273

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Bundesblatt

Bern, 24.Oktober 1977

129.Jahrgang

Band III

Nr. 43 Erscheint wöchentl. Preis: Inland Fr. 85.-im Jahr, Fr. 48.50 im Halbjahr; Ausland Fr. 103.im Jahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellgebühr. Inseratenverwaltung: Permedia, Publicitas-Zentraldienst für Periodika, Hirschmattstrasse 36, 6002 Luzern, Tel. 041/23 66 66

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Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen

Damenschneiderin A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf der Damenschneiderin B. Normallehrplan für die Berufsklassen der Damenschneiderinnen

A

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf der Damenschneiderin vom 28. Juli 1977

Das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement

gestützt auf die Artikel 10, 11 Absatz l, 28 Absatz 2 und 32 Absatz l des Bundesgesetzes vom 20. September 1963[> über die Berufsbildung (im folgenden Bundesgesetz genannt) und die Artikel 12 und 20a der zugehörigen Verordnung vom 30. März 19652>, verordnet:

D SR 412.10 2) SR 412.101 1977-525

Bundesblau. 129. Jahrg. Bd. Ili

12

274

I

Ausbildung

II

Lehrverhältnis

Art. l Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre 1 Die Berufsbezeichnung ist Damenschneiderin.

2 Die Damenschneiderin befasst sich mit der Anfertigung modischer Bekleidung nach Mass.

3 Die Lehre dauert drei Jahre. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, soll der Antritt der Lehre auf den Beginn des Schuljahres der Berufsschule angesetzt werden.

Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1 Ein Betrieb darf Lehrtöchter nur ausbilden, wenn - die Lehrmeisterin die höhere Fachprüfung bestanden hat (Art. 10 des Bundesgesetzes) ; - er über die für den Beruf notwendigen Einrichtungen verfügt; - er in der Lage ist, das gesamte unter Ziffer 12 aufgeführte Lehrprogramm zu vermitteln.

2 Jeder Lehrtochter muss ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung stehen.

3 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrtöchtern nach Artikel 9 des Bundesgesetzes.

4 Die Ausbildung im Betrieb muss nach dem vom Schweizerischen Modegewerbeverband ausgearbeiteten Modellehrgang D erfolgen, der aufgrund von Artikel 5 dieses Reglements ausgearbeitet worden ist und die methodisch richtige Instruktion sicherstellt.

Art. 3 Höchstzahl der Lehrtöchter 1 In einem Betrieb dürfen ausgebildet werden : l Lehrtochter, wenn die Lehrmeisterin allein tätig ist; eine zweite Lehrtochter darf die Lehre beginnen, wenn die erste in das zweite Lehrjahr eintritt ; 3 Lehrtöchter, wenn die Lehrmeisterin l, 4 Lehrtöchter, wenn die Lehrmeisterin 2, 5 Lehrtöchter, wenn die Lehrmeisterin 3-5 gelernte Damenschneiderinnen ständig beschäftigt.

l weitere Lehrtochter auf je weitere ein bis fünf ständig beschäftigte gelernte Damenschneiderinnen.

i' Der Modellehrgang kann beim Schweizerischen Modegewerbeverband bezogen werden.

275 2

Die Aufnahme von zwei und mehr Lehrtöchtern soll zeitlich so angesetzt werden, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

12

Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1 Die Lehrtochter muss von Anfang an planmässig in den Beruf eingeführt und darf nur mit fachlichen Arbeiten beschäftigt werden. Sie soll zu Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, zu genauem und mit fortschreitender Fertigkeit zu raschem und selbständigem Arbeiten sowie zu Anstand gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kundschaft erzogen werden.

2 Die zur Berufsausübung erforderlichen Werkzeuge und Geräte müssen der Lehrtochter zur Verfügung gestellt werden. Persönliche Werkzeuge wie Scheren und Nadeln hat sie in der Regel selber anzuschaffen. Die Lehrtochter soll über Unfallgefahren und mögliche Gesundheitsschädigungen bei der Berufsausübung 'aufgeklärt werden.

3 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten müssen alle Arbeitsverfahren stets wiederholt und so vertieft werden, dass die Lehrtochter am Ende der Lehre die im Lehrprogramm erwähnten Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

4 Artikel 5 hält minimale Lernziele fest, welche die Lehrtochter in ihrer Ausbildung erreichen soll. Die Reihenfolge der aufgeführten Lernziele innerhalb der einzelnen Lehrjahre ist nicht bindend. Die Ziele eines Lehrjahres müssen aber im entsprechenden Jahr erreicht werden.

5 Die Lehrtochter ist zur Führung eines Arbeitstagebuches1' verpflichtet. Es ist an der Lehrabschlussprüfung vorzulegen. Die Lehrmeisterin muss das Arbeitstagebuch monatlich kontrollieren und visieren.

6 Die Lehrmeisterin hat dafür zu sorgen, dass die Lehrtochter die in der Berufsschule erworbenen Kenntnisse in der Atelierpraxis anwenden und vertiefen kann.

Sie muss die Lehrtochter mit den Gesetzen der Mode vertraut machen und ihre schöpferische Begabung fördern, indem sie ihr Gelegenheit zum Skizzieren und Abformen gibt.

7 Der Verlauf der Ausbildung wird semesterweise in einem Ausbildungsbericht festgehalten.2» Art. 5 Praktische Arbeiten und Berufskenntnisse 1 Die Ausbildung im Betrieb muss in systematischen Lernschritten erfolgen. Sie umfasst die nachstehend umschriebenen Arbeiten und Kenntnisse: '> Musterblätter'können beim Schweizerischen Modegewerbeverband bezogen werden.

Die Formulare können beim kantonalen Berufsbildungsamt bezogen werden.

2)

276 Erstes Lehrjahr Praktische Arbeiten Nähen von Hand : Heftstiche ausführen.

Durchschlagstiche einziehen. Einlagestoffe aufheften. Nähte umschlingen.

Säume heften und nähen. Froncieren, Knopflöcher anfertigen. Zierstiche ausführen. Knopf- und Druckknopfverschlüsse sowie Verschlüsse mit Haften anbringen. Futter einstaffieren. Kanten mit Rollsäumchen versehen.

Nähen mit der Maschine: Gerade Naht und Abnäher steppen. Formlinien steppen. Nähte und Säume umschlingen.

Knopflöcher anfertigen. Kanten und Nähte mit Cordonnet absteppen. Biesen und Mattelasse ausführen. Garnituren mit umgestellter Nadel steppen.

Berufskenntnisse Gebrauch der verschiedenen Nadeln und Nähgarne bei verschiedenen Stoffen erklären.

Funktion und Pflege der Maschinen erklären. Behebung von einfachen Störungen erläutern.

Übertragen des Musters auf den Stoff nach verschiedenen Methoden.

Nähte zusammenstecken und heften.

Säume in verschiedenen Stoffen ausführen. Reissverschlüsse einnähen.

Einlagen in Säume, Ärmel, Hals- und Armausschnitte einheften. Stoffgürtel und Stoffschnallen anfertigen. Kanten, Ecken und Rundungen ausstürzen.

Fixierstoffe verwenden. Taschenpatten und aufgesetzte Taschen ausführen.

Einfache Ärmel und Kragen anfertigen.

Einfache Falten, Hohlfalten, Quatschfalten, Plisses,. Godets und Rüschen ausführen. Kleid, Jupe und Hose in einfacher Form anfertigen.

Verschiedene Stoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften bügeln. Form bügeln. Bügelgeräte pflegen.

Verwendung der Zutaten erklären.

Verschiedene Bügelmethoden erklären.

Zweites Lehrjahr Praktische Arbeiten Taschen in verschiedensten Ausführungen anfertigen.

Berufskenntnisse

277

Verschiedene Ärmel ausführen und einsetzen. Tailleur- und Mantelärmel ausführen.

Kragen und Revers in verschiedenen Formen und Stoffen pikieren, ausführen und annähen.

Kleidungsstücke in verschiedenen Formen und mit verschiedenen Schnittlinien anfertigen.

Hinweise betreffend Auswahl und Eignung der Stoffe in bezug auf Modell und Kundin geben.

Gewobene und gewirkte Stoffe aus Natur- und Chemiefasern bügeln.

Modische Garnituren ausführen.

Anhand von auszuführenden Arbeiten einen Arbeitsplan mit Zeitangaben erstellen.

Arbeitsabläufe erklären.

Berechnung des Zeitaufwandes erklären.

Änderungsarbeiten selbständig ausführen.

Einfache Schnittmuster nach gegebenen Massen zeichnen.

Drittes Lehrjahr Praktische Arbeiten Schnittmuster zeichnen und Kleider entsprechend zuschneiden. Kleider aus verschiedensten Stoffarten selbständig anfertigen.

Grundregeln der Anprobe erarbeiten.

Fehler ermitteln und Korrekturen ausführen.

Aufzuwendende Zeit für Teilarbeiten und Kleidungsstücke nach den Zeitnormen des Schweizerischen Modegewerbeverbands ermitteln.

Teilarbeiten an Kostümen ausführen.

Einfache Mäntel und Kostüme anfertigen.

Berufskenntnisse Einteilung des Stoffes beim Zuschneiden erklären. Entsprechende Berechnungen anstellen.

Modetendenzen besprechen.

Fachtechnische Hinweise betreffend Schnitt und Figur geben.

Eignung der verschiedenen Futter- und Einlagestoffe erklären.

278 2

Der in der Berufsschule zu vermittelnde Unterrichtsstoff ist im Normallehrplan für die Berufsklassen der Damenschneiderinnen festgehalten.

2

Lehrabschlussprüfung

21

Durchführung der Prüfung

Art. 6

Allgemeines

1

Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob die Lehrtochter die zur Ausübung des Berufs nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2

Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Praktische Arbeiten, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); b. Prüfung im Allgemeinbildung (Deutsch, Geschäftskunde, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die Artikel 7-13 beziehen sich ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern. Die Prüfung in Allgemeinbildung richtet sich nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

Art. 7

Organisation der Prüfung

1

Die Prüfung ist in einem geeigneten Betrieb, in einer Berufsschule oder Lehrwerkstätte durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Der Lehrtochter müssen die erforderlichen Nähmaschinen und Einrichtungen in gutem, betriebsbereitem Zustand zur Verfügung gestellt werden. Die persönlichen Werkzeuge muss die Lehrtochter mitbringen.

2 Die Unterlagen für die praktischen Arbeiten, wie Material für das Teilstück und Modelle (Skizzen), sind der Lehrtochter erst bei Beginn der Prüfung auszuhändigen und, soweit notwendig, zu erklären. Die Lehrtochter ist berechtigt, nach der Arbeitsweise des Lehrbetriebs zu arbeiten.

Art. 8 Expertinnen 1 Für jede Prüfung müssen genügend Fachleute als Expertinnen ernannt werden.

Sie müssen bei sich bietender Gelegenheit Expertenkurse besuchen.

2 Die Expertinnen sorgen dafür, dass sich die Lehrtochter auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Arbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der praktischen Arbeiten wird von mindestens einer Expertin gewissenhaft überwacht. Sie macht während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über ihre Beobachtungen (Prüfungsprotokoll).

4 Die Beurteilung der einzelnen Positionen und der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen erfolgen durch zwei Expertinnen.

279 5

Die Expertinnen sollen die Lehrtochter ruhig und wohlwollend behandeln. Allfallige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 9

Prüfungsdauer

Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert vier Tage. Davon entfallen auf a. die praktischen Arbeiten 24 Stunden b. die Berufskenntnisse 2 Stunden c. das Fachzeichnen und Abformen 41A Stunden (Zeichnen 3Std., Abformen 1 1 A Std.)

22

Prüfungsstoff

Art. 10 Praktische Arbeiten (24 Std.)

Der Prüfungsstoff soll eine Auswahl aus dem Ausbildungsprogramm bilden. Jede Lehrtochter hat nach Angaben der Expertin folgende Arbeiten auszuführen: - ein Wollkleid mit eingesetzten Ärmeln oder ein zweiteiliges Kleid, der Mode entsprechend, in der Regel für sich selbst, anfertigen. Es sind drei bis vier Modelle zu bestimmen, von denen die Lehrtochter die ihr passende Fasson zu wählen hat. Jedes Modell muss eine technische Schwierigkeit aufweisen. Die Stoffqualität bestimmen die Expertinnen. Die Farbwahl trifft die Lehrtochter; - nach einer Vorlage mit Massangaben ist ein Teilstück mit Tasche und Knopfloch oder ein Teilstück mit Kragen und Revers (Kleidverarbeitung) in Wollstoff auszuführen ; - 'die Modelle und das Teilstück sind bezüglich Zeitaufwand und Schwierigkeiten aufeinander abzustimmen.

Art. 11 Berufskenntnisse Die Prüfung erfolgt mündlich und/oder schriftlich. Sie wird unter Verwendung von, Anschauungsmaterial durchgeführt und erstreckt sich auf die unten aufgeführten Gebiete; diese umfassen auch den im Schulunterricht behandelten Stoff.

Materialkunde (30 Min.)

Stoff nach Normallehrplan und Artikel 5 des Reglements.

Allgemeine Fachkenntnisse (30 Min.)

Stoff nach Normallehrplan und Artikel 5 des Reglements.

Modisches Zeichnen und farbliches Gestalten (l Std.)

Stoff nach Normallehrplan.

Art. 12 Fachzeichnen und Abformen (4!/2 Std.)

Jede Lehrtochter hat die nachstehenden Arbeiten auszuführen: - ein Grundmuster mit Ärmel nach Massangabe zeichnen;

280

eine Ableitung nach Skizze erstellen, zur Schnittübersicht aufheften; Fadenlaufund Nahtzugaben bezeichnen; ein halbes Kleid ohne Ärmel, einen halben Rock (Jupe) oder eine halbe Bluse ohne Ärmel nach Bild oder Skizze abformen.

23

Beurteilung und Notengebung

Art. 13 Beurteilung 1 Die praktischen Arbeiten werden in den nachstehenden Positionen bewertet: Pos. l Zuschneiden Pos. 2 Zur Anprobe richten Pos. 3 Ausarbeitung Pos. 4 Bügeln Pos. 5 Linienführung, Proportionen (Gesamteindruck) Pos. 6 Teilarbeit (Musterstück) 2 Die Berufskenntnisse werden in den nachstehenden Positionen bewertet: Pos. l Materialkunde Pos. 2 Allgemeine Fachkenntnisse Pos. 3 Modisches Zeichnen und farbliches Gestalten 3 Das Fachzeichnen und Abformen wird in den nachstehenden Positionen bewertet : Pos. l Grundmuster Pos. 2 Ableitung/Schnittübersicht Pos. 3 Abformen 4 Für die Bewertung der praktischen Arbeiten sind sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen.

Massgebend sind fachgemässe, saubere und genaue Ausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und Arbeitsmenge bzw. aufgewendete Arbeitszeit. Für jede Position ist jeweils nur eine Note einzusetzen. Werden zur Ermittlung einer Positionsnote für die praktischen Arbeiten, die Berufskenntnisse sowie das Fachzeichnen und Abformen Teilnoten gegeben, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden. Sie soll vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und deren Wichtigkeit im Rahmen der Prüfungsposition nach Artikel 14 erteilt werden. Art. 14 Notengebung 1 Die Expertinnen haben in jeder Prüfungspositipn die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1':

D Formulare für die Eintragung der Noten können beim Schweizerischen Modegewerbeverband bezogen werden.

281 Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Qualitativ und quantitativ vorzüglich ausgezeichnet Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht sehr gut Zweckentsprechend, mir nur geringfügigen Fehlern . . . gut Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lükken aufweiserid ziemlich gut Den Mindestanforderungen, die an eine gelernte Damenschneiderin zu stellen sind, noch knapp entsprechend genügend Den Mindestanforderungen, die an eine gelernte Damenschneiderin zu stellen sind, nicht mehr entsprechend ungenügend Grobe Fehler aufweisend und unvollständig sehr schwach Wertlos oder nicht ausgeführt unbrauchbar Andere Zwischennoten als 5,5 und 4,5 sind nicht zulässig.

Note

6 5,5 5 4,5

4

3 2 l

2

Die Note in den praktischen Arbeiten, in den Berufskenntnissen sowie im Fachzeichnen und Abformen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Restes, berechnet.

3 Auf Einwendungen der Lehrtochter, sie sei in einzelne grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angaben der Lehrtochter werden jedoch im Expertenbericht (Art. 15 Abs. 4) vermerkt.

Art. 15 Prüfungsergebnis 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden vier Noten ermittelt, wobei die Note der praktischen Arbeiten doppelt gerechnet wird: - Mittelnote in den praktischen Arbeiten (zählt doppelt), - Mittelnote in den Berufskenntnissen, - Mittelnote im Fachzeichnen und Abformen, - Mittelnote in Allgemeinbildung 2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten ('/s der Notensumme); sie wird auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Restes, berechnet.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Mittelnote in den praktischen Arbeiten noch die Gesamtnote den Wert 4,0 unterschreitet.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Expertinnen genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

282 5

Das ausgefüllte Notenformular muss nach der Prüfung unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zugestellt werden.

Art. 16

Fähigkeitszeugnis

Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «Gelernte Damenschneiderin» zu führen.

3

Schlussbestimmungen

Art. 17

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 19. August 19641» über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf der Damenschneiderin wird aufgehoben.

Art. 18

Inkrafttreten

Die Vorschriften für die Ausbildung (Art. 1-5) treten am 1. August 1977 in Kraft und jene für die Lehrabschlussprüfung (Art. 6-16) am I.Januar 1980.

28. Juli 1977

» BB1 1964 II 662

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Brugger

283

Normallehrplan für die Berufsklassen der Damenschneiderinnen vom 28. Juli 1977

Das Bundesamt ßir Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA), gestützt auf Artikel 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963» über die Berufsbildung und Artikel 16 Absatz l der Verordnung vom 14. Juni 19762' über Turnen und Sport an Berufsschulen, verordnet : 1

Allgemeines

Der Auftrag der Berufsschule besteht darin, der Lehrtochter den in diesem Lehrplan umschriebenen Lehrstoff zu vermitteln. Dabei ist die Reihenfolge der aufgeführten Lernziele nicht bindend. Bei der Vermittlung des berufskundlichen Lehrstoffs sind aber die in Artikel 5 des Ausbildungsreglements den einzelnen Lehrjahren zugeordneten Ziele zu berücksichtigen. Die auf dieser Grundlage erstellten schulinternen Arbeitspläne sind den Lehrbetrieben auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Es sind reine, nach Lehrjahren gegliederte Klassen zu bilden. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde und des Bundes.

Der Unterricht ist wöchentlich an einem ganzen Schultag zu erteilen. Ein ganzer Schultag darf, inbegriffen Turnen und Sport, nicht mehr als neun Lektionen Pflichtunterricht umfassen. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde und des Bundes.

2

Unterrichtsplan

Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Lektionenzahlen der einzelnen Pflichtfächer und ihre Verteilung auf die Lehrjahre sind verbindlich.

D SR 412.10 2) SR 415.022

284 Fächer

Lehrjahre 1

1

Materialkunde : Allgemeine Fachkenntnisse Modisches Zeichnen und farbliches Gestalten . .

Fachzeichnen und Abformen Deutsch .

...

...

..

...

Geschäftskunde Staats- und Wirtschaftskunde .

..

...

Rechnen Turnen und Sport

40 20 40 100 40 40

Total Lektionen

360

.... .

Anzahl Schultage pro Woche

3"

40 40

1

3

40

20

40 120 40 40 40

20 160 40 40 40

40

40

360 1

360 1

Total Lektionen

100 20 100 380 120 120 80 40 120

1080

Lehrstoff

Die in den folgenden Abschnitten formulierten Informationsziele sind als Endverhaltensbeschreibungen der Lernenden zu verstehen. Aus praktischen Gründen wird dabei auf die stets wiederkehrende Wendung «die Lehrtochter soll am Ende der Ausbildungsphase können» verzichtet. Es handelt sich dabei um Minimalziele, die auch als Prüfungsanforderungen gelten.

31

Materialkunde (100 Lektionen)

Richtziel Die Lehrtochter soll über die Herkunft, Fabrikation, Veredelung sowie die Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der zu verarbeitenden Materialien Auskunft geben können. Sie muss die gebräuchlichsten Materialien erkennen und benennen können, wozu sie eine Mustersammlung anzulegen hat.

Informationsziele Faserkunde: Die verschiedenen Rohstoffe aufzählen und in Gruppen einteilen: Naturfasern : a. Pflanzliche Fasern Baumwolle: Hauptanbaugebiete aufzählen. Beschaffenheit der Baumwollfasern erläutern. Eigenschaften in bezug auf den Gebrauchswert erklären. Verwendungsmöglichkeiten aufzählen und Pflegearten erläutern.

Stengelfasern : Die gebräuchlichsten Arten und Anbaugebiete aufzählen. Be-

285 schaffenheit dieser Fasern beschreiben. Unterscheidungsmerkmale gegenüber Baumwolle beschreiben, b. Tierische Fasern Wolle: Die wichtigsten Schafrassen und deren Zuchtgebiete aufzählen. Gewinnung kurz beschreiben. Beschaffenheit des Wollhaares erläutern. Eigenschaften in bezug auf den Gebrauchswert erklären. Verwendungsmöglichkeiten aufzählen. Pflegearten erläutern.

Haare: Die am meisten verwendeten Haararten (Tiere) aufzählen. Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der verschiedenen Haararten beschreiben.

Seide: Herkunftsländer aufzählen. Gewinnung der Naturseide und Beschaffenheit des Seidenfadens erklären. Arten unterscheiden. Eigenschaften, Pflege- und Verwendungsmöglichkeiten erläutern.

Chemiefasern : a. Zellulosische Chemiefasern Ausgangsbasis nennen. ' Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Pflege von Viscose, Cupro, Acetat und Triacetat unterscheiden und beschreiben.

b. Synthetische Chemiefasern Begriff Synthese erklären und Ausgangsbasen nennen. Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Pflege von Polyamid, Polyester, Polyacrylnitril, Polyvinylchlorid und Polyurethan beschreiben. Texturiervorgang schildern und Zweck des Profilierens beschreiben. Mischungen der synthetischen mit andern Fasern begründen.

Fabrikation der Textilien: Spinnerei Die verschiedenen Spinnvorgänge kurz beschreiben: - Stapelfasern (Baumwolle, Leinen, Wolle, Schappe und Chemie-Stapelfasern), - Filamentgarne (Seide und Chemie-Filament-Garne), - Effektgarne.

Zwirnerei Zweck des Zwirnvorgangs begründen. Verschiedene Zwirnvorgänge zur Erzielung besonderer Effekte beschreiben.

Weberei Die drei Grundbindungen und deren Eigenarten unterscheiden und erklären. Ableitungen der Grundbindungen erkennen und benennen. Schaft- und Jacquardgewebe unterscheiden. Samtherstellung erklären.

Maschenware Unterschiede zwischen Einfadenmaschenware (Kulierware) und Kettenwirkware erkennen.

Stickereien von Spitzen unterscheiden.

Vliesstoffe erkennen.

286

Textilveredlung:

Die Auswirkungen folgender Ausrüstungs- und Appreturarbeiten beschreiben : Baumwolle und Leinen Sengen, bleichen, mercerisieren, sanforisieren, imprägnieren, gaufrieren und steifappretieren.

Wolle Noppen, karbonisieren, waschen, bleichen, walken, rauhen, scheren, bürsten, dekatieren, dämpfen, mottenecht ausrüsten und imprägnieren.

Seide Waschen, bleichen, entleimen, imprägnieren und erschweren.

Zellulosische Chemiefasern Knitterarm ausrüsten und appretieren.

Synthetische Chemiefasern Thermofixieren.

Färben Verschiedene Färbeverfahren in den Grundzügen erklären : Faser-, Garn-, Stück-, Kammzug- und Spinnmassenfärbung.

Textildruck Nachstehende Druckverfahren in den Grundzügen beschreiben: Hand- oder Modeldruck, Film-, Rouleau-, Rotations-, Ätz-., Reserve- und Kettdruck.

Verschlüsse:

Knöpfe Die gebräuchlichsten Arten aufzählen. Erkennungsmerkmale und Eigenschaften in bezug auf den Gebrauchswert erklären.

Reiss- und Klettverschlüsse Arten aufzählen und Verwendungsmöglichkeiten beschreiben.

32 Allgemeine Fachkenntnisse (20 Lektionen) Richtziel Die Lehrtochter soll über den Gebrauch und die Funktionen der Maschinen und Arbeitsgeräte sowie über die Vor- und Nachteile der verschiedenen Arbeitsmethoden Auskunft geben können.

Informationsziele Maschinenkenntnisse :

Die gebräuchlichsten Maschinen nennen und deren Funktionen erklären. Grund von Störungen und deren Vermeidung durch richtiges Handhaben erläutern.

Optimalen Einsatz der Maschinen für rationelles Arbeiten aufzeigen.

287 Bügeleinrichtungen : Die gebräuchlichsten Bügeleisen aufzählen und deren Funktionen erklären (Regler- und Dampfbügeleisen, Bügelautomat, Bügelpresse). Pflege und Unterhalt beschreiben. Optimale Anwendung der Bügelgeräte erläutern (Decatieren, Formbügeln und Fixieren). Auswirkungen des Bügeins auf verschiedene Stoff- und Faserarten erklären.

Arbeitsmethoden : Masse nehmen an einer Büste. Arbeitsabläuf für Teilarbeiten und ganze Kleidungsstücke erläutern.

Modellbesprechung : Stoff und Zutaten auswählen. Zeitaufwand und .Materialverbrauch berechnen.

Kostenberechnungen ausführen.

Pflegezeichen : Bedeutung und Zweck der verschiedenen Pflegezeichen in bezug auf die verschiedenen Materialien erklären.

Mode : Gegenwärtige Modezentren aufzählen und Modetendenzen beschreiben.

33

Modisches Zeichnen und farbliches Gestalten (100 Lektionen)

Rieht ziel Die Beobachtungsgabe soll soweit geschult werden, dass die Lehrtochter in der Lage ist, anhand eines Körperschemas Proportionen abzuwägen, Skizzen und Bekleidungsstücken für verschiedene Figuren zu gestalten sowie Farbtöne zu bestimmen und zu kombinieren.

p Informationsziele Modisches Zeichnen: - Techniken und gestalterische Möglichkeiten (Linie, Fläche, Struktur) darstellen.

- Band, Masche, Rüsche und Stoffdrapierungen zeichnen.

- Kleiderdetails von Modellen an einer Büste auf das Schema übertragen.

- Proportionen des menschlichen Körpers zeichnerisch festhalten.

Farbliches Gestalten : - Zusammenhang von Licht und Farbe erklären.

- Farbkreis und Farbmischungen aus den Grundfarben erklären und darstellen.

- Farbharmonien und Farbkontraste darstellen und an Beispielen anwenden.

- Die Farbe auf verschiedene Menschentypen beziehen.

288

34

Fachzeichnen und Abformen (380 Lektionen)

341

Fachzeichnen

Richtziel Die Lehrtochter soll in der Lage sein, Grundmuster nach gegebenen und selbstgenommenen Massen zu zeichnen, Schnittmuster nach vorgelegten Modellen und nach eigenen Ideen zu entwickeln sowie Schnittübersichten zu erstellen und das benötigte Material zu berechnen und einzuteilen.

Informationsziele Rock (Jupe) : - Masse der Reihe nach aufzählen, erklären.

- Masse nehmen.

- den verschiedenen Körperformen entsprechende Grundmuster zeichnen und anprobieren. Fehler, die den guten Sitz beeinträchtigen, aufzeigen und beheben.

Korrekturen auf das Schnittmuster übertragen.

T Ableitungen ausführen, - Schnittmuster für Glockenröcke anfertigen. Verschiedene Methoden der Glokkengewinnung anwenden.

- Gebräuchlichste Faltenarten aufzählen, unterscheiden und die entsprechenden Schnittmuster herstellen.

- Schnittmuster für Tonneauschnitt herstellen.

- Schnittübersichten bei verschiedenen Stoffbreiten erstellen.

- Materialbedarf berechnen und begründen.

Gehhose :

-

Masse der JReihe nach aufzählen, erklären.

Masse nehmen.

Grundmuster mit Hilfe des Lehrmittels zeichnen.

Schnittableitungen und Schnittübersichten erstellen.

Ableitungen ausführen und anprobieren. Sitz beurteilen und Fehler beheben.

Kleid:

-

Masse der Reihe nach aufzählen, erklären.

Masse nehmen.

Verschiedene Körperformen und Körperstellen beobachten und beschreiben.

Grundformen den verschiedenen Körperformen und Körperhaltungen entsprechend zeichnen.

Grundmuster in Modellstoff ausführen und anprobieren. Sitz beurteilen und Fehler beheben.

Korrekturen auf das Schnittmuster übertragen.

Brustabnäherverschiebungen zeichnen und ausführen.

Abnäher in Schnittlinien verschieben.

289

- Abnäher in Fältchen oder Eingereihtes umwandeln.

- Einfache Verschlüsse und PattenVerschlüsse aufzählen und zeichnen.

- Einfache Blusen- und Kleidableitungen in modischen und klassischen Schnittlinien zeichnen und in Modellstoff ausführen.

Blusenärmel und anliegende Ärmel: - Masse der Reihe nach aufzählen, erklären.

- Masse nehmen.

- Grundmuster zeichnen.

- Kontrolle von Armloch zu Armkugel ausführen.

- Ärmel in Modellstoff ausführen und einsetzen.

- Vordere Ärmelabschlüsse aufzählen und zeichnen.

- Schnittmuster nach Vorlage ableiten.

- Schnittmuster für kurze und lange Ärmel herstellen, von der Kugel, von vorn und durchgehend erweitern.

Kragen : - Hochstehende, halbhochstehende undflachliegendeKragen beschreiben und zeichnen.

- Kragen in Verbindung mit Revers zeichnen.

Modische Schnittableitungen mit Schnittübersichten: - Schnittableitungen von Kleidern (auch einseitige Modelle und Deux-pièces) mit Glocken, Falten, Abnäherverschiebungen, Verschlüssen, Ärmel und Kragen ausführen.

- Kurzärmliger Kimono und Raglan mit Hilfe des Lehrmittels zeichnen.

Mantel: - Mantelgrundform mit Hilfe des Lehrmittels zeichnen.

- Einfache Mantelableitung zeichnen.

- Mantelärmel mit Hilfe des Lehrmittels zeichnen.

342

Abformen

Richtziel Die Lehrtochter soll am Ende der Ausbildung den Formensinn entwickelt haben, Grund- und Schnittmuster durch Abformen herstellen sowie Modelle mit verschiedenen Abdrehungen formen können und durch das Abformen Übung im Anprobieren haben.

Informationsziele - Grundmuster abformen.

- Röcke (Jupe) mit verschiedenen Silhouetten und modischen Details abformen.

290

- Blusen, Oberteile und Kleider: Brustabnäherverschiebungen, einfache Drapés, Blusen ohne Seiten- oder Achselnaht abformen.

- Garnituren: Volants und Kragen abformen.

35

Deutsch (120 Lektionen)!)

36

Geschäftskunde (120 Lektionen)1»

37

Staats- und Wirtschaftskunde (80 Lektionen) D

38

Rechnen (40 Lektionen)

Richtziel .

Die Lehrtochter soll einfache Rechnungen aus dem Alltag und dem Beruf selbständig lösen können.

Informationsziele - Die Grundrechnungsarten Addition, Subtraktion, Multiplikation und Division mit ganzen und gebrochenen Zahlen üben.

- Dreisatzrechnungen richtig aufstellen und den Lösungsweg aufzeigen.

- Prozent- und Promillerechnungen ausführen.

- Teilungsrechnungen lösen.

- Rabatt- und Skontorechnungen lösen.

- Durchschnittsrechnungen aufstellen und lösen.

- Fremde Währungen in Schweizerfranken umrechnen und umgekehrt.

- Kapital und Zinsrechnungen lösen.

- Versicherungsleistungen berechnen.

- Längen, Flächen und Körper berechnen.

39

Turnen und Sport (120 Lektionen) D

4

Inkrafttreten

Dieser Normallehrplan tritt am I.August 1977 in-Kraft.

28. Juli 1977

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Der Direktor: Bonny.

5583

D Für dieses Fach gelten die Zielsetzungen der separaten Lehrpläne des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

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Jahr

1977

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.10.1977

Date Data Seite

273-290

Page Pagina Ref. No

10 047 188

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