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Anzeigen und Wettbewerbsausschreibungen
Arbeitsgesetz mit den Verordnungen l und 2 Ausgabe 1975 Das Arbeitsgesetz (ArG) enthält öffentlich-rechtliche Vorschriften über den Schutz der Arbeitnehmer in öffentlichen und privaten Betrieben, insbesondere über die Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, die Arbeits- und Ruhezeit, den Schutz der jugendlichen und weiblichen Arbeitnehmer und die Betriebsordnung. Es wird mit der Allgemeinen Verordnung (ArGV 1) und den Sonderbestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit für bestimmte Gruppen von Betrieben und Arbeitnehmern (ArGV 2) als besondere Broschüre vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit herausgegeben. In dieser Ausgabe werden die Zusammenhänge der einzelnen Gesetzesvorschriften mit den ergänzenden Verordnüngsbestimmungen durch Fussnoten hervorgehoben. Ein Sachregister erleichtert das Auffinden der Vorschriften.
Den Gesetzestexten werden neun Anhänge beigefügt : diese orientieren über die zuständigen Bundesstellen (I) und die kantonalen Vollzugs- und Rekursbehörden (II), die kantonalen Feiertage (III), die gesetzliche Feriendauer (IV), die Sondervorschriften für industrielle Betriebe (V) und die Vorschriften über das Einigungswesen (IX) : sie enthalten zudem mehrfarbige graphische Beispiele von Stunden- und Schichtplänen für den ununterbrochenen Betrieb (VI), eine Übersicht über die Vorschriften für die Beschäftigung Jugendlicher unter 15 Jahren (VII) und ein Muster einer Betriebsordnung (VIII).
Preis Fr. 11.50 (l88 Seiten) Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern
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Abonnement des Bundesblattes Der Abonnementspreis für das Bundesblatt beträgt Fr. 85.- im Jahr und Fr. 48.50 im Halbjahr, die portofreie Zusendung im ganzen Gebiet der Schweiz inbegriffen. Das Abonnement beginnt am l. Januar bzw. am l. Juli".
Im Bundesblatt werden namentlich veröffentlicht : die Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung samt den Gesetzes- und Beschlussentwürfen, Referendumsvorlagen, Kreisschreiben des Bundesrates, Bekanntmachungen des Bundesrates, der Departemente und anderer Amtsstellen des Bundes, Wettbewerbsausschreibungen usw.
Dem Bundesblatt werden beigegeben: die einzelnen Nummern der Sammlung der eidgenössischen Gesetze (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland usw.), die Übersicht über die Verhandlungen der eidgenössischen Räte sowie der Stellenanzeiger der allgemeinen Bundesverwaltung.
Abonnemente des Bundesblattes, der Gesetzsammlung oder des Stellenanzeigers allein können ßir ein ganzes oder ein halbes Jahr direkt bei der Buchdrukkerei Stampili + Cie AG, 3001 Bern (Postcheckkonto 30-169), bestellt werden.
Die bisherigen Abonnenten, welche die erste Nummer des neuen Jahrganges nicht zurücksenden, werden auch für diesen Jahrgang als Abonnenten betrachtet.
Der Abonnementspreis für die Sammlung der eidgenössischen Gesetze allein beträgt Fr. 44.- im Jahr und Fr. 25.50 im Halbjahr. Das Abonnement beginnt am 1. Januar bzw. am 1. Juli.
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Ganze Jahrgänge des Bundesblattes und der Gesetzsammlung können, solange Vorrat, bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.
Allfällige Beanstandungen über den Versand des Bundesblattes sind in erster Linie bei den betreffenden Postbüros, in zweiter Linie bei der Buchdruckerei Stämpfli + Cie AG, 3001 Bern, und nur ausnahmsweise bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, anzubringen.
Bern, den 1. Januar 1976 Bundeskanzlei
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Bundesblatt
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Feuille fédérale
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Jahr
1977
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
07
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
14.02.1977
Date Data Seite
651-652
Page Pagina Ref. No
10 046 957
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