1376

Bundesbeschluss über die Volksinitiative «gegen die Luftverschmutzung durch Motorfahrzeuge» # S T #

(Vom 25. März 1977)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung der am 26. September 1974 eingereichten Volksinitiative «gegen die Luftverschmutzung durch Motorfahrzeuge»1', nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. September 19762>, beschliesst:

Art. l 1 Die Volksinitiative vom 26. September 1974 «gegen die Luftverschmutzung durch Motorfahrzeuge» wird der Abstimmung von Volk und Ständen unterbreitet.

2

Die Volksinitiative lautet:

Artikel 24seP"es, Absatz l der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 wird wie folgt ergänzt: Der Bund erlässt zur Bekämpfung der Luftverunreinigung folgende Vorschriften: a. ab dem I.Januar 1977 dürfen in der Schweiz nur noch neue Fahrzeuge mit Benzinmotoren verkauft oder neu in Betrieb genommen werden, deren schädliche Abgasmengen folgende Grenzwerte nicht überschreiten: - 7.00 Gramm Kohlenmonoxyd je Fahrzeug und gefahrenen Kilometer - 0.35 Gramm Kohlenwasserstoffe je Fahrzeug und gefahrenen Kilometer - 0.60 Gramm Stickstoffoxyde je Fahrzeug und gefahrenen Kilometer

» BB1 1974 II 965 2) BEI 1976 III 549 1977-199

1377 Die Fahrzeughersteller haben zu gewährleisten, dass ihre Fahrzeuge während der ganzen Lebensdauer diesen Vorschriften konform bleiben, sofern sie beziehungsweise ihre Motoren sachgemäss gewartet und betrieben werden. Für die Lebensdauer eines Fahrzeugmotors ist als Basis eine Betriebsdauer von 100 000 Kilometern anzunehmen.

b. gebrauchte, in der Schweiz immatrikulierte Fahrzeuge mit Benzinmotoren müssen ab dem I.Januar 1978 so ausgerüstet sein, dass deren schädliche Abgasmengen im Einklang mit den technischen Möglichkeiten nach 1976 auf ein Minimum reduziert werden.

c. alle in der Schweiz ab dem 1. Januar 1977 neu in Verkehr kommenden Fahrzeuge mit Dieselmotoren werden quantitativen Emissionsgrenzwerten für den Auswurf von Kohlenwasserstoffen, Kohlenmonoxyd und Stickstoffoxyden unterworfen.

d. die Grenzwerte für den Ausstoss von Dieselrauch und die Kontrollmassnahmen über die Rauchemissionen werden bei allen in der Schweiz zirkulierenden in- und ausländischen Fahrzeugen mit Dieselmotoren ab dem I.Januar 1976 sukzessive verschärft.

e. in der Schweiz immatrikulierte Motorräder und Motorfahrräder, die nach dem I.Januar 1978 neu in den Verkehr kommen, werden quantitativen Emissionsbegrenzungen unterworfen.

Art. 2 Volk und Ständen wird die Verwerfung der Volksinitiative beantragt.

Also beschlossen vom Nationalrat Bern, 25.März 1977 Der Präsident : Wyer Der Protokollführer : Hufschmid Also beschlossen vom Ständerat Bern, 25. März 1977 Der Präsident: Münz Der Protokollführer: Sauvant

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über die Volksinitiative «gegen die Luftverschmutzung durch Motorfahrzeuge» (Vom 25. März 1977)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1977

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

14

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.04.1977

Date Data Seite

1376-1377

Page Pagina Ref. No

10 046 999

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.