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Bundesblatt Bern, 18. Juli 1977

129.Jahrgang

Band II

Nr.29 Erscheint wöchentl. Preis : Inland Fr. 85.-im Jahr, Fr. 48.50 im Halbjahr; Ausland Fr. 103.im Jahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellgebühr. Inseratenverwaltung: Permedia, Publicitas-Zentraldienst für Periodika, Hirschmattstrasse 36, 6002 Luzern, Tel.041/23 6666

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77.051

Botschaft zu einem neuen Bundesbeschluss über Kostenanteile in der Grundbuchvermessung Vom 13. Juni 1977

Frau Nationalratspräsidentin, Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem neuen Bundesbeschluss über Kostenanteile in der Grundbuchvermessung mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, Frau Präsidentin, Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

13. Juni 1977 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Purgier Der Bundeskanzler: Huber

1977-366'

Bundesblatt. 129. Jahrg. Bd.I

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Übersicht Der vorliegende Entwurf eines Bundesbeschlusses über Kostenanteile in der Grundbuchvermessung soll den entsprechenden Bundesbeschluss vom 27. September 1967 (SR 211.432.27). ablösen. Die wichtigste Neuerung besteht darin, dass die bisher gewährten Bundesbeiträge von 15-25 Prozent an die Kosten der Nachfuhrung der Parzellarvermessung nicht mehr ausgerichtet werden, sofern diese Kosten auf den Verursacher überwälzt werden können. Daneben enthält der Entwurf einige formale und materielle Anpassungen zweitrangiger Bedeutung an die heutigen Verhältnisse.

Zusammenfassend sind folgende materiellen Änderungen vorgesehen: - Aufhebung der Nachführungsbeiträge des Bundes an die Parzellarvermessung, soweit die Kosten auf die Verursacher überwälzt werden können, - Verdoppelung der Bundesbeiträge an die Nachführung der Triangulation IV. Ordnung.

Diese Änderungen werden dem Bund jährlich wiederkehrende Einsparungen bringen, welche für den heutigen Zeitpunkt mit rund 3 Millionen Franken beziffert werden können.

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Botschaft I

Allgemeiner Teil

II

Bisherige Ordnung

Die Schweizerische Grundbuchvermessung umfasst die Triangulation IV. Ordnung, den Übersichtsplan 1:5000 oder 1:10000, die Parzellarvermessung (Planmassstab in der Regel 1:500, 1:1000 oder 1:2000) und die Nachführung dieser Vermessungswerke. Sie dient neben der Aufnahme und Beschreibung der Grundstücke im Grundbuch in zunehmendem Masse auch anderen Zwecken, zum Beispiel der Orts- und Regionalplanung und als Plangrundlage für technische Anlagen. Sie bildet heute praktisch die Grundlage für alle Arten der Nutzung von Grund und Boden.

Ende 1976 weist die Grundbuchvermessung folgenden Stand auf: Totalfläche der Schweiz Erst-Triangulation IV. Ordnung Original-Übersichtsplan erstellt über Reproduktion des Übersichtsplanes . erstellt über Der Parzellarvermessung unterworfenes Gebiet ..

Provisorisch oder definitiv anerkannte Parzellarvermessungen

41 293 km2 praktisch abgeschlossen 36 799 km2 = 92,1% 20 100 km2 = 50,3% 38 812 km2 24 079 km2 = 62, l %

Falls die Durchführung der Parzellarvermessung nicht beschleunigt werden kann, ist mit ungefähr noch 40-50 Jahren bis zum Abschluss der Erstvermessungen in der Schweiz zu rechnen.

Artikel 39 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210) bestimmt, dass die Kosten der Vermessung in der Hauptsache vom Bund zu tragen sind und dass die nähere Ordnung der Kostentragung durch die Bundesversammlung aufgestellt werde.

Nach dem geltenden Bundesbeschluss vom 27. September 1967 (AS 7967 1628) über Kostenanteile in der Grundbuchvermessung bezahlt der Bund den Kantonen folgende Kostenbeiträge:

Triangulation IV. Ordnung .

Ubersichtsplan Parzellarvermessung Nachführune

Stadtgebiet (Instruktion 1)

Berggebict (Instruktion 111)

Übriges Gebiet (Instruktion 11)

65-75% 40-50% 40-50% 15-25%

75-85% 75-85% 75-85% 15-25%

65-75% 65-75% 65-75% 15-25%

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12

Kritische Beurteilung der bestehenden Ordnung

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Heutige Situation

Die Finanzlage des Bundes erfordert einen optimalen Einsatz der vorhandenen Mittel und damit eine kritische Beurteilung der auszurichtenden Kostenbeiträge: In den Rechnungsjahren 1974 und 1975 - die Abrechnung für 1976 liegt noch nicht vor - wurden folgende Kostenbeiträge vom Bund ausgerichtet:

Erstvermessungen Nachführungen

1974 Fr.

1975 Fr.

4 652185.4 827 303.-

5 288 407.5 297 149.-

Die Nachführungsbeiträge verteilten sich auf die drei Werke der Grundbuchvermessung wie folgt: 1974 Fr.

Triangulation IV. Ordnung...

162589.-= 3,37% Übersichtsplan 51 018.- = 1,06% Parzellarvermessung 4613696.- = 95,57%

1975 Fr.

215974.-= 4,07% 149 763.- = 2,83% 4931 412.- = 93,10%

Die Nachführung der Triangulation IV. Ordnung und des Übersichtsplanes erfolgt in periodischen Abständen und - opérais- bzw. blattweise - in grossen Arbeitseinheiten meist durch die kantonalen Vermessungsämter selber.

Die Nachführung der Parzellarvermessung geschieht gleichzeitig mit den Eigentums- und Bestandesänderungen (konstitutive Wirkung des Grundbuches). Diese Arbeiten werden in den meisten Kantonen durch private Ingenieur-Geometer ausgeführt.

Bei der Triangulation IV. Ordnung und beim Übersichtsplan ist eine Kostenüberwälzung auf den Verursacher nicht durchführbar, bei der Nachführung der Parzellarvermessung hingegen weitgehend möglich.

Die Mehrzahl der Nachführungsarbeiten wird durch Baulandparzellierungen und Bauarbeiten verursacht. Die jährlich zunehmenden Kostenbeiträge des Bundes an die Nachführung haben 1975 mit 5,3 Millionen Franken erstmals die Beiträge an die Erstvermessung überstiegen. Diese Nachführungsbeiträge fliessen an 10 Kantonen in die allgemeine Staatskasse, in 6 Kantonen ganz oder teilweise in die Gemeindekassen und in 5 Kantonen zu den beteiligten Grundeigentümern. In 4 Kantonen werden die Beiträge auf die Staatskasse und die Grundeigentümer aufgeteilt.

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Neuordnung

Bei Bundesbeiträgen wird vorausgesetzt, dass die Bundeshilfe nötig ist, und dass ohne diese Notwendiges unterbleibt.

Diese Kriterien treffen für die Beiträge an die Nachführung der Parzellarvermessung, soweit die Änderungen durch Private verursacht werden, nicht zu. Das Interesse der Berechtigten an der Sicherung und Garantierung ihrer Rechte an Grund und Boden ist derart gross, dass für diesen Teil der Nachführung der Parzellarvermessung keine Unterlassungen zu befürchten sind. Die Aufhebung dieser Bundesbeiträge ist gerechtfertigt. Die Höhe des bisherigen Beitrages bringt dem Einzelnen ohnehin eine kaum spürbare Entlastung.

Ein Vermessungswerk erfordert aber auch Nachführungsarbeiten, die seiner Erhaltung und Erneuerung dienen, wie zum Beispiel Unterhalts- und Rekonstruktionsarbeiten am Fixpunktnetz, Ersatz veralteter Planträger, Umkartierungen oder Anpassungen an den neuesten Stand der Technik. Diese Kosten können nicht auf Dritte abgewälzt werden, sie sind allein von den Kantonen und den Gemeinden zu tragen.

Der Bund hat mit der Weiterführung der Beiträge an diese Art von Nachführungsarbeiten ein Mittel in der Hand, mit dem er die Einhaltung der Vorschriften über die Nachführung wirksamer überwachen kann. Er bekundet damit zudem sein Interesse an der Erhaltung und Erneuerung dieser Werke und wirkt dadurch stimulierend. Die Gefahr einer langsamen Überalterung der Vermessungswerke kann auf diese Weise wirksam gebannt werden.

Der Übersichtsplan l : 5000 und l : 10 000 gewinnt im Hinblick auf die Bedürfnisse der Raumplanung immer mehr an Bedeutung. Seine Nachführung liegt überwiegend im öffentlichen Interesse (Bund, Kantone und Gemeinden), so dass eine Änderung der bisherigen Beitragspraxis (Bundesbeitrag 15-25%) sich nicht aufdrängt.

Die Triangulation IV. Ordnung bildet die Grundlage für sämtliche Vermessungsarbeiten. Die dauernde Nachführung dieses Werkes ist von fundamentaler Bedeutung für die gesamte Grundbuchvermessung. Die technische Entwicklung im Vermessungswesen (elektronische Distanzmessung, numerische Vermessung mit elektronischer Datenverarbeitung) erfordert immer dringender ein einwandfreies Fixpunktnetz. Die Triangulation IV. Ordnung dient zudem noch militärischen Zwekken, weil die Triangulationspunkte auch Bestandteil der Artillerie-Punktkarte bilden.

Die zunehmende Bedeutung
der Triangulation IV. Ordnung als Fundament der gesamten Vermessung und das Interesse des Bundes an deren Erhaltung rechtfertigen eine Erhöhung des bisherigen Bundesbeitrages von 15-25 Prozent auf 30 bis 50 Prozent.

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13

Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

Im Mai 1976 wurde ein erster Entwurf zum vorliegenden Vorschlag eines abgeänderten Bundesbeschlusses den Kantonen zur Vernehmlassung unterbreitet.

Die Stellungnahmen der Kantone reichen von bedingungsloser Zustimmung bis zu totaler Ablehnung; 14 zustimmenden Kantonen (5 bedingungslos und 9 mit Vorbehalten) stehen 11 ablehnende (einer davon mit Gegenvorschlag) gegenüber.

Die von den Kantonen geäusserten Auffassungen gehen derart auseinander, dass eine Berücksichtigung der Wünsche nicht möglich war. Materiell entspricht deshalb die Vorlage dem Entwurf vom Mai 1976.

2

Besonderer Teil: Kommentar zu den einzelnen Artikeln

21

Artikel l

Der geltende Artikel l macht die Bundesleistungen abhängig von den zu erfüllenden Genauigkeitsanforderungen (= Instruktionszonen I, II und III gemäss Instruktion vom 10. Juni 1919 [SR 211.432.21] über die Vermarkung und die Parzellarvermessung). Durch die Weisungen vom 28. November 1974 (SR 211.432.25) über die Anwendung der automatischen Datenverarbeitung in der Parzellarvermessung ist der Begriff der vermessungstechnischen Genauigkeitsstufen neu eingeführt worden.

Da die einzuhaltende Vermessungsgenauigkeit nicht allein von den Bodenwerten, sondern oft auch von anderen Gegebenheiten abhängig ist (z. B, enge Dörfer und Maiensässen in Gebieten mit niedrigen Bodenwerten), ist sie als Massstab für die Bemessung der Bundesanteile ungeeignet. Dies vor allem auch deshalb, weil die Vermessungskosten nicht in erster Linie von den Genauigkeitsanforderungen, sondern von natürlichen Gegebenheiten, wie Art und Lage des Vermessungsgebietes, Parzellierungsgrad usw. abhängen.

Die Aufteilung der Vermessungsgebiete in die drei Beitragsklassen: - Berggebiete mit erschwerten Produktionsverhältnissen, - Stadtgebiete, - übrige Gebiete, richtet sich deshalb nach ihren mittleren Bodenwerten. Die Einstufung der Gebiete erfolgt durch den Bund.

Innerhalb der einzelnen Beitragsklassen erfolgt die Abstufung nach der Finanzkraft der Kantone.

Materiell bringt der neu formulierte Artikel l keine Änderung der bisherigen Bundesleistungen an Erstvermessungen.

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Artikel 2

Absatz 2 von Artikel l des geltenden Bundesbeschlusses gewährt die vollen Kostenanteile auch für Ergänzungen von Vermessungswerken, die schon am l Januar 1907 bestanden haben. Wo für solche Werke durch Ergänzungsarbeiten eine eidgenössische Anerkennung als Grundbuchvermessung erreicht werden konnte, ist dies inzwischen geschehen. Heute handelt es sich darum, die Kostenbeteiligung des Bundes für den Fall zu ordnen, wo solche Werke, die überwiegend oder ausschliesslich aus kantonalen oder kommunalen Mitteln finanziert worden sind, wegen Überalterung oder sonstigen Ungenügens durch Neuvermessungen ersetzt werden müssen.

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Artikel 3

Die bisherige Beschränkung der Bundesbeiträge an die Vermarkung in der Bergwirtschaftszone auf die Grundstücke, die der Landwirtschaft dienen, wird fallengelassen.

Entgegen den Erwartungen stösst die Ausscheidung dieser Grundstücke immer wieder auf grosse Schwierigkeiten. So bestehen z. B. fliessende Übergänge vom rein landwirtschaftlich benützten Güterweg bis zur touristischen Erschliessungsstrasse, die gelegentlich von landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren wird.

24

Artikel 4 und 5

Diese beiden Artikel ersetzen die Absätze 3 und 4 des geltenden Artikels 2. Sie bringen keine Änderung des bisherigen Rechts.

25

Artikel 6

Der neue Artikel 6 ersetzt die Absätze l und 2 des geltenden Artikels 2. Er bildet den Hauptgegenstand der materiellen Änderung, die im allgemeinen Teil ausführlich erläutert wird.

26

Artikel 7

Dieser Artikel tritt anstelle des bisherigen Artikels 5, welcher die für die Leistungen des Bundes massgebenden Vermessungskosten umschreibt. Die neue Fassung begnügt sich damit, die Zuständigkeit festzulegen und verzichtet darauf, Einzelheiten des Vorgehens aufzuzählen. Diese sind Gegenstand der Artikel 5, 19 und 20 der Verordnung vom 12. Mai 1971 (SR 211.432.2) über die Grundbuchvermessung.

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Artikel 6 des geltenden Bundesbeschlusses

Der bisherige Artikel 6 des geltenden Bundesbeschlusses ermächtigt den Bund, auf Ansuchen der Kantone Triangulationen IV. Ordnung oder Nachführungen auszuführen oder die Leitung von Vermessungen zu übernehmen.

Dieser Artikel wird fallengelassen, da sein Inhalt nicht Gegenstand einer Kostenordnung der Bundesversammlung, sondern gegebenenfalls einer Vereinbarung, gestützt auf Artikel 8, Absatz 2 der Verordnung vom 12. Mai 1971 (SR 211.432.2) über die Grundbuchvermessung, zwischen Bundesbehörden und Kantonsbehörden sein soll.

3

Finanzielle Auswirkungen

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Finanzielle Auswirkungen

Mit der Zunahme der vermessenen Fläche der Schweiz ist auch eine Zunahme der Nachführungsarbeiten zu erwarten. Da jedoch auch die Nachführungsarbeiten konjunkturellen Schwankungen unterliegen, kann mit einer jährlichen Ersparnis von rund 3 Millionen Franken gerechnet werden.

Diese frei werdenden Mittel sollen der Grundbuchvermessung nicht entzogen, sondern zur Beschleunigung der Erstvermessungen eingesetzt werden, welche noch über ungefähr einen Drittel der Fläche der Schweiz auszuführen sind.

Die vom Bund verbleibenden Nachführungsbeiträge werden sich im Jahr auf 2 bis 3 Millionen Franken belaufen.

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Auswirkungen auf Kanton und Gemeinden

Die Verminderung der Bundesbeiträge an die Nachführung der Parzellarvermessung hat nicht zwangsläufig eine Mehrbelastung des Finanzhaushaltes der Kantone und Gemeinden zur Folge, die diese Beiträge nicht weitergeleitet haben. Es steht ihnen frei, in Anwendung des Artikels 954 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches die Kosten voll nach dem Verursacherprinzip zu überwälzen oder durch die Äufnung eines Katasterfonds die Erhaltung und die Erneuerung der Vermessungswerke zu finanzieren.

4

Verfassungsmässigkeit

Die Verfassungsmässigkeit der Vorlage ist gegeben durch Artikel 39 Absatz 3 Schlusstitel zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, welcher bestimmt, dass die nähere Ordnung der Kostentragung durch die Bundesversammlung aufgestellt · werde.

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Bundesbeschluss

Entwurf

über Kostenanteile in der Grundbuchvermessung

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 39 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches", nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 13. Juni 1977 2 >, beschliesst : Art. l

Erstvermessungen

1

Der Bund leistet den Kantonen, entsprechend ihrer Finanzkraft, für die vorschriftsgemäss ausgeführten und von ihm anerkannten Grundbuchvermessungen folgende Beiträge: a. in Berggebieten mit erschwerten Produktionsverhältnissen 75-85 Prozent der Kosten für die Triangulation IV. Ordnung, den Übersichtsplan und die Parzellarvermessung; b. in Stadtgebieten, die erhöhte Anforderungen an die Vermessung stellen, 65-75 Prozent der Kosten für die Triangulation IV. Ordnung und 40-50 Prozent der Kosten für den Übersichtsplan und die Parzellarvermessung; c. in den übrigen Gebieten 65-75 Prozent der Kosten für die Triangulation IV. Ordnung, für den Übersichtsplan und die Parzellarvermessung.

2

Der Bund bestimmt die Zuordnung der Gebiete zu den einzelnen Beitragsklassen.

Art. 2

Erneuerung veralteter Vermessungswerke

Wird ein vor dem 1. Januar 1907 erstelltes und vom Bund als Grundbuchvermessung anerkanntes Vermessungswerk durch eine Neuvermessung ersetzt, so gewährt der Bund dafür die Beiträge nach Artikel 1.

Art. 3

Vermarkung im Berggebiet

In den Berggebieten leistet der Bund, entsprechend der Finanzkraft der Kantone, an die Kosten für die Vermarkung der J-Ioheits- und Eigentumsgrenzen einen Beitrag von 25-35 Prozent, sofern auch der Kanton einen angemessenen Beitrag leistet.

D SR 210 2) BB1 1977 II 1129

.

1140 Art. 4 Naturereignisse Werden infolge von Naturereignissen an einem anerkannten Werk der Grundbuchvermessung grössere Instandstellungsarbeiten notwendig, die einer Neuvermessung gleichkommen, so richtet der Bund auf Ansuchen des Kantons die Beiträge nach den Artikeln l und 3 aus. .

Art. 5 Güterzusammenlegungen Für Arbeiten an anerkannten Grundbuchvermessungen bei Güterzusammenlegungen in der Land- und Forstwirtschaft leistet der Bund, entsprechend der Finanzkraft der Kantone, einen Beitrag von 40-50 Prozent, sofern diese Kosten nicht auf Rechnung eines Bahn- oder Strassenbaus gehen.

Art. 6" Nachführung Der Bund gewährt den Kantonen, entsprechend ihrer Finanzkraft, folgende Beiträge an die Kosten der Nachführungsarbeiten: a. für die Triangulation IV. Ordnung . . . '.

30-50 Prozent; b. für den Übersichtsplan 15-25 Prozent; c. für die Parzellarvermessung 15-25 Prozent, sofern die Kosten nicht auf die Verursacher überwälzt werden können.

Art. 7 Beitragsberechtigte Kosten Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Ermittlung der für die Beiträge des Bundes massgebenden Kosten.

Art. 8 Schlussbestimmungen 1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

2 Der Bundesbeschluss vom 27. September 1967" über Kostenanteile in der Grundbuchvermessung wird aufgehoben.

3 Für Beiträge an Nachführungsarbeiten, die vor dem Inkrafttreten ausgeführt worden sind, gelten die bisherigen Bestimmungen.

4 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht jedoch aufgrund von Artikel 39 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches2* nicht dem Referendum.

5 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

5458

» AS 1967 1628 2> SR 210

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft zu einem neuen Bundesbeschluss über Kostenanteile in der Grundbuchvermessung Vom 13. Juni 1977

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1977

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Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.07.1977

Date Data Seite

1129-1140

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