1514 # S T #
Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen
Verfügung über die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen mittels Signallichtern vom 14. Juli 1977
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, gestützt auf Artikel74 Absatz3 der Verordnung vom 331.Mai 1961)D über die Strassensignalisation, verfügt : 1. Zur zeitweiligen Sperrung einzelner Fahrstreifen wird versuchsweise folgendes System von über der Fahrbahn angebrachten Signallichtern verwendet: a. Grüne, vertikal nach unten gerichtete Pfeile Sie bedeuten, dass der Verkehr auf dem betreffenden Fahrstreifen gestattet ist.
b. Gelb-blinkende, schräg nach unten gerichtete Pfeile Sie bedeuten, dass der Fahrzeugführer den Fahrstreifen in der angezeigten Richtung verlassen muss.
» SR 741.21 1977-519
1515
e. Rote, gekreuzte Schrägbalken (rotes Kreuz) Sie bedeuten, dass der Fahrstreifen für den Verkehr in der betreffenden Fahrtrichtung gesperrt ist; der Fahrzeugführer darf nicht anhalten, sondern muss den gesperrten Fahrstreifen verlassen und in einem Fahrstreifen weiterfahren, auf dem grüne Pfeile den Verkehr gestatten.
2. Die Ausgestaltung und Anordnung dieser Signallichter wird in Normen geregelt werden. Bis dahin ist folgendes zu beachten: Die Signallichter müssen sich in relativ kurzen Abständen folgen; hat der Fahrzeugführer ein Portal mit Signallichtern durchfahren, so soll er bereits die nächsten Lichter erkennen können. Die Abweispfeile müssen eine tiefe Blinkfrequenz aufweisen (etwa 60 pro Minute), damit sie leicht erkennbar sind.
Wird ein Fahrstreifen mittels roten, gekreuzten Schrägbalken (rotes Kreuz) gesperrt, so soll dies in der Regel vorgängig an zwei Portalen mittels Abweispfeilen angezeigt werden, damit die Fahrzeugführer den Fahrstreifen rechtzeitig wechseln können.
3. Diese Verfügung tritt am 14. Juli 1977 in Kraft.
14. Juli 1977
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement i.A. Der Direktor der Polizeiabteilung: Schürch
1516
Zulassung von Waagen zur amtlichen Prüfung und Stempelung
vom I.September 1977
Aufgrund des Artikels 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht sowie der Artikel 2 und 4 des Bundesratsbeschlusses vom 23. Dezember 1925 betreffend Zulassung von Neigungswaagen zur amtlichen Prüfung und Stempelung hat die Eidgenössische Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Waagen zur amtlichen Prüfung zugelassen und ihnen folgende Systemzeichen erteilt:
Fabrikant:
Italia Macchi S.p. A., S. Stefano Varese (I) Wiegegerät mit Leuchtziffernanzeige und elektronischer Preisberechnung, Typ Mach 55.
Fabrikant:
P fister-Waagen GmbH, Augsburg (D) Giroud-Olma AG, Ölten (CH)
9
Wiegegerät mit automatischem Laufgewichtsausgleich, MK 5000/1, MK 5000/2 und MK 5000/3. .
Fabrikant:
Bizerba-Werke Wilhelm Kraut KG, Baiingen l Württ. (D)
Typ
Wiegegerät mit Leuchtziffernanzeige und elektronischer Preisberechnung, Typ E 2000.
Fabrikant:
Dalimier Berkel Industrie Bruxelles (B) Wiegegerät für Fertigpackungen, ED Pac 100.
Fabrikant:
Typ ED Pac 25, E^) Pac 50,
Soc.r.l. Curioni & Co., Como (I) Vollautomatische Neigungswaage mit mehreren Zeigerumdrehungen.
1977-509
1517
Fabrikant:
Yamato Scale Co. Ltd., Akashi (J) Wiegegerät mit Leuchtziffernanzeige und elektronischer Preisberechnung, Typ R 205.
Fabrikant:
Bizerba-Werke Wilhelm Kraut KG, Balingen/Württ. (D) Wiegegerät für Fertigpackungen, Typ AP 2000.
Fabrikant:
Berkel AG, Zürich (CH) Wiegegerät mit automatischem Federgewichtsausgleich, Typ BTF.
Fabrikant:
August Sauter GmbH, Albstadt Ebingen (D) Wiegegerät mit selbsttätigem mechanischem Gewichtsausgleich und Leuchtziffernanzeige, Typ EN.
Fabrikant:
Wirth-Gallo & Co, Zürich (CH) Berkel AG, Zürich (CH) Schwingsaiten-Wiegegerät, Typ ED 60-T-K.
Fabrikant:
Wirth-Gallo & Co, Zürich (CH) H. Boch AG, Waagenfabrik, Zürich (CH) Schwingsaiten-Wiegegerät, Typ ED 60-T-HB.
Fabrikant:
Mettler Instrumente AG, Greifensee/Zürich
(CH)
Wiegegerät mit elektromagnetischem Gewichtsausgleich und automatischer Taraeinrichtung, Typ PR 1200.
Fabrikant:
August Sauter GmbH, Albstadt l Ebingen (D) Wiegegerät mit elektromagnetischem Gewichtsausgleich und automatischer Taraeinrichtung, Typ K 1200.
1518
Fabrikant:
Berkel GmbH Duisburg (D) Wiegegerät mit elektronischer Preisberechnung und Druckwerk, Typ ED 25 SI, ED 50 SI und ED 100 SI.
Fabrikant:
Bizerba-Werke Wilhelm Kraut KG, Balingen/Württ. (D) Wiegegerät mit Leuchtziffernanzeige und elektronischer Preisberechnung, Typ E 5000.
1.September 1977
5512
Eidgenössische Mass- und Gewichtskommission Der Präsident: Zwicky
1519 Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung
Der Schweizerische Laborpersonalverband (SLV) hat, gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung, einen Entwurf zu einem Reglement über die Durchführung höherer Fachprüfungen für Laboranten eingereicht.
Interessenten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die allfällige Einsprachen innert vier Wochen zu richten sind.
22. August 1977
Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung für Berufsbildung
Verpfandungsgesuch einer Schiffahrtsunternehmung Die Kollektivgesellschaft Schiffsbetrieb Quinten, J. und O.Waiser und K.Schumacher, Quinten, stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, a. sämtliche ihr gehörenden und ihrem Schiffsbetrieb dienenden Grundstücke und Gebäude, Schiffswerften, Docks, Hafen- und Landungsanlagen; b. den gesamten Schiffspark und das übrige schwimmende Material samt Ausrüstung, die gesamte Ausrüstung der Docks, Hafen- und Landungsanlagen und Werkstätten sowie das gesamte übrige zum Betrieb und Unterhalt gehörende Material, im Sinne von Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im l. Rang zu verpfänden.
Zweck: Sicherstellung eines Darlehens von 270000 Franken für die Finanzierung eines neuen Schiffes.
Allfällige Einsprachen gegen dieses Verpfändungsbegehren sind dem Eidgenössischen Amt für Verkehr in Bern bis 16. September 1977 schriftlich einzureichen.
23. August 1977
Eidgenössisches Amt für Verkehr Rechtsdienst
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1977
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
36
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
05.09.1977
Date Data Seite
1514-1519
Page Pagina Ref. No
10 047 141
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.
Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.