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Bundesblatt Bern, 20. Juni 1977 129. Jahrgang . Band II

Nr. 25 Erscheint wöchentl. Preis : Inland Fr. 85.- im Jahr, Fr. 48.50 im Halbjahr; Ausland Fr. 103.im Jahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellgebühr. Inseratenverwaltung: Permedia, Publicitas-Zentraldienst für Periodika, Hirschmattstrasse 36, 6002 Luzern, Tel. 041/23 66 66 Ablauf der Referendumsfrist : 19. September 1977

Bundesgesetz über Massnahmen gegen die Steuerhinterziehung # S T #

(Vom 9. Juni 1977)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8.Januar 1975'), beschliesst:

I Der Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 19402) über die Erhebung einer Wehrsteuer wird wie folgt geändert: Art. 89 Abs. 2 und 3 2

Die Veranlagungsbehörde kann ferner vom Steuerpflichtigen die Vorlegung der in seinem Besitz befindlichen Bücher, Urkunden und sonstigen Belege sowie die Einreichung von Bescheinigungen und Aufstellungen verlangen, die vom Steuerpflichtigen zu beschaffen oder zu erstellen sind und die für die Veranlagung von Bedeutung sein können. Insbesondere hat der Steuerpflichtige der Veranlagungsbehörde auf deren Verlangen die Namen der Personen zu nennen, mit denen er Rechtsgeschäfte getätigt oder denen er geldwerte Leistungen erbracht hat; er hat über seine vertraglichen Beziehungen zu diesen Personen und die gegenseitigen Leistungen und Ansprüche Auskunft zu geben. Das gesetzlich geschützte Berufsge» BB1 1975 I 334 2> SR 642.11 1977-392

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heimnis bleibt vorbehalten, ebenso der Einspruch gegen die Meldung von Versicherungsleistungen nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 19651' über die Verrechnungssteuer.

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Steuerpflichtige, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, haben Urkunden und sonstige Belege, die mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufzubewahren. Erreichen die aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielten jährlichen Roheinnahmen den Betrag von 100 000 Franken, so hat der Steuerpflichtige seine Einnahmen und Ausgaben, das Vermögen und die Schulden vollständig aufzuzeichnen.

Art. 90 Abs. 5 undo 5

Personen, die mit dem Steuerpflichtigen in einem Vertragsverhältnis stehen oder standen, haben ihm auf Verlangen eine Bescheinigung über das gemeinsame Vertragsverhältnis und die beidseitigen Ansprüche und Leistungen auszustellen, insbesondere a. Gläubiger und Schuldner des Steuerpflichtigen : über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung der Forderung; b. Vermögensverwalter, Treuhänder, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen im Besitze oder in Verwaltung haben oder hatten: über dieses Vermögen und seine Erträgnisse.

6

Unterlässt es der Steuerpflichtige, trotz Mahnung, die Bescheinigung gemäss Absatz 5 beizubringen, so ist die Veranlagungsbehörde befugt, die Bescheinigung vom Dritten einzufordern; von der Veranlagungsbehörde eingeholte Bescheinigungen werden dem Steuerpflichtigen zur Kenntnis gebracht. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis ist vorbehalten, ebenso der Einspruch gegen die Meldung von Versicherungsleistungen nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 » über die Verrechnungssteuer.

Art. 129 Aha. 2 Aufgehoben Art. 130bi*

i1»*. Steuerb"tdragventar"

i Wer bei einer Hinterziehung (Art. 129) gefälschte, verfälschte inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen

oder

» SR 642.21

727 Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft ; die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.

2

Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren (Art. 90 Abs. 8, Art. 97) verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft, in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.

Art. 133bis 1

Hält die kantonale Wehrsteuerverwaltung dafür, es sei bei 3. Bei Steuereiner Hinterziehung auch Steuerbetrug oder es sei Inventarbetrug betrugTM"'" (Art. 130bis) begangen worden, so gilt folgendes: a. Ist die Handlung zugleich nach kantonalem Steuerstrafrecht ein Vergehen, so hat die kantonale Wehrsteuerverwaltung der für die Verfolgung des kantonalen Steuervergehens zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten. Diese Behörde verfolgt alsdann ebenfalls das Vergehen gegen die Wehrsteuer. Wird der Täter für das kantonale Steuervergehen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, so ist eine Freiheitsstrafe für das Vergehen gegen die Wehrsteuer als Zusatzstrafe zu verhängen; gegen das letztinstanzliche kantonale Urteil über diese Zusatzstrafe kann Nichtigkeitsbeschwerde nach Artikel 268 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege erhoben werden; b. Ist die Handlung nach kantonalem Steuerstrafrecht kein Vergehen, so hat die kantonale Wehrsteuerverwaltung der für die Verfolgung des Vergehens gegen die Wehrsteuer zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 247-253 und 258-278 des Bundesgesetzes über die' Bundesstrafrechtspflege i >.

2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann die Strafverfolgung verlangen und, wenn diesem Begehren nicht entsprochen wird, das Steuervergehen anstelle der kantonalen Behörde selbst verfolgen. Das Verfahren richtet sich in diesem Falle nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht.

3

Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs sind anwendbar, soweit dieser Beschluss nichts anderes vorschreibt. Artikel 68 des Strafgesetzbuchs findet nur auf Freiheitsstrafen Anwendung.

» SR 312.0

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Elfter Abschnitt: Besondere Untersuchungsorgane Art. 139 1

Der Bundesrat bildet besondere Steuerkontrollorgane. Diese nehmen auf Ersuchen der Kantone und nach Weisung des Vorstehers des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements bei einzelnen Steuerpflichtigen Kontrollen vor.

2 Die Untersuchung dieser Organe richtet sich nach den Artikeln 37-50 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht. Ihr Ergebnis wird den Steuerbehörden des Bundes und der Kantone mitgeteilt, deren Steueranspruch in Frage steht.

3

Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Also beschlossen vom Ständerat Bern, 9. Juni 1977 Der Präsident: Münz Der Protokollführer: Sauvant Also beschlossen vom Nationalrat Bern, 9. Juni 1977 Der Präsident : Frau Blunschy Der Protokollführer: Hufschmid

Datum der Veröffentlichung: 20. Juni 1977 D Ablauf der Referendurnsfrist: 19. September 1977 4003

D BEI 1977 II 725

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über Massnahmen gegen die Steuerhinterziehung (Vom 9. Juni 1977)

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1977

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25

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.06.1977

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725-728

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