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Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen

Vernehmlassungsverfahren

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Änderung des Artikel 31bis Absatz 3 Buchstabe e der Bundesverfassung über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge (Neuregelung der Landesversorgung) Vernehmlassungsfrist: 30.März 1978

19. Dezember 1977

Bundeskanzlei

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Notifikationen Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Bülach hat am 3. Mai 1977 in Sachen, Schweizerische Zollverwaltung, Direktion des II. Zollkreises, Schaffhaus bekannten Aufenthalts, Gebüsster, betreffend Umwandlung einer Zollbusse in Haft, verfügt : 1. Der Restbetrag von 300 Franken der mit Strafbescheid Nr. 22/54.76 der Schweizerischen Zollverwaltung vom 3. Mai 1976 ausgefällten Busse wird in zehn Tage Haft umgewandelt.

2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

3. Die Kosten, darunter eine Gerichtsgebühr von 50 Franken, werden dem Gebüssten auferlegt.

4. Mitteilung an die Direktion des Zollkreises II und durch einmalige Veröffentlichung im Bundesblatt an den Gebüssten sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich zum Vollzug und an die kantonale Fremdenpolizei, sowie an das Polizeikommando des Kantons Zürich zuhanden der Strafregisterbehörden mit Formular B.

5. Ein Rekurs gegen diese Verfügung kann innert zehn Tagen von der Veröffentlichung im Bundesblatt an schriftlich und begründet, im Doppel und unter Beilegung dieser Verfügung, beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, eingereicht werden.

27. Dezember 1977

Bezirksgericht Bülach Der Gerichtssekretär : Jezler

(Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

K zuletzt wohnhaft gewesen in D-6964 Rosenberg/Sindolsheim, Bofsheimerstrasse 35, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: Die Zollkreisdirektion Basel verurteilte Sie am l I.November 1977 aufgrund des am 10. August 1977 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 50 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 20 Franken.

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Gegen diesen Strafbescheid kann innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag zu enthalten, sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben ; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR). Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 70 Franken mit der von Ihnen geleisteten Hinterlage verrechnet. Der verbleibende Restbetrag wird bei der Zollkreisdirektion Basel, Elisabethenstrasse 31, 4010 Basel, hinterlegt und kann dort durch Sie oder eine durch Sie bevollmächtigte Person gegen Quittung in Empfang genommen werden.

27. Dezember 1977

Eidgenössische Oberzolldirektion

Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Bülach hat am 15. August 1977 in Sachen Schweizerische Zollverwaltung, Direktion des II. Zollkreises, Unt 19 betreffend Umwandlung einer Zollbusse in Haft, verfugt: 1. Der unbezahlte Restbetrag von 2610 Franken der mit Strafbescheid Nr. P.

22/187.74 der Eidgenössischen Oberzolldirektion Bern vom 25. April 1975 ausgefällten Busse von 5610 Franken wird in 87 Tage Haft umgewandelt.

2. Der Vollzug der Umwandlungsstrafe wird nicht aufgeschoben.

3. Die Kosten, darunter eine Gerichtsgebühr von 50 Franken, werden dem Gebüssten auferlegt.

4. Mitteilung an den Gebüssten durch einmalige Veröffentlichung im Bundesblatt sowie an die Schweizerische Zollverwaltung, Direktion des II. Zollkreises, Untersuchungsdienst Zürich, und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich zum Vollzug und mit Formular B an das Kantonale Polizeikommando zuhanden der Strafregisterbehörden sowie an die Kantonale Fremdenpolizei.

5. Ein Rekurs gegen diese Verfügung kann innert zehn Tagen von der Veröffentlichung im Bundesblatt an schriftlich und begründet, im Doppel und unter Beilegung dieser Verfügung, beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, eingereicht werden.

27. Dezember 1977

Bezirksgericht Bülach Der Gerichtssekretär : A. Bühler

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27.12.1977

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939-941

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