Italien sowie Spanien und Grossbritannien kennen die Sommerzeit schon seit Jahren. 1976 hat auch Frankreich die Sommerzeit eingeführt.

Daneben gilt sie in den EG-Ländern Belgien, Irland, Luxemburg und Holland.

Insgesamt wenden in diesem Jahr sieben Staaten der Europäischen Gemeinschaft die Sommerzeit an, wobei sie aber die Dauer der Sommerperiode verschieden lang bestimmt haben.

Seit Frühjahr dieses Jahres sind zwei neue Elemente hervorzuheben. Einerseits erwägt die Bundesrepublik Deutschland nun ernsthaft, ab ,1978 ebenfalls die Sommerzeit einzuführen. Anderseits haben sich in Europa die Bestrebungen verstärkt, die Sommerzeit zu harmonisieren, also Anfang und Ende dieser Periode in allen Staaten übereinstimmend festzulegen. Konsultationen unter den interessierten Ländern haben ergeben, dass wahrscheinlich schon im Jahre 1978 alle unsere Nachbarn (Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Fürstentum Liechtenstein, Österreich) eine harmonisierte Sommerzeit einführen werden. Es zeichnet sich des weitern die Möglichkeit einer den ganzen mitteleuropäischen Raum umfassenden einheitlichen Zeitregelung ab. Sollte dies zunächst noch nicht möglich sein, so wird die Schweiz jenes Sommerzeitsystem unterstützen, das von der Mehrzahl der europäischen Staaten gewählt wird, um einer harmonisierten Lösung Vorschub zu leisten. Auch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften strebt dies an; sie plant, den Mitgliedstaaten vorzuschlagen, ab 1979 die Sommerzeit obligatorisch und einheitlich einzuführen. Damit würde die Zeitregelung auch zwischen den kontinentaleuropäischen Staaten sowie Grossbritannien und Irland harmonisiert.

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Folgerungen für die Schweiz

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Im allgemeinen

Der Bundesrat hat, wie ausgeführt, bisher die Auffassung vertreten, die Einführung der ständigen Sommerzeit sei für die Schweiz nur von Gewinn, wenn sich alle Nachbarländer zu diesem Schritt entschlössen und dabei die Dauer der Sommerperiode einheitlich festgelegt werde. Diese Entwicklung bahnt sich ab 1978 an, so dass die Schweiz aus volkswirtschaftlichen und verkehrspolitischen Gründen ebenfalls die Sommerzeit einführen sollte.

Im einzelnen ist zu bemerken, dass die Schweiz als Fremdenverkehrsland alles Interesse daran hat, die gleiche Uhrzeit wie die wichtigsten Herkunftsländer der Gäste zu haben, was nur mit der Einführung der Sommerzeit möglich ist. Das gleiche gilt für die Beziehungen mit den Haupthandelspartnern im wirtschaftlichen Bereich. Ein einheitliches Sommerzeitsystem wird erwünschte Erleichterungen im täglichen Leben der Grenzgänger, im internationalen Eisenbahn- und

637 Luftverkehr bringen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Dienstleistungen der schweizerischen Verkehrsträger beeinträchtigt würden, wenn unser zentral gelegenes Transitland nicht die in allen Nachbarländern geltende Sommerzeit ebenfalls übernähme. Die Fahrplan- und Flugplangestaltung würde erheblich erschwert; die Fahrpläne und Flugpläne unübersichtlich. Daneben sind die schweizerischen Radiohörer und Fernsehteilnehmer an einer mit den Nachbarstaaten übereinstimmenden Uhrzeit interessiert. Günstige Einflüsse dürfte die mit der Sommerzeit verbundene bessere Ausnützung der Tageshelligkeit auch auf die Volksgesundheit und die Verkehrssicherheit haben. Schliesslich ist die voraussichtliche Energieeinsparung, selbst wenn sie bescheiden sein wird, willkommen.

Es entspricht somit einem öffentlichen Bedürfnis, wenn unsere Zeitzählung an diejenige der Nachbarstaaten angepasst wird.

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Rechtliches Vorgehen zur Einführung der Sommerzeit

132.1

Zuständigkeit des Bundesrates oder des Parlamentes

Es stellt sich die Frage, ob die Sommerzeit dadurch eingeführt werden kann, dass der Bundesrat die Anwendung der entsprechenden Zeitzählung für die Bundesverwaltung und die konzessionierten Transportunternehmungen vorschreibt. Dieser Weg wurde bei der Einführung der mitteleuropäischen Zeit im Jahre 1894 gewählt. Allein, dieses Vorgehen begründet für ausserhalb der Bundesverwaltung und Transportunternehmungen stehende Behörden und Personen (z. B. kantonale Verwaltungen, Observatorium Neuenburg) keine rechtliche Pflicht zur Anwendung der Sommerzeit. Es wird lediglich ein faktischer Zwang zur Benützung dieser Zeitzählung geschaffen.

Das Präjudiz aus dem Jahre 1894, bei dem es um eine einmalige Umstellung der Zeitzählung ging, kann heute nicht mehr herangezogen werden. Die mitteleuropäische Zeit hat sich inzwischen in der Schweiz derart eingelebt, dass sie durch Gewohnheitsrecht zur gesetzlichen Zeit geworden ist. Während des Zweiten Weltkrieges hat der Bundesrat die Sommerzeit gestützt auf die ausserordentlichen Vollmachten eingeführt (BRB vom 7. März 1941 über die Abänderung der gesetzlichen Zeit [AS 1941 248] und BB vom 30. August 1939 über Massnahmen zum Schütze des Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität [AS 7959 769]).

Die Umstellung auf Sommerzeit ist eine Frage, welche die gesamte Schweizer Bevölkerung betrifft und Auswirkungen auf ihre Lebensgewohnheiten hat. Es ist deshalb richtig, darüber im Rahmen des verfassungsmässigen Entscheidablaufes zu befinden. Für die Allgemeinheit rechtsverbindlich kann die Sommerzeit einzig durch das Parlament eingeführt werden. Somit ist eine entsprechende Gesetzesgrundlage zu schaffen.

Bei dieser Gelegenheit soll auch die sog. bürgerliche Zeitmessung, die bisher aufgrund von Gewohnheitsrecht galt, gesetzlich verankert werden.

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132.2

Allgemeinverbindlicher Rechtssatz

Artikel 40 Absatz l der Bundesverfassung verleiht dem Bund die Kompetenz, das in der Schweiz verbindliche Mass- und Gewichtssystem festzusetzen. In dieser Kompetenz ist auch die Befugnis mitenthalten, die Art und Weise der Zeitzählung (das Zeitmass) vorzuschreiben (vgl. W. Burckhardt, Kommentar der Schweizerischen Bundesverfassung, 2. Aufl., S. 353). Gestützt auf Artikel 40 Absatz l ist es somit möglich, die Sommerzeit durch allgemeinverbindlichen Rechtssatz einzuführen.

Das kann auf zwei Arten geschehen : Das Parlament führt die Sommerzeit durch Gesetzesakt selbst ein, oder es ermächtigt in einem auf Gesetzesstufe stehenden Erlass (Delegationsnorm) den Bundesrat zu deren Einführung. Aus praktischen Gründen ist die zweite Möglichkeit vorzuziehen, da nur sie die Schweiz in die Lage versetzt, kurzfristig ihre Massnahmen mit denjenigen benachbarter Staaten zu koordinieren.

Die erstmalige Einführung der Sommerzeit ist im Jahre 1978 vorgesehen, so dass der parlamentarische Entscheid dringend ist. Wegen der notwendigen Umstellungen, namentlich bei Fahrplänen und Flugplänen, sollte die Entscheidung etwa ein Jahr vor ihrem Inkrafttreten getroffen werden, damit frühzeitig über die Rechtsgrundlage Klarheit besteht.

Aus all diesen Gründen ist es erwünscht, möglichst umgehend ein Gesetz über die Zeitzählung zu schaffen.

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Ergebnis von Konsultationen

Eine 1975/76 vom Integrationsbüro EPD/EVD durchgeführte Rundfrage bei Amtsstellen des Bundes (namentlich Handelsabteilung, BIGA, Amt für Verkehr, Luftamt, SBB und PTT) hat ergeben, dass sich zwar niemand wirklich für die Sommerzeit erwärmen kann, deren Einführung aber praktisch einhellig unterstützt wird, falls alle umliegenden Staaten dies auch tun. Im gleichen Sinn haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenüber Bundesstellen geäussert.

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Besonderer Teil: Kommentar zu den einzelnen Artikeln

Artikel l Die in der Schweiz aufgrund von Gewohnheitsrecht geltende mitteleuropäische Zeit wird gesetzlich verankert und zur verbindlichen Zeit erklärt. Damit wird klargestellt, dass soweit im amtlichen und geschäftlichen Verkehr bestimmte Zeit-

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punkte oder Zeiträume von (rechtserheblicher) Bedeutung sind, die gesetzliche Zeit massgebend ist, so etwa für Schalteröffnungszeiten von Amtsstellen, Fahrpläne, Flugpläne, gesetzliche Fristen.

Für die Dauer ihrer Einführung gilt die Sommerzeit als verbindliche Zeit, so dass es jeweils in jedem Zeitpunkt nur eine gesetzliche Zeit gibt.

Artikel 2 Die Weltzeit, in der internationalen Nomenklatur als «universal lime» (UT) bezeichnet, ist die mittlere Sonnenzeit des nullten Längengrades. Die mittlere Sonnenzeit wird mittels astronomischer Verfahren bestimmt. Da diese Zeitmessung den wachsenden Genauigkeitsanforderungen nicht mehr genügt, wurde von der Generalkonferenz für Mass und Gewicht (einem Organ der Meterkonvention vom 20. Mai 1875 [BS 14 277], dem auch die Schweiz angehört) eine von äussern Einflüssen unabhängige Zeiteinheit (Sekunde) festgelegt. Die in der Schweiz in Zukunft geltende Umschreibung der Zeiteinheit ist in der Botschaft betreffend ein Bundesgesetz über das Messwesen ersichtlich (BB1 1976 I 362 365). Aufgrund dieser Definition ist eine internationale Atomzeit (temps atomique international, TAI) geschaffen worden, die ihrerseits von den erdbedingten Bewegungen unabhängig ist. «Die internationale Atomzeit ist die vom Internationalen Büro für die Zeit in Paris hergestellte Zeitmarkenkoordinate auf der Basis der Anzeige von in verschiedenen Instituten der Mitgliedstaaten entsprechend der Definition der Sekunde (Zeiteinheit des internationalen Einheitensystems) betriebenen Atomuhren.» '> Zur Ermittlung dieser Atomzeit trägt auch das Observatorium Neuenburg bei.

Damit den Unregelmässigkeiten der Erdbewegung Rechnung getragen wird, müssen in der Regel jährlich einmal bei der Atomzeit Schaltsekunden eingefügt oder ausgelassen werden. Die so ermittelte Zeit, die nie mehr als 0,9 Sekunden von der mittleren Sonnenzeit abweicht, heisst koordinierte Weltzeit (universal time coordinated, UTC). Diese Zeitskala wird durch das Observatorium Neuenburg sowie auch von entsprechenden Instituten anderer Staaten verbreitet.

Damit Zeitmessung und Zeitweitergabe jeweils rasch dem neuesten Stand der internationalen Entwicklung angepasst werden können, soll der Bundesrat bei Bedarf die Einzelheiten ordnen.

Artikels Da auch die Sommerzeit für den Zeitraum ihrer Einführung die verbindliche Zeit ist (Art. l Abs. 2), bedarf es zu ihrer Einführung eines besonderen Rechtssatzes.

Wie bereits ausgeführt, wird dieser sinnvollerweise als Delegationsnorm ausgestaltet. Diese erhält die Ermächtigung zur Einführung der Sommerzeit durch bundesrätliche Verordnung.

'> Das internationale Einheitensystem (SI), Verlag Vieweg, Braunschweig 1977, S. 43/44.

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Der Zeitrahmen, innerhalb dem die Anwendung der Sommerzeit in Zukunft festgelegt wird, soll den geographischen Gegebenheiten und praktischen Bedürfnissen der Schweiz entsprechen. Massgebend werden dabei insbesondere die Angleichung unserer Zeitzählung an diejenigen benachbarter Staaten sowie eine bessere Ausnutzung der Tageshelligkeit sein.

Damit die Umstellung auf die Sommerzeit und die Rückkehr zur mitteleuropäischen Zeit möglichst reibungslos vor sich gehen, sollen sie jeweils in einer verkehrsarmen Stunde nachts erfolgen. Im Interesse der Verkehrserleichterung und -Sicherheit wird der Bundesrat dafür eintreten, dass die Umstellungszeitpunkte international einheitlich bestimmt werden.

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Finanzielle und personelle Auswirkungen

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Finanzielle Auswirkungen

Gesamthaft gesehen sind keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten. Allfälligen durch Umstellungen bedingten Mehrkosten stehen Einsparungsmöglichkeiten gegenüber, die bei einer harmonisierten Sommerzeit verwirklicht werden können (z. B. Vereinfachungen im Fahrplanwesen).

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Personelle Auswirkungen

Personelle Auswirkungen ergeben sich keine, ausgenommen bei der Meteorologischen Zentralanstalt.

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Verfassungsmässigkeit

Die Verfassungsmässigkeit der Vorlage ist gegeben durch Artikel 40 Absatz l der Bundesverfassung, der die Festsetzung von Mass und Gewicht zur Bundessache erklärt.

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(Entwurf)

Zeitgesetz

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 40 Absatz l der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom l I.Mai 1977", beschliesst:

Art. l Verbindliche Zeit 1

Die in der Schweiz verbindliche Zeit ist die mitteleuropäische Zeit.

2

Soweit die Sommerzeit eingeführt wird, ist diese verbindlich.

Art. 2 Mitteleuropäische Zeit und Sommerzeit 1

Die mitteleuropäische Zeit ist bestimmt durch die Weltzeit unter Beifügung einer Stunde.

2 Die Sommerzeit ist bestimmt durch die Weltzeit unter Beifügung von zwei Stunden.

3

Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten der Zeitmessung und Zeitweiter-

gabe.

D BB1 1977 II 633

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Art. 3 Einführung der Sommerzeit 1

Zur Angleichung der Zeitzählung an diejenige benachbarter Staaten kann der Bundesrat die Sommerzeit einführen.

2

Der Bundesrat bestimmt den Tag und die Uhrzeit, zu der die Sommerzeit beginnt und endet.

Art. 4 Referendum und Inkrafttreten

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1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über ein Zeitgesetz Vom 11.Mai 1977

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1977

Année Anno Band

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Cahier Numero Geschäftsnummer

77.041

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.06.1977

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633-642

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