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26. Bericht über die Änderungen des Gebrauchs-Zolltarifs 1959 Vom 26. Januar 1977

Sehr geehrte Herren Präsidenten, Sehr geehrte Damen und Herren, Der Bundesrat hat nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über den schweizerischen Zolltarif (Zolltarifgesetz) (SR 632.10) der Bundesversammlung halbjährlich über die Massnahmen zu berichten, die er in Anwendung der Artikel 4, 6, 7 und 8 dieses Gesetzes getroffen hat. Die Bundesversammlung entscheidet hierauf, ob die beschlossenen Änderungen des Gebrauchs-Zolltarifs 1959 in Kraft bleiben sollen.

Im weiteren haben wir Ihnen nach Artikel 3 Absatz 2 des Bundesbeschlusses vom 23. September 1971 über die Gewäferung von Zollpräferenzen im Rahmen des allgemeinen Präferenzensystems zugunsten der Entwicklungsländer (Zollpräferenzenbeschluss [SR 632.91]) auch über jene Massnahmen halbjährlich zu berichten, die wir gestützt auf diesen Bundesbeschluss ergriffen haben, damit Sie ebenfalls über deren weiteres Inkraftbleiben entscheiden können.

Nach Artikel l Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.72) besteht schliesslich eine Pflicht zur halbjährlichen Berichterstattung über die Massnahmen, die wir gestutzt auf dieses Gesetz im Bereich der Einfuhrzölle beschliessen.

Wir berichten Ihnen im folgenden über die seit dem 25. Bericht (BB1 7976 II 1538), d.h. im zweiten Halbjahr 1976, beschlossenen Zollmassnahmen. Es handelt sich dabei einzig um eine Erweiterung der Präferenzenregelung zugunsten der Entwicklungsländer. Die entsprechenden Massnahmen sind, wie es Artikel 3 Absatz l des Zollpräferenzenbeschlusses (SR 632.91) vorsieht, der Zollexpertenkommission vorgelegt und von dieser befürwortet worden.

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I

Verordnung über die Festlegung der Präferenz-Zollansätze und der begünstigten Länder, Änderung vom 24. November 1976 (AS 1976 2599)

II

Erweiterung des schweizerischen Zollpräferenzenschemas

Am 24. November 1976 hat der Bundesrat gestützt auf Artikel l des Zollpräferenzenbeschlusses (SR 632.91) beschlossen, den Entwicklungsländern mit Wirkung ab 1. Januar 1977 weitere Zollpräferenzen zu gewähren. Diese Massnahme umfasst zunächst eine Vervollständigung der Liste der Präferenz-Zollansätze für Waren aus Entwicklungsländern, d. h. eine Erweiterung des Anhangs I der Verordnung vom 26. Januar 1972 (SR 632.911). Sodann wurden einige Länder neu in den Kreis der begünstigten Länder aufgenommen, was eine Ergänzung des Anhangs II der Verordnung (Liste der Entwicklungsländer und -gebiete, denen Präferenz-Zollansätze gewährt werden) erforderte.

Seit seiner Einführung in zwei Stufen 1972 und 1974 (vgl. den 17. und den 21. Bericht, BB1 7972 II 242, 1974 II 432) blieb das schweizerische System von Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer praktisch unverändert. Es schien daher der Zeitpunkt gegeben, um das Schema im Lichte der bisherigen Erfahrungen daraufhin zu prüfen, ob es - im Sinne der ursprünglich von den Geberländern anerkannten Grundsätze ebenso wie der wiederholten generellen Begehren der Entwicklungsländer - auch tatsächlich so umfassend wie möglich

Den äusseren Anlass zu dieser Überprüfung bot die gegenwärtig laufende multilaterale Verhandlungsrunde des GATT. Diese war 1973 durch die sogenannte «Erklärung von Tokio» eröffnet worden, in welcher sich die Minister der über hundert beteiligten Länder u. a. dazu bekannt haben, in den Verhandlungen eine Vorzugsbehandlung der Entwicklungsländer anzustreben und sich in erster Linie mit deren Interessen zu befassen. So wurde eigens eine Verhandlungsgruppe «Tropische Produkte» geschaffen, deren Tätigkeit intensiv vorangetrieben und derjenigen der übrigen Verhandlungssparten vorgestaffelt wurde. In dieser Gruppe ist vereinbart worden, dass zunächst die Entwicklungsländer Listen ihrer konkreten Wünsche in bezug auf die Beseitigung der ihre Exporte betreffenden Handelshindernisse einreichen. Als Antwort darauf unterbreiteten sodann1 die Industrieländer anfangs März 1976 vorläufige Offerten, mit dem Ziel, die sich daraus nach Bereinigung ergebenden Verbesserungen noch vor Abschluss der «Tokio-Runde», d. h. bereits anfangs 1977, in Kraft treten zu lassen. Dieses Vorgehen hatte den Vorteil, dass es die konkreten Anliegen der Entwicklungsländer gegenüber den einzelnen Industrieländern und deren Einfuhrregelungen zum Ausdruck brachte. Die meisten der so angesprochenen Industrieländer haben denn auch,durch gezielte Zugeständnisse in Form von Erweiterungen ihrer Präferenzensysteme reagiert.

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Die Erweiterung des schweizerischen Zollpräferenzenschemas betrifft rund 105 Zolltarifpositionen, darunter : Bananen (vorläufig befristet auf drei Jahre), Ananas und Ananaskonserven sowie Melonen; Schnittblumen (Rosen und Nelken eingeführt vom I.Mai bis 25. Okt.); einzelne Frischgemüse (eingeführt vom l. Nov. bis 31. März) ; Konserven und Säfte aus tropischen Früchten ; verarbeiteter Kaffee; Suppen und Brühen; Zuckerwaren und Backwaren; Juteprodukte.

Das Bedürfnis der Entwicklungsländer nach stabileren Einfuhrbedingungen für ihre Produkte kam in verschiedenen Begehren auf Konsolidierung der PräferenzZollansätze oder auf Gewährung von Zollbefreiungen auf Meistbegünstigungsbasis zum Ausdruck. Diese Wünsche konnten aber aus grundsätzlichen und wirtschaftlichen Überlegungen nicht berücksichtigt werden. Doch kristallisiert sich bereits heute heraus, dass die schweizerischen Behörden - wie übrigens auch die meisten übrigen Geberländer - eine Verlängerung des Präferenzensystems über die vorgesehene Gültigkeitsdauer (bis 1982) hinaus beabsichtigen. Bei einer Verlängerung wäre zu prüfen, ob die heute bestehenden Schutzklauseln, die zum Teil lediglich auf die binnenwirtschaftlichen Auswirkungen der Zollpräferenzen abstellen, vermehrt durch Regeln ergänzt werden könnten, die es Geberländern ermöglichen, einmal gewährte Präferenzen nach im voraus festgelegten Modalitäten und Kriterien bezüglich der Konkurrenzfähigkeit der begünstigten Länder wieder rückgängig zu machen.

Die in Rede stehende Erweiterung der Zollpräferenzen trägt in erster Linie den internationalen Bemühungen Rechnung, die Entwicklungsländer vermehrt am Welthandel zu beteiligen. Zudem muss gerade ein Land, das wie die Schweiz besonders von seinen aussenwirtschaftlichen Beziehungen abhängt, der Handelsliberalisierung mit ihrer Bedeutung für die Entwicklungsländer ein hohes Mass an Verständnis entgegenbringen. Auch ist zu berücksichtigen, dass der schweizerische Handel mit den Entwicklungsländern sehr aktiv ist und übrigens von der Rezession verhältnismässig weniger betroffen wurde als unser gesamter Aussenhandel.

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Länderkreis

Einige der in der Zollpräferenzenverordnung (Anhang II; SR 632.911) aufgeführten Kolonien und Gebiete sind in den letzten Jahren unabhängig geworden (z. B.

Papua-Neuguinea, Angola usw.). Dieser Umstand machte eine rein technische Anpassung der Liste der begünstigten Länder an die politische Entwicklung der letzten Jahre erforderlich.

Neu in den Kreis der begünstigten Länder wurden sodann aufgenommen einerseits Länder, mit welchen die Schweiz seit Inkrafttreten des Präferenzenschemas von 1972 diplomatische Beziehungen aufgenommen hat (Vietnam und Nordkorea), sowie anderseits Bulgarien und Rumänien, zwei europäische Staaten, die

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wirtschaftlich mit zahlreichen Entwicklungsländern zu vergleichen sind. Verschiedene Produkte bulgarischen, rumänischen und nordkoreanischen Ursprungs wurden dabei aber ganz oder teilweise von der Begünstigung ausgenommen (z. B.

bestimmte Textilprodukte, Schuhe und Möbel).

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Auswirkungen der schweizerischen Zollpräferenzen

1974 stiegen die präferenziell behandelbaren Einfuhren wertmässig um 25,6 Prozent gegenüber dem Vorjahr an. Diese Erhöhung ist zum Teil auch auf die in diesem Jahr stark gestiegenen Rohstoffpreise zurückzuführen. 1975 führte dagegen die Rezession zu einer Abnahme dieser Importe um 7.4 Prozent. Dieser Rückgang ist jedoch bedeutend kleiner als jener der Gesamteinfuhren (-20,2%) oder jener der gesamten Einfuhren aus den Entwicklungsländern (-19%). Somit kann gesagt werden, dass sich die gewährten Zollpräferenzen offensichtlich günstig auf die Exporte der Entwicklungsländer ausgewirkt haben.

Schweizerischerseits musste die in Artikel 2 des Zollpräferenzenbeschlusses (SR 632.91) vorgesehene Schutzklausel noch nie angerufen werden.

Der Zollausfall auf den neu den Präferenzen unterliegenden Einfuhren aus Entwicklungsländern würde, auf der Basis des Jahres 1975 gerechnet und sofern die Präferenzen voll ausgenützt würden, jährlich rund sechs Millionen Franken betragen.

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Verordnung über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen an Entwicklungsländer, Änderung vom 24. November 1976 (AS 1976 2684)

Die Liste A in Anhang II dieser Verordnung vom 2. Juli 1975 (SR 946.39) enthält die zusätzlich zum Prinzip des Zollpositionssprungs verlangten Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit die betreffenden Waren bei der Einfuhr in den Genuss der präferenziellen Zollbehandlung gelangen.

Durch die in Abschnitt l dieses Berichtes erwähnte Aufnahme neuer Zolltarifpositionen in das schweizerische Präferenzensystem mussten die geltenden Ursprungsvorschriften durch entsprechende neue Ursprungskriterien in der Liste A des Anhangs II ergänzt werden. Es handelt sich dabei im wesentlichen um eine rein technische Frage, da sich die neuen Ursprungskriterien - wie die bisherigen ens an die zu diesem Zweck international aufgestellten Muster halten.

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3

Antrag

Wir beantragen Ihnen, von diesem Bericht Kenntnis zu nehmen und den Bundesbeschluss über die Genehmigung von zolltarifarischen Massnahmen (Beilage) anzunehmen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, 26. Januar 1977 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Furgler Der Bundeskanzler: Huber

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(Entwurf)

Beilage

Bundesbeschluss über die Genehmigung von zolltarifarischen Massnahmen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikels Absatz 2 des Zollpräferenzenbeschlusses vom 23. September 1971 », nach Einsicht in den 26. Bericht des Bundesrates vom 26. Januar 1977 2> über die Änderungen des Gebrauchs-Zolltarifs 1959, beschliesst ·

Art. l Die Änderung vom 24. November 19763) der Verordnung vom 26. Januar 19724> über die Festlegung der Präferenz-Zollansätze und der begünstigten Länder und die Änderung vom 24. November 19765) der Verordnung vom 2. Juli 19756) über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen an Entwicklungsländer werden genehmigt.

Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

» SR 632.91 a BEI 1977 I 640 3) AS 1976 2599 * SR 632.911 s» AS 1976 2684 ® SR 946.39

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26. Bericht über die Änderungen des Gebrauchs-Zolltarifs 1959 Vom 26. Januar 1977

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14.02.1977

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