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Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen

Generalbevollmächtigter Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 12. Mai 1977 der Ernennung des Herrn Walter Eschmann, Grütstrasse 18, Adliswil, zum Generalbevollmächtigten für die Schweiz der Ersten Allgemeinen Versicherungs-Aktiengesellschaft, Wien, seine Zustimmung erteilt.

Herr Walter Eschmann ist der Nachfolger des verstorbenen Herrn Johann J. Hagedorn, dessen Vollmacht nunmehr erloschen ist (Art. 47 der Verordnung vom 11. September 1931 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmungen).

Bern, 16. Mai 1977 Eidgenössisches Versicherungsamt

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Notifikation Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Bülach, Dr. Hierholzer, hat am 12. April 1977 in Sachen Swissair, Schweizerische Luftverkehr AG, 8058 Zürich-Flughafen (Gesuchstellerin), gegen 1.

2.

dur 3.

(Gesuchsgegner) betreffend Hinterlegung verfügt: 1. Die Zürcher Kantonalbank, Filiale Kloten, wird angewiesen, die beiden bei ihr hinterlegten Koffern Nrn. 93 549 und 93 550 dem Gesuchsgegner l auf sein Verlangen hin herauszugeben.

2. Die Kosten, bestehend in 200 Franken Gerichtsgebühr, 44 Franken Schreibgebühren, 15 Franken Zustellungen, Publikations- und weitere Kosten vorbehalten, werden vom Gesuchsgegner l bezogen. Die Gesuchsgegner 2 und 3 werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Gesuchsgegner l die Kosten zu ersetzen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin gegen Gerichtsurkunde, an die Vertreter der Gesuchsgegner l und 2 auf dem Rechtshilfeweg sowie durch einmalige Veröffentlichung dieser Verfügung im Bundesblatt an den Gesuchsgegner 3 und nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung an die Zürcher Kantonalbank, Filiale Kloten, gegen Empfangsschein.

4. Ein Rekurs gegen diese Verfügung kann innert zehn Tagen von der Zustellung an schriftlich und im Doppel und unter Beilage dieses Entscheides beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen.

Bülach, 6. Juni 1977 Bezirksgericht Bülach

Für richtigen Auszug Der Gerichtssekretär: Dr.Meili

Einzelrichter im summarischen Verfahren

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Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung

Aufgrund des Artikels 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und nach Artikel 16 der Verordnung vom 23. Juni 1933 über die Prüfung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die Eidgenössische Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Prüfung zugelassen und ihnen die folgenden Systemzeichen erteilt:

Fabrikant:

LGZ Landis & Gyr Zug AG

Zusatz zu

Induktions-Wirkverbrauch-Messwandlerzähler mit drei messenden Systemen für Drehstrom Vierleiteranlagen. " Typen: Nennspannungen : Nennströme : ML246-0.3/1.2...ML246-3/12 ML266-0,2/l,2...ML266-2/12 Frequenz : Prüfspannung: Zusatzeinrichtungen :

ML246-0,3/l,2...ML246-3/12 ML266-0,2/ 1.2...ML266-2/12 3x57,7/100V...3x290/500V 1A...10A 1A...10A 50 Hz 2000V die bei der Firma Landis & Gyr üblichen

Der Verkauf dieser Zähler erfolgt auch durch die Firma SodecoSaia SA, Genf.

1977-312

657 Fabrikant:

LGZ Landis & Gyr Zug AG

Zusatz zu

Induktions-Wirkverbrauch-Messwandlerzähler mit zwei messenden Systemen für Drehstrom Dreileiteranlagen.

Typen: FL246-0,3/l,2...FL246-3/12 Nennspannungen: 3 x 100V...3 x 500V Nennströme: 1A...10A Frequenz : 50 Hz Prüfspannung: 2000V Zusatzeinrichtungen: die bei der Firma Landis & Gyr üblichen Der Verkauf dieser Zähler erfolgt auch durch die Firma SodecoSaia SA, Genf.

Wabern, 27. Aprü 1977 Der Präsident der Eidgenössischen Mass- und Gewichtskommission : R. Zwicky 5393

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Jahr

1977

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2

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23

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.06.1977

Date Data Seite

654-657

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