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Bundesbeschluss

über die Beteiligung der Schweiz an der zweiten allgemeinen Erhöhung des Kapitals der Asiatischen Entwicklungsbank und eine individuelle Erhöhung des schweizerischen Kapitalanteils (Vom 20. Juni 1977)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. April 1977 1), beschliesst :

Art. l 1 Der Bundesrat wird ermächtigt, für die zweite allgemeine Erhöhung des Kapitals der Asiatischen Entwicklungsbank einen Betrag von 56 Millionen Franken zu zeichnen.

2

Die 5,6 Millionen Franken, die den einzahlbaren Teil dieser Zeichnung darstellen, werden dem Rahmenkredit für die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten der Entwicklungsländer nach dem Bundesbeschluss vom 10. März 1977 belastet.

Art. 2 1

Der Bundesrat wird ermächtigt, eine individuelle Erhöhung der Beteiligung der Schweiz am Kapital der Asiatischen Entwicklungsbank im Betrag von 33,5 Millionen Franken zu zeichnen.

2 Die 6,4 Millionen Franken, die den einzahlbaren Teil dieser Zeichnung darstellen, werden dem Rahmenkredit für die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten der Entwicklungsländer gemäss Bundesbeschluss vom 10. März 1977 belastet.

') BB1 1977 II 465 1977-439

1036 Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

Also beschlossen vom Ständerat Bern, 13. Juni 1977 Der Präsident : Münz Der Protokollführer : Sauvant Also beschlossen vom Nationalrat Bern, 20. Juni 1977 Der Präsident : Frau Blunschy Der Protokollführer : Hufschmid

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Bundesbeschluss über die Beteiligung der Schweiz an der zweiten allgemeinen Erhöhung des Kapitals der Asiatischen Entwicklungsbank und eine individuelle Erhöhung des schweizerischen Kapitalanteils (Vom 20. Juni 1977)

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Jahr

1977

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.07.1977

Date Data Seite

1035-1036

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