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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 25. September 1977 # S T #

Vom 4. Juli 1977

Getreue, liebe Eidgenossen!

Wir beehren uns, Euch zur Kenntnis zu bringen, dass wir den 25. September 1977, sowie innerhalb der gesetzlichen Schranken die vorangehenden Tage, als Datum festgesetzt haben für die Volksabstimmung über - den Bundesbeschluss vom 25. März 1977 über die Volksinitiative «für einen wirksamen Mieterschutz» und einen Gegenvorschlag (BB1 1977 I 1378), - den Bundesbeschluss vom 25. März 1977 über die Volksinitiative «gegen die Luftverschmutzung durch Motorfahrzeuge» (BB1 1977 l 1376), - den Bundesbeschluss vom 25. März 1977 über die Erhöhung der Unterschriftenzahl für das Referendum (Art. 89 und 89bi BV) (BB1 7977 I 1372), - den Bundesbeschluss vom 25. März 1977 über die Erhöhung der Unterschriftenzahl für die Verfassungsinitiative (Art. 120 und 121 BV) (BB1 7977 I 1374) und - den Bundesbeschluss vom 5. Mai 1977 über die Volksinitiative «für die .Fristenlösung» (BB1 7977 II 434).

Wir ersuchen Euch, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehen kann (vgl. die Bundesgesetze vom 19. Juli 1872 betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen [SR 161.1], vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse [SR 762.2], vom 23. März 1962 über das Verfahren bei Volksbegehren auf Revision der Bundesverfassung [Initiativengesetz, SR 762.7], vom 25. Juni 1965 über die Einführung von Erleichterungen der Stimmabgabe an eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen [SR 767.2], vom 19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer [SR 767.5] mit Verordnung des Bundesrates vom 25. August 1976 [SR 767.57] und Kreisschreiben des Eidgenössischen Politischen Departementes vom 30. August 1976 [BEI 7976 III 1308], sowie die Kreisschreiben des Bundesrates vom 10. Dezember 1945 und vom 5. Juni 1967 [BB1 1945 II 793, 7967 I 959]).

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Insbesondere bitten wir Euch dafür zu sorgen, 1. dass die Abstimmungsvorlagen spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag an die Stimmberechtigten verteilt werden; 2. dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt werden und insbesondere die Zahl der ins Stimmregister eingetragenen (nicht der stimmenden) Auslandschweizer aufführen und dass diese Protokolle binnen spätestens zehn Tagen nach der Abstimmung an die Bundeskanzlei gesandt werden; 3. · dass Eure kantonalen Ergebnisse zur eidgenössischen Volksabstimmung ordnungsgemäss im nächstmöglichen amtlichen Publikationsorgan Eures Kantons veröffentlicht werden, unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit. Für die Rechtsmittelbelehrung empfiehlt sich etwa folgende Formulierung: «Binnen'einer Frist von sechs Tagen, der Herausgabetag des heutigen Amtsblatts mitgerechnet, kann bei der Kantonsregierung (zuhanden der Bundesbehörden) gegen die Gültigkeit dieser Volksabstimmung Beschwerde erhoben werden.» (Vgl. Art. 10 Abs. l des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1872 betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen; SR 16LI); 4. dass das Amtsblatt, in welchem die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht wurden, der Bundeskanzlei in drei Exemplaren umgehend zugestellt wird; 5. dass die Stimmzettel selbst bis nach Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung durch die eidgenössischen Räte gehörig versiegelt aufbewahrt werden.

B.

Die Protokolle haben anzugeben : das Total der Stimmberechtigten, die Zahl der ins Stimmregister eingetragenen Auslandschweizer, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (getrennt in leere und ungültige), die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen «Ja» und «Nein» (bei Initiative und Gegenentwurf auch die Anzahl «ohne Antwort»).

Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich, indem die Zahl der leeren und ungültigen Stimmzettel von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel abgezogen wird. Diese Zahl bildet die Grundlage für die Berechnung des absoluten Mehrs. Dieses ist gleich der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eins.

Für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses empfehlen wir Euch dringend, nachfolgende Schemata zu benützen.

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Schemata für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen l. Volksinitiative «für einen wirksamen Mieterschutz» und Gegenvorschlag der Bundesversammlung Stimmberechtigte Gemeinde (Bezirk, Wahlkreis)

Total

davon Eingelangte Ausland- Stimmzettel schweiZcr

Ausser Betracht fallende Stimmzettel leere

ungültige

In Betracht lallende Stimmzettel

Volksinitiative ohne Antwort

Ja

Nein

G egene n wurf ohne Antwort

Nein

Ja

Absolutes Mehr:

2. Volksinitiative «gegen die Luftverschmutzung durch Motorfahrzeuge» 3. Bundesbeschluss über die Erhöhung der Unterschriftenzahl für das Referendum 4. Bundesbeschluss über die Erhöhung der Unterschriftenzahl für die Verfassungsinitiative 5. Volksinitiative «für die Fristenlösung (strafloser Schwangerschaftsabbruch , während 12 Wochen)» Stimmberechtigte Gemeinde (Bezirk, Wahlkreis)

Total

davon Auslandschweizer

Eingelangte Stimmzettel

Ausser Betracht fallende Stimmzettel leere

ungültige

In Betracht fallende Stimmzettel

Vorlage Ja

Nein

Absolu

Wir lassen Euch die gleiche Zahl von Vorlagen und Stimmzetteln zugehen wie bei der letzten Abstimmung. Allfàllig abweichende Wünsche wollt Ihr durch Vermittlung Eurer Staatskanzlei sofort bei der Bundeskanzlei vorbringen.

Die Fernmeldedienste der PTT-Betriebe werden von uns angewiesen, die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung so rasch als möglich zu befördern. Wir ersuchen Euch daher, die in Eurem Kanton hiefür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telefonisch oder telegrafisch an Eure Staatskanzlei oder eine andere hiefür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle sollte dann das Abstimmungsergebnis des Kantons der Bundeskanzlei weitermelden, und zwar vorzugsweise über den Fern-

1146 Schreiber (Telex-Nr. 33 330), nötigenfalls über das Telefon (031/61 37 12 und 03l/ 61 37 18 für die Ergebnisse sowie 031/61 3763 für die Auskünfte am Sonntag ab 14 Uhr). Die Meldung über den Fernschreiber hat den Vorteil, dass sie Übermittlungsfehler ausschliesst.

Die Telegramme, sowohl die der Gemeinde-, Kreis oder Bezirksbehörden an die Kantonsbehörden als auch diejenigen an die Bundeskanzlei, sind gebührenfrei.

Wir benützen diesen Anlass, um Euch, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Bern, 4. Juli 1977

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Purgier Der Bundeskanzler: Huber

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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 25.

September 1977 Vom 4. Juli 1977

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1977

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2

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29

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18.07.1977

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