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Bundesblatt Bern, 9. Mai 1977
129. Jahrgang
Band II
Nr. 19
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77.035
Botschaft über die Delegation der Erwahrung der Ergebnisse der Volksabstimmung vom 12. Juni 1977 Vom 20. April 1977 Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, am 12. Juni 1977 findet die Volksabstimmung über den Bundesbeschluss vom 17. Dezember 1976 über die Neuordnung der Umsatzsteuer und der direkten Bundessteuer sowie über den Bundesbeschluss vom 17. Dezember 1976 über die Steuerharmonisierung statt. Sofern Volk und Stände zustimmen, treten die meisten Bestimmungen der ersten Vorlage rückwirkend auf den I.Januar 1977 in Kraft. Die für den Vollzug erforderlichen Bundesratsbeschlüsse müssen'spätestens anfangs Juli 1977 in Kraft gesetzt werden, da sich zahlreiche Veröffentlichungen und Weisungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung notwendigerweise daraufstützen. Der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 1976 über die Neuordnung der Umsatzsteuer und der direkten Bundessteuer sowie die Verordnung über die Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer) und die vorgesehene Änderung des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer Wehrsteuer sollten deshalb auch unverzüglich in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze (AS) veröffentlicht werden.
Nach Artikel 4 Buchstabe a des Rechtskraftgesetzes (BG vom 12. März 1948 über die Rechtskraft der Bereinigten Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen für die Jahre 1848-1947 und über die neue Reihe der Sammlung) sind die Änderungen der Bundesverfassung «zugleich mit dem Erwahrungsbeschluss der Bun1977- 221
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desversammlung» zu veröffentlichen. Der Erwahrungsbeschluss der Bundesversammlung wird nun aber im vorliegenden Fall vor Ende der Junisession nicht mehr gefasst werden können. Die Abstimmung findet am 12. Juni statt. Für die Veröffentlichung der Ergebnisse der Kantone in deren Amtsblättern und die Einsprachefrist nach dieser Veröffentlichung muss mit 14 Tagen gerechnet werden, so dass die endgültigen Ergebnisse erst unmittelbar vor dem l. Juli, vielleicht sogar erst nachher verfügbar sind. Die Junisession der eidgenössischen Räte geht aber bereits vorher zu Ende. , Unter diesen Umständen bleibt als einzige Lösung - wie in früheren Fällen, z. B.
beim Bundesbeschluss vom 31. Januar 1975 betreffend Erhöhung der Steuereinnahmen ab 1976 -eine Delegation der Erwahrungskompetenz an den Bundesrat.
Für den Bundesbeschluss vom 17. Dezember 1976 über die Steuerharmonisierung sollte die Erwahrungskompetenz aus praktischen und arbeitsökonomischen Überlegungen ebenfalls delegiert werden.
Wir beantragen Ihnen, den beiliegenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss anzunehmen.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
Bern, 20. April 1977 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Purgier
Der Bundeskanzler: Huber
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(Entwurf)
Bundesbeschluss über die Delegation der Ernährung der Ergebnisse der Volksabstimmung vom 12. Juni 1977
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. April 1977",
beschliesst: Art. l Die Ergebnisse der Volksabstimmung vom 12. Juni 1977 über den Bundesbeschluss vom 17. Dezember 1976 über die Neuordnung der Umsatzsteuer und der direkten Bundessteuer sowie über den Bundesbeschluss vom 17. Dezember 1976 über die Steuerharmonisierung werden vom Bundesrat erwahrt.
Art. 2 Der Bundesrat entscheidet auch über Einsprachen. Die Beschwerde an die Bundesversammlung bleibt gewahrt; sie hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 3 1 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.
2 Er tritt am Tage der Verabschiedung in Kraft.
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Botschaft über die Delegation der Erwahrung der Ergebnisse der Volksabstimmung vom 12. Juni 1977 Vom 20. April 1977
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Jahr
1977
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
19
Cahier Numero Geschäftsnummer
77.035
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
09.05.1977
Date Data Seite
221-223
Page Pagina Ref. No
10 047 030
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