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Bundesblatt

Bern, 12. September 1977 129. Jahrgang Band II Nr. 37 Erscheint wöchentl. Preis : Inland Fr. 85.- im Jahr, Fr. 48.50 im Halbjahr ; Ausland Fr. 103.im Jahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellgebühr. Inseratenverwaltung: Permedia, Publicitas-Zentraldienst für Periodika, Hirschmattstrasse 36, 6002 Luzern, Tel.041/236666

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Botschaft betreffend die Genehmigung von zwei Übereinkommen des Europarates vom 17. August 1977

Frau Nationalratspräsidentin, Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen mit der vorliegenden Botschaft zwei Übereinkommen des Europarates zur Genehmigung: - Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder, von der Schweiz am 27. Januar 1977 in Strassburg unterzeichnet; - Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge, von der Schweiz am 3. Juni 1976 in Brüssel unterzeichnet.

Die Originaltexte dieser Übereinkommen wurden in Französisch und Englisch, den Amtssprachen des Europarates verfasst. Die Bundesrepublik Deutschland, Österreich und die Schweiz haben die der Botschaft beigelegten offiziösen Übersetzungen gemeinsam erarbeitet.

Wir versichern Sie, Frau Präsidentin, Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

17. August 1977

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Furgler Der Bundeskanzler: Huber

1977-495 Bundesblau. 129.Jahrg. Bd.II

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Übersicht Das Übereinkommen über die Rechtsstellung unehelicher Kinder entspricht der allgemeinen Entwicklung in den Gesetzgebungen der europäischen Staaten, die Rechtsstellung der unehelichen Kinder immer mehr derjenigen ehelicher Kinder anzugleichen. In der Schweiz hat diese Entwicklung im neuen Kindesrecht, das am l. Januar 1978 in Kraft treten wird, ihren Niederschlag gefunden. Deshalb erscheint es angezeigt, das erwähnte internationale Übereinkommen zu ratifizieren und damit, wie es in der schweizerischen Gesetzgebung bereits geschehen ist, auch auf europäischer Ebene zur Besserstellung des unehelichen Kindes beizutragen.

Der Führerausweisentzug ist eine überaus wirksame Massnahme im Kampfe gegen die Missachtung der Verkehrsregeln durch die Fahrzeugführer. Dieser Massnahme haftet indessen der Nachteil an, dass sie nur in dem Land gilt, in dem sie angeordnet worden ist. Das Abkommen will dem dadurch abhelfen, dass die Vertragspartei, welche den Entzug angeordnet hat, dies sowohl dem Staat melden muss, der den Führerausweis ausgestellt hat, als auch demjenigen, in dessen Hoheitsgebiet der Täter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Aufgrund dieser Mitteilung können die betreffenden Staaten, wenn sie es für zweckmässig erachten, ebenfalls den Führerausweis entziehen, wie wenn die Handlungen und Umstände, die im andern Land zur Massnahme Anlass gegeben haben, auf dem eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.

Damit kann inskünftig dem von einem Staat angeordneten Entzug des Führerausweises internationale Geltung verschafft werden.

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Botschaft I

Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

II III

Allgemeines Die Arbeit des Europarates

Im Jahr 1970 nahm das Ministerkomitee die Frage der Rechtsstellung unehelicher Kinder auf Empfehlung des europäischen Komitees für juristische Zusammenarbeit in das zwischenstaatliche Tätigkeitsprogramm des Europarates auf. Dieses Komitee hatte eine Entwicklung zur Besserstellung der unehelichen Kinder in der Gesetzgebung festgestellt. Um sie zu unterstützen, erachtete man eine gemeinsame Aktion auf europäischer Ebene für nützlich.

Hierauf wurden verschiedene Arbeiten an die Hand genommen. Insbesondere wurde ein Komitee von Regierungsexperten beauftragt, die Möglichkeiten eines Abbaus der grossen Unterschiede zu prüfen, welche im Bereich der Rechtsstellung unehelicher Kinder zu dieser Zeit bestanden. Diese Vorarbeiten führten zu einem Entwurf für ein Übereinkommen, der in der Folge insbesondere aufgrund der Stellungnahmen der Regierungen noch bereinigt wurde. Schliesslich genehmigte das Ministerkomitee des Europarates diesen Entwurf und legte das Übereinkommen am 15.Oktober 1975 für die Mitgliedstaaten zur Unterzeichnung auf.

Norwegen und Schweden haben es seither ratifiziert; Österreich, Dänemark, Island, Luxemburg, das Vereinigte Königreich und die Schweiz haben es unterzeichnet.

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Die Revision des schweizerischen Ausserehelichenrechts

In der Schweiz stand die Rechtsstellung unehelicher Kinder ebenfalls seit längerer Zeit schon zur Diskussion. Am 13. Dezember 1957 hat das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement eine Studienkommission eingesetzt und beauftragt, die parlamentarischen und ausserparlamentarischen Vorstösse für eine Revision des Familienrechts zu prüfen. Diese Kommission kam zum Schluss, dass im Lichte der neueren Rechtsauffassungen und der Erfahrungen gewisse Änderungen des Ausserehelichenrechtes und des übrigen Familienrechtes notwendig seien. Über ihre Vorschläge wurde ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt mit dem Ergebnis, dass eine grosse Expertenkommission beauftragt wurde, die in Etappen durchzuführende Familienrechtsreform vorzubereiten. Ihre Vorarbeiten wurden den Entwürfen zugrundegelegt, die wir Ihnen zum Adoptionsrecht und zum Kindesrecht unterbreitet haben. Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens ist das Adoptionsrecht seit dem 1. April 1973 in Kraft, und das neue Kindesrecht wird am 1. Januar 1978 (AS 7977 237) in Kraft treten.

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Die Gründe für eine Ratifizierung des Übereinkommens

Die Bestrebungen zur Verbesserung der Stellung unehelicher Kinder, welche ihren Niederschlag in dem zur Diskussion stehenden Übereinkommen fanden, haben sich auch im neuen schweizerischen Kindesrecht verwirklicht. Das Übereinkommen und unser Landesrecht stimmen deshalb in ihren Zielsetzungen so weit überein, dass nach unserer Auffassung das Übereinkommen durch die Schweiz ratifiziert werden kann. Damit bekräftigt die Schweiz ihren Willen, die internationale Zusammenarbeit im Rahmen des Europarates zu fordern und eines der Ziele der Organisation in Strassburg, nämlich die Angleichung der nationalen Rechtsordnungen, zu unterstützen. Ausserdem trägt unser Land mit der Ratifikation dazu bei, diesem Übereinkommen mehr Gewicht zu verleihen und, wie es bereits auf innerstaatlicher Ebene geschehen ist, die Rechtsstellung des unehelichen Kindes auch auf internationaler Ebene zu verbessern.

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Besonderer Teil

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Inhalt des Übereinkommens

Wie schon aus der Präambel hervorgeht, bezweckt das Übereinkommen die Besserstellung des unehelichen Kindes. Indem hiefür gemeinsame Vorschriften aufgestellt werden, wird gleichzeitig die Angleichung der nationalen Rechtsordnungen auf diesem Gebiet gefördert. Dieses Ziel wird jedoch kaum von allen Staaten sofort erreicht werden können. Vorgesehen sind daher gewisse Vorbehalte, die es den Staaten ermöglichen, das Übereinkommen schrittweise zu verwirklichen. Die Vorbehalte sind jeweils nach fünf Jahren zu überprüfen.

Im ersten Artikel wird jede Vertragspartei verpflichtet, ihre Gesetzgebung den Bestimmungen des Übereinkommens anzupassen. Artikel 2 hält fest, dass die mütterliche Abstammung jedes unehelichen Kindes allein durch die Geburt des Kindes begründet wird. Das Kindesverhältnis zum Vater dagegen kann bei jedem unehelichen Kind durch freiwillige Anerkennung oder durch gerichtlichen Entscheid begründet oder festgestellt werden (Art. 3). Die freiwillige Anerkennung der Vaterschaft kann nur dann Gegenstand eines Widerspruchs oder einer Anfechtung sein, wenn die Person, die das Kind anerkennen will oder anerkannt hat, biologisch nicht sein Vater ist (Art. 4). Artikel 5 bestimmt, dass in gerichtlichen Verfahren, die die väterliche Abstammung betreffen, die wissenschaftlichen Beweismittel zugelassen sind, durch welche die Vaterschaft nachgewiesen oder ausgeschlossen werden kann. Vater und Mutter eines unehelichen Kindes, und gegebenenfalls deren Familien, obliegt die gleiche Unterhaltspflicht wie gegenüber einem ehelichen Kind (Art. 6). Besteht ein Kindesverhältnis zu Vater und Mutter, so kann die elterliche Gewalt nicht kraft Gesetzes dem Vater allein zuerkannt werden; die elterliche Gewalt muss übertragen werden können (Art. 7). Der Elternteil eines unehelichen Kindes, der nicht die elterliche Gewalt oder die Obhut über das Kind hat, kann in geeigneten Fällen ein Besuchsrecht erhalten (Art. 8). Beim Erbgang hat das Kind die gleichen Rechte wie ein eheliches Kind

1527 (Art. 9). Durch die Eheschliessung zwischen dem Vater und der Mutter eines unehelichen Kindes erhält dieses die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes (Art. 10).

Die Artikel 11-16 (Auflegung zur Unterzeichnung, Ratifizierung, Beitritt, Inkrafttreten, Kündigung usw.) enthalten die Schlussbestimmungen in der bei Übereinkommen und Abkommen des Europarates üblichen Form. Nach Artikel 14, der aus dem europäischen Übereinkommen über die Adoption von Kindern (von der Schweiz ratifiziert) übernommen wurde, können die Staaten bis zu drei Vorbehalte zu den Bestimmungen der Artikel 2-10 anbringen; Vorbehalte allgemeiner Art sind indessen nicht zulässig, und jeder Vorbehalt darf sich nur auf eine Bestimmung beziehen. Wie bereits erwähnt, sind diese Vorbehalte alle fünf Jahre zu überprüfen.

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Vergleich mit dem neuen schweizerischen Kindesrecht

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Allgemeiner Teil

Wie wir gesehen haben, versucht das Übereinkommen, die Stellung des unehelichen Kindes zu verbessern, indem es dessen Rechtsstellung derjenigen eines ehelichen Kindes angleicht. Auch die Bestimmungen des neuen schweizerischen Kindesrechts verbessern die Rechtsstellung des unehelichen Kindes und stellen es soweit wie möglich dem ehelichen Kind gleich ; sie sehen die volle Verantwortung von Vater und Mutter für das Kind vor, gleichgültig ob es ehelich oder unehelich ist. In der Zielsetzung bestehen deshalb zwischen unserem Gesetzestext und dem Übereinkommen keinerlei Unterschiede.

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Besonderer TeU

Die einzelnen Bestimmungen des Übereinkommens und des neuen schweizerischen Kindesrechts stimmen, wie wir feststellen werden, überein. Der revidierte Artikel 252 Absatz l ZGB sieht wie Artikel 2 des Übereinkommens vor, dass die mütterliche Abstammung des unehelichen Kindes allein durch die Geburt begründet wird. Eine ausdrückliche Anerkennung ist nicht nötig. Für die Herstellung des Kindesverhältnisses zum Vater bedarf es dagegen eines besonderen Rechtsaktes, und zwar - sowohl nach dem Übereinkommen (Art. 3) wie nach dem revidierten Artikel 252 Absatz 2 ZGB - einer freiwilligen Anerkennung oder eines Gerichtsurteils. » Ein Verbot von verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen einem Ehebruch- oder Blutschandekind und seinem Vater ist nicht zugelassen (Art. 3 und Art. 260 sowie 261 rev. ZGB).

D Auch wenn das Übereinkommen in Artikel 10 die nachfolgende Eheschliessung von Vater und Mutter als Rechtsgrund für das Entstehen des Kindesverhältnisses enthalten würde, verpflichtet sie die Staaten nicht, die Ehelicherklärung als besonderes Institut vorzusehen (vgl. Art. 259 rev. ZGB und unten S. 9).

1528 Gegen die Anerkennung der Vaterschaft kann das Landesrecht nach Artikel 4 des Übereinkommens einen Widerspruch oder eine Anfechtung vorsehen. Weitere als diese beiden Rechtsmittel sieht das Übereinkommen nicht vor, und diese sind noch dadurch beschränkt, dass sie nur gegen eine Person erhoben werden dürfen, die biologisch nicht der Vater des Kindes ist. Das gleiche gilt bei der Anfechtung der Anerkennung nach den Artikeln 260a und 2606 ZGB. Den Widerspruch kennt das schweizerische Recht nicht mehr.

In Abstammungsprozessen sind naturwissenschaftliche Gutachten von zentraler Bedeutung. Nach der Rechtsprechung zu Artikel 8 ZGB hat deshalb jede Partei Anspruch auf Durchführung jeder Untersuchung, die nach dem Stand der Wissenschaft die streitige Abstammung mit genügender Sicherheit zu klären vermag.

Das entspricht Artikel 5 des Übereinkommens.

Was die Wirkungen des Kindesverhältnisses betrifft, so will das neue Kindesrecht das uneheliche Kind möglichst dem ehelichen gleichsetzen. Das uneheliche Kind erhält deshalb - unter Vorbehalt von Namen und Bürgerrecht - die gleiche Rechtsstellung wie ein Scheidungskind. Dementsprechend wird im Abschnitt über die Unterhaltspflicht zwischen ledigen, geschiedenen oder nicht miteinander verheirateten Vätern und Müttern nicht unterschieden; sie alle haben ihre Kinder zu unterhalten wie verheiratete Väter und Mütter (Art. 276, Abs. l rev. ZGB). Auch die Verwandtenunterstützungspflicht nach dem revidierten Artikel 328 ZGB gilt ohne Unterschied für alle Kinder. Unser Recht deckt sich demnach mit Artikel 6 des Übereinkommens.

Artikel 7 des Übereinkommens sieht vor, dass die elterliche Gewalt über ein uneheliches Kind nicht kraft Gesetzes dem Vater allein zuerkannt werden darf; dagegen muss sie in bestimmten Fällen übertragbar sein. In Einklang damit bestimmt der revidierte Artikel 298 Absatz l ZGB, dass die elterliche Gewalt der Mutter zusteht, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Die elterliche Gewalt erhält der Vater somit nie kraft Gesetzes. Sie kann aber unter den Voraussetzungen des revidierten Artikels 298 Absatz 2 ZGB dem Vater oder einem Vormund übertragen werden. Demjenigen Elternteil, der das Kind nicht unter seiner elterlichen Gewalt oder Obhut hat, räumen der revidierte Artikel 273 ZGB und Artikel 8 der Konvention grundsätzlich ein
Besuchsrecht ein. Ausnahmen sind sowohl in der Konvention wie auch im schweizerischen Recht zugelassen (Art. 274 rev. ZGB).

Eine unterschiedliche Behandlung der ehelichen und unehelichen Kinder im Erbrecht hält vor dem Gebot der Rechtsgleichheit nicht stand. Deshalb ist mit der Revision des Kindesrechts Artikel 461 ZGB aufgehoben worden. Folglich entspricht unser Recht auch in diesem Punkt dem Übereinkommen (Art. 9).

Schliesslich räumt Artikel 10 des Übereinkommens dem unehelichen Kind die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes ein, wenn seine Eltern einander heiraten.

Mit der Revision unseres Kindesrechts, welche das uneheliche Kind weitgehendst dem ehelichen Kind gleichstellt, ist die Ehelicherklärung gegenstandslos geworden. Als besonderes Institut ist sie deshalb im neuen Recht nicht mehr vorgese-

1529 hen. Die Heirat der Eltern behält aber für den Familiennamen und das Bürgerrecht sowie für die Erfüllung der Unterhaltspflicht und die elterliche Gewalt Bedeutung. Darum gelten nach dem revidierten Artikel 259 ZGB von der Heirat der Eltern an für das vorher geborene Kind die Bestimmungen über das während der Ehe geborene Kind. Es muss jedoch beigefügt werden, dass die Eheschliessung allein nicht genügt, denn der Ehemann der Mutter wird nicht ohne weiteres Vater des vor der Eheschliessung geborenen Kindes. Vielmehr muss das Kindesverhältnis durch einen besonderen Rechtsakt, nämlich eine Anerkennung oder ein Urteil hergestellt werden. Dennoch steht diese Bedingung nicht in Widerspruch zu Artikel 10 des Übereinkommens; sie vervollständigt ihn lediglich.

Die Übereinstimmung zwischen dem neuen schweizerischen Kindesrecht und den verbindlichen Vorschriften der Artikel 2-10 des Übereinkommens erlaubt es der Schweiz, wie bei der Ratifizierung des europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern auf Vorbehalte nach Artikel 14 des Übereinkommens zu verzichten.

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Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge

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Allgemeine Übersicht

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Die Arbeit des Europarates

Die Entwicklung der Verkehrsmittel und namentlich, die rasche Zunahme des Strassenverkehrs haben die meisten europäischen Länder veranlasst, vorbeugende, erzieherische und strafrechtliche Massnahmen zur Hebung der Sicherheit auf der Strasse zu treffen. Nach den bisherigen Erfahrungen und nach Ansicht der Sachverständigen ist der Führerausweisentzug eines der wirksamsten Mittel, um die Fahrzeugführer zu diszipliniertem Verhalten auf der Strasse anzuhalten.

Diese Erkenntnis hat das Ministerkomitee des Europarates bewegen, am 15. Oktober 1971 die Resolution (71) 28 anzunehmen. Darin wird den Mitgliedstaaten empfohlen, eine den Grundsätzen dieser Resolution entsprechende Regelung für Führerausweisentzüge einzuführen.

Schon nach kurzer Zeit hat es sich jedoch gezeigt, dass die Resolution auf Hindernisse stiess, sobald es darum ging, die Empfehlungen auf internationaler Ebene anzuwenden. Die Hauptschwierigkeiten bestanden vor allem darin, dass im allgemeinen ein Führerausweisentzug nur in dem Staat wirksam ist, in dem er angeordnet wurde.-Der betroffene Fahrzeugführer hat nämlich die Möglichkeit, sich der Massnahme zu entziehen, indem er sich in ein fremdes Land begibt und dort einen neuen Führerausweis erwirbt oder einen internationalen Führerausweis verwendet. Personen, die sich gewöhnlich in einem fremden Staat aufhalten oder einen von einem fremden Staat ausgestellten Führerausweis besitzen, können den Führerausweisentzug ebenfalls umgehen, indem sie sich ausserhalb des den Entzug anordnenden Landes begeben.

1530 Das Europäische Rechtshilfeübereinkommen vom 20. April 1959 bietet keine Handhabe zur Lösung dieses Problems, denn Gegenstand dieses Übereinkommens ist ja ausschliesslich die gegenseitige Rechtshilfe in Strafverfahren, die bei den Justizbehörden hängig sind. Da in der Schweiz der Führerausweis nicht durch die richterlichen, sondern durch die Verwaltungsbehörden entzogen werden, ist die Anrufung des Übereinkommens vom 20. April 1959 somit von vornherein ausgeschlossen.

Es ergab sich daraus die Notwendigkeit, eine geeignete Regelung einzuführen, um dem von einem bestimmten Staat verfügten Entzug des Führerausweises auf internationaler Ebene, namentlich auch in dem Lande, das den Führerausweis ausgestellt hat oder in dem der Fahrzeugführer Wohnsitz hat oder sich aufhält, Geltung zu verschaffen. Dies ist das Ziel des Europäischen Übereinkommens über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge, das am 3. Juni 1976 von Zypern, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Norwegen und der Schweiz unterzeichnet wurde. Das Übereinkommen wird drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft treten.

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Die Gründe für eine Ratifizierung des Übereinkommens

Die von unserem Land auf diesem Gebiet geübte Praxis entspricht den Grundsätzen dieses Übereinkommens, so dass keine Anpassung unserer Rechtsordnung erforderlich ist. Mit der Ratifizierung dieses Übereinkommens wird die Schweiz die auf internationaler Ebene, mit Erfolg unternommenen Anstrengungen zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr und zur Hebung der Verkehrssicherheit unterstützen.

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Besonderer Teil

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Inhalt des Übereinkommens

Das Übereinkommen rührt in keiner Weise an den Grundsätzen, welche für die Erteilung und den Entzug der Führerausweise gelten. Es bleibt nach wie vor ausschliesslich Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, über diese Grundsätze zu befinden.

Das Übereinkommen weist die übliche Gliederung auf: Präambel, allgemeine und Verfahrensbestimmungen, Schlussbestimmungen.

In der Präambel wird darauf hingewiesen, dass es für die Verkehrssicherheit von grösster Wichtigkeit ist, Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr mit geeigneten Mitteln zu bekämpfen, und dass der Entzug des Führerausweises ein wirksames Mittel zu diesem Zweck darstellt.

Im weitern wird in der Präambel die Notwendigkeit hervorgehoben, die nationalen Rechtsvorschriften einander anzugleichen und eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates herbeizuführen, um den Entscheidungen auf

1531 Entzug des Führerausweises ausserhalb des Staates, der ihn angeordnet hat, Geltung zu verschaffen.

Artikel l umschreibt die Begriffe «Entzug des Führerausweises» und «Zuwiderhandlung im Strassenverkehr». Der letztgenannte Begriff schliesst alle Zuwiderhandlungen ein, die in der dem Übereinkommen beigefügten «Gemeinsamen Liste der Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr» aufgeführt sind. Der Ausdruck «Entzug des Führerausweises» bedeutet jede endgültige Massnahme, die darauf abzielt, einem Fahrer, der eine Zuwiderhandlung im Strassenverkehr begangen hat, das Recht zum Führen von Fahrzeugen für kürzere oder längere Zeit zu entziehen. Das Übereinkommen ist anwendbar ungeachtet der Art des Entzuges (administrative oder richterliche Massnahme) und ungeachtet der Behörde, die den Entzug ausgesprochen hat (Administrativ- oder Gerichtsbehörde).

Artikel 2 sieht vor, dass die Vertragspartei, welche den Entzug angeordnet hat, die Entscheidung sowohl der Vertragspartei, welche den Führerausweis erteilt hat, als auch der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Täter seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, mitteilt. Die Meldepflicht besteht unabhängig von der Dauer des Führerausweisentzuges.

Nach Artikel 3 kann die Vertragspartei, der eine solche Entscheidung mitgeteilt worden ist, nach Massgabe ihres Rechts den Entzug anordnen, den sie für zweckmässig erachtet hätte, wenn die der Massnahme zugrundeliegenden Handlungen und Umstände in ihrem eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären. Diese Bestimmung ist von grundlegender Bedeutung, denn sie lässt dem einzelnen Staat die volle Entscheidungs- und Handlungsfreiheit und beeinträchtigt seine Souveränität nicht.

Was die schweizerische Rechtsordnung betrifft, sei darauf hingewiesen, dass Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) auf dem gleichen Grundsatz beruht. In der Tat hat nach dieser Bestimmung bei Aberkennung schweizerischer Führerausweise durch ausländische Behörden der für den Ausweisentzug zuständige Kanton zu prüfen, ob gegenüber dem Fehlbaren eine Massnahme zu ergreifen ist.

Artikel 4 sieht vor, dass die Vertragspartei, an welche die Mitteilung gerichtet worden ist, auf Verlangen Auskunft erteilt über das, was sie veranlasst hat.

Artikel 5 bestimmt, dass das Übereinkommen
das Recht der Vertragsparteien, die in ihren Rechtsvorschriften vorgesehenen Massnahmen anzuwenden, nicht einschränkt.

Artikel 6 regelt das Verfahren der Übermittlung und Entgegennahme von Mitteilungen und jeder anderen Nachricht, die sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens ergeben kann.

Nach Artikel 7 wenden die Vertragsparteien ihre Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen auf die zur Durchführung des Übereinkommens erforderlichen Massnahmen an.

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Artikel 8 befasst sich mit der Frage der Übersetzung der Mitteilungen und der beigefügten Schriftstücke.

Nach Artikel 9 und 10 bedürfen Urkunden, die aufgrund dieses Übereinkommens übermittelt werden, keiner Beglaubigung, und die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf die Erstattung von Kosten.

Artikel 11 bis 16 umfassen die Schlussbestimmungen und regeln die Modalitäten der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Inkraftsetzung des Übereinkommens, des Beitritts von Nichtmitgliedstaaten sowie der Bezeichnung des örtlichen Geltungsbereichs. Ferner werden darin die Kündigung und weitere Formfragen geregelt. Das Übereinkommen ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündbar.

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Finanzielle Folgen und Auswirkungen auf den Personalbestand

Die Ratifizierung dieser zwei Übereinkommen wirkt sich weder auf den Finanzhaushalt des Bundes noch auf den Personalbestand aus.

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Belastung der Kantone und Gemeinden beim Vollzug

Die Kantone und Gemeinden werden in keiner Weise durch den Vollzug dieser Übereinkommen in unserem Land belastet.

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Verfassungsmässigkeit

Die Verfassungsmässigkeit des vorgeschlagenen Bundesbeschlusses über die Genehmigung der beiden Europäischen Übereinkommen beruht auf Artikel 8 der Bundesverfassung, der dem Bund das Recht zum Abschluss von Staatsverträgen einräumt. Die Zuständigkeit der Räte ergibt sich aus Artikel 85 Ziffer 5 BV. Die beiden Übereinkommen sind kurzfristig kündbar und sehen keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Sie führen auch keine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbei, da beim Übereinkommen über die Rechtsstellung ausserehelicher Kinder nach Artikel l kein direkt anwendbares Einheitsrecht geschaffen wird und das Übereinkommen über die Wirkungen des Führerausweisentzugs lediglich eine gewisse Angleichung der nationalen Rechtsordnungen bzw. eine verstärkte zwischenstaatliche Zusammenarbeit bezweckt, ohne dass die Vertragsstaaten auf die Befugnis zur gesetzlichen Regelung dieses Sachbereichs verzichten.

Der Bundesbeschluss untersteht deshalb nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 BV. Da im ersten Fall das Übereinkommen der Ausführung durch die schweizerische Gesetzgebung bedarf, die ihrerseits dem fakultativen Referendum untersteht, und im zweiten Fall die der Eidgenossenschaft obliegenden Verpflichtungen im üblichen Rahmen der notwendigen zwischenstaatlichen Verwaltung bleiben, besteht auch kein Grund, durch Beschluss der Räte ein fakultatives Referendum nach Artikel 89 Absatz 4 BV anzuordnen.

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Bundesbeschluss über zwei Übereinkommen des Europarates

Entwurf

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. August 1977 ", beschliesst : Art. l 1

Die folgenden Übereinkommen werden genehmigt: - Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder, vom 15. Oktober 1975; - Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge, vom 3. Juni 1976.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, sie zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

Übersetzung»

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen, in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, insbesondere durch die Annahme gemeinsamer Vorschriften auf dem Gebiet des Rechts ; im Hinblick darauf, dass sich zahlreiche Mitgliedstaaten bemüht haben oder bemühen, die Rechtsstellung der. unehelichen Kinder zu verbessern, indem sie die Unterschiede in der Rechtsstellung der unehelichen und der ehelichen Kinder verringern, welche die unehelichen Kinder rechtlich und sozial benachteiligen; in der Erwägung, dass die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet noch sehr unterschiedlich sind; in der Überzeugung, dass die Lage der unehelichen Kinder verbessert werden muss und dass die Aufstellung bestimmter gemeinsamer Vorschriften über ihre Rechtsstellung die Verwirklichung dieses Zieles fördern und zugleich zu einer Harmonisierung der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet beitragen würde; jedoch in der Erwägung, dass den Staaten, die sich nicht in der Lage sehen, bestimmte Vorschriften dieses Übereinkommens sofort anzunehmen, ein stufenweises Vorgehen ermöglicht werden muss, haben folgendes vereinbart:

Art. l Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Übereinstimmung ihrer Rechtsvorschriften mit diesem Übereinkommen sicherzustellen und dem Generalsekretär des Europarats die zu diesem Zweck getroffenen Massnahmen zu notifizieren.

Art. 2 Die mütterliche Abstammung jedes unehelichen Kindes wird allein durch die Geburt des Kindes begründet.

" Gemeinsame offiziöse Übersetzung aus dem französischen und englischen Originaltext.

1535 Art. 3 Die väterliche Abstammung jedes unehelichen Kindes kann durch freiwillige Anerkennung oder durch gerichtliche Entscheidung festgestellt oder begründet werden.

Art. 4 Die freiwillige Anerkennung der Vaterschaft kann Gegenstand eines Widerspruchs oder einer Anfechtung, sofern diese Verfahren im innerstaatlichen Recht vorgesehen sind, nur dann sein, wenn die Person, die das Kind anerkennen will oder anerkannt hat, biologisch nicht sein Vater ist.

Art. 5 In gerichtlichen Verfahren, die sich auf die väterliche Abstammung beziehen, sind die wissenschaftlichen Beweismittel zuzulassen, durch welche die Vaterschaft nachgewiesen oder ausgeschlossen werden kann.

Art. 6 1. Der Vater und die Mutter eines unehelichen Kindes haben diesem Kind gegenüber die gleiche Unterhaltspflicht wie gegenüber einem ehelichen Kind.

2. Obliegt die Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kind bestimmten Mitgliedern der Familie des Vaters oder der Mutter, so besteht diese Pflicht auch gegenüber einem unehelichen Kind.

Art. 7 1. Ist die Abstammung eines unehelichen Kindes hinsichtlich beider Eltern begründet, so kann die elterliche Gewalt nicht kraft Gesetzes dem Vater allein zuerkannt werden.

2. Die elterliche Gewalt muss übertragen werden können; in welchen Fällen sie übertragen werden kann, bestimmt das innerstaatliche Recht.

Art. 8 Hat der Vater oder die Mutter eines unehelichen Kindes nicht die elterliche Gewalt oder die Obhut über das Kind, so kann dieser Elternteil in geeigneten Fällen ein Besuchsrecht erhalten.

Art. 9 Ein uneheliches Kind hat die gleichen Rechte am Nachlass seines Vaters und seiner Mutter und an dem der Mitglieder ihrer Familien, wie wenn es ehelich wäre.

Art. 10 Durch die Eheschliessung zwischen dem Vater und der Mutter eines unehelichen Kindes erhält dieses die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes.

1536 Art. 11

1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung.

Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

2. Das Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Art. 12

1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat des Rates einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; er wird drei Monate nach der Hinterlegung wirksam.

Art. 13

1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist.

2. Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausdehnen, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann.

3. Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann für jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet gemäss Artikel 15 zurückgenommen werden.

Art. 14

1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder bei der Abgabe einer Erklärung nach Artikel 13 Absatz 2 höchstens drei Vorbehalte zu den Bestimmungen der Artikel 2-10 machen.

Vorbehalte allgemeiner Art sind nicht zulässig; jeder Vorbehalt darf sich nur auf eine Bestimmung beziehen.

2. Jeder Vorbehalt ist fünf Jahre lang wirksam, gerechnet vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei. Er kann durch eine vor

1537 Ablauf dieser Zeit an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung für jeweils fünf Jahre erneuert werden.

3. Jede Vertragspartei kann einen von ihr nach den Absätzen l und 2 gemachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen; die Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam.

Art. 15

1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.

2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Art. 16

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist, a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ; c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 11 ; d) jede nach Artikel l eingegangene Notifikation ; e) jede nach Artikel 13 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung; f) jeden Vorbehalt nach Artikel 14 Absatz 1; g) jede Erneuerung eines Vorbehalts nach Artikel 14 Absatz 2; h) jede Zurücknahme eines Vorbehalts nach Artikel 14 Absatz 3; i) jede nach Artikel 15 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, in dem die Kündigung wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Strassburg am 15. Oktober 1975 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

Es folgen die Unterschriften 5510

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Europäisches Übereinkommen Übersetzung» über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge

Präambel Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen, in Anbetracht der grossen Zahl von Verkehrsunfällen und ihrer schwerwiegenden Folgen ; von der Erwägung geleitet, dass es für die Verkehrssicherheit von grösster Bedeutung ist, Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr mit geeigneten Mitteln zu bekämpfen ; in der Erwägung, dass der Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge neben anderen Vorbeugungs- oder Strafmassnahmen ein wirksames Mittel zu diesem Zweck darstellt; in der Erwägung, dass die Zunahme des internationalen Verkehrs verstärkte Bemühungen rechtfertigt, um die nationalen Rechtsvorschriften einander anzugleichen und den Entscheidungen auf Entzug des Führerausweises ausserhalb des Staates, der ihn angeordnet hat, Geltung zu verschaffen; in der Erwägung, dass diese Zusammenarbeit bereits in der Entschliessung (71) 28 des Ministerkomitees des Europarats über den Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge befürwortet worden ist; in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, sind wie folgt übereingekommen: Titel I Begriffsbestimmungen

Art. l In diesem Übereinkommen a) bedeutet der Ausdruck «Entzug des Führerausweises» (im folgenden als «Entzug» bezeichnet) jede endgültige Massnahme, die darauf abzielt, das Recht zum Führen von Fahrzeugen gegenüber einem Fahrer einzuschrän" Gemeinsame offiziöse Übersetzung aus dem französischen und englischen Originaltext.

1539 ken, der eine Zuwiderhandlung im Strassenverkehr begangen hat. Diese Massnahme kann eine Hauptstrafe, eine Nebenstrafe oder eine sichernde Massnahme darstellen und von einer Justizbehörde oder von einer Verwaltungsbehörde getroffen worden sein; b) bedeutet der Ausdruck «Zuwiderhandlung im Strassenverkehr» jede Zuwiderhandlung, die in der diesem Übereinkommen als Anlage beigefügten «Gemeinsamen Liste der Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr» aufgeführt ist.

Titelll Wirkungen des Entzuges Art. 2 Die Vertragspartei, welche den Entzug angeordnet hat, teilt dies unverzüglich der Vertragspartei, welche den Führerausweis erteilt hat, sowie der Vertragspartei mit, in deren Hoheitsgebiet der Täter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Art. 3 Die Vertragspartei, der eine solche Entscheidung mitgeteilt worden ist, kann nach Massgabe ihres Rechts den Entzug anordnen, den sie für zweckmässig erachtet hätte, wenn die der Massnahme der anderen Vertragspartei zugrundeliegenden Handlungen und Umstände in ihrem eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.

Art. 4 Die Vertragspartei, an welche die Mitteilung gerichtet worden ist, erteilt über das daraufhin Veranlasste Auskunft, wenn dies verlangt wird.

Art. 5 Dieses Übereinkommen schränkt das Recht der Vertragsparteien nicht ein, die in ihren Rechtsvorschriften vorgesehenen Massnahmen anzuwenden.

Titel IH Verfahren

Art. 6 l. Die Vertragsparteien bezeichnen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Behörden, die befugt sind, die in Artikel 2 vorgesehenen Mitteilungen sowie jede andere Nachricht, die sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens ergeben kann, zu übermitteln und entgegenzunehmen.

1540

2. Diesen Mitteilungen sind eine beglaubigte Abschrift der Entzugsverfügung sowie eine Sachverhaltsdarstellung beizufügen. ' 3. Sind die übermittelten Auskünfte nach Ansicht der Vertragspartei, an welche die Mitteilung gerichtet worden ist, nicht ausreichend, um ihr die Anwendung dieses Übereinkommens zu ermöglichen, so ersucht sie um die notwendigen zusätzlichen Auskünfte und erforderlichenfalls um Übermittlung einer beglaubigten Abschrift der Verfahrensunterlagen.

Art. 7 Die Vertragsparteien wenden ihre Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen auf die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Massnahmen an.

Art. 8 1. Vorbehaltlich des Absatzes 2 darf eine Übersetzung der Mitteilungen und der beigefügten Schriftstücke nicht verlangt werden.

2. Jeder Staat kann sich bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, zu verlangen, dass ihm die Mitteilungen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in seine eigene Sprache, in eine der Amtssprachen des Europarats oder in die von ihm bezeichnete Sprache des Europarats übermittelt werden.

Die anderen Vertragsparteien können sich auf die Gegenseitigkeit berufen.

Art. 9 Urkunden, die auf Grund dieses Übereinkommens übermittelt werden, bedürfen keiner Art von Beglaubigung.

Art. 10

Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf die Erstattung der durch die Anwendung dieses Übereinkommens entstandenen Kosten.

Titel IV Schiiissbestimmungen

Art. 11 l. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

1541 2. Das Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifications-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Art. 12

1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; die Urkunde wird drei Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Art. 13

1. Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

2. Jeder Vertragsstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt.

3. Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generalsekretär des Europarats eingeht.

Art. 14

1. Wurden oder werden die Beziehungen zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien auf der Grundlage einheitlicher Rechtsvorschriften oder eines besonderen Systems der Gegenseitigkeit geordnet, die weiterreichende Verpflichtungen vorsehen, so sind die Vertragsparteien berechtigt, ihre wechselseitigen Beziehungen auf diesem Gebiet ausschliesslich nach diesen Systemen zu regeln.

2. Vertragsparteien, die nach Absatz l in ihren wechselseitigen Beziehungen die Anwendung dieses Übereinkommens ausschliessen, notifizieren dies dem Generalsekretär des Europarats.

Art. 15

l. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.

1542 2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Art. 16

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist, a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 11 ; d) jede nach Artikel 6 Absatz l eingegangene Erklärung ; e) jede nach Artikels Absatz2 eingegangene Erklärung; f) jede nach Artikel 13 eingegangene Erklärung und Notifikation; g) jede nach Artikel 14 Absatz 2 eingegangene Notifikation; h) jede nach Artikel 15 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Art. 17

Dieses Übereinkommen sowie die darin zugelassenen Erklärungen und Notifikationen sind nur auf Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr anwendbar, die begangen werden, nachdem das Übereinkommen zwischen den beteiligten Vertragsparteien in Kraft getreten ist.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Brüssel am 3. Juni 1976 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

Es folgen die Unterschriften

1543

Gemeinsame Liste der Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr

Anlage

1. Fahrlässige Tötung oder fahrlässige Körperverletzung im Strassenverkehr.

2. «Fahrerflucht», d. h. Verletzung der einem Fahrzeugführer nach einem Ver-, kehrsunfall obliegenden Pflichten.

3. Führen eines Fahrzeugs durch eine Person, a) die berauscht ist oder unter der Einwirkung von Alkohol steht; b) die unter der Einwirkung von Suchtstoffen oder Erzeugnissen mit ähnlicher Wirkung steht; c) die infolge Übermüdung fahruntüchtig ist.

4. Führen eines Motorfahrzeuges, für das keine Haftpflichtversicherung für Schäden besteht, die durch den Gebrauch dieses Fahrzeuges dritten Personen zugefügt werden.

5. Nichtbefolgen der von einer behördlich beauftragten Person für den Strassenverkehr getroffenen Anordnungen.

6. Nichtbeachten der Vorschriften über a) die Geschwindigkeit von Fahrzeugen; b) den Platz von Fahrzeugen in Bewegung und ihre Fahrtrichtung, den Gegenverkehr, das Überholen, die Richtungsänderung und das Überqueren von Bahnübergängen; c) das Vortrittsrecht ; d) das Vortrittsrecht bestimmter Fahrzeuge wie Krankenwagen, Feuerwehr- und Polizeifahrzeuge; e) die Verkehrssignale und Bodenmarkierungen, insbesondere das «Stopsignal»; f) das Parkieren und Halten von Fahrzeugen; g) die Zulassung von Fahrzeugen oder Fahrzeugkategorien auf bestimmten Verkehrswegen, insbesondere im Hinblick auf ihr Gewicht oder ihre Abmessungen ; h) die Sicherheitsausrüstung von Fahrzeugen und ihrer Ladung; i) die Kennzeichnung von Fahrzeugen und ihrer Ladung; j) die Fahrzeugbeleuchtung und die Betätigung der Lichter; k) die Beladung und Tragfähigkeit von Fahrzeugen; 1) die Zulassung von Fahrzeugen, das amtliche Kennzeichen und das Nationalitätszeichen.

7. Fehlen der gesetzmässigen Eignung zum Führen von Fahrzeugen.

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Botschaft betreffend die Genehmigung von zwei Übereinkommen des Europarates vom 17.

August 1977

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1977

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37

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12.09.1977

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